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Beschlussvorlage GB (Anlage 2b zur Beschlussvorlage GB V 323/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
144 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
06.11.07, 11:12
Aktualisiert
06.11.07, 11:12

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht LANDSCHAFTSPLAN 08 “BLANKENHEIM“ Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 UVPG Stand: Mai 2007 Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung Dipl.-Ing. Kirsten Kröger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: Kirsten.Kroeger@kreis-euskirchen.de Dipl.-Biol. Georg Persch Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH Emil-Schüller-Straße 8, 56068 Koblenz Tel. 0261-30439-0, Fax 0261-30439-22, Email: gfl-koblenz@gfl-gmbh.de Bearbeitung: Dipl.- Landschaftsökologe Martin Castor, Dipl.-Ing. Anja Alena Hainz ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 1 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 2 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Inhaltsverzeichnis Einleitung .............................................................................................................................. 5 1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen ..................................... 5 2 Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden .......................................................... 8 3 Darstellungen der Merkmale der Umwelt, der derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans ......................................10 4 Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG beziehen ......................................................................................................13 5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG...............................................13 6 Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern oder soweit wie möglich auszugleichen ..........................................................................18 7 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Aufgaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse ...................................18 8 Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde ....................................................18 9 Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG....................19 10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung.........................................19 ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 3 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 4 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Einleitung Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser so genannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten künftige Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG ist für Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eine obligatorische Strategische Umweltprüfung durchzuführen (vgl. Anlage 3 UVPG). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung wurde gemäß § 14a (1) UVPG durch die zuständige Behörde festgestellt. Der Aufstellungsbeschluss zum LP Blankenheim wurde am 14.12.2004 gefasst und am 09.06.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 25 Absatz 8 UVPG ist somit die SUP im laufenden Planverfahren verpflichtend durchzuführen. Die Inhalte des Umweltberichts werden in § 14g (2) UVPG genannt. Um eine eindeutige Zuordnung zu erreichen, werden die Kapitelüberschriften entsprechend gewählt. Inhaltlich sind nach § 19a UVPG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 (1) Satz 2 genannten Schutzgüter zu beschreiben. Dazu zählen: • Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, • Boden, Wasser, Klima, Luft und Landschaft, • Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Im Rahmen der SUP des Landschaftsplans Blankenheim findet eine Prüfung der durch den Landschaftsplan konkret planerisch vorbereiteten Beeinträchtigungen der oben genannten Schutzgüter statt. Die Erhebung von Grundlagendaten zu den Schutzgütern zur Durchführung folgender Umweltverträglichkeitsprüfungen ist nicht Gegenstand der SUP. Derzeit erarbeitet die GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft im Auftrag des Kreis Euskirchen den Landschaftsplan 08 „Blankenheim“ nach § 16 BNatSchG bzw. § 16 Landschaftsgesetz NRW. Bereits zum Beginn des Aufstellungsverfahrens des Landschaftsplans soll die erforderliche Strategische Umweltprüfung vorliegen, um schon im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und den weiteren vorgeschriebenen Verfahrensschritten die Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Behörden zu gewährleisten. 1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen 1.1 Grundsätzliche Rahmenbedingungen Der Landschaftsplan Blankenheim verfolgt das Ziel, Natur und Landschaft im Gemeindegebiet Blankenheim zu erhalten und zu entwickeln. Der Landschaftsplan stellt nach § 16 (1) LG NW die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar und bezieht sich nur auf den baurecht- ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 5 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht lichen Außenbereich. Die Inhalte des Landschaftsplans werden in den §§ 16 – 26 LG NW vorgegeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Darstellung von Entwicklungszielen, die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft und von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Des Weiteren können besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung und Zweckbestimmungen für Brachflächen erfolgen. Letzteres ist im Landschaftsplan Blankenheim nicht der Fall. 1.2 Kurzdarstellung der Inhalte des Landschaftsplans 1.2.1 Entwicklungsziele (§ 18 LG NW) Für das Plangebiet des Landschaftsplans Blankenheim sind flächendeckend Entwicklungsziele darzustellen, die im Rahmen behördlicher Entscheidungen zu berücksichtigen sind und damit behördenverbindlich sind. Die Entwicklungsziele stellen die im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie setzen die Vorgaben des Landschaftsrahmenplans (vgl. Kap. 2) textlich konkretisiert um. Es werden die folgenden Entwicklungsziele unterschieden, die je nach Ausstattung des Raumes (Niederung, Wald, Offenland) und Umweltzustand als Teilziele spezifischer formuliert werden und konkretisiert werden: • • Entwicklungsziel 1 "Erhaltung": Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (insgesamt 14.101 ha). o Entwicklungsziel 1.1-1: Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen mit einem hohen Anteil an Naturschutzgebieten (insbesondere NATURA 2000-Gebiete), besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und Vorkommen seltener und gefährdeter naturraum-typischer Pflanzen- und Tierarten. o Entwicklungsziel 1.1-2: Erhaltung einer vielfältig strukturierten Kulturlandschaft mit z. T. naturnahen Lebensräumen. o Entwicklungsziel 1.1-3: Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen Wäldern. o Entwicklungsziel 1.1-4: Erhaltung von vorhandenen Erholungsgebieten. Entwicklungsziel 4: Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben der Bauleitplanung (insgesamt 134 ha). Dieses Entwicklungsziel wird für Flächen genutzt, die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Blankenheim als Siedlungsflächen ausgewiesen sind und im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegen. Mit der Darstellung des Entwicklungszieles Temporäre Erhaltung kommt der Landschaftsplan der Erfordernis nach, die Vorgaben des Flächenutzungsplans zu beachten. Bei entsprechender regionalplanerischer Darstellungsfähigkeit (ab 10 ha) sind die Bereiche im Regionalplan entsprechend z. B. als Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) oder als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Fazit: Mit den allgemeinen Aussagen der Entwicklungsziele werden allgemeine Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landespflege formuliert, konkrete Maßnahmen oder Vorhaben sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 6 Kreis Euskirchen – Der Landrat 1.2.2 LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 – 23) Gemäß § 19 LG NW hat der Landschaftsplan die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft festzusetzen. Der Landschaftsplan Blankenheim setzt 11 Naturschutzgebiete (3.848 ha), 10 Landschaftsschutzgebiete (10.226 ha) und 18 Naturdenkmale sowie geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei wurden die Zielvorgaben des Regionalplans dahingehend beachtet, dass eine räumliche Konkretisierung der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) und der Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) als Naturschutzgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet erfolgte (vgl. Kapitel 2). Die Naturschutzgebiete umfassen im Wesentlichen das besonders wertvolle Gewässersystem der Ahr mit den angrenzenden Niederungsbereichen, großflächige und naturnah ausgeprägte Wälder sowie Sonderstandorte mit schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarteninventar. Die Landschaftsschutzgebiete umfassen weitere Waldstandorte sowie die strukturreiche Offenlandschaft im räumlichen Kontext mit den Naturschutzgebieten. Die Naturdenkmale umfassen markante Einzelbäume und Alleen sowie flächig ausgebildete Einzelschöpfungen wie Felsbereiche oder Höhlen. Zu den geschützten Landschaftsbestandteilen gehören Gehölzbestände und Einzelbiotope unterschiedlicher Ausprägung. Zu den Schutzgebieten werden Ge- und Verbote erlassen, die zur Realisierung der Schutzzwecke beitragen. Die Verbote sind geeignet, Tätigkeiten, die mit den Schutzzwecken nicht konform sind, zu unterbinden. Allerdings sind in der Regel bisher ausgeübte, ordnungsgemäße Tätigkeiten (Bodennutzung, Bewirtschaftung) von den Verbotsregelungen unberührt. Damit findet mindestens eine Sicherung des Status quo statt. Fazit: Die Festsetzung von Schutzgebieten und -objekten dient der Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft. Konkrete Maßnahmen oder Vorhaben sind nicht Gegenstand der Schutzgebietsfestsetzungen. Mit der Festsetzung von Schutzgebieten sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 1.2.3 Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25) Der Landschaftsplan kann gemäß § 25 LG NW in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen. Der Landschaftsplan Blankenheim trifft entsprechende Festsetzungen dahingehend, dass für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen standortgerechte Laubbaumarten zu nutzen sind. Nadelwaldbestände in Quellbereichen und Bachtälern sowie auf faunistisch oder floristisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Diese Festsetzung gilt für die Naturschutzgebiete • 2.1-1 NSG „Haubachtal, Dietrichseiffen mit Urftaue bei Blankenheim-Wald“ • 2.1-2 NSG „Ehemalige Ahrtalbahntrasse bei Blankenheim“ • 2.1-4 NSG „Mürelbach“ • 2.1-5 NSG „Armutsbach und Nebenbäche“ • 2.1-6 NSG „Nonnenbachtal und Seitentäler mit Froschberg und Gillenberg“ • 2.1-7 NSG „Schafbachtal mit Seitentälern und Stromberg“ ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 7 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht • 2.1-8 NSG „Lampertstal und Alendorfer Kalktriften mit Fuhrbach und Mackental“ • 2.1-9 NSG „Obere Ahr mit Mülheimer Bach, Reetzer Bach und Mühlenbachsystem“ • 2.1-10 NSG „Westliches Ahrgebirge“ • 2.1-11 NSG „Michelsbach, Ahbach und Aulbach mit Nebenbächen“ Innerhalb der FFH-Lebensräume werden Kahlschläge begrenzt und in über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist Altholz im Wald zu belassen. Diese Festsetzung bezieht sich auf die Naturschutzgebiete „Haubachtal, Dietrichseiffen mit Urftaue bei Blankenheim-Wald“, „Nonnenbachtal und Seitentäler mit Froschberg und Gillenberg“, „Schafbachtal mit Seitentälern und Stromberg“, „Lampertstal und Alendorfer Kalktriften mit Fuhrbach und Mackental“, „Westliches Ahrgebirge“ und „Michelsbach, Ahbach und Aulbach mit Nebenbächen“. Fazit: Die Festsetzungen für die forstliche Nutzung sollen einen naturnahen Zustand von Waldbereichen fördern. Mit den Festsetzungen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 