Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
941 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
06.11.07, 11:12
Aktualisiert
06.11.07, 11:12
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Der Landrat
Landschaftsplan 08
“Blankenheim“
EntwurfSatzung
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
sowie Erläuterungen
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung
Dipl.-Biol. Georg Persch
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de
Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-583, Fax 02251-15-654, Email: Alex.Oeliger@kreis-euskirchen.de
GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH
Emil-Schüller-Straße 8, 56068 Koblenz
Tel. 0261-30439-0, Fax 0261-30439-22, Email: gfl-koblenz@gfl-gmbh.de
Bearbeitung: Dipl.- Landschaftsökologe Martin Castor, Dipl.-Ing. Anja Alena Hainz
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Vorbemerkung:
In der Sitzung vom 14.12.2004 hat der Kreistag beschlossen, den Landschaftsplan Blankenheim (08) mit
dem Geltungsbereich für das gesamte Gemeindegebiet Blankenheim im Sinne des § 16 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW (baulicher Außenbereich sowie die angrenzenden Grünflächen) gemäß § 29 Abs. 1 LG
NW aufzustellen.
Die Notwendigkeit zur Aufstellung besteht insbesondere auf Grund der Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie sowie der Vogelschutz-Richtlinie der EU. Im Rahmen der
Aufstellung wurden sämtliche bisherigen Schutzausweisungen überprüft, ggf. geändert, gestrichen oder ergänzt und darüber hinausgehende Flächen im Gemeindegebiet Blankenheim als Schutzgebiete neu ausgewiesen.
Folgende Grundlagen liegen der Planung zur Aufstellung zugrunde:
1. die aktuellen FFH-Gebiete
DE-5505-308 „Haubachtal, Dietrichseiffen“
DE-5605-302 „Gewässersystem der Ahr „
DE-5405-302 „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“
DE-5505-307 „Kalktuffquelle bei Blankenheim„
2. das aktuelle Vogelschutz-Gebiet:
DE-5506-471 „Vogelschutzgebiet Ahrgebirge“
3. Fortentwicklung der Bauleitplanung der Gemeinde Blankenheim
4. Fortschreibung des Regionalplanes Region Aachen.
Stand: November 2006Mai 2007
I
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Inhaltsverzeichnis
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ...............................................VI
II.
VERFAHRENSABLAUF ..................................................................................................................VIII
III.
PLANBESTANDTEILE.......................................................................................................................XI
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN .......................................................................................XI
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE ...............................................................................................XI
VI.
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN ............................................................................................ XIV
1
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) ..................................................... 2
1.1
ERHALTUNG ...................................................................................................................................... 3
1.1-1
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN
ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE NATURA 2000-GEBIETE),
BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN
SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND
TIERARTEN........................................................................................................................................ 4
1.1-2
ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, ÜBERWIEGEND OFFENEN
KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH
GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD .......................................................................................... 14
1.1-3
ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN ........................ 16
1.1-4
ERHALTUNG VON VORHANDENEN ERHOLUNGSGEBIETEN.................................................... 17
1.2
ANREICHERUNG ............................................................................................................................. 18
1.3
WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM
ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN
ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT .................................................................. 18
1.4
TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR
REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE
PLANUNGEN.................................................................................................................................... 18
2
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG
NW) ................................................................................................................................................... 19
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) ........................................................................................ 19
2.1.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE .................................... 20
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET „HAUBACHTAL, DIETRICHSEIFFEN MIT URFTAUE BEI
BLANKENHEIM-WALD“ ................................................................................................................... 30
II
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET „EHEMALIGE AHRTALBAHNTRASSE BEI BLANKENHEIM“ ............... 33
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET „KALKSUMPF UND TEICH IM HÄHNENBACHTAL“ ............................. 35
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET „MÜRELBACH“ ....................................................................................... 36
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET „ARMUTSBACH UND NEBENBÄCHE“ .................................................. 37
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET „NONNENBACHTAL UND SEITENTÄLER MIT FROSCHBERG
UND GILLENBERG“......................................................................................................................... 39
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET „SCHAFBACHTAL MIT SEITENTÄLERN UND STROMBERG“ ............ 42
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET „LAMPERTSTAL UND ALENDORFER KALKTRIFTEN MIT
FUHRBACH UND MACKENTAL“..................................................................................................... 47
2.1-9
NATURSCHUTZGEBIET „OBERE AHR MIT MÜLHEIMER BACH, REETZER BACH UND
MÜHLENBACHSYSTEM“................................................................................................................. 53
2.1-10
NATURSCHUTZGEBIET „WESTLICHES AHRGEBIRGE“ ............................................................. 58
2.1-11
NATURSCHUTZGEBIET „MICHELSBACH, AHBACH UND AULBACH MIT
NEBENBÄCHEN“ ............................................................................................................................. 60
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW).......................................................................... 65
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE ...................... 65
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER DER KALKEIFEL“.................................................... 73
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER DES NÖRDLICHEN AHRBERGLANDES“.............. 75
2.2-3
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN“ ....................................... 76
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ROHRER KALKMULDE“ ......................................................... 77
2.2-5
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EICHHOLZRÜCKEN“ .......................................................... 7978
2.2-6
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „DOLLENDORFER KALKMULDE“ ....................................... 8079
2.2-7
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AHRDORFER KALKMULDE“ .............................................. 8281
2.2-8
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIESSGEWÄSSER, AUEN UND STEILE
HANGBEREICHE“........................................................................................................................ 8382
2.2-9
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FREILINGER SEE“ (LSG MIT BESONDERER
ZWECKBESTIMMUNG) ............................................................................................................... 8483
2.2-10
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG................................................................ 8584
Stand: November 2006Mai 2007
III
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
2.3
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) .............................................................................................. 8685
2.3.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE........................................... 8685
2.3-1
NATURDENKMAL „KALKKLIPPE UND BUCHENWALD AM WINKELBACH“............................ 8988
2.3-2
NATURDENKMAL „GROSSSEGGENRIED UND QUELLBEREICH IN DER RHENN“............... 9089
2.3-3
NATURDENKMAL „SÜNTELBUCHE AM FROSCHBERG“ ......................................................... 9089
2.3-4
NATURDENKMAL „EICHE AM FORELLENHOF“........................................................................ 9190
2.3-5
NATURDENKMAL „EHEMALIGE BUNTSANDSTEINGRUBE AUF DER SANDKAUL MIT
EICHEN-KIEFERN-WALD BEI REETZ“ ....................................................................................... 9190
2.3-6
NATURDENKMAL „DOUGLASIE ÖSTLICH NONNENBACH“ .................................................... 9290
2.3-7
NATURDENKMAL „DÜWELSSTEEN“ ......................................................................................... 9291
2.3-8
NATURDENKMAL „DÜWELSKALL“ ............................................................................................ 9291
2.3-9
NATURDENKMAL „EICHE AM ITZBACH“................................................................................... 9392
2.3-10
NATURDENKMAL „ELSBEERE AM HEILIGENHÄUSCHEN“ ..................................................... 9392
2.3-11
NATURDENKMAL „BERGULME IN SCHLOSSTHAL“ ................................................................ 9392
2.3-12
NATURDENKMAL „BERGULME UND ESCHE IN SCHLOSSTHAL“ .......................................... 9392
2.3-13
NATURDENKMAL „EICHE NÖRDLICH NEUHOF“...................................................................... 9493
2.3-14
NATURDENKMAL „LINDE IN NEUHOF“ ..................................................................................... 9493
2.3-154 NATURDENKMAL „ESCHE IN NEUHOF“ ................................................................................... 9493
2.3-165 NATURDENKMAL „EICHE IM SCHWARZENTAL“...................................................................... 9594
2.3-176 NATURDENKMAL „HUTEEICHEN ÖSTLICH DOLLENDORF“................................................... 9594
2.3-187 NATURDENKMAL „EICHE SÜDLICH UEDELHOVEN“ ................................................................... 95
2.3-198 NATURDENKMAL „EICHE WESTLICH DES OBERBUSCHS“ ................................................... 9695
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE ....................................................................... 9796
2.4.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE ................................................................................................ 9796
2.4-1
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „FLÄCHIGE LB, GEHÖLZREICHE
GRÜNLANDFLÄCHEN IN HANGBEREICHEN, HECKEN“ ..................................................... 101100
IV
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
2.4-2
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BAUMREIHEN UND ALLEEN“ ............... 102101
2.4-3
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „EINZELBÄUME UND
BAUMGRUPPEN“ .................................................................................................................... 103102
2.4-4
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FEUCHTLINSEN AUF DEM
FROSCHBERG BEI BLANKENHEIM“ ..................................................................................... 103102
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) .............................................. 105104
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIEFORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) .......... 105104
4.1
VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR
ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN ...................................... 106105
4.2
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG .................................. 107106
4.3
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN .................................................................................................. 108107
5
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) .... 110109
5.1
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME....... 111110
5.2
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC................. 124
5.3
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN ........ 125
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) ............................................................................ 125
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) ......... 125
5.6
LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON
STREUOBSTBESTÄNDEN............................................................................................................ 125
ANHANG I:
NACH § 62 LG GESCHÜTZTE BIOTOPE IN DEN NATURSCHUTZGEBIETEN ............... 126
ANHANG II:
ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN ....................................................... 130
Stand: November 2006Mai 2007
V
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der
Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung
basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach
den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den
§§ 33 bis 41 LG NW.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den
baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für
öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der
Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16
Abs. 1 Satz 3 LG NW).
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden
sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein
im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig.
Der Landschaftsplan setzt für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2
BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und
Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach
§ 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit
mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit
einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen
sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte
aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit
nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen
Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
Der Satzungsgeber hat vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten Vereinen innerhalb
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bei:
-
1
2
Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten
Landschaftsbestandteilen,
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35).
vom 22. Oktober 1986 (GV NRW S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708).
VI
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
-
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW,
Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“
Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW).
Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFH- und
Vogelschutz-Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen. Bei diesen Darstellungen handelt es sich nicht um Festsetzungen des
Kreises, sondern um eine nachrichtliche Übernahme der Ausweisung des Landes NRW.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine
Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
Stand: November 2006Mai 2007
VII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
II.
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
VERFAHRENSABLAUF
Aufstellungsbeschluss
Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am
14.12.2004
die Aufstellung des Landschaftsplanes 08 „Blankenheim“ beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am
09.06.2005
ortsüblich bekannt gemacht.
Euskirchen, den
Landrat
Beteiligung der Bürger
Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW
am
30.05.2006
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
VIII
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
06.06.2006
bis
07.07.2006
stattgefunden.
Euskirchen, den
gez.
Landrat
Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
18.12.2006
dem Entwurf des
Landschaftsplanes zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Der Entwurf des Landschaftsplanes hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
15.01.2007
bis
14.02.2007
einschließlich öffentlich ausgelegen.
Euskirchen, den
gez.
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit
den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
hierüber entschieden.
Euskirchen, den
gez.
Landrat
Stand: November 2006Mai 2007
IX
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Satzungsbeschluss
Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen
in der Sitzung vom
als Satzung beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Genehmigung
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom
Unter Az.
genehmigt worden.
Köln, den
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der
öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
Landrat
X
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
III.
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
PLANBESTANDTEILE
Dieser Landschaftsplan besteht aus
der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000,
der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000,
den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen.
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen:
−
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995.
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF):
−
Natura 2000 Detailkarten mit Text
−
Biotopkataster
−
Kataster der besonders geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand: Dezember 2003
Bezirksregierung Köln:
−
Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand: 2003
Gemeinde Blankenheim:
−
V.
Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand: Mai 20062007
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1: 5.000 im
Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1: 10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen).
Geltungsbereich LP Blankenheim:
Planquadrat
Blatt - Nr.
Blattname
Ab
4090
Milzenhäuschen
Ac
4088
Recherbusch
Ad
4086
Schmidtheim Ost
Af
4082
Dahlem, Heidenkopf
Ba
4292
Marmagen, Breitersloch
Bb
4290
Blankenheimerdorf, Küchenberg
Bc
4288
Blankenheim-Wald
Bd
4286
Nonnenbach West
Be
4284
Schmidtheimer Wald Ost
Stand: November 2006Mai 2007
XI
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Bf
4282
Waldorf West
Ca
4492
Der Mürel West
Cb
4490
Blankenheimerdorf Nord
Cc
4488
Blankenheimerdorf
Cd
4486
Nonnenbach
Ce
4484
Ripsdorfer Wald West
Cf
4482
Waldorf Ost
Cg
4480
Alendorf
Ch
4478
Feusdorf Ost
Da
4692
Der Mürel Ost
Db
4690
Blankenheim Nord
Dc
4688
Blankenheim
Dd
4686
Salchenbusch
De
4684
Ripsdorfer Wald Ost
Df
4682
Ripsdorf
Dg
4680
Kauligenberg
Dh
4678
Wiesbaum
Ea
4892
Heinzenberg
Eb
4890
Mülheim (Eifel)
Ec
4888
Reetz Nord
Ed
4886
Reetz Süd
Ee
4884
Hüngersdorf
Ef
4882
Lampert
Eg
4880
Mirbach
Eh
4878
Wiesbaum Ost
Ei
4876
Wiesbaum Südost
Fa
5092
Tondorf
Fb
5090
Rohr West
Fc
5088
Freilingen Nord
Fd
5086
Freilingen
Fe
5084
Schloßthal
Ff
5082
Dollendorf Nord
Fg
5080
Dollendorf Süd
Fh
5078
Leudersdorf West
XII
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Ga
5292
Stutz
Gb
5290
Rohr Ost
Gc
5288
Köhlersbusch
Gd
5286
Lommersdorf
Ge
5284
Ahrhütte
Gf
5282
Uedelhoven
Gg
5280
Uedelhoven Süd
Gh
5278
Leudersdorf
Ha
5492
Hümmel Nord
Hb
5490
Hümmel Süd
Hc
5488
Ohlenhard
Hd
5486
Lommersdorfer Wald
He
5484
Dorseler Wald
Hf
5482
Ahrdorf
Hg
5480
Beuerhof
If
5682
Dorsel
Ig
5680
Düngerlei
Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem
Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand
mit Kleinbuchstaben versehen.
Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung
und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich
die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung.
Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet.
Stand: November 2006Mai 2007
XIII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
VI.
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN
Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes
Grenze der naturräumlichen Haupteinheiten (4. Ordnung)
Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung)
Das Plangebiet gehört zur naturräumlichen Großeinheit der Osteifel (27) und innerhalb dieser zu folgenden
naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten:
272
272.1
276
276.10
276.2
276.3
276.4
276.5
276.6
276.70
XIV
Ahreifel
Nördliches Ahrbergland
Kalkeifel
Zingsheimer Wald
Blankenheimer Kalkrücken
„Eichholz“-Rücken
Rohrer Kalkmulde
Dollendorfer Kalkmulde
Senkenbusch
Ahrdorfer Kalkmulde
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
NATURRAUM
Das Gebiet des Landschaftsplanes Blankenheim gehört naturräumlich zu zwei Haupteinheiten, größtenteils
zur Kalkeifel und im Nordosten zur Ahreifel. Beide Gebiete sind Teile der Osteifel, einem jung und tief zerschnittenen Teil des Eifelgebirgsblocks. Gesamträumlich zählt das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das vorwiegend aus Sedimenten des Devons und Unterkarbons mit Südwest-Nordost gerichtetem Faltenwurf aufgebaut ist.
AHREIFEL – 272
Die Ahreifel wird vom Mittleren Ahrtal, mit einer durchschnittlichen Sohlenhöhe von 220 m NN, als Mittelachse in ungefährer Südwest-Nordost-Richtung durchzogen. Auf beiden Seiten wird es von parallelen,
aber doppelt bis dreimal so hohen Bergrücken (500-600 m NN) begleitet. Diese bilden als markante Wasserscheiden die Abgrenzung der Ahreifel nach außen und senden nach innen zur Ahr als Sammelader viele
schnelle und starke Zuflüsse, die durch Zerschneidung, Erniedrigung und Abdachung die weiteren Teileinheiten der Ahreifel ausgeformt haben. Gesteinsmäßig herrschen allgemein unterdevonische Grauwacken
vor, vereinzelte Basaltkegel können als Landmarken weithin sichtbar sein. Nach Westen zu den Einheiten
der Kalkeifel besteht vielfach unvermittelter bodenmäßiger Wechsel.
NÖRDLICHES AHRBERGLAND – 272.1
Nur ein schmaler Streifen im Nordosten des Plangebietes ist dem Nördlichen Ahrbergland zuzuordnen. Es
handelt sich dabei um ein stark zerschnittenes, allgemein unter 400 m NN erniedrigtes, vorwiegend bewaldetes Hochflächen- und Bergland, dessen Nordgrenze entlang der Wasserscheide des Ahrgebirges verläuft.
Die unterdevonische, vorwiegend aus Grauwacken bestehende Gesteinsgrundlage wechselt vom besonders stark bewaldeten westlichen Bereich der Einheit über in die waldfreien benachbarten mitteldevonischen
Kalkmulden- und Kalkrückenlandschaften.
KALKEIFEL – 276
Der überwiegende Teil des Plangebietes gehört zur Kalkeifel, Mittelstück des Eifelhochlandes sowie Rumpffläche mit wechselnden Vorkommen von unterdevonischen Rücken und mitteldevonischen Kalkmulden mit
Höhen um 500 bis 550 m NN. Die Kalkeifel hat ihren Namen von den in den unterdevonischen Schiefergebirgssockel eingesenkten mitteldevonischen Kalken und Dolomiten. Die Kalkgebiete treten als Senken und
Rücken auch orographisch zutage und haben insgesamt ein lebhafteres Relief als das umgebende Eifelhochland.
ZINGSHEIMER WALD – 276.10
Nur der nordwestlichste Rand des Plangebietes ist dem Zingsheimer Wald zuzuordnen, ein von Urft- und
Erftzuflüssen durchschnittener, lateral zerlappter und zentral sanft gewölbter, fast durchweg bewaldeter Devonrücken, der sich nach Norden von 545 auf nahezu 500 m NN absenkt.
BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN – 276.2
Der nordwestliche Teil des Plangebietes um Blankenheim gehört zur naturräumlichen Einheit des Blankenheimer Kalkrückens, der eine offene, randlich zerlappte und zentral erhöhte Kalklandschaft in 575 bis 520 m
NN Höhe bildet. Der längs- und quergegliederte Kalkrücken ist in eine Folge von Teilrücken und Buckeln
aufgelöst; die Einheit ist völlig waldfrei.
Stand: November 2006Mai 2007
XV
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
„EICHHOLZ“-RÜCKEN – 276.3
Das Zentrum des Plangebietes zwischen Nonnenbach und Freilingen ist dem „Eichholz“-Rücken zuzuordnen, einem aufgelösten, im Norden zerlappten Waldriegel mit Höhen zwischen 550 und 500 m NN. Charakteristisch ist die Mischwaldbestockung, die in tieferen Schluchten in Hangwaldfazies, an den Rändern in lockeren Buschbewuchs übergeht. Im Luv liegen am Fuße des Rückens Feuchtwiesen; im etwas trockeneren
Lee ist der Wald anthropogen verschwunden, hier liegen Weideflächen.
ROHRER KALKMULDE – 276.4
Die Rohrer Kalkmulde im Nordosten des Plangebietes ist eine kleine, kuppige Kalkmulde in 550 m NN Höhe
zwischen den Nordflügeln des „Eichholz“-Rückens. Unter dem Einfluss erodierender Ahr-NebenbachOberläufe ist eine kleine Kuppenlandschaft mit etwa einem Dutzend waldfreier rundlicher bis länglicher
Kuppen entstanden.
DOLLENDORFER KALKMULDE – 276.5
Der Südwesten des Plangebietes gehört zur Dollendorfer Kalkmulde, einer welligen bis kuppigen, zentral
zertalten und stellenweise bewaldeten Kalkmulde. Der in flache Rücken, Wellen und Kuppen aufgelöste
Muldenboden erreicht Höhen von 470 bis 500 m NN. Im Ausraumbereich der Gewässer, besonders an den
Hängen und Kuppen im Talbereich, stockt Mischwald.
SENKENBUSCH – 276.6
Der Senkenbusch ist ein mehrfach durchschnittener, zentral höher gelegener Waldriegel zwischen Kyll und
Ahr in 470 bis 530 m NN Höhe. Ihm ist nur ein kleiner Teilbereich im äußersten Süden des Plangebietes
zuzuordnen. Mischwald unter hohem Anteil von Eichen und Buchen überdeckt den Senkenbusch gleichmäßig; in den zahlreichen Taleinschnitten findet sich entweder Schluchtwald oder aber auch Buschbestand auf
flachgründigen Hängen.
AHRDORFER KALKMULDE – 276.70
Die Ahrdorfer Kalkmulde, im südöstlichsten Bereich des Plangebietes gelegen, ist eine wellige kleine Kalkmulde in rund 420 m NN Höhe mit schwach aufgebogenen Rändern. Zwischen den flachen Wellen ziehen
sich sowohl Trockentäler als auch teilweise feuchte Wiesentälchen dahin. Die Einheit ist waldfrei.
XVI
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23
sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW.
Stand: November 2006Mai 2007
1
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
1
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)
Gemäß § 18 LG NW stellen die Entwicklungsziele flächendeckend die Zielrichtung der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit.
Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der
dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird
keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn
die Entwicklungsziele nach Möglichkeit
beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus,
dass sie in der Abwägung eingestellt,
gewichtet und entsprechend ihrem Wert
berücksichtigt werden.
Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen
diese zur Verwirklichung der Ziele des
Landschaftsplanes eingesetzt werden.
Der Kreis Euskirchen hat sich das Ziel
gesetzt, die Entwicklungsziele - soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch
vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Das Plangebiet liegt im DeutschBelgischen Naturpark „Hohes Venn Eifel“.
2
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG
Größe: ca. 14.143 ha
Das Entwicklungsziel 1.1 legt das
Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf die Erhaltung natürlicher
oder naturnaher Lebensräume und
Strukturelemente sowie einer reich und
vielfältig ausgestatteten Landschaft.
In den Bereichen, die mit dem Entwicklungsziel 1.1 belegt sind, werden verstärkt Festsetzungen nach den §§ 2023 und 25 LG NW getroffen. Erforderliche Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Sinne des
§ 26 LG NW stehen nicht im Widerspruch zu dem Entwicklungsziel Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung
der günstigen Ausgangssituation bzw.
der Bestandssicherung.
Aufgrund einer Analyse des Naturhaushaltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in
Teilziele untergliedert worden. Die unterschiedliche Ausgangssituation des
Naturhaushaltes sowie der kulturlandschaftlichen Ausprägung in den verschiedenen Landschaftsräumen wird
hierdurch differenziert. Hierzu zählen
auch Objekte oder Flächen, die als Teil
der erhaltenswerten Kulturlandschaft
nach anderen Rechtsvorschriften (z.B.
Boden-,
Denkmalschutz,
Wasserschutz) gesichert sind. Die unter 1.1-1
bis 1.1-4 genannten Räume tragen in
besonderer Weise zur regionalen Identifikation der Menschen mit ihrer Umgebung bei und besitzen einen hohen
landschaftsästhetischen Wert.
Stand: November 2006Mai 2007
3
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1-1
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON
LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN
ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE NATURA 2000-GEBIETE), BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN
Größe: ca. 5.829 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der
Erhaltung und Entwicklung besonders
wertvoller Landschaftsräume sowie
dem Schutz und der Förderung außerordentlich seltener und gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für
sämtliche nachfolgend beschriebene Teilräume:
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-1 werden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 20 LG NW festgesetzt; des Weiteren Schutzausweisungen nach den §§ 21 bis 23 sowie Maßnahmen nach §§ 25 und 26 LG NW.
−
−
−
−
−
−
−
4
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und
seltenen Biotoptypen sowie Pflanzengesellschaften,
Erhaltung und Förderung von seltenen und
gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (z.T. Arten gemäß NATURA 2000 Anhang II und IV)
sowie Erhaltung und Entwicklung natürlicher
Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie,
Erhaltung und Entwicklung der Gebiete für die
Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
langfristiger Schutz und Erhaltung aller wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume, insbesondere der Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie,
Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig
wechselnden Strukturen,
Erhaltung der unzerschnitten Räume und
Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere
zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten
mit großflächigen Arealansprüchen wie z.B.
der Wildkatze,
Lenkung der Erholungsnutzung unter Beachtung des Schutzregimes für Lebensräume und
Arten.
Durch die Schutzausweisungen und
Maßnahmen wird die FFH-Richtlinie auf
den betroffenen Flächen umgesetzt.
Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle
FFH- und Vogelschutzgebiete, für den
größten Teil der Naturschutzgebiete
und für Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung sind.
Des Weiteren betrifft das Entwicklungsziel nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
(Bachneunauge, Groppe, Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Graues Langohr, Große Bartfledermaus,
Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Rauhhautfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, Schwarzfleckiger AmeisenBläuling,
Skabiosen-Scheckenfalter)
bzw. den Anhängen der VogelschutzRichtlinie benannte Arten (insbesondere Schwarzstorch, Wespenbussard,
Rotmilan, Haselhuhn, Eisvogel, Grauspecht, Schwarzspecht).
Zudem liegen in diesem Bereich
schutzwürdige Biotoptypen bzw. Biotoptypenkomplexe (Naturnahe Fließgewässer, Quellbereiche, Stillgewässer,
Röhrichte, Nass- und Feuchtgrünland,
Magerwiesen und -weiden, Trockenund Halbtrockenrasen, Bergmähwiesen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Auwälder).
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende Teilräume (TR) inkl. der jeweiligen FFH- und Vogelschutz-Gebiete sowie deren Lebensraumtypen
bzw. Arten dargestellt:
Die Strukturierung der Teilräume erfolgt
mit dem Ziel, für die einzelnen FFHLebensraumkomplexe eine Differenzierung der Entwicklungsziele darstellen
zu können.
TR I
HAUBACHTAL
Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiete:
„Haubachtal, Dietrichseiffen“ DE-5505-308
−
Pfeifengraswiesen (6410)
−
Magere Flachland-Mähwiesen (6510)
−
Berg-Mähwiesen (6520)
−
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Lebensraum)
−
Kalkreiche Niedermoore (7230)
−
Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
−
Waldmeister-Buchenwald (9130)
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
−
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Pfeifengraswiesen (6410) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung artenreicher Flachlandmähwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Erhaltung artenreicher mesophiler Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung der Kalkreichen
Niedermoore (7230) in ihren typischen Strukturen und der oft orchideenreichen Kleinseggenvegetation (hier besonders Carex davalliana,
Breitblättriges Knabenkraut und SumpfStendelwurz) und insbesondere des Wasserregimes,
Der Teilraum liegt an der nordwestlichen Grenze des Plangebietes zwischen Blankenheim und BlankenheimWald und umfasst eine Abschnitt der
Urft sowie den Schäferbach und den
Haubach mit kleineren Seitengewässern.
Es handelt sich um naturnah ausgeprägte Bachtäler mit großflächig extensiv genutzten Grünlandflächen sowie
wertvollen Feuchtgebieten mit Sumpfund Moorbildungen an quelligen Stellen.
Erhaltung und Entwicklung von artenreichen
Borstgrasrasen (6230, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation
(hier insbesondere Arnika) und Fauna,
Erhalt und Entwicklung der feuchten Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume,
Stand: November 2006Mai 2007
5
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung naturnaher basenreicher, meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder (9130) in ihren
verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, Waldränder und Staudenfluren,
Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie,
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Lebensraumes für gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten,
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie
Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung
der Naturverjüngung,
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen,
−
Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und
Nasswiesen und Magerwiesen und -weiden,
−
Erhaltung von Quellen und Quellbächen,
−
−
−
−
Erhalt von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u. a., ggf. durch Freistellen von Gehölzen,
Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen
und ihrer Dynamik sowie der an die Fließgewässer angrenzenden Niederungen mit den
für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen,
Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten,
Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear
durchgängiger, kühler, sauerstoff- und totholzreicher Gewässer mit naturnaher Sohle und
gehölzreichen Gewässerrändern.
Innerhalb dieses Teilraums liegt weiterhin ein Teil
des folgenden FFH-Gebietes:
Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiet: „Hänge an
Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis
Schmidtheim“ DE-5405-302
6
−
Trespen-Schwingel
Kalktrockenrasen
(6210, Prioritärer Lebensraum)
−
Berg-Mähwiesen (6520)
−
Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
−
Fließgewässer
(3260)
mit
Unterwasservegetation
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
Waldmeister-Buchenwald (9130)
−
Orchideen-Buchenwald (9150), (nicht im Plangebiet)
−
Nicht touristisch erschlossene Höhlen (8310),
(nicht im Plangebiet)
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
−
−
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalktrocken-/ Kalkhalbtrockenrasen
(6210, Prioritärer Lebensraum),
Erhaltung und Entwicklung großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist krautund
geophytenreicher
WaldmeisterBuchenwälder (9130) auf basenreichen
Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/
Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, artenreichen Waldrändern und
Staudenfluren,
Dieser Teil des Entwicklungsraumes
umfasst die Urftaue an der nordwestlichen Plangebietsgrenze südlich der
ehemaligen Bahnlinie bis zur Plangebietsgrenze nördlich des Küchenberges.
Die Urft wird hier teilweise von Weidenufergehölzen und artenreichen, extensiv genutzten, z. T. feuchten Grünlandflächen begleitet. In den Hangbereichen
treten trockene Magerwiesen auf.
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Strukturen und der Dynamik der Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen Vegetation und
Fauna und somit Schaffung naturnaher, linear
durchgängiger, teils lebhaft strömender,
totholzhaltiger, sauberer Gewässer mit naturnaher, steiniger Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern,
Erhaltung und Förderung der GroppenPopulation (1163), durch Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger,
kühler, sauerstoffreicher und totholzhaltiger
Gewässer mit naturnaher steiniger Sohle und
gehölzreichen Gewässerrändern,
Erhaltung und Förderung der BachneunaugenPopulation (1096), durch Erhaltung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger,
lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit lockerem, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen
mit organischen Auflagen (Larvenhabitat), mit
natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Strukturen der Fließgewässer, insbesondere der Urft,
entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps,
Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und
Nass- und Magerwiesen durch extensive Nutzung.
Stand: November 2006Mai 2007
7
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
TR II
GEWÄSSERSYSTEM DER AHR
Flora-Fauna-Habitat
(FFH)
–
Gebiet:
„Gewässersystem der Ahr“ DE-5605-302
−
Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden
oder Kalktrockenrasen (5130)
−
Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
(6210, Prioritärer Lebensraum)
−
Glatthafer(6510)
−
Berg-Mähwiesen (6520)
−
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Lebensraum)
−
Feuchte
(4010)
−
Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
−
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120)
−
Lebende Hochmoore (7110, Prioritärer Lebensraum)
−
Kalkreiche Niedermooore (7230)
−
Waldmeister-Buchenwald (9130)
−
Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)
−
Hainsimsen-Buchenwald (9110)
−
Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)
−
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170)
−
Schlucht- und Hangmischwälder
Prioritärer Lebensraum)
−
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder
(91E0, Prioritärer Lebensraum)
−
Moorwälder (91D0, Prioritärer Lebensraum)
−
Fließgewässer
(3260)
−
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210)
und
Der Entwicklungsraum umfasst einen
Großteil des Projektgebietes „Ahr
2000“.
Weitere Teile des Schutzgebietes sind
Im Landschaftsplan Dahlem festgesetzt.
Wiesenknopf-Silgenwiesen
Heidegebiete
mit
mit
Glockenheide
(9180,
Unterwasservegetation
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
8
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Wacholderbestände auf Kalkhalbtrockenrasen oder Zwergstrauchheiden (5130) und von
orchideenreichen Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation
und Fauna, sowie als Lebensraum für Neuntöter (A338), Raubwürger (A340), SkabiosenScheckenfalter (1065) und Schwarzfleckigen
Ameisen-Bläuling (1058),
Erhaltung und Entwicklung artenreicher Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510)
mit ihrer charakteristischen Vegetation und
Fauna, sowie als Lebensraum für Wachtelkönig (A122) und Braunkehlchen (A275),
Erhaltung artenreicher mesophiler Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer typischen Flora und Fauna,
Erhaltung und Sicherung der naturnahen
Hochmoorrelikte (7120) mit ihrer typischen
Flora und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung der kalkreiche Niedermoore (7230) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung großflächigzusammenhängender,
naturnaher,
meist
kraut- und geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder (9130) auf basenreichen
Standorten mit ihrer typischen Fauna in ihren
verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren und ihrer Waldränder, sowie als Lebensraum für Schwarz
(A236)- und Grauspecht (A234) als Brutgebiet
für Rotmilan (A074), Schwarzstorch (A030)
und Wespenbussard (A072),
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (9160) und
Schlucht- und Hangmischwälder (9180,
Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen
Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer
standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist
krautreicher
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170) mit ihrer typischen Fauna und
Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen
typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder,
Stand: November 2006Mai 2007
Der Entwicklungsraum umfasst den
gesamten Gewässerlauf der Ahr im
Plangebiet
bis
zur
Ortslage
Blankenheim, sowie nahezu sämtliche
Nebenbäche. Dazu gehören u.a.
Nonnenbach,
Schafbach,
Lampertsbach, Fuhrbach, Michelsbach,
Ahbach, Aulbach und Mühlenbach
sowie die entsprechenden Seitenbäche.
Der Raum ist geprägt durch naturnahe,
teilweise der natürlichen Entwicklung
überlassenen Bachläufen mit oftmals
gut entwickelten Gehölzsäumen.
Darüber hinaus finden sich hier ausgedehnte Feuchtwiesen sowie ein Mosaik
aus naturnahen zum Teil seltenen
Laubwäldern, Kalkmagerrasen und
Kalktriften.
Das Gebiet weist von mehreren FFHLebensraumtypen die landesweit größten und europaweit bedeutsame Vorkommen auf: von den Prioritären Lebensraumtypen „orchideenreiche Kalkhalbtrockenrasen“ und „Auwälder“ sowie „Wacholderheiden“ und „Waldmeister-Buchenwald“. Im Gebiet befinden
sich auch Bundsandsteinreste mit angrenzenden Kalktriften, Steinbrüche mit
geologischen Aufschlüssen und tertiärer Basalt.
Die Wacholderheiden sind von besonderer kulturhistorischer Bedeutung und
in ihrer Ausdehnung und Ausprägung in
NRW einmalig. Kulturhistorisch bedeutsam sind auch die Ringwallreste auf
dem Stromberg.
An den Hängen des Schafbachtals befinden sich drei ehemalige Erzbergwerksstollen, die von mehreren Fledermausarten als Winterquartier genutzt werden.
Parallel zur Ahr bildet die Trasse der
ehemaligen Ahrtalbahn neben den Gewässerstrukturen ein weiteres, bedeutsames Vernetzungselement mit einer
hohen Bedeutung für den Biotopverbund.
Auf einem Teil des Bahndammes verläuft der Ahrtalbahn-Radweg.
Das
Gesamtgebiet
bildet
einen
Schwerpunkt des Lebensraumes der
Wildkatze.
9
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
10
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und
Eschenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in
ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren,
Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstauden (6430)- und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
In dem Teilraum liegt im Bereich des
Oberlaufes des Mühlenbachs eine Anschlussstelle für die geplante Autobahntrasse BAB 1 an die L 115. Der Aulbach
sowie ein Seitenbach werden von der
geplanten Autobahntrasse gequert.
Das gesamte Gebiet hat eine hohe Bedeutung für die naturorientierte Erholung.
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen
Strukturen und der Dynamik der Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen Vegetation und
Fauna, entsprechend dem jeweiligen Leitbild
des Fließgewässertyps, ggf. in seiner kulturlandschaftlichen Prägung, insbesondere als
Lebensraum von Groppe (1163) und Bachneunauge (1096),
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Feuchtheiden (4010) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung großflächiger, zusammenhängender und naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder (9110) mit ihrer typischen
Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer
standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder,
Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume mit ihrer
charakteristischen Vegetation und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie,
Erhaltung und Förderung der Populationen
des
Großen
Mausohrs
(1324),
der
Bechsteinfledermaus (1323) und der Teichfledermaus (1318) sowie der übrigen vorkommenden Fledermaus-Arten durch den Schutz
und die Erhaltung der unterirdischen Winterbzw. Zwischenquartiere und deren naturnahen
Umgebung sowie Erhaltung und Optimierung
ihrer Jagdgebiete,
Erhaltung von Magerweiden durch extensive
Nutzung,
Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen durch Wiederaufnahme der Nutzung auf
verbrachten Feucht- und Nassgrünland,
Erhalt und Entwicklung von Bruchwäldern, hier
Erlenbruch- sowie Birkenbruchwälder (§ 62
Biotop),
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
−
−
−
−
Erhalt und Entwicklung von extensiv bewirtschaftetem Nass- und Feuchtgrünland in typischen Ausprägungen (§ 62 Biotop),
Erhalt, ggf. Nachpflanzung und Pflege von Hecken und Gebüschen trockenwarmer Standorte (z. T. § 62 Biotop),
Erhalt und Pflege von Obstwiesen,
Erhalt und Entwicklung von extensiv genutzten
Äckern bzw. Ackerrandstreifen als Lebensraum für gefährdete Ackerwildkräuter (z. B.
Adonisröschen-Gesellschaft) nach Kulturlandschaftsprogramm,
Erhaltung und Entwicklung der ehemaligen
Ahrtalbahntrasse mit ihrer besonderen Strukturvielfalt und ihrer Bedeutung für den Biotopverbund,
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft und
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaft,
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen,
Erhaltung und Entwicklung des Verbreitungsgebietes für die Wildkatze als Wanderkorridor
(nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art).
TR III
ARMUTSBACH UND NEBENBÄCHE
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen
Strukturen, der Dynamik sowie der Durchgängigkeit der Fließgewässer mit ihrer typischen
Vegetation und Fauna,
Erhaltung und Förderung der Ufergehölzsäume in der Aue durch natürliche Sukzession,
Erhaltung und Entwicklung wertvoller auentypischer Lebensräume wie Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte und Hochstaudenfluren,
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren
Erhaltung und Entwicklung der Buchenwälder
in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder
Stand: November 2006Mai 2007
Der Entwicklungsraum umfasst Abschnitte des Armutsbaches, den Weierbach und den Wellbach. Es handelt
sich um überwiegend offene Grünlandtäler, in denen die Bachläufe z. T. noch
mäandrieren (Armutsbach), teilweise
jedoch stark begradigt (Weierbach)
sind. Entlang der Bachläufe finden sich
Gehölzsäume (z. T. durchgehend, Armutsbach) oder schmale Pestwurzfluren und Binsenbestände (Wellbach).
Das Grünland ist meist intensiv durch
Pferde beweidet, kleinflächig sind noch
binsenreiche Feuchtwiesenreste vorhanden. Außerdem befinden sich kleiner Fichtenriegel in den Bachtälern. Die
Talhänge werden durch Gebüsche, Hecken und Feldgehölze gegliedert.
11
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
Offenhaltung der Felspartien und Kalkklippen
und Schutz vor Verbuschung.
Weiterhin liegen in diesem Entwicklungsraum die an die Bachtäler angrenzenden Hangbereiche des Antoniusbusch nördlich Rohr mit einer markanten Kalkklippe und offenen Felspartien
umgeben von Orchideen- und PerlgrasBuchenwald sowie die Buchenwälder
und Felsbereiche am Wurmberg.
TR IV
WESTLICHES AHRGEBIRGE
Der Teilraum umfasst den westlichen, nordrheinwestfälischen Teil des Vogelschutzgebietes (VSG):
„Ahrgebirge“ DE-5506-471
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
−
−
−
−
−
−
−
−
−
12
Sicherung und Förderung der charakteristischen Avifauna des Vogelschutzgebietes, insbesondere der Lebensräume von Eisvogel
(Nahrungsgast), Haselhuhn (Nahrungsgast),
Schwarzspecht (Brutvogel), Grauspecht
(Brutvogel),
Rotmilan
(Brutvogel)
und
Schwarzstorch (Nahrungsgast), Wespenbussard (Brutvogel).
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, struktur- und artenreicher Waldbestände mit ihrer
typischen und naturnahen Ausprägung,
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie
Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung
der Naturverjüngung,
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen,
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen
im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender
bodenständiger Gehölzbestände,
Das Vogelschutzgebiet "Ahrgebirge,
Teilfläche NRW" arrondiert auf nordrhein-westfälischer Seite das gleichnamige "Ahrgebirge" in Rheinland-Pfalz.
Es umfasst in NRW den Lommersdorfer
und den Ahrdorfer Wald. Eingebettet ist
das Aulbachtal, das auch Bestandteil
des FFH-Gebietes "Gewässersystem
der Ahr" ist (s. TR II). Der Waldkomplex
mit seinem welligen bis hügeligen Relief
zeichnet sich überwiegend durch naturnahe Laub-Mischwälder mit eingestreuten Fichtenbeständen aus, häufig findet
Naturverjüngung statt. Die Strauch- und
Krautschicht variiert je nach Standort in
Artenkombination sowie Deckungsgrad
und bildet für das Haselhuhn wichtige
Habitatstrukturen.
Der Teilraum bildet außerdem einen
Schwerpunkt des Verbreitungsgebietes
der Wildkatze.
Die geplante Trasse der Autobahn
BAB 1 quert den Teilraum IV.
Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen
und ihrer Dynamik mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen,
Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten,
Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear
durchgängiger, kühler, sauerstoff- und totholzreicher Gewässer mit naturnaher Sohle und
gehölzreichen Gewässerrändern,
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
Erhaltung und Entwicklung lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit Habitatstrukturen wie
lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Zonen mit
organischen Auflagen (Larvenhabitat) sowie
mit natürlichem Geschiebetransport im Gewässer,
−
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren,
−
Vermeidung zusätzlicher Wegebaumaßnahmen in den Auenbereichen,
−
Erhaltung und Entwicklung des Verbreitungsgebietes für die Wildkatze als Wanderkorridor
(nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art).
Stand: November 2006Mai 2007
13
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1-2
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN,
ÜBERWIEGEND
OFFENEN
KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH
GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD
Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teilräume dargestellt:
Küchenberg (Kap. VI, Naturraum 276.10), Blankenheimer Kalkrücken (Kap. VI, Naturraum 276.2),
Rohrer Kalkmulde (Kap. VI, Naturraum 276.4),
Westlicher Eichholzrücken (Kap. VI, Naturraum
276.3), Östlicher Eichholzrücken (Kap. VI, Naturraum 276.3), Dollendorfer Kalkmulde (Kap. VI, Naturraum 276.5), Ahrdorfer Kalkmulde (Kap. VI, Naturraum 276.70)
Größe: ca. 4.646 ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
−
−
Erhaltung und Pflege von Feuchtgrünland,
−
Erhaltung und Pflege von Magergrünland insbesondere an Talhängen und auf Kuppen,
−
Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen,
−
Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer
Funktion für den Biotopverbund,
−
Schutz und Entwicklung von Quellmulden und
ihren typischen Quellfluren,
−
Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes,
−
−
Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der
Straßen und Wege, an Ortsrändern und Einzelgehöften,
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen sowie Alleen,
−
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken
und Feldgehölzen,
−
Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von
Streuobstbeständen,
−
14
Erhaltung und Optimierung des hohen Grünlandanteils und extensive Bewirtschaftung
wertvoller Grünlandflächen (Feucht-/ Magergrünland) mit eingeschränkter Düngung,
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Der Entwicklungsraum umfasst die offene, z. T. strukturreiche, überwiegend
landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft des Plangebietes. Die Räume
erstrecken
sich
in
NordostSüdwestrichtung und liegen zwischen
den bewaldeten Höhenrücken des
Plangebietes.
Der Küchenberg als Teil des Naturraumes „Zingsheimer Wald“ ist ein grünlandgeprägter Bereich nordwestlich von
Blankenheim. Er liegt inselartig zwischen Urft, Haubach und Holzsiefen
und weist an den Hängen zur Urft hin
Fichtenflächen auf.
Der Teilraum Blankenheimer Kalkrücken liegt in dem gleichnamigen Naturraum und erstreckt sich zu beiden Seiten der Ortslage Blankenheim zwischen
zwei bewaldeten Rücken. Hier handelt
es sich um einen überwiegend grünlandgeprägten, aber auch ackerbaulich
genutzten Raum, der durch kleinere
Gehölzflächen und Hecken gegliedert
ist. Er wird von der Bundesstraße B 51
durchschnitten.
Die Rohrer Kalkmulde ist eine kleine,
kuppige Kalkmulde im Nordosten des
Plangebietes. Grünland und ackerbauliche Nutzung dominieren diesen Raum,
dazwischen liegen kleinere Gehölzinseln und Waldflächen.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung
nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände,
Erhalt und Entwicklung von extensiv genutzten
Äckern bzw. Ackerrandstreifen als Lebensraum für gefährdete Ackerwildkräuter (z. B.
Adonisröschen-Gesellschaft) nach Kulturlandschaftsprogramm.
Der Teilraum Östlicher Eichholzrücken
als Teil des Naturraums „EichholzRücken“ umfasst die landwirtschaftlich
genutzten Flächen zwischen Reetz und
Freilingen. Er wird durch zahlreiche,
kleine Waldflächen gegliedert und
durch die Täler der Ahr und des Weilerbaches begrenzt. Der Westliche Eichholzrücken umfasst die nicht bewaldeten Flächen westlich der Ahr zwischen
Nonnenbach und Waldorf. Auch dieser
Raum weist einen Wechsel von Grünland und Ackerflächen auf und wird
durch die Täler von Nonnebach und
Schaafbach begrenzt. Die Nutzungsstrukturen sind hier aber deutlich kleinteiliger.
Die Dollendorfer Kalkmulde liegt im
südlichen Teil des Plangebietes und
erstreckt sich westlich der Ahr beidseits
des Lampertsbachtales und östlich der
Ahr beidseits des Mühlenbachtales. Der
westliche Teil stellt sich auch hier, vor
allem nördlich des Lampertsbachtales
wesentlich kleinstrukturierter dar. Der
Raum weist Ackerflächen und Grünlandnutzung auf, wobei die Ackerflächen im östlichen Teil stärker vertreten
sind. zahlreiche Gehölzstrukturen gliedern den Raum.
Die Ahrdorfer Kalkmulde im Südosten
des Planungsgebietes wird vom Michelsbach nach Norden hin begrenzt.
Der Raum ist durch einen Wechsel von
Ackerflächen und Grünland mit einzelnen Gehölzstrukturen gekennzeichnet.
Durch die Teilräume „Blankenheimer
Kalkrücken“, „Rohrer Kalkmulde“ und
„Dollendorfer Kalkmulde“ verläuft die
geplante Autobahntrasse BAB 1.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-2
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
Stand: November 2006Mai 2007
15
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1-3
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND
STRUKTURREICHEN WÄLDERN
Blankenheimer Wald (Kap. VI, Naturraum 276.10),
Finkenberg (Kap. VI, Naturraum 276.2), Binzenholz (Kap. VI, Naturraum 276.4), Nördliches Ahrbergland (Kap. VI, Naturraum 272.1), Wälder des
Eicholz-Rückens (Kap. VI, Naturraum 276.3), Senkenbusch (Kap. VI, Naturraum 276.6), Wälder der
Ahrdorfer Kalkmulde (Kap. VI, Naturraum 276.70)
Größe: ca. 3.645 ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
−
−
−
−
−
−
−
−
16
Erhaltung der naturnahen, von Buchen dominierten Laubwaldbereiche mit ihrer typischen
Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und
Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen
Variationsbreite, durch naturnahe Waldbewirtschaftung,
Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils heimischer
und standortgerechter Baumarten, z.B. durch
Umwandlung nicht bodenständiger Forste in
naturnahe Laubwälder,
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaften sowie Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln,
Höhlenbäumen sowie Totholz,
Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich des Baus von Forstwegen, insbesondere als Lebensraum für die
Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier die
Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der
Räume als zusammenhängender Lebens- und
Jagdlebensraum,
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen
im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen,
Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen,
Erhaltung und Entwicklung von kleinflächig
erhalten gebliebenen Erlenauwaldresten,
Der Blankenheimer Wald im Nordwesten des Plangebietes gehört zum
gleichnamigen Naturraum und weist
überwiegend Fichtenbestände. Einzelne Mischwaldbestände und wenige
Laubwaldbestände finden sich nördlich
des Haubachs.
Der Finkenberg gehört zum Naturraum
Blankenheimer Kalkrücken und wird
von Fichtenwald dominiert.
Im Teilraum Binzenholz im Naturraum
Rohrer Kalkmulde südlich von Mülheim
überwiegen Laub- bzw. Mischwälder.
Die Wälder im Nördlichen Ahrbergland
weisen eine Mischung aus Nadel-,
Misch- und Laubwäldern auf, z. T. mit
Altholzbeständen.
Die Wälder des Eichholz-Rückens werden überwiegend von Fichtenforsten
gebildet, mit einzelnen Laub- und
Mischwaldflächen durchsetzt. Gleiches
gilt für den Senkenbusch
In der Ahrdorfer Kalkmulde bestehen
die Wälder fast ausschließlich aus Fichtenforsten.
Insgesamt werden alle Wälder heute
deutlich von Fichtenforsten dominiert.
Es finden sich aber auch zahlreiche
kleinere Laubwaldkomplexe, wobei es
sich hier überwiegend um Buchen(altholz)bestände
(HainsimsenBuchenwald) oder Eichen-Buchenwälder handelt. An steilen, schlecht zu
bewirtschaftenden Hängen finden sich
gelegentlich (Laub-) Mischwälder oder
Eichenniederwälder.
Durch die Teilräume „Nördliches Ahrbergland“ und „Wälder der Ahrdorfer
Kalkmulde“ führt die geplante Autobahntrasse BAB 1.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig
im Hauptschluss gelegene),
−
Schutz und Entwicklung von Quellmulden und
ihren typischen Quellfluren sowie von naturnahen, stehenden Kleingewässern,
−
Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen
sowie von kleinflächig vorhandenem Magergrünland,
−
Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der
Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, die
über eine grundlegende Bedeutung für
den Naturhaushalt verfügen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-3
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen
sowie Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen.
−
1.1-4
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
ERHALTUNG VON VORHANDENEN ERHOLUNGSGEBIETEN
Das Entwicklungsziel 1.1-4 umfasst einen Teil
des Freilinger Sees sowie unmittelbar angrenzende Flächen.
Größe: ca. 24 ha
Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
−
Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur für
die naturnahe Erholung,
−
Vermeidung von Beeinträchtigungen des
Wasserhaushaltes des Stausees,
−
besucherlenkende Maßnahmen zum Schutz
angrenzender, empfindlicher Bereiche,
−
Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen.
Das Entwicklungsziel umfasst den schon
sehr stark für die Erholung genutzten
südlichen Teil des Freilinger Sees sowie
unmittelbar angrenzende Grünflächen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.14 sind Schutzausweisungen gemäß §§
21 bis 23 LG NW festgesetzt worden (mit
reduziertem Verbotskatalog).
Im Entwicklungsraum liegt ein Teil des
Projektgebietes „Ahr 2000“.
Der Schutz der empfindlichen Biotope ist
durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten.
Stand: November 2006Mai 2007
17
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
1.2
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANREICHERUNG
entfällt
1.3
WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM
WIRKUNGSGEFÜGE,
IHREM
ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK
VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT
entfällt
1.4
TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN
LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE PLANUNGEN
Größe: ca. 102,7 ha
Das Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb
der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches
der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG
NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft
einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
-
Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur
bis zur Realisierung der Bauleitplanung,
Erhaltung prägender, gliedernder und belebender Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben,
-
landschaftliche
Bauvorhaben,
Einbindung
der
geplanten
-
Anpflanzung bodenständiger Gehölze bei der
Eingrünung.
Das Entwicklungsziel 1.4 widerspricht
nicht der vorgesehenen Entwicklung
der Bauleitplanung. Die derzeitige
Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten
werden.
Vorhandene
strukturierende
Landschaftselemente sollen in den Bebauungsplänen durch Festsetzungen gesichert werden.
In der Erläuterungskarte des Regionalplanes ist im Bereich der Autobahnanschlussstelle Blankenheim ein Standort
für die zukünftige Siedlungsentwicklung
gekennzeichnet. Aufgrund der rechtlichen Systematik wird dieser in der Entwicklungskarte nicht dargestellt.
18
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
2
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW)
Gemäß § 19 LG NW werden die im öffentlichen
Interesse besonders zu schützenden Teile von
Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG
NW festgesetzt.
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt.
In der Festsetzungskarte werden 11
Naturschutzgebiete, 10 Landschaftsschutzgebiete, 19 18 Naturdenkmale
und 4 Geschützte Landschaftsbestandteile (mit 25 Einzelfestsetzungen) festgesetzt.
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Größe insgesamt: ca. 3.828,3 3.785,3 ha
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:
Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
a)
zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter
wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
b)
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder erdgeschichtlichen Gründen
oder
c)
Ordnungswidrigkeiten
wegen der Seltenheit, besonderen
Eigenart
oder
hervorragenden
Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles
die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen
Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.11)
angegeben sind.
erforderlich ist. Die Festsetzung ist
auch zulässig zur Herstellung oder
Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne
von Buchstabe a.
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend
aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
Regelungen
sowie
−
Stand: November 2006Mai 2007
bei
19
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.1.0
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURSCHUTZGEBIETE
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt
nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und
Entwicklungskonzeptes.
Der überwiegende Teil der Naturschutzgebiete gehört zum Projektgebiet
„Gewässerrandstreifenprojekt
Ahr
2000“, für das bereits ein Pflege- und
Entwicklungsplan vorliegt.
Soweit sich aus Vorhaben, die der
Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben,
sollen diese eingesetzt werden, um
die Schutzzwecke der Festsetzungen
zu verwirklichen.
Dies schließt die Umsetzung von
Maßnahmen ein, welche nach den
Abschnitten 4.0 (Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung) ff.
und 5.0 (Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen) ff. festgesetzt sind.
In den Naturschutzgebieten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird ein Waldpflegeplan und/ oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept
(SoMaKo)
durch den Landesbetrieb Wald und
Holz NRW in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erarbeitet. In
diesen Naturschutzgebieten bilden die
von der LÖBF erarbeiteten Schutzziele
und Maßnahmen die Grundlagen des
vorgenannten Konzeptes.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch
vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im
Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf
der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG
NW auf den Landesbetrieb Wald und
Holz NRW übertragen werden. Der gemeindliche Forstbetrieb kann auch zukünftig mit Maßnahmen im Gemeindewald durch die ULB beauftragt werden,
soweit dieser seine Bereitschaft dazu
erklärt.
20
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Allgemeine Verbote
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1
LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz.
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO
NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
- Landungs-, Boots- und Angelstege,
−
−
Dauercamping- und Zeltplätze,
−
Sport- und Spielplätze,
−
Lager- und Ausstellungsplätze,
−
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist
es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie
zu klettern oder Klettersport auszuüben.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten.
3.
auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten.
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
Stand: November 2006Mai 2007
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
21
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
6.
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
7.
Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen.
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.
8.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c. Motorsport zu betreiben,
d. Modellsportgeräte zu betreiben.
9.
Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich
zu führen und Hundesportübungen durchzuführen.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen
Einsatz und Hütehunde im Einsatz.
10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu
tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu
befahren, Einrichtungen für den Wassersport
bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu
stellen oder zu ändern.
11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu
beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt
von Weidetieren).
12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen - auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Pflanzenschutzmittel, organischem und mineralischem
Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt
vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z. B. Böschungen,
Geländesenken, Aufschüttungen und
Halden, Täler oder Terrassenkanten
verstanden.
16.
22
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
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Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
17. Dauergrünland- oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören
oder in andere Nutzungen zu überführen (auch
durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren).
19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände
zu beweiden.
20. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen.
21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) außerhalb
des Waldes sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§ 62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten.
22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom
23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen
(z. B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen.
23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen.
24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende
Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in
sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig.
25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.
Stand: November 2006Mai 2007
Bevorzugte Standorte für die Errichtung
von Ansitzeinrichtungen sind im Wald,
am Waldrand sowie in der Feldflur angelehnt an Feldgehölze oder Einzelbäume.
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
23
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
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Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit
Ausnahme der Verbote:
4 (Verkaufsbuden),
12 (Grundwasser),
13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt
die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und/
oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Flächen erlaubt.
14 (Lagerstätten),
17 (Umbruch von Dauergrünland und
Brachflächen),
18 (Beweidung von Feuchtbereichen),
19 (Waldweide),
20 (Weihnachtsbaumkulturen),
24 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
−
−
−
bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen
(mit
Ausnahme
des
Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der
rechtmäßig ausgeübten Nutzung
nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die
im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt
worden sind bzw. werden,
der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren,
schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im
Rahmen der ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei ei
24
Stand: November 2006Mai 2007
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Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
nem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
−
−
−
−
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG),
der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen,
das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu
1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und -fütterung.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
−
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP)
auf Privatflächen:
− die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages
ist die vertraglich geregelte Nutzung auf
Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
2.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit
Ausnahme des Verbotes
23 (Holzrückearbeiten).
Ordnungsgemäße
insbesondere:
Stand: November 2006Mai 2007
Forstwirtschaft
ist
-
der Anbau von Kulturpflanzen,
-
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
-
Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes,
-
Schutzmaßnahmen gegen Wild,
-
die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
25
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Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
3.
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG).
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/
III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird
hingewiesen.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote
21 (Ansitzeinrichtungen) und
22 (Wildäsungsflächen).
Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere:
−
die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem
Wild,
−
Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW,
−
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden.
Es wird angestrebt mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum generellen Schutz der Wildkatze abzustimmen.
Unberührt bleibt darüber hinaus:
−
26
die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im
Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Entwicklungsplanes/ Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes.
Stand: November 2006Mai 2007
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Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten/ vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen sowie
Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde
abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden.
9.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
10.
vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde.
11.
Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung
nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV.
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG
sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von
Trink-/ Abwasser.
Rechtmäßig bestehende Drainagebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der
Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Stand: November 2006Mai 2007
27
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Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
13.
die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im
Wald die Untere Forstbehörde zugestimmt
haben.
Hinweise auf Befreiungen
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder
der kreisfreien Stadt oder ein von ihr
beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der
Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren
Landschaftsbehörde erteilt werden. Für
die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1
LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
28
Stand: November 2006Mai 2007
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Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Stand: November 2006Mai 2007
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
29
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LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
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Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET
DIETRICHSEIFFEN MIT
BLANKENHEIM-WALD“
Ab, Ac, Ad,
Bb, Bc, Bd,
Ca, Cb
Größe: ca. 294,1 ha
„HAUBACHTAL,
URFTAUE BEI
Das Gebiet besteht aus 7 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48c LG NW insbesondere
-
-
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
-
-
-
-
-
-
artenreiche Flachlandmähwiesen (6510)
mit ihrer charakteristischen Vegetation und
Fauna,
mesophile Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
der Kalkreichen Niedermoore (7230) in ihren typischen Strukturen und der oft orchideenreichen Kleinseggenvegetation (hier
besonders Carex davalliana, Breitblättriges Knabenkraut und Sumpf-Stendelwurz)
und insbesondere des Wasserregimes,
großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen
Fauna und Flora in ihren verschiedenen
Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in
ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche,
artenreichen Waldrändern und Staudenfluren,
Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen
Vegetation und Fauna,
zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden
Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung
für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
-
30
typisch ausgebildete Pfeifengraswiesen
(6410) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
artenreichen Borstgrasrasen (6230, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere Arnika) und Fauna,
Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes:
-
DE-5505-308
Dietrichseiffen“
„Haubachtal,
Weiterhin liegt ein Teil des folgenden
Natura-2000-Gebietes
(FFH-Gebiet)
innerhalb des Naturschutzgebietes:
-
DE-5405-302 „Hänge an Urft
und Gillesbach, Urftaue von
Urft bis Schmidtheim“
Das Haubachtal mit seinen Seitentälern
umfasst großflächig extensiv genutzte
Grünlandflächen nördlich und nordwestlich von Blankenheim sowie wertvolle
Feuchtgebiete mit Sumpf- und Moorbildungen an quelligen Stellen. Das Grünland setzt sich noch großflächig aus
artenreichen, herausragend ausgebildeten
Goldhaferwiesen
und
BergGlatthaferwiesen zusammen. Daneben
kommt mageres Feuchtgrünland vor,
eine Pfeifengraswiese, und an quelligen
Stellen auch Sumpf- und Moorbildungen.
Aufgrund der Ausbildung, Größe und
Naturnähe der Glatthaferwiesen und
Berg-Mähwiesen besitzt das Gebiet
eine herausragende Bedeutung. Die
kalkreichen Niedermoore im Südwesten
des Gebietes sind durch ihre vollständig
ausgeprägte Artengarnitur mit dem
Vorkommen von zahlreichen seltenen
und gefährdeten Pflanzen von hervorragendem Entwicklungszustand. Weiterhin charakteristisch sind die ausgedehnten Nassbrachen.
Der Abschnitt der Urftaue im Bereich
des Schutzgebietes ist durch große
Mäanderbögen der Urft gekennzeichnet. Das Gewässer wird von Weidenufergehölzen und artenreichen Extensiv-(Feucht)Grünländern begleitet.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
-
-
der feuchten Hochstaudenfluren (6430)
und Waldsäume,
naturnaher basenreicher, meist kraut- und
geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder (9130) in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer
standörtlichen typischen Variationsbreite,
inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche,
Waldränder und Staudenfluren
In den Hangbereichen treten auch trockene Magerwiesen auf. Beide Grünlandtypen sind durch einen hohen Anteil
charakteristischer
Arten
gekennzeichnet.
Auf dem Altenburger Kopf befindet sich
eine als Bodendenkmal ausgewiesene,
mittelalterliche Befestigung (Motte, EU
041).
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:
-
Groppe (1163),
-
Bachneunauge (1096),
zur Erhaltung und Entwicklung der Population
folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie
geschützten Art,
- Raubwürger (A340),
−
−
als Lebens- und Rückzugsräume für weitere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermausarten und Vogelarten (z. B. Schwarzkehlchen,
Neuntöter,
Raubwürger),
Insektenarten
(z.
B.
Schmetterlinge),
Amphibien und Reptilien,
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-041, BK-5505-045,
BK-5505-047, BK-5505-049, BK-5505053, BK-5505-065, BK-5505-068, BK5505-070, BK-5505-072, BK-5505-105,
BK-5505-108, BK-5505-906, BK-5505907, BK-5505-912.
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
s. Anhang.
−
Fließgewässer,
−
Sümpfe und Riede,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Magerwiesen und -weiden,
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
−
Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden,
−
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte,
−
wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5405004, VB-K-5505-013, VB-K-5505-014,
VB-K-5505-017, VB-K-5505-019.
−
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte,
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW)
liegen innerhalb des Gebietes: GK5505-009, GK-5505-012.
Stand: November 2006Mai 2007
31
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
eines natürlichen Fliessgewässerabschnittes
sowie angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Bruchweidenauwaldresten,
bachbegleitenden
Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten,
Klein- und Großseggenriedern, Quellfluren,
Kalksümpfen, Kleinstmooren, Kleingewässern,
Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen
Grünlandflächen, Borstgrasrasen, Magerwiesen und - weiden, artenreichen Glatt- und
Goldhaferwiesen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Wärme liebenden Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen, Obstwiesen, natürlichen
Laubwaldgesellschaften und Steinbrüchen,
zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u. a.,
wegen der Eigenart und besonderen Schönheit des Urft- und Haubachtales mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Unter Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-1 bis 5.1/ 2.1-12.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
32
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden. Das SoMaKo wird durch die
Untere Forstbehörde erarbeitet.
Stand: November 2006Mai 2007
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Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET „EHEMALIGE AHRTALBAHNTRASSE BEI BLANKENHEIM“
Ac, Bc, Cc,
Dc, Eb, Ec
Größe: ca. 29,8 ha
Das Gebiet besteht aus 8 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
−
−
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung der ehemaligen Bahntrasse als ein strukturreicher,
kleinklimatisch unterschiedlicher Biotopkomplex von wärmeliebenden Hecken und Gebüschformationen, Baumbeständen, Mischwaldbereichen, artenreichen Laubwaldbereichen, Kalkmagerrasen, vegetationsarmen
Schotterflächen, Ruderal- und Hochstaudenfluren, Kleingewässer, Mauern, Brücken- und
Tunnelbauwerken,
als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel- und Insektenarten, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien,
wegen der Vorkommen spezialisierter Flechtengesellschaften,
aufgrund der charakteristischen und ausgezeichneten Biotopausbildungen, die eine große Strukturvielfalt und einen hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen,
wegen ihrer Funktion als linienförmiges Biotopverbundelement und ihrer verbindenden
Lage zwischen den beiden natürlichen Ausbreitungslinien der Bachsysteme Urft und Ahr,
in ihrer Gesamtheit als durchgehendes, linienförmiges, landschaftsprägendes Element,
wegen ihrer landeskundlichen Bedeutung aufgrund ihrer Ausdehnung mit den vorhandenen
Brücken- und Tunnelbauwerken, Mauerwerken
etc.,
aufgrund der erdgeschichtlichen Bedeutung
der hier vorhandenen geologischen Böschungsaufschlüsse, die Übergänge von Gesteinsschichten des Unterdevons zum Mitteldevon aufweisen,
wegen der besonderen Lage (teilweise) im
Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Projektgebiet „Ahr 2000“),
Stand: November 2006Mai 2007
Dieser Abschnitt der stillgelegten Bahnstrecke verläuft zwischen Mülheim und
dem Urfttal bei Blankenheim-Wald. Es
handelt sich um einen ca. 7 km langen
Abschnitt
der
Strecke
AhrdorfBlankenheim-Wald. Erbaut wurde sie
1913, abgebaut 1967 (Abschnitt Blankenheim – Mülheim (– Ahrdorf)) bzw.
erst 1978 (Abschnitt Blankenheim –
Blankenheim-Wald). Je nach Relief verläuft sie auf einem bis 15 m hohen
Damm (z.B. bei Blankenheimerdorf,
Mülheim) oder in einem bis 20 m tiefem
Einschnitt verlaufend (z.B. nahe des
Urfttales). Die ehemals einspurige
Trasse ist, abgesehen von den Bahnhöfen, 6-8 m breit.
In den Einschnitten werden unterdevonische Tonsteine des Nettersheimer
Sattels sowie Mergel-, Kalk- und Dolomitsteine der Blankenheimer Mulde angeschnitten, die lokal als Böschungsrippen anstehen.
Östlich von Blankenheim führt die
Bahnstrecke durch den 300 m langen
Mülheimer Tunnel (Fledermaushabitat).
Die Böschungen sind nordwest- bis
nordost- bzw. südost- bis südwestexponiert. Die sonnseitigen Oberhanglagen sind trocken-warme Standorte.
Beschattete Unterhänge der Einschnitte
sind stellenweise feucht. Die Gräben
längs der Trasse führen zeitweise Wasser.
Durch den Gesteinswechsel sowie
durch Wechsel der Exposition, Hanglage und Bodenfeuchte weist das Gebiet
im Ganzen eine hohe strukturelle Vielfalt auf.
Je nach dem Stadium der Sukzession
sind die Hänge von offenen Magerrasen bedeckt, z.B. bei Bahnhof Blankenheimerdorf oder östlich vom Bahnhof
Mülheim. Streckenweise sind die Böschungen schon stark mit Weißdorn
und Schlehen verbuscht oder - v. a. in
Schattlage - mit Vorwald bedeckt.
33
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die Böschungskanten der Bahneinschnitte begleiten lange Weißdornhecken (gegen Schneeverwehungen)
(z.B. beiderseits der B 51). Lokal sind
die Hänge mit Bergahorn, Fichte oder
Kiefer aufgeforstet (Damm im Urfttal
oder beim Forsthaus Altenburg).
An anderen Stellen reicht Wald bis unmittelbar an die Trasse heran (östlich
des Tunnels). Der geschotterte Bahnkörper ist z. T. vegetationslos, z. T. mit
Pionierpflanzen oder Magerrasen bedeckt.
Nördlich von Blankenheimerdorf im Bereich Krummenbruch gehört ein Feucht/ Magerwiesenkomplex im Schutzgebiet.
Im Ganzen ist die stillgelegte Bahnlinie
ein wenig gestörter Vernetzungs- und
Rückzugsbiotop für gefährdete Tierund Pflanzenarten der mageren Standorte.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-912, BK-5506-021.
−
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Magerwiesen und -weiden.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5505-437:
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505019, VB-K-5505-022, VB-K-550-006.
−
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW)
liegen innerhalb des Gebietes: GK5505-009, GK-5505-018.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-2-1 bis 5.1/ 2.1-2-4.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
34
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Ein Teil des Naturschutzgebietes gehört
zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das bereits ein
Pflege- und Entwicklungsplan vorliegt.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET „KALKSUMPF UND
TEICH IM HÄHNENBACHTAL“
Dc
Größe: ca. 1,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
-
-
−
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung folgender
natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
-
Kalktuffquellen (7220, Prioritärer Lebensraum)
-
Kalkreiche Niedermoore (7230)
zum Schutz und zur Erhaltung eines Kalksumpfes als seltenen Lebensraum für z. T. gefährdete, biotopspezifische Pflanzen und Tiere,
wie z.B. Breitblättriges Wollgras, HerbstZeitlose, Gewöhnlicher Fransenenzian,
zum Schutz und zur Erhaltung eines naturnahen Teiches mit Verlandungszone und Hochstaudenflur als Lebensraum für biotopspezifische Pflanzen und Tiere wie z.B. Amphibien
und Libellen.
Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb
des Naturschutzgebietes:
DE-5505-307
„Kalktuffquelle
Blankenheim“
bei
Der Kalksumpf befindet sich an einem
Hangwasseraustritt im Hähnenbachtal
nordöstlich von Blankenheim. Die Quelle ist gefasst.
Es handelt sich um einen Quellaustritt
kalkreichen Wassers. Wenige Meter
unterhalb der Quelle fällt der im Wasser
gelöste Kalk unter Beteiligung charakteristischer, kalktuffbildender Moose aus.
Hier hat sich eine kleine, aber sehr gut
ausgeprägte Quellvegetation entwickelt,
die randlich von charakteristischer, artenreicher Kalkflachmoorvegetation abgelöst wird.
Die unterhalb liegende Fläche ist stark
vernässt und scheint einer extensiven
Nutzung zu unterliegen (Beweidung mit
Nachmahd). Randlich kommen stellenweise Pfeifengras und weitere Arten der
Feuchtwiesen vor. Einzelvorkommen
von Fransenenzian und Zittergras gibt
es an den Übergängen zum benachbarten Weideland.
Südlich befindet sich ein Teich im
Hauptschluss des Baches, der schon
stark verlandet ist. Das Ufer weist z. T.
Verlandungszonen aus Rohrkolben und
Rohrglanzgras auf.
Einige Gehölze sind vorhanden. Nördlich, bachaufwärts schließt sich eine
Mädesüss-Hochstaudenflur an.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-088, BK-5505-099.
−
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Quellbereiche,
−
Stillgewässer
−
Sümpfe und Riede,
−
Röhrichte,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Magerwiesen und -weiden.
Stand: November 2006Mai 2007
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5505-134, GB-5505-135.
35
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
-
Biozide, Dünger oder Gülle auszubringen.
-
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen.
-
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Grünlandflächen in der Zeit vom 1. November
bis 31. März zu beweiden – außer durch Wanderschäferei.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/ 2.1-3-1 bis 5.1/ 2.1-3-3.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET „MÜRELBACH“
Da, Ea
Größe: ca. 0,9 ha
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze,
insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachlaufes,
wegen seiner Funktion als Lebensraum für
viele nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete, bedrohte und seltene
Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. Eisvogel,
Wasseramsel, Waldlaubsänger, Gelber Eisenhut, Schwarze Teufelskralle,
−
zur Erhaltung der Grundwasser- und Überflutungsverhältnisse,
−
zur Erhaltung und ggf. Vermehrung von Nassund Feuchtgrünland,
−
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
−
Nass- und Feuchtgrünland.
wegen seiner Funktion als regional und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
Der ca. 500 m lange Abschnitt des Mürelbaches verläuft an der nördlichen
Grenze des Plangebietes. Hier sind
Reste von Nass- und Feuchtgrünland
vorhanden. Der Mürelbach mündet östlich in den Oberlauf des Genfbaches.
Das Gebiet stellt eine Ergänzung des
Naturschutzgebietes 2.1-7 „Genfbachtal
südöstlich Nettersheim“ in der nördlich
angrenzenden Gemeinde Nettersheim
dar.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-086.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5506-442.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5405-004, VBK-5505-026.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
36
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-4-1 bis 5.1/ 2.1-4-3.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET
UND NEBENBÄCHE“
Fa, Fb, Fc,
Ga, Gb, Gc,
Hb
Größe: ca. 56,6 ha
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
„ARMUTSBACH
Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Bruchweidenauwaldresten,
bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Nass- und Feuchtgrünland,
Das Gebiet umfasst Abschnitte des Armutsbaches, den von Süden kommenden Weierbach und den von Norden
kommenden Wellbach sowie die Buchenwaldbestände am Antoniusbusch
und am Wurmberg.
wegen seiner Funktion als Lebensraum für
viele nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete, bedrohte und seltene
Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. BachNelkenwurz, Knöllchen-Steinbrech, Flussnapfschnecke, Waldlaubsänger,
Es handelt sich um offene Grünlandtäler, in denen die Bachläufe z. T. noch
mäandrieren (Armutsbach), teilweise
jedoch auch begradigt sind (Weierbach). Entlang der Bachläufe finden
sich Gehölzsäume (z. T. durchgehend,
Armutsbach) oder schmale Pestwurzfluren und Binsenbestände (Wellbach).
zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u. a.,
zur Erhaltung der Felsbildungen mit ihren
Hohlräumen und Spalten als Lebensräume für
Fledermäuse,
zur Erhaltung der Altholzbestände als mögliche Quartiere für Fledermäuse,
wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen.
Stand: November 2006Mai 2007
Das Grünland ist meist intensiv durch
Pferde beweidet, kleinflächig sind noch
binsenreiche Feuchtwiesenreste vorhanden. Häufig ist es in den Weidebereich mit einbezogen und dadurch geschädigt.
Vor allem am Armutsbach sind Parzellen mit Fichten aufgeforstet worden. Die
Talhänge werden durch Gebüsche, Hecken und Feldgehölze gegliedert.
Die Bäche mit ihren angrenzenden Flächenweisen ein hohes Entwicklungspotenzial und eine hohe strukturelle Vielfalt auf. Sie stellen ein wichtiges Ver-
37
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
netzungsbiotop zwischen dem nördlich
gelegenen Gewässersystem der Erft
und dem Ahrsystem dar.
Im Bereich des Antoniusbusch befinden
sich eine markante, mehrere Meter hohe Kalkklippe, an deren Fuß (Straße
„An der Hardt“) sich ein offener Stollen
befindet sowie kleinflächige, offene
Felspartien zwischen Orchideen- und
Perlgras-Buchenwald. Am Waldsaum
finden sich Vorkommen von Kalkmagerrasenarten. Der Wurmberg weist ebenfalls gut ausgeprägte Buchenwälder
sowie offene Felsbereiche mit tiefen
Spalten und kleinen Gängen auf.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5506-022, BK-5506-025,
BK-5506-041, BK-5506-044.
−
−
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Fließgewässer,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Magerwiesen und -weiden
−
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte,
−
Felsen, Blockhalden,
−
Höhlen, Stollen.
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5506-032, GB-5506-034, GB-5506404, GB-5506-405
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5506-005, VBK-5506-008, VB-K-5506-014.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifische Verbote:
−
−
38
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Unter Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30.
Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli)
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-5-1 bis 5.1/ 2.1-5-6.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET „NONNENBACHTAL
UND SEITENTÄLER MIT FROSCHBERG UND
GILLENBERG“
Bc, Bd, Cc,
Cd, Dc, Dd
Größe: ca. 291,5 ha
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Das Gebiet besteht aus 4 5 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung folgender
natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
- planarer bis submontaner Fließgewässer
mit Unterwasservegetation (3260),
- naturnaher Kalk-Trockenrasen (6210,
Prioritärer Lebensraum) und deren Verbuschungsstadien
(Festuco-Brometalia)
und ihren besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen,
- Formationen von Juniperus communis auf
Kalkheiden und -rasen (5130),
- Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (6212),
- typisch ausgebildete Pfeifengraswiesen
(6410) auf kalkreichem Boden, torfigen
und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerueleae) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
- artenreiche, magere Flachlandmähwiesen
(6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
- mesophile Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
- Kalkreiche Niedermoore (7230) in ihren
typischen Strukturen sowie Übergangsund Schwingrasenmoore (7140), einschließlich des Wasserregimes,
- feuchte Hochstaudenfluren (6430) und
Waldsäume,
Stand: November 2006Mai 2007
Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb
des Naturschutzgebietes:
-
DE-5605-302 „Gewässersystem
der Ahr“
Das Gebiet umfasst den Nonnenbach
bis zur Mündung in die Ahr und nahezu
alle Nebenbäche (u.a. Seiden-, Günzelund Wallbach) sowie den Froschberg,
den Gillesberg und den Olbrück im
Norden, so dass sich ein zusammenhängendes Gewässersystem von etwa
8 km Länge mit ausgedehnten, angrenzenden Waldflächen ergibt. Die Täler
sind fast ausschließlich von Wald umgeben, außer im Bereich der Ortslage
Nonnenbach. Die Bäche sind nicht breiter als 1 m. Die Sohle ist meist steinig.
Die Bäche mäandrieren überwiegend
stark und sind streckenweise von einem
Gehölzsaum, vorwiegend mit Erlen,
begleitet.
In der Talaue des Nonnenbachs herrschen zunächst lichte Gehölzbestände
aus Erlen, Buchen, Eschen und vereinzelt Fichte vor. In den Lücken finden
sich teilweise recht ausgedehnte Waldsimsensümpfe und Rohrglanzgrasröhrichte.
Im Bereich der Ortslage Nonnenbach
sowie zwischen Seiden- und Günzelbach wird das Gebiet von ausgedehnten Grünlandflächen eingenommen. Mit
Ausnahme einer Feucht- und Magergrünlandbrache mit Braunseggenbestand wird das Grünland eher intensiv
genutzt und der Bach ist ab der Fischteichanlage begradigt.
39
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
-
−
−
−
Auenwälder (91EO, Prioritärer Lebensraum) mit Alnus glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion, Salicion albae),
großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder (9130),
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder
(9160) (Stellario-Carpinetum),
Unterhalb der Ortslage wir der mäandrierende Bach von Erlen und Weiden
locker gesäumt. Auf dem Talgrund haben sich Nassbrachen mit Mädesüssfluren, gelegentlich auch Groß- und Kleinseggenbestände entwickelt. An den
Hängen stocken kleinere Buchen- und
Fichtenbestände.
Schlucht- und Hangmischwälder (9180
Prioritärer Lebensraum) (Tilio-Acerion).
Der Seidenbach wird im oberen Abschnitt von einem Gehölzbestand aus
Erlen und Weiden begleitet. Er ist stellenweise durch Forstwegebau beeinträchtigt. Im weiteren Verlauf bis zur
Einmündung in den Nonnenbach wird
er, neben dem Gehölzsaum, von
brachgefallenem oder beweidetem
Nass- und Feuchtgrünland begleitet.
zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden
Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung
für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
- Hainsimsen-Buchenwälder (9110) (LuzuloFagetum).
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:
- Bachneunauge (1096),
-
Groppe (1163),
-
Teichfledermaus (1318),
-
Bechsteinfledermaus (1323),
-
Großes Mausohr (1324).
zur Erhaltung und Entwicklung der Population
folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie
geschützten Art,
- Raubwürger (A340),
-
Schwarzstorch (A030),
-
Rotmilan (A074),
-
Grauspecht (A234),
-
Schwarzspecht (A236),
-
Neuntöter (A338).
Der Günzelbach fließt überwiegend
durch beweidetes Grünland. Er ist in
einigen Abschnitten begradigt. Hier liegt
auch eine ausgedehnte Hochstaudenflur. Im unteren, nicht begradigten Abschnitt findet sich Feucht- und Nassgrünland an den Ufern sowie mäßig
mageres Grünland am Hang.
Das Wallbachtal ist überwiegend bewaldet. Im unteren Abschnitt finden sich
naturnahe Bereiche mit Hochstaudenflur und Erlenauenwaldresten sowie
naturfernere Abschnitte mit Fischteichanlagen und Intensivgrünland.
Der Froschberg und der Gillenberg
weisen überwiegend Grünland auf, mit
gut ausgeprägten Trocken- und Halbtrockenrasen bzw. Magerwiesen und –
weiden und teilweise hohem Artenreichtum.
Das Waldgebiet des Olbrück bei Blankenheimerdorf zeichnet sich durch einen ausgesprochen krautreichen und
weitgehend
naturnahen
BuchenMischwald auf Kalkgestein aus.
An der nördlichen Schutzgebietsgrenze
liegt eine als Bodendenkmal ausgewiesene Geschützstellung aus dem Jahr
1795 (EU 042b).
−
−
als Lebens- und Rückzugsräume für weitere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermäuse, Vogel- und Insektenarten (z. B.
Schmetterlinge, Heuschrecken), Amphibien,
Reptilien, Fische und Benthosorganismen,
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-058, BK-5505-066,
BK-5505-067, BK-5505-069, BK-5505091, BK-5505-115, BK-5505-909, BK5505-910.
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
s. Anhang
−
40
Quellbereiche,
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
Fließgewässer
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Magerwiesen und -weiden,
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
−
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte,
−
Auwälder,
−
Bruch- und Sumpfwälder,
wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
eines natürlichen Fließgewässersystems und
angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauenwäldern,
Bruchwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen,
Hochstaudenfluren,
Röhrichten,
Klein- und Großseggenrieden, Kleinstmooren,
Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und
Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, artenreichen Glatthaferwiesen, Magerwiesen und -weiden, Kalktrocken- und Kalkhalbtrockenrasen, wärmeliebenden Säumen,
Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen und naturnahen Waldgesellschaften,
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit:
-
-
-
-
−
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5505-024.
der naturnahen und mäandrierenden Verläufe der Mittelgebirgsbäche,
von artenreichen und zum Teil wacholderreichen Kalktrocken- und Kalkhalbtrockenrasen sowie wärmeliebenden Gebüschen
auf mitteldevonischen Kalken im Bereich
der Blankenheimer Kalkmulde,
einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich typischen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen,
von charakteristischen Lebensräumen mit
vollständigen Biotopausbildungen, einem
hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen
Struktur- und Biotopvielfalt, die einen hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen und einen Biotopverbund
zwischen dem Urft-Ahrsystem bilden,
von seltenen und spezialisierten, wärmeliebenden Tieren und Pflanzen in einer
überregional großen Artenvielfalt.
wegen der besonderen Lage (teilweise) im
Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Pro-
Stand: November 2006Mai 2007
Das Gebiet ist im Zusammenhang mit
dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in
NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Teil des Gewässerrandstreifenprojektes 2000, welches im
Rahmen des Bundesprogramms zur
41
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
jektgebiet „Ahr 2000“).
Rahmen des Bundesprogramms zur
Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit
gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung gefördert wird).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-6-1 bis 5.1/ 2.1-6-13.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET „SCHAFBACHTAL
MIT SEITENTÄLERN UND STROMBERG“
Af, Be, Bf,
Cd, Ce, Cf,
Dd, De, Df,
Ed, Ee
Größe: ca. 465,9 ha
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das
bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan vorliegt.
Das Gebiet besteht aus 11 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere
−
42
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb
des Naturschutzgebietes:
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
−
zur Erhaltung und Entwicklung folgender
natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
- planarer bis submontaner Fließgewässer
mit Unterwasservegetation (3260),
-
-
-
-
-
-
-
−
−
Submediterrane Halbtrockenrasen
sobromion) (6212),
(Me-
-
DE-5605-302 „Gewässersystem
der Ahr“
Das Gebiet umfasst das Sohlental des
Eichholzbaches, der im weiteren Verlauf Schafbach genannt wird, die Nebenbäche Dedersbach, Dreisbach,
Bonnesbach, Itzbach und Ruhrbach
inkl. ihrer Seitengewässer sowie den
Stromberg im Ripsdorfer Wald.
typisch ausgebildete Pfeifengraswiesen
(6410) auf kalkreichem Boden, torfigen
und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerueleae) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Bei den Gewässern handelt es sich
überwiegend um frei mäandrierende
Bachläufe. In den Auen befinden sich
mannigfaltige
Grünlandund
Grünlandbrachegesellschaften.
artenreiche, magere Flachlandmähwiesen
(6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Die vergleichsweise extensiv genutzten
Wiesen und Weiden der Talaue weisen
stellenweise eine bemerkenswerte Vielfalt an Kräutern und Gräsern auf. Es
handelt sich überwiegend um montane
Berg-Glatthaferwiesen
(AlchemilloArrhenatherum) und Gebirgsweiden
(Alchemillo-Cynosuretum), dazwischen
liegen feuchte Binsenweiden und
Sumpfdotterblumen-Wiesen. Staudenfluren säumen die Bachufer und die
ufernahen
Bereiche, insbesondere
kommen Mädesüss-Hochstaudenfluren
(Valeriano-Filipenduletum).und
Pestwurzfluren
(Aegopodio-Petasitetum)
vor.
mesophile Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
Artenreiche montane Borstgrasrasen
auf Silikatgestein (6230, Prioritärer Lebensraum),
Kalkreiche Niedermoore (7230) in ihren
typischen Strukturen sowie Übergangsund Schwingrasenmoore (7140), einschließlich des Wasserregimes,
feuchte Hochstaudenfluren (6430) und
Waldsäume,
Auenwälder (91EO, Prioritärer Lebensraum) mit Alnus glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion, Salicion albae),
großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder (9130),
-
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder
(9160) (Stellario-Carpinetum),
-
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
(Galio-Carpinetum).
(9170)
zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden
Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung
für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
- Hainsimsen-Buchenwälder (9110) (LuzuloFagetum).
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:
- Bachneunauge (1096),
-
Groppe (1163),
-
Teichfledermaus (1318),
-
Bechsteinfledermaus (1323),
Stand: November 2006Mai 2007
Weiterhin kommen an den Bächen
schmale Erlen-Weiden-Gehölze vor, die
überwiegend dicht und nur an wenigen
Abschnitten eher lückig ausgebildet
sind (z.B. an der Ahrmühle) und in die
Beweidung einbezogen wurden.
Im oberen Bereich des Eichholzbaches
wird der Bachlauf zunehmend von Fichtenkulturen bedrängt. Jedoch finden
sich hier auch bachbegleitende Erlen-,
Erlenbruch- und Eichen- Buchenwälder.
Die Bachmorphologie ist überwiegend
strukturreich und wird durch die Eigendynamik des Baches gestaltet.
Gleiches gilt für das Bachsystem des
Dreisbaches. Jedoch überziehen ausgedehnte Fichtenmonokulturen des
Ripsdorfer Waldes hier oftmals die Talauen. Erlensäume sind oft nur noch
schwach ausgeprägt, auf kleineren
Lichtungen finden sich aber Waldbinsensümpfe, Quellfluren oder Glanzgrasröhrichte. Im Bereich der ausgedehnten
Nassgrünlandbrache westlich des Uterberges bilden ältere Erlensäume, Weidensukzessionsgebüsche sowie Hochstaudenfluren auf nassen bis frischen
43
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
Großes Mausohr (1324).
zur Erhaltung und Entwicklung der Population
folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie
geschützten Art,
- Rotmilan (A074),
-
Uhu (A215)
-
Grauspecht (A234),
-
Schwarzspecht (A236),
-
Neuntöter (A338).
Standorten ein eng verzahntes Mosaik
von Auenbiotopen.
Das Dedenbachtal ist weitgehend von
Fichtenaufforstung geprägt. Nur kurze
Abschnitte des Bachtales sind als naturnah zu bezeichnen. Hier finden sich
z. T. recht alte Erlen am Ufer sowie
Hochstauden- und Rohrglanzgrasbestände.
Der Stromberg wird überwiegend von
ausgedehnten, naturnahen Laubwäldern (meist Altholzbestände) bedeckt,
der Anteil an Nadelholz ist gering. Der
südseitige Unterhang des Stromberges
zwischen Ripsdorfer Mühle und Ahrmühle wird in einem schmalen Streifen
von
thermophilem
TraubeneichenHainbuchenwald gesäumt. Der größte
Teil wird jedoch von verschiedenen Buchenwaldgesellschaften (teilweise mit
Weißtannen-Altbestand) bedeckt, die
hier je nach Untergrund und Exposition
miteinander verzahnt sind. (LuzulaBuchen-Traubeneichenwald mit Übergängen zum Luzula-Buchenwald, Luzula-Melica-Buchenwald,
DentariaBuchenwald).
Östlich des Stromberges befinden sich
an den Hängen des Schafbachtals drei
Stollen. Sie werden von mehreren Fledermausarten als Winterquartier benutzt und sind gegen unbefugtes Betreten gesichert. Bei den Arten handelt es
sich hauptsächlich um die Wasserfledermaus, Mausohr, Braunes Langohr,
Große und Kleine Bartfledermaus.
Der westliche Stollen „Boeselbach“ ist
100 m tief und liegt in einem Fichtenbestand, in dem teilweise eine flächendeckende Buchenwald-Krautschicht, ausgebildet ist. Der mittlere Stollen „Magnus II“ ist 30 m tief. Durch die Abbautätigkeit ist hier ein stark reliefiertes Gelände entstanden. Der östliche Stollen
„Magnus I“ hat eine Tiefe von 120 m.
−
44
zur Erhaltung und Wiederherstellung eines
natürlichen
Fliessgewässersystems
und
angrenzenden Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauenwäldern, Bruchwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Grossseggenrieden, Kleinstmooren, Quellen, Quellfluren, Kleingewässern,
Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen
Grünlandflächen, artenreichen Glatthaferwiesen, Magerwiesen und -weiden, Kalktrockenund Kalkhalbtrockenrasen, wärmeliebenden
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren,
Baumbeständen, Hecken und Gebüschen,
Obstwiesen und naturnahen Waldgesellschaften,
−
−
−
−
−
als Lebens- und Rückzugsräume für weitere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermäuse, Vogel- und Insektenarten (z. B.
Schmetterlinge, Heuschrecken), Amphibien,
Reptilien, Fische und Benthosorganismen,
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-042, BK-5505-046,
BK-5505-062, BK-5505-074, BK-5505079, BK-5505-091, BK-5505-113, BK5605-035, BK-5605-038, BK-5605-046,
BK-5605-047, BK-5605-048, BK-5605901, BK-5605-904.
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
s. Anhang.
−
Quellbereiche,
−
Fließgewässer,
−
Sümpfe und Riede,
−
Moore,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Magerwiesen und –weiden,
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
−
Auwälder,
−
Bruch- und Sumpfwälder,
wegen seiner Funktion als regional und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5505-024, VB-K-5506-006,
VB-K-5605-007.
wegen der besonderen Lage (teilweise) im
Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Projektgebiet „Ahr 2000“),
Das Gebiet ist im Zusammenhang mit
dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in
NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Teil des Gewässerrandstreifenprojektes 2000, welches im
Rahmen des Bundesprogramms zur
Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit
gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung gefördert wird).
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit:
Auf dem Stromberg befinden sich folgende ausgewiesene Bodendenkmäler:
Ehemaliges Erzbergwerk (EU 061),
Meilerplätze (EU 062), Ringwall (EU
060).
-
des naturnahen und mäandrierenden Verlaufs des Mittelgebirgsbachsystemen mit
Flach- und Steilufern, Bruch- und Bachauenwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen und Hochstaudenfluren, Grünlandbrachen, Feucht- und Nasswiesen,
Seggenbeständen, Quellbereichen und
Quellsümpfen in den Talauen und angrenzenden artenreichen, extensiven Hangwiesen sowie Gebüschsukzessionsstadien
und Waldflächen an den Talhängen; geprägt wird dieser Bereich durch einen
Wechsel von saurem zu kalkhaltigem Ge-
Stand: November 2006Mai 2007
45
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
stein und von wechselfeuchtem zu frischem bis trockenen Untergrund,
-
-
-
−
eines ausgedehnten naturnahen und
durch hohen Altholzbestand gekennzeichneten Laubwaldbereichs mit Zeugnissen
frühmittelalterlicher Besiedlung (Ringwall)
und von kulturhistorischen Nutzungen (ehem. Erzbergwerk, Meilerplätze) im Bereich des durch Buntsandstein und tertiären Basalt geprägten Stromberges,
einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlichen typischen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen,
einer von charakteristischen Lebensräumen mit vollständigen Biotopausbildungen,
einem hohen Natürlichkeitsgrad und einer
großen Struktur- und Biotopvielfalt, die einen hohen Verzahnungsgrad mit anderen
Biotoptypen aufweisen und einen Biotopverbund zwischen dem Kyll-Ahrsystem bilden,
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW)
liegen innerhalb des Gebietes: GK5605-016.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifische Verbote:
−
−
−
−
−
46
Zur Erhaltung der Ungestörtheit der Fledermausquartiere ist jegliche Nutzung oder Erschließung der Stollen und deren unmittelbare
Umgebung untersagt, insbesondere die touristische Erschließung und Freizeitnutzung.
Bodenschutzkalkungen innerhalb von Sumpfund Quellgebieten oder nährstoffarmen Bereichen vorzunehmen.
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.
Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30.
Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli)
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5.1/ 2.1-7-1 bis 5.1/ 2.1-7-16.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Cf, Cg, Ch,
Df, Dg, Dh,
Ee, Ef, Eg,
Fe, Ff, Fg, Gf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
2.1-8
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
NATURSCHUTZGEBIET „LAMPERTSTAL
UND ALENDORFER KALKTRIFTEN MIT
FUHRBACH UND MACKENTAL“
Größe : ca. 1.113 1.101 ha
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das
bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan vorliegt.
Das Gebiet besteht aus 17 18 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW
insbesondere
−
−
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
- planarer bis submontaner Fließgewässer
mit Unterwasservegetation (3260),
-
-
-
Formationen von Juniperus communis auf
Kalkheiden und –rasen (5130),
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren
Verbuschungsstadien
(FestucoBrometalia), besonders Bestände mit bemerkenswerten Orchideen, (6210, Prioritärer Lebensraum)
Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (6212),
typisch ausgebildete Pfeifengraswiesen
(6410) auf kalkreichem Boden, torfigen
und tonig-schluffigen Böden (Molinion
caerueleae) mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
artenreiche, magere Flachlandmähwiesen
(6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
mesophile Bergmähwiesen (6520) in
montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Stand: November 2006Mai 2007
-
Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb
des Naturschutzgebietes:
-
DE-5605-302 „Gewässersystem
der Ahr“
Das Schutzgebiet liegt innerhalb des
Naturraumes Dollendorfer Kalkmulde,
einer relativ großen Mulde aus mitteldevonischen Kalken und Dolomiten mit 20
- 40 m hohen Rändern. Diese wird von
dem mässig tief eingesenkten Lampertsbach fächerförmig durchtalt. Dadurch ist der Muldenboden in flache
Wellen, Rücken und Kuppen aufgelöst.
Die größte Teilfläche nimmt das Lampertsbachtal ein (ca. 640 ha). Es umfasst alle bewaldeten oder von Trockenrasen bedeckten Flächen nördlich des
Lampertstales bis zum Ahrtal, sowie
mehrere von Norden einmündende Seitentäler, den gesamten Talboden des
Lampertstales von Alendorf bis zum Ahrtal, den großen zusammenhängenden
Wald des Mirbacher Waldes entlang der
Landesgrenze, die bewaldeten oder von
Trockenrasen bedeckten und Hänge
südlich des Lampertstales und mehrere
von Süden ins Lampertstal einmündende Seitentäler.
Die Nordhänge tragen größtenteils natürliche
Buchenwälder
(Zahnwurz-
47
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
schen Vegetation und Fauna,
-
-
-
-
−
−
−
48
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Kalkreiche Niedermoore (7230) in ihren
typischen Strukturen sowie Übergangsund Schwingrasenmoore (7140), einschließlich des Wasserregimes,
feuchte Hochstaudenfluren (6430) und
Waldsäume,
Auenwälder (91EO, Prioritärer Lebensraum) mit Alnus glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion, Salicion albae),
großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder (9130),
Mitteleuropäischer
OrchideenKalkbuchenwald (9150) (CephalantheroFagion),
-
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder
(9160) (Stellario-Carpinetum),
-
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170)
(Galio-Carpinetum),
-
Schlucht- und Hangmischwälder (9180,
Prioritärer Lebensraum) (Tilio-Acerion).
zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden
Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung
für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
- Hainsimsen-Buchenwälder (9110) (Luzulo-Fagetum).
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:
- Skabiosen-Scheckenfalter (1065)
-
Groppe (1163),
-
Teichfledermaus (1318),
-
Bechsteinfledermaus (1323),
-
Großes Mausohr (1324).
zur Erhaltung und Entwicklung der Population
folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie
geschützten Art,
- Wespenbussard (A072)
-
Rotmilan (A074),
-
Uhu (A215),
-
Grauspecht (A234),
-
Schwarzspecht (A236),
-
Braunkehlchen (A275),
-
Neuntöter (A338),
-
Raubwürger (A340).
Buchenwald, Perlgras-Buchenwald), die
sonnseitigen
Hänge
OrchideenBuchenwald, Kiefernwald, Wacholdertriften und Kalktriften.
In den Talauen befinden sich bachbegleitende Pestwurzfluren und Mädesüßfluren, sowie vergleichsweise extensiv genutzte Wiesen und Weiden und
Reste eines Hainmieren-Erlen-Auenwaldes. Zwischen dem Kronenberg und
der Einmündung des Lampertsbaches in
die Ahr befindet sich eine Bachschwinde
bzw. -versickerung.
Wegen seiner geographischen und biologischen Vielfalt hat das Lampertsbachtal eine herausragende Bedeutung als
Refugium und Regenerationszentrum
der bedrohten Fauna und Flora.
