Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
18 kB
Datum
31.03.2011
Erstellt
04.03.11, 08:52
Aktualisiert
31.03.11, 09:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 23.02.2011
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-15/2011
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 15.03.2011
Gemeinderat am 31.03.2011
- öffentlich -
Genehmigungsantrag des Herrn Antonius Freiherr von Geyr vom 02.11.2010
zur wesentlichen Änderung der bestehenden Mastanlage durch Errichtung und
Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage für Biogas
Begründung:
Mit Schreiben vom 15.02.2011 legt die Kreisverwaltung Düren einen Antrag des
Herrn Antonius Freiherr von Geyr zur wesentlichen Änderung der bestehenden
Mastanlage durch Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage für Biogas
mit der Bitte um Prüfung und Abgabe einer Stellungnahme vor.
Die Prüfung der Unterlagen durch die Kreisverwaltung Düren hat ergeben, dass auf
der Grundlage des § 16 Abs. 2 BImSchG auf eine Veröffentlichung des Antrages und
der Antragsunterlagen verzichtet werden kann und keine Notwendigkeit zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Der Antragsteller hat die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Maßnahme
beantragt. Dabei handelt es sich lediglich um das Abschieben der oberen
Bodenschicht. Dies muss bis Ende Februar durchgeführt sein, um Komplikationen
mit dem Naturschutz aus dem Weg zu gehen. Die Verwaltung teilte der
Kreisverwaltung Düren bereits mit, dass seitens der Gemeinde Vettweiß keine
Bedenken gegen das Abschieben des Oberbodens gem. Antrag bestehen. Hieraus
können keine Ansprüche auf das weitere Verfahren abgeleitet werden. Gegen die
Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage für Biogas bestehen seitens
der Verwaltung keine Bedenken. Ein Lageplan ist als Anlage beigefügt
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Gemeinderat dem Antrag des Freiherrn von Geyr positiv
gegenüberzustehen und das Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch zu erteilen.
Auswirkungen auf den Haushalt: