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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-219/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
7,7 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
07.12.11, 18:04
Aktualisiert
13.12.11, 11:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-219/2011)

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Inhalt der Datei

ENTWURF Dritte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg (Vergnügungssteuersatzung) vom xxx Aufgrund des §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271) und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 13.12.2011 folgende Dritte Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 20.11.2008 beschlossen: Artikel I § 7 a wird gestrichen. Artikel II § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke (Original oder Zweitausdruck) für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die elektronisch gezählte Kasse. Die Eintragungen in der Steueranmeldung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerkausdrucke sind entsprechend der Vergnügungsteueranmeldung zu sortieren. Die Datenauslesung muss innerhalb der letzten 5 Werktage des jeweils erklärten Monats erfolgt sein, soweit die Stadt hiervon keine Ausnahme zugelassen hat. Artikel III Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.