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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain" hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
20 kB
Datum
15.08.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain"

hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden          gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain"

hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden          gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain"

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 149/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betrifft: Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain" hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 09.07.2007 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 149/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Bongartz 09.07.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betreff: Bebauungsplan Nr. 1/ 107 „Saint Gobain” hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB Beschlussentwurf: Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ wird zum Zweck der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB beschlossen; der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf der Begründung incl. Umweltbericht wird gebilligt. Sachdarstellung: 1. Problem Der Geltungsbereich für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ Wesseling umfasst eine Fläche von etwa 14 ha. Das Plangebiet liegt in ca. 500 m Entfernung zur Innenstadt und dem Stadtbahnhaltepunkt Wesseling. Der Kronenweg stellt die östliche Begrenzung des Plangebiets dar. Im Süden wird es durch die Jahnstraße bzw. die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung an der Birkenstraße, im Westen durch die Straße Am Walde und die westliche Grenze des Betriebsgeländes der Firma Saint Gobain und im Norden durch die Bahnstrecke der Stadtbahnlinie Köln - Bonn begrenzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde in Abweichung zur Plankarte des Aufstellungsbeschlusses im nördlichen Bereich geringfügig erweitert. In diesem als Fläche für Bahnanlagen festgesetztem Bereich verläuft eine Gashochdruckleitung mit zugeordnetem Schutzstreifen. Die Plangebietserweiterung wird insofern begründet, dass sich hierdurch die nachrichtlich übernommene Gashochdruckleitung inklusive Schutzstreifen eindeutiger zuordnen lässt. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird durch den bestehenden Betrieb Saint Gobain (Schleifmittelproduktion und Verarbeitung, Verwaltung) genutzt, der sich zwischen der Bahnlinie und der Birkenstraße erstreckt. Teile der Betriebsgebäude wurden inzwischen auch an andere Gewerbebetriebe vermietet, die ebenso wie der Industriebetrieb Saint Gobain über den Kronenweg erschlossen sind. Der Betriebsparkplatz wird über den Eingangsbereich der verkehrsberuhigten Birkenstraße angefahren. Entlang der Birkenstraße verläuft zwischen der Straße und dem eigentlichen Betriebsgelände ein Grünbereich mit zum Teil altem und großkronigem Baumbestand. In diese Grünzone eingebettet, liegen zwei Wohngebäude und das Verwaltungsgebäude der Firma Saint Gobain. Außerhalb des Plangebietes setzt sich der Grünbereich in nördliche und südliche Richtung fort. Der Grünbereich, das Verwaltungsgebäude und der Mitarbeiterparkplatz werden durch einen starken Geländesprung vom Produktionsbereich getrennt. Südlich der Birkenstraße befinden sich Wohngebäude. Der Planbereich und angrenzende Flächen unterliegen derzeit einer dynamischen Entwicklung. Im Rahmen des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs „Innenstadt Wesseling“ 2001 sind Bebauungsund Nutzungskonzepte für verschiedene Flächen in der Innenstadt erarbeitet worden, die schrittweise weiter qualifiziert und entwickelt werden. Ziel ist die Aufwertung und teilweise Neuordnung des Innenstadtbereichs und der an den Bahnhof Wesseling bzw. beiderseits der Stadtbahnlinie Köln-Bonn angrenzenden Flächen, zu denen auch das Plangebiet gehört. Wesentliche Teilbereiche der Entwicklungspotenziale wurden bisher, ausgehend von dem bestehenden Industriebetrieb Saint Gobain, als Erweiterungsfläche für diesen Betrieb als Gewerbe- und Industriegebiete