Daten
Kommune
Wesseling
Größe
200 kB
Datum
15.08.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Bebauungsplan Nr. 1/101 Saint Gobain und
50. Änderung des Flächennutzungsplans
Umweltbericht
gemäß §2a BauGB
Stand: Vorentwurf 05.07.2007
Auftraggeber
bms Stadtplanung
Saladin-Schmitt-Straße 59
44789 Bochum
Tel.: (0234) 96 202 04
Fax: (0234) 96 202 09
Auftragnehmer
ROSENHOLZ Kommunikation
Dipl.-Ing. Mandy Courtney
Christstraße 7
44789 Bochum
Tel.: (0234) 298 49 9-0
Fax: (0234) 298 70 55
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 1/107 „SAINT-GOBAIN“ UND
ZUR
50. ÄNDERUNG DES FNP
2
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
4
5
Rahmen der Umweltprüfung............................................................................................ 2
Inhalt und Ziele des Bauleitplans.................................................................................... 2
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen....................................... 3
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands................................................... 4
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands........................................................... 9
5.1 Veränderung des Gebietscharakters............................................................................ 9
5.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter................................................... 9
5.3 Umgang mit Abfällen und Abwasserbeseitigung......................................................... 12
5.4 Energetische Sachverhalte......................................................................................... 12
5.5 Auswirkungen auf Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung ................................ 12
5.6 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)...................................... 12
6 Eingriffsregelung............................................................................................................ 12
7 Empfehlungen zu Landschaftspflegerischen Festsetzungen..................................... 12
8 Zusammenfassung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen.......................... 13
9 Anderweitige Planungsmöglichkeiten........................................................................... 13
10 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen............................... 14
11 Allgemeinverständliche Zusammenfassung............................................................... 14
12 Anhang: Karte – Biotoptypen und Nutzungen -.......................................................... 14
1
Rahmen der Umweltprüfung
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht in der aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und
§ 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Die Kriterien für die Umweltprüfung ergeben sich aus der
Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht nach
§ 2a Satz 2 BauGB dargelegt. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum
Bebauungsplan und wurde auf Basis vorhandener Daten durchgeführt.
Der potenzielle Wirkbereich außerhalb des Plangebiets wurde in die Umweltprüfung einbezogen. Im
Rahmen der Fortschreibung des Umweltberichtes werden die Stellungnahmen aus den noch durchzuführenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen berücksichtigt.
2
Inhalt und Ziele des Bauleitplans
Zur Herstellung von Planungssicherheit und zukünftigen Standortsicherung wird das bestehende Betriebsgelände der Firma Saint-Gobain mit dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ überplant. Im
Parallelverfahren ist eine angepasste Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Das Plangebiet schließt unmittelbar süd-östlich an eine Freifläche an, für die im Rahmen des Städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs „Innenstadt Wesseling 2001“ ein Bebauungskonzept entwickelt
wurde.
Das Plangebiet wird im nördlichen Bereich, nördlich der Birkenstraße, als Gewerbegebiete (GE) und
Industriegebiet (GI) festgesetzt, in dem bisherige Nutzungen neu gegliedert werden. Ein Drittel des
Plangebiets, südlich der Birkenstraße, wird zur Bestandssicherung als Allgemeine Wohngebiete (WA,
WA*) festgesetzt. Die Festsetzung von Grünflächen und Pflanzgebote sichern zudem einen Teil des
Vegetationsbestands und die gestalterische Einbindung der Fläche. Die Haupterschließung der Fläche
erfolgt über die bisherige Zufahrt am Kronenweg.
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Der Geltungsbereich des Planvorhabens umfasst ca. 14 ha. Das Plangebiet liegt in ca. 500 m Entfernung zur Innenstadt Wesselings und zum Stadtbahnhaltepunkt Wesseling-Mitte. Es wird im Osten
durch den Kronenweg und im Süden durch die Jahnstraße bzw. die südlichen Grundstücksgrenzen der
Wohnbebauung an der Birkenstraße begrenzt. Die westliche Plangebietsgrenze wird durch die Grenze
des Betriebsgeländes der Firma Saint-Gobain gebildet. Im Norden begrenzt die Bahnstrecke der
Stadtbahnlinie Köln-Bonn das Plangebiet. Der Betriebsparkplatz ist über die verkehrsberuhigte Birkenstraße erschlossen. Entlang der Birkenstraße verläuft eine im Plangebiet gelegene Grünfläche, die
sich in nördlicher und südlicher Richtung fortsetzt.
Die östliche Plangebietsgrenze verläuft ca. 600 m westlich des Rheinufers.
Die Betriebsflächen im Plangebiet sind hochgradig versiegelt, aufgelassene Betriebsbereiche und gehölzgeprägte Brachen erhöhen die Strukturvielfalt im Bestand. Das westliche Drittel des Plangebiets ist
durch Wohngebiete geprägt.
Die Festsetzung als Gewerbegebiete (GE) und Industriegebiet (GI) mit einer GRZ von 0,8 und als
Wohngebiete (WA, WA*) mit einer GRZ von 0,4 ist mit einer potenziellen Versiegelung und Inanspruchnahme bisher unversiegelter Flächen verbunden. Private Grünflächen und Pflanzgebote sichern
die Entwicklung von ca. 15 % zusammenhängender Vegetationsflächen im Plangebiet.
Für den Bebauungsplan sind keine Standortalternativen vorgesehen.
Zur Berücksichtigung der umweltrelevanten Abwägungsbelange ist ein Umweltbericht zu erarbeiten.
Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist zu prüfen. Landschaftspflegerische
Festsetzungen zur gestalterischen Einbindung des Vorhabens sind Bestandteil des Umweltberichts.
Die inhaltliche Bearbeitung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages erfolgt unter Anwendung der
Arbeitshilfe für die Bauleitplanung NRW (1996).
3
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen
Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan bedeutsamen Umweltschutzziele dargestellt.
Die gesetzlichen Oberziele der Bauleitplanung umfassen ausdrücklich die Berücksichtigung von Umweltbelangen
sowie
die
Belange
des
Naturschutzes
und
der
Landschaftspflege
(vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Darüber hinaus sind die Naturschutzgesetzgebung auf Bundes- und Länderebene (BNatSchG, LGNRW) sowie weitere umweltbezogene Fachgesetze zu berücksichtigen. Die Intensität der Beeinträchtigung durch das Planvorhaben sowie Kompensationsmöglichkeiten sind gemäß
§ 1a (3) BauGB in Verbindung mit den §§ 4-6 LGNRW zu prüfen.
Folgende Fachgesetze wurden der Bearbeitung des Umweltberichtes zu Grunde gelegt:
•
•
•
•
•
•
•
•
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I S.2414), zul. geänd. d. Art. I d. Ges. vom 21.12.2006 (BGBl.I S.3316),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990, zul. geänd. 22.04.1993;
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom
25.03.2002;
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen - LGNRW) vom 10.01.2006;
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
(Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.3.1998;
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG).
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)
Die Überprüfung der Konformität der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
erfolgt gem. § 32 LPlG NRW (Landesplanungsgesetz) durch die Bezirksplanungsbehörde in Form der
landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksregierung. Die landesplanerische Anfrage durch die Stadt
Wesseling soll im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgen.
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Fachgesetz
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Ziele des Umweltschutzes
4
Anwendung im B-Plan Nr. 1/107
BauGB
i.V.m.
BNatSchG
LGNRW
Gewährleistung "einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung"; Sicherung "einer menschenwürdigen Umwelt"; "natürliche Lebensgrundlagen
schützen und entwickeln".
Erhaltungs- und Pflanzgebote zur
ökologischen Aufwertung und gestalterischen Aufwertung des Plangebiets, Festsetzungen zum Immissionsschutz
BBodSchG
i.V. mit
BauNVO
"Sparsamer und schonender Umgang
mit Grund und Boden"; "Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten"
Erhaltungs- und Pflanzgebote zur
ökologischen Aufwertung des Plangebiets und Sicherung unverbauter
Böden
LWG
"Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts" sind zu "schützen"
Wasserrechltiche Überprüfung der
Nutzung des Dachwassers und der
Versickerung gem. § 51a Landeswassergesetz, es sind keine Oberflächengewässer betroffen.
BImSchG
Schutzgüter "vor schädlichen Umwelteinwirkungen .. schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen" vorbeugen
Berücksichtigung von Maßnahmenempfehlungen vorliegender Fachgutachten, Festsetzungen zum Immissionsschutz
DSchG
NRW
"Belange des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege sind zu berücksichtigen"
Belange des Denkmalschutzes sind
nicht betroffen.
Für die Stadt Wesseling gilt der Regionalplan (vormals: Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (GEP Region Köln)1. Die vorhandenen Betriebsflächen im Plangebiet sind im Regionalplan als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dargestellt, während Wohngebiete entlang der Birkenstraße rund 30 % des Geltungsbereichs einnehmen
und dem „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ zugeordnet sind.
Für das Plangebiet gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72 aus dem Jahr 1974 sowie der seit
1976 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling. Der rechtskräftige Bebauungsplan soll für
den Planbereich des Bebauungsplans Nr. 1/107 aufgehoben werden, der FNP wird parallel zum Bebauungsplanverfahren in einem 50. Änderungsverfahren gem. § 2 BauGB angepasst. Das Plangebiet
liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen“ (rechtskräftig seit 31. März
2004). Die ursprüngliche Festsetzung der entlang der Birkenstraße gelegenen Parkanlagen als Landschaftsschutzgebiet wurde in der seit 2002 verbindlichen Fassung aufgehoben. Es bestehen somit im
Plangebiet keine Schutzausweisungen des Natur- und Umweltschutzes.
4
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
In den folgenden Kapiteln erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Ist-Zustands der Umwelt.
Gebietsbeschreibung und Einflussbereich der Auswirkungen
Das Plangebiet wird überwiegend intensiv als Industrie- bzw. Gewerbegebiet genutzt (Betriebsgelände
Saint-Gobain), westlich der Birkenstraße ist Wohnnutzung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern kennzeichnend. Unmittelbar an die Siedlungsflächen schließen eine gehölzgeprägte Parkanlage und Sportanlagen an. Südöstlich der Kronenstraße grenzen intensiv genutzte Gewerbeflächen an das Planvorhaben. Der Geltungsbereich liegt mit jeweils ca. 600 m Entfernung zwischen der westlich gelegenen
1
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2003): Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk
Köln, TA Region Köln, Stand: 25.6.2003.
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Bundesautobahn A 555 (Bonn–Köln) und dem Rhein - mitten im städtisch geprägten Umfeld Wesselings. Nordwestlich des Plangebiets verläuft die Bahnstrecke Bonn/Köln (Rheinuferbahn).
Hervorzuheben ist eine im Plangebiet von Nordwesten nach Südosten verlaufende Hangkante. Der
Geländesprung von ca. 3-5 m begrenzt eine Parkanlage an der Birkenstraße und verläuft weitgehend
innerhalb gehölzbestandener Brachflächen.
Nutzung durch den Menschen / Erholung / Ortsbild und Biotopvernetzung
Die Stadt Wesseling liegt am linken Ufer des Rheins und grenzt südlich an die Kölner Stadtgrenze an.
In Wesseling gibt es mehrere große Betriebe der chemischen Industrie, insgesamt hat die Stadt einen
sehr hohen prozentualen Anteil an Gewerbeflächen und ist damit ein bedeutender Industriestandort im
Wirtschaftsraum Köln-Bonn. Das Plangebiet liegt im Stadtteil Wesseling (Mitte) – ein Stadtteil in dem
Industrie, Gewerbe, Wohnen wie auch Freizeitanlagen sich durchmischen.
Im Bereich des Plangebietes sind unmittelbar keine Freizeit- und Erholungseinrichtungen ausgewiesen. Die westlich gelegene Parkanlage an der Straße „Am Walde“ steht im direkten räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet und dient als Naherholungsfläche der überplanten Wohngebiete. Im
Ist-Zustand können innerhalb des Geltungsbereichs Immissionen aus gewerblicher Nutzung sowie
durch Verkehr und Sportanlagen auf die Wohngebiete wirken. Die Baugrundstücke an der Birkenstraße gelten als lärmvorbelastet.
Eine parallel zur Birkenstraße verlaufende Hangkante bildet eine deutliche Zäsur im Ortsbild des Plangebietes. In Verbindung mit gehölzdominierten Grünanlagen kennzeichnet sie zudem einen von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Grünzug, der an die Parkflächen der Jahnstraße anbindet.
