Daten
Kommune
Wesseling
Größe
20 kB
Datum
15.08.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
149/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain"
hier:
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
09.07.2007
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 149/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Bongartz
09.07.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1/ 107 „Saint Gobain”
hier:
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ wird zum Zweck
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
beschlossen; der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf der Begründung incl. Umweltbericht wird gebilligt.
Sachdarstellung:
1.
Problem
Der Geltungsbereich für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ Wesseling umfasst
eine Fläche von etwa 14 ha. Das Plangebiet liegt in ca. 500 m Entfernung zur Innenstadt und dem
Stadtbahnhaltepunkt Wesseling. Der Kronenweg stellt die östliche Begrenzung des Plangebiets dar. Im
Süden wird es durch die Jahnstraße bzw. die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung an der
Birkenstraße, im Westen durch die Straße Am Walde und die westliche Grenze des Betriebsgeländes der
Firma Saint Gobain und im Norden durch die Bahnstrecke der Stadtbahnlinie Köln - Bonn begrenzt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde in Abweichung zur Plankarte des
Aufstellungsbeschlusses im nördlichen Bereich geringfügig erweitert. In diesem als Fläche für Bahnanlagen
festgesetztem Bereich verläuft eine Gashochdruckleitung mit zugeordnetem Schutzstreifen. Die
Plangebietserweiterung wird insofern begründet, dass sich hierdurch die nachrichtlich übernommene
Gashochdruckleitung inklusive Schutzstreifen eindeutiger zuordnen lässt.
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird durch den bestehenden Betrieb Saint Gobain
(Schleifmittelproduktion und Verarbeitung, Verwaltung) genutzt, der sich zwischen der Bahnlinie und der
Birkenstraße erstreckt. Teile der Betriebsgebäude wurden inzwischen auch an andere Gewerbebetriebe
vermietet, die ebenso wie der Industriebetrieb Saint Gobain über den Kronenweg erschlossen sind. Der
Betriebsparkplatz wird über den Eingangsbereich der verkehrsberuhigten Birkenstraße angefahren. Entlang
der Birkenstraße verläuft zwischen der Straße und dem eigentlichen Betriebsgelände ein Grünbereich mit
zum Teil altem und großkronigem Baumbestand. In diese Grünzone eingebettet, liegen zwei Wohngebäude
und das Verwaltungsgebäude der Firma Saint Gobain. Außerhalb des Plangebietes setzt sich der
Grünbereich in nördliche und südliche Richtung fort. Der Grünbereich, das Verwaltungsgebäude und der
Mitarbeiterparkplatz werden durch einen starken Geländesprung vom Produktionsbereich getrennt. Südlich
der Birkenstraße befinden sich Wohngebäude.
Der Planbereich und angrenzende Flächen unterliegen derzeit einer dynamischen Entwicklung. Im Rahmen
des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs „Innenstadt Wesseling“ 2001 sind Bebauungsund Nutzungskonzepte für verschiedene Flächen in der Innenstadt erarbeitet worden, die schrittweise weiter
qualifiziert und entwickelt werden. Ziel ist die Aufwertung und teilweise Neuordnung des Innenstadtbereichs
und der an den Bahnhof Wesseling bzw. beiderseits der Stadtbahnlinie Köln-Bonn angrenzenden Flächen,
zu denen auch das Plangebiet gehört.
Wesentliche Teilbereiche der Entwicklungspotenziale wurden bisher, ausgehend von dem bestehenden
Industriebetrieb Saint Gobain, als Erweiterungsfläche für diesen Betrieb als Gewerbe- und Industriegebiete
vorgehalten. Dies betrifft heute landwirtschaftlich bzw. als Freiraum genutzte Flächen zum Westring hin und
südlich des Kronenwegs, die bisher nicht baulich in Anspruch genommen wurden. Nach Abstimmung mit
dem Unternehmen und teilweisem Grundstücksverkauf ist die ehemals geplante Erweiterung bzw.
Neuansiedlungen nicht mehr vorgesehen.