1.2.4 Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Entwicklungsziele sowie zur Erreichung des Schutzzweckes der festgesetzten Schutzgebiete und -objekte erforderlich sind. Der Landschaftsplan Blankenheim macht von § 26 (2) Gebrauch, wonach die Maßnahmen einem abgegrenzten Landschaftsraum zugeordnet werden und nicht an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden. Diese Landschaftsräume entsprechen jeweils festgesetzten Schutzgebieten oder -objekten. Des Weiteren sieht der Landschaftsplan vor, dass für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 26 ein Pflege- und Entwicklungskonzept für die Naturschutzgebiete zu erstellen ist. Nur einzelne Maßnahmen können nicht Schutzgebieten zugeordnet werden und werden daher flächenscharf festgesetzt – diese werden mit einem * gekennzeichnet und sind in der Festsetzungskarte dargestellt. Bei allen Maßnahmen handelt es sich um Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Natur und Landschaft - Erschließungsmaßnahmen werden im Landschaftsplan Blankenheim nicht festgesetzt. Fazit: Die Festsetzung von Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen entspricht von ihrem Charakter her möglicherweise Vorhaben ähnlichen Maßnahmen. Daher ist im Folgenden zu prüfen (Kapitel 5), welche mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen, voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 2 Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden Nach § 16 Abs. 2 LG NW hat der Träger der Landschaftsplanung die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes zu beachten. Der Landschaftsplan konkretisiert dabei die Darstellungen der übergeordneten Regionalplanung und des zu Grunde liegenden Fachbeitrags für Natur und Landschaft als Landschaftsrahmenplan (LÖBF 1999), die bereits wesentliche Vorgaben für den Schutz der Naturgüter, die Siedlungsentwicklung und andere raumbedeutsame Nutzungen formulieren. So stellt der Regionalplan zum Beispiel Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) dar, die als Suchräume für Naturschutzgebiete aufzufassen sind. ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 8 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Die Ziele des Naturschutzes für den Landschaftsplan Blankenheim lassen sich insbesondere der Regionalplanung entnehmen (Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Aachen 2003). Der Regionalplan/ GEP - Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt unter Ziffer 2 die Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen dar. In der zeichnerischen Darstellung werden für das Landschaftsplangebiet Blankenheim Teile als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ sowie „Waldbereiche“ ausgewiesen. Für den „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ werden im Wesentlichen fünf Ziele formuliert: • Sicherung der Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen, • Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen, • Erhalt existenz- und entwicklungsfähiger Betriebe, • Ausgleich bei unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen durch Erfordernisse der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Erholungseignung und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen • Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Existenzen in der Bauleitplanung. Für die „Waldbereiche“ werden im Wesentlichen drei Ziele formuliert: • Erhaltung der Waldbereiche zum Zwecke der Holzproduktion sowie zur Erhaltung der ökologischen Schutzfunktion und Erholungsfunktion, • Erhaltung und Förderung der ökonomisch und ökologisch orientierten Forstwirtschaft sowie Sicherung der forstwissenschaftlichen Arbeit, • In den Waldgebieten innerhalb der „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) haben die Ziele des Naturschutzes Vorrang, gleiches gilt analog für die Bereiche zum „Schutz der der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE). Als Ziel für Natur und Landschaft werden „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) für das gesamte Gewässersystem der Ahr, das Haubachtal und die Urftaue sowie den Armutsbach und seine Nebenbäche und weiterhin für die Waldbereiche am Stromberg und entlang des Lampertstales dargestellt. Dazu kommen die Kalktriften bei Alendorf. Diese Bereiche sind die naturschutzwürdigen Bereiche, die vorrangig der Biotopentwicklung dienen und im LP Blankenheim als NSG bzw. LSG ausgewiesen werden sollen. Als „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) werden nahezu flächendeckend alle übrigen Bereiche im Plangebiet dargestellt. Die Ziele sind hier auf den Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die Erholungseignung ausgerichtet. Im LP Blankenheim sollen diese Ziele durch entsprechende Entwicklungsziele und die Festsetzung als LSG und Maßnahmeräume zur Umsetzung des Biotopverbundes umgesetzt werden. Darüber hinaus werden westlich von Blankenheim sowie zwischen Waldorf und Alendorf „Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz“ (BGG) dargestellt. Diese Bereiche sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer und ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können. Des Weiteren hat der Landschaftsplan die Darstellungen der Flächennutzungspläne zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung entsprechen. Für das ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 9 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Plangebiet lagen der Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, (Stand: Mai 2006) vor, die bei der Erarbeitung des Landschaftsplans beachtet wurden. Mit der im Landschaftsplan dargestellten Abgrenzung von baulichem Innen- und Außenbereich erfolgt keine Entscheidung hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Daher bereitet der Landschaftsplan weder eine bauliche Entwicklung der Kommune vor, noch kann er den Darstellungen des Flächennutzungsplans wirksam widersprechen. Als weitere Pläne und Programme gemäß § 2 (5) UVPG, deren Beziehung zum Landschaftsplan im Umweltbericht zu nennen ist, wären beispielsweise Hochwasserschutzpläne, Lärmaktionspläne oder Luftreinhaltepläne denkbar, die für den Landschaftsplan Blankenheim jedoch nicht vorliegen. Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine weitgehende Harmonisierung mit den bestehenden bzw. im Verfahren befindlichen Landschaftsplänen im Kreis Euskirchen. Die angrenzenden Landschaftspläne wurden bei der Abgrenzung der Entwicklungsziele und der Schutzgebiete beachtet. Dazu zählen der LP Dahlem und der LP Nettersheim des Kreises Euskirchen. Weiterhin wurden die angrenzenden Schutzgebietsausweisungen auf rheinland-pfälzischer Seite berücksichtigt 3 Darstellungen der Merkmale der Umwelt, der derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans Der Fachbeitrag zum Regionalplan, Teil: Arten- und Biotopschutz (LÖBF 1999) schildert die wesentlichen Umweltbedingungen der Landschaftsräume „Massenkalkbereiche der Kalkeifel“ und „Silikatbereiche der Osteifel“, in denen das Plangebiet liegt. Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Entwicklungen von Natur und Landschaft führen (Grünlandumbruch, Beseitigung von Obstwiesen, Beeinträchtigungen der Gewässer etc.) die durch die Schutzgebietsregelungen untersagt werden. Des Weiteren werden bei Nichtdurchführung des Plans wesentliche Ansätze und Zielvorstellungen zur Entwicklung von Natur und Landschaft nicht umgesetzt werden können. Eine fundierte Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung ist aufgrund der vielen Einflussfaktoren (z. B. Gesetzgebung, Förderbedingungen, Subventionspolitik, sektorale Naturschutzprogramme) nicht leistbar. 3.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen In den o. g. Landschaftsräumen wird die natürliche Waldbedeckung großräumig vom Zahnwurz-Buchenwald (i. d. R. über 500 m) und Waldmeister-Buchenwald gebildet. Trockenwarme Kuppen und Steilhänge werden natürlicherweise von Orchideen-Buchenwald eingenommen. Auf den nährstoffärmeren bzw. pseudovergleyten Braunerden sind HainsimsenWaldmeister- und Hainsimsen-Buchenwald typisch. Die Täler wären natürlicherweise mit Stieleichen-Hainbuchen-Auenwald bzw. mit Erlenwäldern bestanden. Durch die kulturlandschaftliche Entwicklung entstand eine frühe ackerbauliche Prägung mit teilweiser Feld-Graswirtschaft, in höheren Lagen sowie in den Talungen überwiegt jedoch mittlerweile die Grünlandnutzung. Die großflächigen Waldgebiete sind zum Teil von der früheren Nutzung zur Brennholzgewinnung, Waldweide und Streuentnahme geprägt. Wertvolle Lebensräume stellen insbesondere die naturnahen Fließgewässer der Ahrsystems mit ihren Auenlebensräumen, die großflächigen Wälder sowie die mit Feldgehölzen, Gebüschkomplexen, Magerrasen und Wacholdertriften durchsetzte Kulturlandschaft dar. ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 10 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Zahlreiche der v.g. Lebensräume sind nicht nur nach nationalen Kriterien (§ 62 LG NW) sondern auch nach der europäischen FFH-Richtlinie geschützt. Gleiches gilt auch für verschiedene Tierarten. Dies gilt u.a. für die Fledermausarten, die Wildkatze oder verschiedene Vogelarten, die dem Schutzregime der EG-Vogelschutzrichtlinie unterworfen sind. 3.2 Schutzgut Wasser Kennzeichnend für das Plangebiet ist das Gewässersystem der Ahr, dass das gesamte Gebiet durchzieht. Darüber hinaus befinden sich das Haubachtal und die Urftaue im Nordwesten sowie der Armutsbach und seine Seitenbäche im Nordosten. Die Gewässerstrukturgüte liegt bei den größeren Gewässern (Ahr, Nonnenbach, Schafbach, Lampertsbach, Fuhrbach, Mühlenbach, Aulbach) überwiegend bei den Stufen 3 bis 4 (mäßig bis deutlich beeinträchtigt), in Bereichen mit Uferverbau, Wehren etc. auch bei 5 (merklich geschädigt) oder 6 (sehr stark beeinträchtigt). Die kleineren Seitengewässer weisen sowohl mäßig bis deutlich beeinträchtigte Abschnitte 5 (Strukturgüteklasse 3 bis 4 bzw. 2 bis 3), aber auch kaum bis gering beeinträchtigte Abschnitte (Strukturgüteklasse 1 bis 2), wie z.B. am Eichholzbach oder am Mäusbach. Die biologische Gewässergüte liegt bei der Ahr im Oberlauf bei III bis IV (sehr stark verschmutzt), im weiteren Verlauf bei II (mäßig belastet). Gleiches gilt für den Lampertsbach und den Mühlenbach. Nonnebach, Schafbach, Michelsbach und Ahbach weisen sind mäßig belastet (Güteklasse II). Trinkwasserschutzgebiete liegen westlich von Blankenheim sowie zwischen Waldorf und Alendorf. 3.3 Schutzgut Boden Die Böden sind überwiegend flach- bis mittelgründig. Charakteristisch sind Braunerden, Braunerden-Rendzinen, Rendzinen und Kalksteinrotlehme, teilweise auch Pseudogleye. In den Trockentälern dominieren tiefgründige Braunerden. Breitere Täler mit Auenböden sowie schmalere, wasserführende Täler weisen Gleye und Braunerde-Gleye auf. Südöstlich der Ortslage Nonnenbach erstrecken sich größere Bereiche des Buntsandsteins. Einige der v.g. Böden sind seitens des Geologischen Dienstes des Landes NRW als schützenswerte Böden kartiert. 3.4 Schutzgut Klima/ Luft Das Plangebiet des Landschaftsplanes Blankenheim gehört zu dem Klimabereich Nordwestdeutschlands, der durch maritime Luftmassen stark beeinflusst wird und den Typ des niederschlagreichen Mittelgebirges darstellt. Das Klima zeichnet sich durch relativ milde Winter und nicht zu kühle Sommer aus. Die Temperatur liegt im Jahresmittel bei 6,7 bis 7,3 °C auf den Hochflächen und bei 7,5 bis 8,0 in den Tälern. ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 11 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Die jährlichen Niederschlagshöhen nehmen von Westen nach Osten ab und erreichen durchschnittlich zwischen 700 mm und 800 mm pro Jahr. Die höchsten Niederschlagsmengen fallen in den Monaten von Juni bis August sowie im Dezember und Januar. 