Daten
Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
23.11.11, 18:04
Aktualisiert
29.11.11, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Neunte Änderungssatzung zur Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung
der Stadt Bedburg vom xx.xx.2011
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), der
§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), und des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV NRW. S. 250), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, 975), hat der
Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 13.12.2011 folgende Neunte Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Bedburg
beschlossen:
Artikel I
§ 3 erhält folgende Fassung:
(1) Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr für einen Restmüllbehälter, der am bedarfsorientierten Behälterentleerungsverfahren angeschlossen ist, beträgt
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter je Entleerung
für 120 l-Behälter je Entleerung
für 240 l-Behälter je Entleerung
für 770 l-Behälter je Entleerung
für 1.100 l-Behälter je Entleerung
6,18
9,26
18,53
59,45
84,93
€
€
€
€
€
Gebührenmaßstab ist der Literpreis, dieser beträgt 0,07720730 €.
Als Mindestinanspruchnahme wird entsprechend § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg monatlich eine Entleerung zugrunde gelegt.
(2) Die Abfallentsorgungsgebühr für die Abfuhr von städtischen Abfallsäcken beträgt je
Stück 70 l-Abfallsack 5,40 €.
(3) Die Gebühr für die Behältergestellung eines Restmüllbehälters durch die Stadt beträgt
jährlich
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter
für 120 l-Behälter
für 240 l-Behälter
für 770 l-Behälter
für 1.100 l-Behälter
1,63 €
1,63 €
1,63 €
1,63 €
1,63 €
Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein Eigentum an
den Abfallbehältern.
(4)
(aufgehoben)
(5)
Pro angemeldetem Restmüllbehälter wird eine 240 l-Biotonne ohne Erhebung einer
separaten Gebühr abgefahren. Bei Verzicht auf die Biotonne für ein volles Kalenderjahr wird auf die Restmüllgebühr nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ein auf das Kalenderjahr bezogener Abschlag wie folgt gewährt:
a)
b)
c)
d)
e)
bei einem 80 l-Restmüll-Behälter
bei einem 120 l-Restmüll-Behälter
bei einem 240 l-Restmüll-Behälter
bei einem 770 l-Restmüll-Behälter
bei einem 1.100 l-Restmüll-Behälter
6,00 €
9,00 €
18,00 €
57,00 €
82,00 €
Erfolgt eine Anmeldung der Biotonne während des Kalenderjahres, so ist der gewährte
Gebührenabschlag in voller Höhe vom Gebührenpflichtigen zu erstatten.
Bei Beginn der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während des Kalenderjahres
wird bei sofortigem Verzicht auf die Biotonne der Abschlag anteilig für jeden vollen
Monat ab Beginn der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt.
Bei Beendigung der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während eines Kalenderjahres ist ein gewährter Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab dem Ende der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres vom Gebührenpflichtigen zu erstatten.
(6)
Der gebührenpflichtige Benutzer eines 770 l-Restmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu
3 Biotonnen und der gebührenpflichtige Benutzer eines 1.100 l-Restmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu 4 Biotonnen, ohne dass hierfür weitere Gebühren fällig werden.
Der Gebührenabschlag nach Absatz 5 wird je Restmüllbehälter nur ein Mal gewährt.
(7)
Meldet der Gebührenpflichtige neben der oder den gebührenfreien Biotonnen eine
oder mehrere zusätzliche 240 l-Biotonnen an, so wird für jede weitere zur Anmeldung
gebrachte 240 l-Biotonne eine Jahresgebühr von 35,47 € fällig. Erfolgt eine An- oder
Abmeldung der zusätzlichen gebührenpflichtigen Biotonne während des Kalenderjahres, so erfolgt keine Reduzierung der angegebenen Jahresgebühr.
(8)
(aufgehoben)
(9)
(aufgehoben)
(10) Für einen Wechsel des Zählgerätes (Elektrochip) wegen Volumenänderung des Restmüllgefäßes sowie für Behälterwechsel (Volumenwechsel) bei der Papiertonne (Blaue
Tonne) wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.
(11) Für die Ausgabe von je 5 kompostierbaren Papiersäcken für die Grünabfuhr (entspricht einer Verkaufseinheit) wird eine Gebühr von 1,50 € erhoben.
Artikel II
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Für die zugelassenen Restmüllbehälter werden Vorausleistungen auf der Basis der
durchschnittlichen Entleerungshäufigkeit je Gefäßart pro Jahr erhoben. Daraus ergeben sich unter Beachtung des § 4 Abs. 3 dieser Satzung folgende jährliche Vorausleistungen für das Restmüllgefäß:
a)
b)
c)
d)
e)
80 l-Behälter
120 l-Behälter
240 l-Behälter
770 l-Container
1.100 l-Container
15 Leerungen
17 Leerungen
20 Leerungen
24 Leerungen
34 Leerungen
92,70 €
157,42 €
370,60 €
1.426,80 €
2.887,62 €
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft.