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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 149/2007)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
595 kB
Datum
15.08.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 149/2007)

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11 1100 Eisenbahn W eg 480 0,8 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 3. Überbaubare Grundstücksfläche 5 GE 1.3.1. Gewerbegebiet Eingeschossige Anbauten bzw. Bauteile, deren Oberflächen zu mehr als 70% verglast sind und 3 die eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen, dürfen die von der Straßenverkehrsfläche abgewandten, rückwärtigen Baugrenzen um maximal 3,0 m auf einer Länge von maximal 5,0 m überschreiten, sofern dabei die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. GI 1.3.2. Industriegebiet II 2.7. Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze z.B. 0,8 2.5. Grundflächenzahl z.B. 0,8 2.1. Geschoßflächenzahl FH max. 10,7m 2.8. maximale Firsthöhe in m über Erschließungsstraße 67 1 (Haupterschließung) und straßenseitiger Gebäudeflucht. GH max. 18,0m 2.8. maximale Gebäudehöhe in m über Erschließungsstraße Ein Abstand von überdachten Stellplätzen (Carports) und Garagen von mindestens 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie ist einzuhalten, sofern diese außerhalb der dafür festgesetzten Flächen liegen. z.B. TF4 45/35 Teilflächen und Emissionskontongente in dB tags/nachts Sektoren für Zusatzkontingente in dB tags/nachts Bezugspunkt der Sektoren: x=2569477, y=5631968 Sektor A 180 Grad / 257 Grad, Sektor B 269 Grad / 360 Grad 164 L 479 481 32 a Sektor A: +4/+7 610 Sektor B: +11/+6 644 608 0,8 609 42 GI 44 3 512 0,8 Grünanlage 498 46 Bi 496 48 347 50 507 rk en str aß e 348 177 52 349 54 350 56 351 45 58 47 GE1 354 2,4 o 657 FH max. 18,0m TF4 45/35 64 361 66 1 e 15 10 4 592 574 573 575 St/Ga 576 10 577 6 10 578 579 8 Kronenbuschhalle 5588 6600 6622 6644 6666 33 70 274 446 0,4 4745 4512 7 447 0,4 1 9 2561 2565 4708 Sporthalle 2564 FH max. 10,7m 11 2568 Ma ins t ra ße 3 2563 T. Tennisplatz 13 13 Gemeindehaus ße ds tra 7 W 1 2 Leyb ergw eg 1 ße 33 7 35 nw al ds Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Dezember 2006). 37 5 2 6 1 6 La hn st ra 3 4 ra ße 2 Ei fe lst 3 1 8 17 10 43 4 6 tra ß Hauptversorgungsleitung Fläche für Bahnanlagen Unterirdische Fernleitungstrasse Innerhalb der nachrichtlich übernommenen Fläche für Bahnanlagen im nördlichen Bereich des Plangebiets ist das Vorhandensein einer unterirdischen Gashochdruckleitung bekannt, deren Trasse in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden ist (Planzeichen Nr. 8. der PlanzV 90). Die Lage der Leitungstrasse ist nicht vermessungs- oder katastertechnisch bestimmt. Die Breite des Schutzstreifens beträgt beidseitig des Scheitelpunkts der Leitung je 5,0 m (Schutzstreifenbreite gesamt 10,0 m). Dieser wird mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan gesichert. (Planzeichen Nr. 15.5. der PlanzV 90). Alle Planungen und Maßnahmen in diesem Bereich, insbesondere innerhalb des Schutzstreifens, sind mit dem Leitungsträger abzustimmen. Der Schutzstreifen ist von betriebsfremden Bauwerken und tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern freizuhalten. Ei se n __. Ausfertigungbahn (R he in Bebauungsplan Nr.ufer1/107 "SAINT GOBAIN" ba hn Aufstellung ) Ei se nb Flur: ah n Gemarkung: Für die städtebauliche Planung: ße M 1: (R he in 48,7 Dezernat IV - Bereich 61 / Stadtplanung Entwurfsverfasser uf er b ah n) Bereich 61 / Stadtplanung Wesseling, den _____________ Wesseling, den __________________ Planunterlage Rechtsgrundlagen Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanzV90 entspricht (Planunterlage: Stand _______). 1. Wesseling, den _______________________________ 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl . I S. 3316) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S.133) in der zur Zeit geltenden Fassung 3. Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 I S. 58 , BGBL. III 213 - 1 - 6) Altlasten Im Plangebiet ist das Vorhandensein eines Altstandorts bekannt, das im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter der Nummer 5107 D 62 geführt wird. Dieser ist in der Plankarte als hinweislich dargestellt (Planzeichen 15.12. PlanzV 1990). Die Fläche der ehemaligen Deponie wurde gutachterlich untersucht. Laut Gutachten der GEOS GmbH (Bergisch Gladbach, 1988) wird empfohlen die Altablagerung aus dem Kataster für Verdachtsflächen des STAWA-Bonn herauszunehmen. Danach ist eine weiterführende Untersuchung auf dem Gelände nicht erforderlich. Umnutzungen der Fläche müssen den zuständigen Ordnungsbehörden angezeigt werden. Die Laborergebnisse belegen, dass es durch die Deponie zu einer geringfügig (potentiell möglichen) Veränderung des Grundwassers kommen kann. Die Lage der Deponie ist zeichnerisch nicht eindeutig festgelegt. Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten. Kampfmittelbeseitigung Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen. Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW S. 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung 5. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung(BauO NRW) von 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW 232), geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV. NRW. S.439/SGV. NRW. 2129) 6. Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom 21.Juli 2000 (GV NRW S.568 /SGV NRW 791) in der z.Zt. geltenden Fassung Planverfahren Aufstellung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am __.__.____ gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan Nr. _/___ aufzuheben (Aufstellungsbeschluss). Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht worden. Wesseling, den ______________________ Der Bürgermeister Offenlagebeschluss Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am __.__.____ die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes (Aufhebung), mit Begründung, gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Günter Ditgens Bürgermeister Günter Ditgens Bürgermeister Günter Ditgens Bürgermeister Öffentliche Auslegung Der Entwurf dieses Bebauungsplanes (Aufhebung) hat auf Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz, mit Begründung, gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ öffentlich ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am __.__.____ erfolgt. Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme gem. § 10 Abs. 3 BauGB sind am ________________ im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekannt gemacht worden. Beteiligung der Öffentlichkeit Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am __.__.____ gem. § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen, die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen. Die Darlegung der Planung erfolgte vom __.__.____ bis __.__.____, die Erörterung am __.__.____. Die ortsübliche Bekanntmachung ist am __.__.____ im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt. Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan (Aufhebung) ist gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 7 GO NW vom Rat der Stadt Wesseling am __________________ als Satzung beschlossen worden; die Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB ist gebilligt worden. Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Versiegelung und Bodenaushub Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist möglichst auf dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. Günter Ditgens Bürgermeister Günter Ditgens Bürgermeister 8 10 unterirdische Gashochdruckleitung (Schutzstreifen 5m beidseitig des Scheitelpunkts der Leitung) 1 15 Ky lls Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind: ehemalige Deponie 3 8 62 15.14. Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen 10 95 8 ße tra ns ai M 13 6 etzer W 15.13. M Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7eg BauGB) 41 2 11 sberg straß e 4 93 In den Allgemeinen Wohngebieten (WA, WA*) sind Abgrabungen ausschließlich in dem von der Straßenverkehrsfläche abgewandten, rückwärtigen Gebäudebereich (Hauptgartenseite) zulässig. In den seitlichen Gebäudebereichen sind Abgrabungen bis zur Brüstungshöhe der Belichtungsfenster im Souterrain ausnahmsweise zulässig, sofern diese vom Straßenraum aus nicht eingesehen werden können. 12 39 6 ße Abgrabungen Fahrrecht (privater Bahnanschluss) zu Gunsten des südwestlichen Nachbarn (Flurstücke 141 und 143) F 4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 6 Bezogen auf Immissionsorte, die sich in den festgesetzten Sektoren A und B befinden, erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um die in der folgenden Tabelle angegebenen 14 Zusatzkontingente: Sektor A - Zusatzkontingent in dB: tags 4, nachts 7 Sektor B - Zusatzkontingent in dB: tags 11, nachts 6 4 4 6 2 Schule es t 3 5 er wa l 2 Asbe rgwe g 4 6 7 9 6 In den allgemeinen Wohngebieten (WA, WA*) wird festgesetzt: Die Gesamtlänge aller Dachaufbauten und -gauben eines Gebäudes darf zusammen die Hälfte der Frontbreite dieses Gebäudes nicht überschreiten. Von der Außenkante der giebelseitigen Wand bleiben Dachaufbauten und -gauben mindestens 1,25 m zurück. Dachaufbauten und -gauben sind - in der Dachebene gemessen - gegenüber des Dachfirstes um mindestens 1,2 m zurückzusetzen. Die vordere Ansichtsfläche von Dachaufbauten und -gauben darf - senkrecht gemessen - eine Höhe von 2,0 m nicht überschreiten. Dachaufbauten und -gauben sind nur in einem Geschoss des Daches zulässig. 5 91 GFL 7 4 48,8 Dachaufbauten und -gauben Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Geh-, Fahr und Leitungsrecht zu Gunsten des Leitungsträgers der unterirdischen Gashochdruckleitung HINWEISE 9 5 89 Fröbelschule 31 2 87 15.5. GFL Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 11 3 Gemeinschaftsstellplätze und -garagen ße t ra ss irg eb rg Vo 10 0 5 Garagen GSt/GGa 7. Gestaltung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW) Entlang des Kronenweges verläuft ebenso eine Hauptversorgungsleitung, deren Lage nicht bekannt ist. Eine Anpassung dieser nachrichtlichen Übernahme erfolgt ggf. im weiteren Verfahren des Bebauungsplans nach Beteiligung der Leitungsträger. ße ra st el os M 9 98 1 Ga 2 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN F) Emissionskontigente 13 In den festgesetzten Teilflächen TF1 bis TF6 des Plangebiets sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten: 22 TF1 - Flächengröße 40123 qm - Emissionskontingent LEK in dB: tags 52, nachts 43 TF2 - Flächengröße 21942 qm - 2Emissionskontingent LEK in dB: tags 52, nachts 42 0 TF3 - Flächengröße 6817 qm - Emissionskontingent LEK in dB: tags 56, nachts 35 TF4 - Flächengröße 2562 qm - Emissionskontingent LEK in dB: tags 45, nachts 35 TF5 - Flächengröße 4369 qm - Emissionskontingent LEK in dB: tags 40, nachts 35 18 TF6 - Flächengröße 9612 qm - Emissionskontingent LEK in dB: tags 40, nachts 35 11 96 10 2 Zur Sicherung des funktionsfähigen Zustands der Pflanzung sind die einschlägigen Anschlußbahn DIN-Normen zur Fertigstellung, Entwicklung und Unterhaltung zu berücksichtigen zu verankern 6 (DIN 18916, DIN 18919). 6 St Flächen für Stellplätze und Garagen (§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), Zweckbestimmung: Stellplätze 28 94 54,5 Sporthalle Kreuzkirche 92 2556 2559 5 90 15.3. Stadt Wesseling Ta un us st ra ße 2560 Ta un us st ra ße Tennisplatz 15. SONSTIGE PLANZEICHEN 30 2566 o St. Marien 2562 2567 0,8 72 659 4743 wehr 3301 2573 335 4744 Feuer- FH max. 13,5m II Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen www.bms-stadtplanung.de, Fassung: 05.07.2007 E) Zentrenrelevanter Einzelhandel Unzulässig in den festgesetzten Gewerbegebieten (GE1 und GE2) und in dem festgesetzten Industriegebiet (GI) ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend ist die "Wesselinger Sortimentsliste", die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in den "Masterplan Einzelhandel" eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Nach der "Wesselinger Sortimentsliste sind zentrenrelevante Sortimente: - Antiquitäten / Kunst - Baby- / Kinderartikel - Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör - (Schnitt-) Blumen - Bücher, Zeitungen / Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation 165 - Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Pafümerieartikel, Haushaltswaren / Bestecke - Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. 4710 Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel- / 6 Geschenkartikel, Kunstgewerbe / Bilder und Rahmen) - Fahrräder Zubehör 1478 und Kindergarten - Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle - Musikalien - Nahrungs- / Genussmittel Kinder- Pharmazeutika 19 - Reformwaren, Sanitätswaren - Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren garten 17 - Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte - Unterhaltungselektronik und Zubehör / Computer, Kommunikationselektronik, 15 Elektrokleingeräte 1,2 2572 Sportplatz 13.2.2. In den Allgemeinen Wohngebieten (WA, WA*) sind in den Vorgärten Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0,8 m über Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche zulässig. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie (Haupterschließung) und straßenseitiger Gebäudeflucht. Die Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 02.04.1998 - V B 5 - 8804.25.1) ist integrativer Bestandteil des Inhalts der Bebauungsplan-Satzung (Anlage zur Begründung). 141 III o 602 WA 0,8 FH max. 10,7m 2571 51 68 0 6 12 0 654 Lu de wi gs tra 658 ße 0,4 Feuerwehr 11 8 13. FLÄCHEN MIT BINDUNG FÜR DIE BEPFLANZUNG UND FÜR DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b und Abs. 6 BauGB) Einzelbäume (z.B. Hochstamm mind. StU 18/20, 2xv., o.B.) Acer campestre - Feld-Ahorn Acer platanoides - Spitz-Ahorn Betula pendula - Sandbirke Carpinus betulus - Hainbuche Fraxinus excelsior - Gewöhnliche Esche 6 Prunus spec. - Kirsche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus aucuparia - Gewöhnliche Eberesche Tilia cordata - Winter-Linde Einfriedungen o WA 11 6 II 4510 11 4 595 596 597 598 599 600 601 WA* 4742 11 2 594 Ö 655 504 11 0 593 641 5 12 6 572 Zweckbestimmung Parkanlage 0 20 591 Am 10 2 15 10 0 580 49 P 12 4 528 98 private Grünflächen 7 22 637 585 586 587 588 589 590 P 5 22 Ja hn str aß e 530 531 532 533 St 94 96 529 520 Einfahrtsbereich Auf den 50 Morgen 15 92 584 321 Kr on en bu sc h 90 583 433 72 518 519 88 174 535 TF3 56/35 534 537536 540 539 538 548 549 543 550 541 551 542 560 553 544 GSt/GGa 554 546 545562561 556 547 1563 34 557 552 13 15 6 555 13 564 8 566 14 0 606 567 558 605 559 568 604 569 603 570 St/Ga 571 50 15 582 15 Sportplatz 74 523 522 524 525 526 St/Ga 527 86 0,8 52 13 581 76 517 521 P 503 12 2 57,0 GE1 35 516 St rk en str aß e Bi rk en 13 st 0 13 ra 2 ße 7 514 51 78 515 11 9 324 80 12 8 82 50 15 52 3 84 15 5 49 70 425 15 W 360 Am FH max. 12,5m Bi 3 3 ald 68 6.4. 7 20 652 o 4 362 333 D) Industriegebiet GI I. Allgemein zulässig sind (§ 9 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): - Anlagen der Abstandklasse VI der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 -V B 5 8804.25.1) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 9 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO): - Anlagen der Abstandklasse V der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 -V B 5 8804.25.1) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch die Emissionen keine schädlichen Umweltauswirkungen, erhebliche Belästigungen, erhebliche Nachteile und sonstige Gefahren entstehen können - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind III. Unzulässig sind (§ 9 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): - Tankstellen - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke - Vergnügungsstätten - Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen 8 0,8 Straßenbegrenzungslinie 5 20 0,4 6.2. 03 II private Straßenverkehrsflächen 2 ße tra t-S nd ra -B illy WA* 6.1. W 175 5 FH max. 10,7m P B9 FH max. 10,7m 656 0,8 355 öffentliche Straßenverkehrsflächen 1 o 4 e 0,8 62 12 0,4 353 d II c1 2 0,8 WA* 60 12 0,4 II 1 WA 36 eg Parkw 622 49 352 178 b 495 12 506 GH max. 26,0m TF1 52/43 6.1. 