3.5 Schutzgut Landschaftsbild Das großräumige Landschaftsbild ist geprägt von einer wellig-hügeligen bis stark zertalten Kulturlandschaft von teils offenem, teils strukturreichem Charakter. Typisch sind auch die Hecken-Grünland-Komplexe, die hier Ausläufer der Eifeler Windschutz-Heckenlandschaften darstellen. Der Strukturreichtum beruht auf einem Wechsel von Feldgehölzen, Gebüschkomplexen, Magerrasen und Wacholdertriften. Dabei stellen vor allem die Wacholdertriften mit ihrem Arten- und Strukturreichtum attraktive Landschaftselemente dar. Weiterhin wird das Landschaftsbild durch großflächige Wälder und bewaldete Talhänge bereichert. Innerhalb der Wälder wechseln Nadelholzforste mit zusammenhängenden Laubwäldern, vorwiegend Buchenwälder. 3.6 Schutzgut Erholung Die großflächige offene und grünlandreiche Kulturlandschaft stellt im Zusammenhang mit der reliefierten Geländegestalt sowie den weitläufigen Bachtälern und ihren Auen eine attraktive Erholungslandschaft dar. Auch die Waldgebiete haben eine besondere Funktion für die ruhige, naturbezogene Erholung. Insbesondere für die naturbezogene Erholung bietet das Plangebiet zahlreiche attraktive Angebote. Darüber hinaus ist die Ortschaft Blankenheim mit seiner historischen Altstadt, der Burg und der Ahrquelle als bedeutender Touristikort einzustufen. Zeltplätze, Feriensiedlungen, der Freilinger See und der auf der ehemaligen Bahntrasse verlaufende AhrtalbahnRadweg runden das Freizeitangebot ab. Das Plangebiet liegt im Deutsch-Belgischen Naturpark „Hohes Venn - Eifel“. Gemäß § 44 LG NW sind Naturparke einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die sich insbesondere wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird. 3.7 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Die in Abstimmung mit der Gemeinde und nach Abgleich mit dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Blankenheim vorgesehenen Flächen für eine zukünftige Bebauung werden in der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes als Flächen für temporären Erhalt dargestellt. Gemäß § 29 Abs. 3 LG NW, wonach Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplanes, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB in Kraft tritt. Vorhandene außergewöhnliche Belastungsquellen für die menschliche Gesundheit im Plangebiet sind nicht bekannt. Die geplante Autobahntrasse der BAB 1, die im östlichen Teil des Plangebietes verlaufen soll, ist allerdings als eine mögliche zukünftige Belastung für den Mensch und seine Gesundheit anzusehen. ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 12 Kreis Euskirchen – Der Landrat 3.8 LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Schutzgut Kultur- und Sachgüter/ Bodendenkmalpflege Im Plangebiet sind zahlreiche Bodendenkmäler bekannt, die Zeugnis der früheren Besiedlung des Raumes sind. Der Erhalt von Bodendenkmälern (unabhängig von einer Eintragung in die Denkmalliste) ist dann im besonderen Maße gewährleistet, wenn archäologische Funde und Befunde in ihrer ursprünglichen Lage und im Zusammenhang im Boden erhalten werden können (Archivfunktion). Voraussetzung hierfür ist ein möglichst ungestörter Erhalt von Boden im ursprünglichen Profil. Kultur- und Sachgüter sind im Geltungsbereich des Landschaftsplans (baulicher Außenbereich) sind z. B. auch als Bodendenkmäler ausgewiesene mittelalterliche Befestigungen, Geschützstellungen, ein Ringwall, eine mittelalterliche Burgruine (Schlossruine Dollendorf), mittelalterliche Steinbrüche, ein ehemaliges Erzbergwerk, Meilerplätze oder ein neuzeitlicher Kalkofen. 4 Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG beziehen Unter die ökologisch bedeutsamen Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG fallen insbesondere Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete gem. § 19 WHG sowie Gebiete in denen die Umweltqualitätsnormen überschritten sind, zentrale Orte und in amtlichen Karten verzeichnete Denkmale, Bodendenkmale etc. Insgesamt lassen sich zusammenfassend als bedeutsame Umweltprobleme die folgenden nennen, die charakteristisch für das gesamte Plangebiet sind: • nicht standortangepasste Nutzung in den Auenbereichen, • naturferner Zustand der Fließgewässer und der Auenbereiche, • teilweise fehlende Strukturen zur Biotopvernetzung aufgrund einer intensiven agrarischen Nutzung, • Beanspruchung von Flächen für bauliche Vorhaben. Mit den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans soll diesen Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt langfristig zu verbessern. Die entsprechenden Entwicklungsziele werden flächendeckend formuliert. Die Schwerpunkte bei der Umsetzung von Maßnahmen liegen innerhalb der festgesetzten Schutzgebiete, die entsprechend als ökologisch empfindliche Gebiete einzustufen sind bzw. diese im Wesentlichen umfassen. 5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG Entsprechend der unter Kapitel 2 genannten Inhalte des Landschaftsplans Blankenheim werden im Folgenden nur die erheblichen Umweltauswirkungen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen beschrieben. Da der Landschaftsplan Blankenheim die Durchführung der Maßnahmen nicht im Detail vorsieht und bei den raumbezogenen Maßnahmen auch keine Verortung stattfindet (vgl. Kapitel 1.2.4), können die Auswirkungen auf die Umwelt nur überschlägig abgeschätzt werden. ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 13 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Grundsätzlich sind die (meist kurzfristig) auftretenden, denkbaren nachteiligen Umweltauswirkungen den langfristig wirksamen gegenüberzustellen. Neben den im Landschaftsplan Blankenheim dargestellten Maßnahmen sieht der Pflegeund Entwicklungsplan zum „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“ Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im vor. Im Folgenden werden die wesentlichen, zu erwartenden positiven und negativen Auswirkungen beschrieben: ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 14 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Maßnahme Negative Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG Rückbau von Uferund Sohlenbefestigungen, sowie von Wehren Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: Mit Abschluss der Maßnahmen: Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: Mit Abschluss der Maßnahmen: Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik Anlage von Uferrandstreifen Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung naturnaher Uferbereiche Positive Umweltauswirkungen Festsetzungsnummer 5.1/ 2.1-1-8, 5.1/ 2.1-1-12, 5.1/ 2.1-4-1, • Boden (Bodenverdichtung, Verände5.1/ 2.1-6-3, rung des Bodengefüges) 5.1/ 2.1-6-5, 5.1/ 2.1-7-3, • Wasser (Trübung und Verunreini• Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher 5.1/ 2.1-7-5, gung durch Eintrag von Boden und Lebensräume im und am Gewässer) 5.1/ 2.1-8-3, ggf. mobilisierten Verbindungen) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-8-5, • Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch 5.1/ 2.1-9-3, • Klima/ Luft (lufthygienische Funktion der Lärm) 5.1/ 2.1-9-5, Gehölze) 5.1/ 2.1-9-13, 5.1/ 2.1-10-1, 5.1/ 2.1-11-3, 5.1/ 2.1-11-5, 5.1/ 2.2-8-4 • Wasser (Verbesserung der Selbstreinigungskraft, Verbesserung der Gewässerstruktur) 5.1/ 2.2-8-5 • Wasser (Reduzierung organischer Ein• Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch träge, Verbesserung der GewässerstrukBautätigkeit) tur, Reduzierung von Trittschäden) • Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher Lebensräume/ Verbundstrukturen am Gewässer) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) Naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: Mit Abschluss der Maßnahmen: Erhaltung und Sicherung der Kalktuffquelle, des Kalkreichen Niedermoores/ der Kalksümpfe Vor allem temporäre Beeinträchtigungen: Mit Abschluss der Maßnahmen: Extensivierung der Nutzung im Bereich von Quellmulden Vor allem temporäre Beeinträchtigungen: Umlegung der Stillgewässer von den Haupt- in den Nebenschluss 5.1/ 2.1-1-1*, 5.1/ 2.1-6-1*, 5.1/ 2.1-6-2, • Boden (Bodenverdichtung, Verände5.1/ 2.1-7-1*, rung des Bodengefüges) 5.1/ 2.1-7-2, 5.1/ 2.1-8-1*, • Wasser (Trübung und Verunreini5.1/ 2.1-8-2, • Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher gung durch Eintrag von Boden und Lebensräume, Verbesserung der Durch- 5.1/ 2.1-9-1, ggf. mobilisierten Verbindungen) 5.1/ 2.1-9-2, gängigkeit) • Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch 5.1/ 2.1-11-1*, • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-11-2 Lärm, zeitweise Störung der Pflanzedecke) • Wasser (Trübung und Verunreinigung durch Eintrag von Boden und ggf. mobilisierten Verbindungen) • Wasser (Reduzierung organischer Einträge, Verbesserung der Selbstreinigungskraft sowie der Temperaturverhältnisse) • Wasser (Optimierung der Wasserschüttungs- und Wasserführungsverhältnisse) 5.1/ 2.1-3-1*, 5.1/ 2.1-8-13 • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung naturnaher Lebensräume) Entschlammung und • Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Freistellung von • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) Lärm, zeitweise Störung der PflanGehölzen sowie zedecke) biotoptypenangepasste, extensive Nutzung Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung standorttypischer Wald- und Gehölzbestände in den Auenbereichen und Quellmulden • Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von Lebensräumen in den Nadelholzbeständen) • ggf. Landschaft (Beseitigung der vorhandenen prägenden Nadelholzbestände) • • • • Umwandlung der Nadelholzbestockung Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldge- Mit Abschluss der Maßnahmen: keine 5.1/ 2.1-1-4, 5.1/ 2.1-1-5, Boden (Verringerung von Dünger- und 5.1/ 2.1-4-2, Pestizideinträgen) 5.1/ 2.1-5-1*, 5.1/ 2.1-6-4, Wasser (Verbesserung der Gewässerstruktur, Verbesserung der Gewässergü- 5.1/ 2.1-6-7, 5.1/ 2.1-7-4, te) 5.1/ 2.1-8-4, Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung 5.1/ 2.1-9-4, naturnaher Lebensräume) 5.1/ 2.1-10-2, Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-11-4, 5.1/ 2.2-1-3, 5.1/ 2.2-2-2, 5.1/ 2.2-8-1, 5.1/ 2.2-8-2 Mit Abschluss der Maßnahmen: 5.1/ 2.1-1-3, 5.1/ 2.1-1-6, • Boden (Reduzierung der Bodenversaue- 5.1/ 2.1-2-4, rung bei vorheriger Nadelholzbestockung, 5.1/ 2.1-4-3, ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 15 Kreis Euskirchen – Der Landrat Maßnahme Negative Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG natürliche Waldgesellschaft LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Positive Umweltauswirkungen Festsetzungsnummer Verbesserung des Bodeneigenschaften durch standortgerechte Laubstreu) 5.1/ 2.1-4-3, 5.1/ 2.1-5-2, 5.1/ 2.1-5-3, • Wasser (Verbesserung der Grundwas5.1/2.1-6-11, serqualität bei vorheriger Nadelholzbe5.1/ 2.1-8-11, stockung) 5.1/ 2.1-9-11, 5.1/ 2.1-10-3, • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung naturnaher Lebensräume/ Habitastruktu- 5.1/ 2.1-10-4, 5.1/ 2.1-11-11, ren) 5.1/ 2.2-1-2, • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.2-1-5, 5.1/ 2.2-2-1, 5.1/ 2.2-2-4, 5.1/ 2.2-3-5, 5.1/ 2.2-4-5, 5.1/ 2.2-5-5, 5.1/ 2.2-6-5, 5.1/ 2.2-7-5, Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen sowie sonstigen wertvollen Biotopen Beeinträchtigungen von: Mit Abschluss der Maßnahmen: • Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von Lebensräumen in den Gehölzbeständen, temporäre Beeinträchtigung durch Lärm/ Tritt) • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung naturnaher Lebensräume/ Habitastrukturen) Beseitigung standortfremder Gehölze Beeinträchtigungen von: Mit Abschluss der Maßnahmen: • Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von Lebensräumen in den Nadelholzbeständen) • Boden (Reduzierung der Bodenversauerung bei vorheriger Nadelholzbestockung, Verbesserung des Bodeneigenschaften durch standortgerechte Laubstreu) • ggf. Landschaft (Beseitigung der vorhandenen Gehölzbestände) • ggf. Landschaft (Beseitigung der vorhandenen prägenden Nadelholzbestände) 5.1/ 2.1-1-9, 5.1/ 2.1-2-1, 5.1/ 2.1-5-5 • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-2-2, 5.1/ 2.2-2-3 • Wasser (Verbesserung der Grundwasserqualität bei vorheriger Nadelholzbestockung) • Tiere/ Pflanzen (Schaffung/ Erhaltung naturnaher Lebensräume) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume Anlage von Feldrainen, Krautsäumen und Waldmänteln Anlage von Hecken. und Alleen Vor allem temporäre Beeinträchtigungen: • ggf. Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm, Tritt) Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: • ggf. Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm) Mit Abschluss der Maßnahmen: • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung naturnaher Lebensräume und Habitatstrukturen) • Landschaft (Erhaltung wertvoller Landschaftsstrukturen) 5.1/2.1-6-10, 5.1/2.1-7-10, 5.1/ 2.1-8-10, 5.1/ 2.1-9-10, 5.1/ 2.1-11-10, 5.1/2.1-6-9, 5.1/2.1-6-12, • Tiere/ Pflanzen (Erhöhung der Struktur5.1/2.1-7-9, vielfalt bzw. des Angebotes an Rückzugs- 5.1/2.1-7-12, räumen, Verbesserung des Biotopver5.1/ 2.1-8-9, bundes) 5.1/ 2.1-8-12, • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-9-9, 5.1/ 2.1-9-12, • Klima/ Luft (lufthygienische Funktion der 5.1/ 2.1-10-5, Gehölze) 5.1/ 2.1-11-9, 5.1/ 2.1-11-12, 5.1/ 2.2-1-6, 5.1/ 2.2-2-5, 5.1/ 2.2-3-4, 5.1/ 2.2-3-6, 5.1/ 2.2-4-4, 5.1/ 2.2-4-6, 5.1/ 2.2-5-4, 5.1/ 2.2-5-6, 5.1/ 2.2-6-4, 5.1/ 2.2-6-6, 5.1/ 2.2-7-4, Mit Abschluss der Maßnahmen: ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 16 Kreis Euskirchen – Der Landrat Maßnahme Negative Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Positive Umweltauswirkungen Festsetzungsnummer 5.1/ 2.2-7-6, 5.2/ 2.2-6-1* 5.2/ 2.2-6-2* Förderung der natür- keine lichen Entwicklung durch Sukzession Mit Abschluss der Maßnahmen: 5.1/ 2.1-2-3 • Tiere/ Pflanzen (Erhöhung der Strukturvielfalt bzw. des Angebotes an Rückzugsräumen, Verbesserung des Biotopverbundes) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) • Klima/ Luft (lufthygienische Funktion der Gehölze) Biotoptypabhängige, keine extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes (v. a. Magerwiesen und -weiden, Nassund Feuchtgrünland) Erhaltung und Entwicklung extensiver Feucht-/ Nasswiesen sowie Hochstaudensäume Mit Abschluss der Maßnahmen: • • • Umwandlung von Acker in Grünland in den Auen • Extensive Bewirtschaftung von Äckern 5.1/ 2.1-1-2, 5.1/ 2.1-1-10, Boden (Verringerung von Dünger- und 5.1/ 2.1-3-2*, Pestizideinträgen, Schutz empfindlicher 5.1/ 2.1-5-4, Aueböden durch standortangepasste 5.1/ 2.1-6-6, Bewirtschaftung) 5.1/ 2.1-6-7, Wasser (Verbesserung der Gewässergü- 5.1/ 2.1-6-8, 5.1/ 2.1-7-6, te der Oberflächengewässer durch ver5.1/ 2.1-7-7, ringerten Eintrag, Reduzierung der Ein5.1/ 2.1-7-8, träge in das Grundwasser) 5.1/ 2.1-8-6, Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung 5.1/ 2.1-8-7, naturnaher Lebensräume) 5.1/ 2.1-8-8, Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-9-6, 5.1/ 2.1-9-7, 5.1/ 2.1-9-8, 5.1/ 2.1-11-6, 5.1/ 2.1-11-7, 5.1/ 2.1-11-8, 5.1/ 2.2-1-1, 5.1/ 2.2-3-1, 5.1/ 2.2-3-2, 5.1/ 2.2-3-3, 5.1/ 2.2-4-1, 5.1/ 2.2-4-2, 5.1/ 2.2-4-3, 5.1/ 2.2-5-1, 5.1/ 2.2-5-2, 5.1/ 2.2-5-3, 5.1/ 2.2-6-1, 5.1/ 2.2-6-2, 5.1/ 2.2-6-3, 5.1/ 2.2-7-1, 5.1/ 2.2-7-2, 5.1/ 2.2-7-3, 5.1/ 2.2-8-3, 5.1/2.4-1-1* Untersagung jeglicher Nutzung oder Erschließung der Fledermausquartiere, Vergitterung offener Stollen, Schutz vor chemischen, physischen und sonstigen Belastungen Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen Eine konkrete Beurteilung der Maßnahmen hinsichtlich der zu erwartenden Effekte auf die Schutzgüter ist an dieser Stelle nicht möglich. • ggf. Tiere (Beunruhigung durch Lärm bei der Vergitterung der Stollen) Mit Abschluss der Maßnahmen: • Tiere (Erhaltung der Ungestörtheit der Fledermausquartiere, Sicherung bzw. Optimierung des Lebensraumes für Fledermäuse) Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die aufzustellenden Maßnahmepläne sicherstellen, dass die positiven Umweltauswirkungen den negativen deutlich überwiegen. 5.1/2.1-5-6, 5.1/ 2.1-7-13, 5.1/ 2.1-7-14, 5.1/ 2.1-7-15, 5.1/ 2.1-1-11, 5.1/ 2.1-3-3, 5.1/2.1-6-13 5.1/2.1-7-16, 5.1/2.1-8-14, 5.1/2.1-9-14, 5.1/ 2.1-11-13 ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Insgesamt bestehen vielfältige Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander, da diese im Naturhaushalt und funktional in einem Wirkungsgefüge miteinander verbunden sind. Maßnahmen wirken sich daher selten nur auf ein Schutzgut aus, sondern haben häufig zumindest mittelbar Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter. Allerdings sind sie weder für sich genommen noch in der gemeinsamen Betrachtung geeignet, Beeinträchtigungen der Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu bewirken. Eine weitergehende Betrachtung der Wechselwirkungen ist erst bei Konkretisierung der Festsetzungen und Maßnahmen möglich. Insgesamt werden auch in der Wechselwirkung der Schutzgüter positive Wirkungen auf alle Schutzgüter erwartet. Fazit: Es ist nicht erkennbar, dass bei der fachgerechten Realisierung (vgl. Kap. 6) der Ziele und Maßnahmen des Landschaftsplanes negative Umweltauswirkungen den positiven überwiegen sollten. 6 Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern oder soweit wie möglich auszugleichen Die mit der Durchführung des Landschaftsplans Blankenheim vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ziehen bei sachgemäßer Umsetzung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich, die gegenüber den zu erzielenden positiven Umweltauswirkungen langfristig überwiegen (vgl. oben dargestellte Tabelle). Im Rahmen der Genehmigung der Maßnahmen ist gemäß der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 4 LG NW) zu prüfen, inwieweit in Eingriff vorliegt, der zu kompensieren ist. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist auf eine umweltverträgliche Umsetzung zu achten, um negative Auswirkungen zu minimieren (z. B. durch Anpassung der Bauzeiten, Schutz vorhandener Gehölzbestände, Begrenzung des Einsatzes schwerer Geräte auf unbedingt notwendige Arbeiten). Entsprechende Regelungen sind bei der Detailplanung vorzusehen. 