Zudem enthält der seit 1974 wirksame Bebauungsplan Nr. 1/ 72 Festsetzungen zur Entwicklung von
Gewerbe- und Industriegebieten sowie textliche Festsetzungen zum Immissionsschutz, die Anfang der 70iger Jahre entwickelt wurden und aus heutiger Sicht nicht geeignet sind, den fachlichen Anforderungen des
Immissionsschutzes in dieser Gemengelagensituation gerecht zu werden. Auch die entsprechenden GE/ GIDarstellungen des seit 1976 wirksamen Flächennutzungsplanes stimmen nicht mehr mit den tatsächlichen
Nutzungen und den heutigen Zielen der Beteiligten überein.
Der rechtskräftige Bebauungsplan 1/ 72 soll daher parallel zur Entwicklung des Umfeldes aufgehoben
werden. Für den Teilbereich des Betriebsgeländes „Saint Gobain“ besteht Planungserfordernis zur
Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes im Sinne des § 1 (3) BauGB; damit einher geht die Umstellung
des Planungsrechts auf die derzeit geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990).
Für den Bereich des Betriebsstandortes Saint Gobain einschließlich südlich angrenzender Wohn- und
Mischgebiete sowie des Grünbereichs soll der Bebauungsplan Nr. 1/ 107 aufgestellt werden. Darüber
hinaus ist die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling notwendig.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
16.08.2006 die Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Saint Gobain“ sowie die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ beschlossen. Der Beschluss ist im Amtsblatt
der Stadt Wesseling am 30.08.2006 ortsüblich bekannt gemacht worden.
Aufgabe des Bebauungsplanes ist es, zur Vermeidung und Minimierung von Belastungen der angrenzenden
Wohnnutzungen die Industrie-/ Gewerbegebiete zu gliedern und gleichzeitig den Bestand und die
Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen Betriebe/ Betriebsteile zu gewährleisten. Die bestehende
Immissionsproblematik ist, auch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln (ehem. Staatliches
Umweltamt) innerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen.
Ziele der Planung sind insbesondere:
Ziel der Stadt Wesseling ist es, den Standort des Betriebs Saint Gobain zu erhalten. Darüber hinaus
sollen dem Betrieb weiterhin grundsätzliche Entwicklungsperspektiven am Standort sowie
gegebenenfalls die Ansiedlung weiterer Betriebe, insbesondere Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Handwerksbetriebe, auf den eventuell nicht mehr benötigten Flächen ermöglicht werden. In diesem
Zusammenhang sind, auch vor dem Hintergrund der Umstellung des Planungsrechts auf die geltende
Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990), differenzierte Regelungen für die Zulässigkeit von
Gewerbebetrieben aller Art (§ 8 BauNVO) zu prüfen.
Bei dem Standort handelt es sich um eine so genannte „Gemengelage“', d.h. um ein Nebeneinander
unterschiedlicher
Nutzungen.
Innerhalb
des
Plangebiets
befinden
sich
die
heutige
Schleifmittelproduktion und Verarbeitung und im Bereich der Birkenstraße Wohngebäude. Darüber
hinaus ist unmittelbar westlich die Entwicklung des „Stadtquartiers am Westring“ mit überwiegender
Wohnnutzung geplant. Durch die unterschiedliche Empfindlichkeit bzw. den unterschiedlichen
Störungsgrad der Nutzungen kann es zu Immissionskonflikten kommen. Ziel des Bebauungsplanes ist
es, ein verträgliches Nebeneinander sicherzustellen und dem bestehendem Betrieb unter Beachtung der
Belange der Wohnnutzung Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen.
Des Weiteren ist es Ziel der Planung, den bestehenden prägenden Grünbereich zu sichern.
2. Lösung
Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ hat nunmehr einen Bearbeitungsstand
erreicht, der es zulässt, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. den §§ 3 (1) und 4 (1)
BauGB durchzuführen.
Dieser Vorentwurf stellt die Grundlage der ersten Beteiligungsstufe des Bebauungsplanverfahrens dar, mit
dem Zweck, in einem frühen Planungsstadium wesentliche Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden
und der Bürger einzuholen, um diese dann ggf. in die weitere Planung einfließen zu lassen.
