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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-152/2010)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
28 kB
Datum
03.02.2011
Erstellt
07.01.11, 12:48
Aktualisiert
03.02.11, 20:14
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Inhalt der Datei

SATZUNG der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom ............................ Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009, S. 950), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) und des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185ff.), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom ............................ folgende Satzung beschlossen: §1 Veranlassung Die Gemeinde soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 LWG NRW durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft. Die Gemeinde Vettweiß beabsichtigt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und in Erfüllung ihrer Selbstüberwachungspflicht nach SüwVKan die Überprüfung der Kanalisation in den in §3 genannten Teilbereichen der Gemeinde Vettweiß durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Überprüfung der öffentlichen Kanalisation wird die Frist zur erstmaligen Prüfung der privaten Abwasseranlagen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW verändert. §2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, im Gemeindegebiet, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. (2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW die auf dem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischtem Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Kellerbodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW). §3 Fristenbestimmung für die Dichtheitsprüfung (1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich (§ 2) dieser Satzung ist je nach Teilbereich 1-8 spätestens bis zu dem jeweiligen Teilbereich zugeordneten Termin wie folgt durchzuführen: Entwässerungsbereich Entwässerungsbereich 1: Entwässerungsbereich 2: Entwässerungsbereich 3: Entwässerungsbereich 4: Entwässerungsbereich 5: Entwässerungsbereich 6: Entwässerungsbereich 7: Entwässerungsbereich 8: Frist bis 31.12.2015: bis 31.12.2016: bis 31.12.2017: bis 31.12.2018: bis 31.12.2019: bis 31.12.2020: bis 31.12.2022: bis 31.12.2023: Ortschaft Soller, Jakobwüllesheim, Vettweiß Kelz Lüxheim Gladbach Müddersheim Disternich, Sievernich Ginnick Froitzheim (2) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen durchzuführen. Nach den einschlägigen technischen Regelwerken sind die Verfahren der Prüfung mit Luft- oder Wasserdruck und die optische Prüfung zulässig. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft nach den einschlägigen technischen Regelwerken durchzuführen. (3) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG der Gemeinde vorzulegen. §4 Anforderungen an die Sachkunde Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde sind durch die Verwaltungsvorschrift über Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a LWG NRW in ihrer aktuellen Fassung bestimmt. Erfüllen Unternehmen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde, wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der Gemeinde nicht anerkannt. §5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtheit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. §6 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Vettweiß vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vettweiß, den Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Kranz