9. GRÜNFLÄCHEN (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) Innerhalb der im Gewerbegebiet GE1 festgesetzten Fläche für Stellplätze sind die vorhandenen Grünstrukturen zu erhalten. Der Erhalt, die Pflanzung und die fachgerechte Pflege eines 6 heimischen Laubbaums je angefangene 6 Stellplätze ist sicherzustellen. Bei Abgang ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum nachzupflanzen. Für Anpflanzungen werden folgende Arten empfohlen: C) Gewerbegebiet GE2 I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): 43 - Anlagen der Abstandklasse VII der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. 8 des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 -V B 89 R 5 8804.25.1) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten he inu - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe fe rb ah - Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude n II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO): - Anlagen der Abstandklasse VI der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. 10 Vo des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 -V B rg 5 8804.25.1) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten, wenn durchebGutachten eines irg ss Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch die Emissionen keine schädlichen tra Umweltauswirkungen, erhebliche Belästigungen, erhebliche Nachteile und sonstige ße Gefahren entstehen können - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): - Tankstellen - Anlagen für sportliche Zwecke - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke - Vergnügungsstätten - Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen 9 11 499 6,0 a 500 38 a 3 Ö 12 15 P tra 40 1502 5 143 3, 5 a 36 646 GH max. 26,0m TF2 52/42 5, 5 501 2,4 513 38 138 B) Gewerbegebiet GE1 I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): - nicht wesentlich störende Betriebe - Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO): - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): - Tankstellen - Anlagen für sportliche Zwecke - Anlagen für kirchliche, kulturelle,88soziale und gesundheitliche Zwecke - Vergnügungsstätten - Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen 8 99 32 613 1 GE2 26 33 645 15 36 342 227 137 217 31 611 448 136 O de 612 Baugrenze 16 Die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen sind zu erhalten. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung von Nebenanlagen, wie Regenrückhaltebecken zulässig. Aufgrund der vorhandenen ehemaligen Deponie sind Eingriffe in den Boden, beispielsweise für die Änderung oder Errichtung von Nebenanlagen, mit den 14 zuständigen Ordnungsbehörden abzustimmen. Die Rekultivierung bzw. Bepflanzung der ehemaligen Deponie ist mit den Ordnungsbehörden abzustimmen. A) Allgemeines Wohngebiet (WA*) Die festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA*) sind durch Immissionen vorbelastet. Bei der Beurteilung ihrer Störempfindlichkeit sind die Grenz- bzw. Orientierungswerte für Mischgebiete heranzuziehen. 8 b Fu ßw eg 30 172 421 13 9 422 483 Kr on en we g 8 FH max. 18,0m TF6 40/35 332 465 F 423 6 99 1111 449 7 2,4 5m 0,8 225 3.5. 12 226 offene Bauweise 6. VERKEHRSFLÄCHEN (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) 6. Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b und Abs. 6 BauGB) 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4, 5, 6 und 8 BauNVO i.V.m. §§ 4, 8 und 9 BauNVO) 10 475 34 100 6 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 150 424 GE1 331 Zur Sicherung des funktionsfähigen Zustands der Pflanzung sind die einschlägigen DIN-Normen zur Fertigstellung, Entwicklung und Unterhaltung zu berücksichtigen zu verankern (DIN 18916, DIN 18919). 3.1. 8 433 32 181 O Die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen sind zu erhalten. 29 ehemalige Deponie Sektor B +11/+6 3. BAUWEISE; BAULINIEN; BAUGRENZEN (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; §§ 22 und 23 BauNVO) 5. Private Grünflächen (§9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) 125 538 FH max. 12,5m 30 a Sektor A +4/+7 In Vorgärten sind Nebenanlagen, mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern sowie notwendigen Zuwegungen und Zufahrten unzulässig. 6 6 5 W eg z.B. s ltz o h In Vorgärten sind Stellplätze und Garagen außerhalb der hierfür festgesetzten Flächen m l 2 e unzulässig. Als Vorgarten gilt dieHFläche zwischen Straßenbegrenzungslinie 152 466 164 Ho fga ss Ho e fga sse 17 ra ße M ax -P la nc kSt 1.1.3. vorbelastetes Allgemeines Wohngebiet 163 156 weg 0,8 o 15 11 77 WA* ße ra st ig eb Li 5 164 13 44 Ausgenommen von der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe ist die Errichtung, Erneuerung und Änderung von Kaminen bzw. Kaminanlagen in den festgesetzten Gewerbegebieten und dem Industriegebiet. 4 TThh eeoo ddoo rr--KK öörrn 77 nee rr--SS ttrraa 11 ßßee II 0,4 28 427 185 1.1.3. Allgemeines Wohngebiet 22 WA* 26 317 123 Eisenbahn 651 125 4 152 FH max. 18,0m TF5 40/35 187 54,9 24 Tankstelle 2,4 1., 2. ART UND MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 4. Stellplätze und Garagen, Nebenanlagen e(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 ß 96 und 14 BauNVO) tra 1 Wi llyBr an dtStr aß e 158 GE1 22 1133 9 215 K ro nen nst raß e Arkade, Durchfahrt, offene Halle 1 188 Hu m bo ld ts t ra ße 2 22 482 Gewerbegebäude, Nebengebäude bzw. Garage WA 55 20 178 478 Ba hn ho fs we g Wohn- und Verwaltungsgebäude mit Hausnummer und Geschossigkeit 98 149 186 1155 88 18 207 1 14 429 31 eg 16 173 142 205 97 4 tra 14 175 206 186 176 189 187 188 185 182 184 183 179 181 180 489 rm an nLö ns -S 159 158 157 138 156 139 174 473 470 des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) Flurstücksgrenze Flurgrenze B 51 Bundesstraße mit Nummer 0 417 481 rw 1 Die durch Eintragung in die Plankarte festgesetzte Gebäudehöhe ist senkrecht zwischen oberer Gebäudekante und der Straßenoberfläche der Straße 'Kronenweg' an der 106 Haupterschließungsseite im Bereich der Straßenbegrenzungslinie zwischen den Schnittlinien mit den beiden seitlichen Außenwänden zu messen. Bei geneigter Straßenoberfläche ist die im 146 Mittel gemessene Höhe maßgebend. Als Straßenoberfläche gilt die Oberkante der endgültig 8 fertiggestellten Straße. 177 477 Signaturen gemäß der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung eg Höhe baulicher Anlagen 134 Die durch Eintragung in die Plankarte festgesetzte Firsthöhe ist senkrecht zum First zwischen oberer Dachkante und der Straßenoberfläche der Birkenstraße bzw. der Straße 'Am Walde' an der Haupterschließungsseite im Bereich der Straßenbegrenzungslinie zwischen den Schnittlinien mit den beiden seitlichen Außenwänden zu messen. Bei geneigter Straßenoberfläche ist die im Mittel gemessene Höhe maßgebend. Als Straßenoberfläche gilt die Oberkante der endgültig fertiggestellten Straße. 195 12 414 198 dde W 14 165 469 624 275 132 5 12 151 54 130 54 197 126 4 109 tr. -S 10 166 415 Birk e 202 208 192 201 484 9 468 Im Obersten Grund 12 13 371 7 13 380 212 193 167 136 54 211 203 144 2 183 3 13 492 467 LEGENDE 210 in te ns Ei tr. rt- -S be ein Al inst E rtbe 8 Al 1 13 140 54 141 54 b 486 483 9 12 B9 135 373 0 12 487 154 108 143 2 3 8 11 2 8 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO) Ro 147 20 125 2 240 150 54 6 11 488 476 382 6 10 392 7 489 465 50 10 490 5 ße tra rS de 12 el 480 494 4 11 491 6 10 381 493 12 01 11 464 495 sf ch Ei 475 8 94 539 6 48 435 3 499 (R he inu fe rb ah n) 54 27 7 4 615 54 32 505 8 10 5 474 506 eg w t iva r P a 54 12 496 Ei se nb ah n 383 3 543 194 383 384 7 12 6 54 11 241 5 12 497 54 30 11 6 10 g 462 2 46 436 e rin st 498 1 W 44 437 114 12 42 438 22 28 460 40 15 4 500 385 238 12 3 6 33 13 439 e aß r t ds ü S 12 1 4 2 459 Lu 9 zia st ra 44 ße 54 25 172 7 541 150 160 353 5544 242 99 1111 230 440 237 22 1100 472 136 421 54 24 22 135 236 234 153 164 159 177 278 5522 386 456 83 1111 245 244 77 1111 3366 9 235 5 158 3a 532 11 33 1111 84 54 23 163 372 5 Kindergarten 507 11 1111 458 81 00 1100 W 226 eg 233 3 401 4411 274 1 3344 99 1100 24 3 253 254 251 252 250 246 247 139 90 79 454 3322 77 1100 3300 Grünanlage 15 Günter Ditgens Bürgermeister 24 3