Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Gebührensatzung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
11.06.2008
Erstellt
15.05.08, 15:53
Aktualisiert
15.05.08, 15:53
Beschlussvorlage GB (Gebührensatzung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung) Beschlussvorlage GB (Gebührensatzung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung) Beschlussvorlage GB (Gebührensatzung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung)

öffnen download melden Dateigröße: 68 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 438/2008 07.05.2008 Az.: 39 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 28.05.2008 Kreistag 11.06.2008 Gebührensatzung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Sachbearbeiter/in: Hr. Wolff Tel.: 253 Abt.: 39 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Gebührensatzung Fleischhygiene). 2 Begründung: A) Allgemeines Die landesrechtlichen Regelungen im Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz sind zwischenzeitlich hinfällig geworden. Damit ist der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 15.12.1999 die Rechtsgrundlage entzogen worden. Ab dem 01.01.2007 gilt die „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (nachfolgend EG-Verordnung). Diese EG-Verordnung gilt unmittelbar, enthält aber Regelungen, die durch den Landesgesetzgeber umzusetzen und zu konkretisieren sind. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den Artikeln 26 bis 29 der EG-Verordnung enthalten. Die EG-Verordnung sieht Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Diese betragen z. B. im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung a) Rindfleisch - ausgewachsene Rinder - Jungrinder 5,00 €/Tier 2,00 €/Tier b) Schweinefleisch: Tiere mit einen Schlachtgewicht von - weniger als 25 kg 0,50 €/Tier - mindestens 25 kg 1,00 €/Tier Von diesen Mindestgebühren können die Mitgliedstaaten nach oben abweichen, aber nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten der amtlichen Kontrollen. Nach Artikel 27 Abs. 5 der EG-Verordnung sind bei der Festsetzung der Gebühren folgende Kriterien zu berücksichtigen: - die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren - die Interessen der Unternehmer mit geringem Durchsatz - die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs - die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Das Land Nordrhein-Westfalen hat die EG-Verordnung in der Weise umgesetzt, dass es die gebührenpflichtigen Tatbestände und festgelegten Mindestgebühren der EGVerordnung als Tarifstellen in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW aufgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW Anwendung findet. Danach können die Kreise in ihrem Aufgabenbereich Gebührensatzungen erlassen, die von den Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW abweichen. Jeder Kreis hat somit die Möglichkeit, kostendeckende Gebühren in einer Satzung festzusetzen. Die in der Satzung festgelegten Gebühren sind höher als die EG-Mindestgebühren, da sie 3 kostendeckend kalkuliert werden. Für alle nicht in der Gebührensatzung aufgeführten Amtshandlungen gelten die Gebühren der Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Beim Landkreistag NRW wurde - da die EG-Verordnung die Gebührenerhebung ab 01.01.2007 völlig neu gestaltete - eine Arbeitsgruppe gebildet, die neben der Klärung zahlreicher gebühren- und gemeinschaftsrechtlicher Fragen auch eine Mustersatzung erarbeitete. Die zu beschließende Gebührensatzung orientiert sich an dieser Mustersatzung. B) Ermittlung der Gebührenhöhe Die Gesamtkosten der Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene, ausgenommen die Transferkosten der BSE-Untersuchungen, werden sich im Jahr 2007 voraussichtlich auf 314.000,00 € belaufen. Hiervon entfallen - 35.000,00 € auf das Personal in der Kreisverwaltung (Tierärzte und Verwaltungspersonal) sowohl in der Abteilung Veterinärwesen als auch im Bereich zentrale Dienste. - 31.000,00 € auf Sachkosten, z. B. für Untersuchungsgeräte/-materialien, Büromaterial, Porto, Fernmeldegebühren, Dienst- und Schutzkleidung sowie Reisekosten/Wegegeld. - 17.500,00 € auf die internen Verrechnungen wie Arbeitsplatzkosten, Beihilfen Beamte, GUV, EDV-Unterstützung. - 19.500,00 € auf Kosten für Rückstandsuntersuchungen, die sich aus den Kosten für die Untersuchungen im Chemischen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld zusammensetzen. Bei den Leistungen, die in der Satzung mit besonderen Gebühren belegt sind, handelt es sich um solche, die in den letzten 4 Jahren regelmäßig erbracht wurden. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)