Daten
Kommune
Bedburg
Größe
67 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
07.12.11, 18:04
Aktualisiert
13.12.11, 11:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8260/2011
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
29.11.2011
Rat der Stadt Bedburg
13.12.2011
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung der Kalkulation über die Erhebung von
Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2012
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf mehrheitliche Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von
Friedhofsgebühren.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr
und Gegenleistung fordert.
Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern
sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in
gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muss als Berechnungsgrundlage ein
geeigneter Maßstab gefunden werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Der Gesetzgeber plant zum 01.01.2012 eine Änderung des § 6 KAG vorzunehmen, wonach
Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind, Kostenunterdeckungen
sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu
berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar
¾
¾
¾
¾
¾
¾
Graberstellung
Einebnung
Inanspruchnahme der Aufbahrungs- und Leichenhallen sowie der Kühlkammern
Grabnutzung
Umbettungen
Genehmigungen
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw.
einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der
Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen
Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung
abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen
Abschreibungen werden aufgrund von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Die Passivseite
der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die
Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden.
Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von
6% berechnet (Vorjahr 5,33%). Die Erhöhung erfolgt aufgrund der von der
Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft
getroffenen Feststellung (Teilberichtsentwurf Finanzen), dass der höchste kalkulatorische
Zinssatz, den die Rechtsprechung derzeit noch als zulässig einstuft, 7% beträgt.
Beschlussvorlage WP8-260/2011
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist
auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den
Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen
Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten.
Die Umlagen erfolgten nach
Abwassergebührenkalkulation).
verschiedenen
Verteilungskriterien
(s.
Anlage
zur
Die nachstehende Statistik zeigt, dass die Anzahl der Urnenbestattungen seit 2009 relativ konstant
ist. Die Anzahl der Erdbestattungen nimmt allerdings weiterhin kontinuierlich ab.
300
250
248 242
227 222
220 224
218
200
164
144 145 143
150
156
133
119
94
100
104
103
97
75
68
56
50
0
Bestattungen
2005
2006
davon Urnenbestattungen
2007
2008
2009
2010
davon Erdbestattungen
2011 hochgerechnet
Wie bereits im letzten Jahr festgestellt, beeinflussen die demographische Entwicklung, die sich
ändernde Bestattungskultur sowie die unterschiedliche Pflegeintensität der einzelnen Grabarten
die Höhe der Bestattungskosten und damit auch die der Gebührensätze.
Der Abwärtstrend hinsichtlich der Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der Leichenkammern
setzt sich ebenfalls fort.
Beschlussvorlage WP8-260/2011
Seite 4
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Seite: 5
Sitzungsvorlage
450
400
350
406
383
352
323
300
250
264
200
150
124
100
109
103
74
50
71
Nutzung Leichenkammer in Tagen
2007
Nutzung Trauerhalle in Tagen
2008
2009
2010
2011(hochgerechnet)
Die im letzten Jahr angewandten Kalkulationsgrundsätze wurden auch in der Kalkulation 2012
grundsätzlich angewendet.
Würden die negativen Abrechnungsergebnisse aus 2010 in der Kalkulation 2012 berücksichtigt,
wären teilweise dramatisch steigende Gebührensätze die Folge. Auf den Ansatz der Fehlbeträge
aus dem Jahr 2010 wurde daher mit Ausnahme des Fehlbetrages des Gebührenmaßstabes
„Einebnungen“ verzichtet. Die Gebührensätze für Einebnungen können trotz Berücksichtigung des
Fehlbetrages aus 2010 stabil gehalten werden.
Im Laufe des Jahres 2011 fanden Gespräche mit Vertretern der Kirchen und der ortansässigen
Bestattungs- und Gartenbauunternehmen statt. Allerdings führen die in diesem Kreise gemachten
Anregungen nicht zu Kostensenkungen, sondern würden tendenziell sogar zu
Gebührensteigerungen beitragen. Die Bereitstellung von Kolumbarien beispielsweise führt
zwangsläufig zu weniger Erd- bzw. Urnenbestattungen.
