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Beschlussvorlage GB (Anlage 2a zur Beschlussvorlage GB V 323/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
941 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
06.11.07, 11:12
Aktualisiert
06.11.07, 11:12

Inhalt der Datei

Der Landrat Landschaftsplan 08 “Blankenheim“ EntwurfSatzung Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung Dipl.-Biol. Georg Persch Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-583, Fax 02251-15-654, Email: Alex.Oeliger@kreis-euskirchen.de GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH Emil-Schüller-Straße 8, 56068 Koblenz Tel. 0261-30439-0, Fax 0261-30439-22, Email: gfl-koblenz@gfl-gmbh.de Bearbeitung: Dipl.- Landschaftsökologe Martin Castor, Dipl.-Ing. Anja Alena Hainz Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Vorbemerkung: In der Sitzung vom 14.12.2004 hat der Kreistag beschlossen, den Landschaftsplan Blankenheim (08) mit dem Geltungsbereich für das gesamte Gemeindegebiet Blankenheim im Sinne des § 16 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW (baulicher Außenbereich sowie die angrenzenden Grünflächen) gemäß § 29 Abs. 1 LG NW aufzustellen. Die Notwendigkeit zur Aufstellung besteht insbesondere auf Grund der Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie sowie der Vogelschutz-Richtlinie der EU. Im Rahmen der Aufstellung wurden sämtliche bisherigen Schutzausweisungen überprüft, ggf. geändert, gestrichen oder ergänzt und darüber hinausgehende Flächen im Gemeindegebiet Blankenheim als Schutzgebiete neu ausgewiesen. Folgende Grundlagen liegen der Planung zur Aufstellung zugrunde: 1. die aktuellen FFH-Gebiete DE-5505-308 „Haubachtal, Dietrichseiffen“ DE-5605-302 „Gewässersystem der Ahr „ DE-5405-302 „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ DE-5505-307 „Kalktuffquelle bei Blankenheim„ 2. das aktuelle Vogelschutz-Gebiet: DE-5506-471 „Vogelschutzgebiet Ahrgebirge“ 3. Fortentwicklung der Bauleitplanung der Gemeinde Blankenheim 4. Fortschreibung des Regionalplanes Region Aachen. Stand: November 2006Mai 2007 I Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Inhaltsverzeichnis I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ...............................................VI II. VERFAHRENSABLAUF ..................................................................................................................VIII III. PLANBESTANDTEILE.......................................................................................................................XI IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN .......................................................................................XI V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE ...............................................................................................XI VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN ............................................................................................ XIV 1 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) ..................................................... 2 1.1 ERHALTUNG ...................................................................................................................................... 3 1.1-1 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE NATURA 2000-GEBIETE), BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN........................................................................................................................................ 4 1.1-2 ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, ÜBERWIEGEND OFFENEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD .......................................................................................... 14 1.1-3 ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN ........................ 16 1.1-4 ERHALTUNG VON VORHANDENEN ERHOLUNGSGEBIETEN.................................................... 17 1.2 ANREICHERUNG ............................................................................................................................. 18 1.3 WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT .................................................................. 18 1.4 TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE PLANUNGEN.................................................................................................................................... 18 2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) ................................................................................................................................................... 19 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) ........................................................................................ 19 2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE .................................... 20 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „HAUBACHTAL, DIETRICHSEIFFEN MIT URFTAUE BEI BLANKENHEIM-WALD“ ................................................................................................................... 30 II Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „EHEMALIGE AHRTALBAHNTRASSE BEI BLANKENHEIM“ ............... 33 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „KALKSUMPF UND TEICH IM HÄHNENBACHTAL“ ............................. 35 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „MÜRELBACH“ ....................................................................................... 36 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „ARMUTSBACH UND NEBENBÄCHE“ .................................................. 37 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „NONNENBACHTAL UND SEITENTÄLER MIT FROSCHBERG UND GILLENBERG“......................................................................................................................... 39 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „SCHAFBACHTAL MIT SEITENTÄLERN UND STROMBERG“ ............ 42 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „LAMPERTSTAL UND ALENDORFER KALKTRIFTEN MIT FUHRBACH UND MACKENTAL“..................................................................................................... 47 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „OBERE AHR MIT MÜLHEIMER BACH, REETZER BACH UND MÜHLENBACHSYSTEM“................................................................................................................. 53 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „WESTLICHES AHRGEBIRGE“ ............................................................. 58 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „MICHELSBACH, AHBACH UND AULBACH MIT NEBENBÄCHEN“ ............................................................................................................................. 60 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW).......................................................................... 65 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE ...................... 65 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER DER KALKEIFEL“.................................................... 73 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER DES NÖRDLICHEN AHRBERGLANDES“.............. 75 2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN“ ....................................... 76 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ROHRER KALKMULDE“ ......................................................... 77 2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EICHHOLZRÜCKEN“ .......................................................... 7978 2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „DOLLENDORFER KALKMULDE“ ....................................... 8079 2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AHRDORFER KALKMULDE“ .............................................. 8281 2.2-8 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIESSGEWÄSSER, AUEN UND STEILE HANGBEREICHE“........................................................................................................................ 8382 2.2-9 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FREILINGER SEE“ (LSG MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG) ............................................................................................................... 8483 2.2-10 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG................................................................ 8584 Stand: November 2006Mai 2007 III Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ 2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) .............................................................................................. 8685 2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE........................................... 8685 2.3-1 NATURDENKMAL „KALKKLIPPE UND BUCHENWALD AM WINKELBACH“............................ 8988 2.3-2 NATURDENKMAL „GROSSSEGGENRIED UND QUELLBEREICH IN DER RHENN“............... 9089 2.3-3 NATURDENKMAL „SÜNTELBUCHE AM FROSCHBERG“ ......................................................... 9089 2.3-4 NATURDENKMAL „EICHE AM FORELLENHOF“........................................................................ 9190 2.3-5 NATURDENKMAL „EHEMALIGE BUNTSANDSTEINGRUBE AUF DER SANDKAUL MIT EICHEN-KIEFERN-WALD BEI REETZ“ ....................................................................................... 9190 2.3-6 NATURDENKMAL „DOUGLASIE ÖSTLICH NONNENBACH“ .................................................... 9290 2.3-7 NATURDENKMAL „DÜWELSSTEEN“ ......................................................................................... 9291 2.3-8 NATURDENKMAL „DÜWELSKALL“ ............................................................................................ 9291 2.3-9 NATURDENKMAL „EICHE AM ITZBACH“................................................................................... 9392 2.3-10 NATURDENKMAL „ELSBEERE AM HEILIGENHÄUSCHEN“ ..................................................... 9392 2.3-11 NATURDENKMAL „BERGULME IN SCHLOSSTHAL“ ................................................................ 9392 2.3-12 NATURDENKMAL „BERGULME UND ESCHE IN SCHLOSSTHAL“ .......................................... 9392 2.3-13 NATURDENKMAL „EICHE NÖRDLICH NEUHOF“...................................................................... 9493 2.3-14 NATURDENKMAL „LINDE IN NEUHOF“ ..................................................................................... 9493 2.3-154 NATURDENKMAL „ESCHE IN NEUHOF“ ................................................................................... 9493 2.3-165 NATURDENKMAL „EICHE IM SCHWARZENTAL“...................................................................... 9594 2.3-176 NATURDENKMAL „HUTEEICHEN ÖSTLICH DOLLENDORF“................................................... 9594 2.3-187 NATURDENKMAL „EICHE SÜDLICH UEDELHOVEN“ ................................................................... 95 2.3-198 NATURDENKMAL „EICHE WESTLICH DES OBERBUSCHS“ ................................................... 9695 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE ....................................................................... 9796 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE ................................................................................................ 9796 2.4-1 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „FLÄCHIGE LB, GEHÖLZREICHE GRÜNLANDFLÄCHEN IN HANGBEREICHEN, HECKEN“ ..................................................... 101100 IV Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ 2.4-2 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BAUMREIHEN UND ALLEEN“ ............... 102101 2.4-3 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „EINZELBÄUME UND BAUMGRUPPEN“ .................................................................................................................... 103102 2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FEUCHTLINSEN AUF DEM FROSCHBERG BEI BLANKENHEIM“ ..................................................................................... 103102 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) .............................................. 105104 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIEFORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) .......... 105104 4.1 VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN ...................................... 106105 4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG .................................. 107106 4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN .................................................................................................. 108107 5 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) .... 110109 5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME....... 111110 5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC................. 124 5.3 HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN ........ 125 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) ............................................................................ 125 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) ......... 125 5.6 LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN............................................................................................................ 125 ANHANG I: NACH § 62 LG GESCHÜTZTE BIOTOPE IN DEN NATURSCHUTZGEBIETEN ............... 126 ANHANG II: ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN ....................................................... 130 Stand: November 2006Mai 2007 V Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW). Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig. Der Landschaftsplan setzt für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. Der Satzungsgeber hat vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bei: - 1 2 Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten Landschaftsbestandteilen, Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35). vom 22. Oktober 1986 (GV NRW S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708). VI Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat - LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW, Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“ Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW). Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFH- und Vogelschutz-Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen. Bei diesen Darstellungen handelt es sich nicht um Festsetzungen des Kreises, sondern um eine nachrichtliche Übernahme der Ausweisung des Landes NRW. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. Stand: November 2006Mai 2007 VII Kreis Euskirchen – Der Landrat II. LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am 14.12.2004 die Aufstellung des Landschaftsplanes 08 „Blankenheim“ beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am 09.06.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Euskirchen, den Landrat Beteiligung der Bürger Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW am 30.05.2006 stattgefunden. Euskirchen, den Landrat VIII Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom 06.06.2006 bis 07.07.2006 stattgefunden. Euskirchen, den gez. Landrat Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 18.12.2006 dem Entwurf des Landschaftsplanes zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Der Entwurf des Landschaftsplanes hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 15.01.2007 bis 14.02.2007 einschließlich öffentlich ausgelegen. Euskirchen, den gez. Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am hierüber entschieden. Euskirchen, den gez. Landrat Stand: November 2006Mai 2007 IX Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Satzungsbeschluss Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom als Satzung beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Genehmigung Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom Unter Az. genehmigt worden. Köln, den Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den Landrat X Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat III. LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ PLANBESTANDTEILE Dieser Landschaftsplan besteht aus der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000, der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen. IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen: − Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF): − Natura 2000 Detailkarten mit Text − Biotopkataster − Kataster der besonders geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand: Dezember 2003 Bezirksregierung Köln: − Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand: 2003 Gemeinde Blankenheim: − V. Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand: Mai 20062007 KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1: 5.000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1: 10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen). Geltungsbereich LP Blankenheim: Planquadrat Blatt - Nr. Blattname Ab 4090 Milzenhäuschen Ac 4088 Recherbusch Ad 4086 Schmidtheim Ost Af 4082 Dahlem, Heidenkopf Ba 4292 Marmagen, Breitersloch Bb 4290 Blankenheimerdorf, Küchenberg Bc 4288 Blankenheim-Wald Bd 4286 Nonnenbach West Be 4284 Schmidtheimer Wald Ost Stand: November 2006Mai 2007 XI Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Bf 4282 Waldorf West Ca 4492 Der Mürel West Cb 4490 Blankenheimerdorf Nord Cc 4488 Blankenheimerdorf Cd 4486 Nonnenbach Ce 4484 Ripsdorfer Wald West Cf 4482 Waldorf Ost Cg 4480 Alendorf Ch 4478 Feusdorf Ost Da 4692 Der Mürel Ost Db 4690 Blankenheim Nord Dc 4688 Blankenheim Dd 4686 Salchenbusch De 4684 Ripsdorfer Wald Ost Df 4682 Ripsdorf Dg 4680 Kauligenberg Dh 4678 Wiesbaum Ea 4892 Heinzenberg Eb 4890 Mülheim (Eifel) Ec 4888 Reetz Nord Ed 4886 Reetz Süd Ee 4884 Hüngersdorf Ef 4882 Lampert Eg 4880 Mirbach Eh 4878 Wiesbaum Ost Ei 4876 Wiesbaum Südost Fa 5092 Tondorf Fb 5090 Rohr West Fc 5088 Freilingen Nord Fd 5086 Freilingen Fe 5084 Schloßthal Ff 5082 Dollendorf Nord Fg 5080 Dollendorf Süd Fh 5078 Leudersdorf West XII Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Ga 5292 Stutz Gb 5290 Rohr Ost Gc 5288 Köhlersbusch Gd 5286 Lommersdorf Ge 5284 Ahrhütte Gf 5282 Uedelhoven Gg 5280 Uedelhoven Süd Gh 5278 Leudersdorf Ha 5492 Hümmel Nord Hb 5490 Hümmel Süd Hc 5488 Ohlenhard Hd 5486 Lommersdorfer Wald He 5484 Dorseler Wald Hf 5482 Ahrdorf Hg 5480 Beuerhof If 5682 Dorsel Ig 5680 Düngerlei Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen. Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung. Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet. Stand: November 2006Mai 2007 XIII Kreis Euskirchen – Der Landrat VI. LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes Grenze der naturräumlichen Haupteinheiten (4. Ordnung) Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung) Das Plangebiet gehört zur naturräumlichen Großeinheit der Osteifel (27) und innerhalb dieser zu folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten: 272 272.1 276 276.10 276.2 276.3 276.4 276.5 276.6 276.70 XIV Ahreifel Nördliches Ahrbergland Kalkeifel Zingsheimer Wald Blankenheimer Kalkrücken „Eichholz“-Rücken Rohrer Kalkmulde Dollendorfer Kalkmulde Senkenbusch Ahrdorfer Kalkmulde Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ NATURRAUM Das Gebiet des Landschaftsplanes Blankenheim gehört naturräumlich zu zwei Haupteinheiten, größtenteils zur Kalkeifel und im Nordosten zur Ahreifel. Beide Gebiete sind Teile der Osteifel, einem jung und tief zerschnittenen Teil des Eifelgebirgsblocks. Gesamträumlich zählt das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das vorwiegend aus Sedimenten des Devons und Unterkarbons mit Südwest-Nordost gerichtetem Faltenwurf aufgebaut ist. AHREIFEL – 272 Die Ahreifel wird vom Mittleren Ahrtal, mit einer durchschnittlichen Sohlenhöhe von 220 m NN, als Mittelachse in ungefährer Südwest-Nordost-Richtung durchzogen. Auf beiden Seiten wird es von parallelen, aber doppelt bis dreimal so hohen Bergrücken (500-600 m NN) begleitet. Diese bilden als markante Wasserscheiden die Abgrenzung der Ahreifel nach außen und senden nach innen zur Ahr als Sammelader viele schnelle und starke Zuflüsse, die durch Zerschneidung, Erniedrigung und Abdachung die weiteren Teileinheiten der Ahreifel ausgeformt haben. Gesteinsmäßig herrschen allgemein unterdevonische Grauwacken vor, vereinzelte Basaltkegel können als Landmarken weithin sichtbar sein. Nach Westen zu den Einheiten der Kalkeifel besteht vielfach unvermittelter bodenmäßiger Wechsel. NÖRDLICHES AHRBERGLAND – 272.1 Nur ein schmaler Streifen im Nordosten des Plangebietes ist dem Nördlichen Ahrbergland zuzuordnen. Es handelt sich dabei um ein stark zerschnittenes, allgemein unter 400 m NN erniedrigtes, vorwiegend bewaldetes Hochflächen- und Bergland, dessen Nordgrenze entlang der Wasserscheide des Ahrgebirges verläuft. Die unterdevonische, vorwiegend aus Grauwacken bestehende Gesteinsgrundlage wechselt vom besonders stark bewaldeten westlichen Bereich der Einheit über in die waldfreien benachbarten mitteldevonischen Kalkmulden- und Kalkrückenlandschaften. KALKEIFEL – 276 Der überwiegende Teil des Plangebietes gehört zur Kalkeifel, Mittelstück des Eifelhochlandes sowie Rumpffläche mit wechselnden Vorkommen von unterdevonischen Rücken und mitteldevonischen Kalkmulden mit Höhen um 500 bis 550 m NN. Die Kalkeifel hat ihren Namen von den in den unterdevonischen Schiefergebirgssockel eingesenkten mitteldevonischen Kalken und Dolomiten. Die Kalkgebiete treten als Senken und Rücken auch orographisch zutage und haben insgesamt ein lebhafteres Relief als das umgebende Eifelhochland. ZINGSHEIMER WALD – 276.10 Nur der nordwestlichste Rand des Plangebietes ist dem Zingsheimer Wald zuzuordnen, ein von Urft- und Erftzuflüssen durchschnittener, lateral zerlappter und zentral sanft gewölbter, fast durchweg bewaldeter Devonrücken, der sich nach Norden von 545 auf nahezu 500 m NN absenkt. BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN – 276.2 Der nordwestliche Teil des Plangebietes um Blankenheim gehört zur naturräumlichen Einheit des Blankenheimer Kalkrückens, der eine offene, randlich zerlappte und zentral erhöhte Kalklandschaft in 575 bis 520 m NN Höhe bildet. Der längs- und quergegliederte Kalkrücken ist in eine Folge von Teilrücken und Buckeln aufgelöst; die Einheit ist völlig waldfrei. Stand: November 2006Mai 2007 XV Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ „EICHHOLZ“-RÜCKEN – 276.3 Das Zentrum des Plangebietes zwischen Nonnenbach und Freilingen ist dem „Eichholz“-Rücken zuzuordnen, einem aufgelösten, im Norden zerlappten Waldriegel mit Höhen zwischen 550 und 500 m NN. Charakteristisch ist die Mischwaldbestockung, die in tieferen Schluchten in Hangwaldfazies, an den Rändern in lockeren Buschbewuchs übergeht. Im Luv liegen am Fuße des Rückens Feuchtwiesen; im etwas trockeneren Lee ist der Wald anthropogen verschwunden, hier liegen Weideflächen. ROHRER KALKMULDE – 276.4 Die Rohrer Kalkmulde im Nordosten des Plangebietes ist eine kleine, kuppige Kalkmulde in 550 m NN Höhe zwischen den Nordflügeln des „Eichholz“-Rückens. Unter dem Einfluss erodierender Ahr-NebenbachOberläufe ist eine kleine Kuppenlandschaft mit etwa einem Dutzend waldfreier rundlicher bis länglicher Kuppen entstanden. DOLLENDORFER KALKMULDE – 276.5 Der Südwesten des Plangebietes gehört zur Dollendorfer Kalkmulde, einer welligen bis kuppigen, zentral zertalten und stellenweise bewaldeten Kalkmulde. Der in flache Rücken, Wellen und Kuppen aufgelöste Muldenboden erreicht Höhen von 470 bis 500 m NN. Im Ausraumbereich der Gewässer, besonders an den Hängen und Kuppen im Talbereich, stockt Mischwald. SENKENBUSCH – 276.6 Der Senkenbusch ist ein mehrfach durchschnittener, zentral höher gelegener Waldriegel zwischen Kyll und Ahr in 470 bis 530 m NN Höhe. Ihm ist nur ein kleiner Teilbereich im äußersten Süden des Plangebietes zuzuordnen. Mischwald unter hohem Anteil von Eichen und Buchen überdeckt den Senkenbusch gleichmäßig; in den zahlreichen Taleinschnitten findet sich entweder Schluchtwald oder aber auch Buschbestand auf flachgründigen Hängen. AHRDORFER KALKMULDE – 276.70 Die Ahrdorfer Kalkmulde, im südöstlichsten Bereich des Plangebietes gelegen, ist eine wellige kleine Kalkmulde in rund 420 m NN Höhe mit schwach aufgebogenen Rändern. Zwischen den flachen Wellen ziehen sich sowohl Trockentäler als auch teilweise feuchte Wiesentälchen dahin. Die Einheit ist waldfrei. XVI Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW. Stand: November 2006Mai 2007 1 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 1 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) Gemäß § 18 LG NW stellen die Entwicklungsziele flächendeckend die Zielrichtung der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit. Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese zur Verwirklichung der Ziele des Landschaftsplanes eingesetzt werden. Der Kreis Euskirchen hat sich das Ziel gesetzt, die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Das Plangebiet liegt im DeutschBelgischen Naturpark „Hohes Venn Eifel“. 2 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 1.1 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG Größe: ca. 14.143 ha Das Entwicklungsziel 1.1 legt das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf die Erhaltung natürlicher oder naturnaher Lebensräume und Strukturelemente sowie einer reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft. In den Bereichen, die mit dem Entwicklungsziel 1.1 belegt sind, werden verstärkt Festsetzungen nach den §§ 2023 und 25 LG NW getroffen. Erforderliche Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im Widerspruch zu dem Entwicklungsziel Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung der günstigen Ausgangssituation bzw. der Bestandssicherung. Aufgrund einer Analyse des Naturhaushaltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in Teilziele untergliedert worden. Die unterschiedliche Ausgangssituation des Naturhaushaltes sowie der kulturlandschaftlichen Ausprägung in den verschiedenen Landschaftsräumen wird hierdurch differenziert. Hierzu zählen auch Objekte oder Flächen, die als Teil der erhaltenswerten Kulturlandschaft nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Boden-, Denkmalschutz, Wasserschutz) gesichert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-4 genannten Räume tragen in besonderer Weise zur regionalen Identifikation der Menschen mit ihrer Umgebung bei und besitzen einen hohen landschaftsästhetischen Wert. Stand: November 2006Mai 2007 3 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 1.1-1 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE NATURA 2000-GEBIETE), BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN Größe: ca. 5.829 ha Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der Erhaltung und Entwicklung besonders wertvoller Landschaftsräume sowie dem Schutz und der Förderung außerordentlich seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für sämtliche nachfolgend beschriebene Teilräume: Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-1 werden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 20 LG NW festgesetzt; des Weiteren Schutzausweisungen nach den §§ 21 bis 23 sowie Maßnahmen nach §§ 25 und 26 LG NW. − − − − − − − 4 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und seltenen Biotoptypen sowie Pflanzengesellschaften, Erhaltung und Förderung von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (z.T. Arten gemäß NATURA 2000 Anhang II und IV) sowie Erhaltung und Entwicklung natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie, Erhaltung und Entwicklung der Gebiete für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), langfristiger Schutz und Erhaltung aller wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume, insbesondere der Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig wechselnden Strukturen, Erhaltung der unzerschnitten Räume und Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten mit großflächigen Arealansprüchen wie z.B. der Wildkatze, Lenkung der Erholungsnutzung unter Beachtung des Schutzregimes für Lebensräume und Arten. Durch die Schutzausweisungen und Maßnahmen wird die FFH-Richtlinie auf den betroffenen Flächen umgesetzt. Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle FFH- und Vogelschutzgebiete, für den größten Teil der Naturschutzgebiete und für Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung sind. Des Weiteren betrifft das Entwicklungsziel nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (Bachneunauge, Groppe, Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Rauhhautfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, Schwarzfleckiger AmeisenBläuling, Skabiosen-Scheckenfalter) bzw. den Anhängen der VogelschutzRichtlinie benannte Arten (insbesondere Schwarzstorch, Wespenbussard, Rotmilan, Haselhuhn, Eisvogel, Grauspecht, Schwarzspecht). Zudem liegen in diesem Bereich schutzwürdige Biotoptypen bzw. Biotoptypenkomplexe (Naturnahe Fließgewässer, Quellbereiche, Stillgewässer, Röhrichte, Nass- und Feuchtgrünland, Magerwiesen und -weiden, Trockenund Halbtrockenrasen, Bergmähwiesen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Auwälder). Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende Teilräume (TR) inkl. der jeweiligen FFH- und Vogelschutz-Gebiete sowie deren Lebensraumtypen bzw. Arten dargestellt: Die Strukturierung der Teilräume erfolgt mit dem Ziel, für die einzelnen FFHLebensraumkomplexe eine Differenzierung der Entwicklungsziele darstellen zu können. TR I HAUBACHTAL Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiete: „Haubachtal, Dietrichseiffen“ DE-5505-308 − Pfeifengraswiesen (6410) − Magere Flachland-Mähwiesen (6510) − Berg-Mähwiesen (6520) − Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Lebensraum) − Kalkreiche Niedermoore (7230) − Feuchte Hochstaudenfluren (6430) − Waldmeister-Buchenwald (9130) Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: − − − − − − Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Pfeifengraswiesen (6410) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erhaltung und Entwicklung artenreicher Flachlandmähwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erhaltung artenreicher mesophiler Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erhaltung und Entwicklung der Kalkreichen Niedermoore (7230) in ihren typischen Strukturen und der oft orchideenreichen Kleinseggenvegetation (hier besonders Carex davalliana, Breitblättriges Knabenkraut und SumpfStendelwurz) und insbesondere des Wasserregimes, Der Teilraum liegt an der nordwestlichen Grenze des Plangebietes zwischen Blankenheim und BlankenheimWald und umfasst eine Abschnitt der Urft sowie den Schäferbach und den Haubach mit kleineren Seitengewässern. Es handelt sich um naturnah ausgeprägte Bachtäler mit großflächig extensiv genutzten Grünlandflächen sowie wertvollen Feuchtgebieten mit Sumpfund Moorbildungen an quelligen Stellen. Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen (6230, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere Arnika) und Fauna, Erhalt und Entwicklung der feuchten Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume, Stand: November 2006Mai 2007 5 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − − Erhaltung und Entwicklung naturnaher basenreicher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130) in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, Waldränder und Staudenfluren, Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Lebensraumes für gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung der Naturverjüngung, Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen, − Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und Nasswiesen und Magerwiesen und -weiden, − Erhaltung von Quellen und Quellbächen, − − − − Erhalt von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u. a., ggf. durch Freistellen von Gehölzen, Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik sowie der an die Fließgewässer angrenzenden Niederungen mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen, Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten, Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, kühler, sauerstoff- und totholzreicher Gewässer mit naturnaher Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern. Innerhalb dieses Teilraums liegt weiterhin ein Teil des folgenden FFH-Gebietes: Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiet: „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ DE-5405-302 6 − Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) − Berg-Mähwiesen (6520) − Feuchte Hochstaudenfluren (6430) − Fließgewässer (3260) mit Unterwasservegetation Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − Waldmeister-Buchenwald (9130) − Orchideen-Buchenwald (9150), (nicht im Plangebiet) − Nicht touristisch erschlossene Höhlen (8310), (nicht im Plangebiet) Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: − − − − − − − Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalktrocken-/ Kalkhalbtrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum), Erhaltung und Entwicklung großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist krautund geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, artenreichen Waldrändern und Staudenfluren, Dieser Teil des Entwicklungsraumes umfasst die Urftaue an der nordwestlichen Plangebietsgrenze südlich der ehemaligen Bahnlinie bis zur Plangebietsgrenze nördlich des Küchenberges. Die Urft wird hier teilweise von Weidenufergehölzen und artenreichen, extensiv genutzten, z. T. feuchten Grünlandflächen begleitet. In den Hangbereichen treten trockene Magerwiesen auf. Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik der Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna und somit Schaffung naturnaher, linear durchgängiger, teils lebhaft strömender, totholzhaltiger, sauberer Gewässer mit naturnaher, steiniger Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern, Erhaltung und Förderung der GroppenPopulation (1163), durch Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, kühler, sauerstoffreicher und totholzhaltiger Gewässer mit naturnaher steiniger Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern, Erhaltung und Förderung der BachneunaugenPopulation (1096), durch Erhaltung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit lockerem, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit organischen Auflagen (Larvenhabitat), mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Strukturen der Fließgewässer, insbesondere der Urft, entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps, Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und Nass- und Magerwiesen durch extensive Nutzung. Stand: November 2006Mai 2007 7 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) TR II GEWÄSSERSYSTEM DER AHR Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiet: „Gewässersystem der Ahr“ DE-5605-302 − Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (5130) − Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) − Glatthafer(6510) − Berg-Mähwiesen (6520) − Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Lebensraum) − Feuchte (4010) − Feuchte Hochstaudenfluren (6430) − Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120) − Lebende Hochmoore (7110, Prioritärer Lebensraum) − Kalkreiche Niedermooore (7230) − Waldmeister-Buchenwald (9130) − Stieleichen-Hainbuchenwald (9160) − Hainsimsen-Buchenwald (9110) − Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150) − Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170) − Schlucht- und Hangmischwälder Prioritärer Lebensraum) − Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) − Moorwälder (91D0, Prioritärer Lebensraum) − Fließgewässer (3260) − Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210) und Der Entwicklungsraum umfasst einen Großteil des Projektgebietes „Ahr 2000“. Weitere Teile des Schutzgebietes sind Im Landschaftsplan Dahlem festgesetzt. Wiesenknopf-Silgenwiesen Heidegebiete mit mit Glockenheide (9180, Unterwasservegetation Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 8 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − − − − − Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Wacholderbestände auf Kalkhalbtrockenrasen oder Zwergstrauchheiden (5130) und von orchideenreichen Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, sowie als Lebensraum für Neuntöter (A338), Raubwürger (A340), SkabiosenScheckenfalter (1065) und Schwarzfleckigen Ameisen-Bläuling (1058), Erhaltung und Entwicklung artenreicher Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, sowie als Lebensraum für Wachtelkönig (A122) und Braunkehlchen (A275), Erhaltung artenreicher mesophiler Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer typischen Flora und Fauna, Erhaltung und Sicherung der naturnahen Hochmoorrelikte (7120) mit ihrer typischen Flora und Fauna, Erhaltung und Entwicklung der kalkreiche Niedermoore (7230) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna, Erhaltung und Entwicklung großflächigzusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren und ihrer Waldränder, sowie als Lebensraum für Schwarz (A236)- und Grauspecht (A234) als Brutgebiet für Rotmilan (A074), Schwarzstorch (A030) und Wespenbussard (A072), Erhaltung und Entwicklung naturnaher Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (9160) und Schlucht- und Hangmischwälder (9180, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist krautreicher Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, Stand: November 2006Mai 2007 Der Entwicklungsraum umfasst den gesamten Gewässerlauf der Ahr im Plangebiet bis zur Ortslage Blankenheim, sowie nahezu sämtliche Nebenbäche. Dazu gehören u.a. Nonnenbach, Schafbach, Lampertsbach, Fuhrbach, Michelsbach, Ahbach, Aulbach und Mühlenbach sowie die entsprechenden Seitenbäche. Der Raum ist geprägt durch naturnahe, teilweise der natürlichen Entwicklung überlassenen Bachläufen mit oftmals gut entwickelten Gehölzsäumen. Darüber hinaus finden sich hier ausgedehnte Feuchtwiesen sowie ein Mosaik aus naturnahen zum Teil seltenen Laubwäldern, Kalkmagerrasen und Kalktriften. Das Gebiet weist von mehreren FFHLebensraumtypen die landesweit größten und europaweit bedeutsame Vorkommen auf: von den Prioritären Lebensraumtypen „orchideenreiche Kalkhalbtrockenrasen“ und „Auwälder“ sowie „Wacholderheiden“ und „Waldmeister-Buchenwald“. Im Gebiet befinden sich auch Bundsandsteinreste mit angrenzenden Kalktriften, Steinbrüche mit geologischen Aufschlüssen und tertiärer Basalt. Die Wacholderheiden sind von besonderer kulturhistorischer Bedeutung und in ihrer Ausdehnung und Ausprägung in NRW einmalig. Kulturhistorisch bedeutsam sind auch die Ringwallreste auf dem Stromberg. An den Hängen des Schafbachtals befinden sich drei ehemalige Erzbergwerksstollen, die von mehreren Fledermausarten als Winterquartier genutzt werden. Parallel zur Ahr bildet die Trasse der ehemaligen Ahrtalbahn neben den Gewässerstrukturen ein weiteres, bedeutsames Vernetzungselement mit einer hohen Bedeutung für den Biotopverbund. Auf einem Teil des Bahndammes verläuft der Ahrtalbahn-Radweg. Das Gesamtgebiet bildet einen Schwerpunkt des Lebensraumes der Wildkatze. 9 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − − − − − − − − 10 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und Eschenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren, Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstauden (6430)- und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, In dem Teilraum liegt im Bereich des Oberlaufes des Mühlenbachs eine Anschlussstelle für die geplante Autobahntrasse BAB 1 an die L 115. Der Aulbach sowie ein Seitenbach werden von der geplanten Autobahntrasse gequert. Das gesamte Gebiet hat eine hohe Bedeutung für die naturorientierte Erholung. Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Strukturen und der Dynamik der Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna, entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließgewässertyps, ggf. in seiner kulturlandschaftlichen Prägung, insbesondere als Lebensraum von Groppe (1163) und Bachneunauge (1096), Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Feuchtheiden (4010) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erhaltung und Entwicklung großflächiger, zusammenhängender und naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder (9110) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, Erhaltung und Förderung der Populationen des Großen Mausohrs (1324), der Bechsteinfledermaus (1323) und der Teichfledermaus (1318) sowie der übrigen vorkommenden Fledermaus-Arten durch den Schutz und die Erhaltung der unterirdischen Winterbzw. Zwischenquartiere und deren naturnahen Umgebung sowie Erhaltung und Optimierung ihrer Jagdgebiete, Erhaltung von Magerweiden durch extensive Nutzung, Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen durch Wiederaufnahme der Nutzung auf verbrachten Feucht- und Nassgrünland, Erhalt und Entwicklung von Bruchwäldern, hier Erlenbruch- sowie Birkenbruchwälder (§ 62 Biotop), Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − − − − − Erhalt und Entwicklung von extensiv bewirtschaftetem Nass- und Feuchtgrünland in typischen Ausprägungen (§ 62 Biotop), Erhalt, ggf. Nachpflanzung und Pflege von Hecken und Gebüschen trockenwarmer Standorte (z. T. § 62 Biotop), Erhalt und Pflege von Obstwiesen, Erhalt und Entwicklung von extensiv genutzten Äckern bzw. Ackerrandstreifen als Lebensraum für gefährdete Ackerwildkräuter (z. B. Adonisröschen-Gesellschaft) nach Kulturlandschaftsprogramm, Erhaltung und Entwicklung der ehemaligen Ahrtalbahntrasse mit ihrer besonderen Strukturvielfalt und ihrer Bedeutung für den Biotopverbund, naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen, Erhaltung und Entwicklung des Verbreitungsgebietes für die Wildkatze als Wanderkorridor (nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art). TR III ARMUTSBACH UND NEBENBÄCHE Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: − − − − − Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Strukturen, der Dynamik sowie der Durchgängigkeit der Fließgewässer mit ihrer typischen Vegetation und Fauna, Erhaltung und Förderung der Ufergehölzsäume in der Aue durch natürliche Sukzession, Erhaltung und Entwicklung wertvoller auentypischer Lebensräume wie Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte und Hochstaudenfluren, Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren Erhaltung und Entwicklung der Buchenwälder in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder Stand: November 2006Mai 2007 Der Entwicklungsraum umfasst Abschnitte des Armutsbaches, den Weierbach und den Wellbach. Es handelt sich um überwiegend offene Grünlandtäler, in denen die Bachläufe z. T. noch mäandrieren (Armutsbach), teilweise jedoch stark begradigt (Weierbach) sind. Entlang der Bachläufe finden sich Gehölzsäume (z. T. durchgehend, Armutsbach) oder schmale Pestwurzfluren und Binsenbestände (Wellbach). Das Grünland ist meist intensiv durch Pferde beweidet, kleinflächig sind noch binsenreiche Feuchtwiesenreste vorhanden. Außerdem befinden sich kleiner Fichtenriegel in den Bachtälern. Die Talhänge werden durch Gebüsche, Hecken und Feldgehölze gegliedert. 11 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − Offenhaltung der Felspartien und Kalkklippen und Schutz vor Verbuschung. Weiterhin liegen in diesem Entwicklungsraum die an die Bachtäler angrenzenden Hangbereiche des Antoniusbusch nördlich Rohr mit einer markanten Kalkklippe und offenen Felspartien umgeben von Orchideen- und PerlgrasBuchenwald sowie die Buchenwälder und Felsbereiche am Wurmberg. TR IV WESTLICHES AHRGEBIRGE Der Teilraum umfasst den westlichen, nordrheinwestfälischen Teil des Vogelschutzgebietes (VSG): „Ahrgebirge“ DE-5506-471 Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: − − − − − − − − − 12 Sicherung und Förderung der charakteristischen Avifauna des Vogelschutzgebietes, insbesondere der Lebensräume von Eisvogel (Nahrungsgast), Haselhuhn (Nahrungsgast), Schwarzspecht (Brutvogel), Grauspecht (Brutvogel), Rotmilan (Brutvogel) und Schwarzstorch (Nahrungsgast), Wespenbussard (Brutvogel). Erhaltung und Entwicklung naturnaher, struktur- und artenreicher Waldbestände mit ihrer typischen und naturnahen Ausprägung, naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung der Naturverjüngung, Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen, Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender bodenständiger Gehölzbestände, Das Vogelschutzgebiet "Ahrgebirge, Teilfläche NRW" arrondiert auf nordrhein-westfälischer Seite das gleichnamige "Ahrgebirge" in Rheinland-Pfalz. Es umfasst in NRW den Lommersdorfer und den Ahrdorfer Wald. Eingebettet ist das Aulbachtal, das auch Bestandteil des FFH-Gebietes "Gewässersystem der Ahr" ist (s. TR II). Der Waldkomplex mit seinem welligen bis hügeligen Relief zeichnet sich überwiegend durch naturnahe Laub-Mischwälder mit eingestreuten Fichtenbeständen aus, häufig findet Naturverjüngung statt. Die Strauch- und Krautschicht variiert je nach Standort in Artenkombination sowie Deckungsgrad und bildet für das Haselhuhn wichtige Habitatstrukturen. Der Teilraum bildet außerdem einen Schwerpunkt des Verbreitungsgebietes der Wildkatze. Die geplante Trasse der Autobahn BAB 1 quert den Teilraum IV. Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen, Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten, Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, kühler, sauerstoff- und totholzreicher Gewässer mit naturnaher Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern, Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − Erhaltung und Entwicklung lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit Habitatstrukturen wie lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Zonen mit organischen Auflagen (Larvenhabitat) sowie mit natürlichem Geschiebetransport im Gewässer, − Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, − Vermeidung zusätzlicher Wegebaumaßnahmen in den Auenbereichen, − Erhaltung und Entwicklung des Verbreitungsgebietes für die Wildkatze als Wanderkorridor (nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art). Stand: November 2006Mai 2007 13 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 1.1-2 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, ÜBERWIEGEND OFFENEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teilräume dargestellt: Küchenberg (Kap. VI, Naturraum 276.10), Blankenheimer Kalkrücken (Kap. VI, Naturraum 276.2), Rohrer Kalkmulde (Kap. VI, Naturraum 276.4), Westlicher Eichholzrücken (Kap. VI, Naturraum 276.3), Östlicher Eichholzrücken (Kap. VI, Naturraum 276.3), Dollendorfer Kalkmulde (Kap. VI, Naturraum 276.5), Ahrdorfer Kalkmulde (Kap. VI, Naturraum 276.70) Größe: ca. 4.646 ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: − − Erhaltung und Pflege von Feuchtgrünland, − Erhaltung und Pflege von Magergrünland insbesondere an Talhängen und auf Kuppen, − Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen, − Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer Funktion für den Biotopverbund, − Schutz und Entwicklung von Quellmulden und ihren typischen Quellfluren, − Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes, − − Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der Straßen und Wege, an Ortsrändern und Einzelgehöften, Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen sowie Alleen, − Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, − Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen, − 14 Erhaltung und Optimierung des hohen Grünlandanteils und extensive Bewirtschaftung wertvoller Grünlandflächen (Feucht-/ Magergrünland) mit eingeschränkter Düngung, Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Der Entwicklungsraum umfasst die offene, z. T. strukturreiche, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft des Plangebietes. Die Räume erstrecken sich in NordostSüdwestrichtung und liegen zwischen den bewaldeten Höhenrücken des Plangebietes. Der Küchenberg als Teil des Naturraumes „Zingsheimer Wald“ ist ein grünlandgeprägter Bereich nordwestlich von Blankenheim. Er liegt inselartig zwischen Urft, Haubach und Holzsiefen und weist an den Hängen zur Urft hin Fichtenflächen auf. Der Teilraum Blankenheimer Kalkrücken liegt in dem gleichnamigen Naturraum und erstreckt sich zu beiden Seiten der Ortslage Blankenheim zwischen zwei bewaldeten Rücken. Hier handelt es sich um einen überwiegend grünlandgeprägten, aber auch ackerbaulich genutzten Raum, der durch kleinere Gehölzflächen und Hecken gegliedert ist. Er wird von der Bundesstraße B 51 durchschnitten. Die Rohrer Kalkmulde ist eine kleine, kuppige Kalkmulde im Nordosten des Plangebietes. Grünland und ackerbauliche Nutzung dominieren diesen Raum, dazwischen liegen kleinere Gehölzinseln und Waldflächen. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände, Erhalt und Entwicklung von extensiv genutzten Äckern bzw. Ackerrandstreifen als Lebensraum für gefährdete Ackerwildkräuter (z. B. Adonisröschen-Gesellschaft) nach Kulturlandschaftsprogramm. Der Teilraum Östlicher Eichholzrücken als Teil des Naturraums „EichholzRücken“ umfasst die landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen Reetz und Freilingen. Er wird durch zahlreiche, kleine Waldflächen gegliedert und durch die Täler der Ahr und des Weilerbaches begrenzt. Der Westliche Eichholzrücken umfasst die nicht bewaldeten Flächen westlich der Ahr zwischen Nonnenbach und Waldorf. Auch dieser Raum weist einen Wechsel von Grünland und Ackerflächen auf und wird durch die Täler von Nonnebach und Schaafbach begrenzt. Die Nutzungsstrukturen sind hier aber deutlich kleinteiliger. Die Dollendorfer Kalkmulde liegt im südlichen Teil des Plangebietes und erstreckt sich westlich der Ahr beidseits des Lampertsbachtales und östlich der Ahr beidseits des Mühlenbachtales. Der westliche Teil stellt sich auch hier, vor allem nördlich des Lampertsbachtales wesentlich kleinstrukturierter dar. Der Raum weist Ackerflächen und Grünlandnutzung auf, wobei die Ackerflächen im östlichen Teil stärker vertreten sind. zahlreiche Gehölzstrukturen gliedern den Raum. Die Ahrdorfer Kalkmulde im Südosten des Planungsgebietes wird vom Michelsbach nach Norden hin begrenzt. Der Raum ist durch einen Wechsel von Ackerflächen und Grünland mit einzelnen Gehölzstrukturen gekennzeichnet. Durch die Teilräume „Blankenheimer Kalkrücken“, „Rohrer Kalkmulde“ und „Dollendorfer Kalkmulde“ verläuft die geplante Autobahntrasse BAB 1. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-2 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. Stand: November 2006Mai 2007 15 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 1.1-3 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN Blankenheimer Wald (Kap. VI, Naturraum 276.10), Finkenberg (Kap. VI, Naturraum 276.2), Binzenholz (Kap. VI, Naturraum 276.4), Nördliches Ahrbergland (Kap. VI, Naturraum 272.1), Wälder des Eicholz-Rückens (Kap. VI, Naturraum 276.3), Senkenbusch (Kap. VI, Naturraum 276.6), Wälder der Ahrdorfer Kalkmulde (Kap. VI, Naturraum 276.70) Größe: ca. 3.645 ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: − − − − − − − − 16 Erhaltung der naturnahen, von Buchen dominierten Laubwaldbereiche mit ihrer typischen Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen Variationsbreite, durch naturnahe Waldbewirtschaftung, Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils heimischer und standortgerechter Baumarten, z.B. durch Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften sowie Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln, Höhlenbäumen sowie Totholz, Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich des Baus von Forstwegen, insbesondere als Lebensraum für die Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier die Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der Räume als zusammenhängender Lebens- und Jagdlebensraum, Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen, Erhaltung und Entwicklung von kleinflächig erhalten gebliebenen Erlenauwaldresten, Der Blankenheimer Wald im Nordwesten des Plangebietes gehört zum gleichnamigen Naturraum und weist überwiegend Fichtenbestände. Einzelne Mischwaldbestände und wenige Laubwaldbestände finden sich nördlich des Haubachs. Der Finkenberg gehört zum Naturraum Blankenheimer Kalkrücken und wird von Fichtenwald dominiert. Im Teilraum Binzenholz im Naturraum Rohrer Kalkmulde südlich von Mülheim überwiegen Laub- bzw. Mischwälder. Die Wälder im Nördlichen Ahrbergland weisen eine Mischung aus Nadel-, Misch- und Laubwäldern auf, z. T. mit Altholzbeständen. Die Wälder des Eichholz-Rückens werden überwiegend von Fichtenforsten gebildet, mit einzelnen Laub- und Mischwaldflächen durchsetzt. Gleiches gilt für den Senkenbusch In der Ahrdorfer Kalkmulde bestehen die Wälder fast ausschließlich aus Fichtenforsten. Insgesamt werden alle Wälder heute deutlich von Fichtenforsten dominiert. Es finden sich aber auch zahlreiche kleinere Laubwaldkomplexe, wobei es sich hier überwiegend um Buchen(altholz)bestände (HainsimsenBuchenwald) oder Eichen-Buchenwälder handelt. An steilen, schlecht zu bewirtschaftenden Hängen finden sich gelegentlich (Laub-) Mischwälder oder Eichenniederwälder. Durch die Teilräume „Nördliches Ahrbergland“ und „Wälder der Ahrdorfer Kalkmulde“ führt die geplante Autobahntrasse BAB 1. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene), − Schutz und Entwicklung von Quellmulden und ihren typischen Quellfluren sowie von naturnahen, stehenden Kleingewässern, − Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen sowie von kleinflächig vorhandenem Magergrünland, − Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, die über eine grundlegende Bedeutung für den Naturhaushalt verfügen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-3 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen sowie Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen. − 1.1-4 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ ERHALTUNG VON VORHANDENEN ERHOLUNGSGEBIETEN Das Entwicklungsziel 1.1-4 umfasst einen Teil des Freilinger Sees sowie unmittelbar angrenzende Flächen. Größe: ca. 24 ha Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: − Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur für die naturnahe Erholung, − Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes des Stausees, − besucherlenkende Maßnahmen zum Schutz angrenzender, empfindlicher Bereiche, − Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen. Das Entwicklungsziel umfasst den schon sehr stark für die Erholung genutzten südlichen Teil des Freilinger Sees sowie unmittelbar angrenzende Grünflächen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.14 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23 LG NW festgesetzt worden (mit reduziertem Verbotskatalog). Im Entwicklungsraum liegt ein Teil des Projektgebietes „Ahr 2000“. Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten. Stand: November 2006Mai 2007 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 1.2 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANREICHERUNG entfällt 1.3 WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT entfällt 1.4 TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE PLANUNGEN Größe: ca. 102,7 ha Das Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung, Erhaltung prägender, gliedernder und belebender Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben, - landschaftliche Bauvorhaben, Einbindung der geplanten - Anpflanzung bodenständiger Gehölze bei der Eingrünung. Das Entwicklungsziel 1.4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Vorhandene strukturierende Landschaftselemente sollen in den Bebauungsplänen durch Festsetzungen gesichert werden. In der Erläuterungskarte des Regionalplanes ist im Bereich der Autobahnanschlussstelle Blankenheim ein Standort für die zukünftige Siedlungsentwicklung gekennzeichnet. Aufgrund der rechtlichen Systematik wird dieser in der Entwicklungskarte nicht dargestellt. 18 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 2 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) Gemäß § 19 LG NW werden die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. In der Festsetzungskarte werden 11 Naturschutzgebiete, 10 Landschaftsschutzgebiete, 19 18 Naturdenkmale und 4 Geschützte Landschaftsbestandteile (mit 25 Einzelfestsetzungen) festgesetzt. 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Größe insgesamt: ca. 3.828,3 3.785,3 ha Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) Ordnungswidrigkeiten wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.11) angegeben sind. erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen sowie − Stand: November 2006Mai 2007 bei 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.1.0 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Der überwiegende Teil der Naturschutzgebiete gehört zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan vorliegt. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese eingesetzt werden, um die Schutzzwecke der Festsetzungen zu verwirklichen. Dies schließt die Umsetzung von Maßnahmen ein, welche nach den Abschnitten 4.0 (Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung) ff. und 5.0 (Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen) ff. festgesetzt sind. In den Naturschutzgebieten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird ein Waldpflegeplan und/ oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept (SoMaKo) durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erarbeitet. In diesen Naturschutzgebieten bilden die von der LÖBF erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen des vorgenannten Konzeptes. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW übertragen werden. Der gemeindliche Forstbetrieb kann auch zukünftig mit Maßnahmen im Gemeindewald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt. 20 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Allgemeine Verbote In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz. Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: - Landungs-, Boots- und Angelstege, − − Dauercamping- und Zeltplätze, − Sport- und Spielplätze, − Lager- und Ausstellungsplätze, − 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen. Stand: November 2006Mai 2007 am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. 21 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. 6. zu zelten, zu campen oder zu lagern. 7. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. 8. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c. Motorsport zu betreiben, d. Modellsportgeräte zu betreiben. 9. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz. 10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. 11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Pflanzenschutzmittel, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). 15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Aufschüttungen und Halden, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 16. 22 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 17. Dauergrünland- oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. 18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren). 19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände zu beweiden. 20. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen. 21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) außerhalb des Waldes sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§ 62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten. 22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (z. B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen. 23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen. 24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. 25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Stand: November 2006Mai 2007 Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur angelehnt an Feldgehölze oder Einzelbäume. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 23 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: 4 (Verkaufsbuden), 12 (Grundwasser), 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und/ oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Flächen erlaubt. 14 (Lagerstätten), 17 (Umbruch von Dauergrünland und Brachflächen), 18 (Beweidung von Feuchtbereichen), 19 (Waldweide), 20 (Weihnachtsbaumkulturen), 24 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: − − − bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden, der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren, schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei ei 24 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) nem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − − − − das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG), der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und -fütterung. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: − bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: − die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. 2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit Ausnahme des Verbotes 23 (Holzrückearbeiten). Ordnungsgemäße insbesondere: Stand: November 2006Mai 2007 Forstwirtschaft ist - der Anbau von Kulturpflanzen, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, 25 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - 3. das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG). die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/ III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird hingewiesen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote 21 (Ansitzeinrichtungen) und 22 (Wildäsungsflächen). Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: − die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, − Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW, − die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Es wird angestrebt mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum generellen Schutz der Wildkatze abzustimmen. Unberührt bleibt darüber hinaus: − 26 die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Entwicklungsplanes/ Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten/ vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde. 11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von Trink-/ Abwasser. Rechtmäßig bestehende Drainagebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Stand: November 2006Mai 2007 27 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald die Untere Forstbehörde zugestimmt haben. Hinweise auf Befreiungen Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. 28 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand: November 2006Mai 2007 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 29 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET DIETRICHSEIFFEN MIT BLANKENHEIM-WALD“ Ab, Ac, Ad, Bb, Bc, Bd, Ca, Cb Größe: ca. 294,1 ha „HAUBACHTAL, URFTAUE BEI Das Gebiet besteht aus 7 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48c LG NW insbesondere - - wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: - - - - - - artenreiche Flachlandmähwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, mesophile Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, der Kalkreichen Niedermoore (7230) in ihren typischen Strukturen und der oft orchideenreichen Kleinseggenvegetation (hier besonders Carex davalliana, Breitblättriges Knabenkraut und Sumpf-Stendelwurz) und insbesondere des Wasserregimes, großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, artenreichen Waldrändern und Staudenfluren, Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna, zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - 30 typisch ausgebildete Pfeifengraswiesen (6410) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, artenreichen Borstgrasrasen (6230, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere Arnika) und Fauna, Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: - DE-5505-308 Dietrichseiffen“ „Haubachtal, Weiterhin liegt ein Teil des folgenden Natura-2000-Gebietes (FFH-Gebiet) innerhalb des Naturschutzgebietes: - DE-5405-302 „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ Das Haubachtal mit seinen Seitentälern umfasst großflächig extensiv genutzte Grünlandflächen nördlich und nordwestlich von Blankenheim sowie wertvolle Feuchtgebiete mit Sumpf- und Moorbildungen an quelligen Stellen. Das Grünland setzt sich noch großflächig aus artenreichen, herausragend ausgebildeten Goldhaferwiesen und BergGlatthaferwiesen zusammen. Daneben kommt mageres Feuchtgrünland vor, eine Pfeifengraswiese, und an quelligen Stellen auch Sumpf- und Moorbildungen. Aufgrund der Ausbildung, Größe und Naturnähe der Glatthaferwiesen und Berg-Mähwiesen besitzt das Gebiet eine herausragende Bedeutung. Die kalkreichen Niedermoore im Südwesten des Gebietes sind durch ihre vollständig ausgeprägte Artengarnitur mit dem Vorkommen von zahlreichen seltenen und gefährdeten Pflanzen von hervorragendem Entwicklungszustand. Weiterhin charakteristisch sind die ausgedehnten Nassbrachen. Der Abschnitt der Urftaue im Bereich des Schutzgebietes ist durch große Mäanderbögen der Urft gekennzeichnet. Das Gewässer wird von Weidenufergehölzen und artenreichen Extensiv-(Feucht)Grünländern begleitet. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - - - der feuchten Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume, naturnaher basenreicher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130) in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, Waldränder und Staudenfluren In den Hangbereichen treten auch trockene Magerwiesen auf. Beide Grünlandtypen sind durch einen hohen Anteil charakteristischer Arten gekennzeichnet. Auf dem Altenburger Kopf befindet sich eine als Bodendenkmal ausgewiesene, mittelalterliche Befestigung (Motte, EU 041). zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: - Groppe (1163), - Bachneunauge (1096), zur Erhaltung und Entwicklung der Population folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Art, - Raubwürger (A340), − − als Lebens- und Rückzugsräume für weitere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermausarten und Vogelarten (z. B. Schwarzkehlchen, Neuntöter, Raubwürger), Insektenarten (z. B. Schmetterlinge), Amphibien und Reptilien, Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-041, BK-5505-045, BK-5505-047, BK-5505-049, BK-5505053, BK-5505-065, BK-5505-068, BK5505-070, BK-5505-072, BK-5505-105, BK-5505-108, BK-5505-906, BK-5505907, BK-5505-912. zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: s. Anhang. − Fließgewässer, − Sümpfe und Riede, − Nass- und Feuchtgrünland, − Magerwiesen und -weiden, − Trocken- und Halbtrockenrasen, − Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, − Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, − wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5405004, VB-K-5505-013, VB-K-5505-014, VB-K-5505-017, VB-K-5505-019. − zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte, Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK5505-009, GK-5505-012.  Stand: November 2006Mai 2007 31 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − zur Erhaltung und Wiederherstellung eines natürlichen Fliessgewässerabschnittes sowie angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Bruchweidenauwaldresten, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Quellfluren, Kalksümpfen, Kleinstmooren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, Borstgrasrasen, Magerwiesen und - weiden, artenreichen Glatt- und Goldhaferwiesen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Wärme liebenden Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen, Obstwiesen, natürlichen Laubwaldgesellschaften und Steinbrüchen, zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u. a., wegen der Eigenart und besonderen Schönheit des Urft- und Haubachtales mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Unter Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-1 bis 5.1/ 2.1-12. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. 32 Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das SoMaKo wird durch die Untere Forstbehörde erarbeitet. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „EHEMALIGE AHRTALBAHNTRASSE BEI BLANKENHEIM“ Ac, Bc, Cc, Dc, Eb, Ec Größe: ca. 29,8 ha Das Gebiet besteht aus 8 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − − − − − zur Erhaltung und Wiederherstellung der ehemaligen Bahntrasse als ein strukturreicher, kleinklimatisch unterschiedlicher Biotopkomplex von wärmeliebenden Hecken und Gebüschformationen, Baumbeständen, Mischwaldbereichen, artenreichen Laubwaldbereichen, Kalkmagerrasen, vegetationsarmen Schotterflächen, Ruderal- und Hochstaudenfluren, Kleingewässer, Mauern, Brücken- und Tunnelbauwerken, als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel- und Insektenarten, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, wegen der Vorkommen spezialisierter Flechtengesellschaften, aufgrund der charakteristischen und ausgezeichneten Biotopausbildungen, die eine große Strukturvielfalt und einen hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen, wegen ihrer Funktion als linienförmiges Biotopverbundelement und ihrer verbindenden Lage zwischen den beiden natürlichen Ausbreitungslinien der Bachsysteme Urft und Ahr, in ihrer Gesamtheit als durchgehendes, linienförmiges, landschaftsprägendes Element, wegen ihrer landeskundlichen Bedeutung aufgrund ihrer Ausdehnung mit den vorhandenen Brücken- und Tunnelbauwerken, Mauerwerken etc., aufgrund der erdgeschichtlichen Bedeutung der hier vorhandenen geologischen Böschungsaufschlüsse, die Übergänge von Gesteinsschichten des Unterdevons zum Mitteldevon aufweisen, wegen der besonderen Lage (teilweise) im Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Projektgebiet „Ahr 2000“), Stand: November 2006Mai 2007 Dieser Abschnitt der stillgelegten Bahnstrecke verläuft zwischen Mülheim und dem Urfttal bei Blankenheim-Wald. Es handelt sich um einen ca. 7 km langen Abschnitt der Strecke AhrdorfBlankenheim-Wald. Erbaut wurde sie 1913, abgebaut 1967 (Abschnitt Blankenheim – Mülheim (– Ahrdorf)) bzw. erst 1978 (Abschnitt Blankenheim – Blankenheim-Wald). Je nach Relief verläuft sie auf einem bis 15 m hohen Damm (z.B. bei Blankenheimerdorf, Mülheim) oder in einem bis 20 m tiefem Einschnitt verlaufend (z.B. nahe des Urfttales). Die ehemals einspurige Trasse ist, abgesehen von den Bahnhöfen, 6-8 m breit. In den Einschnitten werden unterdevonische Tonsteine des Nettersheimer Sattels sowie Mergel-, Kalk- und Dolomitsteine der Blankenheimer Mulde angeschnitten, die lokal als Böschungsrippen anstehen. Östlich von Blankenheim führt die Bahnstrecke durch den 300 m langen Mülheimer Tunnel (Fledermaushabitat). Die Böschungen sind nordwest- bis nordost- bzw. südost- bis südwestexponiert. Die sonnseitigen Oberhanglagen sind trocken-warme Standorte. Beschattete Unterhänge der Einschnitte sind stellenweise feucht. Die Gräben längs der Trasse führen zeitweise Wasser. Durch den Gesteinswechsel sowie durch Wechsel der Exposition, Hanglage und Bodenfeuchte weist das Gebiet im Ganzen eine hohe strukturelle Vielfalt auf. Je nach dem Stadium der Sukzession sind die Hänge von offenen Magerrasen bedeckt, z.B. bei Bahnhof Blankenheimerdorf oder östlich vom Bahnhof Mülheim. Streckenweise sind die Böschungen schon stark mit Weißdorn und Schlehen verbuscht oder - v. a. in Schattlage - mit Vorwald bedeckt. 33 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die Böschungskanten der Bahneinschnitte begleiten lange Weißdornhecken (gegen Schneeverwehungen) (z.B. beiderseits der B 51). Lokal sind die Hänge mit Bergahorn, Fichte oder Kiefer aufgeforstet (Damm im Urfttal oder beim Forsthaus Altenburg). An anderen Stellen reicht Wald bis unmittelbar an die Trasse heran (östlich des Tunnels). Der geschotterte Bahnkörper ist z. T. vegetationslos, z. T. mit Pionierpflanzen oder Magerrasen bedeckt. Nördlich von Blankenheimerdorf im Bereich Krummenbruch gehört ein Feucht/ Magerwiesenkomplex im Schutzgebiet. Im Ganzen ist die stillgelegte Bahnlinie ein wenig gestörter Vernetzungs- und Rückzugsbiotop für gefährdete Tierund Pflanzenarten der mageren Standorte. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-912, BK-5506-021. − zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Nass- und Feuchtgrünland, − Magerwiesen und -weiden. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5505-437: − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505019, VB-K-5505-022, VB-K-550-006. − zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK5505-009, GK-5505-018. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-2-1 bis 5.1/ 2.1-2-4. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 34 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Ein Teil des Naturschutzgebietes gehört zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan vorliegt. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „KALKSUMPF UND TEICH IM HÄHNENBACHTAL“ Dc Größe: ca. 1,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - - - − wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: - Kalktuffquellen (7220, Prioritärer Lebensraum) - Kalkreiche Niedermoore (7230) zum Schutz und zur Erhaltung eines Kalksumpfes als seltenen Lebensraum für z. T. gefährdete, biotopspezifische Pflanzen und Tiere, wie z.B. Breitblättriges Wollgras, HerbstZeitlose, Gewöhnlicher Fransenenzian, zum Schutz und zur Erhaltung eines naturnahen Teiches mit Verlandungszone und Hochstaudenflur als Lebensraum für biotopspezifische Pflanzen und Tiere wie z.B. Amphibien und Libellen. Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: DE-5505-307 „Kalktuffquelle Blankenheim“ bei Der Kalksumpf befindet sich an einem Hangwasseraustritt im Hähnenbachtal nordöstlich von Blankenheim. Die Quelle ist gefasst. Es handelt sich um einen Quellaustritt kalkreichen Wassers. Wenige Meter unterhalb der Quelle fällt der im Wasser gelöste Kalk unter Beteiligung charakteristischer, kalktuffbildender Moose aus. Hier hat sich eine kleine, aber sehr gut ausgeprägte Quellvegetation entwickelt, die randlich von charakteristischer, artenreicher Kalkflachmoorvegetation abgelöst wird. Die unterhalb liegende Fläche ist stark vernässt und scheint einer extensiven Nutzung zu unterliegen (Beweidung mit Nachmahd). Randlich kommen stellenweise Pfeifengras und weitere Arten der Feuchtwiesen vor. Einzelvorkommen von Fransenenzian und Zittergras gibt es an den Übergängen zum benachbarten Weideland. Südlich befindet sich ein Teich im Hauptschluss des Baches, der schon stark verlandet ist. Das Ufer weist z. T. Verlandungszonen aus Rohrkolben und Rohrglanzgras auf. Einige Gehölze sind vorhanden. Nördlich, bachaufwärts schließt sich eine Mädesüss-Hochstaudenflur an. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-088, BK-5505-099. − zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Quellbereiche, − Stillgewässer − Sümpfe und Riede, − Röhrichte, − Nass- und Feuchtgrünland, − Magerwiesen und -weiden. Stand: November 2006Mai 2007 Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5505-134, GB-5505-135. 35 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - Biozide, Dünger oder Gülle auszubringen. - Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. - Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Grünlandflächen in der Zeit vom 1. November bis 31. März zu beweiden – außer durch Wanderschäferei. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/ 2.1-3-1 bis 5.1/ 2.1-3-3. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „MÜRELBACH“ Da, Ea Größe: ca. 0,9 ha Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachlaufes, wegen seiner Funktion als Lebensraum für viele nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. Eisvogel, Wasseramsel, Waldlaubsänger, Gelber Eisenhut, Schwarze Teufelskralle, − zur Erhaltung der Grundwasser- und Überflutungsverhältnisse, − zur Erhaltung und ggf. Vermehrung von Nassund Feuchtgrünland, − zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − − Nass- und Feuchtgrünland. wegen seiner Funktion als regional und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. Der ca. 500 m lange Abschnitt des Mürelbaches verläuft an der nördlichen Grenze des Plangebietes. Hier sind Reste von Nass- und Feuchtgrünland vorhanden. Der Mürelbach mündet östlich in den Oberlauf des Genfbaches. Das Gebiet stellt eine Ergänzung des Naturschutzgebietes 2.1-7 „Genfbachtal südöstlich Nettersheim“ in der nördlich angrenzenden Gemeinde Nettersheim dar. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-086. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5506-442. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5405-004, VBK-5505-026. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß 36 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-4-1 bis 5.1/ 2.1-4-3. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET UND NEBENBÄCHE“ Fa, Fb, Fc, Ga, Gb, Gc, Hb Größe: ca. 56,6 ha Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. „ARMUTSBACH Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − − zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Bruchweidenauwaldresten, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Nass- und Feuchtgrünland, Das Gebiet umfasst Abschnitte des Armutsbaches, den von Süden kommenden Weierbach und den von Norden kommenden Wellbach sowie die Buchenwaldbestände am Antoniusbusch und am Wurmberg. wegen seiner Funktion als Lebensraum für viele nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. BachNelkenwurz, Knöllchen-Steinbrech, Flussnapfschnecke, Waldlaubsänger, Es handelt sich um offene Grünlandtäler, in denen die Bachläufe z. T. noch mäandrieren (Armutsbach), teilweise jedoch auch begradigt sind (Weierbach). Entlang der Bachläufe finden sich Gehölzsäume (z. T. durchgehend, Armutsbach) oder schmale Pestwurzfluren und Binsenbestände (Wellbach). zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u. a., zur Erhaltung der Felsbildungen mit ihren Hohlräumen und Spalten als Lebensräume für Fledermäuse, zur Erhaltung der Altholzbestände als mögliche Quartiere für Fledermäuse, wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen. Stand: November 2006Mai 2007 Das Grünland ist meist intensiv durch Pferde beweidet, kleinflächig sind noch binsenreiche Feuchtwiesenreste vorhanden. Häufig ist es in den Weidebereich mit einbezogen und dadurch geschädigt. Vor allem am Armutsbach sind Parzellen mit Fichten aufgeforstet worden. Die Talhänge werden durch Gebüsche, Hecken und Feldgehölze gegliedert. Die Bäche mit ihren angrenzenden Flächenweisen ein hohes Entwicklungspotenzial und eine hohe strukturelle Vielfalt auf. Sie stellen ein wichtiges Ver- 37 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) netzungsbiotop zwischen dem nördlich gelegenen Gewässersystem der Erft und dem Ahrsystem dar. Im Bereich des Antoniusbusch befinden sich eine markante, mehrere Meter hohe Kalkklippe, an deren Fuß (Straße „An der Hardt“) sich ein offener Stollen befindet sowie kleinflächige, offene Felspartien zwischen Orchideen- und Perlgras-Buchenwald. Am Waldsaum finden sich Vorkommen von Kalkmagerrasenarten. Der Wurmberg weist ebenfalls gut ausgeprägte Buchenwälder sowie offene Felsbereiche mit tiefen Spalten und kleinen Gängen auf. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5506-022, BK-5506-025, BK-5506-041, BK-5506-044. − − zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Fließgewässer, − Nass- und Feuchtgrünland, − Magerwiesen und -weiden − Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, − Felsen, Blockhalden, − Höhlen, Stollen. wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5506-032, GB-5506-034, GB-5506404, GB-5506-405 Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5506-005, VBK-5506-008, VB-K-5506-014. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifische Verbote: − − 38 Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Unter Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli) abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-5-1 bis 5.1/ 2.1-5-6. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „NONNENBACHTAL UND SEITENTÄLER MIT FROSCHBERG UND GILLENBERG“ Bc, Bd, Cc, Cd, Dc, Dd Größe: ca. 291,5 ha Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das Gebiet besteht aus 4 5 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: - planarer bis submontaner Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260), - naturnaher Kalk-Trockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) und ihren besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen, - Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen (5130), - Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (6212), - typisch ausgebildete Pfeifengraswiesen (6410) auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerueleae) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, - artenreiche, magere Flachlandmähwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, - mesophile Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, - Kalkreiche Niedermoore (7230) in ihren typischen Strukturen sowie Übergangsund Schwingrasenmoore (7140), einschließlich des Wasserregimes, - feuchte Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume, Stand: November 2006Mai 2007 Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: - DE-5605-302 „Gewässersystem der Ahr“ Das Gebiet umfasst den Nonnenbach bis zur Mündung in die Ahr und nahezu alle Nebenbäche (u.a. Seiden-, Günzelund Wallbach) sowie den Froschberg, den Gillesberg und den Olbrück im Norden, so dass sich ein zusammenhängendes Gewässersystem von etwa 8 km Länge mit ausgedehnten, angrenzenden Waldflächen ergibt. Die Täler sind fast ausschließlich von Wald umgeben, außer im Bereich der Ortslage Nonnenbach. Die Bäche sind nicht breiter als 1 m. Die Sohle ist meist steinig. Die Bäche mäandrieren überwiegend stark und sind streckenweise von einem Gehölzsaum, vorwiegend mit Erlen, begleitet. In der Talaue des Nonnenbachs herrschen zunächst lichte Gehölzbestände aus Erlen, Buchen, Eschen und vereinzelt Fichte vor. In den Lücken finden sich teilweise recht ausgedehnte Waldsimsensümpfe und Rohrglanzgrasröhrichte. Im Bereich der Ortslage Nonnenbach sowie zwischen Seiden- und Günzelbach wird das Gebiet von ausgedehnten Grünlandflächen eingenommen. Mit Ausnahme einer Feucht- und Magergrünlandbrache mit Braunseggenbestand wird das Grünland eher intensiv genutzt und der Bach ist ab der Fischteichanlage begradigt. 39 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - - − − − Auenwälder (91EO, Prioritärer Lebensraum) mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Salicion albae), großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130), Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (9160) (Stellario-Carpinetum), Unterhalb der Ortslage wir der mäandrierende Bach von Erlen und Weiden locker gesäumt. Auf dem Talgrund haben sich Nassbrachen mit Mädesüssfluren, gelegentlich auch Groß- und Kleinseggenbestände entwickelt. An den Hängen stocken kleinere Buchen- und Fichtenbestände. Schlucht- und Hangmischwälder (9180 Prioritärer Lebensraum) (Tilio-Acerion). Der Seidenbach wird im oberen Abschnitt von einem Gehölzbestand aus Erlen und Weiden begleitet. Er ist stellenweise durch Forstwegebau beeinträchtigt. Im weiteren Verlauf bis zur Einmündung in den Nonnenbach wird er, neben dem Gehölzsaum, von brachgefallenem oder beweidetem Nass- und Feuchtgrünland begleitet. zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - Hainsimsen-Buchenwälder (9110) (LuzuloFagetum). zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: - Bachneunauge (1096), - Groppe (1163), - Teichfledermaus (1318), - Bechsteinfledermaus (1323), - Großes Mausohr (1324). zur Erhaltung und Entwicklung der Population folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Art, - Raubwürger (A340), - Schwarzstorch (A030), - Rotmilan (A074), - Grauspecht (A234), - Schwarzspecht (A236), - Neuntöter (A338). Der Günzelbach fließt überwiegend durch beweidetes Grünland. Er ist in einigen Abschnitten begradigt. Hier liegt auch eine ausgedehnte Hochstaudenflur. Im unteren, nicht begradigten Abschnitt findet sich Feucht- und Nassgrünland an den Ufern sowie mäßig mageres Grünland am Hang. Das Wallbachtal ist überwiegend bewaldet. Im unteren Abschnitt finden sich naturnahe Bereiche mit Hochstaudenflur und Erlenauenwaldresten sowie naturfernere Abschnitte mit Fischteichanlagen und Intensivgrünland. Der Froschberg und der Gillenberg weisen überwiegend Grünland auf, mit gut ausgeprägten Trocken- und Halbtrockenrasen bzw. Magerwiesen und – weiden und teilweise hohem Artenreichtum. Das Waldgebiet des Olbrück bei Blankenheimerdorf zeichnet sich durch einen ausgesprochen krautreichen und weitgehend naturnahen BuchenMischwald auf Kalkgestein aus. An der nördlichen Schutzgebietsgrenze liegt eine als Bodendenkmal ausgewiesene Geschützstellung aus dem Jahr 1795 (EU 042b). − − als Lebens- und Rückzugsräume für weitere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermäuse, Vogel- und Insektenarten (z. B. Schmetterlinge, Heuschrecken), Amphibien, Reptilien, Fische und Benthosorganismen, Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-058, BK-5505-066, BK-5505-067, BK-5505-069, BK-5505091, BK-5505-115, BK-5505-909, BK5505-910. zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: s. Anhang − 40 Quellbereiche, Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − Fließgewässer − Nass- und Feuchtgrünland, − Magerwiesen und -weiden, − Trocken- und Halbtrockenrasen, − Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, − Auwälder, − Bruch- und Sumpfwälder, wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, zur Erhaltung und Wiederherstellung eines natürlichen Fließgewässersystems und angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauenwäldern, Bruchwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenrieden, Kleinstmooren, Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, artenreichen Glatthaferwiesen, Magerwiesen und -weiden, Kalktrocken- und Kalkhalbtrockenrasen, wärmeliebenden Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen und naturnahen Waldgesellschaften, wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit: - - - - − Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5505-024. der naturnahen und mäandrierenden Verläufe der Mittelgebirgsbäche, von artenreichen und zum Teil wacholderreichen Kalktrocken- und Kalkhalbtrockenrasen sowie wärmeliebenden Gebüschen auf mitteldevonischen Kalken im Bereich der Blankenheimer Kalkmulde, einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich typischen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen, von charakteristischen Lebensräumen mit vollständigen Biotopausbildungen, einem hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt, die einen hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen und einen Biotopverbund zwischen dem Urft-Ahrsystem bilden, von seltenen und spezialisierten, wärmeliebenden Tieren und Pflanzen in einer überregional großen Artenvielfalt. wegen der besonderen Lage (teilweise) im Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Pro- Stand: November 2006Mai 2007 Das Gebiet ist im Zusammenhang mit dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Teil des Gewässerrandstreifenprojektes 2000, welches im Rahmen des Bundesprogramms zur 41 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) jektgebiet „Ahr 2000“). Rahmen des Bundesprogramms zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung gefördert wird). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-6-1 bis 5.1/ 2.1-6-13. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „SCHAFBACHTAL MIT SEITENTÄLERN UND STROMBERG“ Af, Be, Bf, Cd, Ce, Cf, Dd, De, Df, Ed, Ee Größe: ca. 465,9 ha Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan vorliegt. Das Gebiet besteht aus 11 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere − 42 wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), − zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: - planarer bis submontaner Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260), - - - - - - - − − Submediterrane Halbtrockenrasen sobromion) (6212), (Me- - DE-5605-302 „Gewässersystem der Ahr“ Das Gebiet umfasst das Sohlental des Eichholzbaches, der im weiteren Verlauf Schafbach genannt wird, die Nebenbäche Dedersbach, Dreisbach, Bonnesbach, Itzbach und Ruhrbach inkl. ihrer Seitengewässer sowie den Stromberg im Ripsdorfer Wald. typisch ausgebildete Pfeifengraswiesen (6410) auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerueleae) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Bei den Gewässern handelt es sich überwiegend um frei mäandrierende Bachläufe. In den Auen befinden sich mannigfaltige Grünlandund Grünlandbrachegesellschaften. artenreiche, magere Flachlandmähwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Die vergleichsweise extensiv genutzten Wiesen und Weiden der Talaue weisen stellenweise eine bemerkenswerte Vielfalt an Kräutern und Gräsern auf. Es handelt sich überwiegend um montane Berg-Glatthaferwiesen (AlchemilloArrhenatherum) und Gebirgsweiden (Alchemillo-Cynosuretum), dazwischen liegen feuchte Binsenweiden und Sumpfdotterblumen-Wiesen. Staudenfluren säumen die Bachufer und die ufernahen Bereiche, insbesondere kommen Mädesüss-Hochstaudenfluren (Valeriano-Filipenduletum).und Pestwurzfluren (Aegopodio-Petasitetum) vor. mesophile Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatgestein (6230, Prioritärer Lebensraum), Kalkreiche Niedermoore (7230) in ihren typischen Strukturen sowie Übergangsund Schwingrasenmoore (7140), einschließlich des Wasserregimes, feuchte Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume, Auenwälder (91EO, Prioritärer Lebensraum) mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Salicion albae), großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130), - Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (9160) (Stellario-Carpinetum), - Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum). (9170) zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - Hainsimsen-Buchenwälder (9110) (LuzuloFagetum). zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: - Bachneunauge (1096), - Groppe (1163), - Teichfledermaus (1318), - Bechsteinfledermaus (1323), Stand: November 2006Mai 2007 Weiterhin kommen an den Bächen schmale Erlen-Weiden-Gehölze vor, die überwiegend dicht und nur an wenigen Abschnitten eher lückig ausgebildet sind (z.B. an der Ahrmühle) und in die Beweidung einbezogen wurden. Im oberen Bereich des Eichholzbaches wird der Bachlauf zunehmend von Fichtenkulturen bedrängt. Jedoch finden sich hier auch bachbegleitende Erlen-, Erlenbruch- und Eichen- Buchenwälder. Die Bachmorphologie ist überwiegend strukturreich und wird durch die Eigendynamik des Baches gestaltet. Gleiches gilt für das Bachsystem des Dreisbaches. Jedoch überziehen ausgedehnte Fichtenmonokulturen des Ripsdorfer Waldes hier oftmals die Talauen. Erlensäume sind oft nur noch schwach ausgeprägt, auf kleineren Lichtungen finden sich aber Waldbinsensümpfe, Quellfluren oder Glanzgrasröhrichte. Im Bereich der ausgedehnten Nassgrünlandbrache westlich des Uterberges bilden ältere Erlensäume, Weidensukzessionsgebüsche sowie Hochstaudenfluren auf nassen bis frischen 43 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − Großes Mausohr (1324). zur Erhaltung und Entwicklung der Population folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Art, - Rotmilan (A074), - Uhu (A215) - Grauspecht (A234), - Schwarzspecht (A236), - Neuntöter (A338). Standorten ein eng verzahntes Mosaik von Auenbiotopen. Das Dedenbachtal ist weitgehend von Fichtenaufforstung geprägt. Nur kurze Abschnitte des Bachtales sind als naturnah zu bezeichnen. Hier finden sich z. T. recht alte Erlen am Ufer sowie Hochstauden- und Rohrglanzgrasbestände. Der Stromberg wird überwiegend von ausgedehnten, naturnahen Laubwäldern (meist Altholzbestände) bedeckt, der Anteil an Nadelholz ist gering. Der südseitige Unterhang des Stromberges zwischen Ripsdorfer Mühle und Ahrmühle wird in einem schmalen Streifen von thermophilem TraubeneichenHainbuchenwald gesäumt. Der größte Teil wird jedoch von verschiedenen Buchenwaldgesellschaften (teilweise mit Weißtannen-Altbestand) bedeckt, die hier je nach Untergrund und Exposition miteinander verzahnt sind. (LuzulaBuchen-Traubeneichenwald mit Übergängen zum Luzula-Buchenwald, Luzula-Melica-Buchenwald, DentariaBuchenwald). Östlich des Stromberges befinden sich an den Hängen des Schafbachtals drei Stollen. Sie werden von mehreren Fledermausarten als Winterquartier benutzt und sind gegen unbefugtes Betreten gesichert. Bei den Arten handelt es sich hauptsächlich um die Wasserfledermaus, Mausohr, Braunes Langohr, Große und Kleine Bartfledermaus. Der westliche Stollen „Boeselbach“ ist 100 m tief und liegt in einem Fichtenbestand, in dem teilweise eine flächendeckende Buchenwald-Krautschicht, ausgebildet ist. Der mittlere Stollen „Magnus II“ ist 30 m tief. Durch die Abbautätigkeit ist hier ein stark reliefiertes Gelände entstanden. Der östliche Stollen „Magnus I“ hat eine Tiefe von 120 m. − 44 zur Erhaltung und Wiederherstellung eines natürlichen Fliessgewässersystems und angrenzenden Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauenwäldern, Bruchwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Grossseggenrieden, Kleinstmooren, Quellen, Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, artenreichen Glatthaferwiesen, Magerwiesen und -weiden, Kalktrockenund Kalkhalbtrockenrasen, wärmeliebenden Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen, Obstwiesen und naturnahen Waldgesellschaften, − − − − − als Lebens- und Rückzugsräume für weitere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermäuse, Vogel- und Insektenarten (z. B. Schmetterlinge, Heuschrecken), Amphibien, Reptilien, Fische und Benthosorganismen, Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-042, BK-5505-046, BK-5505-062, BK-5505-074, BK-5505079, BK-5505-091, BK-5505-113, BK5605-035, BK-5605-038, BK-5605-046, BK-5605-047, BK-5605-048, BK-5605901, BK-5605-904. zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: s. Anhang. − Quellbereiche, − Fließgewässer, − Sümpfe und Riede, − Moore, − Nass- und Feuchtgrünland, − Magerwiesen und –weiden, − Trocken- und Halbtrockenrasen, − Auwälder, − Bruch- und Sumpfwälder, wegen seiner Funktion als regional und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5505-024, VB-K-5506-006, VB-K-5605-007. wegen der besonderen Lage (teilweise) im Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Projektgebiet „Ahr 2000“), Das Gebiet ist im Zusammenhang mit dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Teil des Gewässerrandstreifenprojektes 2000, welches im Rahmen des Bundesprogramms zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung gefördert wird). wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit: Auf dem Stromberg befinden sich folgende ausgewiesene Bodendenkmäler: Ehemaliges Erzbergwerk (EU 061), Meilerplätze (EU 062), Ringwall (EU 060). - des naturnahen und mäandrierenden Verlaufs des Mittelgebirgsbachsystemen mit Flach- und Steilufern, Bruch- und Bachauenwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen und Hochstaudenfluren, Grünlandbrachen, Feucht- und Nasswiesen, Seggenbeständen, Quellbereichen und Quellsümpfen in den Talauen und angrenzenden artenreichen, extensiven Hangwiesen sowie Gebüschsukzessionsstadien und Waldflächen an den Talhängen; geprägt wird dieser Bereich durch einen Wechsel von saurem zu kalkhaltigem Ge- Stand: November 2006Mai 2007 45 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) stein und von wechselfeuchtem zu frischem bis trockenen Untergrund, - - - − eines ausgedehnten naturnahen und durch hohen Altholzbestand gekennzeichneten Laubwaldbereichs mit Zeugnissen frühmittelalterlicher Besiedlung (Ringwall) und von kulturhistorischen Nutzungen (ehem. Erzbergwerk, Meilerplätze) im Bereich des durch Buntsandstein und tertiären Basalt geprägten Stromberges, einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlichen typischen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen, einer von charakteristischen Lebensräumen mit vollständigen Biotopausbildungen, einem hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt, die einen hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen und einen Biotopverbund zwischen dem Kyll-Ahrsystem bilden, zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK5605-016. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifische Verbote: − − − − − 46 Zur Erhaltung der Ungestörtheit der Fledermausquartiere ist jegliche Nutzung oder Erschließung der Stollen und deren unmittelbare Umgebung untersagt, insbesondere die touristische Erschließung und Freizeitnutzung. Bodenschutzkalkungen innerhalb von Sumpfund Quellgebieten oder nährstoffarmen Bereichen vorzunehmen. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli) abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5.1/ 2.1-7-1 bis 5.1/ 2.1-7-16. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Cf, Cg, Ch, Df, Dg, Dh, Ee, Ef, Eg, Fe, Ff, Fg, Gf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 2.1-8 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ NATURSCHUTZGEBIET „LAMPERTSTAL UND ALENDORFER KALKTRIFTEN MIT FUHRBACH UND MACKENTAL“ Größe : ca. 1.113 1.101 ha Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan vorliegt. Das Gebiet besteht aus 17 18 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere − − wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: - planarer bis submontaner Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260), - - - Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen (5130), Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (FestucoBrometalia), besonders Bestände mit bemerkenswerten Orchideen, (6210, Prioritärer Lebensraum) Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (6212), typisch ausgebildete Pfeifengraswiesen (6410) auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerueleae) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, artenreiche, magere Flachlandmähwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, mesophile Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Stand: November 2006Mai 2007 - Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: - DE-5605-302 „Gewässersystem der Ahr“ Das Schutzgebiet liegt innerhalb des Naturraumes Dollendorfer Kalkmulde, einer relativ großen Mulde aus mitteldevonischen Kalken und Dolomiten mit 20 - 40 m hohen Rändern. Diese wird von dem mässig tief eingesenkten Lampertsbach fächerförmig durchtalt. Dadurch ist der Muldenboden in flache Wellen, Rücken und Kuppen aufgelöst. Die größte Teilfläche nimmt das Lampertsbachtal ein (ca. 640 ha). Es umfasst alle bewaldeten oder von Trockenrasen bedeckten Flächen nördlich des Lampertstales bis zum Ahrtal, sowie mehrere von Norden einmündende Seitentäler, den gesamten Talboden des Lampertstales von Alendorf bis zum Ahrtal, den großen zusammenhängenden Wald des Mirbacher Waldes entlang der Landesgrenze, die bewaldeten oder von Trockenrasen bedeckten und Hänge südlich des Lampertstales und mehrere von Süden ins Lampertstal einmündende Seitentäler. Die Nordhänge tragen größtenteils natürliche Buchenwälder (Zahnwurz- 47 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) schen Vegetation und Fauna, - - - - − − − 48 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Kalkreiche Niedermoore (7230) in ihren typischen Strukturen sowie Übergangsund Schwingrasenmoore (7140), einschließlich des Wasserregimes, feuchte Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume, Auenwälder (91EO, Prioritärer Lebensraum) mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Salicion albae), großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130), Mitteleuropäischer OrchideenKalkbuchenwald (9150) (CephalantheroFagion), - Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (9160) (Stellario-Carpinetum), - Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170) (Galio-Carpinetum), - Schlucht- und Hangmischwälder (9180, Prioritärer Lebensraum) (Tilio-Acerion). zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - Hainsimsen-Buchenwälder (9110) (Luzulo-Fagetum). zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: - Skabiosen-Scheckenfalter (1065) - Groppe (1163), - Teichfledermaus (1318), - Bechsteinfledermaus (1323), - Großes Mausohr (1324). zur Erhaltung und Entwicklung der Population folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Art, - Wespenbussard (A072) - Rotmilan (A074), - Uhu (A215), - Grauspecht (A234), - Schwarzspecht (A236), - Braunkehlchen (A275), - Neuntöter (A338), - Raubwürger (A340). Buchenwald, Perlgras-Buchenwald), die sonnseitigen Hänge OrchideenBuchenwald, Kiefernwald, Wacholdertriften und Kalktriften. In den Talauen befinden sich bachbegleitende Pestwurzfluren und Mädesüßfluren, sowie vergleichsweise extensiv genutzte Wiesen und Weiden und Reste eines Hainmieren-Erlen-Auenwaldes. Zwischen dem Kronenberg und der Einmündung des Lampertsbaches in die Ahr befindet sich eine Bachschwinde bzw. -versickerung. Wegen seiner geographischen und biologischen Vielfalt hat das Lampertsbachtal eine herausragende Bedeutung als Refugium und Regenerationszentrum der bedrohten Fauna und Flora. Westlich des Lampertstales erheben sich um Alendorf drei Kalkberge des mitteldevonischen Kalkes, der Kalvarien-, der Hämmers- und der Eierberg. Die Hügel sind nach allen Richtungen in unterschiedlichen Neigungen exponiert. Durch jahrhundertelange, extensive Schafbeweidung entstanden hier artenreiche Halbtrockenrasen des Verbandes Mesobromion, die mit Wacholder (Juniperus communis) bestanden sind. Bemerkenswert ist das Vorkommen submediterraner Arten (z. B. Teucrium chamaedrys), subkontinentaler Arten (z. B. Hypochoeris maculata), dealpiner Arten (Sesleria varia) und alpinmediterraner Arten (z. B. Coronilla vaginalis). Das Blaugras (Sesleria varia) kommt an den steileren Stellen der Kalktriften vor. Hier findet eine extensive Nutzung durch Beweidung oder Mahd statt. Nördlich des Eierberges befindet sich am Griesheuel ein Buntsandsteinrest mit angrenzenden Kalktriften. Dieser Biotop ist sowohl geologisch als auch botanisch von Interesse, da hier von der ehemaligen Buntsandsteindecke ein Verwitterungsrest liegen geblieben ist, was in der Vegetationsdecke deutlich sichtbar wird. Neben kalkliebenden Pflanzen findet man dort ausgesprochene Säurezeiger. Vorherrschend sind offene Kalktriften durchsetzt mit wärmeliebenden Gebüschen, sowie Magerweiden und Feldgehölze. Die montanen Kalkmagerrasen besitzen eine reiche Artengarnitur und viele seltene Arten. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Östlich des Griesheuel an der Strasse von Ripsdorf nach Alendorf grenzt ein feuchtes Gelände auf mitteldevonischen Mergeln an, auf dem sich ein Kalksumpf (Caricetum davallianae) befindet. Diese Gesellschaft gehört heute zu den stark gefährdeten Biotopen des Rheinlandes. Im westlichen Bereich schließt ein wechselfeuchter Halbtrockenrasen an. Ein weiterer Kalksumpf liegt zwischen Alendorf und Feusdorf im „Sittert“ nördlich der K 43. - - - - - zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet. zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Quellbereiche, − Fließgewässer, − Sümpfe und Riede, − Moore, − Nass- und Feuchtgrünland, − Magerwiesen und -weiden, − Trocken- und Halbtrockenrasen, − Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, − Auwälder, - Felsen, Blockhalden, - Höhlen, Stollen, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: s. Anhang wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505-022, VB-K-5605-006, VB-K-5605-009, VB-K5605-010, VB-K-5606-001, VB-K-5606003. wegen seiner Funktion als Lebens-, Rückzugs- und Regenerationsraum für weitere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel- und Insektenarten (z.B. Schmetterlinge, Heuschrecken) sowie Amphibien, Reptilien, Fische und Benthosorganismen, Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5506-013, BK-5605-036, BK-5605-037, BK-5605-039, BK-5605040, BK-5605-043, BK-5605-905. zur Erhaltung und Wiederherstellung von natürlichen Fliessgewässersystemen und angrenzenden Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlenauenwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Kalksümpfen, Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, artenreichen Glatthaferwiesen, Magerwiesen und -weiden, Kalktrocken- Stand: November 2006Mai 2007 49 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) und Kalkhalbtrockenrasen, Wacholderheiden, Felsgrasfluren, Kalksteinbrüche, wärmeliebenden Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen, Obstwiesen und naturnahen Waldgesellschaften, - - wegen der besonderen Lage (teilweise) im Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Projektgebiet „Ahr 2000“), wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit - - - - - - - - 50 Das Gebiet ist im Zusammenhang mit dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Teil des Gewässerrandstreifenprojektes 2000, welches im Rahmen des Bundesprogramms zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung gefördert wird). eines naturnahen und mäandrierenden Verlaufs eines Mittelgebirgsbachsystems und angrenzender Flächen mit temporärer, streckenweise karstbedingter unterirdischer Wasserführung, von Wassergesellschaften, Bachauenwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Bachröhrichtbeständen, extensiv genutzten Wiesen, thermophilen Säumen und Gebüschen in den Talauen, von ausgedehnten natürlichen Buchenwaldgesellschaften verschiedener Ausprägung in Abhängigkeit von ihrer Exposition an den Talhängen, der von artenreichen und wärmeliebenden Gebüschen durchzogenen extensiv genutzten Hangwiesen oder wacholderreichen Kalkmagerrasen auf waldfreien, meist südexponierten Flächen, der sich um Alendorf erhebenden Kalkberge (u. a. Kalvarienberg, Hämmersberg, Eierberg), die unterschiedlich exponiert mit ihren artenreichen Kalktrockenrasen, Wacholderbeständen und wärmeliebenden Gebüschen die kulturhistorische Nutzung bezeugen und auch von landschaftsprägender Bedeutung sind, des geomorphologisch bedingten Nebeneinanders von kalkliebenden Pflanzenarten als auch von Säurezeigern im Bereich des Griesheuel, von Pflanzenarten und -gesellschaften benachbarter pflanzengeographischer Florengebiete sowie Tierarten angrenzender tiergeographischer Regionen mit einem hohen Anteil endemischer Arten, einer reich strukturierten Landschaft mit einem hohen Anteil an exponierten topoStand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) graphischen Stellen, Ausbreitungslinien und Tritthabitaten, die insbesondere für die Insektenfauna von Bedeutung sind, - - - - - - - - - von seltenen und spezialisierten Tieren und Pflanzen mit einer überregional bedeutsamen Artenvielfalt, von repräsentativen landschaftsprägenden Lebensraumtypen von landesweiter Bedeutung einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich typischen und historisch gewachsenen Landschaftstrukturen (bewachsene Hangterrassen), von charakteristischen Lebensräumen mit vollständigen Biotopausbildungen, einem hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt, die einen hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen und einen Biotopverbund mit dem Urft-Ahrsystem herstellen. aus wissenschaftlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen wegen des bestehenden Muldentales mit 20-40 m hohen Rändern innerhalb der Dollendorfer Kalkmulde - im Bereich der mitteldevonischen Kalkeifel mit Kalkhaltigen Ton- und Schluffgesteinen, Kalksandsteinen und sandigen Mergel in Wechsellagerung an den Muldenrändern und reinen dolomitisierten Kalksteinvorkommen im Muldenkern, Im Bereich Schloßthal befindet sich eine als Bodendenkmal ausgewiesene mittelalterliche Burgruine (Schlossruine Dollendorf, EU 081). aufgrund des Vorkommens eines Riffkalks aus dem oberen Mitteldevon, der nicht dolomitisiert einen hohen Brachiopodenreichtum aufweist und von stratigraphischer Bedeutung ist, aufgrund eines exponierten Bundsandstein- und Basaltkegels am Griesheuel inmitten der mitteldevonischen Mulde aus Dolomitkalken, aufgrund des klüftigen Karstgesteins der Dollendorfer Kalkmulde mit Vorkommen von Versickerungserscheinungen an Lampertsbach (Doline, Bachschwinden, unterirdischer Verlauf, Karstquelle) sowie der Ausbildung von Trockentälern (z. B. Reipstal und Galgental), wegen der unterschiedlichen Wirtschaftsformen und -intensitäten seit der früheren Besiedlung in der Römerzeit, die zu einer ständigen Abfolge der Nutzung, Brache und Regeneration des Waldes führten und in der sich nutzungsbedingt häufig Kalkmagerrasen und Waldheiden als charakteristische Elemente der Kalkeifel ent- Stand: November 2006Mai 2007 51 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) wickelten, - - aufgrund eines Altsiedelgebietes mit den kulturgeschichtlichen Besonderheiten innerhalb des Gebietes, z. B. der mittelalterlichen Ruine Schloßthal, den jahrhundertealten Kreuzwegstationen am Kalvarienberg bei Alendorf sowie den Zeugnissen von kulturhistorischen Nutzungen (z.B. so genannte Pingen vom ehemaligen im Tagebau betriebenen Eisenerzoder vom Buntsandsteinabbau sowie aufgelassene Kalksteinbrüche). zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte, Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK5606-011, GK-5605-017, GK-5605-018, GK-5606-001. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - - - Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli) abzuschleppen und zu walzen. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Bodenschutzkalkungen innerhalb von Sumpfund Quellgebieten oder nährstoffarmen Bereichen vorzunehmen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-8-1 bis 5.1/ 2.1-8-15. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. 52 Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das SoMaKo wird durch die Untere Forstbehörde erarbeitet. Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan vorliegt. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-9 Dc, Dd, Ec, Ed, Fb, Fc, Fe, Gc, Ge, Gf, Hf, If, Ig LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Eb, Ee, Fd, Gd, Hd, NATURSCHUTZGEBIET „OBERE AHR MIT MÜLHEIMER BACH, REETZER BACH UND MÜHLENBACHSYSTEM“ Größe : ca. 679,1 666,9 ha Das Gebiet besteht aus 34 35 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere − − wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: - planarer bis submontaner Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260), - - - - - Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen (5130), Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (FestucoBrometalia), besonders Bestände mit bemerkenswerten Orchideen, (6210, Prioritärer Lebensraum) Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (6212), artenreiche, magere Flachlandmähwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, mesophile Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, feuchte Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume, Auenwälder (91EO, Prioritärer Lebensraum) mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Salicion albae), großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130), - Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (9160) (Stellario-Carpinetum), - Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170) (Galio-Carpinetum), Stand: November 2006Mai 2007 Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: - DE-5605-302 „Gewässersystem der Ahr“ Das Schutzgebiet umfasst das Ahrtal von der Ortslage Blankenheim bis zur Landesgrenze, einige Seitenbäche wie den Reetzer Bach, den Mülheimer Bach und den Mühlenbach sowie kleinere Nebenbäche. Die obere Ahr stellt einen mäandrierenden Abschnitt mit Gewässer- und Uferpflanzengesellschaften sowie mannigfaltigen Grünland- und Grünlandbrachegesellschaften dar. Das Tal enthält ein abwechslungsreiches Mosaik aus Wirtschaftsgrünland, Binsen- Feuchtwiesen, Sumpfdotterblumen-Feuchtwiesen, Mädesüss-Hochstaudenfluren, Pestwurzfluren und Flutschwaden-Röhrichten. Zwischen Blankenheim und Schloßthal mäandriert die Ahr meist durch intensiv genutztes Grünland. Begleitet wird sie von einem geschlossenen Gehölzsaum aus Erlen, aber auch Eschen, Weiden und Pappeln. Teilweise haben sich am Ufer ausgedehnte Pestwurz-Fluren gebildet. Die Morphologie der Ahr weist alle für Bäche dieser Größenordnung typischen Merkmale auf, wie Steilufer, Kiesbänke und -inseln, Pools und Rauschen, lediglich die Prallufer werden mit Steinen (z. T. bereits aufgebrochen) gesichert. Dazu kommt viel Totholz im Wasser und in den Uferbereichen. An der Reetzer Mühle ist ein Weidenauwaldrest erhalten geblieben. 53 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − − − 54 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ - Schlucht- und Hangmischwälder (9180, Prioritärer Lebensraum) (Tilio-Acerion), - Kalkfelsen mit Felsspaltvegetation (8210). zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - Hainsimsen-Buchenwälder (9110) (Luzulo-Fagetum). zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: - Skabiosen-Scheckenfalter (1065) - Bachneunauge (1096) - Groppe (1163), - Teichfledermaus (1318), - Bechsteinfledermaus (1323), - Großes Mausohr (1324). zur Erhaltung und Entwicklung der Population folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Art, - Wespenbussard (A072) - Rotmilan (A074), - Wachtelkönig (A122), - Uhu (A215), - Eisvogel (A229), - Wendehals (A233), - Grauspecht (A234), - Braunkehlchen (A275), - Neuntöter (A338). zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet. wegen seiner Funktion als Lebens-, Rückzugs- und Regenerationsraum für weitere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermäuse, Vogelarten (Schwarzspecht; Schwarzstorch), Insektenarten (z.B. Schmetterlinge, Heuschrecken), Amphibien, Reptilien, Fische und Benthosorganismen, zur Erhaltung und Wiederherstellung von natürlichen Fliessgewässersystemen und angrenzenden Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauenwäldern, Erlenbruchwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Kleinstmooren, Quellen, Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, artenreichen Glattha- An das Ahrtal grenzen weitere schutzwürdige Biotope an, wie die südexponierten Kalkhänge mit Kalktriften, Bärlauch-Buchenwälder und die aufgelassene Bahnlinie. Die Trasse der stillgelegten Bahnlinie im Ahrtal stellt heute einen hervorragenden, sehr abwechslungsreichen, anthropogenen Biotop dar. Die Bahndämme sind je nach Exposition und Umgebung von offenen Magerrasen bedeckt oder mehr oder weniger stark verbuscht bzw. nahezu waldartig bestockt. Kleine Bereiche der geschotterten Flächen unter dem früher vorhandenen Gleiskörper sind noch unbewachsen, z. T. von Pionierpflanzen bestanden, über einen Großteil des Bahndammes führt heute jedoch der Ahrtalbahn-Radweg. Die Brückenbauten stellen Siedlungsmöglichkeiten für epiphytische Flechten und Moose dar. Vorhandene Tunnelabschnitte haben Bedeutung als Fledermausbiotope. Die offenen Flächen haben z. T. hohe Bedeutung für Schmetterlinge. Die Kalktriften an den Hängen des Ahrtales bei Ahrhütte umfassen flachgründige, südexponierten Kalkhänge der Dollendorfer Kalkmulde. Sie werden von montanen offenen Kalkmagerrasen mit der typischen Artengarnitur bedeckt. Die Kalktriften werden teilweise gepflegt, z. T. liegen sie brach und sind mit Wacholder und anderen wärmeliebenden Gebüschen durchsetzt. In den Mesobrometen stehen vereinzelt mit Flechten und Moosen bewachsene Kalkfelsen an. Die Vielfalt des Biotopkomplexes wird durch Steinbrüche mit Initial- und Ruderalvegetation sowie unterschiedlichen Sukzessionsstadien erhöht. Das Einzugsgebiet des im Oberlauf begradigten Mülheimer Baches besteht aus mehreren Wiesengräben. 800 m vor der Einmündung in die Ahr ist die gesamte Aue mit Erlen und Pappeln aufgeforstet. Der Bach ist hier bis zu 1,2 m tief eingeschnitten, die Ufer sind an diesen Stellen sehr steil und häufig abgebrochen. Der Biotopkomplex mit den Talhängenund Sohlen kleiner Bachtäler im Bereich Mühlenbach, Otersiefen weist begradigte Bachläufe auf. An den Hängen stehen Gebüsche und Feldgehölze zwischen beweidetem Grünland. An einigen Stellen finden sich artenreiche Magerweideparzellen. Der Talgrund und die mit Maschinen befahrbaren Hangbereiche sind Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) men Grünlandflächen, artenreichen Glatthaferwiesen, Magerwiesen und -weiden, Kalktrocken- und Kalkhalbtrockenrasen, Steinbrüchen, Felsfluren, wärmeliebenden Säumen und Gebüschen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken, Obstwiesen, naturnahen Waldgesellschaften, intensiv genutzt. Am Mühlenbach selbst haben sich zwischen dem Mühlenberg und Ahrhütte teilweise naturnahe Biotopstrukturen erhalten. Der Bachlauf selber besitzt einen durchgehenden Gehölzsaum. Unter diesem befinden sich ausgedehnte Pestwurzfluren und Glanzgras-Röhrichte, besonders dort, wo sich größere Bachschlingen und Verbreiterungen des Hochwassergerinnes ergeben haben. Die z. T. brach gefallenen Fett- und Feuchtweiden des Talgrundes sind besonders westlich des Mühlenberges bzw. ehemaligen Kalksteinbruches mit Vertretern von Kalkmagerrasen durchsetzt. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-062, BK-5505-091, BK-5505-093, BK-5505-912, BK-5506007, BK-5506-008, BK-5506-012, BK5506-013, BK-5506-014, BK-5506-016, BK-5506-019, BK-5506-021, BK-5506024, BK-5506-026, BK-5506-027, BK5506-030, BK-5506-034, BK-5506-038, BK-5506-039, BK-5506-040, BK-5506046, BK-5605-905. - - - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Quellbereiche, − Fließgewässer, − Nass- und Feuchtgrünland, − Magerwiesen und -weiden, − Trocken- und Halbtrockenrasen, − Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, − Auwälder, − Felsen, Blockhalden, − Höhlen, Stollen, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: s. Anhang. wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505-019, VB-K-5505-022, VB-K-5505-024, VB-K5506-006, VB-K-5506-008, VB-K-5506012, VB-K-5506-017, VB-K-5506-019, VB-K-5506-023, VB-K-5605-010, VB-K5606-003, VB-K-5606-006. wegen der besonderen Lage (teilweise) im Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Pro- Das Gebiet ist im Zusammenhang mit dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Teil des Gewässerrandstreifenprojektes 2000, welches im Rah- Stand: November 2006Mai 2007 55 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - jektgebiet „Ahr 2000“), Rahmen des Bundesprogramms zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung gefördert wird). wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit Das Schutzgebiet wird südöstlich von Ahrdorf von der geplanten Autobahntrasse BAB 1 gequert. - - - - - - - 56 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ eines als Muldental ausgebildeten naturnahen und stark mäandrierenden Mittelgebirgsbaches und seiner Nebentäler mit Flach- und Steilufern, Geröll- und Kiesbänken, Kiesinseln, Altmäandern, Auwaldresten, bachbegleitenden Gehölzbeständen und Hochstaudenfluren, Grünlandbrachen, Magerwiesen, Feucht- und Nasswiesen, Seggenbeständen, Kleingewässern, Quellbereichen und Quellsümpfen in den Talauen und angrenzenden artenreichen, vielfach mit Gebüschen und Feldgehölzen durchzogenen, extensiv genutzten Hangwiesen und -weiden sowie Waldflächen in den Talhängen, der ehemaligen Trasse der Ahrtalbahn mit einem Mosaik aus unterschiedlichen Biotoptypen (Magerrasen, offenen Schotterflächen, Brückenbauwerken, waldartigen Gebüschen und einer hohen strukturellen Vielfalt als Vernetzungs- und Rückzugsraum für zahlreiche wärmeliebende Tierund Pflanzenarten, von artenreichen Kalkmagerrasen, Wacholderheiden, Kalktriften mit offenen Felspartien und wärmeliebenden Gebüschen auf mitteldevonischen Kalken der Dollendorfer Kalkmulde an den süd- bis südwestexponierten Ahrhängen bei Ahrhütte und Ahrdorf (z.B. Tuwaks-/ Öhlsberg) und an den Hängen südwestlich von Freilingen sowie der Rohrer Kalkmulde im Bereich des Weilerbaches und Junkersberges, der durch das klüftige Karstgestein der Kalkmulden bedingten Ausbildung von Trockentälern (z.B. Riemtal) mit temporärer Wasserführung, von seltenen und spezialisierten Tieren und Pflanzen in einer überregional bedeutsamen Artenvielfalt, einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich typischen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen (z.B. bewachsenen Terrassenkanten) und Zeugnissen kulturhistorischer Nutzungsformen (z.B. Mühlengräben, Niederwälder, ehemalige Kalkbrennerei, Eisenerzgruben), von charakteristischen Lebensräumen mit vollständigen Biotopausbildungen, einem Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt, die einen hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen und einen Biotopverbund zwischen dem Urft-Ahrsystem bilden, - aus wissenschaftlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen - der geologischen Aufschlüsse und ehemaliger Steinbrüche aufgrund ihrer geowissenschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Folgende Bodendenkmäler sich im Schutzgebiet: - - - - zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte, befinden zwischen Schloßthal und B 258 befindet sich die Ruine einer mittelalterlichen Befestigungsanlage (Motte Neuweiler, EU 230), südwestlich von Freilingen befindet sich am Weilerbach eine Höhle (EU 055), nordöstlich von Ahrhütte am Mühlebach eine mittelalterliche Befestigungsanlage (Burgwüstung, EU 056) Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK5506-001, GK-5506-006, GK-5506-008, GK-5506-009, GK-5506-010, GK-5506011 (teilweise), GK-5506-012, GK-5606002. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - - - Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli) abzuschleppen und zu walzen. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Bodenschutzkalkungen innerhalb von Sumpfund Quellgebieten oder nährstoffarmen Bereichen vorzunehmen. Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben. Stand: November 2006Mai 2007 57 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5.1/ 2.1-9-1 bis 5.1/ 2.1-9-14. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. Gd, Ge, Gf, Hc, Hd, He, Hf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 2.1-10 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ NATURSCHUTZGEBIET „WESTLICHES AHRGEBIRGE“ Größe : ca. 519,6 513 ha Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan vorliegt. Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere − − − − − − 58 wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung der Population folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Art, - Schwarzstorch (A030), Nahrungsgast - Wespenbussard (A072), Brutvogel - Rotmilan (A074), Brutvogel - Haselhuhn (A104), Brutvogel - Eisvogel (A229), Nahrungsgast - Grauspecht (A234), Brutvogel - Schwarzspecht (A236), Brutvogel zur Sicherung und Förderung der vorhandenen Lebensraumvielfalt mit ihrer charakteristischen Avifauna zur Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften mit ihrer typischen und naturnahen Ausprägung, zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, wegen seiner Funktion als Lebens-, Rückzugs- und Regenerationsraum für weitere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, z. B. Knäuelglockenblume, Bach-Nelkenwurz, Sumpf-Veilchen, Herbstzeitlose, Folgendes Natura-2000-Gebiet (VSGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: - DE-5506-471 „Vogelschutzgebiet ge„ Ahrgebir- Das Schutzgebiet umfasst den nordrhein-westfälischen Teil des Lommersdorfer und des Ahrdorfer Waldes. Das durch das Schutzgebiet verlaufende Aulbachtal ist auch Bestandteil des FFH-Gebietes "Gewässersystem der Ahr". An der nördlichen Grenze verlaufen außerdem der Hirzenflosseifen, der Girscheidseifen und der Schalkenbach, im Gebiet auch kleinere, namenlose Bäche. Der Wald weist überwiegend naturnahe Laub-Mischwälder mit eingestreuten Fichtenbeständen aus, häufig findet Naturverjüngung statt. Die Strauch- und Krautschicht variiert je nach Standort in Artenkombination sowie Deckungsgrad und bildet für das Haselhuhn wichtige Habitatstrukturen. Am Hirzenflosseifen war ehemals ein großes Quellmoor, das aufgrund forstlicher Maßnahmen entwässert wurde. Das Gewässer verläuft über steinige Fliessstrecken, in denen geringe Wassermengen abfließen. Es weist kleine Röhrichte auf, sowie schmale Hochstaudensäume. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Im weiteren Verlauf fließt der Bach durch einen Buchenwald. Entlang des Gewässerlaufs stocken viele junge Schwarzerlen, einige alte Bäume sind ebenfalls erhalten. Beidseits des Aulbaches befinden sich zwei naturnahe Buchenbestände mit starkem Baumholz und vereinzeltem Altholz. Es handelt sich bedingt durch die Bodenverhältnisse um saure Hainsimsen-Buchenwälder mit geringer Strauch- und Krautschicht sowie um Übergänge zu basenreicheren Buchenwäldern. Bedeutsam für das Gebiet ist das Vorkommen des Haselhuhns mit seinem Schwerpunkt in Rheinland-Pfalz. Weitere wertbestimmende Arten sind Rotmilan, Wespenbussard, Grauspecht, Schwarzspecht, Eisvogel sowie Schwarzstorch. Das Aulbachtal bildet im Vogelschutzgebiet ein wichtiges Lebensraumelement, vor allem für Haselhuhn und Schwarzstorch. Im nördlichen Teil des Schutzgebietes an der Römerstraße befindet sich eine als Bodendenkmal ausgewiesene neuzeitliche Befestigungsanlage (V1Stellung, EU280). Das Schutzgebiet wird von der geplanten Autobahntrasse BAB 1 gequert. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5506-049, BK-5506-050, BK-5506-051, BK-5506-052. - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - - Fließgewässer. wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5506-045. Das Gebiet ist Bestandteil des Biotopverbundes zwischen dem Talsystem Urft/ Ahr und dem deutsch-belgischen Naturpark Nordeifel/ Hohes Venn. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505-022, VB-K-5506-018, VB-K-5506-019. - zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte, Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK5606-003. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und EntwicklungsmaßStand: November 2006Mai 2007 59 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) nahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-10-1 bis 5.1/ 2.1-10-5. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. 2.1-11 Eh, Fh, Gg, He, Lg Ff, Ge, Gh, Hf, NATURSCHUTZGEBIET „MICHELSBACH, AHBACH UND AULBACH MIT NEBENBÄCHEN“ Fg, Gf, Hd, Hg, Größe : ca. 374,2 364,8 ha Das Gebiet besteht aus 14 13 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere − − wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: - planare bis submontane Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260), - - 60 trockene, europäische Heiden (4030) naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (FestucoBrometalia), besonders Bestände mit bemerkenswerten Orchideen, (6210, Prioritärer Lebensraum) submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (6212), artenreiche, magere Flachlandmähwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: - DE-5605-302 „Gewässersystem der Ahr“ Das Schutzgebiet umfasst den nördlich in die Ahr mündenden Aulbach, sowie die von Süden in die Ahr mündenden Bäche Michelsbach und Ahbach mit zahlreichen Nebenbächen und ihren Auen. Der Aulbach verläuft in einem kleinen, tief eingeschnittenen Kerbtal, das an den Hängen mit Buchen bestockt ist. Sehr kleinflächig hat sich am Ufer Erlenjungwuchs eingestellt Vereinzelt kommen kleine Stillgewässer, z. T. mit Rohrkolbenröhrichten und bachbegleitende Krautfluren vor. Weiter bachabwärts liegt westlich des Baches Grünland, im Osten am Talhang Nadel- bzw. Laubwald. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - - Übergangs(7140), - Kalkreiche Niedermoore (7230), - feuchte Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume, - − − artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatgestein (6230, Prioritärer Lebensraum), - - − mesophile Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, und Schwingrasenmoore Auenwälder (91EO, Prioritärer Lebensraum) mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Salicion albae), großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130), - Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (9160) (Stellario-Carpinetum), - Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170) (Galio-Carpinetum), - Schlucht- und Hangmischwälder (9180, Prioritärer Lebensraum) (Tilio-Acerion). zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - Hainsimsen-Buchenwälder (9110) (Luzulo-Fagetum). zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: - Skabiosen-Scheckenfalter (1065) - Bachneunauge (1096) - Groppe (1163), - Teichfledermaus (1318), - Bechsteinfledermaus (1323), - Großes Mausohr (1324). Der Michelsbach und der nördlich einmündende Käsbach verlaufen überwiegend stark mäandrierend durch den Waldbestand des Senkenbuschs, jedoch sind die Auenflächen meist durch Grünlandnutzung geprägt. Hier finden sich ein über weite Strecken bachbegleitender Eschenwald, Nass- und Feuchtgrünland, Magerweiden und brachgefallenes Magergrünland sowie kleinere Stillgewässer. Auch der Ahbach im Süden des Plangebietes verläuft noch in weiten Mäandern, während der nördlich einmündende Klausbach und dessen Nebenbäche durchgehend begradigt sind. Der Ahbach weist noch teilweise Gehölzsäume auf und in der Aue finden sich größere Nass- und Feuchtgrünlandflächen. Beidseits der Aue liegt überwiegend Wald. Der Klausbach und seine Nebenbäche verlaufen ausschließlich im Offenland. Einzelne Gehölzstrukturen, kleine Obstwiesen sowie Glatthaferwiesen und Trocken- bzw. Halbtrockenrasen an den seitlichen Hängen prägen diesen Bereich. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5506-013, BK-5506-050, BK-5506-051. Der Aulbach und ein Seitenbach werden von der geplanten Autobahntrasse BAB 1 gequert. zur Erhaltung und Entwicklung der Population folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Art, - Rotmilan (A074), - Wachtelkönig (A122), - Uhu (A215), - Eisvogel (A229), - Schwarzspecht (A236), - Braunkehlchen (A275), - Neuntöter (A338), Stand: November 2006Mai 2007 61 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − - - - - 62 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Raubwürger (A340). zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, wegen seiner Funktion als Lebens-, Rückzugs- und Regenerationsraum für weitere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermäuse, Vogelarten (z.B. Haselhuhn, Schwarzstorch, Grauund Schwarzspecht), Insektenarten (z. B. Schmetterlinge, Heuschrecken), Amphibien, Reptilien, Fische und Benthosorganismen, zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Quellbereiche, − Fließgewässer, − Stillgewässer, − Nass- und Feuchtgrünland, − Borstgrassrasen, − Magerwiesen und -weiden, − Trocken- und Halbtrockenrasen, − Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, − Auwälder, wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: s. Anhang Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505-022, VB-K-5506-019, VB-K-5606-003, VB-K5606-005, VB-K-5606-006. zur Erhaltung und Wiederherstellung von natürlichen Fliessgewässersystemen und angrenzenden Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauenwäldern, Erlenbruchwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Grossseggenrieden, Kleinstmooren, Quellen, Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, Borstgrasrasen, trockenen Heiden, artenreichen Glatthaferwiesen, Magerwiesen und -weiden, Kalktrockenund Kalkhalbtrockenrasen, wärmeliebenden Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen, Obstwiesen, naturnahen Waldgesellschaften, wegen der besonderen Lage (teilweise) im Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Projektgebiet „Ahr 2000“), Das Gebiet ist im Zusammenhang mit dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Teil des Gewässerrandstreifenprojektes 2000, welches im Rahmen des Bundesprogramms zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung gefördert wird). - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit - - - - - - - von naturnahen und mäandrierenden, meist in den Ober- und Mittelläufen als Kerbtäler ausgebildeten Mittelgebirgsbachsystemen mit Flach- und Steilufern, Erlenbruch- und Auenwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen und Hochstaudenfluren, Grünlandbrachen, Magerwiesen, Feucht- und Nasswiesen, Seggenbeständen, Kleingewässern, Quellbereichen und Quellsümpfen in den Talauen und angrenzenden, vielfach mit Gebüschen und Feldgehölzen durchzogenen, artenreichen, extensiv genutzten Hangwiesen und -weiden sowie Waldflächen in Talhängen des Gebietes, das im Bereich des unterdevonischen Rückens des Wiesbaumer Sattels von Silikatgestein und im Bereich der Ahrdorfer Kalkmulde von kalkhaltigem Gestein geprägt ist, einer Sinterterrassenausbildung von geowissenschaftlicher Bedeutung mit einer artenreichen Krautflur im Bereich eines naturnahen Karstbachabschnittes, von artenreichen Kalkmagerrasen, Kalktriften, wärmeliebenden Gebüschen und anderen gefährdeten Biotoptypen auf mitteldevonischen Kalken der Ahrdorfer Kalkmulde, von seltenen und spezialisierten Tieren und Pflanzen in einer überregional großen Artenvielfalt, einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlichen typischen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen (z. B. bewachsenen Terrassenkanten) und Zeugnissen kulturhistorischer Nutzungsformen (z. B. Niederwälder) von charakteristischen Lebensräumen mit vollständigen Biotopausbildungen, einem hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt, die einen hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen und einen Biotopverbund zwischen dem Kyll-Ahrsystem bilden. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Stand: November 2006Mai 2007 63 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - - - Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli) abzuschleppen und zu walzen. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Bodenschutzkalkungen innerhalb von Sumpfund Quellgebieten oder nährstoffarmen Bereichen vorzunehmen. Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-11-1 bis 5.1/ 2.1-11-13. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. 64 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan vorliegt. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.2 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Größe insgesamt: ca. 10.33110.375 ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − zusätzliche gebietsspezifische Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-10) angegeben sind. erforderlich ist. 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist – durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Stand: November 2006Mai 2007 65 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Nr. 4 BauO NW. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: − − Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Ordnungsbehörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und Warenautomaten auf- oder abzustellen. 4. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. 5. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, − Dauercamping- und Zeltplätze, − Sport- und Spielplätze, − Lager- und Ausstellungsplätze, − 2. Landungs-, Boots- und Angelstege, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. b. Motorsport zu betreiben, c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben. 66 6. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 7. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. 8. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 9. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z. B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen. 11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert. 12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. 14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde. Das Sammeln von Beeren, Pilzen und wild lebenden Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum eigenen Gebrauch ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 LG NW zulässig. 15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Stand: November 2006Mai 2007 67 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: 7 (Grundwasser), 11 (Umbruch von Brachflächen), 12 (Beweidung von Feuchtbereichen), 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 14 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: − − − − − die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist), der Anbau von Kulturpflanzen und die Haltung von Nutztieren, schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW ganzjährig, sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − − − 68 das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG), der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs. die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung, die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern. 2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft Ordnungsgemäße insbesondere: − − ist der Anbau von Kulturpflanzen, der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW, − Maßnahmen im Kalamitätsfall, − Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, − − − 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei Forstwirtschaft Schutzmaßnahmen gegen Wild (z. B. Errichtung von Wildschadenschutzzäunen), die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG.). Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW. Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: − die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, − Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW, − die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden, Stand: November 2006Mai 2007 69 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Es wird angestrebt mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz der Wildkatze abzustimmen. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind. 11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von Trink-/Abwasser. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlage sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. 13. 70 die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. ZuStand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) stimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte. REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2.0 genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. Stand: November 2006Mai 2007 71 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,-€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 72 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER DER KALKEIFEL“ Ab, Ac, Ad, Bb, Bc, Bd, Be, Ca, Cb, Cc, Cd, Ce, Da, Db, Dc, Dd, De, Ea, Eb, Ec, Ed, Ee, Eg, Eh, Ei, Fc, Fd, Fe, Ff, Fg, Fh, Gc, Gd, Gf, Gg, Gh, Hf, Hg, Lg Größe: ca. 3.613,2 3.616,3 ha Das Gebiet besteht aus 35 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − − − − − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden Waldflächen, wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung, zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit zum Teil hohem Laubholzanteil, zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche, zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler, zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus mehreren Waldgebieten und umfasst den größten Anteil der Waldflächen im Geltungsbereich. Dazu gehören alle Waldflächen im Naturraum Kalkeifel. Im Einzelnen sind dies der Blankenheimer Wald, der Finkenberg, Binzenholz, die Wälder des EichholzRückens, die Wälder in der Dollendorfer Kalkmulde, der Senkenbusch, Michelsberg und der Wald in der Ahrdorfer Kalkmulde. Dabei handelt es sich überwiegend um Nadelholzforste. Laubholzbestände oder Mischwälder finden sich überwiegend in den steileren Hangbereichen und in den Bachtälern. Besonders abwechslungsreich sind die Wälder des Eicholz-Rückens beidseits der Ahr zwischen Nonnenbach und Schafbach. Hier befinden sich einzelne Buchwaldbestände mittleren Alters, z. T. als Perlgras-Buchenwald ausgebildet (Heidbusch). Östlich der Ahr bis zum Binzenholz sind auch größere Buchenaltholzbestände und EichenHainbuchenwälder zu finden. Das Gebiet umfasst auch den nördlichen Teil des Freilinger Sees, der eine besondere Bedeutung als Rastplatz für durchziehende Wasservögel hat. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-041, BK-5505-042, BK-5505-045, BK-5505-046, BK-5505047, BK-5505-053, BK-5505-062, BK5505-063, BK-5505-067, BK-5505-069, BK-5505-072, BK-5505-074, BK-5505- Stand: November 2006Mai 2007 73 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 079, BK-5505-081, BK-5505-086, BK5505-091, BK-5505-093, BK-5505-099, BK-5505-105, BK-5505-113, BK-5505115, BK-5505-906, BK-5505-909, BK5505-910, BK-5505-912, BK-5506-007, BK-5506-008, BK-5506-013, BK-5506014, BK-5506-021, BK-5506-030, BK5506-038, BK-5506-040, BK-5506-046, BK-5605-901. − − wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5405004, VB-K-5505-013, VB-K-5505-014, VB-K-5505-017, VB-K-5505-019, VB-K5505-022, VB-K-5505-024, VB-K-5505026, VB-K-5506-006, VB-K-5506-012, VB-K-5605-006, VB-K-5605-007, VB-K5606-001, VB-K-5606-003, VB-K-5606005, VB-K-5606-006. zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5506-162, GB-5605-132, GB-5606148, GB-5606-356, GB-5606-361, GB5606-388, GB-5606-399, GB-5606-400, GB-5606-403. − Fließgewässer, − Nass- und Feuchtgrünland, − Trocken- und Halbtrockenrasen, − Auwälder, − Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, − wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler, Im Schutzgebiet befinden sich folgende ausgewiesene Bodendenkmäler: Hügelgräber nördlich des Schlemmerhofes (EU 044, EU 148), mittelalterliche Steinbrüche westlich des Ruhrbaches (EU 057 (Düwelssteen), EU 058 und EU 59) sowie eine Höhle (Düwelskall, EU 045). − zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK5505-017, 5506-005, 5506-011, 5606004, 5606-005. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-1-1 bis 5.1/2.2-1-6. 74 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER DES NÖRDLICHEN AHRBERGLANDES“ Eb, Fa, Fb, Fc, Ga, Gb, Gc, Gd, Ha, Hb Größe: ca. 677,2 ha Das Gebiet besteht aus 7 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − − − − − − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden Waldflächen, wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung, zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit zum Teil hohem Laubholzanteil, zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche, zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler sowie für das östlich angrenzende Vogelschutzgebiet, zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die nordöstlichen, zur Ahreifel gehörenden Wälder um Rohr und Lindweiler. Dabei handelt es sich um recht abwechslungsreich ausgeprägte Wälder mit Nadelholz-, Laub- und Mischwaldbeständen. Vor allem zwischen Mülheim und Rohr befinden sich noch Restbestände der natürlichen Waldgesellschaften wie Zahnwurz-Buchenwälder, saure Buchenwälder und Reste eines Erlenbruchs. Südlich von Rohr befinden sich überwiegend Fichtenforste, dazwischen liegen jedoch isoliert noch Reste von Hainsimsenund PerlgrasBuchenwäldern. Sie sind z. T. reich an Altholz und bieten gute Habitate für Höhlenbrüter wie z. B. Spechte. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-912, BK-5506-007, BK-5506-009, BK-5506-013, BK-5506015, BK-5506-016, BK-5506-017, BK5506-022, BK-5506-039, BK-5506-041, BK-5506-044, BK-5506-046. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5506-005, VB-K-5506-006, VB-K-5506-008, VB-K-5506-012, VB-K5506-014, VB-K-5506-023. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben. Stand: November 2006Mai 2007 75 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-1-1 bis 5.1/ 2.2-1-6. 2.2-3 Ac, Bc, Cc, Dc, Eb Ad, Bd, Cd, Dd, LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN“ Bb, Cb, Db, Ea, Größe: ca. 1.057,1 ha Das Gebiet besteht aus 8 9 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − − − − 76 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft, wegen der besonderen Bedeutung der offenen Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region, zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler, − wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler, − wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich im nördlichen Teil des Geltungsbereichs über das Offenland des Blankenheimer Kalkrückens von West nach Ost. Das Gebiet ist überwiegend von Grünlandnutzung geprägt, aber auch ackerbaulich genutzt. Kleinere Gehölzflächen und Hecken gliedern den Raum. Er wird von den Bundesstraßen B 51 und B 258 durchschnitten. Die Trasse der ehemaligen Ahrtalbahn quert das Gebiet. Südlich von Blankenheim befindet sich beidseits der K 69 ein wertvoller Komplex aus Magergrünland, Kalkmagerrasen und Gebüschen. Im Landschaftsschutzgebiet befinden sich folgende ausgewiesene Bodendenkmäler: Südwestlich Blankenheimerdorf Geschützstellungen aus dem 18. Jahrhundert (EU 42 a und c) und der Tiergartentunnel nördlich von Blankenheim (EU 215). Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-045, BK-5505-049, BK-5505-065, BK-5505-066, BK-5505068, BK-5505-069, BK-5505-075, BK5505-082, BK-5505-093, BK-5505-097, BK-5505-108, BK-5505-112, BK-5505115, BK-5505-906, BK-5505-909, BK5505-912, BK-5506-006, BK-5506-013, BK-5506-021, BK-5506-057. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5405004, VB-K-5505-014, VB-K-5505-017, VB-K-5505-019, VB-K-5505-022, VB-K5505-024, VB-K-5505-026, VB-K-5506006, VB-K-5506-008, VB-K-5506-023. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Magerwiesen und -weiden, − Trocken- und Halbtrockenrasen, zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5505-133, GB-5505-438, GB-5506403. Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des Gebietes: GK-5505-019. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleibt: die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes W 1 der Gemeinde Blankenheim (rechtskräftig seit dem 19.08.1999) Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-3-1 bis 5.1/ 2.2-3-6. 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ROHRER KALKMULDE“ Eb, Ec, Ed, Fa, Fb, Fc, Ga, Gb, Gc, Hb Größe: ca. 910,5 915,7 ha Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft, wegen der besonderen Bedeutung der offenen Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region, zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, Stand: November 2006Mai 2007 Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das Offenland der Rohrer Kalkmulde zwischen Reetz und Lindweiler. Es handelt sich um eine kleine, kuppige Kalkmulde, die von Grünland und ackerbauliche Nutzung dominiert wird. Kleinere Gehölzinseln und Waldflächen gliedern den Landschaftsraum. Westlich von Rohr befinden sich kleine Restbestände von Buchenwäldern. Weiter südlich gestaltet sich die Landschaft sehr abwechslungsreich mit zahlreichen Hecken, Gebüschen, Baumgruppen und Feldgehölzen, die von Weideland umgeben sind. 77 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler, Im Landschaftsschutzgebiet befinden sich folgende ausgewiesene Bodendenkmäler: Neuzeitlicher Kalkofen bei Lindweiler (EU 180). Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5506-007, BK-5506-009, BK-5506-012, BK-5506-015, BK-5506016, BK-5506-022, BK-5506-025, BK5506-035, BK-5506-041, BK-5506-044. − wegen des landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmals. − wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5506-005, VB-K-5506-006, VB-K-5506-008, VB-K-5506-012, VB-K5506-014, VB-K-5506-023. − zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5506-051, GB-5506-406, GB-5506407, GB-5506-408. − Magerwiesen und -weiden, − Trocken- und Halbtrockenrasen, Im Landschaftsschutzgebiet befinden sich 5 genehmigte Standorte für Windkraftanlagen (Bebauungsplan Blankenheim Nr. W 2 Windpark Rohr-Reetz), die in der Festsetzungskarte nicht maßstäblich dargestellt werden können. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleibt: die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes W 2 der Gemeinde Blankenheim (rechtskräftig seit dem 22.04.2004) Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-4-1 bis 5.1/ 2.2-4-6. 78 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-5 Af, Cd, Ed, Fd, Ge Be, Ce, Ee, Fe, LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EICHHOLZRÜCKEN“ Bf, Ec, Fc, Gd, Größe: ca. 808,4 811,5 ha Das Gebiet besteht aus 7 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − − − − − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft, wegen der besonderen Bedeutung der offenen Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region, zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, Das Schutzgebiet erstreckt sich über die offene Landschaft des Eichholzrückens und kann in 2 Räume geteilt werden. Der Teil westlich der Ahr umfasst Offenland mit einem kleinteiligen Wechsel von Grünland und Ackerflächen durch die Täler von Nonnebach und Schafbach begrenzt. Der östliche Teil des Eichholzrückens umfasst die landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen Reetz und Freilingen. Er wird durch zahlreiche, kleine Waldflächen gegliedert und durch die Täler der Ahr und des Dörferbaches begrenzt. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-046, BK-5505-062, BK-5505-069, BK-5505-910, BK-5506007, BK-5506-014, BK-5506-019, BK5506-026, BK-5506-040, BK-5605-046. zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler, wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5505-024, VB-K-5506-006, VB-K-5506-012, VB-K-5605-004. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-5-1 bis 5.1/ 2.2-5-6. Stand: November 2006Mai 2007 79 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „DOLLENDORFER KALKMULDE“ Bf, Ce, Cf, Cg, Ch, De, Df, Dg, Dh, Ee, Ef, Eg, Eg, Eh, Fe, Ff, Fg, Gc, Gd, Ge, Gf, Hc, Hd, He Größe: ca. 2.509 2.531 ha Das Gebiet besteht aus 10 11 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − − − − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft, wegen der besonderen Bedeutung der offenen Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region, zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler, Der westliche Teil, vor allem nördlich des Lampertsbachtales stellt sich wesentlich kleinstrukturierter und vielfältiger dar. Das gesamte Gebiet ist von Acker- und Grünlandnutzung geprägt, wobei die Ackerflächen im östlichen Teil stärker vertreten sind. Nordwestlich dominiert eher die Grünlandnutzung. Zahlreiche Gehölzstrukturen gliedern den Raum. Im Landschaftsschutzgebiet befinden sich folgende ausgewiesene Bodendenkmäler: Westlich der Ahrmühle Ein Grabhügel aus römischer Zeit (EU 077). Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-062, BK-5505-079, BK-5505-093, BK-5506-013, BK-5506014, BK-5506-026, BK-5506-027, BK5506-034, BK-5506-045, BK-5506-050, BK-5506-051, BK-5605-035, BK-5605036, BK-5605-037, BK-5605-038, BK5605-039, BK-5605-040, BK-5605-043, BK-5605-046, BK-5605-047, BK-5605901, BK-5605-905. − wegen des landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmals. − wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5506-006, VB-K-5506-017, VB-K-5506-019, VB-K-5605-006, VB-K5605-007, VB-K-5605-009, VB-K-5605010, VB-K-5606-001, VB-K-5606-003. − zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5506-039. − 80 Das Landschaftsschutzgebiet Dollendorfer Kalkmulde liegt im südlichen Teil des Plangebietes und erstreckt sich westlich der Ahr beidseits des Lampertsbachtales und östlich der Ahr beidseits des Mühlenbachtales. Es handelt sich um eine wellige bis kuppige, teilweise stark zertalte Kalkmulde. Magerwiesen und -weiden, Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte liegen innerhalb des Gebietes: GK-5606-017 (teilweise), 5606-002 (teilweise). Das Schutzgebiet wird von der geplanten Autobahntrasse BAB 1 gequert. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-6-1 bis 5.1/ 2.2-6-6 und 5.2/ 2.2-6-1 bis 5.2/ 2.2-6-2. Stand: November 2006Mai 2007 81 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AHRDORFER KALKMULDE“ Gf, Gg, Hf, Hg, If, Ig Größe: ca. 502,8 515,8 ha Das Gebiet besteht aus 4 6 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − − − − − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft, wegen der besonderen Bedeutung der offenen Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region, zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler, wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Naturraum Ahrdorfer Kalkmulde im Südosten des Planungsgebietes. Es wird vom Michelsbach nach Norden hin begrenzt. Der Raum wird durch die Ahr in 2 Teile gegliedert, die beide durch einen Wechsel von Ackerflächen und Grünland mit einzelnen Gehölzstrukturen gekennzeichnet sind. Die Nutzungsstrukturen sind hier deutlich großflächiger ausgebildet als im Westen des Planungsgebietes. Trockentälchen und feuchte Wiesentäler, die überwiegend als Naturschutzgebiet sind, durchziehen die Kalkmulde. Vereinzelt finden sich Gehölzstrukturen entlang der Wege oder als kleine Wäldchen ausgebildet. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-093, BK-5506-013, BK-5506-051. Das Schutzgebiet wird von der geplanten Autobahntrasse BAB 1 gequert. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5606-003, VB-K-5606-006. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-7-1 bis 5.1/ 2.2-7-6. 82 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-8 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIESSGEWÄSSER, AUEN UND STEILE HANGBEREICHE“ Bb, Bc, Cb, Cc, Db, Ea, Eb, Fb, Ga, Gb, Gc, Hc Größe: ca. 138,8 132,5 ha Das Gebiet besteht aus 26 27 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz, zur Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen, Wanderhindernissen und im Hauptschluss gelegenen Teichanlagen sowie Beseitigung standortfremder Gehölzbestände, zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente, − zur Regeneration und Wiederherstellung der auentypischen Lebensräume, − zur Regeneration und Wiederherstellung der Quellbereiche mit ihren typischen Quellfluren, − zur Erhaltung und Optimierung der Grünlandbereiche, − zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Fließgewässer und Auen, − wegen der Bedeutung der Fließgewässer und Auen für die Erholungsnutzung, Das gesamte Plangebiet wird von zahlreichen größeren und kleineren Gewässerauen durchzogen. Über die Naturschutzgebiete hinaus in der Offenlandschaft erwähnenswert sind der Winkelbach, der Oberlauf des Haubaches, der Oberlauf des Genfbaches, der Schleidbach, der Werthsbach, die Seitenbäche des Armutsbaches (Schalksseifen, Weierbach und kleinere Siefen) sowie der Schalkenbach. Die Bachauen zeichnen sich gegenüber dem Umland durch grundwasserbeeinflusste Böden, geringere Bodenwertzahlen und somit größtenteils durch eine extensivere Nutzung aus. Hieraus resultieren die größere strukturelle Vielfalt sowie die höhere ökologische und ästhetische Qualität der Landschaft in den Niederungen. Die Bachauen haben große Bedeutung für den Biotopverbund und werten als großräumig wirksame, belebende und strukturierende Elemente das Landschaftsbild auf. Soweit sie nicht im Kap. 2.1 als Naturschutzgebiete festgesetzt wurden, stehen sie unter dem Schutz des Landschaftsschutzgebietes, das zusätzlich zu den allgemeinen Verboten in Kapitel 2.2.0 den Grünlandumbruch untersagt und Gewässerrandstreifen mit Nutzungsbeschränkungen ausweist. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-075, BK-5505-086, BK-5505-912, BK-5506-001, BK-5506006, BK-5506-009, BK-5506-015, BK5506-022, BK-5506-049. − wegen ihrer Funktion als Gebiete mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Stand: November 2006Mai 2007 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5405004, VB-K-5505-014, VB-K-5505-017, VB-K-5505-019, VB-K-5505-026, 83 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) VB-K-5506-002, VB-K-5506-005, VB-K5506-008, VB-K-5506-014, VB-K-5506018, VB-K-5506-019, VB-K-5506-023. − zur Erhaltung und Optimierung einiger, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Nass- und Feuchtgrünland. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5506-047. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches Verbot festgesetzt: − Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden (s. Kap. 2.2.0). Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-8-1 bis 5.1/ 2.2-8-5. 2.2-9 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FREILINGER SEE“ (LSG MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG) Fd Größe: ca.14,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und c LG NW insbesondere - zur Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - wegen der besonderen Bedeutung Gebietes für die Erholungsnutzung - 84 des wegen der besonderen Lage (teilweise) im Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Projektgebiet „Ahr 2000“). Dieses Landschaftsschutzgebiet umfasst des südlichen Teil des Freilinger Sees sowie westlich liegende Parkplatzflächen und sonstige Erholungseinrichtungen. Das Gebiet dient als Teil der Kulturlandschaft besonders der naturbezogenen Erholung und dem Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall Herrichtungs-, Verkehrssicherungs- oder Besucherlenkungsmaßnahmen. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter VerbotsStand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten Nr. 1, 3, 8, 9 sowie 12 17. 2.2-10 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ biet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt. Der Freilinger See als aufgestauter Abschnitt des Weilerbaches ist im Zusammenhang mit dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Teil des Gewässerrandstreifenprojektes 2000, welches im Rahmen des Bundesprogramms zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung gefördert wird). LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG Größe: ca. 102,7 ha Das Gebiet besteht aus 79 Teilflächen. Schutzzweck: Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere - - - zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen, zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder eines Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1,3, 9 sowie 12-17. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggf. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Das Landschaftsschutzgebiet wird mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht nummeriert. Stand: November 2006Mai 2007 85 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.3 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) Anzahl: 3 flächenhafte Naturdenkmale, 14 13 Einzelbäume und Baumgruppen, 2 Fels-/ Höhlenformationen. Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten, 2.3.0 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Hinweise auf Befreiungen sowie − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten. Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte haben der Unteren Landschaftsbehörde die an dem Naturdenkmal eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich zu melden. Die Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmales obliegt der Unteren Landschaftsbehörde (gilt nicht für Objekte 2.3-1, 2.3-2, 2.3-5, 2.3-7 und 2.3-8). Allgemeine Verbote Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW. Insbesondere ist verboten: 1. 86 das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL: Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des Verbotes Nr. 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen ver- Stand: November 2006Mai 2007 87 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) bunden ist. 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen. 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 6. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für 88 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. REGELUNGEN KEITEN BEI ORDNUNGSWIDRIG- Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 2.3-1 NATURDENKMAL „KALKKLIPPE UND WINKELBACH“ BUCHENWALD Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. AM Größe: ca. 1,4 ha Cb Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − − − zur Erhaltung der Klippen mit ihrer charakteristischen Vegetation, zur Erhaltung und Optimierung eines bedeutenden Trittsteinbiotops zur Förderung des landesweiten Biotopverbundes, zur Erhaltung des Gehölzbestandes als gliederndes und belebendes Element in der offenen Kulturlandschaft Der nordwestexponierte, steile Hang wird zum Teil von Buchenwald eingenommen. Stellenweise geht er in Klippen mit senkrechten Wänden über, die bemoost und mit Flechten und charakteristischen Farnen bewachsen sind. In den steileren Lagen wachsen überwiegend Eschen. Im unteren Hangteil liegen bemooste Blöcke und Steine. aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt: − die abschnittsweise Einzelstammentnahme von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 29. Februar. Stand: November 2006Mai 2007 89 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 2.3-2 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „GROSSSEGGENRIED REICH IN DER RHENN“ UND QUELLBE- Größe: ca. 0,5 ha Db Das Naturdenkmal besteht aus 2 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung des Großseggenriedes mit seiner charakteristischen Vegetation, − zur Erhaltung und Optimierung des Quellbereichs, − zur Erhaltung und Optimierung eines bedeutenden Trittsteinbiotops zur Förderung des landesweiten Biotopverbundes. Der Quellbereich und das Großseggenried befinden sich im Bereich „In der Rhenn“ nördlich und südlich der Bundesstraße B 51. Der Quellbereich ist von dem weiteren Bachverlauf, der unter der Straße durchgeführt wird und in südwestliche Richtung verläuft, abgeschnitten. Er ist – mit Ausnahme der südlich verlaufenden Straße – von Waldflächen des Blankenheimer Waldes umgeben. Der Bach weist noch überwiegend naturnahe Strukturen auf, auf den angrenzenden Flächen findet sich teilweise charakteristische Vegetation. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-3 NATURDENKMAL „SÜNTELBUCHE AM FROSCHBERG“ 1 Hängebuche Cc Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Buche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Hängebuche steht südwestlich von Blankenheim auf einer Wiese am Froschberg. Bei dieser Hängebuche handelt es sich um eine Mutation der Rotbuche. Sie ist vor ca. 200 Jahren auf ein Hügelgrab gepflanzt worden. der Stammumfang beträgt 2,55 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 90 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.3-4 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „EICHE AM FORELLENHOF“ 1 Eiche Dc Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Eiche steht am Forellenhof östlich von Blankenheim. Sie hat einen Stammumfang von 3,45 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-5 NATURDENKMAL „EHEMALIGE BUNTSANDSTEINGRUBE AUF DER SANDKAUL MIT EICHEN-KIEFERNWALD BEI REETZ“ Größe: ca. 1,2 ha Ec Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − − zur Erhaltung der Buntsandsteinformation mit ihrer charakteristischen Vegetation, zur Erhaltung und Optimierung eines bedeutenden Trittsteinbiotops zur Förderung des landesweiten Biotopverbundes, zur Erhaltung des Gehölzbestandes als gliederndes und belebendes Element in der offenen Kulturlandschaft, − zur Erhaltung der landeskundlich bedeutsamen ehemaligen Buntsandsteingrube, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die nordwestlich von Reetz gelegene, ehemalige Sandsteingrube wird überwiegend von lichtem Eichen-KiefernWald eingenommen. Randlich stehen auch teilweise noch ältere Rot- und Hainbuchen. Die Krautschicht weist charakteristische Pflanzen eines trockenen Eichen-Kiefern-Waldes auf verarmten Sandsteinstandorten mit Heidelbeere und Relikten von Besenheide auf. Stellenweise sind mehrere Meter hohe, klüftige Klippen durch den Sandsteinabbau entstanden, die über die Oberkante hinaus überwiegend vegetationslos sind. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt: − die abschnittsweise Einzelstammentnahme von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 29. Februar. Stand: November 2006Mai 2007 91 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 2.3-6 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL NONNENBACH“ „DOUGLASIE ÖSTLICH 1 Douglasie Dd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Douglasie als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Douglasie steht an einem Waldweg östlich von Nonnenbach. Sie hat einen Stammumfang von 3,55 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-7 NATURDENKMAL „DÜWELSSTEEN“ 1 Sandsteinfelsen Be Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung des Felsens als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund seiner Eigenart und Schönheit, − wegen des landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmals. Der „v.-Eichendorff-Felsen“ im Ripsdorfer Wald südwestlich von Nonnenbach wird im Volksmund „Düwelssteen“ (Teufelsstein) genannt. Er besteht aus rotem Sandstein sowie Lagen mit hohem Kies- und Geröllanteil. Die rote Gesteinsfarbe ist auf den Gehalt des Eisenoxids Hämatit zurückzuführen. Der Düwelssteen ist als Bodendenkmal ausgewiesen (EU 057). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-8 NATURDENKMAL „DÜWELSKALL“ 1 Felshöhle Ce Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Höhle als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit, − wegen des landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmals. Die Düwelskall (Teufelshöhle) liegt im Ripsdorfer Wald südwestlich von Nonnenbach. Sie ist durch Verwitterung in Gesteinsschichten unterschiedlicher Härte entstanden. Die Düwelskall ist als Bodendenkmal ausgewiesen (EU 045). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 92 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 2.3-9 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „EICHE AM ITZBACH“ 1 Eiche Bf Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die 2-stämmige Eiche steht am Itzbach nördlich von Waldorf. Sie hat einen Gesamtumfang von 4,55 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-10 NATURDENKMAL „ELSBEERE AM HEILIGENHÄUSCHEN“ 1 Elsbeere Df Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Elsbeere als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Elsbeere steht am Ortsausgang von Ripsdorf an der K 43. Sie hat einen Stammumfang von 2,15 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-11 NATURDENKMAL „BERGULME IN SCHLOSSTHAL“ 1 Bergulme Ff Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Bergulme als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Bergulme steht an der Straße nach Dollendorf und hat einen Stammumfang 4,40 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-12 NATURDENKMAL „BERGULME UND SCHLOSSTHAL“ ESCHE IN 1 Bergulme, 1 Esche Ff Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere Stand: November 2006Mai 2007 93 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − zur Erhaltung der Bergulme und der Esche als Einzelschöpfungen der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Bergulme und die Esche stehen an der Straße in Schloßthal neben einem Wohnhaus mit Kapelle. Die Bergulme weist einen Stammumfang von 2,70 m auf, die Esche von 3,40 m. Die Esche wurde 2004 einer Kronenpflege unterzogen. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-13 NATURDENKMAL „EICHE NÖRDLICH NEUHOF“ 1 Eiche Gf Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Stieleiche steht an der alten „Provinzialstraße“ im Aulbachtal nördlich von Neuhof. Sie hat einen Stammumfang von 2,80 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-14 NATURDENKMAL „LINDE IN NEUHOF“ 1 Linde Gf Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere zur Erhaltung der Linde als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Sommerlinde steht an der Straße (B 258) in Neuhof. Sie hat einen Stammumfang von 4,00 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-1514 NATURDENKMAL „ESCHE IN NEUHOF“ 1 Esche Gf 94 Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Esche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Esche steht an der Straße in Neuhof Richtung Uedelhoven. Sie hat einen Stammumfang von 2,85 m. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-1615 NATURDENKMAL „EICHE IM SCHWARZENTAL“ 1 Eiche Eg Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die freistehende Eiche steht im Schwarzental (Trocken-/ Erosionstal) südwestlich von Dollendorf. Sie hat einen Stammumfang von 2,15m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. − 2.3-1716 NATURDENKMAL „HUTEEICHEN ÖSTLICH DOLLENDORF“ 2 Eichen Fg Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eichen als Einzelschöpfungen der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die beiden Eichen stehen am Waldrand bzw. im Wald östlich von Dollendorf am Schnappener Siefen. Die südliche Eiche am Wegrand hat einen Stammumfang von 4,05 m, die hiervon westlicher im Wald gelegene Eiche hat einen Umfang von 3,65 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-1817 NATURDENKMAL „EICHE SÜDLICH UEDELHOVEN“ 1 Eiche Gg Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § Stand: November 2006Mai 2007 95 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Stieleiche steht an der Straße südlich von Uedelhoven. Ihr Stammumfang beträgt 3,75 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-1918 NATURDENKMAL „EICHE WESTLICH DES OBERBUSCHS“ 1 Eiche Eh Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Eiche steht an einem Feldweg im Bereich Oberbusch südlich von Dollendorf. Sie hat einen Stammumfang von 3,20 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 96 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile. Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − 2.4.0 zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis 2.4-4) angegeben sind. erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Allgemeine Verbote Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. Stand: November 2006Mai 2007 97 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Nr. 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. 98 die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen. 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 6. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege ist der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Abweichend davon sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG NW an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Stand: November 2006Mai 2007 99 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 100 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4-1 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „FLÄCHIGE LB, GEHÖLZREICHE GRÜNLANDFLÄCHEN IN HANGBEREICHEN, HECKEN“ Größe ca. 22,3 ha Eb, Ec, Gb Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente, Die geschützten Landschaftsbestandteile umfassen folgende Flächen zur Erhaltung der Gehölzbestände als prägende Elemente einer bäuerlichen Kulturlandschaft, − zur Erhaltung und Optimierung der Gehölzbestände als wichtige Trittsteinbiotope für viele Tier- und Pflanzenarten. − − − − − − Magerwiese mit Gehölzen bei Mülheim (Gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 62 LG NW), Hecke nördlich Mülheim (2 Teilflächen), Magergrünland und Gebüsche nördlich Reetz (Gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 62 LG NW), Magergrünland und Gebüsche am Kalkofen zwischen Rohr und Lindweiler, Magergrünland und Gebüsche am Schützenplatz südlich von Rohr (Gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 62 LG NW), Magergrünland und Rotbuchengruppen südlich von Rohr (teilweise Gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 62 LG NW). Magergrünland und Gehölze am Werthsbach westlich von Rohr (Gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 62 LG NW). Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb der Gebiete: BK 5506-006, BK-5506-035, BK-5506-057. − zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Magerwiesen und -weiden − Trocken- und Halbtrockenrasen Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb der Gebiete: GB-5506-051, GB-5506-402, GB-5506408, GB-5506-406, GB-5506-407. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: Dauergrünland- oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Stand: November 2006Mai 2007 − 101 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) deln. die gemäß § 62 LG NW geschützten Biotope zu düngen bzw. die Bewirtschaftung dieser Flächen in sonstiger Weise zu intensivieren (Verschlechterungsverbot). Unberührt von den Verboten bleibt: − − die abschnittsweise Einzelstammentnahme von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 29. Februar. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-1-1*. 2.4-2 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BAUMREIHEN UND ALLEEN“ Länge ca. 14,3 km Cc, Cf, Cg, Ch, Dc, Dd, Df, Ed, Ee, Fe, Gf, Hf, If, Ig Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente, Alleen entlang von Straßen befinden sich − zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − − wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung. − − an der K 69 westlich von Blankenheim (Linden, Ahorn), an der B 258 nördlich sowie südwestlich von Blankenheim (Linden, Eschen, Mehlbeeren, Kastanien, Ahorn, Birken), an der K 43 von Ripsdorf über Alendorf bis zur Plangebietsgrenze (Linden, Ahorn). Kleinere Alleen oder einseitige Baumreihen liegen − − − an einem Wirtschaftsweg nördlich von Blankenheim zwischen B 51 und Haubach (Obstbaumreihe mit Pflaumen, Birnen, Kirschen) an der Straße „Hülchrath“ in Blankenheim (28 Kastanien), und an der Straße in Vellerhof (Baumreihe und Allee mit Linden und Kastanien). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 102 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-3 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „EINZELBÄUME UND BAUMGRUPPEN“ Cc, Cg, Dc, De, Ee, Fe, Ff, Fg, Ge, Gf, Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente, zur Erhaltung der Gehölzbestände als prägende Elemente einer bäuerlichen Kulturlandschaft, zur Erhaltung und Optimierung der Gehölzbestände als wichtige Trittsteinbiotope für viele Tier- und Pflanzenarten. Folgende geschützte Bäume und Baumgruppen befinden sich im Plangebiet: − − − − 1 Esche bei Lentges Mühle, Kastaniengruppe an der Kapelle an der Straße „Hülchrath“ in Blankenheim, Kastanien und Spitzahorn am alten Bahnhof in Blankenheim, 4 Kastanien, 2 Eschen und 2 Robinien an der Kapelle an der K 43 zwischen Ripsdorf und Hüngersdorf, − Baumgruppe mit Linden und Kastanien in Vellerhof, − 1 Bergulme in Schloßthal, − 9 Linden und 1 Esche an der Antoniuskapelle südlich Schloßthal, − 3 Linden an der Jodokuskapelle, − 3 Kastanien an der Dreimühle in Ahrhütte, − 5 Kastanien am Heiligenhäuschen östlich Dollendorf, − Rotbuchen und Eschen am Ehrenfriedhof in Alendorf. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FEUCHTLINSEN AUF DEM FROSCHBERG BEI BLANKENHEIM“ Größe: 0,4 ha Cc Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Feuchtbereiche als belebende und gliedernde Landschaftselemente, Stand: November 2006Mai 2007 Geschützt sind drei Feuchtlinsen auf dem Froschberg bei Blankenheim. Die zwei östlichen Linsen liegen in leichten 103 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − zur Erhaltung und Optimierung der Feuchtlinsen als wichtige Trittsteinbiotope für viele Tierund Pflanzenarten. zwei östlichen Linsen liegen in leichten Senken in einer Grünlandfläche, die westliche befindet sich in einer Waldparzelle. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-4-1. 104 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 3.0 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ZWECKBESTIMMUNG CHEN (§ 24 LG NW) FÜR BRACHFLÄ- ENTFÄLLT 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIEFORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL). Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der Naturschutzgebiete 2.1-1 „Haubachtal, Dietrichseiffen mit Urftaue bei Blankenheim-Wald“ 2.1-2 „Ehemalige Ahrtalbahntrasse bei Blankenheim“ 2.1-4 „Mürelbach“ 2.1-5 „Armutsbach und Nebenbäche“ 2.1-6 „Nonnenbachtal und Seitentäler Froschberg und Gillenberg“ 2.1-7 „Schafbachtal mit Seitentälern und Stromberg“ 2.1-8 „Lampertstal und Alendorfer Kalktriften mit Fuhrbach und Mackental“ 2.1-9 „Obere Ahr mit Mülheimer Bach, Reetzer Bach und Mühlenbachsystem“ mit 2.1-10 „Westliches Ahrgebirge“ 2.1-11 „Michelsbach, Ahbach und Aulbach mit Nebenbächen“ Stand: November 2006Mai 2007 Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG NW im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde für Erst- und Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht die Untere Forstbehörde die Einhaltung der Festsetzungen. Sie kann im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch die Landesforstverwaltung erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist. Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf die Forstbehörde zu übertragen. Vorschriften des § 11 LFoG NW über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung. Der gemeindliche Forstbetrieb kann auch zukünftig mit Maßnahmen im Gemeindewald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt. 105 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 4.1 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG NW): Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte Laubbaumarten, die den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Für die Wiederaufforstung bedeutet dies: 1. die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. 2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden. Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFHLebensräume gehören, verwendet werden. Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten soweit vertretbar entgegen zu wirken. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter Herkunft verwendet werden. Zweck der Festsetzungen: Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere − 106 zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, − auf Grund der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, − zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere, − zur Erhaltung der Artenvielfalt, − zur Sicherung der Waldfunktionen. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 4.2 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten, in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen in Pappelbeständen. Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen. In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand. Zweck der Festsetzungen: Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere − − − − zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse), zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt, zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände, − zur Sicherung der Waldfunktionen, − zur Erhaltung Wirkung. Stand: November 2006Mai 2007 der landschaftsästhetischen 107 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 4.3 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleiben insbesondere: Waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen − − Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2) nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. 108 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: November 2006Mai 2007 109 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und Grundsätze gem. Ziffern 5.1 und 5.2 zu beachten, sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird. Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o. g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren. So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, „Warburger Vertrag“) und andere Planungen (u. a. Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleit- oder Straßenplanung) erfolgen. Für die Pflegemaßnahmen wurde ein Nummerierungssystem gewählt, das an erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter Stelle die Nummer der Festsetzung, auf die sich die Maßnahme bezieht und an dritter Stelle eine laufende Nummer führt. Mit einem „*“ gekennzeichnete Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte dargestellt. 110 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5.1 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME Anlage oder Wiederherstellung: − − − − − − Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. im Einzelfall vor Erreichen des Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde). auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimischer/ standortgerechter Laubgehölze. Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder brachen. Umwandlung von Äckern der Niederungen in Auwald durch Anpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde). Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante. Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Rohrdurchlässe und Querbauwerken und Beseitigung von Verwallungen. Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der Detailplanung sind die „Leitbilder für kleine bis mittelgroße Fließgewässer in NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW – zugrunde zu legen. Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn der Renaturierungsmaßnahme durchzuführen. Die Maßnahmen werden im Rahmen und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt. Stand: November 2006Mai 2007 111 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Pflege/ Bewirtschaftung: − − − − Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und -säume. Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung. Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus. Aufgrund § 26 (1) Ziff. 1 LG NW werden die Maßnahmen 5.1 festgesetzt. Ab, Ac, Ad, Bb, Bc, Bd, Ca, Cb Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-1 „Haubachtal, Dietrichseiffen mit Urftaue bei Blankenheim-Wald“ 5.1/ 2.1-1-1* − naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen, 5.1/ 2.1-1-2 − Erhaltung und Entwicklung der feuchten, fließgewässerbegleitenden Hochstaudenfluren, 5.1/ 2.1-1-3 − 5.1/ 2.1-1-4 − 5.1/ 2.1-1-5 − Cb naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, In Verbindung mit § 25 LG NW. Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder durch natürliche Sukzession oder ggf. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft, In Verbindung mit § 25 LG NW. Umbau der Fichtenwälder auf geeigneten Standorten in Siefen und in der Talaue und Umwandlung in Auwald oder Grünland, In Verbindung mit § 25 LG NW.  112 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.1-1-6 − 5.1/ 2.1-1-7 − 5.1/ 2.1-1-8 − 5.1/ 2.1-1-9 − 5.1/ 2.1-1-10 − 5.1/ 2.1-1-11 − 5.1/ 2.1-1-12 − Ac, Bc, Cc, Dc, Eb, Ec LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen (5 - 10 Altbäume/ ha), In Verbindung mit § 25 LG NW. Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern abschnittsweise mit lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit Schlammauflagen (Larvenhabitat) sowie Abschnitte mit naturnaher steiniger Sohle; Herstellung der Durchgängigkeit durch Rückbau von Sohlbefestigungen, Sohlschwellen, Querbauwerken u. a., Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung einer weiteren Verbuschung, Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen, Schaffung eines Uferrandstreifens von durchschnittlich 5 Metern Breite an den Fließgewässern (an Urft und Ahr durchschnittlich 10 Meter). Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-2 „Ehemalige Ahrtalbahntrasse bei Blankenheim“ 5.1/ 2.1-2-1 − Offenhaltung der ehemaligen Schienenbereiche durch abschnittsweises Freistellen von Gehölzen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-2-2 − Entnahme nicht bodenständiger Gehölze in den Böschungsbreichen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-2-3 − Förderung der natürlichen Entwicklung durch Sukzession auf den Böschungsflächen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-2-4 − Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen. In Verbindung mit § 25 LG NW. Dc 5.1/ 2.1-3-1* Dc Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-3 „Kalksumpf und Teich im Hähnenbachtal“ − Erhaltung und Sicherung der Kalktuffquelle und des Kalkreichen Niedermoores durch Optimierung der Wasserschüttungs- und Wasser- Stand: November 2006Mai 2007 113 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) führungsverhältnisse, − 5.1/ 2.1-3-2* − Dc 5.1/ 2.1-3-3 Da, Ea − − 5.1/ 2.1-4-2 − 5.1/ 2.1-4-3 − 5.1/ 2.1-5-1* Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen. Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern abschnittsweise mit lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit Schlammauflagen (Larvenhabitat) sowie Abschnitte mit naturnaher steiniger Sohle, Umbau der Fichtenwälder auf geeigneten Standorten in der Talaue und Umwandlung in Auwald, In Verbindung mit § 25 LG NW. naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen. In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-5 „Armutsbach und Nebenbäche“ − Fa, Gb 5.1/ 2.1-5-2 − 5.1/ 2.1-5-3 − 5.1/ 2.1-5-4 − 5.1/ 2.1-5-5 − 5.1/2.1-5-6 − 114 biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-4 „Mürelbach“ 5.1/ 2.1-4-1 Fa, Fb, Fc, Ga, Gb, Gc, Hb Erhaltung und Förderung einer quellbereichsund niedermoorschonenden Nutzung (Pflegemahd auf der gesamten Fläche alle 1-2 Jahre im Herbst), Umbau der Fichtenwälder auf geeigneten Standorten in der Talaue und Umwandlung in Auwald oder artenreiches, extensives Grünland, In Verbindung mit § 25 LG NW. naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen, In Verbindung mit § 25 LG NW. Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen (5 - 10 Altbäume/ ha), In Verbindung mit § 25 LG NW. biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, Vergitterung des offenen Stollens „An der Hardt“ zur Sicherung bzw. Optimierung des Lebensraumes für Fledermäuse. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Bc, Bd, Cc, Cd, Dc, Dd 5.1/ 2.1-6-1* LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-6 „Nonnenbachtal und Seitentäler mit Froschberg und Gillenberg“ − Dd Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan mit einem entsprechenden Maßnahmenkonzept vorliegt. Der Landschaftsplan gibt eine Übersicht der im Konzept vorgeschlagenen Maßnahmen. Im Einzelnen sind diese dem Maßnahmenkonzept zu entnehmen. naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen, 5.1/ 2.1-6-2 − 5.1/ 2.1-6-3 − 5.1/ 2.1-6-4 − 5.1/ 2.1-6-5 − 5.1/ 2.1-6-6 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, 5.1/ 2.1-6-7 − Umwandlung von Äckern in Grünland bzw. Auwald in den Auen und in Hanglagen, 5.1/2.1-6-8 − extensive Bewirtschaftung von Äckern, 5.1/2.1-6-9 − Anlage von Hecken in wenig gegliederten Bereichen sowie an Straßen, 5.1/2.1-6-10 − Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume, 5.1/2.1-6-11 − Naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung von Altholzbeständen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/2.1-6-12 − Anlage von Säumen und Waldmänteln. In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/2.1-6-13 − Af, Be, Bf, Cd, Ce, Cf, Dd, De, Df, Ed, Ee Umlegung der Stillgewässer von den Haupt- in den Nebenschluss zur Verbesserung der Durchgängigkeit, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern, Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich und Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung, In Verbindung mit § 25 LG NW. Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes, Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-7 „Schafbachtal mit Seitentälern und Stromberg“ Stand: November 2006Mai 2007 Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan mit einem entsprechenden Maßnahmenkonzept vorliegt. Der Landschaftsplan gibt eine Übersicht der im 115 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Konzept vorgeschlagenen Maßnahmen. Im Einzelnen sind diese dem Maßnahmenkonzept zu entnehmen. 5.1/ 2.1-7-1* − Dd naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen, 5.1/ 2.1-7-2 − 5.1/ 2.1-7-3 − 5.1/ 2.1-7-4 − 5.1/ 2.1-7-5 − 5.1/ 2.1-7-6 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, 5.1/ 2.1-7-7 − Umwandlung von Äckern in Grünland bzw. Auwald in den Auen und in Hanglagen, 5.1/2.1-7-8 − extensive Bewirtschaftung von Äckern, 5.1/2.1-7-9 − Anlage von Hecken in wenig gegliederten Bereichen sowie an Straßen, 5.1/2.1-7-10 − Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume, 5.1/2.1-7-11 − Naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung von Altholzbeständen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/2.1-7-12 − Anlage von Säumen und Waldmänteln. In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-7-13 − 5.1/ 2.1-7-14 − 5.1/ 2.1-7-15 − 5.1/2.1-7-16 − Cf, Cg, Ch, Df, Dg, Dh, Ee, Ef, Eg, Fe, Ff, Fg, Gf 116 Umlegung der Stillgewässer von den Haupt- in den Nebenschluss zur Verbesserung der Durchgängigkeit, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern, Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich und Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung, In Verbindung mit § 25 LG NW. Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes, Untersagung jeglicher Nutzung oder Erschließung zur Erhaltung der Ungestörtheit der Fledermausquartiere, Schutz vor chemischen, physischen und sonstigen Belastungen und Beeinträchtigungen des unterirdischen Fledermausquartiers durch Nutzungen bzw. andere Einwirkungen aus den darüber gelegenen oberirdischen Bereichen, Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung in der Umgebung der Quartiere. In Verbindung mit § 25 LG NW. Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-8 „Lampertstal und Alendorfer Kalktriften mit Fuhrbach und Mackental“ Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan mit einem entsprechenden MaßStand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) nahmenkonzept vorliegt. Der Landschaftsplan gibt eine Übersicht der im Konzept vorgeschlagenen Maßnahmen. Im Einzelnen sind diese dem Maßnahmenkonzept zu entnehmen. 5.1/ 2.1-8-1* − Fe naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen, 5.1/ 2.1-8-2 − 5.1/ 2.1-8-3 − 5.1/ 2.1-8-4 − 5.1/ 2.1-8-5 − 5.1/ 2.1-8-6 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, 5.1/ 2.1-8-7 − Umwandlung von Äckern in Grünland bzw. Auwald in den Auen und in Hanglagen, 5.1/ 2.1-8-8 − extensive Bewirtschaftung von Äckern, 5.1/ 2.1-8-9 − Anlage von Hecken in wenig gegliederten Bereichen sowie an Straßen, 5.1/ 2.1-8-10 − Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume, 5.1/ 2.1-8-11 − Naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung von Altholzbeständen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-8-12 − Anlage von Säumen und Waldmänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-8-13 − 5.1/2.1-8-14 − 5.1/2.1-8-14* Ff - Umlegung der Stillgewässer von den Haupt- in den Nebenschluss zur Verbesserung der Durchgängigkeit, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern, Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich und Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung, In Verbindung mit § 25 LG NW. Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes, Pflege und Entwicklung der Kalksümpfe durch Entschlammung und Freistellung von Gehölzen sowie biotoptypenangepasste, extensive Nutzung, Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen. Rückbau einer nicht mehr benutzten Wegüberführung über den Fuhrbach (Beseitigung der Verrohrung und ggf. des Wegedammes in der Aue) sowie Umwandlung der standortfremden Blaufichtenkultur in standortgerechten Auwald Stand: November 2006Mai 2007 In Verbindung mit § 25 LG NW. 117 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Dc, Dd, Ec, Ed, Fb, Fc, Fe, Gc, Ge, Gf, Hf, If, Ig Eb, Ee, Fd, Gd, Hd, Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-9 „Obere Ahr mit Mülheimer Bach, Reetzer Bach und Mühlenbachsystem“ Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan mit einem entsprechenden Maßnahmenkonzept vorliegt. Der Landschaftsplan gibt eine Übersicht der im Konzept vorgeschlagenen Maßnahmen. Im Einzelnen sind diese dem Maßnahmenkonzept zu entnehmen. 5.1/ 2.1-9-1 − 5.1/ 2.1-9-2 − 5.1/ 2.1-9-3 − 5.1/ 2.1-9-4 − 5.1/ 2.1-9-5 − 5.1/ 2.1-9-6 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, 5.1/ 2.1-9-7 − Umwandlung von Äckern in Grünland bzw. Auwald in den Auen und in Hanglagen, 5.1/ 2.1-9-8 − extensive Bewirtschaftung von Äckern, 5.1/ 2.1-9-9 − Anlage von Hecken in wenig gegliederten Bereichen sowie an Straßen, 5.1/ 2.1-9-10 − Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume, 5.1/ 2.1-9-11 − Naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung von Altholzbeständen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-9-12 − Anlage von Säumen und Waldmänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 13* − 2.1-9- 5.1/2.1-9-14 Gd, Ge, Gf, Hc, Hd, He, Hf 5.1/ 2.1-10-1 118 − naturnahe Umgestaltung von Teichanlagen, Umlegung der Stillgewässer von den Haupt- in den Nebenschluss zur Verbesserung der Durchgängigkeit, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern, Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich und Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung, In Verbindung mit § 25 LG NW. Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes, Rückbau des Wehres an der Ahr bei Ahrdorf. im Bereich der Einmündung des Mühlenbaches. Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-10 „Westliches Ahrgebirge“ − Erhaltung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport, Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer − 5.1/ 2.1-10-3 − 5.1/ 2.1-10-4 − 5.1/ 2.1-10-5 − 5.1/ 1* Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.1-10-2 Eh, Fh, Gg, He, Lg LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Ff, Ge, Gh, Hf, Fg, Gf, Hd, Hg, 2.1-11- Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich und Untersagung der forstlichen Nutzung, In Verbindung mit § 25 LG NW. Erhaltung und Entwicklung und naturnahen Laub- und Laubmischmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung, In Verbindung mit § 25 LG NW. Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen, In Verbindung mit § 25 LG NW. Anlage von Säumen und Waldmänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-11 „Michelsbach, Ahbach und Aulbach mit Nebenbächen“ − Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan mit einem entsprechenden Maßnahmenkonzept vorliegt. Der Landschaftsplan gibt eine Übersicht der im Konzept vorgeschlagenen Maßnahmen. Im Einzelnen sind diese dem Maßnahmenkonzept zu entnehmen. naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen, Hd 5.1/ 2.1-11-2 − 5.1/ 2.1-11-3 − 5.1/ 2.1-11-4 − 5.1/ 2.1-11-5 − 5.1/ 2.1-11-6 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, 5.1/ 2.1-11-7 − Umwandlung von Äckern in Grünland bzw. Auwald in den Auen und in Hanglagen, 5.1/ 2.1-11-8 − extensive Bewirtschaftung von Äckern, 5.1/ 2.1-11-9 − Anlage von Hecken in wenig gegliederten Bereichen sowie an Straßen, 5.1/ 2.1-1110 − Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume, Umlegung der Stillgewässer von den Haupt- in den Nebenschluss zur Verbesserung der Durchgängigkeit, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern, Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich und Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung, In Verbindung mit § 25 LG NW. Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,  Stand: November 2006Mai 2007 119 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.1-1111 − Naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung von Altholzbeständen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-1112 − Anlage von Säumen und Waldmänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-1113 − Ab, Ac, Ad, Bb, Bc, Bd, Be, Ca, Cb, Cc, Cd, Ce, Da, Db, Dc, Dd, De, Ea, Eb, Ec, Ed, Ee, Eg, Eh, Ei, Fc, Fd, Fe, Ff, Fg, Fh, Gc, Gd, Gf, Gg, Gh, Hf, Hg, Lg Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Wälder der Kalkeifel“ 5.1/ 2.2-1-1 − 5.1/ 2.2-1-2 − 5.1/ 2.2-1-3 − 5.1/ 2.2-2-4 − 5.1/ 2.2-1-5 − 5.1/ 2.2-1-6 − Eb, Fa, Fb, Fc, Ga, Gb, Gc, Gd, Ha, Hb Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen. biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege von Nass- und Feuchtgrünlandflächen, Röhrichten, Magerwiesen und weiden, Erhaltung und Entwicklung und naturnahen Laub- und Laubmischmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Umwandlung der Nadelholzbestockung in den Quellbereichen in standortgerechte Laubwälder, Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung) Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen, Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln. Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-2 „Wälder des nördlichen Ahrberglandes“ 5.1/ 2.2-2-1 − 5.1/ 2.2-2-2 − 5.1/ 2.2-2-3 − Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung) 5.1/ 2.2-2-4 − Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlen- 120 Erhaltung und Entwicklung und naturnahen Laub- und Laubmischmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Umwandlung der Nadelholzbestockung in den Quellbereichen in standortgerechte Laubwälder, Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) und Uraltbäumen, 5.1/ 2.2-2-5 Ac, Bc, Cc, Dc, Eb Ad, Bd, Cd, Dd, Bb, Cb, Db, Ea, − Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 „Blankenheimer Kalkrücken“ 5.1/ 2.2-3-1 − 5.1/ 2.2-3-2 − 5.1/ 2.2-3-3 − 5.1/ 2.2-3-4 − 5.1/ 2.2-3-5 − 5.1/ 2.2-3-6 − Eb, Ec, Ed, Fa, Fb, Fc, Ga, Gb, Gc, Hb − 5.1/ 2.2-4-2 − 5.1/ 2.2-4-3 − 5.1/ 2.2-4-4 − 5.1/ 2.2-4-5 − 5.1/ 2.2-4-6 − Be, Ce, Ee, Fe, Bf, Ec, Fc, Gd, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes, Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen, Siefen und Bachauen, Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln, Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 „Rohrer Kalkmulde“ 5.1/ 2.2-4-1 Af, Cd, Ed, Fd, Ge Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln. biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes, Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen, Siefen und Bachauen, Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln, Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-5 „Eichholzrücken“ Stand: November 2006Mai 2007 121 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer − 5.1/ 2.2-5-2 − 5.1/ 2.2-5-3 − 5.1/ 2.2-5-4 − 5.1/ 2.2-5-5 − 5.1/ 2.2-5-6 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes, Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen, Siefen und Bachauen, Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln, Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-6 „Dollendorfer Kalkmulde“ 5.1/ 2.2-6-1 − 5.1/ 2.2-6-2 − 5.1/ 2.2-6-3 − 5.1/ 2.2-6-4 − 5.1/ 2.2-6-5 − 5.1/ 2.2-6-6 − Gf, Gg, Hf, Hg, If, Ig Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-7 „Ahrdorfer Kalkmulde“ 5.1/ 2.2-7-1 − 5.1/ 2.2-7-2 − 5.1/ 2.2-7-3 − Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen, Siefen und Bachauen, 5.1/ 2.2-7-4 − Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstruktu- 122 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.2-5-1 Bf, Ce, Cf, Cg, Ch, De, Df, Dg, Dh, Ee, Ef, Eg, Eg, Eh, Fe, Ff, Fg, Gc, Gd, Ge, Gf, Hc, Hd, He LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes, Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen, Siefen und Bachauen, Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes, Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen, 5.1/ 2.2-7-5 − 5.1/ 2.2-7-6 − Bb, Bc, Cb, Cc, Db, Ea, Eb, Fb, Ga, Gb, Gc, Hc Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln, Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-8 „Fließgewässer, Auen und steile Hangbereiche“ 5.1/ 2.2-8-1 − 5.1/ 2.2-8-2 − 5.1/ 2.2-8-3 − 5.1/ 2.2-8-4 − 5.1/ 2.2-8-5 − Extensivierung der Nutzung in den Quellmulden, Schutz und Entwicklung von standorttypischen Gehölzsäumen auf Standorten in der Aue, ggf. Umwandlung von Flächen die derzeit mit Fichten bestockt sind, durch natürliche Sukzession, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden und des Nass- und Feuchtgrünlandes in den Auenbereichen und Bachtälern, Wiederherstellung naturnaher, durchgehender Bachbetten durch Beseitigung von Bachverrohrungen, Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung naturnaher Uferbereiche. Maßnahmen im Bereich der flächigen Geschützten Landschaftsbestandteile 2.4-1 „Magergrünland und Gebüsche nördlich Reetz“, „Magergrünland und Gebüsche am Kalkofen zwischen Rohr und Lindweiler“ sowie „Magergrünland und Gebüsche am Schützenplatz südlich von Rohr“ 5.1/2.4-1-1* − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG geschützten Magerwiesen und -weiden. Die nach § 62 LG geschützten Biotope werden in der Festsetzungskarte nachrichtlich dargestellt. Maßnahmen im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-4 „Feuchtlinsen auf dem Froschberg bei Blankenheim“ 5.1/2.4-4-1 − − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des schutzwürdigen Nassund Feuchtgrünlandes. Auszäunen der zwei östlichen Feuchtlinsen aus dem Grünland. Stand: November 2006Mai 2007 123 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5.2 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC. Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Bei der Ergänzung oder Erweiterung vorhandener Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden. Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht. Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen: − − − − − − bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten, Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der direkt angrenzenden Parzellen abzustimmen. Lässt die Wegbreite keine Anpflanzung zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden. bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern, wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar, Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten Strukturen können die Gehölze auf den Stock gesetzt werden, Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind. der Schutzstreifen bestehender 110KV-, 20KV- und 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist zu beachten. Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.2/2.2-6-1 bis 5.2/2.2-6-2 festgesetzt: Ff, Ge, Gf Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-6 „Dollendorfer Kalkmulde“ 5.2/ 2.2-6-1* − 5.2/ 2.2-6-2* − 124 Anlage einer Allee/ Baumreihe entlang des Kreuzweges zwischen Dollendorf und Schloßthal. Anlage einer Allee / Baumreihe entlang der ehemaligen „Provinzialstraße“ zwischen Neuhof und Lommersdorf. Das Land NRW hat das Förderprogramm „100 Alleen“ aufgelegt, das vorsieht, die Neuanlage von Alleen zu fördern. Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5.3 LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN ENTFÄLLT 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) ENTFÄLLT 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) ENTFÄLLT 5.6 LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN ENTFÄLLT Stand: November 2006Mai 2007 125 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer ANHANG I: (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NACH § 62 LG GESCHÜTZTE BIOTOPE IN DEN NATURSCHUTZGEBIETEN Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb der Schutzgebiete: 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „HAUBACHTAL, DIETRICHSEIFFEN MIT URFTAUE BEI BLANKENHEIM-WALD“ GB-5505-066, GB-5505-072, GB-5505-078, GB-5505-079, GB-5505-087, GB-5505-088, GB-5505-129, GB-5505-130, GB-5505-137, GB-5505-138, GB-5505-439, GB-5505-443, GB-5505-447, GB-5505-501, GB-5505-503, GB-5505-504, GB-5505-723, GB-5505-724, GB-5505-736, GB-5505-738, GB-5505-801, GB-5505-927, GB-5505-929, GB-5505-932, GB-5505-934, GB-5505-935. 2.1-6 GB-5505-073, GB-5505-081, GB-5505-127, GB-5505-136, GB-5505-436, GB-5505-446, GB-5505-502, GB-5505-506, GB-5505-725, GB-5505-739, GB-5505-928, GB-5505-933, NATURSCHUTZGEBIET „NONNENBACHTAL UND SEITENTÄLER MIT FROSCHBERG UND GILLENBERG“ GB-5505-054, GB-5505-059, GB-5505-226, GB-5505-227, GB-5505-228, GB-5505-229, GB-5505-230, GB-5505-231, GB-5505-232, GB-5505-233, GB-5505-234, GB-5505-235, GB-5505-236, GB-5505-237, GB-5505-238, GB-5505-239, GB-5505-249, GB-5505-250, GB-5505-251, GB-5505-252, GB-5505-253, GB-5505-254, GB-5505-255, GB-5505-256, GB-5505-257, GB-5505-258, GB-5505-259, GB-5505-260, GB-5505-261, GB-5505-262, GB-5505-263, GB-5505-264, GB-5505-265, GB-5505-269, GB-5505-270, GB-5505-271, GB-5505-272, GB-5505-276, GB-5505-277, GB-5505-278, GB-5505-279, GB-5505-280, GB-5505-281, GB-5505-282, GB-5505-283, GB-5505-284, GB-5505-285, GB-5505-286, GB-5505-287, GB-5505-289, GB-5505-290, GB-5505-291, GB-5505-292, GB-5505-294, GB-5505-295, GB-5505-296, GB-5505-297, GB-5505-298, GB-5505-299, GB-5505-300, GB-5505-301, GB-5505-302, GB-5505-303. 126 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 2.1-7 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET „SCHAAFBACHTAL MIT SEITENTÄLERN UND STROMBERG“ GB-5505-310, GB-5505-311, GB-5505-313, GB-5505-314, GB-5505-324, GB-5505-327, GB-5505-330, GB-5505-335, GB-5505-337, GB-5505-338, GB-5505-340, GB-5505-341, GB-5505-352, GB-5506-095, GB-5506-097, GB-5506-098, GB-5506-113, GB-5506-114, GB-5506-116, GB-5506-117, GB-5506-120, GB-5506-121, GB-5506-198, GB-5506-199, GB-5506-201, GB-5506-202, GB-5506-204, GB-5506-206, GB-5506-208, GB-5506-209, GB-5506-211, GB-5605-013, GB-5605-015, GB-5605-016, GB-5605-018, GB-5605-020, GB-5605-022, GB-5605-023, GB-5605-026, GB-5605-027, GB-5605-029, GB-5605-030, GB-5605-041, GB-5605-042, GB-5605-044, GB-5605-045, GB-5605-062, GB-5605-065, GB-5605-067, GB-5605-068, GB-5605-070, GB-5605-071, GB-5605-073, GB-5605-074, GB-5605-076, GB-5605-077, GB-5605-079, GB-5605-080, GB-5605-082, GB-5605-083, GB-5605-086, GB-5605-088, GB-5605-090, GB-5605-091, GB-5605-123, GB-5605-124, GB-5605-126, GB-5605-127, GB-5605-129, GB-5605-130, GB-5605-132, GB-5605-133, GB-5605-135, GB-5605-136, GB-5605-138, GB-5606-145. 2.1-8 GB-5505-312, GB-5505-315, GB-5505-328, GB-5505-336, GB-5505-339, GB-5505-348, GB-5506-096, GB-5506-099, GB-5506-115, GB-5506-118, GB-5506-122, GB-5506-200, GB-5506-203, GB-5506-207, GB-5506-210, GB-5605-014, GB-5605-017, GB-5605-021, GB-5605-024, GB-5605-028, GB-5605-034, GB-5605-043, GB-5605-055, GB-5605-066, GB-5605-069, GB-5605-072, GB-5605-075, GB-5605-078, GB-5605-081, GB-5605-084, GB-5605-089, GB-5605-092, GB-5605-125, GB-5605-128, GB-5605-131, GB-5605-134, GB-5605-137, NATURSCHUTZGEBIET „LAMPERTSTAL UND ALENDORFER KALKTRIFTEN MIT FUHRBACH UND MACKENTAL“ GB-5605-035, GB-5605-038, GB-5605-301, GB-5605-304, GB-5605-307, GB-5605-310, GB-5605-313, GB-5605-316, GB-5605-319, GB-5605-322, GB-5605-325, GB-5605-328, GB-5605-331, GB-5605-334, GB-5605-337, Stand: November 2006Mai 2007 GB-5605-036, GB-5605-039, GB-5605-302, GB-5605-305, GB-5605-308, GB-5605-311, GB-5605-314, GB-5605-317, GB-5605-320, GB-5605-323, GB-5605-326, GB-5605-329, GB-5605-332, GB-5605-335, GB-5605-338, GB-5605-037, GB-5605-040, GB-5605-303, GB-5605-306, GB-5605-309, GB-5605-312, GB-5605-315, GB-5605-318, GB-5605-321, GB-5605-324, GB-5605-327, GB-5605-330, GB-5605-333, GB-5605-336, GB-5605-339, 127 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GB-5605-340, GB-5605-341, GB-5605-342, GB-5605-343, GB-5605-344, GB-5605-345, GB-5605-346, GB-5605-347, GB-5605-348, GB-5605-349, GB-5606-013, GB-5606-015, GB-5606-016, GB-5606-018, GB-5606-019, GB-5606-035, GB-5606-036, GB-5606-037, GB-5606-038, GB-5606-301, GB-5606-302, GB-5606-303, GB-5606-304, GB-5606-305, GB-5606-306, GB-5606-307, GB-5606-308, GB-5606-309, GB-5606-310, GB-5606-311, GB-5606-312 GB-5606-313, GB-5606-314, GB-5606-315, GB-5606-316, GB-5606-317, GB-5606-318, GB-5606-319, GB-5606-320, GB-5606-321, GB-5606-322, GB-5606-323, GB-5606-324, GB-5606-325, GB-5606-326, GB-5606-327, GB-5606-328, GB-5606-329, GB-5606-330, GB-5606-331, GB-5606-332, GB-5606-333, GB-5606-334, GB-5606-335, GB-5606-336, GB-5606-337, GB-5606-338, GB-5606-339, GB-5606-340, GB-5606-341, GB-5606-342, GB-5606-343, GB-5606-344, GB-5606-345, GB-5606-346, GB-5606-347, GB-5606-348, GB-5606-349, GB-5606-401. 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „OBERE AHR MIT MÜLHEIMER BACH, REETZER BACH UND MÜHLENBACHSYSTEM“ GB-5505-059, GB-5506-023, GB-5506-026, GB-5506-029, GB-5506-036, GB-5506-040, GB-5506-056, GB-5506-059, GB-5506-158, GB-5506-161, GB-5506-164, GB-5506-167, GB-5506-170, GB-5506-173, GB-5506-176, GB-5506-179, GB-5506-182, GB-5506-185, GB-5506-188, GB-5506-191, GB-5506-194, GB-5506-197, GB-5606-134, GB-5606-137, GB-5606-140, GB-5606-148, GB-5606-413, GB-5606-416, GB-5606-420, GB-5606-423, GB-5606-426, 128 GB-5505-304, GB-5506-024, GB-5506-027, GB-5506-030, GB-5506-037, GB-5506-052, GB-5506-057, GB-5506-060, GB-5506-159, GB-5506-162, GB-5506-165, GB-5506-168, GB-5506-171, GB-5506-174, GB-5506-177, GB-5506-180, GB-5506-183, GB-5506-186, GB-5506-189, GB-5506-192, GB-5506-195, GB-5605-081, GB-5606-135, GB-5606-138, GB-5606-141, GB-5606-388, GB-5606-414, GB-5606-417, GB-5606-421, GB-5606-424, GB-5606-427, GB-5505-305, GB-5506-025, GB-5506-028, GB-5506-035, GB-5506-038, GB-5506-053, GB-5506-058, GB-5506-157, GB-5506-160, GB-5506-163, GB-5506-166, GB-5506-169, GB-5506-172, GB-5506-175, GB-5506-178, GB-5506-181, GB-5506-184, GB-5506-187, GB-5506-190, GB-5506-193, GB-5506-196, GB-5606-027, GB-5606-136, GB-5606-139, GB-5606-142, GB-5606-412, GB-5606-415, GB-5606-418, GB-5606-422, GB-5606-425, GB-5606-428, Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GB-5606-429, GB-5606-430. 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „MICHELSBACH, AHBACH UND AULBACH MIT NEBENBÄCHEN“ GB-5506-061, GB-5606-001, GB-5606-007, GB-5606-143, GB-5606-147, GB-5606-150, GB-5606-352, GB-5606-355, GB-5606-358, GB-5606-361, GB-5606-364, GB-5606-367, GB-5606-370, GB-5606-373, GB-5606-376, GB-5606-382, GB-5606-385, GB-5606-388, GB-5606-391, GB-5606-394, GB-5606-397, GB-5606-400, GB-5606-405, GB-5606-408, GB-5606-411. Stand: November 2006Mai 2007 GB-5506-062, GB-5606-002, GB-5606-020, GB-5606-144, GB-5606-148, GB-5606-350, GB-5606-353, GB-5606-356, GB-5606-359, GB-5606-362, GB-5606-365, GB-5606-368, GB-5606-371, GB-5606-374, GB-5606-377, GB-5606-383, GB-5606-386, GB-5606-389, GB-5606-392, GB-5606-395, GB-5606-398, GB-5606-402, GB-5606-406, GB-5606-409, GB-5506-100, GB-5606-005, GB-5606-142, GB-5606-146, GB-5606-149, GB-5606-351, GB-5606-354, GB-5606-357, GB-5606-360, GB-5606-363, GB-5606-366, GB-5606-369, GB-5606-372, GB-5606-375, GB-5606-381, GB-5606-384, GB-5606-387, GB-5606-390, GB-5606-393, GB-5606-396, GB-5606-399, GB-5606-404, GB-5606-407, GB-5606-410, 129 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer ANHANG II: (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ZU VERWENDENDE STRAUCHARTEN BAUM- UND Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baum- und Straucharten zu verwenden: Gruppe 1: Gehölze nasser bis frischer Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Populus tremula (Espe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix fragilis (Bruch-Weide) Salix caprea (Sal-Weide) Sträucher: Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Frangula alnus (Faulbaum) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix cinerea (Grau-Weide) Viburnum opulus (Wasser-Schneeball) Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Populus tremula (Espe) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Sorbus aucuparia (Vogelbeere) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) 130 Stand: November 2006Mai 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Ilex acquifolium (Stechpalme) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Gruppe 3: Gehölze mäßig trockener bis trockener Standorte Bäume: Acer campestre (Feld-Ahorn) Acer platanoides (Spitz-Ahorn) Betula pendula (Sand-Birke) Sorbus aria (Mehlbeere) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Viburnum lantana (Wolliger Schneeball) Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten) Gruppe I) Sorten-Empfehlungen für höher gelegene Standorte Äpfel: Apfel von Croncels Danziger Kantapfel Gelber Edelapfel Grahams Jubiläumsapfel Landsberger Renette Luxemburger Renette (Rheinischer) Krummstiel Riesenboikenapfel Roter Eiserapfel Schöner aus Nordhausen Eifeler Rambour Harberts Renette Stand: November 2006Mai 2007 131 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Gravensteiner Geheimrat Dr. Oldenburg Rheinischer Bohnapfel Roter Boskoop Roter Bellefleur Birnen: Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne Gute Graue Gellerts Butterbirne Gute Luise Köstliche von Charneaux Pastorenbirne Stuttgarter Geißhirtle Pflaumen/ Zwetschgen: Ontariopflaume Bühler Frühzwetschge Gr. Grüne Reneklode Graf Althanns Reneklode Mirabelle v. Nancy Gruppe II) Zusätzliche Sorten-Empfehlungen für tiefer gelegene Standorte Äpfel: Ananasrenette Freiherr von Berlepsch Dülmener Rosenapfel Birnen: Gräfin von Paris (nur in wärmeren Lagen ausreifend) Süßkirschen: Kassins Frühe Große schwarze Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche Dönissens gelbe Knorpelkirsche 132 Stand: November 2006Mai 2007