Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
28 kB
Datum
03.02.2011
Erstellt
07.01.11, 12:48
Aktualisiert
03.02.11, 20:14
Stichworte
Inhalt der Datei
SATZUNG
der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von
privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom ............................
Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009, S. 950), der §§ 60, 61 des
Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) und des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 des
Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV.
NRW. S. 185ff.), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom ............................
folgende Satzung beschlossen:
§1
Veranlassung
Die Gemeinde soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 LWG NRW durch Satzung abweichende
Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn die
Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der
Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft. Die Gemeinde Vettweiß
beabsichtigt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und in Erfüllung
ihrer Selbstüberwachungspflicht nach SüwVKan die Überprüfung der Kanalisation in den in
§3 genannten Teilbereichen der Gemeinde Vettweiß durchzuführen. Im Zusammenhang mit
der Durchführung der Überprüfung der öffentlichen Kanalisation wird die Frist zur
erstmaligen Prüfung der privaten Abwasseranlagen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW verändert.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, im
Gemeindegebiet, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind.
(2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3
LWG NRW die auf dem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem
vermischtem Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen.
Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten
Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Kellerbodenplatte sowie
Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind.
Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser
und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser
aufgefangen und erkannt wird.
(3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige
zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser
durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen,
haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden
(§ 61a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW).
§3
Fristenbestimmung für die Dichtheitsprüfung
(1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im
Geltungsbereich (§ 2) dieser Satzung ist je nach Teilbereich 1-8 spätestens bis zu dem
jeweiligen Teilbereich zugeordneten Termin wie folgt durchzuführen:
Entwässerungsbereich
Entwässerungsbereich 1:
Entwässerungsbereich 2:
Entwässerungsbereich 3:
Entwässerungsbereich 4:
Entwässerungsbereich 5:
Entwässerungsbereich 6:
Entwässerungsbereich 7:
Entwässerungsbereich 8:
Frist
bis 31.12.2015:
bis 31.12.2016:
bis 31.12.2017:
bis 31.12.2018:
bis 31.12.2019:
bis 31.12.2020:
bis 31.12.2022:
bis 31.12.2023:
Ortschaft
Soller, Jakobwüllesheim, Vettweiß
Kelz
Lüxheim
Gladbach
Müddersheim
Disternich, Sievernich
Ginnick
Froitzheim
(2) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen durchzuführen. Nach den
einschlägigen technischen Regelwerken sind die Verfahren der Prüfung mit Luft- oder
Wasserdruck und die optische Prüfung zulässig.
Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Prüfung mit
Wasser oder Luft nach den einschlägigen technischen Regelwerken durchzuführen.
(3) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der
Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3
LWG der Gemeinde vorzulegen.
§4
Anforderungen an die Sachkunde
Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen
an die Sachkunde sind durch die Verwaltungsvorschrift über Anforderungen an die
Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem.
§ 61 a LWG NRW in ihrer aktuellen Fassung bestimmt. Erfüllen Unternehmen, welche die
Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde, wird die
Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der
Gemeinde nicht anerkannt.
§5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten
Frist auf Dichtheit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
50.000 € geahndet werden.
§6
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- gegen die vorstehende
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Vettweiß vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Vettweiß, den
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Kranz