Beschlussvorlage WP8-260/2011
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Sitzungsvorlage
Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Gebührensätze stellen sich wie folgt dar.
2010
2011
2012
Diff. 2011
zu 2012
€
260
390
520
130
€
490
735
980
245
€
723
1.084
1.445
361
195
260
65
98
130
368
490
98
147
196
542
723
145
217
289
1.388
1.525
555
1.850
645
1.775
463
463
463
725
725
725
1.850
2.225
765
2.150
31
775
775
850
Einebnung Erdgrab
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
Berechtigungsscheine
Einebnung Urnengrab
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
32
64
64
64
128
128
64
128
128
50
50
125
0
0
0
0
32
64
14
16
32
32
64
128
16
32
64
64
64
128
16
32
64
64
0
0
0
0
0
0
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
16
32
32
64
32
64
268
54
300
60
60
100
20
60
0
0
0
-200
-40
0
14
16
22
6
Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Erbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags
Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr
Erdbestattung Kindergrab freitags 12.00 Uhr und samstags
Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen
Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Urnenbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags
Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
Erdreihengrab
anonymes Erdreihengrab
Erdkindergrab (unter 5 Jahre)
Erdwahlgrab
Pflege für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern
Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
anonymes Urnengrab
Entfernung einer Abdeckplatte
Nutzung Trauerhalle
Nutzung Leichenkammer
Aufbewahrung von Urnen (je angefangene Woche)
Genehmigungen Grabmale
Beschlussvorlage WP8-260/2011
€
233
349
465
116
174
233
47
70
93
0
325
120
375
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Sitzungsvorlage
1.600
1.400
1.200
1.000
800
600
400
200
0
Erdbestattung Erbestattung Erdbestattung Erdbestattung Erdbestattung Erdbestattung Urnenbestattu Urnenbestattu Urnenbestattu
Montagfreitags 12.00 an Sonn- und Kindergrab
Kindergrab Kindergrab an ng Montagng freitags ng an SonnFreitag 12.00
Uhr und
Feiertagen
Montagfreitags 12.00 Sonn- und Freitag 12.00 12.00 Uhr und
und
2010 €
260
390
520
130
195
260
65
98
130
2011 €
490
735
980
245
368
490
98
147
196
2012 €
723
1.084
1.445
361
542
723
145
217
289
2010 €
2011€
2012 €
Der Gebührensatz für die Grabanfertigung steigt lt. Kalkulation trotz der Nicht-Berücksichtigung
des Fehlbetrages aus 2010 um rd. 48% gegenüber den Sätzen des Vorjahres.
2.500
2.000
1.500
1.000
500
U
rn
en
w
ah
lg
ra
an
b
on
ym
es
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...
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Er
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ah
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ra
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Pf
le
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er
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ei
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ng
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b
Er
dk
in
de
r
an
on
ym
es
Er
dr
ei
he
ng
r
ab
0
2010
2011
2012
Die Gebührensätze für die Erdgräber steigen um rd. 21% (Kindergrab: rd. + 19%). Erstmalig wurde
das anonyme Erdgrab aufgrund der Pflegenotwendigkeit durch den städtischen Bauhof anders
gewichtet, was zu einem höheren Gebührensatz führt.
Die Gebührensätze der Urnengräber steigen hingegen „nur“ um 7 %. Auch hier wurde das
anonyme Urnengrab anders gewichtet.
Dies resultiert aus der höheren Gewichtung aufgrund Flächenmaßstabes.
Beschlussvorlage WP8-260/2011
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Sitzungsvorlage
Die ansatzfähigen Kosten, die Kalkulationsgrundlagen bzw. weitere Erläuterungen zu den
einzelnen Gebührentatbeständen sind den Anlagen zu entnehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 01.12.2011
----------------------------------Salzhuber
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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