7 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Aufgaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse Aufgrund der noch zu erfolgenden Detailplanung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist eine Abschätzung der Umweltauswirkungen nur in dem Detaillierungsgrad möglich, der den im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen entspricht. Von dieser Tatsache abgesehen, bestehen keine technischen Lücken oder fehlende Kenntnisse zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Rahmen dieser strategischen Umweltprüfung. 8 Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde Die Alternativenprüfung in der Landschaftsplanung kann sich rechtssystematisch und unter Beachtung der Planungsebene lediglich auf die Leitaussagen/ Zielvorgaben des Landschaftsplanes beziehen. Die sog. Nullvariante, d.h. die Betrachtung der Landschaftsentwicklung ohne Durchführung des Landschaftsplanes, scheidet aus, da die flächendeckende Landschaftsplanung eine gesetzliche Pflichtaufgabe darstellt. Auch konkretisiert der Landschaftsplan die Grundsätze und Ziele des Regionalplans Teilabschnitt Region Aachen 2003. ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 18 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Da die Instrumente des Landschaftsplans (insbesondere Entwicklungsziele, Festsetzung von Schutzgebieten und -objekten, Festsetzung von Maßnahmen) vorgegeben sind, scheidet ein Vergleich anderer Instrumente aus. Ebenso ist es in diesem Rahmen nicht zielführend, Alternativen hinsichtlich der räumlichen oder textlichen Darstellung von Entwicklungsräumen und –zielen, der unterschiedlichen Abgrenzungen von Schutzgebieten oder der Ausgestaltung durch Schutzzwecken oder der Geoder Verboten zu diskutieren. Dies ist damit zu begründen, dass durch sämtliche Inhalte des Landschaftsplans keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. Vielmehr ergeben sich die Inhalte aus den fachlichen Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes bzw. den Vorgaben der räumlichen Planungsinstrumente (vgl. Kap. 2), die im politischen Prozess konsensfähig sind. Unzweckmäßig erscheint auch eine Alternativenprüfung auf der Ebene der festgesetzten Maßnahmen. Der Plan trifft diese Festsetzungen im Regelfall lediglich schutzgebietsbezogen und in generalisierter Form. Die Konkretisierung erfolgt erst im Rahmen der Umsetzung unter Beteiligung der Eigentümer, Bewirtschafter und einzubeziehender Träger öffentlicher Belange. In einem konsensuellen Verfahren werden Entscheidungen über die Durchführung von Anpflanzungen, wasserbaulichen und sonstigen Maßnahmen getroffen und dabei mögliche Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter beachtet. Gegenstand einer Alternativenprüfung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung wäre, unterschiedliche Vorhabensvarianten zu betrachten, die das anzustrebende Ziel des Plans erreichen, aber hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterschiedlich zu beurteilen sind. Erschließungsmaßnahmen, die von der Art her einem baulichen Vorhaben mit Eingriffscharakter entsprechen und von denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können, werden durch den Landschaftsplan Blankenheim nicht festgesetzt. Für diese Maßnahmen wäre im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung eine Alternativenprüfung leistbar und erforderlich. 9 Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG Aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen und des im Landschaftsplan Blankenheim dargestellten Detaillierungsgrades der Maßnahmen sowie der in der Regel fehlenden Verortung der Maßnahmen sind Überwachungsmaßnahmen, die frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen vorsehen sollen, zu diesem Zeitpunkt nicht darzustellen. Die positiven Wirkungen einzelner Maßnahmen sind im Rahmen der Umsetzung und der Fertigstellungsprüfung zu überwachen. Eine darüber hinausgehende Wirkungsprüfung ist bisher nicht vorgesehen. Gleichwohl sollte im Rahmen der konkreten Durchführung großräumig wirksamer oder artspezifischer Maßnahmen, insbesondere in Naturschutzgebieten möglichst ein Monitoring durchgeführt werden, um die Erreichung der Ziele für den Natur- und Landschaftsschutz schutzgutbezogen belegen zu können. In diesem Rahmen sind die insbesondere in der Umsetzungsphase der Maßnahmen aufgetretenen nachteiligen Umweltauswirkungen den i. d. R langfristig wirksamen positiven gegenüberzustellen. 10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung Der Landschaftsplan Blankenheim verfolgt die Zielsetzung der Erhaltung und Aufwertung der Kulturlandschaft im Gemeindegebiet Blankenheim. Die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen wird zu einer Verbesserung der Situation bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild sowie der Qualität der Gewässer führen. Mittelbar profitiert davon auch die ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Blankenheim" Umweltbericht Bevölkerung, deren Naherholungsgebiete ökologisch und landschaftlich (auch durch den Schutz landschaftsprägender Strukturen im Bereich von Kulturdenkmälern) aufgewertet werden. Unmittelbare negative Auswirkungen auf Klima/ Luft und Boden sind nicht erkennbar. Der Landschaftsplan Blankenheim führt im Sinne des UVPG zu keinen Beeinträchtigungen der Schutzgüter oder ihrer Wechselwirkungen. Nach grundlegender Prüfung der Forstlichen Festsetzungen unter Ziffer 4 und der festgesetzten Maßnahmen unter Ziffer 5 sind insgesamt keine erheblichen negativen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten. Insgesamt wird auch erwartet, dass der Landschaftsplan durch die Festsetzungen und Entwicklungsziele eine transparente Verfahrensweise und die Umsetzung der Ziele fördert und somit insgesamt die Vorhersehbarkeit der Entwicklung unterstützt. Auch für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und möglicher Maßnahmen des Ökokontos gemäß §§ 4 bis 5a LG NW werden positive Wirkungen erwartet. Mit der Festsetzung von Schutzgebieten im Landschaftsplan Blankenheim werden Suchräume für die strukturierte Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen vorgegeben. ____________________________________________________________________________ Stand Mai 2007 20