Vegetation und Pflanzengesellschaften
Potenziell natürliche Vegetation auf den sandig bis lehmig überdeckten Niederterrassen der Rheinaue
ist der Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald. Diese für entwässerte, ehemalige Auen typische Waldgesellschaft ist überwiegend durch Buche sowie Trauben- und Stieleiche, Hainbuche und Winterlinde in
der Baumschicht gekennzeichnet. In der Strauchschicht ist neben Salweide, Hasel und Hartriegel Dornengebüsch prägend (Hundsrose, Weißdorn, Schlehe). Laut Arbeitshilfe NRW 2 lassen sich folgende
Biotoptypen unterscheiden, deren ökologischer Grundwert einer Skala von 0 (nicht vorhanden) bis 10
(sehr hoch) zugeordnet wird3:
Code-Nr. 1.1
versiegelte Fläche (Gebäude, Asphalt, Beton, Rampen)
Rund 54 % (7,4 ha) des Plangebiets sind durch Werks- und Wohngebäude sowie Erschließungswege,
Straßen und Parkplätze versiegelt. Als voll versiegelt wurden alle die Flächen erfasst, die zu 100%
überbaut und in die Kanalisation entwässert werden.
Ökologischer Grundwert: 0
Code-Nr. 1.3
Schotter-, Kies-, Sandflächen, wassergebundene Decken
Nur wenige Nebenanlagen im Betriebsgelände sind sickerfähig. Rund 3 % der Flächen sind am nordöstlichen Plangebietsrand geschottert oder in Folge von Baumaßnahmen überschüttet.
Ökologischer Grundwert: 1
Code-Nr. 2.2
Straßenbegleitgrün, Parkplatzbegrünung
Als Straßenbegleitgrün wurden lediglich zwei Vegetationsinseln und die Gehölzflächen des Betriebsparkplatzes an der Birkenstraße angesprochen (rd. 1210 m²).
2
NRW (1996): Landesregierung NRW. (Hrsg.). Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Arbeitshilfe für die Bauleitplanung.
3
Die Bestandskarte „Biotope und Nutzungen“ befindet sich im Anhang.
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Der versiegelte Betriebs-Parkplatz von Saint-Gobain ist mit Baumreihen und kniehohen Hecken eingebunden. Sowohl einheimische Arten als auch nicht heimische Koniferen prägen das Bild der Parkplatzbegrünung (Acer pseudoplatanus, Betula pendula, Pinus sylvestris, P. nigra, P. strobus, Picea omorica, Ginkgo biloba, Laburnum anagyroides). Eine an der nordöstlichen Parkplatzgrenze verlaufende
Hecke setzt sich aus überwiegend Hainbuchen, Berberis und Schneeball zusammen (Carpinus betulus, Berberis thunbergii, Viburnum rhytidophyllum aber auch Cotoneaster spec., Pyracantha coccinea)
Entlang der Kronenstraße stehen zudem westlich der Werkszufahrt zwölf Mehlbeeren (Sorbus intermedia) als Straßen begleitende Baumreihe. Ebenfalls Mehlbeeren und Linden (Tilia cordata) bilden die
Straßenbäume entlang der Birkenstraße. Der Vegetationsbestand weist in Abhängigkeit der Kronendurchmesser von Einzelbäumen eine geringe bis sehr hohe ökologische Wertigkeit auf.
Ökologischer Grundwert: 3 bis 8
Code-Nr. 4.1
Zier- und Nutzgarten, strukturarm
Den Wohngebäuden im westlichen Plangebiet sind rd. 1,95 ha baumarme Zier- und Nutzgärten zugeordnet. Die wenigen Bäume, die vorkommen, sind zumeist Sandbirken, Eschenahorn oder Spitzahorn.
Als Grundstücksbegrenzung und Abschirmung zur Jahnstraße verläuft eine 2-3 m breite an einer Böschung gepflanzte, artengemischte Hecke aus heimischen Arten und Ziergehölzen (z.B. Buddleja davidii, Ligustrum vulgare, Acer campestre, A. platanoides, Amelanchier ovalis, Picea pungens, Hippophae
rhamnoides, Rosa rugosa)
Ökologischer Grundwert: 2
Im Charakter anders als der überwiegende Anteil der Ziergärten ist der Garten des Gebäudes Birkenstraße 31/33 auf ehemaligem Betriebsgelände (rd. 2.800 m²). Parkartiger, alter Baumbestand (Betula
pendula) mit hohem Zierrasenanteil erhöht die ökologische Wertigkeit des Biotoptyps (4.1 A) und bildet
eine optische Einheit mit der südlich angrenzenden Grünfläche.
Ökologischer Grundwert: 4
Code-Nr. 4.3
Grünflächen in Industrie- und Gewerbegebieten
Kleinere Beete auf dem Betriebsgelände weisen ein Gemisch aus angepflanzten Ziergehölzen und
Sämlingen auf und nehmen rd. 9,6 % der Plangebietsfläche ein. Sie werden weniger intensiv gepflegt
und sind oft von Gräsern oder auch Brombeergebüsch überwachsen.
Ökologischer Grundwert: 2
Größere Grünflächen auf dem Betriebsgelände sowie entlang der Birkenstraße nehmen aufgrund des
hohen Altbaumbestands einen parkartigen Charakter an (4.3 P).
Die unmittelbar an der Betriebskantine gelegene, zentrale Grünfläche ist durch mehrere, schön ausgeprägte Großbäume mit einheimischen Arten gekennzeichnet. Zierrasen mit hohem Anteil an Gundermann (Glechoma hederacea) nimmt etwa 50% der Fläche ein. In der Baumschicht dominieren zwei
Douglasien (Pseudotsuga menziesii, StU 1,5 m), ein mehrstämmiger Eschen-Ahorn (Acer negundo
StU 1,8 m) sowie mehrere, auch als Gruppe angeordnete, Sandbirken (Betula pendula, StU ca. 1,2 m).
Walnuss (Juglans regia), Zierkirsche (Prunus spec.) und Serbische Fichte (Picea omorica) ergänzen
den Baumbestand. Die Strauchschicht ist geprägt durch Sanddorn (Hippophae rhamnoides), Schwarzen Holunder (Sambucus nigra), Haselnuss (Corylus avellana), Schneeball (Viburnum rhytidophyllum)
und Zwergmispel (Cotoneaster spec.). In den gebäudenahen, gepflegten Grünanlagen unmittelbar entlang der Verwaltungsgebäude überwiegt Zierrasen mit Einzelbaumbestand. In der Baumschicht sind
Eiben, Linden, Robinien und Birken kennzeichnend (Taxus baccata, Tilia cordata, Robinia pseudoacacia, Betula pendula).
