Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
144 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
06.11.07, 11:12
Aktualisiert
06.11.07, 11:12
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht
LANDSCHAFTSPLAN 08
“BLANKENHEIM“
Umweltbericht
im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung
gemäß § 14 UVPG
Stand: Mai 2007
Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung
Dipl.-Ing. Kirsten Kröger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: Kirsten.Kroeger@kreis-euskirchen.de
Dipl.-Biol. Georg Persch
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de
GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH
Emil-Schüller-Straße 8, 56068 Koblenz
Tel. 0261-30439-0, Fax 0261-30439-22, Email: gfl-koblenz@gfl-gmbh.de
Bearbeitung: Dipl.- Landschaftsökologe Martin Castor, Dipl.-Ing. Anja Alena Hainz
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Inhaltsverzeichnis
Einleitung .............................................................................................................................. 5
1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie
die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen ..................................... 5
2
Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes
sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des
Plans oder des Programms berücksichtigt wurden .......................................................... 8
3
Darstellungen der Merkmale der Umwelt, der derzeitigen Umweltzustands sowie dessen
voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans ......................................10
4
Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der
Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4
zum UVPG beziehen ......................................................................................................13
5
Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2
Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG...............................................13
6
Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern
oder soweit wie möglich auszugleichen ..........................................................................18
7
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Aufgaben aufgetreten
sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse ...................................18
8
Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine
Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde ....................................................18
9
Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG....................19
10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung.........................................19
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Einleitung
Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom
25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser so genannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten
künftige Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu bewerten.
Nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG ist für Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eine obligatorische Strategische Umweltprüfung
durchzuführen (vgl. Anlage 3 UVPG). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung wurde gemäß § 14a (1) UVPG durch die zuständige Behörde festgestellt. Der Aufstellungsbeschluss zum LP Blankenheim wurde am 14.12.2004 gefasst und am
09.06.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 25 Absatz 8 UVPG ist somit die SUP im
laufenden Planverfahren verpflichtend durchzuführen.
Die Inhalte des Umweltberichts werden in § 14g (2) UVPG genannt. Um eine eindeutige Zuordnung zu erreichen, werden die Kapitelüberschriften entsprechend gewählt.
Inhaltlich sind nach § 19a UVPG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 (1) Satz 2 genannten Schutzgüter zu beschreiben. Dazu zählen:
•
Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
•
Boden, Wasser, Klima, Luft und Landschaft,
•
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
•
die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Im Rahmen der SUP des Landschaftsplans Blankenheim findet eine Prüfung der durch den
Landschaftsplan konkret planerisch vorbereiteten Beeinträchtigungen der oben genannten
Schutzgüter statt. Die Erhebung von Grundlagendaten zu den Schutzgütern zur Durchführung folgender Umweltverträglichkeitsprüfungen ist nicht Gegenstand der SUP.
Derzeit erarbeitet die GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft im Auftrag des Kreis Euskirchen den Landschaftsplan 08 „Blankenheim“ nach § 16 BNatSchG bzw. § 16 Landschaftsgesetz NRW. Bereits zum Beginn des Aufstellungsverfahrens des Landschaftsplans soll die
erforderliche Strategische Umweltprüfung vorliegen, um schon im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung und den weiteren vorgeschriebenen Verfahrensschritten die Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Behörden zu gewährleisten.
1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen
1.1
Grundsätzliche Rahmenbedingungen
Der Landschaftsplan Blankenheim verfolgt das Ziel, Natur und Landschaft im Gemeindegebiet Blankenheim zu erhalten und zu entwickeln. Der Landschaftsplan stellt nach § 16 (1) LG
NW die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar und bezieht sich nur auf den baurecht-
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lichen Außenbereich. Die Inhalte des Landschaftsplans werden in den §§ 16 – 26 LG NW
vorgegeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Darstellung von Entwicklungszielen,
die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft und von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Des Weiteren können besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung und Zweckbestimmungen für Brachflächen erfolgen.
Letzteres ist im Landschaftsplan Blankenheim nicht der Fall.
1.2
Kurzdarstellung der Inhalte des Landschaftsplans
1.2.1
Entwicklungsziele (§ 18 LG NW)
Für das Plangebiet des Landschaftsplans Blankenheim sind flächendeckend Entwicklungsziele darzustellen, die im Rahmen behördlicher Entscheidungen zu berücksichtigen sind und
damit behördenverbindlich sind. Die Entwicklungsziele stellen die im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie setzen die Vorgaben des Landschaftsrahmenplans (vgl. Kap. 2) textlich konkretisiert um.
Es werden die folgenden Entwicklungsziele unterschieden, die je nach Ausstattung des
Raumes (Niederung, Wald, Offenland) und Umweltzustand als Teilziele spezifischer formuliert werden und konkretisiert werden:
•
•
Entwicklungsziel 1 "Erhaltung": Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft (insgesamt 14.101 ha).
o
Entwicklungsziel 1.1-1: Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen
mit einem hohen Anteil an Naturschutzgebieten (insbesondere NATURA
2000-Gebiete), besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und Vorkommen seltener und gefährdeter naturraum-typischer Pflanzen- und Tierarten.
o
Entwicklungsziel 1.1-2: Erhaltung einer vielfältig strukturierten Kulturlandschaft
mit z. T. naturnahen Lebensräumen.
o
Entwicklungsziel 1.1-3: Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen
Wäldern.
o
Entwicklungsziel 1.1-4: Erhaltung von vorhandenen Erholungsgebieten.
Entwicklungsziel 4: Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben der Bauleitplanung (insgesamt 134 ha).
Dieses Entwicklungsziel wird für Flächen genutzt, die im Flächennutzungsplan der
Gemeinde Blankenheim als Siedlungsflächen ausgewiesen sind und im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegen. Mit der Darstellung des Entwicklungszieles
Temporäre Erhaltung kommt der Landschaftsplan der Erfordernis nach, die Vorgaben
des Flächenutzungsplans zu beachten. Bei entsprechender regionalplanerischer
Darstellungsfähigkeit (ab 10 ha) sind die Bereiche im Regionalplan entsprechend z.
B. als Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) oder als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt.
Fazit: Mit den allgemeinen Aussagen der Entwicklungsziele werden allgemeine Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landespflege formuliert, konkrete Maßnahmen oder Vorhaben sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele. Mit der Darstellung
von Entwicklungszielen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu
untersuchenden Schutzgüter verbunden.
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1.2.2
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Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 – 23)
Gemäß § 19 LG NW hat der Landschaftsplan die im öffentlichen Interesse besonders zu
schützenden Teile von Natur und Landschaft festzusetzen. Der Landschaftsplan Blankenheim setzt 11 Naturschutzgebiete (3.848 ha), 10 Landschaftsschutzgebiete (10.226 ha) und
18 Naturdenkmale sowie geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei wurden die Zielvorgaben des Regionalplans dahingehend beachtet, dass eine räumliche Konkretisierung
der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) und der Bereiche zum Schutz der Landschaft und
der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) als Naturschutzgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet erfolgte (vgl. Kapitel 2).
Die Naturschutzgebiete umfassen im Wesentlichen das besonders wertvolle Gewässersystem der Ahr mit den angrenzenden Niederungsbereichen, großflächige und naturnah ausgeprägte Wälder sowie Sonderstandorte mit schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarteninventar.
Die Landschaftsschutzgebiete umfassen weitere Waldstandorte sowie die strukturreiche Offenlandschaft im räumlichen Kontext mit den Naturschutzgebieten. Die Naturdenkmale umfassen markante Einzelbäume und Alleen sowie flächig ausgebildete Einzelschöpfungen wie
Felsbereiche oder Höhlen. Zu den geschützten Landschaftsbestandteilen gehören Gehölzbestände und Einzelbiotope unterschiedlicher Ausprägung.
Zu den Schutzgebieten werden Ge- und Verbote erlassen, die zur Realisierung der Schutzzwecke beitragen. Die Verbote sind geeignet, Tätigkeiten, die mit den Schutzzwecken nicht
konform sind, zu unterbinden. Allerdings sind in der Regel bisher ausgeübte, ordnungsgemäße Tätigkeiten (Bodennutzung, Bewirtschaftung) von den Verbotsregelungen unberührt.
Damit findet mindestens eine Sicherung des Status quo statt.
Fazit: Die Festsetzung von Schutzgebieten und -objekten dient der Erhaltung und
Entwicklung von Natur und Landschaft. Konkrete Maßnahmen oder Vorhaben sind
nicht Gegenstand der Schutzgebietsfestsetzungen. Mit der Festsetzung von Schutzgebieten sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden
Schutzgüter verbunden.
1.2.3
Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25)
Der Landschaftsplan kann gemäß § 25 LG NW in Naturschutzgebieten und geschützten
Landschaftsbestandteilen für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen.
Der Landschaftsplan Blankenheim trifft entsprechende Festsetzungen dahingehend, dass für
die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen standortgerechte Laubbaumarten zu nutzen
sind. Nadelwaldbestände in Quellbereichen und Bachtälern sowie auf faunistisch oder floristisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden.
Diese Festsetzung gilt für die Naturschutzgebiete
•
2.1-1 NSG „Haubachtal, Dietrichseiffen mit Urftaue bei Blankenheim-Wald“
•
2.1-2 NSG „Ehemalige Ahrtalbahntrasse bei Blankenheim“
•
2.1-4 NSG „Mürelbach“
•
2.1-5 NSG „Armutsbach und Nebenbäche“
•
2.1-6 NSG „Nonnenbachtal und Seitentäler mit Froschberg und Gillenberg“
•
2.1-7 NSG „Schafbachtal mit Seitentälern und Stromberg“
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•
2.1-8 NSG „Lampertstal und Alendorfer Kalktriften mit Fuhrbach und Mackental“
•
2.1-9 NSG „Obere Ahr mit Mülheimer Bach, Reetzer Bach und Mühlenbachsystem“
•
2.1-10 NSG „Westliches Ahrgebirge“
•
2.1-11 NSG „Michelsbach, Ahbach und Aulbach mit Nebenbächen“
Innerhalb der FFH-Lebensräume werden Kahlschläge begrenzt und in über 120-jährigen
Laubbaumbeständen ist Altholz im Wald zu belassen. Diese Festsetzung bezieht sich auf die
Naturschutzgebiete „Haubachtal, Dietrichseiffen mit Urftaue bei Blankenheim-Wald“, „Nonnenbachtal und Seitentäler mit Froschberg und Gillenberg“, „Schafbachtal mit Seitentälern
und Stromberg“, „Lampertstal und Alendorfer Kalktriften mit Fuhrbach und Mackental“,
„Westliches Ahrgebirge“ und „Michelsbach, Ahbach und Aulbach mit Nebenbächen“.
Fazit: Die Festsetzungen für die forstliche Nutzung sollen einen naturnahen Zustand
von Waldbereichen fördern. Mit den Festsetzungen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden.
1.2.4
Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26)
Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Entwicklungsziele sowie zur Erreichung des Schutzzweckes der festgesetzten Schutzgebiete und -objekte erforderlich sind. Der Landschaftsplan
Blankenheim macht von § 26 (2) Gebrauch, wonach die Maßnahmen einem abgegrenzten
Landschaftsraum zugeordnet werden und nicht an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden. Diese Landschaftsräume entsprechen jeweils festgesetzten Schutzgebieten
oder -objekten. Des Weiteren sieht der Landschaftsplan vor, dass für die Umsetzung der
Maßnahmen gemäß § 26 ein Pflege- und Entwicklungskonzept für die Naturschutzgebiete zu
erstellen ist.
Nur einzelne Maßnahmen können nicht Schutzgebieten zugeordnet werden und werden daher flächenscharf festgesetzt – diese werden mit einem * gekennzeichnet und sind in der
Festsetzungskarte dargestellt. Bei allen Maßnahmen handelt es sich um Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Natur und Landschaft - Erschließungsmaßnahmen werden im
Landschaftsplan Blankenheim nicht festgesetzt.
Fazit: Die Festsetzung von Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen entspricht von ihrem
Charakter her möglicherweise Vorhaben ähnlichen Maßnahmen. Daher ist im Folgenden zu prüfen (Kapitel 5), welche mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen,
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
2
Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt
wurden
Nach § 16 Abs. 2 LG NW hat der Träger der Landschaftsplanung die Ziele und Erfordernisse
der Raumordnung und Landesplanung in Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes zu
beachten. Der Landschaftsplan konkretisiert dabei die Darstellungen der übergeordneten
Regionalplanung und des zu Grunde liegenden Fachbeitrags für Natur und Landschaft als
Landschaftsrahmenplan (LÖBF 1999), die bereits wesentliche Vorgaben für den Schutz der
Naturgüter, die Siedlungsentwicklung und andere raumbedeutsame Nutzungen formulieren.
