Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
94 kB
Datum
11.06.2008
Erstellt
15.05.08, 15:53
Aktualisiert
15.05.08, 15:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung des Kreises Euskirchen
über die Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und
Lebensmittelüberwachung
(Gebührensatzung Fleischhygiene)
vom ...
Aufgrund
-
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts
sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 vom 30.04.2004) in
der jeweils geltenden Fassung
-
des § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NW 2011) in der jeweils geltenden Fassung
-
des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene vom
10.01.2006 (GV NW 2006 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung
-
der §§ 5, 26 Absatz 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646) in der jeweils geltenden Fassung
erlässt der Kreis Euskirchen folgende Satzung:
§1
Gebührentatbestand und Gebührenschuldner
(1) Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen der
Tiergesundheit und des Tierschutzes genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen) werden Gebühren
nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001
(GV. NW 2001 S. 262) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. Für die in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen werden Gebührensätze festgelegt, die von den Gebührensätzen der
AVerwGebO abweichen. Für diese abweichenden Gebührensätze wurden die in Art. 27 Absatz 5
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgegebenen Kriterien berücksichtigt.
(2) Gebührenpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die die nach Absatz 1 gebührenoder kostenpflichtigen Amtshandlungen zurechenbar verursachen bzw. deren Tätigkeiten Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen.
(3) Für die in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen werden kostendeckende Gebühren erhoben.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Schlachtbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mehr als 1.200 Großtiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind. Nimmt
ein Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt die Einstufung als Schlachtbetrieb im laufenden
Kalenderjahr nach den tatsächlichen monatlichen Schlachtzahlen.
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Stand 01.04.2008
(2) Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe, bei denen das
geschlachtete Fleisch ausschließlich zum privaten Verzehr durch den Tierhalter oder seine Familie bestimmt ist.
(3) Anfallende Fahrtkosten bestimmen sich nach § 16 des Tarifvertrages über die Regelung der
Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher
Schlachthöfe vom 01.04.1969 in der geltenden Fassung.
§3
Gebühr für Amtshandlungen
(1) Für die in dem Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Gebühren
erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Satzung.
(2) Die Gebühren werden gleichzeitig mit der Durchführung der Untersuchung und der sonstigen
nach dieser Satzung abgabepflichtigen Tätigkeiten des Untersuchungspersonals fällig. Sie können auch vor der Ausführung der Untersuchung gefordert werden.
(3) Die Gebühren für die Untersuchungen und Überwachungen in Schlachthöfen, im Bereich der Geflügelfleischhygiene, in den EG-Zerlegebetrieben und sonstigen zugelassenen EG-Betrieben sowie den Kaninchenschlachtbetrieben werden mit Gebührenbescheid angefordert. Die Gebühren
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen außerhalb von Schlachthöfen werden vom Untersuchungspersonal eingezogen. Werden die Gebühren trotz Aufforderung nicht sofort bar gezahlt,
hat der Gebührenschuldner für den zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwand eine zusätzliche
Gebühr von 10,00 € zu zahlen.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2008 in Kraft.
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Stand 01.04.2008
Gebührentarif zur Satzung des Kreises Euskirchen
über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen
auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
(Gebührensatzung Fleischhygiene)
1
Gebühren der Fleischuntersuchung
1.1
Gebühren im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung
1.1.1
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rindern und Kälbern
- außerhalb von Schlachthöfen
- in Schlachthöfen
21,50
7,00
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Hausschweinen einschließlich
Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode
ab dem 8. Schwein
14,50
11,00
1.1.3
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schafen, Ziegen und Lämmern
8,00
1.1.4
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Pferden und anderen Einhufern
einschließlich Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode
34,50
1.1.5
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von wiederkäuendem Haarwild aus
Gehegen (z. B.: Rot-, Dam-, Reh- und Muffelwild)
9,70
1.1.6
Fleischuntersuchung von erlegtem wiederkäuendem Haarwild
9,70
1.1.7
Fleischuntersuchung von Niederwild
Mindestgebühr
1.1.8
Trichinenuntersuchung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und zubereitetem
Fleisch
Mindestgebühr
1.1.2
1.1.9
Beträge in
€
je Tier
je Schuldner
1,00
11,00
5,00
11,00
Zuschlag bei Schlachtungen von bis zu 3 Tieren außerhalb gewerblicher
Schlachtstätten sowie bei Einzeluntersuchungen von erlegtem wiederkäuendem Haarwild
4,50
1.1.10 Zusätzliche Gebühr für die Untersuchung auf BSE bei
a)
b)
Schlachtung in Schlachthöfen
Die vom Chemischen Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Krefeld bzw.
der Landwirtschaftskammer Rheinland erhobenen Gebühren für einen
BSE-Test je Tier sowie die Kostenpauschale für die Entnahme der BSEProbe je Tier durch amtliche Tierärzte einschließlich der Erfassung und
Verpackung zuzüglich der tatsächlich anfallenden Transportkosten der
BSE-Proben.
Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen
Die vom CVUA Krefeld bzw. der Landwirtschaftskammer Rheinland erho
benen Gebühren für einen BSE-Test je Tier sowie die Kostenpauschale
für die Entnahme der BSE-Probe je Tier durch amtliche Tierärzte ein
schließlich Erfassung und Verpackung sowie der Transport zu den jewei
ligen Untersuchungsstellen (zweimal wöchentlich), zuzüglich der Kosten
des Transports von der Schlachtstätte zur Kreisverwaltung Euskirchen.
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2,50
14,00
Stand 01.04.2008
1.2
Gebühren bei Nichtausführung einer angemeldeten Untersuchung
Die Gebühren nach Nr. 1.1 bei Kontrollen außerhalb von Schlachthöfen sind in
voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn
a) das Schlachttier nicht zum vereinbarten Termin zur Untersuchung bereit
steht oder
b) durch das Verschulden des Gebührenpflichtigen die amtlich vorgesehene
Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden kann.
Bei der Nichtausführung der Kontrolle von Schlachttieren unterschiedlicher
Arten ist die Gebühr für das Tier mit dem höchsten Gebührensatz in voller Höhe zu entrichten.
1.3
Wartezeiten
1.3.1
Kann mit der Kontrolle außerhalb von Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen werden, beträgt die zusätzliche Gebühr zu den Gebühren nach Nr. 1.1.1 je
angefangene Viertelstunde
10,00
Kann mit der Amtshandlung in Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen oder
kann diese nicht kontinuierlich durchgeführt werden, beträgt die Wartezeit pro
eingesetzter Untersuchungsperson je angefangene Viertelstunde
12,00
1.3.2
1.4
Gebühren für sonstige Kontrollen
Die Gebühren betragen für allgemeine Hygieneüberwachungen, Kontrollen
und Untersuchungen, soweit keine andere Gebühr festgesetzt ist,
-
in Kaninchenschlachtbetrieben
in Verarbeitungsbetrieben für Fleischerzeugnisse
in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch- und Fleischerzeugnisse
in Umpackbetrieben für frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse
in Zerlegebetrieben
in Wildbearbeitungsbetrieben
in sonstigen zugelassenen und registrierten Betrieben (z. B. Kühl- und Ge
frierhäusern)
von durch Kältewirkung zu behandelndem Fleisch
bei Aufhebung der amtlichen Sicherstellung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch
je angefangene Viertelstunde
zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten
2
9,00
Gebühren für die bakteriologische Fleischuntersuchung (BU) und die
Rückstandsuntersuchung (RU) bei begründetem Verdacht
2.1
2.2
Die Gebühr für die Durchführung der bakteriologischen Untersuchung beträgt
zusätzlich zu den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
je Tier
Werden bei begründetem Verdacht auf Rückstände (z. B. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 17 Fleischhygienegesetz
weitergehende Untersuchungen erforderlich, so trägt der Verursacher neben
einer Verwaltungskostenpauschale auch die anfallenden Fahrtkosten und die
Untersuchungsgebühren sowie die Auslagen der Untersuchungsämter.
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41,00
11,00
Stand 01.04.2008
3
3.1
Gebühren der Trichinenuntersuchung sonstiger Tiere, die nicht der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen
Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen oder anderen
Tieren, die Träger von Trichinen sein können beträgt (ohne amtliche Probennahme)
für 1 Tier
3.2
für bis zu 5 Tieren
9,00
3.3
für mehr als 5 Tiere
7,50
3.4
Bei amtlicher Probennahme werden die Auslagen in Höhe des 2-fachen Betrages der angefallenen Fahrtkosten zusätzlich berechnet.
4
10,00
Gebühren für Kontrollen in Zusammenhang mit Zerlegungsbetrieben
4.1
Die Gebühr für die Überwachung der Zerlegung von Rindfleisch, Schweinefleisch, Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Zuchtwildfleisch beträgt zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten
- bis 10 t
- 11 bis 20 t
je Tonne
je Tonne
4.2
Findet die Zerlegung im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit
sonstigen Amtshandlungen nach dieser Satzung statt, so verringern sich die
unter 4.1 aufgelisteten Beträge um 50 %.
4.3
Mindestgebühr je Tag - ohne Fahrtkosten -
5
5,50
4,00
18,00
Gebühren für Bescheinigungen
Für die Ausstellung von Bescheinigungen und damit zusammenhängenden
Untersuchungen werden, soweit keine andere Gebühr festgesetzt ist, folgende
Gebühren erhoben:
5.1
Schlachtbescheinigung:
- Einzeltierbescheinigung
- Sammeltierbescheinigung
5.2
Genusstauglichkeitsbescheinigungen
-
5.3
6
3,00
11,00
in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Schlachtung
in sonstigen Fällen
a) in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr
b) in der Zeit von 18.00 bis 07.00 Uhr sowie
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
sonstige Bescheinigungen
26,00
110,00
220,00
11,00
Gebühren für Schlachtgeflügeluntersuchung
6.1
Die Gebühren für die Schlachtgeflügeluntersuchung betragen:
- bis 1.000 Tiere
- darüber hinaus je angefangene 500 Tiere
Mindestgebühr (einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung)
zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten
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5,50
1,10
15,00
Stand 01.04.2008
6.2
Die Gebühren betragen für die Untersuchung einschließlich Hygieneüberwachung in
-
Zerlegebetrieben für Geflügelfleisch
Verarbeitungsbetrieben für Geflügelfleischerzeugnisse
Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen
Umpackbetrieben für frisches Geflügelfleisch oder
Geflügelfleischerzeugnisse
Kühl- und Gefrierhäusern
je angefangene Viertelstunde
zuzüglich angefallener Fahrtkosten
7
12,00
Gebühren für die Untersuchung zu besonderen Zeiten
Die Gebühren nach Nr. 1, 3 und 6 werden verdoppelt, falls
7.1
außerhalb von Schlachthöfen
die Untersuchung vor 07.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, an Samstagen nach
15.00 Uhr, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt und durchgeführt wird,
7.2
in Schlachthöfen
die Untersuchung vor 06.00 Uhr oder nach 21.00 Uhr, an Samstagen oder
Sonn - und Feiertagen verlangt und durchgeführt wird.
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Stand 01.04.2008