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Beschlussvorlage (Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 298/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 08.11.2007 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 298/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 08.11.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung Beschlussentwurf: Die der Vorlage-Nr. 298/2007 als Anlage beigefügte Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Wesseling wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) schreibt den Erlass von Vorschriften durch den Bürgermeister vor, um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung sicherzustellen. Diese Vorschriften müssen gemäß § 31 Absatz 2 GemHVO insbesondere Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbuchhaltung, zum Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung, zur Verwaltung von Zahlungsmitteln, zur Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung und zur sicheren Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen treffen. Sie sind dem Rat zur Kenntnis zu geben. Entsprechende Regelungen enthielt die Gemeindekassenverordnung. Diese findet gemäß den Festlegungen im NKF-Einführungsgesetz allerdings nur noch für kamerale Haushalte Anwendung und gilt somit für die städtische Haushaltswirtschaft, die seit 01.01.2007 nach den Regeln des Neuen Kommunalen Finanzmanagements geführt wird, nicht mehr. 2. Lösung Die Verwaltung hat die in der Anlage beigefügte Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Wesseling erarbeitet. Sie hat sich dabei an die vom Fachverband der KommunalKassenVerwalter unter Einbeziehung des Städte- und Gemeindebunds NRW, des Landkreistags NRW, der Gemeindeprüfungsanstalt NRW, der VERPA - Vereinigung der Leiter/innen der Rechnungsprüfungsämter kreisangehöriger Städte und Gemeindeverbände in NRW, des Arbeitskreises der Großstadtkassenleiter/innen NRW und des Innenministerium NRW erarbeitete Muster-Dienstanweisung angelehnt. Die Geschäftsanweisung wurde mit der örtlichen Rechnungsprüfung abgestimmt; sie ist am 01.11.2007 in Kraft getreten. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine