Daten
Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
298/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
08.11.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 298/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
08.11.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung
Beschlussentwurf:
Die der Vorlage-Nr. 298/2007 als Anlage beigefügte Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung der
Stadt Wesseling wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
§ 31 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) schreibt den Erlass von Vorschriften durch den Bürgermeister vor, um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung sicherzustellen.
Diese Vorschriften müssen gemäß § 31 Absatz 2 GemHVO insbesondere Regelungen zur Aufbau- und
Ablauforganisation der Finanzbuchhaltung, zum Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der
Finanzbuchhaltung, zur Verwaltung von Zahlungsmitteln, zur Sicherheit und Überwachung der
Finanzbuchhaltung und zur sicheren Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen treffen. Sie sind
dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Entsprechende Regelungen enthielt die Gemeindekassenverordnung. Diese findet gemäß den
Festlegungen im NKF-Einführungsgesetz allerdings nur noch für kamerale Haushalte Anwendung und gilt
somit für die städtische Haushaltswirtschaft, die seit 01.01.2007 nach den Regeln des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements geführt wird, nicht mehr.
2. Lösung
Die Verwaltung hat die in der Anlage beigefügte Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt
Wesseling erarbeitet. Sie hat sich dabei an die vom Fachverband der KommunalKassenVerwalter unter
Einbeziehung des Städte- und Gemeindebunds NRW, des Landkreistags NRW, der Gemeindeprüfungsanstalt NRW, der VERPA - Vereinigung der Leiter/innen der Rechnungsprüfungsämter kreisangehöriger
Städte und Gemeindeverbände in NRW, des Arbeitskreises der Großstadtkassenleiter/innen NRW und des
Innenministerium NRW erarbeitete Muster-Dienstanweisung angelehnt.
Die Geschäftsanweisung wurde mit der örtlichen Rechnungsprüfung abgestimmt; sie ist am 01.11.2007 in
Kraft getreten.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine