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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 298/2007)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
51 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43

Inhalt der Datei

Anlage Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Wesseling § 1 Allgemeines Diese Geschäftsanweisung enthält die notwendigen näheren und ergänzenden Vorschriften und Regelungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen gemäß § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW). § 2 Geltungsbereich Die Geschäftsanweisung gilt für den gesamten Bereich der Finanzbuchhaltung, soweit in der GemHVO oder in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 3 Aufgaben (1) Die Finanzbuchhaltung nimmt die ihr gesetzlich übertragenen eigenen und auftragsweise zu erledigenden Aufgaben wahr1. Die Aufgaben umfassen - die Buchführung2, - die Zahlungsabwicklung3, - die Mahnung und die Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Geldforderungen, - die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen. (2) Der Finanzbuchhaltung können weitere Aufgaben durch den Bürgermeister übertragen werden. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn Vorschriften der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) nicht entgegen stehen, dies im Interesse der Stadt liegt, die eigenen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und gewährleistet ist, dass die weiteren Aufgaben bei der Prüfung der Finanzbuchhaltung mitgeprüft werden können. Die Vorschriften der GemHVO gelten für die Erledigung dieser Aufgaben entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. § 4 Organisation der Finanzbuchhaltung (1) Die Finanzbuchhaltung gliedert sich in die Teilbereiche Buchführung, Zahlungsabwicklung, Vollstreckung und Verwahrung. (2) Die Aufgaben der Buchführung werden durch die Organisationseinheit 020/Finanzmanagement, Finanzservice & Beteiligungen wahrgenommen. 1 § 93 GO NRW (n.F.) § 27 GemHVO 3 § 30 GemHVO 2 2 (3) Die Zahlungsabwicklung, Vollstreckung und Verwahrung werden durch die Organisationseinheit 021/Stadtkasse wahrgenommen. 021/Stadtkasse firmiert nach außen als „Stadtkasse Wesseling“, ggf. mit dem Zusatz „als Vollstreckungsbehörde“. (4) Das Kassenanordnungsverfahren wird in einer besonderen Geschäftsanweisung geregelt. (5) Der Zahlungsverkehr wird zentral vorgenommen. Nur 021/Stadtkasse ist berechtigt, Forderungen eines Empfangsberechtigten mit Forderungen der Stadt Wesseling aufzurechnen. (6) Zur Erledigung von einzelnen Aufgaben des Zahlungsverkehrs können auf schriftliche Verfügung des Bürgermeisters Handkassen eingerichtet werden. (7) Organisationseinheiten außerhalb der Stadtkasse können aus Gründen der Wirtschaftlichkeit durch schriftliche Verfügung des Bürgermeisters mit einzelnen Aufgaben der Zahlungsabwicklung betraut werden. § 5 Weitere Zuständigkeiten der Stadtkasse (1) Die Stadtkasse ist die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren zuständige zentrale Stelle der Stadt Wesseling und damit die Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). (2) Weiterhin ist sie die zuständige zentrale Stelle der Stadt für die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren. § 6 Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung und die Stadtkasse, Aufsicht (1) Verantwortliche/r im Sinne des § 93 Absatz 2 GO NRW für die Finanzbuchhaltung ist der Leiter der Organisationseinheit 020/Finanzmanagement, Finanzservice & Beteiligungen. Die Stellvertretung wird von einem Sachbearbeiter / einer Sachbearbeiterin in der genannten Organisationseinheit wahrgenommen. Verantwortliche/r für die der Stadtkasse obliegenden Aufgaben ist die Kassenverwalterin / der Kassenverwalter. Die Stellvertretung wird von einer Sachbearbeiterin / einem Sachbearbeiter der Stadtkasse wahrgenommen. Die Übertragung dieser Funktionen erfolgt jeweils durch schriftliche Einzelverfügung des Bürgermeisters. (2) Sobald eine der nach Absatz 1 verantwortlichen Personen die ordnungsgemäße Führung der Finanzbuchhaltung oder der Stadtkasse gefährdet sieht, hat sie die Aufsicht nach § 31 Absatz 4 GemHVO zu unterrichten. (3) Die Aufsicht und Kontrolle im Sinne des § 31 Absatz 4 GemHVO über die Finanzbuchhaltung obliegt dem Kämmerer. Dieser hat durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen, dass die internen Festlegungen zur Buchführung und Zahlungsabwicklung beachtet werden. § 7 Leitung und Dienstkräfte der Finanzbuchhaltung (1) Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Geschäftsanweisung nicht anderes bestimmen, trifft die Leitung der Finanzbuchhaltung die im Interesse einer ordnungsgemäßen Führung der Finanzbuchhaltung erforderlichen Anordnungen. Die Leitung der Stadtkasse hat u. a. alle Maßnahmen zu treffen, die eine höchstmögliche innere und äußere Sicherheit der Zahlungsabwicklung und die Liquiditätssicherung gewährleisten. Hierzu gehören auch schriftliche Anweisungen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs nach § 4 Absatz 5 und 6 dieser Geschäftsanweisung. (2) Die Verteilung der Dienstgeschäfte der Finanzbuchhaltung auf die Dienstkräfte regelt deren Leitung. Die Leitung der Stadtkasse regelt die Verteilung der Dienstgeschäfte innerhalb der Stadtkasse. 3 (3) Buchführung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von denselben Dienstkräften wahrgenommen werden4. Ausgenommen hiervon sind Buchungen auf Personenkonten (Soll-/Abgangsbuchungen), die durchzuführen ausschließlich die Kassenverwalterin befugt ist. (4) Die Dienstkräfte der Finanzbuchhaltung haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben sorgfältig und unverzüglich zu erledigen und in ihrem Aufgabengebiet auf die Sicherheit der Buchführung und des Zahlungsverkehrs zu achten. Der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ist, auch wenn er sich nicht auf das eigene Aufgabengebiet bezieht, der Leitung der Finanzbuchhaltung unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Dienstkräfte der Finanzbuchhaltung haben sich mit den Vorschriften über die Buchführung und die Zahlungsabwicklung, den besonderen Vorschriften für ihr Aufgabengebiet und mit dieser Geschäftsanweisung vertraut zu machen. Wenn ihnen Vorschriften unklar oder nicht ausreichend erscheinen, ist die Entscheidung der Leitung der Finanzbuchhaltung einzuholen. § 8 Tägliche Abstimmung der Bankkonten mit Ermittlung der Liquidität (1) Die Bankkonten sind täglich abzustimmen und zu pflegen. (2) Die Liquidität ist täglich sicher zu stellen. § 9 Posteingänge (1) Die für die Stadtkasse bestimmten Sendungen sind dieser unmittelbar ungeöffnet zuzuleiten, von dazu beauftragten Dienstkräften zu öffnen und mit dem Eingangsstempel zu versehen. (2) Eingänge bei anderen Dienststellen, denen Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks) beigefügt sind, sind unverzüglich der Stadtkasse zuzuleiten. § 10 Unterschriftsbefugnisse (1) Die Unterschriftsbefugnisse für das Kassenanordnungsverfahren werden in einer besonderen Geschäftsanweisung festgelegt. (2) Die Unterschriftsbefugnisse für die Stadtkasse werden auf Vorschlag der Leitung der Stadtkasse von der Kassenaufsicht festgelegt. § 11 Behandlung von Kleinbeträgen Die Bearbeitungsregeln für Kleinbeträge werden vom Kämmerer auf Vorschlag der Leitung der Finanzbuchhaltung bestimmt5. § 12 Stundung, Niederschlagung und Erlass Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt werden in einer besonderen Geschäftsanweisung geregelt. 4 5 § 30 Absatz 3 Satz 1 GemHVO § 23 Absatz 4 GemHVO 4 § 13 Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung6. (1) Für den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung (DV) sind die Vorschriften der GemHVO anzuwenden. Daneben sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)7 sowie die Ordnungsvorschriften der §§ 238, 239, 257 und 261 HGB und die §§ 145 bis 147 Abgabenordnung zu beachten. Insbesondere gilt: a) Die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig und zeitgerecht erfasst sein sowie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Beleg- und Journalfunktion). b) Die Geschäftsvorfälle sind so zu verarbeiten, dass sie geordnet darstellbar sind und einen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage gewährleisten (Kontenfunktion). c) Die Buchungen müssen einzeln und geordnet nach Konten und diese fortgeschrieben nach Kontensummen oder Salden sowie nach Abschlussposition dargestellt und jederzeit lesbar gemacht werden können. d) Ein sachverständiger Dritter muss sich in dem jeweiligen Verfahren der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Kommune verschaffen können. e) Das Verfahren der DV-Buchführung muss durch eine Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die historischen Verfahrensinhalte nachweist, verständlich und nachvollziehbar gemacht werden. (2) Für die Einhaltung der GoB und GOBS bei der DV-Buchführung sind alle Dienstkräfte der Finanzbuchhaltung