Östlich der Birkenstraße verläuft ein gepflegter Park mit schönen Einzelbäumen und Zierrasen, der
von Gundermann durchzogen ist. Im Zentrum des Parks befindet sich ein unterirdischer Bunker. In der
Baumschicht überwiegen mächtige Eichen (Quercus robur) mit Stammumfängen bis zu 2,5 m durchsetzt mit einzelnen Birken, Eschen und Ahornen (Betula pendula, Fraxinus excelsior, Acer platanoides,
A. campestre, A. negundo) sowie einer mächtigen Schwarzerle (Alnus glutinosa, StU 1,2 m). Am östliROSENHOLZ Kommunikation
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chen Rand kommen Linde und Rosskastanie hinzu (Tilia cordata, Aesculus hippocastanum). Nur wenige Sträucher sind anzutreffen. Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) und Brombeeren (Rubus fruticosus agg) dominieren. Gefleckter Aronstab (Arum maculatum) und Brennessel (Urtica dioca) kommen
randlich in der Krautschicht vor. Die Flächen weisen eine sehr hohe ökologische Wertigkeit auf.
Ökologischer Grundwert: 8
Eine weitere Gehölzgruppe mir gänzlich anderem Charakter befindet sich östlich der Betriebskantine.
Ein Reinbestand von Pappelhyriden mit Stammumfängen zwischen 1,6 m und 2,6 m (4.3 BG) kennzeichnet die Baumschicht, bei vollständigem Fehlen von Sträuchern und nur geringem Grasbewuchs.
Westlich der Werkszufahrt bilden diverse Arten eine am Gebäuderand verlaufende Gehölzreihe (4.3
BR) mit Götterbaum als dominierender Art (Ailanthus altissima StU ca. 80 cm, Aesculus hippocastanum, Acer platanoides, Kerria japonica u.a.). Der hohe Anteil nicht heimischer Arten und die weitgehend fehlende Kraut- und Strauchschicht bedingt eine mittlere ökologische Wertigkeit des Biotoptyps.
Ökologischer Grundwert: 5,6 (8 mit Korrekturfaktor 0,7)
Code-Nr. 5.3
Brache > 15 Jahre
Rund 2,42 ha (rd. 18 %) Gehölzbrachen kennzeichnen das Plangebiet. Die Flächen sind mehr als
15 Jahre aus der Nutzung genommen. In Abhängigkeit der Standortverhältnisse bildeten sich unterschiedliche Ausprägungen aus.
Im Allgemeinen überwiegen in der Baumschicht Robinie (Robinia pseudoacacia) und Sandbirke (Betula pendula) als typische Pionierarten des Sekundärwalds. Ebenfalls vertreten sind Bergahorn (Acer
pseudoplatanus), Winterlinde (Tilia cordata) und Walnuss (Juglans regia) mit überwiegend Weißdorn
(Crataegus monogyna), Holunder (Sambucus nigra), Brennessel (Urtica dioica), Gundermann
(Glechoma hederacea) und Efeu (Hedera helix) im Unterwuchs. Punktuell kommt in der Strauchschicht der Breitblättrige Stendelwurz (Epipactis helleborine) vor - eine häufige, heimische Orchideenart.
Im Bereich einer ehemaligen Deponie gehen die Gehölzflächen in ein Brombeergebüsch über. Hier dominiert die Birke (Betula pendula, 5.3 B) in der Baumschicht, Feldahorn (Acer campestre) und Liguster
(Ligustrum vulgare) sind neben zahlreichen Gartenflüchtern verstärkt vertreten. An tieferen, frischeren
Stellen tritt die Robinie zurück und wird durch Esche (Fraxinus excelsior, 5.3 E) ersetzt. Hier treten
auch vermehrt alte Pappeln (Populus-Hybride) mit auffällig vielen Kletterpflanzen (Clematis vitalba,
Hedera helix) auf. Die struktur- und artenreichen Flächen sind von hoher ökologischen Wertigkeit, jedoch nicht als § 62 geschützte Biotoptypen erfasst.
Ökologischer Grundwert: 6
Code-Nr. 7.1
Sickerbecken
Ein gemauertes, rund 220 m² großes Sickerbecken auf dem nördlichen Betriebsgelände befindet sich
auf ehemaligem Deponiegelände. Es fängt das Dachwasser eines angrenzenden Gebäudes auf. Das
zurück gehaltene Regenwasser wird vor Ort versickert.
Ökologischer Grundwert: 1
Tiere und faunistische Lebensräume
Es wurden keine speziellen Untersuchungen zum faunistischen Inventar innerhalb des Plangebietes
durchgeführt. Insgesamt sind sowohl Leitarten der Gartenstädte als auch der Industriegebiete und
Bahnanlagen zu erwarten. Typische Strukturelemente sind durch Hecken und Gebüsche gekammerte
Gärten mit Zierrasen, wald- und parkartiger Baumbestand, gehölzgeprägte Ruderalflächen und ein hoher Anteil an versiegelten Flächen. Als Rückzugsraum und Nahrungshabitat sind die Gärten von Bedeutung für typische Arten gehölzreicher Siedlungsflächen wie beispielsweise Girlitz, Türkentaube und
Gartenrotschwanz. Mehr Gebäudebrüter (z.B. Hausrotschwanz) sind auf dem Betriebsgelände zu erwarten. Aus landschaftsökologischer Sicht weisen – neben dem Altbaumbestand - die Gehölzbrachen
die höchste ökologische Wertigkeit auf. Aufgrund ihrer Großflächigkeit können sie auch als Bruthabitat
für Greife (z.B. Bussard) von Bedeutung sein. Das Vorkommen von Amphibien und Kleinsäugern ist
anzunehmen. Die Nutzungs- und Störungsintensität im Plangebiet ist jedoch hoch, so dass es insgeROSENHOLZ Kommunikation
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samt als Raum mit fast ausschließlich weit verbreiteten und häufigen Arten sowie geringer Populationsdichte einzuschätzen ist. Über das Vorkommen gefährdeter Arten liegen keine Kenntnisse vor.
Naturraum, Geologie, Morphologie und Boden
Naturräumlich ist das Plangebiet der Großeinheit „Niederrheinische Bucht“ und darin der Untereinheit
„Köln-Bonner Niederterrasse“ zuzuordnen. Die Morphologie ist im Allgemeinen gekennzeichnet von
Höhenlagen zwischen rund 46 und 50 m über NN. Im Plangebiet verläuft ein Geländesprung mit
ca. 5 m Höhenunterschied.
In den sandigen und kiesigen Niederterrassen des Rheintals entwickelten sich im ursprünglichen Überschwemmungsbereich des Rheins und heutigem Betriebsgelände überwiegend sandige Lehmböden.
Am nordwestlichen Plangebietsrand kommt kleinflächig toniger Lehmboden mit mittlerer bis sehr geringer Wasserdurchlässigkeit vor. Im Bereich des heutigen Wohngebiets und der Parkanlage entlang der
Birkenstraße ist laut Bodenkarte NRW 4 stark lehmiger Sandboden (Braunerden) anzutreffen. Insgesamt wäre damit ein für ursprüngliche Auenstandorte typisches Mosaik an Böden zu erwarten.
Aufgrund von Bebauung und intensiver gewerblicher Nutzung besteht jedoch größtenteils eine hohe
Vorbelastung durch Versiegelung, Verdichtung und Überformung.
Eine flächenhafte stoffliche Belastung der Böden im Plangebiet ist beim derzeitigen Planungsstand
nicht bekannt. Im Nordwesten des Betriebsgeländes befindet sich eine ehemalige Deponie für die von
12/87 bis 10/88 eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt wurde5. Die im Altlastenkataster des
Rhein-Erft-Kreises geführte Ablagerung ist im Gelände durch eine 2,0-2,5 m hohe, brachgefallene Aufhaldung gekennzeichnet. Laut Gutachten geht keine Gefährdung der Umwelt von der Deponie aus. Die
Ergebnisse des Gutachtens im Wortlaut belegen, dass
„es durch die Deponie nur zu einer geringfügigen (potentiell möglichen) Veränderung des Grundwassers kommen kann. An diesem Austrag sind Bor, NH4 und SO4 beteiligt. Schwermetalle haben im vorliegenden Fall überhaupt keine Bedeutung, sie erreichen in vielen Fällen nicht die
NWG 6. Die Messungen in der Bodenluft deuten auf einen biologisch aktiven Standort, an dem
aber keine anaeroben Abbauprozesse von organischer Substanz zu einem CH4-Anstieg führen.
Andere Spurenstoffe treten nicht signifikant erhöht in der Bodenluft auf.“
Auf der Basis der Gefährdungsabschätzung wurde empfohlen, die Altablagerung aus dem Kataster für
Verdachtsflächen heraus zu nehmen. Darüber hinaus sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt.
Im Nordosten der Deponie befindet sich ein gemauertes, ca. 2,5 m tiefes Versickerungsbecken, das
das Dachregenwasser eines angrenzenden Erweiterungsbaus auffängt.
Grundwasser und Oberflächengewässer
Das Planvorhaben liegt in einem Gebiet mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen. 7 Die Grundwasserfließrichtung verläuft zum Rhein hin. Das Grundwasser ist im Rheintal durch Meliorationsmaßnahmen stark schwankend und deutlich tiefer als 20 dm unter Flur anzutreffen. Die Böden im Plangebiet
liegen nicht im Einflussbereich grundwasserführender Schichten. Bei einer Grundwassergleiche 38,5
über NN ist im Plangebiet ein Flurabstand von mehr als ca. 7 m zu erwarten. Das Plangebiet liegt weder innerhalb von Trinkwasserschutzzonen noch in einem Überschwemmungsgebiet. Innerhalb des
Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer.
Klima und Luft
Nordrhein-Westfalen ist dem nordwestdeutschen Klimabereich zugeordnet, Wesseling liegt im Klimabezirk „Niederrheinisches Tiefland“. Das atlantisch bis subatlantisch geprägte Klima ist durch warm,
feuchte Winter gekennzeichnet. Die Jahresmitteltemperatur ist mit ca. 9,5-11°C hoch, die Jahressum4
Geologisches Landesamt NRW (1972): Bodenkarte von NRW L 5106 Köln 1:50.000
5
GEOS GmbH 1988: Gutachten zur Gefährdungsabschätzung der Altablagerung Werksdeponie Feldmühle StAWA Nr.: 5107 D 62 in Wesseling, Bergisch Gladbach
6
Nachweisgrenze
7
Geologische Landesamt NRW (1973): Karte der Grundwasserlandschaften in NRW
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9
me des Niederschlages betragen ca. 700 -800 mm. Lokalklimatisch ist das Plangebiet dem Stadtklima
zuzuordnen, aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen und des variierenden Überbauungsgrades jedoch sehr differenziert zu betrachten:
Kennzeichnend für die am westlichen Rand des Plangebiets gelegenen Wohngebiete ist ein günstiges
Bioklima mit geringem Stadtklimaeinfluss. Das Nebeneinander unterschiedlich stark verdichteter Bebauung sowie Grün- und Parkflächen sichert eine hohe Variabilität der Mikroklimate. Die Flächen des
Betriebsgeländes weisen einen hohen Grad an Versiegelung auf. Hier sind intensive Wärmeinseln und
hohe Abwärme zu erwarten. Von großer Bedeutung sind hier die klimatisch wirksamen Vegetationsflächen der angrenzenden großflächigen Gehölzbrachen, die für einen besseren Temperaturausgleich
zwischen Tag und Nacht sorgen und filterwirksame Funktionen ausüben. Klimaökologisch wirksame
Gehölzflächen im Plangebiet sollten daher möglichst in Form von Grünzügen oder großflächigen Inseln
gesichert werden.
Die Luftqualität der Stadt Wesseling ist im Luftreinhalteplan des Landes NRW dokumentiert. Demnach
ist Wesseling dem Belastungsgebiet „Rheinschiene Süd“ zugeordnet.8 Der Betriebsstandort St. Gobain
zählt gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu den genehmigungspflichtigen Anlagen in
NRW.
Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint-Gobain und der städtebaulichen Entwicklungskonzepte der Stadt
Wesseling wird den Aspekten des Immissionsschutzes und der Verträglichkeit unterschiedlicher Nutzungen besondere Bedeutung beigemessen. Die bestehende Immissionsproblematik wird, auch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln (vormals Staatliches Umweltamt Köln), innerhalb des Bebauungsplanverfahrens gelöst.
Kulturgüter sowie Bau- und Bodendenkmäler
Ein Vorkommen von Bau- und Bodendenkmalen ist nicht bekannt. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis
über die Meldepflichten bei Funden von Bodendenkmälern aufgenommen.