Westlich des Lampertstales erheben
sich um Alendorf drei Kalkberge des
mitteldevonischen
Kalkes,
der
Kalvarien-, der Hämmers- und der Eierberg. Die Hügel sind nach allen Richtungen in unterschiedlichen Neigungen
exponiert. Durch jahrhundertelange, extensive Schafbeweidung entstanden hier
artenreiche Halbtrockenrasen des Verbandes Mesobromion, die mit Wacholder (Juniperus communis) bestanden
sind. Bemerkenswert ist das Vorkommen submediterraner Arten (z. B. Teucrium chamaedrys), subkontinentaler Arten (z. B. Hypochoeris maculata), dealpiner Arten (Sesleria varia) und alpinmediterraner Arten (z. B. Coronilla vaginalis). Das Blaugras (Sesleria varia)
kommt an den steileren Stellen der Kalktriften vor. Hier findet eine extensive
Nutzung durch Beweidung oder Mahd
statt.
Nördlich des Eierberges befindet sich
am Griesheuel ein Buntsandsteinrest mit
angrenzenden Kalktriften. Dieser Biotop
ist sowohl geologisch als auch botanisch
von Interesse, da hier von der ehemaligen Buntsandsteindecke ein Verwitterungsrest liegen geblieben ist, was in
der Vegetationsdecke deutlich sichtbar
wird. Neben kalkliebenden Pflanzen findet man dort ausgesprochene Säurezeiger.
Vorherrschend sind offene Kalktriften
durchsetzt mit wärmeliebenden Gebüschen, sowie Magerweiden und Feldgehölze.
Die montanen Kalkmagerrasen besitzen
eine reiche Artengarnitur und viele seltene Arten.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Östlich des Griesheuel an der Strasse
von Ripsdorf nach Alendorf grenzt ein
feuchtes Gelände auf mitteldevonischen
Mergeln an, auf dem sich ein Kalksumpf
(Caricetum davallianae) befindet. Diese
Gesellschaft gehört heute zu den stark
gefährdeten Biotopen des Rheinlandes.
Im westlichen Bereich schließt ein wechselfeuchter Halbtrockenrasen an. Ein
weiterer Kalksumpf liegt zwischen
Alendorf und Feusdorf im „Sittert“ nördlich der K 43.
-
-
-
-
-
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet.
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Quellbereiche,
−
Fließgewässer,
−
Sümpfe und Riede,
−
Moore,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Magerwiesen und -weiden,
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
−
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte,
−
Auwälder,
-
Felsen, Blockhalden,
-
Höhlen, Stollen,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
s. Anhang
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505-022,
VB-K-5605-006, VB-K-5605-009, VB-K5605-010, VB-K-5606-001, VB-K-5606003.
wegen seiner Funktion als Lebens-, Rückzugs- und Regenerationsraum für weitere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel- und Insektenarten
(z.B. Schmetterlinge, Heuschrecken) sowie
Amphibien, Reptilien, Fische und Benthosorganismen,
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5506-013, BK-5605-036,
BK-5605-037, BK-5605-039, BK-5605040, BK-5605-043, BK-5605-905.
zur Erhaltung und Wiederherstellung von natürlichen Fliessgewässersystemen und angrenzenden Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlenauenwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren,
Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern,
Kalksümpfen, Quellfluren, Kleingewässern,
Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen
Grünlandflächen, artenreichen Glatthaferwiesen, Magerwiesen und -weiden, Kalktrocken-
Stand: November 2006Mai 2007
49
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
und Kalkhalbtrockenrasen, Wacholderheiden,
Felsgrasfluren, Kalksteinbrüche, wärmeliebenden Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen, Obstwiesen und naturnahen Waldgesellschaften,
-
-
wegen der besonderen Lage (teilweise) im
Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Projektgebiet „Ahr 2000“),
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit
-
-
-
-
-
-
-
-
50
Das Gebiet ist im Zusammenhang mit
dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in
NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Teil des Gewässerrandstreifenprojektes 2000, welches im
Rahmen des Bundesprogramms zur
Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit
gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung gefördert wird).
eines naturnahen und mäandrierenden
Verlaufs eines Mittelgebirgsbachsystems
und angrenzender Flächen mit temporärer, streckenweise karstbedingter unterirdischer Wasserführung,
von Wassergesellschaften, Bachauenwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Bachröhrichtbeständen, extensiv genutzten Wiesen, thermophilen Säumen und Gebüschen in den Talauen,
von ausgedehnten natürlichen Buchenwaldgesellschaften verschiedener Ausprägung in Abhängigkeit von ihrer Exposition an den Talhängen,
der von artenreichen und wärmeliebenden Gebüschen durchzogenen extensiv
genutzten Hangwiesen oder wacholderreichen Kalkmagerrasen auf waldfreien,
meist südexponierten Flächen,
der sich um Alendorf erhebenden Kalkberge (u. a. Kalvarienberg, Hämmersberg, Eierberg), die unterschiedlich exponiert mit ihren artenreichen Kalktrockenrasen, Wacholderbeständen und wärmeliebenden Gebüschen die kulturhistorische Nutzung bezeugen und auch von
landschaftsprägender Bedeutung sind,
des geomorphologisch bedingten Nebeneinanders von kalkliebenden Pflanzenarten als auch von Säurezeigern im Bereich
des Griesheuel,
von Pflanzenarten und -gesellschaften
benachbarter
pflanzengeographischer
Florengebiete sowie Tierarten angrenzender tiergeographischer Regionen mit
einem hohen Anteil endemischer Arten,
einer reich strukturierten Landschaft mit
einem hohen Anteil an exponierten topoStand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
graphischen Stellen, Ausbreitungslinien
und Tritthabitaten, die insbesondere für
die Insektenfauna von Bedeutung sind,
-
-
-
-
-
-
-
-
-
von seltenen und spezialisierten Tieren
und Pflanzen mit einer überregional bedeutsamen Artenvielfalt,
von repräsentativen landschaftsprägenden Lebensraumtypen von landesweiter
Bedeutung
einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich typischen und historisch gewachsenen Landschaftstrukturen (bewachsene Hangterrassen),
von charakteristischen Lebensräumen mit
vollständigen Biotopausbildungen, einem
hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt, die einen
hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen und einen Biotopverbund mit dem Urft-Ahrsystem herstellen.
aus wissenschaftlichen, landeskundlichen
oder erdgeschichtlichen Gründen
wegen des bestehenden Muldentales mit
20-40 m hohen Rändern innerhalb der
Dollendorfer Kalkmulde - im Bereich der
mitteldevonischen Kalkeifel mit Kalkhaltigen Ton- und Schluffgesteinen, Kalksandsteinen und sandigen Mergel in
Wechsellagerung an den Muldenrändern
und reinen dolomitisierten Kalksteinvorkommen im Muldenkern,
Im Bereich Schloßthal befindet sich eine
als Bodendenkmal ausgewiesene mittelalterliche Burgruine (Schlossruine
Dollendorf, EU 081).
aufgrund des Vorkommens eines Riffkalks aus dem oberen Mitteldevon, der
nicht dolomitisiert einen hohen Brachiopodenreichtum aufweist und von stratigraphischer Bedeutung ist,
aufgrund eines exponierten Bundsandstein- und Basaltkegels am Griesheuel
inmitten der mitteldevonischen Mulde aus
Dolomitkalken,
aufgrund des klüftigen Karstgesteins der
Dollendorfer Kalkmulde mit Vorkommen
von
Versickerungserscheinungen
an
Lampertsbach (Doline, Bachschwinden,
unterirdischer Verlauf, Karstquelle) sowie
der Ausbildung von Trockentälern (z. B.
Reipstal und Galgental),
wegen der unterschiedlichen Wirtschaftsformen und -intensitäten seit der früheren
Besiedlung in der Römerzeit, die zu einer
ständigen Abfolge der Nutzung, Brache
und Regeneration des Waldes führten
und in der sich nutzungsbedingt häufig
Kalkmagerrasen und Waldheiden als charakteristische Elemente der Kalkeifel ent-
Stand: November 2006Mai 2007
51
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
wickelten,
-
-
aufgrund eines Altsiedelgebietes mit den
kulturgeschichtlichen Besonderheiten innerhalb des Gebietes, z. B. der mittelalterlichen Ruine Schloßthal, den jahrhundertealten Kreuzwegstationen am Kalvarienberg bei Alendorf sowie den Zeugnissen von kulturhistorischen Nutzungen
(z.B. so genannte Pingen vom ehemaligen im Tagebau betriebenen Eisenerzoder vom Buntsandsteinabbau sowie aufgelassene Kalksteinbrüche).
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte,
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW)
liegen innerhalb des Gebietes: GK5606-011, GK-5605-017, GK-5605-018,
GK-5606-001.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
-
-
-
Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30.
Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli)
abzuschleppen und zu walzen.
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Bodenschutzkalkungen innerhalb von Sumpfund Quellgebieten oder nährstoffarmen Bereichen vorzunehmen.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG
NW):
5.1/ 2.1-8-1 bis 5.1/ 2.1-8-15.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
52
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden. Das SoMaKo wird durch die
Untere Forstbehörde erarbeitet.
Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das
bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan
vorliegt.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-9
Dc, Dd,
Ec, Ed,
Fb, Fc,
Fe, Gc,
Ge, Gf,
Hf, If, Ig
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Eb,
Ee,
Fd,
Gd,
Hd,
NATURSCHUTZGEBIET „OBERE AHR MIT
MÜLHEIMER BACH, REETZER BACH UND
MÜHLENBACHSYSTEM“
Größe : ca. 679,1 666,9 ha
Das Gebiet besteht aus 34 35 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW
insbesondere
−
−
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
- planarer bis submontaner Fließgewässer
mit Unterwasservegetation (3260),
-
-
-
-
-
Formationen von Juniperus communis auf
Kalkheiden und –rasen (5130),
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren
Verbuschungsstadien
(FestucoBrometalia), besonders Bestände mit bemerkenswerten Orchideen, (6210, Prioritärer Lebensraum)
Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (6212),
artenreiche, magere Flachlandmähwiesen
(6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
mesophile Bergmähwiesen (6520) in
montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
feuchte Hochstaudenfluren (6430) und
Waldsäume,
Auenwälder (91EO, Prioritärer Lebensraum) mit Alnus glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion, Salicion albae),
großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder (9130),
-
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder
(9160) (Stellario-Carpinetum),
-
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170)
(Galio-Carpinetum),
Stand: November 2006Mai 2007
Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb
des Naturschutzgebietes:
-
DE-5605-302 „Gewässersystem
der Ahr“
Das Schutzgebiet umfasst das Ahrtal
von der Ortslage Blankenheim bis zur
Landesgrenze, einige Seitenbäche wie
den Reetzer Bach, den Mülheimer Bach
und den Mühlenbach sowie kleinere
Nebenbäche.
Die obere Ahr stellt einen mäandrierenden Abschnitt mit Gewässer- und Uferpflanzengesellschaften sowie mannigfaltigen Grünland- und Grünlandbrachegesellschaften dar. Das Tal enthält ein abwechslungsreiches Mosaik aus Wirtschaftsgrünland, Binsen- Feuchtwiesen,
Sumpfdotterblumen-Feuchtwiesen, Mädesüss-Hochstaudenfluren, Pestwurzfluren und Flutschwaden-Röhrichten.
Zwischen Blankenheim und Schloßthal
mäandriert die Ahr meist durch intensiv
genutztes Grünland. Begleitet wird sie
von einem geschlossenen Gehölzsaum
aus Erlen, aber auch Eschen, Weiden
und Pappeln. Teilweise haben sich am
Ufer ausgedehnte Pestwurz-Fluren gebildet.
Die Morphologie der Ahr weist alle für
Bäche dieser Größenordnung typischen
Merkmale auf, wie Steilufer, Kiesbänke
und -inseln, Pools und Rauschen, lediglich die Prallufer werden mit Steinen (z.
T. bereits aufgebrochen) gesichert. Dazu kommt viel Totholz im Wasser und in
den Uferbereichen. An der Reetzer
Mühle ist ein Weidenauwaldrest erhalten
geblieben.
53
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
−
−
54
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
-
Schlucht- und Hangmischwälder (9180,
Prioritärer Lebensraum) (Tilio-Acerion),
-
Kalkfelsen mit Felsspaltvegetation (8210).
zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden
Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung
für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
- Hainsimsen-Buchenwälder (9110) (Luzulo-Fagetum).
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:
- Skabiosen-Scheckenfalter (1065)
-
Bachneunauge (1096)
-
Groppe (1163),
-
Teichfledermaus (1318),
-
Bechsteinfledermaus (1323),
-
Großes Mausohr (1324).
zur Erhaltung und Entwicklung der Population
folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie
geschützten Art,
- Wespenbussard (A072)
-
Rotmilan (A074),
-
Wachtelkönig (A122),
-
Uhu (A215),
-
Eisvogel (A229),
-
Wendehals (A233),
-
Grauspecht (A234),
-
Braunkehlchen (A275),
-
Neuntöter (A338).
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet.
wegen seiner Funktion als Lebens-, Rückzugs- und Regenerationsraum für weitere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermäuse, Vogelarten (Schwarzspecht; Schwarzstorch), Insektenarten (z.B. Schmetterlinge, Heuschrecken), Amphibien, Reptilien, Fische und
Benthosorganismen,
zur Erhaltung und Wiederherstellung von natürlichen Fliessgewässersystemen und angrenzenden Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauenwäldern,
Erlenbruchwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Kleinstmooren, Quellen, Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, artenreichen Glattha-
An das Ahrtal grenzen weitere schutzwürdige Biotope an, wie die südexponierten Kalkhänge mit Kalktriften, Bärlauch-Buchenwälder und die aufgelassene Bahnlinie.
Die Trasse der stillgelegten Bahnlinie im
Ahrtal stellt heute einen hervorragenden, sehr abwechslungsreichen, anthropogenen Biotop dar. Die Bahndämme
sind je nach Exposition und Umgebung
von offenen Magerrasen bedeckt oder
mehr oder weniger stark verbuscht bzw.
nahezu waldartig bestockt. Kleine Bereiche der geschotterten Flächen unter
dem früher vorhandenen Gleiskörper
sind noch unbewachsen, z. T. von Pionierpflanzen bestanden, über einen
Großteil des Bahndammes führt heute
jedoch der Ahrtalbahn-Radweg. Die
Brückenbauten stellen Siedlungsmöglichkeiten für epiphytische Flechten und
Moose dar. Vorhandene Tunnelabschnitte haben Bedeutung als Fledermausbiotope. Die offenen Flächen haben z. T. hohe Bedeutung für
Schmetterlinge.
Die Kalktriften an den Hängen des Ahrtales bei Ahrhütte umfassen flachgründige, südexponierten Kalkhänge der
Dollendorfer Kalkmulde. Sie werden von
montanen offenen Kalkmagerrasen mit
der typischen Artengarnitur bedeckt. Die
Kalktriften werden teilweise gepflegt, z.
T. liegen sie brach und sind mit Wacholder und anderen wärmeliebenden Gebüschen durchsetzt. In den Mesobrometen stehen vereinzelt mit Flechten und
Moosen bewachsene Kalkfelsen an.
Die Vielfalt des Biotopkomplexes wird
durch Steinbrüche mit Initial- und Ruderalvegetation sowie unterschiedlichen
Sukzessionsstadien erhöht.
Das Einzugsgebiet des im Oberlauf begradigten Mülheimer Baches besteht
aus mehreren Wiesengräben. 800 m vor
der Einmündung in die Ahr ist die gesamte Aue mit Erlen und Pappeln aufgeforstet. Der Bach ist hier bis zu 1,2 m tief
eingeschnitten, die Ufer sind an diesen
Stellen sehr steil und häufig abgebrochen.
Der Biotopkomplex mit den Talhängenund Sohlen kleiner Bachtäler im Bereich
Mühlenbach, Otersiefen weist begradigte Bachläufe auf. An den Hängen stehen
Gebüsche und Feldgehölze zwischen
beweidetem Grünland. An einigen Stellen finden sich artenreiche Magerweideparzellen. Der Talgrund und die mit Maschinen befahrbaren Hangbereiche sind
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
men Grünlandflächen, artenreichen Glatthaferwiesen, Magerwiesen und -weiden, Kalktrocken- und Kalkhalbtrockenrasen, Steinbrüchen, Felsfluren, wärmeliebenden Säumen
und
Gebüschen,
Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken, Obstwiesen, naturnahen
Waldgesellschaften,
intensiv genutzt. Am Mühlenbach selbst
haben sich zwischen dem Mühlenberg
und Ahrhütte teilweise naturnahe Biotopstrukturen erhalten.
Der Bachlauf selber besitzt einen durchgehenden Gehölzsaum. Unter diesem
befinden sich ausgedehnte Pestwurzfluren und Glanzgras-Röhrichte, besonders dort, wo sich größere Bachschlingen und Verbreiterungen des Hochwassergerinnes ergeben haben.
Die z. T. brach gefallenen Fett- und
Feuchtweiden des Talgrundes sind besonders westlich des Mühlenberges
bzw. ehemaligen Kalksteinbruches mit
Vertretern von Kalkmagerrasen durchsetzt.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-062, BK-5505-091,
BK-5505-093, BK-5505-912, BK-5506007, BK-5506-008, BK-5506-012, BK5506-013, BK-5506-014, BK-5506-016,
BK-5506-019, BK-5506-021, BK-5506024, BK-5506-026, BK-5506-027, BK5506-030, BK-5506-034, BK-5506-038,
BK-5506-039, BK-5506-040, BK-5506046, BK-5605-905.
-
-
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Quellbereiche,
−
Fließgewässer,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Magerwiesen und -weiden,
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
−
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte,
−
Auwälder,
−
Felsen, Blockhalden,
−
Höhlen, Stollen,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
s. Anhang.
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505-019,
VB-K-5505-022, VB-K-5505-024, VB-K5506-006, VB-K-5506-008, VB-K-5506012, VB-K-5506-017, VB-K-5506-019,
VB-K-5506-023, VB-K-5605-010, VB-K5606-003, VB-K-5606-006.
wegen der besonderen Lage (teilweise) im
Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Pro-
Das Gebiet ist im Zusammenhang mit
dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in
NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Teil des Gewässerrandstreifenprojektes 2000, welches im Rah-
Stand: November 2006Mai 2007
55
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
jektgebiet „Ahr 2000“),
Rahmen des Bundesprogramms zur
Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit
gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung gefördert wird).
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit
Das Schutzgebiet wird südöstlich von
Ahrdorf von der geplanten Autobahntrasse BAB 1 gequert.
-
-
-
-
-
-
-
56
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
eines als Muldental ausgebildeten naturnahen und stark mäandrierenden Mittelgebirgsbaches und seiner Nebentäler mit
Flach- und Steilufern, Geröll- und Kiesbänken, Kiesinseln, Altmäandern, Auwaldresten, bachbegleitenden Gehölzbeständen und Hochstaudenfluren, Grünlandbrachen, Magerwiesen, Feucht- und
Nasswiesen, Seggenbeständen, Kleingewässern, Quellbereichen und Quellsümpfen in den Talauen und angrenzenden artenreichen, vielfach mit Gebüschen und
Feldgehölzen durchzogenen, extensiv
genutzten Hangwiesen und -weiden sowie Waldflächen in den Talhängen,
der ehemaligen Trasse der Ahrtalbahn mit
einem Mosaik aus unterschiedlichen Biotoptypen (Magerrasen, offenen Schotterflächen, Brückenbauwerken, waldartigen
Gebüschen und einer hohen strukturellen
Vielfalt als Vernetzungs- und Rückzugsraum für zahlreiche wärmeliebende Tierund Pflanzenarten,
von artenreichen Kalkmagerrasen, Wacholderheiden, Kalktriften mit offenen
Felspartien und wärmeliebenden Gebüschen auf mitteldevonischen Kalken der
Dollendorfer Kalkmulde an den süd- bis
südwestexponierten
Ahrhängen
bei
Ahrhütte und Ahrdorf (z.B. Tuwaks-/
Öhlsberg) und an den Hängen südwestlich von Freilingen sowie der Rohrer
Kalkmulde im Bereich des Weilerbaches
und Junkersberges,
der durch das klüftige Karstgestein der
Kalkmulden bedingten Ausbildung von
Trockentälern (z.B. Riemtal) mit temporärer Wasserführung,
von seltenen und spezialisierten Tieren
und Pflanzen in einer überregional bedeutsamen Artenvielfalt,
einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich typischen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen (z.B. bewachsenen Terrassenkanten) und Zeugnissen kulturhistorischer Nutzungsformen (z.B. Mühlengräben, Niederwälder, ehemalige Kalkbrennerei, Eisenerzgruben),
von charakteristischen Lebensräumen mit
vollständigen Biotopausbildungen, einem
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt, die einen
hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen und einen Biotopverbund zwischen dem Urft-Ahrsystem bilden,
-
aus wissenschaftlichen, landeskundlichen
oder erdgeschichtlichen Gründen
-
der geologischen Aufschlüsse und ehemaliger Steinbrüche aufgrund ihrer geowissenschaftlichen Bedeutung sowie ihrer
Bedeutung als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen,
Folgende Bodendenkmäler
sich im Schutzgebiet:
-
-
-
-
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte,
befinden
zwischen Schloßthal und B 258 befindet sich die Ruine einer mittelalterlichen Befestigungsanlage (Motte
Neuweiler, EU 230),
südwestlich von Freilingen befindet
sich am Weilerbach eine Höhle (EU
055),
nordöstlich von Ahrhütte am Mühlebach eine mittelalterliche Befestigungsanlage (Burgwüstung, EU
056)
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW)
liegen innerhalb des Gebietes: GK5506-001, GK-5506-006, GK-5506-008,
GK-5506-009, GK-5506-010, GK-5506011 (teilweise), GK-5506-012, GK-5606002.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
-
-
-
Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30.
Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli)
abzuschleppen und zu walzen.
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Bodenschutzkalkungen innerhalb von Sumpfund Quellgebieten oder nährstoffarmen Bereichen vorzunehmen.
Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus
der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben.
Stand: November 2006Mai 2007
57
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5.1/ 2.1-9-1 bis 5.1/ 2.1-9-14.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
Gd, Ge, Gf,
Hc, Hd, He,
Hf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG
NW):
2.1-10
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
NATURSCHUTZGEBIET „WESTLICHES
AHRGEBIRGE“
Größe : ca. 519,6 513 ha
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das
bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan
vorliegt.
Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW
insbesondere
−
−
−
−
−
−
58
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung der Population
folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie
geschützten Art,
- Schwarzstorch (A030), Nahrungsgast
-
Wespenbussard (A072), Brutvogel
-
Rotmilan (A074), Brutvogel
-
Haselhuhn (A104), Brutvogel
-
Eisvogel (A229), Nahrungsgast
-
Grauspecht (A234), Brutvogel
-
Schwarzspecht (A236), Brutvogel
zur Sicherung und Förderung der vorhandenen Lebensraumvielfalt mit ihrer charakteristischen Avifauna
zur Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften mit ihrer typischen und naturnahen Ausprägung,
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
wegen seiner Funktion als Lebens-, Rückzugs- und Regenerationsraum für weitere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten
und
deren
Lebensgemeinschaften,
z.
B.
Knäuelglockenblume,
Bach-Nelkenwurz,
Sumpf-Veilchen, Herbstzeitlose,
Folgendes Natura-2000-Gebiet (VSGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes:
-
DE-5506-471
„Vogelschutzgebiet
ge„
Ahrgebir-
Das Schutzgebiet umfasst den nordrhein-westfälischen Teil des Lommersdorfer und des Ahrdorfer Waldes. Das
durch das Schutzgebiet verlaufende
Aulbachtal ist auch Bestandteil des
FFH-Gebietes "Gewässersystem der
Ahr". An der nördlichen Grenze verlaufen außerdem der Hirzenflosseifen, der
Girscheidseifen und der Schalkenbach,
im Gebiet auch kleinere, namenlose Bäche.
Der Wald weist überwiegend naturnahe
Laub-Mischwälder mit eingestreuten
Fichtenbeständen aus, häufig findet Naturverjüngung statt. Die Strauch- und
Krautschicht variiert je nach Standort in
Artenkombination sowie Deckungsgrad
und bildet für das Haselhuhn wichtige
Habitatstrukturen.
Am Hirzenflosseifen war ehemals ein
großes Quellmoor, das aufgrund forstlicher Maßnahmen entwässert wurde.
Das Gewässer verläuft über steinige
Fliessstrecken, in denen geringe Wassermengen abfließen. Es weist kleine
Röhrichte auf, sowie schmale Hochstaudensäume.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Im weiteren Verlauf fließt der Bach
durch einen Buchenwald. Entlang des
Gewässerlaufs stocken viele junge
Schwarzerlen, einige alte Bäume sind
ebenfalls erhalten.
Beidseits des Aulbaches befinden sich
zwei naturnahe Buchenbestände mit
starkem Baumholz und vereinzeltem
Altholz. Es handelt sich bedingt durch
die Bodenverhältnisse um saure Hainsimsen-Buchenwälder
mit
geringer
Strauch- und Krautschicht sowie um
Übergänge zu basenreicheren Buchenwäldern.
Bedeutsam für das Gebiet ist das Vorkommen des Haselhuhns mit seinem
Schwerpunkt in Rheinland-Pfalz. Weitere wertbestimmende Arten sind Rotmilan,
Wespenbussard,
Grauspecht,
Schwarzspecht,
Eisvogel
sowie
Schwarzstorch. Das Aulbachtal bildet im
Vogelschutzgebiet ein wichtiges Lebensraumelement, vor allem für Haselhuhn und Schwarzstorch.
Im nördlichen Teil des Schutzgebietes
an der Römerstraße befindet sich eine
als Bodendenkmal ausgewiesene neuzeitliche
Befestigungsanlage
(V1Stellung, EU280).
Das Schutzgebiet wird von der geplanten Autobahntrasse BAB 1 gequert.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5506-049, BK-5506-050,
BK-5506-051, BK-5506-052.
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
-
-
Fließgewässer.
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5506-045.
Das Gebiet ist Bestandteil des Biotopverbundes zwischen dem Talsystem
Urft/ Ahr und dem deutsch-belgischen
Naturpark Nordeifel/ Hohes Venn.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505-022,
VB-K-5506-018, VB-K-5506-019.
-
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte,
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW)
liegen innerhalb des Gebietes: GK5606-003.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und EntwicklungsmaßStand: November 2006Mai 2007
59
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
nahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
-
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus
der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG
NW):
5.1/ 2.1-10-1 bis 5.1/ 2.1-10-5.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
2.1-11
Eh,
Fh,
Gg,
He,
Lg
Ff,
Ge,
Gh,
Hf,
NATURSCHUTZGEBIET
„MICHELSBACH,
AHBACH UND AULBACH MIT NEBENBÄCHEN“
Fg,
Gf,
Hd,
Hg,
Größe : ca. 374,2 364,8 ha
Das Gebiet besteht aus 14 13 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW
insbesondere
−
−
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
- planare bis submontane Fließgewässer
mit Unterwasservegetation (3260),
-
-
60
trockene, europäische Heiden (4030)
naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren
Verbuschungsstadien
(FestucoBrometalia), besonders Bestände mit bemerkenswerten Orchideen, (6210, Prioritärer Lebensraum)
submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (6212),
artenreiche, magere Flachlandmähwiesen
(6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Ein Teil des folgenden Natura-2000Gebietes (FFH-Gebiet) liegt innerhalb
des Naturschutzgebietes:
-
DE-5605-302 „Gewässersystem
der Ahr“
Das Schutzgebiet umfasst den nördlich
in die Ahr mündenden Aulbach, sowie
die von Süden in die Ahr mündenden
Bäche Michelsbach und Ahbach mit
zahlreichen Nebenbächen und ihren
Auen.
Der Aulbach verläuft in einem kleinen,
tief eingeschnittenen Kerbtal, das an
den Hängen mit Buchen bestockt ist.
Sehr kleinflächig hat sich am Ufer Erlenjungwuchs eingestellt Vereinzelt kommen kleine Stillgewässer, z. T. mit
Rohrkolbenröhrichten und bachbegleitende Krautfluren vor. Weiter bachabwärts liegt westlich des Baches Grünland, im Osten am Talhang Nadel- bzw.
Laubwald.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
-
Übergangs(7140),
-
Kalkreiche Niedermoore (7230),
-
feuchte Hochstaudenfluren (6430) und
Waldsäume,
-
−
−
artenreiche montane Borstgrasrasen
auf Silikatgestein (6230, Prioritärer Lebensraum),
-
-
−
mesophile Bergmähwiesen (6520) in
montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
und
Schwingrasenmoore
Auenwälder (91EO, Prioritärer Lebensraum) mit Alnus glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion, Salicion albae),
großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder (9130),
-
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder
(9160) (Stellario-Carpinetum),
-
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170)
(Galio-Carpinetum),
-
Schlucht- und Hangmischwälder (9180,
Prioritärer Lebensraum) (Tilio-Acerion).
zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden
Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung
für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
- Hainsimsen-Buchenwälder (9110) (Luzulo-Fagetum).
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:
- Skabiosen-Scheckenfalter (1065)
-
Bachneunauge (1096)
-
Groppe (1163),
-
Teichfledermaus (1318),
-
Bechsteinfledermaus (1323),
-
Großes Mausohr (1324).
Der Michelsbach und der nördlich einmündende Käsbach verlaufen überwiegend stark mäandrierend durch den
Waldbestand des Senkenbuschs, jedoch sind die Auenflächen meist durch
Grünlandnutzung geprägt. Hier finden
sich ein über weite Strecken bachbegleitender Eschenwald, Nass- und Feuchtgrünland, Magerweiden und brachgefallenes Magergrünland sowie kleinere
Stillgewässer.
Auch der Ahbach im Süden des Plangebietes verläuft noch in weiten Mäandern,
während der nördlich einmündende
Klausbach und dessen Nebenbäche
durchgehend begradigt sind. Der Ahbach weist noch teilweise Gehölzsäume
auf und in der Aue finden sich größere
Nass- und Feuchtgrünlandflächen. Beidseits der Aue liegt überwiegend Wald.
Der Klausbach und seine Nebenbäche
verlaufen ausschließlich im Offenland.
Einzelne Gehölzstrukturen, kleine Obstwiesen sowie Glatthaferwiesen und Trocken- bzw. Halbtrockenrasen an den
seitlichen Hängen prägen diesen Bereich.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5506-013, BK-5506-050,
BK-5506-051.
Der Aulbach und ein Seitenbach werden
von der geplanten Autobahntrasse BAB
1 gequert.
zur Erhaltung und Entwicklung der Population
folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie
geschützten Art,
- Rotmilan (A074),
-
Wachtelkönig (A122),
-
Uhu (A215),
-
Eisvogel (A229),
-
Schwarzspecht (A236),
-
Braunkehlchen (A275),
-
Neuntöter (A338),
Stand: November 2006Mai 2007
61
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
-
-
-
-
62
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Raubwürger (A340).
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
wegen seiner Funktion als Lebens-, Rückzugs- und Regenerationsraum für weitere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermäuse, Vogelarten (z.B. Haselhuhn, Schwarzstorch, Grauund Schwarzspecht), Insektenarten (z. B.
Schmetterlinge, Heuschrecken), Amphibien,
Reptilien, Fische und Benthosorganismen,
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Quellbereiche,
−
Fließgewässer,
−
Stillgewässer,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Borstgrassrasen,
−
Magerwiesen und -weiden,
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
−
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte,
−
Auwälder,
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
s. Anhang
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505-022,
VB-K-5506-019, VB-K-5606-003, VB-K5606-005, VB-K-5606-006.
zur Erhaltung und Wiederherstellung von natürlichen Fliessgewässersystemen und angrenzenden Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauenwäldern,
Erlenbruchwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Grossseggenrieden, Kleinstmooren, Quellen, Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, Borstgrasrasen, trockenen Heiden, artenreichen Glatthaferwiesen, Magerwiesen und -weiden, Kalktrockenund Kalkhalbtrockenrasen, wärmeliebenden
Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren,
Baumbeständen, Hecken und Gebüschen,
Obstwiesen, naturnahen Waldgesellschaften,
wegen der besonderen Lage (teilweise) im
Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Projektgebiet „Ahr 2000“),
Das Gebiet ist im Zusammenhang mit
dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in
NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Teil des Gewässerrandstreifenprojektes 2000, welches im Rahmen
des
Bundesprogramms
zur
Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung gefördert wird).
-
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit
-
-
-
-
-
-
-
von naturnahen und mäandrierenden,
meist in den Ober- und Mittelläufen als
Kerbtäler ausgebildeten Mittelgebirgsbachsystemen mit Flach- und Steilufern,
Erlenbruch- und Auenwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen und Hochstaudenfluren, Grünlandbrachen, Magerwiesen, Feucht- und Nasswiesen, Seggenbeständen, Kleingewässern, Quellbereichen und Quellsümpfen in den Talauen
und angrenzenden, vielfach mit Gebüschen und Feldgehölzen durchzogenen,
artenreichen, extensiv genutzten Hangwiesen und -weiden sowie Waldflächen in
Talhängen
des Gebietes, das im Bereich des unterdevonischen Rückens des Wiesbaumer
Sattels von Silikatgestein und im Bereich
der Ahrdorfer Kalkmulde von kalkhaltigem
Gestein geprägt ist,
einer Sinterterrassenausbildung von geowissenschaftlicher Bedeutung mit einer
artenreichen Krautflur im Bereich eines
naturnahen Karstbachabschnittes,
von artenreichen Kalkmagerrasen, Kalktriften, wärmeliebenden Gebüschen und
anderen gefährdeten Biotoptypen auf mitteldevonischen Kalken der Ahrdorfer
Kalkmulde,
von seltenen und spezialisierten Tieren
und Pflanzen in einer überregional großen
Artenvielfalt,
einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlichen typischen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen (z. B. bewachsenen
Terrassenkanten) und Zeugnissen kulturhistorischer Nutzungsformen (z. B. Niederwälder)
von charakteristischen Lebensräumen mit
vollständigen Biotopausbildungen, einem
hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt, die einen
hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen und einen Biotopverbund zwischen dem Kyll-Ahrsystem bilden.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Stand: November 2006Mai 2007
63
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
-
-
-
Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30.
Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli)
abzuschleppen und zu walzen.
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Bodenschutzkalkungen innerhalb von Sumpfund Quellgebieten oder nährstoffarmen Bereichen vorzunehmen.
Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus
der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG
NW):
5.1/ 2.1-11-1 bis 5.1/ 2.1-11-13.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
64
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das
bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan
vorliegt.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.2
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
(§ 21 LG NW)
Größe insgesamt: ca. 10.33110.375 ha
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten
Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.
Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
a)
zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b)
wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft
oder
c)
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf
Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
zusätzliche gebietsspezifische Verbote, die
bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten
(Ziffern 2.2-1 – 2.2-10) angegeben sind.
erforderlich ist.
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist –
durch vertragliche Vereinbarungen mit
ortsansässigen Land- und Forstwirten
bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34
Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von
§ 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern können oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Stand: November 2006Mai 2007
65
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13
Abs. 1 BauO NW - zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Nr. 4
BauO NW.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
−
−
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder
Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen,
zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der
Ordnungsbehörden in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten.
3.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
4.
Veranstaltungen jeder Art außerhalb des
Waldes durchzuführen.
5.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
−
Dauercamping- und Zeltplätze,
−
Sport- und Spielplätze,
−
Lager- und Ausstellungsplätze,
−
2.
Landungs-, Boots- und Angelstege,
Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.
b. Motorsport zu betreiben,
c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben.
66
6.
stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
7.
den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen.
8.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
9.
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige
Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z.B. Böschungen,
Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze
(z. B. Wurzel- oder Stammschutz) zu
ergreifen.
11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG
NW definiert.
12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen
(auch durch übermäßige Beweidung oder
Tritt von Weidetieren).
13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen außerhalb des
Waldes anzulegen.
14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich
oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder
in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde.
Das Sammeln von Beeren, Pilzen und wild
lebenden Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum eigenen
Gebrauch ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 1
LG NW zulässig.
15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
Stand: November 2006Mai 2007
67
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
7 (Grundwasser),
11 (Umbruch von Brachflächen),
12 (Beweidung von Feuchtbereichen),
13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
14 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
−
−
−
−
−
die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß
den landwirtschaftlichen Fachgesetzen,
die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte (Silageballen, Mieten,
Strohlager, Festmist),
der Anbau von Kulturpflanzen und
die Haltung von Nutztieren,
schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW ganzjährig,
sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
−
−
−
68
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG),
der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen,
das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu
1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche
Produktion, so auch die Verlegung
von Leitungen zur Versorgung des
Weideviehs.
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und Viehfütterung,
die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte
landwirtschaftliche Produkte, soweit
sie baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können
sowie das Aufstellen von Hinweisschildern.
2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Ordnungsgemäße
insbesondere:
−
−
ist
der Anbau von Kulturpflanzen,
der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW,
−
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
−
Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes,
−
−
−
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
Forstwirtschaft
Schutzmaßnahmen gegen Wild
(z. B. Errichtung von Wildschadenschutzzäunen),
die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG.).
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung
von Hegemaßnahmen.
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG NW.
Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere:
− die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem
Wild,
− Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW,
− die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden,
Stand: November 2006Mai 2007
69
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Es wird angestrebt mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz
der Wildkatze abzustimmen.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden.
9.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
10.
vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft
erforderlich sind.
11.
Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung,
darüber hinaus die Abgrenzung belasteter
Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit
erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem.
§ 12 (10) BBodSchV.
12.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und
Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße
Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG
sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- und Wasserrecht.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von
Trink-/Abwasser.
Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete
genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlage sind der
Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
13.
70
die Durchführung von Veranstaltungen
außerhalb des Waldes, denen die Untere
Landschaftsbehörde zugestimmt hat. ZuStand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
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Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
stimmungsfrei sind Veranstaltungen der
Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie
Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte.
REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE
AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag
eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von
baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung
gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen,
wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für
die unter 2.2.0 genannten Eingriffe zulassen, wenn
feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder
der kreisfreien Stadt oder ein von ihr
beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der
Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren
Landschaftsbehörde erteilt werden. Für
die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1
LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG
NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung
von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt.
Stand: November 2006Mai 2007
71
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
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Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,-€). Gegenstände, die zur Begehung
einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG
NW gebraucht oder bestimmt gewesen
sind, können eingezogen werden. § 70
LG NW wird nicht angewendet, wenn
die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
Von dieser Regelung ausgenommen
sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303
des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
72
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER
DER KALKEIFEL“
Ab, Ac, Ad,
Bb, Bc, Bd,
Be, Ca, Cb,
Cc, Cd, Ce,
Da, Db, Dc,
Dd, De, Ea,
Eb, Ec, Ed,
Ee, Eg, Eh,
Ei, Fc, Fd,
Fe, Ff, Fg,
Fh, Gc, Gd,
Gf, Gg, Gh,
Hf, Hg, Lg
Größe: ca. 3.613,2 3.616,3 ha
Das Gebiet besteht aus 35 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
−
−
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
großen, zusammenhängenden Waldflächen,
wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung,
zur Erhaltung und Optimierung der großen
zusammenhängenden Waldflächen mit zum
Teil hohem Laubholzanteil,
zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und
Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche,
zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler,
zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
Das Landschaftsschutzgebiet besteht
aus mehreren Waldgebieten und umfasst den größten Anteil der Waldflächen im Geltungsbereich. Dazu gehören alle Waldflächen im Naturraum Kalkeifel. Im Einzelnen sind dies der Blankenheimer Wald, der Finkenberg, Binzenholz, die Wälder des EichholzRückens, die Wälder in der Dollendorfer
Kalkmulde, der Senkenbusch, Michelsberg und der Wald in der Ahrdorfer
Kalkmulde.
Dabei handelt es sich überwiegend um
Nadelholzforste. Laubholzbestände oder Mischwälder finden sich überwiegend in den steileren Hangbereichen
und in den Bachtälern.
Besonders abwechslungsreich sind die
Wälder des Eicholz-Rückens beidseits
der Ahr zwischen Nonnenbach und
Schafbach. Hier befinden sich einzelne
Buchwaldbestände mittleren Alters, z.
T. als Perlgras-Buchenwald ausgebildet
(Heidbusch). Östlich der Ahr bis zum
Binzenholz sind auch größere Buchenaltholzbestände
und
EichenHainbuchenwälder zu finden.
Das Gebiet umfasst auch den nördlichen Teil des Freilinger Sees, der eine
besondere Bedeutung als Rastplatz für
durchziehende Wasservögel hat.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-041, BK-5505-042,
BK-5505-045, BK-5505-046, BK-5505047, BK-5505-053, BK-5505-062, BK5505-063, BK-5505-067, BK-5505-069,
BK-5505-072, BK-5505-074, BK-5505-
Stand: November 2006Mai 2007
73
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
079, BK-5505-081, BK-5505-086, BK5505-091, BK-5505-093, BK-5505-099,
BK-5505-105, BK-5505-113, BK-5505115, BK-5505-906, BK-5505-909, BK5505-910, BK-5505-912, BK-5506-007,
BK-5506-008, BK-5506-013, BK-5506014, BK-5506-021, BK-5506-030, BK5506-038, BK-5506-040, BK-5506-046,
BK-5605-901.
−
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen
regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5405004, VB-K-5505-013, VB-K-5505-014,
VB-K-5505-017, VB-K-5505-019, VB-K5505-022, VB-K-5505-024, VB-K-5505026, VB-K-5506-006, VB-K-5506-012,
VB-K-5605-006, VB-K-5605-007, VB-K5606-001, VB-K-5606-003, VB-K-5606005, VB-K-5606-006.
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5506-162, GB-5605-132, GB-5606148, GB-5606-356, GB-5606-361, GB5606-388, GB-5606-399, GB-5606-400,
GB-5606-403.
−
Fließgewässer,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
−
Auwälder,
−
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte,
−
wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler,
Im Schutzgebiet befinden sich folgende
ausgewiesene Bodendenkmäler: Hügelgräber nördlich des Schlemmerhofes
(EU 044, EU 148), mittelalterliche
Steinbrüche westlich des Ruhrbaches
(EU 057 (Düwelssteen), EU 058 und
EU 59) sowie eine Höhle (Düwelskall,
EU 045).
−
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW)
liegen innerhalb des Gebietes: GK5505-017, 5506-005, 5506-011, 5606004, 5606-005.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus
der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten
Trasse der A1 ergeben.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-1-1 bis 5.1/2.2-1-6.
74
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER
DES NÖRDLICHEN AHRBERGLANDES“
Eb, Fa, Fb,
Fc, Ga, Gb,
Gc, Gd, Ha,
Hb
Größe: ca. 677,2 ha
Das Gebiet besteht aus 7 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
großen, zusammenhängenden Waldflächen,
wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung,
zur Erhaltung und Optimierung der großen
zusammenhängenden Waldflächen mit zum
Teil hohem Laubholzanteil,
zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und
Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche,
zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler sowie für das östlich angrenzende Vogelschutzgebiet,
zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional
bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst
die nordöstlichen, zur Ahreifel gehörenden Wälder um Rohr und Lindweiler.
Dabei handelt es sich um recht abwechslungsreich ausgeprägte Wälder
mit Nadelholz-, Laub- und Mischwaldbeständen.
Vor allem zwischen Mülheim und Rohr
befinden sich noch Restbestände der
natürlichen Waldgesellschaften wie
Zahnwurz-Buchenwälder, saure Buchenwälder und Reste eines Erlenbruchs.
Südlich von Rohr befinden sich überwiegend Fichtenforste, dazwischen liegen jedoch isoliert noch Reste von
Hainsimsenund
PerlgrasBuchenwäldern. Sie sind z. T. reich an
Altholz und bieten gute Habitate für
Höhlenbrüter wie z. B. Spechte.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-912, BK-5506-007,
BK-5506-009, BK-5506-013, BK-5506015, BK-5506-016, BK-5506-017, BK5506-022, BK-5506-039, BK-5506-041,
BK-5506-044, BK-5506-046.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5506-005, VB-K-5506-006,
VB-K-5506-008, VB-K-5506-012, VB-K5506-014, VB-K-5506-023.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus
der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten
Trasse der A1 ergeben.
Stand: November 2006Mai 2007
75
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-1-1 bis 5.1/ 2.2-1-6.
2.2-3
Ac,
Bc,
Cc,
Dc,
Eb
Ad,
Bd,
Cd,
Dd,
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN“
Bb,
Cb,
Db,
Ea,
Größe: ca. 1.057,1 ha
Das Gebiet besteht aus 8 9 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
−
−
76
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft,
wegen der besonderen Bedeutung der offenen
Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region,
zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen
Landschaft,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere
Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft,
zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere
der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete
ausgewiesenen Bachtäler,
−
wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler,
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen
regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt
sich im nördlichen Teil des Geltungsbereichs über das Offenland des Blankenheimer Kalkrückens von West nach
Ost. Das Gebiet ist überwiegend von
Grünlandnutzung geprägt, aber auch
ackerbaulich genutzt. Kleinere Gehölzflächen und Hecken gliedern den
Raum. Er wird von den Bundesstraßen
B 51 und B 258 durchschnitten. Die
Trasse der ehemaligen Ahrtalbahn
quert das Gebiet.
Südlich von Blankenheim befindet sich
beidseits der K 69 ein wertvoller Komplex aus Magergrünland, Kalkmagerrasen und Gebüschen.
Im Landschaftsschutzgebiet befinden
sich folgende ausgewiesene Bodendenkmäler: Südwestlich Blankenheimerdorf Geschützstellungen aus dem
18. Jahrhundert (EU 42 a und c) und
der Tiergartentunnel nördlich von Blankenheim (EU 215).
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-045, BK-5505-049,
BK-5505-065, BK-5505-066, BK-5505068, BK-5505-069, BK-5505-075, BK5505-082, BK-5505-093, BK-5505-097,
BK-5505-108, BK-5505-112, BK-5505115, BK-5505-906, BK-5505-909, BK5505-912, BK-5506-006, BK-5506-013,
BK-5506-021, BK-5506-057.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5405004, VB-K-5505-014, VB-K-5505-017,
VB-K-5505-019, VB-K-5505-022, VB-K5505-024, VB-K-5505-026, VB-K-5506006, VB-K-5506-008, VB-K-5506-023.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Magerwiesen und -weiden,
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5505-133, GB-5505-438, GB-5506403.
Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des Gebietes: GK-5505-019.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Unberührt bleibt:
die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes W 1 der Gemeinde Blankenheim
(rechtskräftig seit dem 19.08.1999)
Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus
der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten
Trasse der A1 ergeben.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-3-1 bis 5.1/ 2.2-3-6.
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ROHRER
KALKMULDE“
Eb, Ec, Ed,
Fa, Fb, Fc,
Ga, Gb, Gc,
Hb
Größe: ca. 910,5 915,7 ha
Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft,
wegen der besonderen Bedeutung der offenen
Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region,
zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen
Landschaft,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere
Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft,
Stand: November 2006Mai 2007
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst
das Offenland der Rohrer Kalkmulde
zwischen Reetz und Lindweiler. Es
handelt sich um eine kleine, kuppige
Kalkmulde, die von Grünland und ackerbauliche Nutzung dominiert wird.
Kleinere Gehölzinseln und Waldflächen
gliedern den Landschaftsraum.
Westlich von Rohr befinden sich kleine
Restbestände von Buchenwäldern.
Weiter südlich gestaltet sich die Landschaft sehr abwechslungsreich mit zahlreichen Hecken, Gebüschen, Baumgruppen und Feldgehölzen, die von
Weideland umgeben sind.
77
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere
der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete
ausgewiesenen Bachtäler,
Im Landschaftsschutzgebiet befinden
sich folgende ausgewiesene Bodendenkmäler: Neuzeitlicher Kalkofen bei
Lindweiler (EU 180).
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5506-007, BK-5506-009,
BK-5506-012, BK-5506-015, BK-5506016, BK-5506-022, BK-5506-025, BK5506-035, BK-5506-041, BK-5506-044.
−
wegen des landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmals.
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen
regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5506-005, VB-K-5506-006,
VB-K-5506-008, VB-K-5506-012, VB-K5506-014, VB-K-5506-023.
−
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5506-051, GB-5506-406, GB-5506407, GB-5506-408.
−
Magerwiesen und -weiden,
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
Im Landschaftsschutzgebiet befinden
sich 5 genehmigte Standorte für Windkraftanlagen (Bebauungsplan Blankenheim Nr. W 2 Windpark Rohr-Reetz),
die in der Festsetzungskarte nicht maßstäblich dargestellt werden können.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Unberührt bleibt:
die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes W 2 der Gemeinde Blankenheim
(rechtskräftig seit dem 22.04.2004)
Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus
der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten
Trasse der A1 ergeben.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-4-1 bis 5.1/ 2.2-4-6.
78
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-5
Af,
Cd,
Ed,
Fd,
Ge
Be,
Ce,
Ee,
Fe,
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EICHHOLZRÜCKEN“
Bf,
Ec,
Fc,
Gd,
Größe: ca. 808,4 811,5 ha
Das Gebiet besteht aus 7 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
−
−
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft,
wegen der besonderen Bedeutung der offenen
Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region,
zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen
Landschaft,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere
Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft,
zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere
der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
Das Schutzgebiet erstreckt sich über
die offene Landschaft des Eichholzrückens und kann in 2 Räume geteilt
werden. Der Teil westlich der Ahr umfasst Offenland mit einem kleinteiligen
Wechsel von Grünland und Ackerflächen durch die Täler von Nonnebach
und Schafbach begrenzt.
Der östliche Teil des Eichholzrückens
umfasst die landwirtschaftlich genutzten
Flächen zwischen Reetz und Freilingen.
Er wird durch zahlreiche, kleine Waldflächen gegliedert und durch die Täler
der Ahr und des Dörferbaches begrenzt.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-046, BK-5505-062,
BK-5505-069, BK-5505-910, BK-5506007, BK-5506-014, BK-5506-019, BK5506-026, BK-5506-040, BK-5605-046.
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete
ausgewiesenen Bachtäler,
wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen
regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5505-024, VB-K-5506-006,
VB-K-5506-012, VB-K-5605-004.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-5-1 bis 5.1/ 2.2-5-6.
Stand: November 2006Mai 2007
79
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-6
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „DOLLENDORFER KALKMULDE“
Bf, Ce, Cf,
Cg, Ch, De,
Df, Dg, Dh,
Ee, Ef, Eg,
Eg, Eh, Fe,
Ff, Fg, Gc,
Gd, Ge, Gf,
Hc, Hd, He
Größe: ca. 2.509 2.531 ha
Das Gebiet besteht aus 10 11 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
−
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft,
wegen der besonderen Bedeutung der offenen
Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region,
zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen
Landschaft,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere
Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft,
zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere
der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete
ausgewiesenen Bachtäler,
Der westliche Teil, vor allem nördlich
des Lampertsbachtales stellt sich wesentlich kleinstrukturierter und vielfältiger dar. Das gesamte Gebiet ist von
Acker- und Grünlandnutzung geprägt,
wobei die Ackerflächen im östlichen Teil
stärker vertreten sind. Nordwestlich
dominiert eher die Grünlandnutzung.
Zahlreiche Gehölzstrukturen gliedern
den Raum.
Im Landschaftsschutzgebiet befinden
sich folgende ausgewiesene Bodendenkmäler: Westlich der Ahrmühle Ein
Grabhügel aus römischer Zeit (EU 077).
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-062, BK-5505-079,
BK-5505-093, BK-5506-013, BK-5506014, BK-5506-026, BK-5506-027, BK5506-034, BK-5506-045, BK-5506-050,
BK-5506-051, BK-5605-035, BK-5605036, BK-5605-037, BK-5605-038, BK5605-039, BK-5605-040, BK-5605-043,
BK-5605-046, BK-5605-047, BK-5605901, BK-5605-905.
−
wegen des landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmals.
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen
regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5506-006, VB-K-5506-017,
VB-K-5506-019, VB-K-5605-006, VB-K5605-007, VB-K-5605-009, VB-K-5605010, VB-K-5606-001, VB-K-5606-003.
−
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5506-039.
−
80
Das Landschaftsschutzgebiet Dollendorfer Kalkmulde liegt im südlichen Teil
des Plangebietes und erstreckt sich
westlich der Ahr beidseits des Lampertsbachtales und östlich der Ahr
beidseits des Mühlenbachtales. Es
handelt sich um eine wellige bis kuppige, teilweise stark zertalte Kalkmulde.
Magerwiesen und -weiden,
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte liegen innerhalb des
Gebietes: GK-5606-017 (teilweise),
5606-002 (teilweise).
Das Schutzgebiet wird von der geplanten Autobahntrasse BAB 1 gequert.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus
der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten
Trasse der A1 ergeben.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-6-1 bis 5.1/ 2.2-6-6 und 5.2/ 2.2-6-1 bis
5.2/ 2.2-6-2.
Stand: November 2006Mai 2007
81
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-7
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AHRDORFER KALKMULDE“
Gf, Gg, Hf,
Hg, If, Ig
Größe: ca. 502,8 515,8 ha
Das Gebiet besteht aus 4 6 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
−
−
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft,
wegen der besonderen Bedeutung der offenen
Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region,
zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen
Landschaft,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere
Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft,
zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere
der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete
ausgewiesenen Bachtäler,
wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional
bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Das Landschaftsschutzgebiet liegt im
Naturraum Ahrdorfer Kalkmulde im
Südosten des Planungsgebietes. Es
wird vom Michelsbach nach Norden hin
begrenzt. Der Raum wird durch die Ahr
in 2 Teile gegliedert, die beide durch
einen Wechsel von Ackerflächen und
Grünland mit einzelnen Gehölzstrukturen gekennzeichnet sind.
Die Nutzungsstrukturen sind hier deutlich großflächiger ausgebildet als im
Westen des Planungsgebietes. Trockentälchen und feuchte Wiesentäler,
die überwiegend als Naturschutzgebiet
sind, durchziehen die Kalkmulde. Vereinzelt finden sich Gehölzstrukturen
entlang der Wege oder als kleine Wäldchen ausgebildet.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-093, BK-5506-013,
BK-5506-051.
Das Schutzgebiet wird von der geplanten Autobahntrasse BAB 1 gequert.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505022, VB-K-5606-003, VB-K-5606-006.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus
der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten
Trasse der A1 ergeben.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-7-1 bis 5.1/ 2.2-7-6.
82
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-8
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIESSGEWÄSSER, AUEN UND STEILE HANGBEREICHE“
Bb, Bc, Cb,
Cc, Db, Ea,
Eb, Fb, Ga,
Gb, Gc, Hc
Größe: ca. 138,8 132,5 ha
Das Gebiet besteht aus 26 27 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als
Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz,
zur Entwicklung naturnaher Fließgewässer
durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen,
Durchlässen, Wanderhindernissen und im
Hauptschluss gelegenen Teichanlagen sowie
Beseitigung standortfremder Gehölzbestände,
zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente,
−
zur Regeneration und Wiederherstellung der
auentypischen Lebensräume,
−
zur Regeneration und Wiederherstellung der
Quellbereiche mit ihren typischen Quellfluren,
−
zur Erhaltung und Optimierung der Grünlandbereiche,
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Fließgewässer und Auen,
−
wegen der Bedeutung der Fließgewässer und
Auen für die Erholungsnutzung,
Das gesamte Plangebiet wird von zahlreichen größeren und kleineren Gewässerauen durchzogen. Über die Naturschutzgebiete hinaus in der Offenlandschaft erwähnenswert sind der
Winkelbach, der Oberlauf des Haubaches, der Oberlauf des Genfbaches,
der Schleidbach, der Werthsbach, die
Seitenbäche
des
Armutsbaches
(Schalksseifen, Weierbach und kleinere
Siefen) sowie der Schalkenbach.
Die Bachauen zeichnen sich gegenüber
dem Umland durch grundwasserbeeinflusste
Böden,
geringere
Bodenwertzahlen
und
somit
größtenteils durch eine extensivere
Nutzung aus. Hieraus resultieren die
größere strukturelle Vielfalt sowie die
höhere ökologische und ästhetische
Qualität der Landschaft in den
Niederungen.
Die Bachauen haben große Bedeutung
für den Biotopverbund und werten als
großräumig wirksame, belebende und
strukturierende Elemente das Landschaftsbild auf. Soweit sie nicht im Kap.
2.1 als Naturschutzgebiete festgesetzt
wurden, stehen sie unter dem Schutz
des Landschaftsschutzgebietes, das
zusätzlich zu den allgemeinen Verboten
in Kapitel 2.2.0 den Grünlandumbruch
untersagt und Gewässerrandstreifen
mit Nutzungsbeschränkungen ausweist.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-075, BK-5505-086,
BK-5505-912, BK-5506-001, BK-5506006, BK-5506-009, BK-5506-015, BK5506-022, BK-5506-049.
−
wegen ihrer Funktion als Gebiete mit vielen
regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Stand: November 2006Mai 2007
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5405004, VB-K-5505-014, VB-K-5505-017,
VB-K-5505-019, VB-K-5505-026,
83
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
VB-K-5506-002, VB-K-5506-005, VB-K5506-008, VB-K-5506-014, VB-K-5506018, VB-K-5506-019, VB-K-5506-023.
−
zur Erhaltung und Optimierung einiger, nach §
62 LG NW geschützter Biotope:
−
Nass- und Feuchtgrünland.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5506-047.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches
Verbot festgesetzt:
−
Grünland umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden (s. Kap.
2.2.0).
Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus
der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten
Trasse der A1 ergeben.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-8-1 bis 5.1/ 2.2-8-5.
2.2-9
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FREILINGER SEE“ (LSG MIT BESONDERER
ZWECKBESTIMMUNG)
Fd
Größe: ca.14,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
wegen der besonderen Bedeutung
Gebietes für die Erholungsnutzung
-
84
des
wegen der besonderen Lage (teilweise) im
Projektgebiet des Förderprogramms des Bundes zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstattlich repräsentativer Bedeutung“ (Projektgebiet „Ahr 2000“).
Dieses Landschaftsschutzgebiet umfasst des südlichen Teil des Freilinger
Sees sowie westlich liegende Parkplatzflächen und sonstige Erholungseinrichtungen.
Das Gebiet dient als Teil der Kulturlandschaft besonders der naturbezogenen Erholung und dem Tourismus. Dies
erfordert im Einzelfall Herrichtungs-,
Verkehrssicherungs- oder Besucherlenkungsmaßnahmen. Aus diesem Grunde
wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter VerbotsStand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten Nr. 1, 3, 8, 9 sowie 12 17.
2.2-10
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
biet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt.
Der Freilinger See als aufgestauter Abschnitt des Weilerbaches ist im Zusammenhang mit dem übrigen Oberlaufsystem der Ahr in NRW von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung
(Teil
des
Gewässerrandstreifenprojektes
2000,
welches im Rahmen des Bundesprogramms zur Errichtung und Sicherung
schutzwürdiger Teile von Natur und
Landschaft
mit
gesamtstaatlich
repräsentativer Bedeutung gefördert
wird).
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
Größe: ca. 102,7 ha
Das Gebiet besteht aus 79 Teilflächen.
Schutzzweck:
Das Landschaftsschutzgebiet wird für
Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches
der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG
NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft
einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere
-
-
-
zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen,
zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit
Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder eines Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1
und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den
für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1,3,
9 sowie 12-17.
Aus diesem Grunde wurde für dieses
Landschaftsschutzgebiet lediglich ein
reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B.
Gehölze tatsächlich bis zur baulichen
Inanspruchnahme erhalten und ggf.
auch im Rahmen des nachfolgenden
Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können.
Die
Festsetzung
widerspricht
grundsätzlich nicht der vorgesehenen
Entwicklung der Bauleitplanung auf den
entsprechenden Flächen.
Die derzeitige Landschaftsstruktur soll
lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden.
Das Landschaftsschutzgebiet wird
mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte
dargestellt. Die einzelnen Flächen
sind jedoch nicht nummeriert.
Stand: November 2006Mai 2007
85
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.3
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
Anzahl: 3 flächenhafte Naturdenkmale, 14 13 Einzelbäume und Baumgruppen, 2 Fels-/ Höhlenformationen.
Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale.
Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten,
2.3.0
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Hinweise auf Befreiungen sowie
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.
Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur
oder entsprechende Flächen bis 5 ha
festgesetzt, soweit ihr besonderer
Schutz
a)
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen
oder
b)
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURDENKMALE
Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte haben der Unteren
Landschaftsbehörde die an dem Naturdenkmal eintretenden Schäden oder
Mängel unverzüglich zu melden.
Die Erhaltung der Verkehrssicherheit
des Naturdenkmales obliegt der Unteren Landschaftsbehörde (gilt nicht für
Objekte 2.3-1, 2.3-2, 2.3-5, 2.3-7 und
2.3-8).
Allgemeine Verbote
Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals
oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW.
Insbesondere ist verboten:
1.
86
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf
die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
4.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern
es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich
um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich.
6.
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
– auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten und zu erneuern.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL:
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des Verbotes Nr. 9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen ver-
Stand: November 2006Mai 2007
87
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
bunden ist.
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen.
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
6.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG
sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag oder ein von ihr beauftragter
Ausschuss über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hält der Kreistag oder
der Ausschuss den Widerspruch für
88
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.
REGELUNGEN
KEITEN
BEI
ORDNUNGSWIDRIG-
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
2.3-1
NATURDENKMAL
„KALKKLIPPE UND
WINKELBACH“
BUCHENWALD
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
AM
Größe: ca. 1,4 ha
Cb
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
−
−
zur Erhaltung der Klippen mit ihrer charakteristischen Vegetation,
zur Erhaltung und Optimierung eines bedeutenden Trittsteinbiotops zur Förderung des
landesweiten Biotopverbundes,
zur Erhaltung des Gehölzbestandes als gliederndes und belebendes Element in der offenen Kulturlandschaft
Der nordwestexponierte, steile Hang
wird zum Teil von Buchenwald eingenommen. Stellenweise geht er in Klippen mit senkrechten Wänden über, die
bemoost und mit Flechten und charakteristischen Farnen bewachsen sind. In
den steileren Lagen wachsen überwiegend Eschen. Im unteren Hangteil liegen bemooste Blöcke und Steine.
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt:
−
die abschnittsweise Einzelstammentnahme
von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis
zum 29. Februar.
Stand: November 2006Mai 2007
89
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
2.3-2
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„GROSSSEGGENRIED
REICH IN DER RHENN“
UND
QUELLBE-
Größe: ca. 0,5 ha
Db
Das Naturdenkmal besteht aus 2 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung des Großseggenriedes mit seiner charakteristischen Vegetation,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Quellbereichs,
−
zur Erhaltung und Optimierung eines bedeutenden Trittsteinbiotops zur Förderung des
landesweiten Biotopverbundes.
Der Quellbereich und das Großseggenried befinden sich im Bereich „In der
Rhenn“ nördlich und südlich der Bundesstraße B 51. Der Quellbereich ist
von dem weiteren Bachverlauf, der unter der Straße durchgeführt wird und in
südwestliche Richtung verläuft, abgeschnitten. Er ist – mit Ausnahme der
südlich verlaufenden Straße – von
Waldflächen des Blankenheimer Waldes umgeben. Der Bach weist noch
überwiegend naturnahe Strukturen auf,
auf den angrenzenden Flächen findet
sich teilweise charakteristische Vegetation.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-3
NATURDENKMAL
„SÜNTELBUCHE AM FROSCHBERG“
1 Hängebuche
Cc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Buche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Hängebuche steht südwestlich von
Blankenheim auf einer Wiese am
Froschberg. Bei dieser Hängebuche
handelt es sich um eine Mutation der
Rotbuche. Sie ist vor ca. 200 Jahren
auf ein Hügelgrab gepflanzt worden.
der Stammumfang beträgt 2,55 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
90
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.3-4
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„EICHE AM FORELLENHOF“
1 Eiche
Dc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Eiche steht am Forellenhof östlich
von Blankenheim. Sie hat einen
Stammumfang von 3,45 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-5
NATURDENKMAL
„EHEMALIGE BUNTSANDSTEINGRUBE AUF
DER SANDKAUL MIT EICHEN-KIEFERNWALD BEI REETZ“
Größe: ca. 1,2 ha
Ec
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
−
zur Erhaltung der Buntsandsteinformation mit
ihrer charakteristischen Vegetation,
zur Erhaltung und Optimierung eines bedeutenden Trittsteinbiotops zur Förderung des
landesweiten Biotopverbundes,
zur Erhaltung des Gehölzbestandes als gliederndes und belebendes Element in der offenen Kulturlandschaft,
−
zur Erhaltung der landeskundlich bedeutsamen ehemaligen Buntsandsteingrube,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die nordwestlich von Reetz gelegene,
ehemalige Sandsteingrube wird überwiegend von lichtem Eichen-KiefernWald eingenommen. Randlich stehen
auch teilweise noch ältere Rot- und
Hainbuchen. Die Krautschicht weist
charakteristische Pflanzen eines trockenen Eichen-Kiefern-Waldes auf verarmten Sandsteinstandorten mit Heidelbeere und Relikten von Besenheide
auf. Stellenweise sind mehrere Meter
hohe, klüftige Klippen durch den Sandsteinabbau entstanden, die über die
Oberkante hinaus überwiegend vegetationslos sind.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt:
−
die abschnittsweise Einzelstammentnahme
von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis
zum 29. Februar.
Stand: November 2006Mai 2007
91
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
2.3-6
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
NONNENBACH“
„DOUGLASIE
ÖSTLICH
1 Douglasie
Dd
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Douglasie als Einzelschöpfung der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Douglasie steht an einem Waldweg
östlich von Nonnenbach. Sie hat einen
Stammumfang von 3,55 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-7
NATURDENKMAL
„DÜWELSSTEEN“
1 Sandsteinfelsen
Be
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung des Felsens als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund seiner Eigenart und Schönheit,
−
wegen des landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmals.
Der „v.-Eichendorff-Felsen“ im Ripsdorfer Wald südwestlich von Nonnenbach
wird im Volksmund „Düwelssteen“ (Teufelsstein) genannt. Er besteht aus rotem
Sandstein sowie Lagen mit hohem
Kies- und Geröllanteil. Die rote Gesteinsfarbe ist auf den Gehalt des Eisenoxids Hämatit zurückzuführen.
Der Düwelssteen ist als Bodendenkmal
ausgewiesen (EU 057).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-8
NATURDENKMAL
„DÜWELSKALL“
1 Felshöhle
Ce
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Höhle als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit,
−
wegen des landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmals.
Die Düwelskall (Teufelshöhle) liegt im
Ripsdorfer Wald südwestlich von Nonnenbach. Sie ist durch Verwitterung in
Gesteinsschichten
unterschiedlicher
Härte entstanden.
Die Düwelskall ist als Bodendenkmal
ausgewiesen (EU 045).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
92
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
2.3-9
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„EICHE AM ITZBACH“
1 Eiche
Bf
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die 2-stämmige Eiche steht am Itzbach
nördlich von Waldorf. Sie hat einen Gesamtumfang von 4,55 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-10
NATURDENKMAL
„ELSBEERE AM HEILIGENHÄUSCHEN“
1 Elsbeere
Df
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Elsbeere als Einzelschöpfung der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Elsbeere steht am Ortsausgang von
Ripsdorf an der K 43. Sie hat einen
Stammumfang von 2,15 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-11
NATURDENKMAL
„BERGULME IN SCHLOSSTHAL“
1 Bergulme
Ff
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Bergulme als Einzelschöpfung der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Bergulme steht an der Straße nach
Dollendorf und hat einen Stammumfang
4,40 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-12
NATURDENKMAL
„BERGULME
UND
SCHLOSSTHAL“
ESCHE
IN
1 Bergulme, 1 Esche
Ff
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
Stand: November 2006Mai 2007
93
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
zur Erhaltung der Bergulme und der Esche als
Einzelschöpfungen der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Bergulme und die Esche stehen an
der Straße in Schloßthal neben einem
Wohnhaus mit Kapelle. Die Bergulme
weist einen Stammumfang von 2,70 m
auf, die Esche von 3,40 m. Die Esche
wurde 2004 einer Kronenpflege unterzogen.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-13
NATURDENKMAL
„EICHE NÖRDLICH NEUHOF“
1 Eiche
Gf
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Stieleiche steht an der alten „Provinzialstraße“ im Aulbachtal nördlich
von Neuhof. Sie hat einen Stammumfang von 2,80 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-14
NATURDENKMAL
„LINDE IN NEUHOF“
1 Linde
Gf
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
zur Erhaltung der Linde als Einzelschöpfung der
Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Sommerlinde steht an der Straße
(B 258) in Neuhof. Sie hat einen
Stammumfang von 4,00 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-1514
NATURDENKMAL
„ESCHE IN NEUHOF“
1 Esche
Gf
94
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Esche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Esche steht an der Straße in Neuhof Richtung Uedelhoven. Sie hat einen
Stammumfang von 2,85 m.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-1615
NATURDENKMAL
„EICHE IM SCHWARZENTAL“
1 Eiche
Eg
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die freistehende Eiche steht im
Schwarzental (Trocken-/ Erosionstal)
südwestlich von Dollendorf. Sie hat einen Stammumfang von 2,15m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
−
2.3-1716
NATURDENKMAL
„HUTEEICHEN ÖSTLICH DOLLENDORF“
2 Eichen
Fg
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eichen als Einzelschöpfungen der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die beiden Eichen stehen am Waldrand
bzw. im Wald östlich von Dollendorf am
Schnappener Siefen. Die südliche Eiche am Wegrand hat einen Stammumfang von 4,05 m, die hiervon westlicher
im Wald gelegene Eiche hat einen Umfang von 3,65 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-1817
NATURDENKMAL
„EICHE SÜDLICH UEDELHOVEN“
1 Eiche
Gg
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
Stand: November 2006Mai 2007
95
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Stieleiche steht an der Straße südlich von Uedelhoven. Ihr Stammumfang
beträgt 3,75 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-1918
NATURDENKMAL
„EICHE WESTLICH DES OBERBUSCHS“
1 Eiche
Eh
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Eiche steht an einem Feldweg im
Bereich Oberbusch südlich von Dollendorf. Sie hat einen Stammumfang von
3,20 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
96
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW)
Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur
und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile.
Nach § 23 LG NW werden Teile von
Natur und Landschaft als Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt,
soweit ihr besonderer Schutz
a)
zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
b)
zur Belebung, Gliederung oder
Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
c)
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
2.4.0
zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und
Verbote, die bei den einzelnen Geschützten
Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis
2.4-4) angegeben sind.
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in
bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen,
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Allgemeine Verbote
Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie
alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Insbesondere ist verboten:
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
Stand: November 2006Mai 2007
97
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
4.
Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen
handelt, bezieht sich das Verbot auf den
Traufbereich.
6.
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
– auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten und zu erneuern.
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind
der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von
§ 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes
Nr. 9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
2.
98
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen.
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
6.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG
sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege ist der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
Abweichend davon sind Befreiungen
aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG NW an
Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie
aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und
keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich
durchgeführt werden konnten.
Stand: November 2006Mai 2007
99
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag oder ein von ihm beauftragter
Ausschuss über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hält der Kreistag oder
der Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
100
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-1
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTE
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „FLÄCHIGE LB, GEHÖLZREICHE
GRÜNLANDFLÄCHEN IN HANGBEREICHEN,
HECKEN“
Größe ca. 22,3 ha
Eb, Ec, Gb
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
−
−
zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente,
Die geschützten Landschaftsbestandteile umfassen folgende Flächen
zur Erhaltung der Gehölzbestände als prägende Elemente einer bäuerlichen Kulturlandschaft,
−
zur Erhaltung und Optimierung der Gehölzbestände als wichtige Trittsteinbiotope für viele
Tier- und Pflanzenarten.
−
−
−
−
−
−
Magerwiese mit Gehölzen bei Mülheim (Gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 62 LG NW),
Hecke nördlich Mülheim (2 Teilflächen),
Magergrünland und Gebüsche
nördlich Reetz (Gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 62 LG
NW),
Magergrünland und Gebüsche am
Kalkofen zwischen Rohr und Lindweiler,
Magergrünland und Gebüsche am
Schützenplatz südlich von Rohr
(Gesetzlich geschützter Biotop
gemäß § 62 LG NW),
Magergrünland und Rotbuchengruppen südlich von Rohr (teilweise
Gesetzlich geschützter Biotop
gemäß § 62 LG NW).
Magergrünland und Gehölze am
Werthsbach westlich von Rohr
(Gesetzlich geschützter Biotop
gemäß § 62 LG NW).
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb der
Gebiete: BK 5506-006, BK-5506-035,
BK-5506-057.
−
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
− Magerwiesen und -weiden
− Trocken- und Halbtrockenrasen
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb der Gebiete:
GB-5506-051, GB-5506-402, GB-5506408, GB-5506-406, GB-5506-407.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
Dauergrünland- oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Stand: November 2006Mai 2007
−
101
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
deln.
die gemäß § 62 LG NW geschützten Biotope
zu düngen bzw. die Bewirtschaftung dieser
Flächen in sonstiger Weise zu intensivieren
(Verschlechterungsverbot).
Unberührt von den Verboten bleibt:
−
−
die abschnittsweise Einzelstammentnahme
von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis
zum 29. Februar.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/2.4-1-1*.
2.4-2
GESCHÜTZTE
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BAUMREIHEN UND ALLEEN“
Länge ca. 14,3 km
Cc, Cf, Cg,
Ch, Dc, Dd,
Df, Ed, Ee,
Fe, Gf, Hf, If,
Ig
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente,
Alleen entlang von Straßen befinden
sich
−
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
−
−
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung.
−
−
an der K 69 westlich von Blankenheim (Linden, Ahorn),
an der B 258 nördlich sowie südwestlich von Blankenheim (Linden,
Eschen, Mehlbeeren, Kastanien,
Ahorn, Birken),
an der K 43 von Ripsdorf über
Alendorf bis zur Plangebietsgrenze
(Linden, Ahorn).