verantwortlich. Gleiches gilt für die Aufsichtspersonen. § 14 Freigabe von automatisierten Verfahren (1) In der automatisierten Datenverarbeitung für die Finanzbuchhaltung dürfen nur freigegebene Programme eingesetzt werden. Ein Programm muss den für den Vollzug der Aufgaben geltenden, speziellen rechtlichen und sachlichen Regelungen sowie den GoBS entsprechen. (2) Die Programme müssen dokumentiert und von den anwendenden Stellen geprüft und freigegeben sein. Durch Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle Geschäftsvorfälle vollständig erfasst werden und nach erfolgter Buchung nicht unbefugt (d. h. nicht ohne Zugriffsschutzverfahren) und nicht ohne Nachweis des vorausgegangenen Zustandes verändert werden können. Die Freigabe soll dauerhaft nachvollziehbar sein und bestätigen, dass die gesetzlichen und örtlichen Regelungen eingehalten werden. Die Testberichte, in denen Art, Umfang und Ergebnisse festgehalten werden, sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für die jeweils eingesetzte Programmversion ist ein Testat vorzuhalten. (3) Der örtlichen Rechnungsprüfung ist ein Zweitexemplar des Testates für die jeweils eingesetzte Programmversion zu übergeben. Die Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 103 Absatz 1 Ziffer 6 GO NRW bleiben unberührt. Die Prüfung kann auch durch beauftragte Dritte durchgeführt werden. 6 § 31 Absatz 2 GemHVO GOBS, gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.November 1995 – IV A 8- S 0316 – 52 / 95 – BStBl 1995 I S. 738 7 5 § 15 Berechtigungen im automatisierten Verfahren Berechtigungen für das Verfahren werden durch die Finanzbuchhaltung vergeben und dokumentiert. § 16 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen (1) Geschäftsvorfälle bei DV-Buchführungen (batch- / dialogorientierte Verfahren) gelten als ordnungsgemäß gebucht, wenn sie nach einem Ordnungsprinzip vollständig, formal richtig, zeitgerecht und verarbeitungsfähig erfasst und gespeichert sind. Es ist zu gewährleisten, dass alle für die - unmittelbar oder zeitlich versetzt - nachfolgende Verarbeitung erforderlichen Merkmale einer Buchung vorhanden, plausibel und kontrollierbar sind. Insbesondere müssen die Merkmale für eine zeitliche Darstellung sowie eine Darstellung nach Sach- und Personenkonten gespeichert sein. Diese Daten sind in Form von Buchungsprotokollen oder in anderer protokollierbarer, verfahrensabhängiger Darstellungsweise (maschinell erstellte Erfassungs-, Übertragungs- und Verarbeitungsprotokolle) vorzuhalten. Die Protokolle werden wie Belege aufbewahrt oder gespeichert. (2) Um die zeitnahe und periodengerechte Erfassung eines Geschäftsvorfalls sicherzustellen, muss der Zeitpunkt der Buchung in der Verfahrensdokumentation definiert sein. Werden erfasste Daten vor dem Buchungszeitpunkt, z. B. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, korrigiert, braucht der ursprünglich gespeicherte Inhalt nicht feststellbar zu sein. Werden Merkmale (Belegbestandteile, Kontierung) einer erfolgten Buchung verändert, so muss der Inhalt der ursprünglichen Buchung feststellbar bleiben, z. B. durch Aufzeichnungen über durchgeführte Änderungen (Storno- oder Neu-Buchungen). Diese Änderungsnachweise sind Bestandteil der Buchführung und aufzubewahren. § 17 Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung Über sämtliche buchführungspflichtigen Geschäftsvorfälle muss innerhalb der DV-Buchung ein sachlicher und zeitlicher Nachweis erbracht werden muss. § 18 Sicherung und Kontrolle der Verfahren (1) Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden. (2) Die Datensicherheit gewährleistet das Rechenzentrum, dem die Stadt angeschlossen ist, sowie der Bereich TUIV. § 19 Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Die Anwendung und die Entwicklung von Programmen sind strikt zu trennen. Wer Daten in der Finanzbuchhaltung erfasst, verarbeitet und ausgibt, darf keine System- oder Anwendungsprogrammierungen vornehmen können und umgekehrt. § 20 Verwaltung der Geldbestände (1) Der Bargeldbestand sowie die Guthaben bei Geldinstituten auf Konten, die dem laufenden Zahlungsverkehr dienen, sind auf die notwendige Höhe zu beschränken. (2) Die Stadtkasse ist ermächtigt, soweit erforderlich, bei Geldinstituten Konten (Giro-, Tagesgeld-, Termingeld- oder Sparkonten) zu eröffnen, zu schließen und Unterschriftsbefugnisse für die Konten zu erteilen. 