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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 438/2008)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
94 kB
Datum
11.06.2008
Erstellt
15.05.08, 15:53
Aktualisiert
15.05.08, 15:53
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Inhalt der Datei

Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Gebührensatzung Fleischhygiene) vom ... Aufgrund - der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 vom 30.04.2004) in der jeweils geltenden Fassung - des § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NW 2011) in der jeweils geltenden Fassung - des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene vom 10.01.2006 (GV NW 2006 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung - der §§ 5, 26 Absatz 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646) in der jeweils geltenden Fassung erlässt der Kreis Euskirchen folgende Satzung: §1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner (1) Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen der Tiergesundheit und des Tierschutzes genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen) werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV. NW 2001 S. 262) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. Für die in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen werden Gebührensätze festgelegt, die von den Gebührensätzen der AVerwGebO abweichen. Für diese abweichenden Gebührensätze wurden die in Art. 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgegebenen Kriterien berücksichtigt. (2) Gebührenpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die die nach Absatz 1 gebührenoder kostenpflichtigen Amtshandlungen zurechenbar verursachen bzw. deren Tätigkeiten Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen. (3) Für die in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen werden kostendeckende Gebühren erhoben. §2 Begriffsbestimmungen (1) Schlachtbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mehr als 1.200 Großtiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind. Nimmt ein Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt die Einstufung als Schlachtbetrieb im laufenden Kalenderjahr nach den tatsächlichen monatlichen Schlachtzahlen. Seite 1 von 1 Stand 01.04.2008 (2) Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe, bei denen das geschlachtete Fleisch ausschließlich zum privaten Verzehr durch den Tierhalter oder seine Familie bestimmt ist. (3) Anfallende Fahrtkosten bestimmen sich nach § 16 des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 01.04.1969 in der geltenden Fassung. §3 Gebühr für Amtshandlungen (1) Für die in dem Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Gebühren erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Satzung. (2) Die Gebühren werden gleichzeitig mit der Durchführung der Untersuchung und der sonstigen nach dieser Satzung abgabepflichtigen Tätigkeiten des Untersuchungspersonals fällig. Sie können auch vor der Ausführung der Untersuchung gefordert werden. (3) Die Gebühren für die Untersuchungen und Überwachungen in Schlachthöfen, im Bereich der Geflügelfleischhygiene, in den EG-Zerlegebetrieben und sonstigen zugelassenen EG-Betrieben sowie den Kaninchenschlachtbetrieben werden mit Gebührenbescheid angefordert. Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen außerhalb von Schlachthöfen werden vom Untersuchungspersonal eingezogen. Werden die Gebühren trotz Aufforderung nicht sofort bar gezahlt, hat der Gebührenschuldner für den zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwand eine zusätzliche Gebühr von 10,00 € zu zahlen. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.07.2008 in Kraft. Seite 2 von 2 Stand 01.04.2008 Gebührentarif zur Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Gebührensatzung Fleischhygiene) 1 Gebühren der Fleischuntersuchung 1.1 Gebühren im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung 1.1.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rindern und Kälbern - außerhalb von Schlachthöfen - in Schlachthöfen 21,50 7,00 Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Hausschweinen einschließlich Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode ab dem 8. Schwein 14,50 11,00 1.1.3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schafen, Ziegen und Lämmern 8,00 1.1.4 Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Pferden und anderen Einhufern einschließlich Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode 34,50 1.1.5 Schlachttier- und Fleischuntersuchung von wiederkäuendem Haarwild aus Gehegen (z. B.: Rot-, Dam-, Reh- und Muffelwild) 9,70 1.1.6 Fleischuntersuchung von erlegtem wiederkäuendem Haarwild 9,70 1.1.7 Fleischuntersuchung von Niederwild Mindestgebühr 1.1.8 Trichinenuntersuchung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und zubereitetem Fleisch Mindestgebühr 1.1.2 1.1.9 Beträge in € je Tier je Schuldner 1,00 11,00 5,00 11,00 Zuschlag bei Schlachtungen von bis zu 3 Tieren außerhalb gewerblicher Schlachtstätten sowie bei Einzeluntersuchungen von erlegtem wiederkäuendem Haarwild 4,50 1.1.10 Zusätzliche Gebühr für die Untersuchung auf BSE bei a) b) Schlachtung in Schlachthöfen Die vom Chemischen Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Krefeld bzw. der Landwirtschaftskammer Rheinland erhobenen Gebühren für einen BSE-Test je Tier sowie die Kostenpauschale für die Entnahme der BSEProbe je Tier durch amtliche Tierärzte einschließlich der Erfassung und Verpackung zuzüglich der tatsächlich anfallenden Transportkosten der BSE-Proben. Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen Die vom CVUA Krefeld bzw. der Landwirtschaftskammer Rheinland erho benen Gebühren für einen BSE-Test je Tier sowie die Kostenpauschale für die Entnahme der BSE-Probe je Tier durch amtliche Tierärzte ein schließlich Erfassung und Verpackung sowie der Transport zu den jewei ligen Untersuchungsstellen (zweimal wöchentlich), zuzüglich der Kosten des Transports von der Schlachtstätte zur Kreisverwaltung Euskirchen. Seite 3 von 3 2,50 14,00 Stand 01.04.2008 1.2 Gebühren bei Nichtausführung einer angemeldeten Untersuchung Die Gebühren nach Nr. 1.1 bei Kontrollen außerhalb von Schlachthöfen sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn a) das Schlachttier nicht zum vereinbarten Termin zur Untersuchung bereit steht oder b) durch das Verschulden des Gebührenpflichtigen die amtlich vorgesehene Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden kann. Bei der Nichtausführung der Kontrolle von Schlachttieren unterschiedlicher Arten ist die Gebühr für das Tier mit dem höchsten Gebührensatz in voller Höhe zu entrichten. 1.3 Wartezeiten 1.3.1 Kann mit der Kontrolle außerhalb von Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen werden, beträgt die zusätzliche Gebühr zu den Gebühren nach Nr. 1.1.1 je angefangene Viertelstunde 10,00 Kann mit der Amtshandlung in Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen oder kann diese nicht kontinuierlich durchgeführt werden, beträgt die Wartezeit pro eingesetzter Untersuchungsperson je angefangene Viertelstunde 12,00 1.3.2 1.4 Gebühren für sonstige Kontrollen Die Gebühren betragen für allgemeine Hygieneüberwachungen, Kontrollen und Untersuchungen, soweit keine andere Gebühr festgesetzt ist, - in Kaninchenschlachtbetrieben in Verarbeitungsbetrieben für Fleischerzeugnisse in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch- und Fleischerzeugnisse in Umpackbetrieben für frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse in Zerlegebetrieben in Wildbearbeitungsbetrieben in sonstigen zugelassenen und registrierten Betrieben (z. B. Kühl- und Ge frierhäusern) von durch Kältewirkung zu behandelndem Fleisch bei Aufhebung der amtlichen Sicherstellung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch je angefangene Viertelstunde zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten 2 9,00 Gebühren für die bakteriologische Fleischuntersuchung (BU) und die Rückstandsuntersuchung (RU) bei begründetem Verdacht 2.1 2.2 Die Gebühr für die Durchführung der bakteriologischen Untersuchung beträgt zusätzlich zu den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Werden bei begründetem Verdacht auf Rückstände (z. B. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 17 Fleischhygienegesetz weitergehende Untersuchungen erforderlich, so trägt der Verursacher neben einer Verwaltungskostenpauschale auch die anfallenden Fahrtkosten und die Untersuchungsgebühren sowie die Auslagen der Untersuchungsämter. Seite 4 von 4 41,00 11,00 Stand 01.04.2008 3 3.1 Gebühren der Trichinenuntersuchung sonstiger Tiere, die nicht der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können beträgt (ohne amtliche Probennahme) für 1 Tier 3.2 für bis zu 5 Tieren 9,00 3.3 für mehr als 5 Tiere 7,50 3.4 Bei amtlicher Probennahme werden die Auslagen in Höhe des 2-fachen Betrages der angefallenen Fahrtkosten zusätzlich berechnet. 4 10,00 Gebühren für Kontrollen in Zusammenhang mit Zerlegungsbetrieben 4.1 Die Gebühr für die Überwachung der Zerlegung von Rindfleisch, Schweinefleisch, Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Zuchtwildfleisch beträgt zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten - bis 10 t - 11 bis 20 t je Tonne je Tonne 4.2 Findet die Zerlegung im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit sonstigen Amtshandlungen nach dieser Satzung statt, so verringern sich die unter 4.1 aufgelisteten Beträge um 50 %. 4.3 Mindestgebühr je Tag - ohne Fahrtkosten - 5 5,50 4,00 18,00 Gebühren für Bescheinigungen Für die Ausstellung von Bescheinigungen und damit zusammenhängenden Untersuchungen werden, soweit keine andere Gebühr festgesetzt ist, folgende Gebühren erhoben: 5.1 Schlachtbescheinigung: - Einzeltierbescheinigung - Sammeltierbescheinigung 5.2 Genusstauglichkeitsbescheinigungen - 5.3 6 3,00 11,00 in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Schlachtung in sonstigen Fällen a) in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr b) in der Zeit von 18.00 bis 07.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sonstige Bescheinigungen 26,00 110,00 220,00 11,00 Gebühren für Schlachtgeflügeluntersuchung 6.1 Die Gebühren für die Schlachtgeflügeluntersuchung betragen: - bis 1.000 Tiere - darüber hinaus je angefangene 500 Tiere Mindestgebühr (einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung) zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten Seite 5 von 5 5,50 1,10 15,00 Stand 01.04.2008 6.2 Die Gebühren betragen für die Untersuchung einschließlich Hygieneüberwachung in - Zerlegebetrieben für Geflügelfleisch Verarbeitungsbetrieben für Geflügelfleischerzeugnisse Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen Umpackbetrieben für frisches Geflügelfleisch oder Geflügelfleischerzeugnisse Kühl- und Gefrierhäusern je angefangene Viertelstunde zuzüglich angefallener Fahrtkosten 7 12,00 Gebühren für die Untersuchung zu besonderen Zeiten Die Gebühren nach Nr. 1, 3 und 6 werden verdoppelt, falls 7.1 außerhalb von Schlachthöfen die Untersuchung vor 07.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt und durchgeführt wird, 7.2 in Schlachthöfen die Untersuchung vor 06.00 Uhr oder nach 21.00 Uhr, an Samstagen oder Sonn - und Feiertagen verlangt und durchgeführt wird. Seite 6 von 6 Stand 01.04.2008