5
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
5.1 Veränderung des Gebietscharakters
Das Plangebiet ist im Bestand zu 54 % überbaut und versiegelt – kennzeichnend ist das industriell geprägte Betriebsgelände des Unternehmens Saint-Gobain Abrasives GmbH, am westlichen Plangebietsrand überwiegt lockere Wohnbebauung. Der verbleibende Anteil wird von Grünflächen und Brachen eingenommen, die bisher nicht in die Nutzung einbezogen wurden, deren Bebauung jedoch aufgrund der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/72 heute schon zulässig ist. Mit
Umsetzung des Planvorhabens wird vorrangig der vorhandene Gebietscharakter gesichert und die Option der städtebaulich geordneten Weiterentwicklung vorbereitet. Die Inanspruchnahme von Altbaumbeständen geht potenziell mit einer hohen Beeinträchtigung der gestalterischen Einbindung der Betriebsgebäude einher. Mittels Festsetzung einer Grünfläche und Erhaltungsgebote wird jedoch ein Teil
des Gehölzbestands – insbesondere entlang der Hangkante und angrenzend zur geplanten Wohnbebauung – dauerhaft gesichert.
5.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter
Nachfolgend werden die voraussichtlichen Auswirkungen auf die zu prüfenden Schutzgüter nach gegenwärtigem Wissensstand beschrieben. Das Planvorhaben bereitet im rechtlichen Sinne keinen Eingriff gemäß § 8a BNaSchG vor (s. Kap. 6).
Schutzgut Mensch / Erholung
Zu prüfen sind potenzielle Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit und somit die zukünftige Gewerbe- und Wohnnutzung im Plangebiet einschließlich seines Wirkbereichs. Innerhalb des
Plangebietes und angrenzend können Immissionen des Gewerbebetriebes auftreten. Für die Wohnbebauung in der Umgebung des Gewerbegebietes ist ein ausreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu gewährleisten.
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MUNLV NRW (2007): Umwelt NRW 2007. Daten und Fakten
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Die beim geplanten Betrieb zu erwartenden Lärmemmissionen wurden von dem Büro ADU cologne9
für das bisherige Plangebiet ermittelt und beurteilt. Hier heißt es:
„Die Ergebnisse lassen erkennen, dass auf den betrachteten Teilflächen des Plangebietes
tags/nachts eine gewerbliche Nutzung möglich ist, ohne in Summe im Bereich der angrenzenden
Bebauung außerhalb des Plangebietes zu Immissionskonflikten zu führen. [...] Aus den Festsetzungen resultierende Emissionskontingente sind zum Teil niedriger als sie für allgemeine gewerblich
bzw. industriell bedingte Lärmquellen typisch sind. Sie schränken daher die möglichen Gewerbeaktivitäten ein. Konkrete Aussagen, ob eine bestimmte gewerbliche Aktivität mit den Emissionskontingenten verträglich ist, lassen sich im Rahmen einer Untersuchung zu konkreten Planungen von bekannten Lärmquellen und ggf. unter Berücksichtigung von Lärmminderungsmaßnahmen treffen.“
Beeinträchtigungen werden durch abschirmende Grünflächen und Erhaltungsgebote zwischen dem
Gewerbegebiet und der Umgebung gemindert. Für die die Emissionskontingentierung betreffenden
textlichen Festsetzungen wurden seitens des Fachgutachters Empfehlungen ausgesprochen, die im
Bebauungsplan entsprechende Berücksichtigung fanden.
Da es sich im Planverfahren um eine Neuordnung und Sicherung des Bestands handelt, ist eine Veränderung der Luftschadstoffsituation aktuell nicht zu erwarten. Im Rahmen potenzieller, bauordnungsrechtlicher Antragsverfahren greifen die gesetzlichen Vorgaben des Emissionsschutzes.
Schutzgüter Pflanzen und Tiere (biologische Vielfalt)
Die im Plangebiet gelegenen Wohngebiete werden im Bestand gesichert. Die Festsetzung einer GRZ
von 0,4 orientiert sich am jetzigen Gebietscharakter, so dass keine nachhaltigen Veränderungen zu erwarten sind. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 ermöglicht im Gewerbe- bzw. Industriegebiet eine Versiegelung von 80 % der Bauflächen. Die Überbaubarkeit ist bereits im Bestand
aufgrund der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72 rechtlich zulässig, allerdings
sind bisher lediglich rd. 86 % des zulässigen Überbauungsgrades erreicht. Potenzielle Beeinträchtigungen der Pflanzen- und Tierwelt durch Realisierung der zulässigen Nutzung sind auf die Zunahme der
Versiegelung und einer möglichen Nutzungsintensivierung zurückzuführen. Mit dem Verlust von Gehölzflächen gehen Brut und Nahrungshabitate für die Tierwelt verloren. Insgesamt ist jedoch, aufgrund
bereits vorhandener massiver Störeinflüsse im Bestand, keine erhebliche Verschiebung des Artenspektrums zu erwarten. Gehölzerhalt und die Sicherung von Nachpflanzungen im Plangebiet erhalten
zudem die Strukturvielfalt und tragen potenziell zu einer Stabilisierung der Artenzahl sowie des Artenwertes bei.
Schutzgut Boden
Gemäß § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung
von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen (Bodenschutzklausel).
Der Anlass und die Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens und damit die Inanspruchnahme und
Versiegelung von Boden, wird in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt und ist durch die
50. Anpassung des Flächennutzungsplans der Stadt Wesseling planerisch vorbereitet und abgewogen.
Diesbezüglich wird auf diese Ausführungen verwiesen.
Der Einsatz schwerer Baumaschinen und –fahrzeuge, Bodenabtrag sowie eine temporäre Oberbodenlagerung und Baustelleneinrichtung verursachen die Verdichtung und Störung des gewachsenen Bodens. Die Wirkung trifft im Plangebiet auf vorbelastete Böden.
Die Neuversiegelung von Flächen unterbindet natürliche Bodenfunktionen bzw. schränkt sie ein und
beeinträchtigt daher Bodenfunktionen.
Unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik sowie der allgemein anerkannten Sicherheitsvorkehrungen kann eine baubedingte Bodenbelastung weitgehend vermieden werden. Erhebliche
Beeinträchtigungen des Boden- und Wasserhaushaltes durch Baubetrieb und Neuversieglung werden
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ADU cologne (2007): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 1/107, – Saint
Gobain – in Wesseling, Stand : Mai 2007
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im Plangebiet mittels Festsetzung einer Grünfläche und Erhaltungsgebot in ihrer Wirkung gemindert.
Neuversiegelung über das bisher zulässige Maß hinaus begründet der Bebauungsplan Nr. 1/107 nicht.
Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde sind keine Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände und
verfüllte Bombentrichter innerhalb des Geltungsbereiches bekannt. Im Zuge der Erdarbeiten ist für das
Baugebiet auf Verunreinigungen des Erdreichs zu achten, ggf. sind die notwendigen Maßnahmen zu
veranlassen. Diesbezüglich ist im Bebauungsplan ein Hinweis über die Meldepflichten bei Funden von
Kampfmitteln und Altlasten aufgenommen.