6 (3) Die bei Geldinstituten unterhaltenen Konten werden unter der Bezeichnung „Stadtkasse Wesseling“ geführt. (4) Die Verfügung über Guthaben durch Scheck, Überweisungsauftrag, Abbuchungsauftrag oder Einzugsermächtigung im Lastschriftverkehr sowie die Anerkennung des Standes der Bankkonten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Stadtkasse. (5) Überweisungsaufträge, Schecks, Abbuchungsaufträge und -vollmachten sind stets von zwei bevollmächtigten Dienstkräften der Stadtkasse zu unterzeichnen bzw. freizugeben. (6) Geldbestände8, die vorübergehend nicht benötigt werden, sind durch die Stadtkasse so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sind sie so anzulegen, dass die Sicherheit der Anlage vor Ertrag geht. § 21 Verwaltung von Zahlungsmitteln (1) Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks sowie die elektronischen Zahlungsmittel Geldkarte9, Debitkarte10 und Kreditkarte11. (2) Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar als Wechselgeld oder zur Auszahlung benötigt werden, sind auf ein Bankkonto der Stadtkasse einzuzahlen und im Übrigen in Geld- oder Panzerschränken oder anderen sicheren Behältnissen verschlossen aufzubewahren. (3) Die Beförderung von Zahlungsmitteln (Geldtransporte) ist nur zulässig, wenn alle dafür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen sind. (4) Zahlungsmittel dürfen grundsätzlich nur in den Räumen der Stadtkasse und nur von den damit beauftragten Dienstkräften (durch Aushang bekannt zu machen) angenommen oder ausgehändigt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von solchen Personen angenommen oder ausgehändigt werden, die hierzu durch den Bürgermeister besonders ermächtigt sind. (5) Jeder Bereich der Verwaltung hat die Stadtkasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Auszahlungen (ab 100.000 €) zu rechnen ist. (6) Die Zahlgeschäfte sind grundsätzlich unbar abzuwickeln. 8 Bargeld und Buchgeld Chip, der sich auf der EC-Karte bzw. Sparkassenkarte befindet, wird mit „Geld“ beladen. Beim Zahlungsvorgang wird der Betrag von der Karte abgebucht und im Geldkartenterminal gespeichert. Die gespeicherten Zahlungsvorgänge werden über ein Modem an eine Clearingstelle übertragen. Von dort wird das Geld auf das Konto des Gläubigers überwiesen. Die Gutschrift erfolgt ca. 2 Tage nach Übertragung der Daten zur Clearingstelle. 10 Zahlung mittels Karte und Eingabe der entsprechenden Geheimnummer. Es erfolgt eine Autorisierung über Telefon. Hier erfolgt eine automatische Prüfung. Anschließend wird der Betrag vom Konto des Schuldners direkt abgebucht. Die Beträge werden an eine zentrale Abwicklungsstelle für Zahlungen mit electronic cash per Modem übermittelt. Von dort werden die Zahlungseingänge auf das Konto des Gläubigers überwiesen. Hier besteht eine Zahlungsgarantie, da der Kunde den Betrag nicht zurückfordern kann. 11 Bankzahlungskarte, durch die der Karteninhaber weltweit durch Unterzeichnung eines Leistungsbeleges bargeldlos bezahlen kann. Konto des Zahlungsempfängers wird nicht sofort bei Zahlung belastet. 9 7 (7) Die zur Annahme von Zahlungsmitteln ermächtigten Dienstkräfte haben über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen und geldwerte Drucksachen darstellt, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Über sonstige Einzahlungen sind nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist ggf. der Zahlweg anzugeben. Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist in der Quittung anzugeben: „Zahlung durch Scheck, Eingang vorbehalten“. § 22 Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie Schecks (1) Neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln Bargeld und Schecks dürfen unbare Einzahlungen mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten nur in Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung entgegengenommen werden. (2) Auszahlungen sollen nicht mittels Debit- oder Kreditkarten geleistet werden. Sollte diese Auszahlungsart dennoch ausnahmsweise gewählt werden, bleibt die Verwendung dieser Karten den dazu beauftragten Beschäftigten vorbehalten. (3) Schecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können. Der angenommene Scheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. Die Nummer des Schecks, das bezogene Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und ein Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchungsstelle hergestellt werden kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen. Von der Führung des Schecküberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und die Einlösung des Schecks überwacht wird. Angenommene Schecks sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift auf ein Konto der Stadtkasse einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen. Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden § 23 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung (1) Die Stadtkasse hat darauf zu achten, dass die für die Auszahlungen erforderlichen Geldbestände rechtzeitig verfügbar sind. Zur Liquiditätssicherung können ggf. auch die Zahlungsmittel der Eigenbetriebe und ähnlicher gemeindlicher Einrichtungen vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Liquiditätsplanung ist wirtschaftlich zu organisieren und durchzuführen. (2) Darüber hinaus kann sie zur Abwendung von Liquiditätsengpässen in erforderlichem Umfang Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Ermächtigung durch die Haushaltssatzung aufnehmen. Der Kämmerer und der / die Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung sind entsprechend zu informieren. (3) Weiterhin sind die Überwachung und die Rückzahlung der Kredite sicherzustellen. § 24 Durchlaufende und fremde Finanzmittel (1) Die Stadtkasse darf die Zahlungsabwicklung für andere nur erledigen, wenn dies durch Gesetz zugelassen oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Bürgermeister schriftlich angeordnet ist. Ausgaben für Rechung einer anderen Stelle sollen nur in soweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen. (2) Es ist eine schriftliche Kostenregelung zu treffen. (3) Entsprechend § 27 Absatz 6 GemHVO sind die haushaltsfremden Vorgänge in gesonderten Nachweisen zu führen. 8 (4) Bei der Erledigung der fremden Geschäfte der Zahlungsabwicklung hat die Stadtkasse die §§ 30, 31 GemHVO sowie die Regelungen dieser Geschäftsanweisung zu beachten. § 25 Prüfung und Sicherheit der Finanzbuchhaltung12 (1) Die örtliche Rechnungsprüfung führt mindestens einmal jährlich bei der Stadtkasse eine unvermutete Prüfung der Abwicklung aller der Stadtkasse obliegenden Aufgaben sowie zusätzlich eine unvermutete Bestandsaufnahme durch. Hat im laufenden Jahr eine überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt stattgefunden, die auch die Prüfung nach Satz 1 umfasste, kann auf eine unvermutete Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Bestandsaufnahme verzichtet werden. (2) Beim Ausscheiden (Wechsel) der Leitung der Stadtkasse findet eine zusätzliche Prüfung der Stadtkasse durch die örtliche Rechnungsprüfung statt. (3) Den Dienstkräften in der Stadtkasse darf grundsätzlich nicht die Befugnis zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übertragen werden. Zahlungsaufträge sind von zwei Dienstkräften freizugeben. (4) Die Stadtkasse ist so einzurichten, dass für die Sicherheit der Dienstkräfte gegen Überfälle angemessen gesorgt ist. Zahlungsmittel sind gegen den unbefugten Zugriff sicher aufzubewahren und zu transportieren. Die Dienstkräfte, die mit Aufgaben der Zahlungsabwicklung betraut sind, sind regelmäßig über die Verhaltensregeln bei Überfällen aufzuklären. (5) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind alle wesentlichen, die Buchführung betreffenden Festlegungen unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen z.B.: - Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit (Sofern eingerichtet) Freigabeberechtigungen im Rahmen der Buchführung Berechtigungen im Rahmen der Zahlungsabwicklung Der Umfang der Berechtigungen ist ebenfalls mitzuteilen. § 26 Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen (1) Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung übergeben werden. Im Übrigen sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, von der Stadtkasse zu verwahren. Der Bürgermeister kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung beauftragen. (2) Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. § 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Verwahrt die Stadtkasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen. (4) Andere Gegenstände, die der Stadt gehören oder von ihr zu verwalten sind, können in geeigneten Fällen der Stadtkasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 4 gelten entsprechend. 12 § 31 Absatz 2 Nr. 4 GemHVO 9 § 27 Inkrafttreten Diese Geschäftsanweisung tritt am 01.11.2007 in Kraft. Sie ist dem Rat gemäß § 31 Absatz 1 Satz 3 GemHVO zur Kenntnis zu geben. Wesseling, 29.10.2007 Der Bürgermeister In Vertretung gez. Bernhard Hadel Erster Beigeordneter und Kassenaufsichtsbeamter