vorgehalten. Dies betrifft heute landwirtschaftlich bzw. als Freiraum genutzte Flächen zum Westring hin und südlich des Kronenwegs, die bisher nicht baulich in Anspruch genommen wurden. Nach Abstimmung mit dem Unternehmen und teilweisem Grundstücksverkauf ist die ehemals geplante Erweiterung bzw. Neuansiedlungen nicht mehr vorgesehen. Zudem enthält der seit 1974 wirksame Bebauungsplan Nr. 1/ 72 Festsetzungen zur Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten sowie textliche Festsetzungen zum Immissionsschutz, die Anfang der 70iger Jahre entwickelt wurden und aus heutiger Sicht nicht geeignet sind, den fachlichen Anforderungen des Immissionsschutzes in dieser Gemengelagensituation gerecht zu werden. Auch die entsprechenden GE/ GIDarstellungen des seit 1976 wirksamen Flächennutzungsplanes stimmen nicht mehr mit den tatsächlichen Nutzungen und den heutigen Zielen der Beteiligten überein. Der rechtskräftige Bebauungsplan 1/ 72 soll daher parallel zur Entwicklung des Umfeldes aufgehoben werden. Für den Teilbereich des Betriebsgeländes „Saint Gobain“ besteht Planungserfordernis zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes im Sinne des § 1 (3) BauGB; damit einher geht die Umstellung des Planungsrechts auf die derzeit geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990). Für den Bereich des Betriebsstandortes Saint Gobain einschließlich südlich angrenzender Wohn- und Mischgebiete sowie des Grünbereichs soll der Bebauungsplan Nr. 1/ 107 aufgestellt werden. Darüber hinaus ist die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling notwendig. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 16.08.2006 die Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Saint Gobain“ sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ beschlossen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 30.08.2006 ortsüblich bekannt gemacht worden. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es, zur Vermeidung und Minimierung von Belastungen der angrenzenden Wohnnutzungen die Industrie-/ Gewerbegebiete zu gliedern und gleichzeitig den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen Betriebe/ Betriebsteile zu gewährleisten. Die bestehende Immissionsproblematik ist, auch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln (ehem. Staatliches Umweltamt) innerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen. Ziele der Planung sind insbesondere: Ziel der Stadt Wesseling ist es, den Standort des Betriebs Saint Gobain zu erhalten. Darüber hinaus sollen dem Betrieb weiterhin grundsätzliche Entwicklungsperspektiven am Standort sowie gegebenenfalls die Ansiedlung weiterer Betriebe, insbesondere Gewerbe-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, auf den eventuell nicht mehr benötigten Flächen ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang sind, auch vor dem Hintergrund der Umstellung des Planungsrechts auf die geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990), differenzierte Regelungen für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben aller Art (§ 8 BauNVO) zu prüfen. Bei dem Standort handelt es sich um eine so genannte „Gemengelage“', d.h. um ein Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich die heutige Schleifmittelproduktion und Verarbeitung und im Bereich der Birkenstraße Wohngebäude. Darüber hinaus ist unmittelbar westlich die Entwicklung des „Stadtquartiers am Westring“ mit überwiegender Wohnnutzung geplant. Durch die unterschiedliche Empfindlichkeit bzw. den unterschiedlichen Störungsgrad der Nutzungen kann es zu Immissionskonflikten kommen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein verträgliches Nebeneinander sicherzustellen und dem bestehendem Betrieb unter Beachtung der Belange der Wohnnutzung Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen. Des Weiteren ist es Ziel der Planung, den bestehenden prägenden Grünbereich zu sichern. 