Schutzgüter Grundwasser und Gewässer
Die Neuversiegelung von Flächen unterbindet Grundwasserneubildung bzw. schränkt sie ein und beeinträchtigt daher Wasserhaushaltsfunktionen.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor
Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils
in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.
Die als Wohn- bzw. Gewerbe- und Industriegebiet festgesetzten Flächen im Plangebiet sind bereits
weitgehend bebaut und versiegelt. Im Rahmen potenzieller, bauordnungsrechtlicher Antragsverfahren
greift die fachbehördliche Überprüfung der Gebietsentwässerung.
Schutzgut Klima / Luft
Mit der Realisierung planungsrechtlich zulässiger Nutzung ist Vegetationsverlust sowie eine Zunahme
der Versiegelung zu verzeichnen. Durch verstärkte Aufheizung bebauter Flächen am Tag und erhöhte
Temperaturabgabe in der Nacht kann lokalklimatisch ein so genannter Wärmeinseleffekt auftreten.
Veränderungen in der Temperaturgradiente sind daher möglich. Die bisherige Funktion der Gehölzflächen als Kaltluftproduzenten kann nach Erweiterung der Gewerbenutzung nicht mehr aufrechterhalten
werden.
Um dem entgegen zu wirken, werden Gehölzflächen erhalten, die eine entsprechende Klimafunktion
übernehmen, so dass in Relation zur Bestandssituation keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen
sind. Gegenüber der gemäß gültigem Bebauungsplan bereits zulässigen Nutzung zeigt sich sogar eine
Verbesserung der Situation.
Die Emissionen von Luftschadstoffen sind im Einzelfall bei der Errichtung der Anlage nach dem Immissionsschutzrecht zu beurteilen und ggf. so zu beschränken, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können (BImSchG-Verfahren).
Schutzgut Landschaft
Gehölzverluste verursachen potenziell Veränderungen des Gebietscharakters. Allerdings ist hierbei zu
berücksichtigen, dass der Raum bereits im Ist-Zustand, aufgrund der gewerblichen Nutzung stark eingeschränkt ist und die Gehölzinanspruchnahme aufgrund der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/72 schon heute zulässig ist. Durch die Sicherung von Grünflächen werden Gehölzverluste über das bisher zulässige Maß hinaus vermieden.
Darüber hinaus verhindern Festsetzungen im Bebauungsplan eine städtebaulich und landschaftsästhetisch unerwünschte Entwicklung der Bebauung (Begrenzung der Höhenentwicklung von baulichen
Anlagen, differenzierte maximal zulässige Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen).
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Im Bebauungsplan ist ein Hinweis über die Meldepflichten bei Funden von Bodendenkmälern aufgenommen.
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern
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Zwischen allen Faktoren des Naturhaushalts und somit allen betrachteten Schutzgütern bestehen
Wechselbezüge. Im Mittelpunkt der Betrachtung der Wechselwirkungen steht das Schutzgut Boden
und dessen Beeinträchtigung durch Neuversiegelung.
Neben dem schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen bei der Erschließung und Bebauung
eines Grundstücks, stehen daher die Minderung von potenziellen Beeinträchtigungen, die mit einer zukünftigen Nutzung einhergehen, im Vordergrund der umweltbezogenen Zielsetzung. Wesentlich zu berücksichtigen ist hierbei eine Reduzierung der Vollversiegelung von Böden auf das mögliche Mindestmaß, bodenschonendes Bauen sowie die Versickerung und somit Rückführung anfallender Niederschläge ins Grundwasser vorbehaltlich wasserrechtlicher Erlaubnis. Eine hohe Bedeutung ist darüber
hinaus dem Erhalt von Gehölzflächen beizumessen.
Landschaftspflegerische Maßnahmen im Plangebiet sind Maßnahmenbündel, die das komplexe Wirkungsgefüge der Schutzgüter berücksichtigen.
5.3 Umgang mit Abfällen und Abwasserbeseitigung
Die Versorgung des Plangebiets mit Gas, Wasser und elektrischer Energie wird durch die
zuständigen Versorgungsträger, die Entsorgung durch die zuständigen Entsorgungsträger
sichergestellt. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Umweltgüter durch den Umgang mit
Abfällen und bei der Abwasserbeseitigung ist bei sachgerechter Entsorgung nicht zu erwarten.
5.4 Energetische Sachverhalte
Nach den vorliegenden Unterlagen ist im Planbereich kein einwirkungsrelevanter Bergbau umgegangen. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist danach nicht zu rechnen.
5.5 Auswirkungen auf Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung
FFH-Gebiete sind durch das Planvorhaben nicht betroffen.
5.6 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ist ein Erhalt des bestehenden Zustands zu erwarten inklusive bereits zulässiger, möglicher Erweiterungen durch den vorhandenen Betrieb. Der derzeitige Umweltzustand wie für die einzelnen Schutzgüter beschrieben wie auch beschriebene potenzielle Beeinträchtigungen während damit weiterhin zu erwarten.
6
Eingriffsregelung
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor
der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder planungsrechtlich zulässig waren. Ergänzend hierzu
bestimmt bereits der Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) in Nr.
4.4.1, dass die Eingriffsregelung nur dann anzuwenden ist, wenn im Bauleitplan erstmals bauliche Nutzungen festgesetzt werden sollen bzw. bei geänderten Nutzungen stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Aus der Aufstellung des Bebauungsplans resultiert kein Eingriff im Sinne der §§ 18 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, da die bauliche Nutzung bereits zuvor gemäß § 30 BauGB auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72 zulässig war. Eine Eingriff- / Ausgleichsbilanzierung ist nicht notwendig, da durch das Bebauungsplanverfahren keine Eingriffe im Sinne des § 1a BauGB begründet
werden.
7
Empfehlungen zu Landschaftspflegerischen Festsetzungen
Ziel der landschaftspflegerischen Maßnahmen ist neben dem Schutz und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen die gestalterische Einbindung der im Plangebiet vorgesehenen Nutzung - hier
vorrangig die Gestaltung des Gewerbe- bzw. Industriegebiets.
Private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB
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(1) Die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen sind zu erhalten. Innerhalb der im Gewerbegebiet GE1 festgesetzten Fläche für Stellplätze sind die vorhandenen Grünstrukturen zu erhalten. Der Erhalt, die Pflanzung und die fachgerechte Pflege eines heimischen Laubbaums je angefangene 6 Stellplätze ist sicherzustellen. Bei Abgang ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum nachzupflanzen. Für Anpflanzungen werden folgende Arten
empfohlen:
Einzelbäume (z.B. Hochstamm mind. StU 18/20, 2xv., o.B.)
Acer campestre
Feld-Ahorn
Acer platanoides
Spitz-Ahorn
Sandbirke
Betula pendula
Hainbuche
Carpinus betulus
Fraxinus excelsior
Gewöhnliche Esche
Prunus spec.
Kirsche
Quercus robur
Stiel-Eiche
Sorbus aucuparia
Gewöhnliche Eberesche
Tilia cordata
Winter-Linde
Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
(2) Die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen sind zu erhalten. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung von Nebenanlagen, wie Regenrückhaltebecken zulässig. Aufgrund der vorhandenen ehemaligen Deponie sind Eingriffe in den Boden, beispielsweise
für die Änderung oder Errichtung von Nebenanlagen, mit den zuständigen Ordnungsbehörden abzustimmen. Die Rekultivierung bzw. Bepflanzung der ehemaligen Deponie ist mit den Ordnungsbehörden abzustimmen.
Zur Sicherung des funktionsfähigen Zustands der Pflanzung sind die einschlägigen DIN-Normen zur
Fertigstellung, Entwicklung und Unterhaltung zu berücksichtigen und im Rahmen des städtebaulichen
Vertrages zu verankern (DIN 18916, DIN 18919).
8
Zusammenfassung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen
Bei dem Planvorhaben handelt es sich weitgehend um eine Sicherung der Bestandssituation. Planungsrechtlich sind keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zu verzeichnen. Gegenüber der zulässigen Nutzung wird die GRZ beibehalten, die überbaubaren Grundstücksflächen werden insgesamt geringfügig reduziert. Zusätzlich werden Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Die Auswirkungen des Betriebes werden durch Festsetzungen (Abstandsklassen und Lärmkontingente) geregelt (Verschlechterungsverbot). Durch den Wegfall des bisher rechtskräftig festgesetzten
Mischgebiets kommt es zu kleinteiligen Verbesserungen für das Wohnen. Potenzielle Belastungen
werden damit vermieden.
Im Rahmen bauordnungsrechtlicher Antragsverfahren greifen fachbehördliche Überprüfungen und
spezifische Maßnahmen zur Minderung potenzieller Beeinträchtigungen bei Umsetzung der städtebaulich vorbereitenden Planung. Aus fachgutachterlicher Sicht sollte in diesem Zusammenhang insbesondere dem Erhalt von Altbäumen und Baumgruppen sowie dem Schutz vor Emissionen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
9
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
In dem verdichteten Stadtraum Wesselings gestaltet sich die weitere Festsetzung ausreichend bemessener Gewerbe- und Industriegebiete als zusehends schwieriger. Insbesondere die aus weiteren Gebietsausweisungen resultierenden Konflikte mit benachbarten Nutzungen machen es erforderlich, dass
die bereits vorhandenen Gewerbeflächenpotenziale auch weiterhin gewerblich genutzt werden. Das
vorliegende Planvorhaben ist eine Neuordnung und planungsrechtliche Absicherung der vorhandenen
Wohnbaunutzung sowie Gewerbe- und Industrienutzung durch den Betrieb Saint-Gobain. Damit verbleiben keine in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten.
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Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Bei der Überwachung unvorhergesehener erheblicher Auswirkungen durch das Planvorhaben greift
das bestehende Überwachungssystem des Fachrechts durch die Behörden für Umweltbelange
(§ 4 Abs 3 BauGB).
Nachfolgend tabellarisch dargestellt sind darüber hinaus gehende Empfehlungen:
Potenzielle erhebliche Auswirkungen
Empfohlene Maßnahmen zur Überwachung
Einwirkungen von Immissionen auf den
Wirkbereich des Plangebiets
Überwachung durch die Immissionsschutzbehörde
Verlust von Vegetationsstrukturen, Klimafunktionen und sickerfähigen Böden
Sicherung von Grünstrukturen im Rahmen von Bauantragsverfahren
Versiegelung sickerfähiger Böden
Überprüfung der Nutzung des Dachwassers und der
Versickerung durch die Untere Wasserbehörde
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Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Umweltprüfung beschreibt und bewertet die voraussichtlichen Umweltwirkungen des Planvorhabens.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/101 „Saint Gobain“ werden bestehende Wohn- und Gewerbenutzungen
planungsrechtlich neu geordnet. Der landschaftsökologische Wert des Plangebietes ist aufgrund bestehender Bebauung und überwiegend intensiver gewerblicher Nutzung im Bestand durch einen hohen
Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Die im Plangebiet vorkommenden Gehölze entwickelten sich in
den letzten 15 bis 20 Jahren auf Flächen, die für die Erweiterung des bestehenden Betriebs Saint-Gobain vorgehalten wurden und sind durch industrielle Nutzung vorbelastet. Insbesondere gestalterisch
ansprechend sind parkartige Altbaumbestände im Zentrum des Betriebsgeländes. Eine Erweiterung
der Nutzungen oder weitere Flächeninanspruchnahmen durch den Bebauungsplan Nr. 1/107 erfolgen
nicht, da diese bereits heute aufgrund der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 72
zulässig sind.
Im Plangebiet bestehen keine Schutzausweisungen des Natur- und Umweltschutzes. Ein Großteil bestehender Gehölzflächen wird als Grünfläche bzw. zum Erhalt festgesetzt. Damit werden im Plangebiet
rd. 15% zusammenhängender Vegetationsflächen dauerhaft gesichert. Neben ihrer gestalterischen
Wirkung bieten der parkartige Grünzug und die Gehölzbrachen auch Rückzugsnischen für Brutvögel
und Kleinsäuger.
Bezüglich der Lärmeinwirkungen wird auf das externe Gutachten des Büros ADU cologne (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 1/107,– Saint Gobain 2007) verwiesen. Hinsichtlich der
Emissionen von Luftschadstoffen im Industriegebiet wird vorausgesetzt, dass es im Rahmen eines
BImSchG-Verfahrens zu einer Beurteilung und ggf. Beschränkung kommt, so dass nachhaltige Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden können.
Kampfmittel, Bombentrichter und Denkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Im Bebauungsplan werden Hinweise über die Meldepflichten bei Funden von Kampfmittel und Denkmäler
aufgenommen.
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Anhang: Karte – Biotoptypen und Nutzungen -
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