Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
11.06.2008
Erstellt
15.05.08, 15:53
Aktualisiert
15.05.08, 15:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 438/2008
07.05.2008
Az.: 39
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
28.05.2008
Kreistag
11.06.2008
Gebührensatzung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Sachbearbeiter/in: Hr. Wolff
Tel.: 253
Abt.: 39
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Gebührensatzung
Fleischhygiene).
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Begründung:
A) Allgemeines
Die landesrechtlichen Regelungen im Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz
sind zwischenzeitlich hinfällig geworden. Damit ist der Satzung des Kreises Euskirchen
über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem
Geflügelfleischhygienegesetz vom 15.12.1999 die Rechtsgrundlage entzogen worden.
Ab dem 01.01.2007 gilt die „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung
des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit
und Tierschutz (nachfolgend EG-Verordnung). Diese EG-Verordnung gilt unmittelbar,
enthält aber Regelungen, die durch den Landesgesetzgeber umzusetzen und zu
konkretisieren sind.
Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den Artikeln 26 bis 29 der
EG-Verordnung enthalten. Die EG-Verordnung sieht Mindestgebühren bzw.
Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind.
Diese betragen z. B. im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung
a) Rindfleisch
- ausgewachsene Rinder
- Jungrinder
5,00 €/Tier
2,00 €/Tier
b) Schweinefleisch: Tiere mit einen Schlachtgewicht von
- weniger als 25 kg
0,50 €/Tier
- mindestens 25 kg
1,00 €/Tier
Von diesen Mindestgebühren können die Mitgliedstaaten nach oben abweichen, aber nur
bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten der amtlichen Kontrollen.
Nach Artikel 27 Abs. 5 der EG-Verordnung sind bei der Festsetzung der Gebühren
folgende Kriterien zu berücksichtigen:
-
die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren
-
die Interessen der Unternehmer mit geringem Durchsatz
-
die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs
-
die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die EG-Verordnung in der Weise umgesetzt, dass es
die gebührenpflichtigen Tatbestände und festgelegten Mindestgebühren der EGVerordnung als Tarifstellen in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
aufgenommen hat.
Dies hat zur Folge, dass § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW Anwendung findet. Danach
können die Kreise in ihrem Aufgabenbereich Gebührensatzungen erlassen, die von den
Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW abweichen. Jeder Kreis
hat somit die Möglichkeit, kostendeckende Gebühren in einer Satzung festzusetzen. Die
in der Satzung festgelegten Gebühren sind höher als die EG-Mindestgebühren, da sie
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kostendeckend kalkuliert werden. Für alle nicht in der Gebührensatzung aufgeführten
Amtshandlungen
gelten
die
Gebühren
der
Tarifstellen
der
Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Beim Landkreistag NRW wurde - da die EG-Verordnung die Gebührenerhebung ab
01.01.2007 völlig neu gestaltete - eine Arbeitsgruppe gebildet, die neben der Klärung
zahlreicher gebühren- und gemeinschaftsrechtlicher Fragen auch eine Mustersatzung
erarbeitete. Die zu beschließende Gebührensatzung orientiert sich an dieser
Mustersatzung.
B) Ermittlung der Gebührenhöhe
Die Gesamtkosten der Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene,
ausgenommen die Transferkosten der BSE-Untersuchungen, werden sich im Jahr 2007
voraussichtlich auf 314.000,00 € belaufen. Hiervon entfallen
-
35.000,00 € auf das Personal in der Kreisverwaltung (Tierärzte und Verwaltungspersonal)
sowohl in der Abteilung Veterinärwesen als auch im Bereich zentrale Dienste.
-
31.000,00 € auf Sachkosten, z. B. für Untersuchungsgeräte/-materialien, Büromaterial, Porto,
Fernmeldegebühren, Dienst- und Schutzkleidung sowie Reisekosten/Wegegeld.
-
17.500,00 € auf die internen Verrechnungen wie Arbeitsplatzkosten, Beihilfen Beamte, GUV,
EDV-Unterstützung.
-
19.500,00 € auf Kosten für Rückstandsuntersuchungen, die sich aus den Kosten für die
Untersuchungen im Chemischen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld zusammensetzen.
Bei den Leistungen, die in der Satzung mit besonderen Gebühren belegt sind, handelt es
sich um solche, die in den letzten 4 Jahren regelmäßig erbracht wurden.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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