Wesentlicher Regelungsgehalt des Bebauungsplanes ist eine Neuordnung der Ausweisung der Gewerbeund Industriegebietsflächen auf dem Betriebsgrundstück Saint Gobain nach der tatsächlichen Nutzung
innerhalb der Flächen, insbesondere die Anordnung der Industrieanlagen auf dem Gelände, und unter
Berücksichtigung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes.
Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden
Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint Gobain und der städtebaulichen Entwicklungskonzepte der
Stadt Wesseling sind den Aspekten des Immissionsschutzes und der Nutzungsverträglichkeit von Industrie/
Gewerbe/ Wohnen besondere Bedeutung beizumessen. Daher wurde frühzeitig eine Schalltechnische
Untersuchung von einem unabhängigen Gutachterbüro erarbeitet, deren Ergebnisse in den Vorentwurf
übernommen wurden.
Die sich daraus ergebende Beschränkung des Industriegebietes und der Gewerbegebiete nach dem
Störgrad der zulässigen Betriebe und Anlagen wurde in Abstimmung mit dem Betrieb Saint Gobain und der
Bezirksregierung Köln vorgenommen. Hierbei wurden die schon heute relevanten Nutzungen in der
Nachbarschaft, insbesondere die Wohnbebauung an der Birkenstraße und das Dreifaltigkeits-Krankenhaus
an der Bonner Straße, die benachbarten Gewerbe- und Industriegebiete, aber ebenso die geplante
Neubebauung des „Stadtquartiers am Westring“ berücksichtigt. Durch die getroffenen Festsetzungen
(Abstandsklassen und Lärmkontingente) werden einerseits der Schutz der empfindlichen Nutzungen und
andererseits der Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Betriebe sichergestellt.
Im rechtskräftigen B-Plan Nr. 72 war ein ca. 40 m tiefer Bereich südlich der Birkenstraße als Mischgebiet
festgesetzt. Aufgrund der tatsächlichen baulichen Entwicklung stellt sich dieser Bereich heute nach der Art
der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet dar. Da es nicht Ziel ist, in bestehende Nutzungen
einzugreifen, erfolgt die Festsetzung Allgemeine Wohngebiete. Durch die unmittelbare Nachbarschaft dieser
Wohngebiete zu dem Betriebsgelände können die in der DIN 18005 beschriebenen Grenzwerte für
Allgemeine Wohngebiete nicht eingehalten werden. Die betroffenen Wohngebiete werden daher als durch
Immissionen vorbelastete Allgemeine Wohngebiete (WA*) festgesetzt, in dem lediglich die Grenz-/
Orientierungswerte eines Mischgebietes einzuhalten sind. Durch diese Festsetzung erfolgt keine
Verschlechterung zur bisherigen Situation der Wohnbebauung.
Der Bebauungsplan enthält weiterhin Regelungen zum Ausschluss von zentrumsrelevantem Einzelhandel,
die aus dem vom Rat der Stadt Wesseling beschlossenen Masterplan abgeleitet wurden.
Festsetzung von Grünflächen entlang der von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Hangkante bis hin
zur Stellplatzanlage an der Birkenstraße sowie Pflanz- und Erhaltungsgebote im Bereich der ehemaligen
Deponie sichern einen Teil des Vegetationsbestandes und die gestalterische Einbindung der gewerblich
genutzten Fläche. Dies ist stadtgestalterisch und ökologisch insofern von Bedeutung, da die Darstellung als
Landschaftsschutzgebiet seit der 2002 verbindlichen Fassung des Landschaftsplans 8 entfallen ist.
Das Vorhaben ist mit den übergeordneten Planungen in Einklang zu bringen. Da die geplanten
Festsetzungen nicht mit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, kann
der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Das zur Teiländerung des
Flächennutzungsplanes erforderliche Verfahren (50. FNP-Änderung) wird daher gemäß § 8 (3) BauGB
parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt.
Mit dem derzeitigen Planungsstand soll der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB gefasst werden.
3.
Alternativen
keine
4.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagen:
Geltungsbereich des B-Plan Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“
Bebauungsplanvorentwurf
Begründung einschl. Umweltbericht zum B-Plan Nr. 1/ 107 – Vorentwurf
Übersichtskarte: Biotoptypen und Nutzungen