Daten
Kommune
Bedburg
Größe
7,7 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
07.12.11, 18:04
Aktualisiert
13.12.11, 11:28
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Dritte Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Stadt Bedburg
(Vergnügungssteuersatzung)
vom xxx
Aufgrund des §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271) und der §§ 1 bis 3
und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009
(GV. NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 13.12.2011 folgende
Dritte Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 20.11.2008 beschlossen:
Artikel I
§ 7 a wird gestrichen.
Artikel II
§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet,
bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine Steueranmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den
Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke (Original oder
Zweitausdruck) für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die mindestens
folgende Angaben enthalten müssen:
Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, die
fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, Anzahl
der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne
(Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die elektronisch gezählte
Kasse.
Die Eintragungen in der Steueranmeldung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend
aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerkausdrucke sind
entsprechend der Vergnügungsteueranmeldung zu sortieren. Die Datenauslesung muss
innerhalb der letzten 5 Werktage des jeweils erklärten Monats erfolgt sein, soweit die Stadt
hiervon keine Ausnahme zugelassen hat.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.