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Vorlage (Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs.3 bis 7 LWG NRW)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
22 kB
Datum
03.02.2011
Erstellt
07.01.11, 12:48
Aktualisiert
03.02.11, 20:14
Vorlage (Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs.3 bis 7 LWG NRW) Vorlage (Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs.3 bis 7 LWG NRW)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 28.12.2010 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-152/2010 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 18.01.2011 Gemeinderat am 03.02.2011 - öffentlich - Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs.3 bis 7 LWG NRW Begründung: Gemäß § 61 a Abs. 4 LWG muss für bestehende Abwasserleitungen (Schmutz- bzw. Mischwasser) grundsätzlich spätestens bis zum 31.12.2015 eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Gemäß § 61 a Abs. 5 LWG soll die Gemeinde durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung festlegen, wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG überprüft. Von dieser Möglichkeit der Festlegung abweichender Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung soll mit der vorgelegten Satzung für die jeweils aufgeführten Bereiche Gebrauch gemacht werden. Somit würde mit deren Rechtskraft nicht mehr die generell in § 61 a Abs. 4 LWG auf den 31.12.2015 festgesetzte Frist für alle Grundstücke gelten, sondern die nach dieser Satzung für die jeweiligen Bereiche bestimmten Fristen für die erstmalige Dichtheitsprüfung der privaten Abwasseranlagen (§ 3 Abs. 1). Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für alle diejenigen Grundstücke, die in den aufgeführten Orten an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind (§ 2 Abs. 1) sowie für die Grundstücke deren Abwasserleitungen Schmutzwasser einer privaten Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Hierbei müssen alle Bestandteile einer privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Kellerbodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die im Leitungsverlauf eingebaut sind, überprüft werden. Auch diejenigen Abwasserleitungsstrecken eines Grundstückes, die über fremde Grundstücke verlaufen (z.B. Grundstücksanschlussleitungen in der öffentlichen Verkehrsfläche), sind auf Veranlassung desjenigen Grundstückseigentümers auf Dichtheit zu prüfen, dessen Abwasser durchgeleitet wird (§ 2 Abs. 3). Die auf Dichtheit zu prüfenden privaten Abwasseranlagen sind in § 3 in insgesamt 8 Bereiche aufgeteilt und mit hier festgelegten Fristen, bis zu den im jeweiligen Bereich spätestens eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden muss, belegt. Die Bereichszuschnitte sowie die zeitliche Reihenfolge der Bereiche orientieren sich hierbei nach der durch die Gemeinde im Rahmen der Selbstüberwachung nach SüwVKan durchzuführende Überprüfung der öffentlichen Kanalisation. An die Befähigung der Sachkunde werden durch den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.03.2009 hohe Anforderungen gestellt. Nur diejenigen, die diese Anforderung an die Sachkunde erfüllen, können eine anzuerkennende Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen erteilen (S. § 4). Die verbindliche Sachkundigen-Liste ist unter www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm abrufbar und wird im Rahmen der Beratung seitens der Gemeinde bei Bedarf auch allen Grundstückseigentümern übermittelt werden können. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: keine