Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
06.11.07, 11:11
Aktualisiert
06.11.07, 11:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 333/2007
08.05.2007
Az.: 66
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
23.05.2007
Kreisausschuss
06.06.2007
Kreistag
20.06.2007
Abstufungen an Kreisstraßen im Gemeindegebiet Nettersheim
hier: Zustimmung zum Umstufungskonzept
Sachbearbeiter/in: Herr Mohr
Tel.: 15 238
Abt.: 66
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1) Der Kreistag stimmt der Abstufung der Kreisstraße 59 im Gemeindegebiet Nettersheim zwischen
Netzknoten 5505 023 (L 205, Nettersheim) und Netzknoten 5405 037 (L 204, Bahrhaus) zur
Gemeindestraße zu.
2) Der Kreistag stimmt dem Verbleib der K 59 zwischen dem Netzknoten 5405 031 (B 477,
Zingsheim) und Netzknoten 5505 023 (L 205, Nettersheim) in der Baulast des Kreises zu.
-2-
Begründung:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 03.04.2006 der Integrierten Gesamtverkehrsplanung des
Kreises Euskirchen zugestimmt.
Mit der Neukonzeption zum Straßennetz war für den Bereich der Kreisstraßen im Gemeindegebiet
Nettersheim die Abstufungen der K 59 von Bahrhaus (L 204) über Nettersheim nach Zingsheim (B
477) verbunden. Gleichzeitig sollte die Gemeindeverbindungsstraße von Frohngau nach Buir
aufgestuft werden.
Die Gemeinde Nettersheim stimmte der Abstufung der K 59 von B 477 in Zingsheim bis zur L 205 in
Nettersheim aus folgenden Gründen nicht zu:
Gemäß § 3 Abs. 3 StrWG (Einteilung der öffentlichen Straßen) sind Kreisstraßen Straßen mit
überörtlicher Verkehrsbedeutung, die der zwischenörtlichen Verkehrsverbindung dienen oder zu
dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße,
Landesstraße oder Kreisstraße haben.
In den Kommentierungen zu § 3 Abs. 3 StrWG wird der Kreisstraßenbegriff näher definiert:
Kreisstraßen sollen insbesondere benachbarte Grundzentren oder vergleichbare innergemeindliche
Zentren sowie Zentren, die für den Kreis oder die kreisfreie Stadt entsprechende verkehrliche
Bedeutung haben, verbinden. Es ist auch dann von einer Kreisstraße auszugehen, wenn hierdurch
„überörtlich bedeutsame Verkehrserzeuger“ angebunden werden. Hierbei handelt es sich um
Einrichtungen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung zwangsläufig zu zwischenörtlichem Verkehr im
Sinne der Bedienung durch Kreisstraßen führen.
Seitens der Gemeinde Nettersheim wird argumentiert, dass es sich bei der K 59 um die
Hauptanbindung des Zentralortes Nettersheim handelt. Der Ort sei Fremdenverkehrsschwerpunkt
und verfüge über überregionale Einrichtungen wie Holzkompetenz- und Naturzentrum, die täglich in
größerem Umfang über die K 59 angefahren werden. Weiterhin befände sich in Nettersheim der
Haltepunkt an der Bahnlinie Köln – Trier im Bereich der P + R Anlage.
Sofern einem Beibehalt der Kreisstraße 59 im Kreisstraßennetz von Zingsheim (Netzknoten 5405
031) bis zur L 205 in Nettersheim (Netzknoten 5505 023) seitens der Kreisverwaltung zugestimmt
wird, ist die Gemeinde mit dem Verbleib Gemeindeverbindungsstraße von Frohngau nach Buir in der
Trägerschaft der Gemeinde Nettersheim einverstanden.
Seitens der Fachabteilung kann der Argumentation gefolgt werden, da die Summe der genannten
Verkehrserzeuger als überörtlich bedeutsam gewertet werden muss. Die Verwaltung schlägt daher
vor, dass die K 59 von Zingsheim (Netzknoten 5405 031) bis zur L 205 in Nettersheim (Netzknoten
5505 023) in der Baulast zu Kreises verbleibt.
Für den restlichen Teil der K 59 von der L 205 bis zur L 204 bei Bahrhaus (Netzknoten 5405 037) ist
die vorgeschlagene Abstufung zur Gemeindestraße durchzuführen, da es sich hierbei lediglich um
einen innergemeindlichen Straßenabschnitt handelt und somit die o.g. Definition für Kreisstraßen
nicht erfüllt wird. Aufgrund des verkehrssicheren Zustands des Straßenabschnitts sind keine weiteren
Maßnahmen zur Abstufung erforderlich. Seitens der Gemeinde besteht der Auftrag zu prüfen, ob im
v.g. Abschnitt gegen entsprechende Ersatzleistungen der Winterdienst weiterhin durch den
Kreisbauhof durchgeführt werden kann.
-3-
Die Verwaltung schlägt vor, dem o.g. Abstufungsverfahren zur K 59 im Gemeindegebiet Nettersheim
sowie dem Verbleib der Gemeindeverbindungsstraße von Frohngau nach Buir in der Baulast der
Gemeinde zuzustimmen.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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