So stellt der Regionalplan zum Beispiel Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) dar, die als
Suchräume für Naturschutzgebiete aufzufassen sind.
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Die Ziele des Naturschutzes für den Landschaftsplan Blankenheim lassen sich insbesondere
der Regionalplanung entnehmen (Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Aachen 2003).
Der Regionalplan/ GEP - Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt unter Ziffer 2 die Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen dar. In der zeichnerischen Darstellung werden
für das Landschaftsplangebiet Blankenheim Teile als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ sowie „Waldbereiche“ ausgewiesen.
Für den „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ werden im Wesentlichen fünf Ziele formuliert:
•
Sicherung der Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen,
•
Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen,
•
Erhalt existenz- und entwicklungsfähiger Betriebe,
•
Ausgleich bei unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen durch Erfordernisse der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Erholungseignung und des Schutzes der natürlichen
Lebensgrundlagen
•
Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Existenzen in der Bauleitplanung.
Für die „Waldbereiche“ werden im Wesentlichen drei Ziele formuliert:
•
Erhaltung der Waldbereiche zum Zwecke der Holzproduktion sowie zur Erhaltung der
ökologischen Schutzfunktion und Erholungsfunktion,
•
Erhaltung und Förderung der ökonomisch und ökologisch orientierten Forstwirtschaft
sowie Sicherung der forstwissenschaftlichen Arbeit,
•
In den Waldgebieten innerhalb der „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) haben
die Ziele des Naturschutzes Vorrang, gleiches gilt analog für die Bereiche zum
„Schutz der der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE).
Als Ziel für Natur und Landschaft werden „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) für das
gesamte Gewässersystem der Ahr, das Haubachtal und die Urftaue sowie den Armutsbach
und seine Nebenbäche und weiterhin für die Waldbereiche am Stromberg und entlang des
Lampertstales dargestellt. Dazu kommen die Kalktriften bei Alendorf. Diese Bereiche sind die
naturschutzwürdigen Bereiche, die vorrangig der Biotopentwicklung dienen und im LP Blankenheim als NSG bzw. LSG ausgewiesen werden sollen.
Als „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE)
werden nahezu flächendeckend alle übrigen Bereiche im Plangebiet dargestellt. Die Ziele
sind hier auf den Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die Erholungseignung ausgerichtet. Im LP Blankenheim
sollen diese Ziele durch entsprechende Entwicklungsziele und die Festsetzung als LSG und
Maßnahmeräume zur Umsetzung des Biotopverbundes umgesetzt werden.
Darüber hinaus werden westlich von Blankenheim sowie zwischen Waldorf und Alendorf
„Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz“ (BGG) dargestellt. Diese Bereiche
sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer und ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen
können.
Des Weiteren hat der Landschaftsplan die Darstellungen der Flächennutzungspläne zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung entsprechen. Für das
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Plangebiet lagen der Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, (Stand:
Mai 2006) vor, die bei der Erarbeitung des Landschaftsplans beachtet wurden. Mit der im
Landschaftsplan dargestellten Abgrenzung von baulichem Innen- und Außenbereich erfolgt
keine Entscheidung hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Daher bereitet der Landschaftsplan weder eine bauliche Entwicklung der Kommune vor, noch kann er
den Darstellungen des Flächennutzungsplans wirksam widersprechen.
Als weitere Pläne und Programme gemäß § 2 (5) UVPG, deren Beziehung zum Landschaftsplan im Umweltbericht zu nennen ist, wären beispielsweise Hochwasserschutzpläne,
Lärmaktionspläne oder Luftreinhaltepläne denkbar, die für den Landschaftsplan Blankenheim
jedoch nicht vorliegen.
Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte
eine weitgehende Harmonisierung mit den bestehenden bzw. im Verfahren befindlichen
Landschaftsplänen im Kreis Euskirchen. Die angrenzenden Landschaftspläne wurden bei
der Abgrenzung der Entwicklungsziele und der Schutzgebiete beachtet. Dazu zählen der LP
Dahlem und der LP Nettersheim des Kreises Euskirchen. Weiterhin wurden die angrenzenden Schutzgebietsausweisungen auf rheinland-pfälzischer Seite berücksichtigt
3
Darstellungen der Merkmale der Umwelt, der derzeitigen Umweltzustands
sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des
Plans
Der Fachbeitrag zum Regionalplan, Teil: Arten- und Biotopschutz (LÖBF 1999) schildert die
wesentlichen Umweltbedingungen der Landschaftsräume „Massenkalkbereiche der Kalkeifel“ und „Silikatbereiche der Osteifel“, in denen das Plangebiet liegt.
Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Entwicklungen von Natur und Landschaft führen (Grünlandumbruch, Beseitigung von Obstwiesen, Beeinträchtigungen der Gewässer etc.) die durch die Schutzgebietsregelungen untersagt werden. Des Weiteren werden
bei Nichtdurchführung des Plans wesentliche Ansätze und Zielvorstellungen zur Entwicklung
von Natur und Landschaft nicht umgesetzt werden können. Eine fundierte Abschätzung der
voraussichtlichen Entwicklung ist aufgrund der vielen Einflussfaktoren (z. B. Gesetzgebung,
Förderbedingungen, Subventionspolitik, sektorale Naturschutzprogramme) nicht leistbar.
3.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen
In den o. g. Landschaftsräumen wird die natürliche Waldbedeckung großräumig vom Zahnwurz-Buchenwald (i. d. R. über 500 m) und Waldmeister-Buchenwald gebildet. Trockenwarme Kuppen und Steilhänge werden natürlicherweise von Orchideen-Buchenwald eingenommen. Auf den nährstoffärmeren bzw. pseudovergleyten Braunerden sind HainsimsenWaldmeister- und Hainsimsen-Buchenwald typisch. Die Täler wären natürlicherweise mit
Stieleichen-Hainbuchen-Auenwald bzw. mit Erlenwäldern bestanden.
Durch die kulturlandschaftliche Entwicklung entstand eine frühe ackerbauliche Prägung mit
teilweiser Feld-Graswirtschaft, in höheren Lagen sowie in den Talungen überwiegt jedoch
mittlerweile die Grünlandnutzung. Die großflächigen Waldgebiete sind zum Teil von der früheren Nutzung zur Brennholzgewinnung, Waldweide und Streuentnahme geprägt.
