Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
22 kB
Datum
03.02.2011
Erstellt
07.01.11, 12:48
Aktualisiert
03.02.11, 20:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 28.12.2010
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-152/2010
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 18.01.2011
Gemeinderat am 03.02.2011
- öffentlich -
Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs.3 bis 7
LWG NRW
Begründung:
Gemäß § 61 a Abs. 4 LWG muss für bestehende Abwasserleitungen (Schmutz- bzw.
Mischwasser) grundsätzlich spätestens bis zum 31.12.2015 eine Dichtheitsprüfung
durchgeführt werden. Gemäß § 61 a Abs. 5 LWG soll die Gemeinde durch Satzung
abweichende Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung festlegen, wenn die
Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der
Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG überprüft. Von dieser Möglichkeit
der Festlegung abweichender Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung soll mit
der vorgelegten Satzung für die jeweils aufgeführten Bereiche Gebrauch gemacht
werden.
Somit würde mit deren Rechtskraft nicht mehr die generell in § 61 a Abs. 4 LWG auf
den 31.12.2015 festgesetzte Frist für alle Grundstücke gelten, sondern die nach
dieser Satzung für die jeweiligen Bereiche bestimmten Fristen für die erstmalige
Dichtheitsprüfung der privaten Abwasseranlagen (§ 3 Abs. 1).
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für alle diejenigen Grundstücke, die in den
aufgeführten Orten an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind (§ 2 Abs.
1) sowie für die Grundstücke deren Abwasserleitungen Schmutzwasser einer
privaten Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen (§ 2 Abs. 2 Satz 2).
Hierbei müssen alle Bestandteile einer privaten Abwasserleitung einschließlich
verzweigter Leitungen unter der Kellerbodenplatte sowie Einsteigeschächte oder
Inspektionsöffnungen, die im Leitungsverlauf eingebaut sind, überprüft werden. Auch
diejenigen Abwasserleitungsstrecken eines Grundstückes, die über fremde
Grundstücke verlaufen (z.B. Grundstücksanschlussleitungen in der öffentlichen
Verkehrsfläche), sind auf
Veranlassung desjenigen Grundstückseigentümers auf Dichtheit zu prüfen, dessen
Abwasser durchgeleitet wird (§ 2 Abs. 3).
Die auf Dichtheit zu prüfenden privaten Abwasseranlagen sind in § 3 in insgesamt 8
Bereiche aufgeteilt und mit hier festgelegten Fristen, bis zu den im jeweiligen Bereich
spätestens eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden muss, belegt. Die
Bereichszuschnitte sowie die zeitliche Reihenfolge der Bereiche orientieren sich
hierbei nach der durch die Gemeinde im Rahmen der Selbstüberwachung nach
SüwVKan durchzuführende Überprüfung der öffentlichen Kanalisation.
An die Befähigung der Sachkunde werden durch den Runderlass des Ministeriums
für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom
31.03.2009 hohe Anforderungen gestellt. Nur diejenigen, die diese Anforderung an
die Sachkunde erfüllen, können eine anzuerkennende Bescheinigung über die
Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen erteilen (S. § 4).
Die
verbindliche
Sachkundigen-Liste
ist
unter
www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm abrufbar und wird im Rahmen der
Beratung seitens der Gemeinde bei Bedarf auch allen Grundstückseigentümern
übermittelt werden können.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur
Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
keine