2. Lösung Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ hat nunmehr einen Bearbeitungsstand erreicht, der es zulässt, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB durchzuführen. Dieser Vorentwurf stellt die Grundlage der ersten Beteiligungsstufe des Bebauungsplanverfahrens dar, mit dem Zweck, in einem frühen Planungsstadium wesentliche Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden und der Bürger einzuholen, um diese dann ggf. in die weitere Planung einfließen zu lassen. Wesentlicher Regelungsgehalt des Bebauungsplanes ist eine Neuordnung der Ausweisung der Gewerbeund Industriegebietsflächen auf dem Betriebsgrundstück Saint Gobain nach der tatsächlichen Nutzung innerhalb der Flächen, insbesondere die Anordnung der Industrieanlagen auf dem Gelände, und unter Berücksichtigung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes. Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint Gobain und der städtebaulichen Entwicklungskonzepte der Stadt Wesseling sind den Aspekten des Immissionsschutzes und der Nutzungsverträglichkeit von Industrie/ Gewerbe/ Wohnen besondere Bedeutung beizumessen. Daher wurde frühzeitig eine Schalltechnische Untersuchung von einem unabhängigen Gutachterbüro erarbeitet, deren Ergebnisse in den Vorentwurf übernommen wurden. Die sich daraus ergebende Beschränkung des Industriegebietes und der Gewerbegebiete nach dem Störgrad der zulässigen Betriebe und Anlagen wurde in Abstimmung mit dem Betrieb Saint Gobain und der Bezirksregierung Köln vorgenommen. Hierbei wurden die schon heute relevanten Nutzungen in der Nachbarschaft, insbesondere die Wohnbebauung an der Birkenstraße und das Dreifaltigkeits-Krankenhaus an der Bonner Straße, die benachbarten Gewerbe- und Industriegebiete, aber ebenso die geplante Neubebauung des „Stadtquartiers am Westring“ berücksichtigt. Durch die getroffenen Festsetzungen (Abstandsklassen und Lärmkontingente) werden einerseits der Schutz der empfindlichen Nutzungen und andererseits der Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Betriebe sichergestellt. Im rechtskräftigen B-Plan Nr. 72 war ein ca. 40 m tiefer Bereich südlich der Birkenstraße als Mischgebiet festgesetzt. Aufgrund der tatsächlichen baulichen Entwicklung stellt sich dieser Bereich heute nach der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet dar. Da es nicht Ziel ist, in bestehende Nutzungen einzugreifen, erfolgt die Festsetzung Allgemeine Wohngebiete. Durch die unmittelbare Nachbarschaft dieser Wohngebiete zu dem Betriebsgelände können die in der DIN 18005 beschriebenen Grenzwerte für Allgemeine Wohngebiete nicht eingehalten werden. Die betroffenen Wohngebiete werden daher als durch Immissionen vorbelastete Allgemeine Wohngebiete (WA*) festgesetzt, in dem lediglich die Grenz-/ Orientierungswerte eines Mischgebietes einzuhalten sind. Durch diese Festsetzung erfolgt keine Verschlechterung zur bisherigen Situation der Wohnbebauung. Der Bebauungsplan enthält weiterhin Regelungen zum Ausschluss von zentrumsrelevantem Einzelhandel, die aus dem vom Rat der Stadt Wesseling beschlossenen Masterplan abgeleitet wurden. Festsetzung von Grünflächen entlang der von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Hangkante bis hin zur Stellplatzanlage an der Birkenstraße sowie Pflanz- und Erhaltungsgebote im Bereich der ehemaligen Deponie sichern einen Teil des Vegetationsbestandes und die gestalterische Einbindung der gewerblich genutzten Fläche. Dies ist stadtgestalterisch und ökologisch insofern von Bedeutung, da die Darstellung als Landschaftsschutzgebiet seit der 2002 verbindlichen Fassung des Landschaftsplans 8 entfallen ist. Das Vorhaben ist mit den übergeordneten Planungen in Einklang zu bringen. Da die geplanten Festsetzungen nicht mit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, kann der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Das zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes erforderliche Verfahren (50. FNP-Änderung) wird daher gemäß § 8 (3) BauGB parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Mit dem derzeitigen Planungsstand soll der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB gefasst werden. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine Anlagen: Geltungsbereich des B-Plan Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ Bebauungsplanvorentwurf Begründung einschl. Umweltbericht zum B-Plan Nr. 1/ 107 – Vorentwurf Übersichtskarte: Biotoptypen und Nutzungen