Wertvolle Lebensräume stellen insbesondere die naturnahen Fließgewässer der Ahrsystems
mit ihren Auenlebensräumen, die großflächigen Wälder sowie die mit Feldgehölzen, Gebüschkomplexen, Magerrasen und Wacholdertriften durchsetzte Kulturlandschaft dar.
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Zahlreiche der v.g. Lebensräume sind nicht nur nach nationalen Kriterien (§ 62 LG NW) sondern auch nach der europäischen FFH-Richtlinie geschützt. Gleiches gilt auch für verschiedene Tierarten. Dies gilt u.a. für die Fledermausarten, die Wildkatze oder verschiedene Vogelarten, die dem Schutzregime der EG-Vogelschutzrichtlinie unterworfen sind.
3.2
Schutzgut Wasser
Kennzeichnend für das Plangebiet ist das Gewässersystem der Ahr, dass das gesamte Gebiet durchzieht. Darüber hinaus befinden sich das Haubachtal und die Urftaue im Nordwesten sowie der Armutsbach und seine Seitenbäche im Nordosten.
Die Gewässerstrukturgüte liegt bei den größeren Gewässern (Ahr, Nonnenbach, Schafbach,
Lampertsbach, Fuhrbach, Mühlenbach, Aulbach) überwiegend bei den Stufen 3 bis 4 (mäßig
bis deutlich beeinträchtigt), in Bereichen mit Uferverbau, Wehren etc. auch bei 5 (merklich
geschädigt) oder 6 (sehr stark beeinträchtigt). Die kleineren Seitengewässer weisen sowohl
mäßig bis deutlich beeinträchtigte Abschnitte 5 (Strukturgüteklasse 3 bis 4 bzw. 2 bis 3), aber auch kaum bis gering beeinträchtigte Abschnitte (Strukturgüteklasse 1 bis 2), wie z.B. am
Eichholzbach oder am Mäusbach.
Die biologische Gewässergüte liegt bei der Ahr im Oberlauf bei III bis IV (sehr stark verschmutzt), im weiteren Verlauf bei II (mäßig belastet). Gleiches gilt für den Lampertsbach
und den Mühlenbach. Nonnebach, Schafbach, Michelsbach und Ahbach weisen sind mäßig
belastet (Güteklasse II).
Trinkwasserschutzgebiete liegen westlich von Blankenheim sowie zwischen Waldorf und Alendorf.
3.3
Schutzgut Boden
Die Böden sind überwiegend flach- bis mittelgründig. Charakteristisch sind Braunerden,
Braunerden-Rendzinen, Rendzinen und Kalksteinrotlehme, teilweise auch Pseudogleye. In
den Trockentälern dominieren tiefgründige Braunerden.
Breitere Täler mit Auenböden sowie schmalere, wasserführende Täler weisen Gleye und
Braunerde-Gleye auf.
Südöstlich der Ortslage Nonnenbach erstrecken sich größere Bereiche des Buntsandsteins.
Einige der v.g. Böden sind seitens des Geologischen Dienstes des Landes NRW als schützenswerte Böden kartiert.
3.4
Schutzgut Klima/ Luft
Das Plangebiet des Landschaftsplanes Blankenheim gehört zu dem Klimabereich Nordwestdeutschlands, der durch maritime Luftmassen stark beeinflusst wird und den Typ des niederschlagreichen Mittelgebirges darstellt. Das Klima zeichnet sich durch relativ milde Winter und
nicht zu kühle Sommer aus. Die Temperatur liegt im Jahresmittel bei 6,7 bis 7,3 °C auf den
Hochflächen und bei 7,5 bis 8,0 in den Tälern.
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Die jährlichen Niederschlagshöhen nehmen von Westen nach Osten ab und erreichen
durchschnittlich zwischen 700 mm und 800 mm pro Jahr. Die höchsten Niederschlagsmengen fallen in den Monaten von Juni bis August sowie im Dezember und Januar.
3.5
Schutzgut Landschaftsbild
Das großräumige Landschaftsbild ist geprägt von einer wellig-hügeligen bis stark zertalten
Kulturlandschaft von teils offenem, teils strukturreichem Charakter. Typisch sind auch die
Hecken-Grünland-Komplexe, die hier Ausläufer der Eifeler Windschutz-Heckenlandschaften
darstellen. Der Strukturreichtum beruht auf einem Wechsel von Feldgehölzen, Gebüschkomplexen, Magerrasen und Wacholdertriften. Dabei stellen vor allem die Wacholdertriften mit
ihrem Arten- und Strukturreichtum attraktive Landschaftselemente dar.
Weiterhin wird das Landschaftsbild durch großflächige Wälder und bewaldete Talhänge bereichert. Innerhalb der Wälder wechseln Nadelholzforste mit zusammenhängenden Laubwäldern, vorwiegend Buchenwälder.
3.6
Schutzgut Erholung
Die großflächige offene und grünlandreiche Kulturlandschaft stellt im Zusammenhang mit der
reliefierten Geländegestalt sowie den weitläufigen Bachtälern und ihren Auen eine attraktive
Erholungslandschaft dar. Auch die Waldgebiete haben eine besondere Funktion für die ruhige, naturbezogene Erholung.
Insbesondere für die naturbezogene Erholung bietet das Plangebiet zahlreiche attraktive Angebote. Darüber hinaus ist die Ortschaft Blankenheim mit seiner historischen Altstadt, der
Burg und der Ahrquelle als bedeutender Touristikort einzustufen. Zeltplätze, Feriensiedlungen, der Freilinger See und der auf der ehemaligen Bahntrasse verlaufende AhrtalbahnRadweg runden das Freizeitangebot ab.
Das Plangebiet liegt im Deutsch-Belgischen Naturpark „Hohes Venn - Eifel“. Gemäß § 44 LG
NW sind Naturparke einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die sich insbesondere wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen
und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird.
3.7
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Die in Abstimmung mit der Gemeinde und nach Abgleich mit dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Blankenheim vorgesehenen Flächen für eine zukünftige Bebauung werden in der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes als Flächen für temporären
Erhalt dargestellt. Gemäß § 29 Abs. 3 LG NW, wonach Darstellungen oder Festsetzungen
mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplanes, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB in Kraft tritt.
Vorhandene außergewöhnliche Belastungsquellen für die menschliche Gesundheit im Plangebiet sind nicht bekannt. Die geplante Autobahntrasse der BAB 1, die im östlichen Teil des
Plangebietes verlaufen soll, ist allerdings als eine mögliche zukünftige Belastung für den
Mensch und seine Gesundheit anzusehen.
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3.8
LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht
Schutzgut Kultur- und Sachgüter/ Bodendenkmalpflege
Im Plangebiet sind zahlreiche Bodendenkmäler bekannt, die Zeugnis der früheren Besiedlung des Raumes sind. Der Erhalt von Bodendenkmälern (unabhängig von einer Eintragung
in die Denkmalliste) ist dann im besonderen Maße gewährleistet, wenn archäologische Funde und Befunde in ihrer ursprünglichen Lage und im Zusammenhang im Boden erhalten
werden können (Archivfunktion). Voraussetzung hierfür ist ein möglichst ungestörter Erhalt
von Boden im ursprünglichen Profil.
Kultur- und Sachgüter sind im Geltungsbereich des Landschaftsplans (baulicher Außenbereich) sind z. B. auch als Bodendenkmäler ausgewiesene mittelalterliche Befestigungen, Geschützstellungen, ein Ringwall, eine mittelalterliche Burgruine (Schlossruine Dollendorf), mittelalterliche Steinbrüche, ein ehemaliges Erzbergwerk, Meilerplätze oder ein neuzeitlicher
Kalkofen.
4
Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach
Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG beziehen
Unter die ökologisch bedeutsamen Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG fallen insbesondere Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich
geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete gem. § 19 WHG sowie Gebiete in denen die Umweltqualitätsnormen überschritten sind, zentrale Orte und in amtlichen Karten verzeichnete
Denkmale, Bodendenkmale etc.
Insgesamt lassen sich zusammenfassend als bedeutsame Umweltprobleme die folgenden
nennen, die charakteristisch für das gesamte Plangebiet sind:
•
nicht standortangepasste Nutzung in den Auenbereichen,
•
naturferner Zustand der Fließgewässer und der Auenbereiche,
•
teilweise fehlende Strukturen zur Biotopvernetzung aufgrund einer intensiven agrarischen Nutzung,
•
Beanspruchung von Flächen für bauliche Vorhaben.
Mit den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans soll diesen Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt langfristig zu verbessern. Die entsprechenden Entwicklungsziele werden flächendeckend formuliert. Die Schwerpunkte bei
der Umsetzung von Maßnahmen liegen innerhalb der festgesetzten Schutzgebiete, die entsprechend als ökologisch empfindliche Gebiete einzustufen sind bzw. diese im Wesentlichen
umfassen.
5
Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG
Entsprechend der unter Kapitel 2 genannten Inhalte des Landschaftsplans Blankenheim
werden im Folgenden nur die erheblichen Umweltauswirkungen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen beschrieben.
Da der Landschaftsplan Blankenheim die Durchführung der Maßnahmen nicht im Detail vorsieht und bei den raumbezogenen Maßnahmen auch keine Verortung stattfindet (vgl. Kapitel
1.2.4), können die Auswirkungen auf die Umwelt nur überschlägig abgeschätzt werden.
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Stand Mai 2007
13
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht
Grundsätzlich sind die (meist kurzfristig) auftretenden, denkbaren nachteiligen Umweltauswirkungen den langfristig wirksamen gegenüberzustellen.
Neben den im Landschaftsplan Blankenheim dargestellten Maßnahmen sieht der Pflegeund Entwicklungsplan zum „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“ Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im vor.
Im Folgenden werden die wesentlichen, zu erwartenden positiven und negativen Auswirkungen beschrieben:
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Stand Mai 2007
14
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LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht
Maßnahme
Negative Umweltauswirkungen
auf die Schutzgüter gemäß § 2
UVPG
Rückbau von Uferund Sohlenbefestigungen, sowie von
Wehren
Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen:
Mit Abschluss der Maßnahmen:
Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen:
Mit Abschluss der Maßnahmen:
Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik
Anlage von Uferrandstreifen
Auszäunung der
Uferrandstreifen bei
Beweidung naturnaher Uferbereiche
Positive Umweltauswirkungen
Festsetzungsnummer
5.1/ 2.1-1-8,
5.1/ 2.1-1-12,
5.1/ 2.1-4-1,
• Boden (Bodenverdichtung, Verände5.1/ 2.1-6-3,
rung des Bodengefüges)
5.1/ 2.1-6-5,
5.1/ 2.1-7-3,
• Wasser (Trübung und Verunreini• Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher
5.1/ 2.1-7-5,
gung durch Eintrag von Boden und
Lebensräume im und am Gewässer)
5.1/ 2.1-8-3,
ggf. mobilisierten Verbindungen)
• Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-8-5,
• Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch
5.1/ 2.1-9-3,
• Klima/ Luft (lufthygienische Funktion der
Lärm)
5.1/ 2.1-9-5,
Gehölze)
5.1/ 2.1-9-13,
5.1/ 2.1-10-1,
5.1/ 2.1-11-3,
5.1/ 2.1-11-5,
5.1/ 2.2-8-4
• Wasser (Verbesserung der Selbstreinigungskraft, Verbesserung der Gewässerstruktur)
5.1/ 2.2-8-5
• Wasser (Reduzierung organischer Ein• Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch
träge, Verbesserung der GewässerstrukBautätigkeit)
tur, Reduzierung von Trittschäden)
• Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher
Lebensräume/ Verbundstrukturen am
Gewässer)
• Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt)
Naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der
Teichanlagen
Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen:
Mit Abschluss der Maßnahmen:
Erhaltung und Sicherung der Kalktuffquelle, des Kalkreichen Niedermoores/ der Kalksümpfe
Vor allem temporäre Beeinträchtigungen:
Mit Abschluss der Maßnahmen:
Extensivierung der
Nutzung im Bereich
von Quellmulden
Vor allem temporäre Beeinträchtigungen:
Umlegung der Stillgewässer von den
Haupt- in den Nebenschluss
5.1/ 2.1-1-1*,
5.1/ 2.1-6-1*,
5.1/ 2.1-6-2,
• Boden (Bodenverdichtung, Verände5.1/ 2.1-7-1*,
rung des Bodengefüges)
5.1/ 2.1-7-2,
5.1/ 2.1-8-1*,
• Wasser (Trübung und Verunreini5.1/ 2.1-8-2,
• Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher
gung durch Eintrag von Boden und
Lebensräume, Verbesserung der Durch- 5.1/ 2.1-9-1,
ggf. mobilisierten Verbindungen)
5.1/ 2.1-9-2,
gängigkeit)
• Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch
5.1/ 2.1-11-1*,
• Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-11-2
Lärm, zeitweise Störung der Pflanzedecke)
• Wasser (Trübung und Verunreinigung durch Eintrag von Boden und
ggf. mobilisierten Verbindungen)
• Wasser (Reduzierung organischer Einträge, Verbesserung der Selbstreinigungskraft sowie der Temperaturverhältnisse)
• Wasser (Optimierung der Wasserschüttungs- und Wasserführungsverhältnisse)
5.1/ 2.1-3-1*,
5.1/ 2.1-8-13
• Tiere/ Pflanzen (Erhaltung naturnaher
Lebensräume)
Entschlammung und
• Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch
Freistellung von
• Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt)
Lärm, zeitweise Störung der PflanGehölzen sowie
zedecke)
biotoptypenangepasste, extensive
Nutzung
Erhalt, Entwicklung
bzw. Wiederherstellung standorttypischer Wald- und
Gehölzbestände in
den Auenbereichen
und Quellmulden
• Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von
Lebensräumen in den Nadelholzbeständen)
• ggf. Landschaft (Beseitigung der
vorhandenen prägenden Nadelholzbestände)
•
•
•
•
Umwandlung der
Nadelholzbestockung
Naturnahe Waldbewirtschaftung unter
Ausrichtung auf die
natürliche Waldge-
Mit Abschluss der Maßnahmen:
keine
5.1/ 2.1-1-4,
5.1/ 2.1-1-5,
Boden (Verringerung von Dünger- und
5.1/ 2.1-4-2,
Pestizideinträgen)
5.1/ 2.1-5-1*,
5.1/ 2.1-6-4,
Wasser (Verbesserung der Gewässerstruktur, Verbesserung der Gewässergü- 5.1/ 2.1-6-7,
5.1/ 2.1-7-4,
te)
5.1/ 2.1-8-4,
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung
5.1/ 2.1-9-4,
naturnaher Lebensräume)
5.1/ 2.1-10-2,
Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-11-4,
5.1/ 2.2-1-3,
5.1/ 2.2-2-2,
5.1/ 2.2-8-1,
5.1/ 2.2-8-2
Mit Abschluss der Maßnahmen:
5.1/ 2.1-1-3,
5.1/ 2.1-1-6,
• Boden (Reduzierung der Bodenversaue- 5.1/ 2.1-2-4,
rung bei vorheriger Nadelholzbestockung, 5.1/ 2.1-4-3,
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Stand Mai 2007
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Maßnahme
Negative Umweltauswirkungen
auf die Schutzgüter gemäß § 2
UVPG
natürliche Waldgesellschaft
LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht
Positive Umweltauswirkungen
Festsetzungsnummer
Verbesserung des Bodeneigenschaften
durch standortgerechte Laubstreu)
5.1/ 2.1-4-3,
5.1/ 2.1-5-2,
5.1/ 2.1-5-3,
• Wasser (Verbesserung der Grundwas5.1/2.1-6-11,
serqualität bei vorheriger Nadelholzbe5.1/ 2.1-8-11,
stockung)
5.1/ 2.1-9-11,
5.1/ 2.1-10-3,
• Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung
naturnaher Lebensräume/ Habitastruktu- 5.1/ 2.1-10-4,
5.1/ 2.1-11-11,
ren)
5.1/ 2.2-1-2,
• Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.2-1-5,
5.1/ 2.2-2-1,
5.1/ 2.2-2-4,
5.1/ 2.2-3-5,
5.1/ 2.2-4-5,
5.1/ 2.2-5-5,
5.1/ 2.2-6-5,
5.1/ 2.2-7-5,
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von
Alt- und Totholz
sowie von Höhlenbäumen
Zurückdrängen der
Gehölzsukzession
im Bereich von
Kleingewässern und
Feucht-/ Nasswiesen sowie sonstigen
wertvollen Biotopen
Beeinträchtigungen von:
Mit Abschluss der Maßnahmen:
• Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von
Lebensräumen in den Gehölzbeständen, temporäre Beeinträchtigung durch Lärm/ Tritt)
• Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung
naturnaher Lebensräume/ Habitastrukturen)
Beseitigung standortfremder Gehölze
Beeinträchtigungen von:
Mit Abschluss der Maßnahmen:
• Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von
Lebensräumen in den Nadelholzbeständen)
• Boden (Reduzierung der Bodenversauerung bei vorheriger Nadelholzbestockung,
Verbesserung des Bodeneigenschaften
durch standortgerechte Laubstreu)
• ggf. Landschaft (Beseitigung der
vorhandenen Gehölzbestände)
• ggf. Landschaft (Beseitigung der
vorhandenen prägenden Nadelholzbestände)
5.1/ 2.1-1-9,
5.1/ 2.1-2-1,
5.1/ 2.1-5-5
• Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt)
5.1/ 2.1-2-2,
5.1/ 2.2-2-3
• Wasser (Verbesserung der Grundwasserqualität bei vorheriger Nadelholzbestockung)
• Tiere/ Pflanzen (Schaffung/ Erhaltung
naturnaher Lebensräume)
• Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt)
Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume
Anlage von Feldrainen, Krautsäumen
und Waldmänteln
Anlage von Hecken.
und Alleen
Vor allem temporäre Beeinträchtigungen:
• ggf. Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung
durch Lärm, Tritt)
Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen:
• ggf. Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung
durch Lärm)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
• Tiere/ Pflanzen (Erhaltung naturnaher
Lebensräume und Habitatstrukturen)
• Landschaft (Erhaltung wertvoller Landschaftsstrukturen)
5.1/2.1-6-10,
5.1/2.1-7-10,
5.1/ 2.1-8-10,
5.1/ 2.1-9-10,
5.1/ 2.1-11-10,
5.1/2.1-6-9,
5.1/2.1-6-12,
• Tiere/ Pflanzen (Erhöhung der Struktur5.1/2.1-7-9,
vielfalt bzw. des Angebotes an Rückzugs- 5.1/2.1-7-12,
räumen, Verbesserung des Biotopver5.1/ 2.1-8-9,
bundes)
5.1/ 2.1-8-12,
• Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-9-9,
5.1/ 2.1-9-12,
• Klima/ Luft (lufthygienische Funktion der
5.1/ 2.1-10-5,
Gehölze)
5.1/ 2.1-11-9,
5.1/ 2.1-11-12,
5.1/ 2.2-1-6,
5.1/ 2.2-2-5,
5.1/ 2.2-3-4,
5.1/ 2.2-3-6,
5.1/ 2.2-4-4,
5.1/ 2.2-4-6,
5.1/ 2.2-5-4,
5.1/ 2.2-5-6,
5.1/ 2.2-6-4,
5.1/ 2.2-6-6,
5.1/ 2.2-7-4,
Mit Abschluss der Maßnahmen:
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Stand Mai 2007
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Maßnahme
Negative Umweltauswirkungen
auf die Schutzgüter gemäß § 2
UVPG
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Positive Umweltauswirkungen
Festsetzungsnummer
5.1/ 2.2-7-6,
5.2/ 2.2-6-1*
5.2/ 2.2-6-2*
Förderung der natür- keine
lichen Entwicklung
durch Sukzession
Mit Abschluss der Maßnahmen:
5.1/ 2.1-2-3
• Tiere/ Pflanzen (Erhöhung der Strukturvielfalt bzw. des Angebotes an Rückzugsräumen, Verbesserung des Biotopverbundes)
• Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt)
• Klima/ Luft (lufthygienische Funktion der
Gehölze)
Biotoptypabhängige, keine
extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes
(v. a. Magerwiesen
und -weiden, Nassund Feuchtgrünland)
Erhaltung und Entwicklung extensiver
Feucht-/ Nasswiesen sowie Hochstaudensäume
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
•
•
Umwandlung von
Acker in Grünland in
den Auen
•
Extensive Bewirtschaftung von Äckern
5.1/ 2.1-1-2,
5.1/ 2.1-1-10,
Boden (Verringerung von Dünger- und
5.1/ 2.1-3-2*,
Pestizideinträgen, Schutz empfindlicher
5.1/ 2.1-5-4,
Aueböden durch standortangepasste
5.1/ 2.1-6-6,
Bewirtschaftung)
5.1/ 2.1-6-7,
Wasser (Verbesserung der Gewässergü- 5.1/ 2.1-6-8,
5.1/ 2.1-7-6,
te der Oberflächengewässer durch ver5.1/ 2.1-7-7,
ringerten Eintrag, Reduzierung der Ein5.1/ 2.1-7-8,
träge in das Grundwasser)
5.1/ 2.1-8-6,
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung
5.1/ 2.1-8-7,
naturnaher Lebensräume)
5.1/ 2.1-8-8,
Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-9-6,
5.1/ 2.1-9-7,
5.1/ 2.1-9-8,
5.1/ 2.1-11-6,
5.1/ 2.1-11-7,
5.1/ 2.1-11-8,
5.1/ 2.2-1-1,
5.1/ 2.2-3-1,
5.1/ 2.2-3-2,
5.1/ 2.2-3-3,
5.1/ 2.2-4-1,
5.1/ 2.2-4-2,
5.1/ 2.2-4-3,
5.1/ 2.2-5-1,
5.1/ 2.2-5-2,
5.1/ 2.2-5-3,
5.1/ 2.2-6-1,
5.1/ 2.2-6-2,
5.1/ 2.2-6-3,
5.1/ 2.2-7-1,
5.1/ 2.2-7-2,
5.1/ 2.2-7-3,
5.1/ 2.2-8-3,
5.1/2.4-1-1*
Untersagung jeglicher Nutzung oder
Erschließung der
Fledermausquartiere, Vergitterung
offener Stollen,
Schutz vor chemischen, physischen
und sonstigen Belastungen
Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen:
Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen
gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen
Eine konkrete Beurteilung der Maßnahmen hinsichtlich der zu erwartenden Effekte
auf die Schutzgüter ist an dieser Stelle nicht möglich.
• ggf. Tiere (Beunruhigung durch
Lärm bei der Vergitterung der Stollen)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
• Tiere (Erhaltung der Ungestörtheit der
Fledermausquartiere, Sicherung bzw.
Optimierung des Lebensraumes für Fledermäuse)
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die aufzustellenden Maßnahmepläne sicherstellen, dass die positiven Umweltauswirkungen den negativen
deutlich überwiegen.
5.1/2.1-5-6,
5.1/ 2.1-7-13,
5.1/ 2.1-7-14,
5.1/ 2.1-7-15,
5.1/ 2.1-1-11,
5.1/ 2.1-3-3,
5.1/2.1-6-13
5.1/2.1-7-16,
5.1/2.1-8-14,
5.1/2.1-9-14,
5.1/ 2.1-11-13
____________________________________________________________________________
Stand Mai 2007
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Insgesamt bestehen vielfältige Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander, da diese
im Naturhaushalt und funktional in einem Wirkungsgefüge miteinander verbunden sind.
Maßnahmen wirken sich daher selten nur auf ein Schutzgut aus, sondern haben häufig zumindest mittelbar Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter. Allerdings sind sie weder für sich
genommen noch in der gemeinsamen Betrachtung geeignet, Beeinträchtigungen der
Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu bewirken. Eine weitergehende Betrachtung der Wechselwirkungen ist erst bei Konkretisierung der Festsetzungen und Maßnahmen möglich. Insgesamt werden auch in der Wechselwirkung der Schutzgüter positive
Wirkungen auf alle Schutzgüter erwartet.
Fazit: Es ist nicht erkennbar, dass bei der fachgerechten Realisierung (vgl. Kap. 6) der
Ziele und Maßnahmen des Landschaftsplanes negative Umweltauswirkungen den positiven überwiegen sollten.
6
Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern,
zu verringern oder soweit wie möglich auszugleichen
Die mit der Durchführung des Landschaftsplans Blankenheim vorgesehenen Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen ziehen bei sachgemäßer Umsetzung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich, die gegenüber den zu erzielenden positiven Umweltauswirkungen langfristig überwiegen (vgl. oben dargestellte Tabelle). Im Rahmen der Genehmigung der Maßnahmen ist gemäß der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 4 LG NW) zu prüfen, inwieweit in Eingriff vorliegt, der zu kompensieren ist.
Bei der Durchführung der Maßnahmen ist auf eine umweltverträgliche Umsetzung zu achten,
um negative Auswirkungen zu minimieren (z. B. durch Anpassung der Bauzeiten, Schutz
vorhandener Gehölzbestände, Begrenzung des Einsatzes schwerer Geräte auf unbedingt
notwendige Arbeiten). Entsprechende Regelungen sind bei der Detailplanung vorzusehen.
7
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Aufgaben
aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse
Aufgrund der noch zu erfolgenden Detailplanung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
ist eine Abschätzung der Umweltauswirkungen nur in dem Detaillierungsgrad möglich, der
den im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen entspricht. Von dieser Tatsache abgesehen, bestehen keine technischen Lücken oder fehlende Kenntnisse zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Rahmen dieser strategischen Umweltprüfung.
8
Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie
eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde
Die Alternativenprüfung in der Landschaftsplanung kann sich rechtssystematisch und unter
Beachtung der Planungsebene lediglich auf die Leitaussagen/ Zielvorgaben des Landschaftsplanes beziehen. Die sog. Nullvariante, d.h. die Betrachtung der Landschaftsentwicklung ohne Durchführung des Landschaftsplanes, scheidet aus, da die flächendeckende
Landschaftsplanung eine gesetzliche Pflichtaufgabe darstellt. Auch konkretisiert der Landschaftsplan die Grundsätze und Ziele des Regionalplans Teilabschnitt Region Aachen 2003.
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Stand Mai 2007
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LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht
Da die Instrumente des Landschaftsplans (insbesondere Entwicklungsziele, Festsetzung von
Schutzgebieten und -objekten, Festsetzung von Maßnahmen) vorgegeben sind, scheidet ein
Vergleich anderer Instrumente aus.
Ebenso ist es in diesem Rahmen nicht zielführend, Alternativen hinsichtlich der räumlichen
oder textlichen Darstellung von Entwicklungsräumen und –zielen, der unterschiedlichen Abgrenzungen von Schutzgebieten oder der Ausgestaltung durch Schutzzwecken oder der Geoder Verboten zu diskutieren. Dies ist damit zu begründen, dass durch sämtliche Inhalte des
Landschaftsplans keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. Vielmehr ergeben sich die Inhalte aus den fachlichen Erfordernissen des Natur- und
Landschaftsschutzes bzw. den Vorgaben der räumlichen Planungsinstrumente (vgl. Kap. 2),
die im politischen Prozess konsensfähig sind.
Unzweckmäßig erscheint auch eine Alternativenprüfung auf der Ebene der festgesetzten
Maßnahmen. Der Plan trifft diese Festsetzungen im Regelfall lediglich schutzgebietsbezogen
und in generalisierter Form. Die Konkretisierung erfolgt erst im Rahmen der Umsetzung unter Beteiligung der Eigentümer, Bewirtschafter und einzubeziehender Träger öffentlicher Belange. In einem konsensuellen Verfahren werden Entscheidungen über die Durchführung
von Anpflanzungen, wasserbaulichen und sonstigen Maßnahmen getroffen und dabei mögliche Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter beachtet.
Gegenstand einer Alternativenprüfung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung wäre,
unterschiedliche Vorhabensvarianten zu betrachten, die das anzustrebende Ziel des Plans
erreichen, aber hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterschiedlich zu beurteilen
sind. Erschließungsmaßnahmen, die von der Art her einem baulichen Vorhaben mit Eingriffscharakter entsprechen und von denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können, werden durch den Landschaftsplan Blankenheim nicht festgesetzt. Für diese
Maßnahmen wäre im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung eine Alternativenprüfung
leistbar und erforderlich.
9
Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG
Aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen und des
im Landschaftsplan Blankenheim dargestellten Detaillierungsgrades der Maßnahmen sowie
der in der Regel fehlenden Verortung der Maßnahmen sind Überwachungsmaßnahmen, die
frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen vorsehen sollen, zu diesem Zeitpunkt nicht darzustellen.
Die positiven Wirkungen einzelner Maßnahmen sind im Rahmen der Umsetzung und der
Fertigstellungsprüfung zu überwachen. Eine darüber hinausgehende Wirkungsprüfung ist
bisher nicht vorgesehen.
Gleichwohl sollte im Rahmen der konkreten Durchführung großräumig wirksamer oder artspezifischer Maßnahmen, insbesondere in Naturschutzgebieten möglichst ein Monitoring
durchgeführt werden, um die Erreichung der Ziele für den Natur- und Landschaftsschutz
schutzgutbezogen belegen zu können. In diesem Rahmen sind die insbesondere in der Umsetzungsphase der Maßnahmen aufgetretenen nachteiligen Umweltauswirkungen den i. d. R
langfristig wirksamen positiven gegenüberzustellen.
10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung
Der Landschaftsplan Blankenheim verfolgt die Zielsetzung der Erhaltung und Aufwertung der
Kulturlandschaft im Gemeindegebiet Blankenheim. Die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen wird zu einer Verbesserung der Situation bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen,
Landschaftsbild sowie der Qualität der Gewässer führen. Mittelbar profitiert davon auch die
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Bevölkerung, deren Naherholungsgebiete ökologisch und landschaftlich (auch durch den
Schutz landschaftsprägender Strukturen im Bereich von Kulturdenkmälern) aufgewertet werden. Unmittelbare negative Auswirkungen auf Klima/ Luft und Boden sind nicht erkennbar.
Der Landschaftsplan Blankenheim führt im Sinne des UVPG zu keinen Beeinträchtigungen
der Schutzgüter oder ihrer Wechselwirkungen. Nach grundlegender Prüfung der Forstlichen
Festsetzungen unter Ziffer 4 und der festgesetzten Maßnahmen unter Ziffer 5 sind insgesamt
keine erheblichen negativen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten.
Insgesamt wird auch erwartet, dass der Landschaftsplan durch die Festsetzungen und Entwicklungsziele eine transparente Verfahrensweise und die Umsetzung der Ziele fördert und
somit insgesamt die Vorhersehbarkeit der Entwicklung unterstützt. Auch für die Umsetzung
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und möglicher Maßnahmen des Ökokontos gemäß §§ 4 bis 5a LG NW werden positive Wirkungen erwartet. Mit der Festsetzung von
Schutzgebieten im Landschaftsplan Blankenheim werden Suchräume für die strukturierte
Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen vorgegeben.
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