Daten
Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
353/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Einrichtung eines Ökokontos
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
29.12.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 353/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Peter Pfannkuche
29.12.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Rat
Betreff:
Einrichtung eines Ökokontos
Beschlussentwurf:
Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Einrichtung eines Ökokontos zur Durchführung eines vorsorgenden Ausgleichsflächenmanagements.
TUIV 08/1998
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Seit der Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene
Gesetz zur Änderung des BauGB und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und
Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18.08.1997 (BGB1.1 S. 2081) haben die Gemeinden im
Rahmen ihrer Bauleitplanung die Möglichkeit zur Führung eines Maßnahmenkontos für den Ausgleich
von Eingriffen in Natur und Landschaft. Die mit dem BauROG eingeführten Regelungen erleichtern
den Gemeinden die vorausschauende Bereitstellung von Ausgleichsflächen und die vorgezogene
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, da der Ausgleich und der ihm vorausgehende Eingriff
in Natur und Landschaft von einander entkoppelt worden sind.
Die Einrichtung eines Ökokontos bietet folgende Vorteile:
•
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft können dort realisiert werden, wo sie
im Zusammenhang betrachtet notwendig sind.
•
Eine Flächenbündelung erhöht die ökologische und gestalterische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahmen. Dadurch kommen nicht nur Synergieeffekte zustande, sondern kann auch die Pflege
kosteneffizienter organisiert werden.
•
Ist bei Bebauungsplanverfahren ein Ausgleich innerhalb des Geltungsbereichs nicht oder nur
teilweise möglich, so kann der Ausgleich über das Ökokonto erfolgen.
•
Bei Eingriffen in Natur und Landschaft kann nach § 5 Abs. 1 LG NRW der Kreis vom Verursacher
ein Ersatzgeld verlangen. Da der Kreis in Wesseling nicht über eigene Liegenschaften verfügt,
können diese Gelder über das Ökokonto für ortsbezogene Ausgleichsmaßnahmen verwendet
werden.
•
Die Einrichtung eines Ökokontos ermöglicht mehr Transparenz im Zusammenhang mit Kompensationsmaßnahmen.
Die vorgezogene Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen in Gestalt eines Ökokontos ist kein Bestandteil der Bauleitplanung, sondern geschieht im Gegensatz zur Anwendung der Eingriffsregelung
auf freiwilliger Basis. Dies hat zur Folge, dass vor der Errichtung eines Ökokontos nicht etwa die einzelnen Verfahrensschritte, die zur Aufstellung, bzw. Änderung eines Bebauungsplans notwendig sind,
durchlaufen werden müssen. Insbesondere eine Behörden- und auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung
sind nicht erforderlich.
2. Lösung
Auch wenn dies nicht zwingend durch Gesetz vorgeschrieben ist, empfiehlt sich ein Ratsbeschluss,
mit dem die Gemeinde die Einrichtung eines Ökokontos beschließt. Dieser Beschluss, der den politischen Willen der Gemeinde zum vorsorgenden Umgang mit Natur und Landschaft dokumentiert, bildet zugleich die rechtliche Grundlage für die Verwaltung und stellt gewissermaßen einen an die Verwaltung gerichteten verbindlichen Handlungsauftrag zur Umsetzung eines vorsorgenden Flächenmanagements dar.
1. Auf der Grundlage vom Masterplan Grün und dem RegioGrün Konzept werden geeignete Ausgleichsmaßnahmen geplant und durchgeführt. Durch den Bezug zur übergeordneten Planung
wird sichergestellt, dass diese Maßnahmen im regionalen Zusammenhang betrachtet werden.
2. Die Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen erfolgt einheitlich auf der Grundlage der
Arbeitshilfe der Landesregierung NRW „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ von
1996 (Nachdruck 2001).
3. Die Abwicklung erfolgt über das Sondervermögen „Wald- und Parkanlagen“.
4. Für die Dokumentation wird im Stadtplandienst im Intranet eine Fachanwendung „Ökokonto“. eingerichtet. Hier werden die erforderlichen Daten direkt mit dem Lageplan verbunden (siehe Anlage).
5. Jährlich wird aus der Datenbank ein „Kontoauszug“ erstellt und dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz zur Kenntnisnahme vorgelegt.
TUIV 08/1998
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Mit den Einnahmen aus Ausgleichszahlungen für Eingriffe in Natur und Landschaft können gezielt
Ausgleichmaßnahmen aus dem Ökokonto ausgeführt werden. So kann die Nachhaltigkeit des Ausgleichs gewährleistet werden. Der Haushalt der Stadt Wesseling wird nicht durch zusätzliche Ausgabeverpflichtungen belastet.
TUIV 08/1998