Kleinere Alleen oder einseitige Baumreihen liegen
−
−
−
an einem Wirtschaftsweg nördlich
von Blankenheim zwischen B 51
und Haubach (Obstbaumreihe mit
Pflaumen, Birnen, Kirschen)
an der Straße „Hülchrath“ in Blankenheim (28 Kastanien),
und an der Straße in Vellerhof
(Baumreihe und Allee mit Linden
und Kastanien).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
102
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-3
GESCHÜTZTE
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „EINZELBÄUME UND BAUMGRUPPEN“
Cc, Cg, Dc,
De, Ee, Fe,
Ff, Fg, Ge,
Gf,
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
−
−
zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente,
zur Erhaltung der Gehölzbestände als prägende Elemente einer bäuerlichen Kulturlandschaft,
zur Erhaltung und Optimierung der Gehölzbestände als wichtige Trittsteinbiotope für viele
Tier- und Pflanzenarten.
Folgende geschützte Bäume und
Baumgruppen befinden sich im Plangebiet:
−
−
−
−
1 Esche bei Lentges Mühle,
Kastaniengruppe an der Kapelle an
der Straße „Hülchrath“ in Blankenheim,
Kastanien und Spitzahorn am alten
Bahnhof in Blankenheim,
4 Kastanien, 2 Eschen und 2 Robinien an der Kapelle an der K 43
zwischen Ripsdorf und Hüngersdorf,
−
Baumgruppe mit Linden und Kastanien in Vellerhof,
−
1 Bergulme in Schloßthal,
−
9 Linden und 1 Esche an der Antoniuskapelle südlich Schloßthal,
−
3 Linden an der Jodokuskapelle,
−
3 Kastanien an der Dreimühle in
Ahrhütte,
−
5 Kastanien am Heiligenhäuschen
östlich Dollendorf,
−
Rotbuchen und Eschen am Ehrenfriedhof in Alendorf.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-4
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FEUCHTLINSEN AUF DEM FROSCHBERG BEI BLANKENHEIM“
Größe: 0,4 ha
Cc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Feuchtbereiche als belebende und gliedernde Landschaftselemente,
Stand: November 2006Mai 2007
Geschützt sind drei Feuchtlinsen auf
dem Froschberg bei Blankenheim. Die
zwei östlichen Linsen liegen in leichten
103
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
zur Erhaltung und Optimierung der Feuchtlinsen als wichtige Trittsteinbiotope für viele Tierund Pflanzenarten.
zwei östlichen Linsen liegen in leichten
Senken in einer Grünlandfläche, die
westliche befindet sich in einer Waldparzelle.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/2.4-4-1.
104
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
3.0
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ZWECKBESTIMMUNG
CHEN (§ 24 LG NW)
FÜR
BRACHFLÄ-
ENTFÄLLT
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIEFORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche
Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im
Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche
dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten
dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der
Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten
gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL).
Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der
Naturschutzgebiete
2.1-1
„Haubachtal, Dietrichseiffen mit Urftaue
bei Blankenheim-Wald“
2.1-2
„Ehemalige Ahrtalbahntrasse bei Blankenheim“
2.1-4
„Mürelbach“
2.1-5
„Armutsbach und Nebenbäche“
2.1-6
„Nonnenbachtal und Seitentäler
Froschberg und Gillenberg“
2.1-7
„Schafbachtal mit Seitentälern und Stromberg“
2.1-8
„Lampertstal und Alendorfer Kalktriften mit
Fuhrbach und Mackental“
2.1-9
„Obere Ahr mit Mülheimer Bach, Reetzer
Bach und Mühlenbachsystem“
mit
2.1-10 „Westliches Ahrgebirge“
2.1-11 „Michelsbach, Ahbach und Aulbach mit
Nebenbächen“
Stand: November 2006Mai 2007
Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten
nach § 20 LG NW und geschützten
Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG
NW im Einvernehmen mit der Unteren
Forstbehörde für Erst- und Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung
untersagen, soweit dies zur Erreichung
des Schutzzweckes erforderlich ist.
Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht die
Untere Forstbehörde die Einhaltung der
Festsetzungen. Sie kann im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen
treffen.
Die Umsetzung der Maßnahmen in
FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der
Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines Waldpflegeplanes, der durch die
Landesforstverwaltung erarbeitet wird.
Auf bundeseigenen Liegenschaften
wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen
mit dem Landesbetrieb Wald und Holz
NRW erstellt. Die Erarbeitung eines
Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung
im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist.
Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf die Forstbehörde zu übertragen.
Vorschriften des § 11 LFoG NW über
die tätige Mithilfe finden sinngemäße
Anwendung. Der gemeindliche Forstbetrieb kann auch zukünftig mit Maßnahmen im Gemeindewald durch die ULB
beauftragt werden, soweit dieser seine
Bereitschaft dazu erklärt.
105
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
4.1
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG
NW):
Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen
werden standortgerechte Laubbaumarten, die den
natürlichen Waldgesellschaften entsprechen vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones
Pflanzenmaterial verwendet werden.
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch
oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen
nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden.
Für die Wiederaufforstung bedeutet
dies:
1.
die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen.
2.
Wiederaufforstungen sollen, sofern
eine natürliche Verjüngung nicht
mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände
oder bei Frostgefährdung mit Hilfe
eines Vorwaldes durchgeführt werden.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFHLebensräume gehören, verwendet werden. Bei
Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten
soweit vertretbar entgegen zu wirken. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzarten
von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit
dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter
Herkunft verwendet werden.
Zweck der Festsetzungen:
Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten
erfolgt insbesondere
−
106
zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die
dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder
Vogelschutzrichtlinie unterliegen,
−
auf Grund der positiven Auswirkungen dieser
Baumarten auf den Naturhaushalt,
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere,
−
zur Erhaltung der Artenvielfalt,
−
zur Sicherung der Waldfunktionen.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
4.2
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM
DER ENDNUTZUNG
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG
NW):
Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten,
in Laubholzbeständen Kahlschläge von über
0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen
in Pappelbeständen.
Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein
begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung,
Femel-,
Saum-,
Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen.
In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es
geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha) und für
die Zerfallsphase im Wald zu belassen.
Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand.
Zweck der Festsetzungen:
Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere
−
−
−
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem
besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen,
zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten
(z.B. Vögel und Fledermäuse),
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt,
zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände,
−
zur Sicherung der Waldfunktionen,
−
zur Erhaltung
Wirkung.
Stand: November 2006Mai 2007
der landschaftsästhetischen
107
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
4.3
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleiben insbesondere:
Waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im
Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i.
S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist.
Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige
Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in
Kraft.
Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen
−
−
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten
zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie
in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume)
zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu
belassen (Ziffer 4.2)
nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel
zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
108
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
§ 5 LG NW gilt entsprechend.
Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass
der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der
Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren
Landschaftsbehörde erteilt werden.
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden.
§ 70 LG NW wird nicht angewendet,
wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in
den Bußgeldvorschriften geregelten
Fälle der einfachen Sachbeschädigung;
ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: November 2006Mai 2007
109
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN
(§ 26 LG NW)
In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und
Grundsätze gem. Ziffern 5.1 und 5.2 zu beachten,
sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept
nichts anderes festgesetzt wird.
Der Landschaftsplan hat gemäß § 26
LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele
nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich
sind.
Die Durchführung von Maßnahmen, die
allgemeine Duldungspflicht, besondere
Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der
Bodenordnung sind in den §§ 36 bis 41
LG NW geregelt.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne
Ausschöpfung der o. g. rechtlichen
Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch
vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten
der betroffenen Flächen zu realisieren.
So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, „Warburger Vertrag“) und
andere Planungen (u. a. Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleit- oder
Straßenplanung) erfolgen.
Für die Pflegemaßnahmen wurde ein
Nummerierungssystem gewählt, das an
erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter
Stelle die Nummer der Festsetzung, auf
die sich die Maßnahme bezieht und an
dritter Stelle eine laufende Nummer
führt.
Mit einem „*“ gekennzeichnete Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte
dargestellt.
110
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5.1
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER
PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME
Anlage oder Wiederherstellung:
−
−
−
−
−
−
Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. im Einzelfall vor Erreichen des
Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und
Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere
Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der
Unteren Forstbehörde).
auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimischer/ standortgerechter Laubgehölze.
Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland
oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland
und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder brachen.
Umwandlung von Äckern der Niederungen in
Auwald durch Anpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze oder durch ungestörte
Sukzession (in Abstimmung mit der Unteren
Forstbehörde).
Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung
stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der
Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger
als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante.
Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau
von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Rohrdurchlässe und Querbauwerken und Beseitigung von Verwallungen.
Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahen
Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der
Detailplanung sind die „Leitbilder für
kleine bis mittelgroße Fließgewässer in
NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW –
zugrunde zu legen.
Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn
der Renaturierungsmaßnahme durchzuführen.
Die Maßnahmen werden im Rahmen
und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt.
Stand: November 2006Mai 2007
111
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Pflege/ Bewirtschaftung:
−
−
−
−
Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf
alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder
und -säume.
Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung.
Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von
Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die
regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen.
Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme
ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der
Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus.
Aufgrund § 26 (1) Ziff. 1 LG NW werden die
Maßnahmen 5.1 festgesetzt.
Ab, Ac, Ad,
Bb, Bc, Bd,
Ca, Cb
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-1 „Haubachtal, Dietrichseiffen mit Urftaue bei Blankenheim-Wald“
5.1/ 2.1-1-1*
−
naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen,
5.1/ 2.1-1-2
−
Erhaltung und Entwicklung der feuchten, fließgewässerbegleitenden Hochstaudenfluren,
5.1/ 2.1-1-3
−
5.1/ 2.1-1-4
−
5.1/ 2.1-1-5
−
Cb
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf
alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder
durch natürliche Sukzession oder ggf. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen
Waldgesellschaft,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Umbau der Fichtenwälder auf geeigneten
Standorten in Siefen und in der Talaue und
Umwandlung in Auwald oder Grünland,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
112
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.1-1-6
−
5.1/ 2.1-1-7
−
5.1/ 2.1-1-8
−
5.1/ 2.1-1-9
−
5.1/ 2.1-1-10
−
5.1/ 2.1-1-11
−
5.1/ 2.1-1-12
−
Ac, Bc, Cc,
Dc, Eb, Ec
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz sowie von Höhlenbäumen (5 - 10 Altbäume/ ha),
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern abschnittsweise mit lockeren, sandigen
bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit Schlammauflagen (Larvenhabitat) sowie Abschnitte mit naturnaher steiniger Sohle; Herstellung der
Durchgängigkeit durch Rückbau von Sohlbefestigungen, Sohlschwellen, Querbauwerken
u. a.,
Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung einer weiteren Verbuschung,
Pflege
und
Entwicklung
der
FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden
Maßnahmenplänen,
Schaffung eines Uferrandstreifens von durchschnittlich 5 Metern Breite an den Fließgewässern (an Urft und Ahr durchschnittlich 10 Meter).
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-2 „Ehemalige Ahrtalbahntrasse bei
Blankenheim“
5.1/ 2.1-2-1
−
Offenhaltung der ehemaligen Schienenbereiche durch abschnittsweises Freistellen von
Gehölzen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-2-2
−
Entnahme nicht bodenständiger Gehölze in
den Böschungsbreichen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-2-3
−
Förderung der natürlichen Entwicklung durch
Sukzession auf den Böschungsflächen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-2-4
−
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und
Uraltbäumen.
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Dc
5.1/ 2.1-3-1*
Dc
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-3 „Kalksumpf und Teich im Hähnenbachtal“
−
Erhaltung und Sicherung der Kalktuffquelle
und des Kalkreichen Niedermoores durch Optimierung der Wasserschüttungs- und Wasser-
Stand: November 2006Mai 2007
113
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
führungsverhältnisse,
−
5.1/ 2.1-3-2*
−
Dc
5.1/ 2.1-3-3
Da, Ea
−
−
5.1/ 2.1-4-2
−
5.1/ 2.1-4-3
−
5.1/ 2.1-5-1*
Pflege
und
Entwicklung
der
FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden
Maßnahmenplänen.
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern abschnittsweise mit lockeren, sandigen
bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit Schlammauflagen (Larvenhabitat) sowie Abschnitte mit naturnaher steiniger Sohle,
Umbau der Fichtenwälder auf geeigneten
Standorten in der Talaue und Umwandlung in
Auwald,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen.
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-5 „Armutsbach und Nebenbäche“
−
Fa, Gb
5.1/ 2.1-5-2
−
5.1/ 2.1-5-3
−
5.1/ 2.1-5-4
−
5.1/ 2.1-5-5
−
5.1/2.1-5-6
−
114
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-4 „Mürelbach“
5.1/ 2.1-4-1
Fa, Fb, Fc,
Ga, Gb, Gc,
Hb
Erhaltung und Förderung einer quellbereichsund niedermoorschonenden Nutzung (Pflegemahd auf der gesamten Fläche alle 1-2 Jahre
im Herbst),
Umbau der Fichtenwälder auf geeigneten
Standorten in der Talaue und Umwandlung in
Auwald oder artenreiches, extensives Grünland,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz sowie von Höhlenbäumen (5 - 10 Altbäume/ ha),
In Verbindung mit § 25 LG NW.
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen,
Vergitterung des offenen Stollens „An der
Hardt“ zur Sicherung bzw. Optimierung des
Lebensraumes für Fledermäuse.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Bc, Bd, Cc,
Cd, Dc, Dd
5.1/ 2.1-6-1*
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-6 „Nonnenbachtal und Seitentäler mit
Froschberg und Gillenberg“
−
Dd
Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das
bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan mit einem entsprechenden Maßnahmenkonzept vorliegt. Der Landschaftsplan gibt eine Übersicht der im
Konzept vorgeschlagenen Maßnahmen.
Im Einzelnen sind diese dem Maßnahmenkonzept zu entnehmen.
naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen,
5.1/ 2.1-6-2
−
5.1/ 2.1-6-3
−
5.1/ 2.1-6-4
−
5.1/ 2.1-6-5
−
5.1/ 2.1-6-6
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
5.1/ 2.1-6-7
−
Umwandlung von Äckern in Grünland bzw.
Auwald in den Auen und in Hanglagen,
5.1/2.1-6-8
−
extensive Bewirtschaftung von Äckern,
5.1/2.1-6-9
−
Anlage von Hecken in wenig gegliederten Bereichen sowie an Straßen,
5.1/2.1-6-10
−
Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume,
5.1/2.1-6-11
−
Naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung
von Altholzbeständen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/2.1-6-12
−
Anlage von Säumen und Waldmänteln.
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/2.1-6-13
−
Af, Be, Bf,
Cd, Ce, Cf,
Dd, De, Df,
Ed, Ee
Umlegung der Stillgewässer von den Haupt- in
den Nebenschluss zur Verbesserung der
Durchgängigkeit,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern,
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im Quellbereich und
Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,
Pflege
und
Entwicklung
der
FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden
Maßnahmenplänen.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-7 „Schafbachtal mit Seitentälern und
Stromberg“
Stand: November 2006Mai 2007
Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das
bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan mit einem entsprechenden Maßnahmenkonzept vorliegt. Der Landschaftsplan gibt eine Übersicht der im
115
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Konzept vorgeschlagenen Maßnahmen.
Im Einzelnen sind diese dem Maßnahmenkonzept zu entnehmen.
5.1/ 2.1-7-1*
−
Dd
naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen,
5.1/ 2.1-7-2
−
5.1/ 2.1-7-3
−
5.1/ 2.1-7-4
−
5.1/ 2.1-7-5
−
5.1/ 2.1-7-6
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
5.1/ 2.1-7-7
−
Umwandlung von Äckern in Grünland bzw.
Auwald in den Auen und in Hanglagen,
5.1/2.1-7-8
−
extensive Bewirtschaftung von Äckern,
5.1/2.1-7-9
−
Anlage von Hecken in wenig gegliederten Bereichen sowie an Straßen,
5.1/2.1-7-10
−
Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume,
5.1/2.1-7-11
−
Naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung
von Altholzbeständen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/2.1-7-12
−
Anlage von Säumen und Waldmänteln.
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-7-13
−
5.1/ 2.1-7-14
−
5.1/ 2.1-7-15
−
5.1/2.1-7-16
−
Cf, Cg, Ch,
Df, Dg, Dh,
Ee, Ef, Eg,
Fe, Ff, Fg, Gf
116
Umlegung der Stillgewässer von den Haupt- in
den Nebenschluss zur Verbesserung der
Durchgängigkeit,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern,
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im Quellbereich und
Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,
Untersagung jeglicher Nutzung oder Erschließung zur Erhaltung der Ungestörtheit der Fledermausquartiere,
Schutz vor chemischen, physischen und sonstigen Belastungen und Beeinträchtigungen des
unterirdischen Fledermausquartiers durch Nutzungen bzw. andere Einwirkungen aus den
darüber gelegenen oberirdischen Bereichen,
Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung in der Umgebung der Quartiere.
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Pflege
und
Entwicklung
der
FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden
Maßnahmenplänen.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-8 „Lampertstal und Alendorfer Kalktriften mit Fuhrbach und Mackental“
Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das
bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan mit einem entsprechenden MaßStand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
nahmenkonzept vorliegt. Der Landschaftsplan gibt eine Übersicht der im
Konzept vorgeschlagenen Maßnahmen.
Im Einzelnen sind diese dem Maßnahmenkonzept zu entnehmen.
5.1/ 2.1-8-1*
−
Fe
naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen,
5.1/ 2.1-8-2
−
5.1/ 2.1-8-3
−
5.1/ 2.1-8-4
−
5.1/ 2.1-8-5
−
5.1/ 2.1-8-6
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
5.1/ 2.1-8-7
−
Umwandlung von Äckern in Grünland bzw.
Auwald in den Auen und in Hanglagen,
5.1/ 2.1-8-8
−
extensive Bewirtschaftung von Äckern,
5.1/ 2.1-8-9
−
Anlage von Hecken in wenig gegliederten Bereichen sowie an Straßen,
5.1/ 2.1-8-10
−
Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume,
5.1/ 2.1-8-11
−
Naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung
von Altholzbeständen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-8-12
−
Anlage von Säumen und Waldmänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-8-13
−
5.1/2.1-8-14
−
5.1/2.1-8-14*
Ff
-
Umlegung der Stillgewässer von den Haupt- in
den Nebenschluss zur Verbesserung der
Durchgängigkeit,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern,
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im Quellbereich und
Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,
Pflege und Entwicklung der Kalksümpfe durch
Entschlammung und Freistellung von Gehölzen sowie biotoptypenangepasste, extensive
Nutzung,
Pflege
und
Entwicklung
der
FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden
Maßnahmenplänen.
Rückbau einer nicht mehr benutzten Wegüberführung über den Fuhrbach (Beseitigung der
Verrohrung und ggf. des Wegedammes in der
Aue) sowie Umwandlung der standortfremden
Blaufichtenkultur in standortgerechten Auwald
Stand: November 2006Mai 2007
In Verbindung mit § 25 LG NW.
117
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Dc, Dd,
Ec, Ed,
Fb, Fc,
Fe, Gc,
Ge, Gf,
Hf, If, Ig
Eb,
Ee,
Fd,
Gd,
Hd,
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-9 „Obere Ahr mit Mülheimer Bach, Reetzer Bach und Mühlenbachsystem“
Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das
bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan mit einem entsprechenden Maßnahmenkonzept vorliegt. Der Landschaftsplan gibt eine Übersicht der im
Konzept vorgeschlagenen Maßnahmen.
Im Einzelnen sind diese dem Maßnahmenkonzept zu entnehmen.
5.1/ 2.1-9-1
−
5.1/ 2.1-9-2
−
5.1/ 2.1-9-3
−
5.1/ 2.1-9-4
−
5.1/ 2.1-9-5
−
5.1/ 2.1-9-6
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
5.1/ 2.1-9-7
−
Umwandlung von Äckern in Grünland bzw.
Auwald in den Auen und in Hanglagen,
5.1/ 2.1-9-8
−
extensive Bewirtschaftung von Äckern,
5.1/ 2.1-9-9
−
Anlage von Hecken in wenig gegliederten Bereichen sowie an Straßen,
5.1/ 2.1-9-10
−
Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume,
5.1/ 2.1-9-11
−
Naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung
von Altholzbeständen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-9-12
−
Anlage von Säumen und Waldmänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/
13*
−
2.1-9-
5.1/2.1-9-14
Gd, Ge, Gf,
Hc, Hd, He,
Hf
5.1/ 2.1-10-1
118
−
naturnahe Umgestaltung von Teichanlagen,
Umlegung der Stillgewässer von den Haupt- in
den Nebenschluss zur Verbesserung der
Durchgängigkeit,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern,
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im Quellbereich und
Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,
Rückbau des Wehres an der Ahr bei Ahrdorf.
im Bereich der Einmündung des Mühlenbaches.
Pflege
und
Entwicklung
der
FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden
Maßnahmenplänen.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-10 „Westliches Ahrgebirge“
−
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, linear
durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport,
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
−
5.1/ 2.1-10-3
−
5.1/ 2.1-10-4
−
5.1/ 2.1-10-5
−
5.1/
1*
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.1-10-2
Eh,
Fh,
Gg,
He,
Lg
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Ff,
Ge,
Gh,
Hf,
Fg,
Gf,
Hd,
Hg,
2.1-11-
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im Quellbereich und
Untersagung der forstlichen Nutzung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Erhaltung und Entwicklung und naturnahen
Laub- und Laubmischmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Anlage von Säumen und Waldmänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-11 „Michelsbach, Ahbach und Aulbach
mit Nebenbächen“
−
Das Naturschutzgebiet gehört überwiegend zum Projektgebiet „Gewässerrandstreifenprojekt Ahr 2000“, für das
bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan mit einem entsprechenden Maßnahmenkonzept vorliegt. Der Landschaftsplan gibt eine Übersicht der im
Konzept vorgeschlagenen Maßnahmen.
Im Einzelnen sind diese dem Maßnahmenkonzept zu entnehmen.
naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen,
Hd
5.1/ 2.1-11-2
−
5.1/ 2.1-11-3
−
5.1/ 2.1-11-4
−
5.1/ 2.1-11-5
−
5.1/ 2.1-11-6
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
5.1/ 2.1-11-7
−
Umwandlung von Äckern in Grünland bzw.
Auwald in den Auen und in Hanglagen,
5.1/ 2.1-11-8
−
extensive Bewirtschaftung von Äckern,
5.1/ 2.1-11-9
−
Anlage von Hecken in wenig gegliederten Bereichen sowie an Straßen,
5.1/ 2.1-1110
−
Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume,
Umlegung der Stillgewässer von den Haupt- in
den Nebenschluss zur Verbesserung der
Durchgängigkeit,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern,
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im Quellbereich und
Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,
Stand: November 2006Mai 2007
119
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.1-1111
−
Naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung
von Altholzbeständen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-1112
−
Anlage von Säumen und Waldmänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-1113
−
Ab, Ac, Ad,
Bb, Bc, Bd,
Be, Ca, Cb,
Cc, Cd, Ce,
Da, Db, Dc,
Dd, De, Ea,
Eb, Ec, Ed,
Ee, Eg, Eh,
Ei, Fc, Fd,
Fe, Ff, Fg,
Fh, Gc, Gd,
Gf, Gg, Gh,
Hf, Hg, Lg
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Wälder der Kalkeifel“
5.1/ 2.2-1-1
−
5.1/ 2.2-1-2
−
5.1/ 2.2-1-3
−
5.1/ 2.2-2-4
−
5.1/ 2.2-1-5
−
5.1/ 2.2-1-6
−
Eb, Fa, Fb,
Fc, Ga, Gb,
Gc, Gd, Ha,
Hb
Pflege
und
Entwicklung
der
FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden
Maßnahmenplänen.
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege von Nass- und Feuchtgrünlandflächen, Röhrichten, Magerwiesen und weiden,
Erhaltung und Entwicklung und naturnahen
Laub- und Laubmischmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Umwandlung der Nadelholzbestockung in den
Quellbereichen in standortgerechte Laubwälder,
Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung)
Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen,
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln.
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-2 „Wälder des nördlichen
Ahrberglandes“
5.1/ 2.2-2-1
−
5.1/ 2.2-2-2
−
5.1/ 2.2-2-3
−
Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung)
5.1/ 2.2-2-4
−
Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlen-
120
Erhaltung und Entwicklung und naturnahen
Laub- und Laubmischmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Umwandlung der Nadelholzbestockung in den
Quellbereichen in standortgerechte Laubwälder,
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
und Uraltbäumen,
5.1/ 2.2-2-5
Ac,
Bc,
Cc,
Dc,
Eb
Ad,
Bd,
Cd,
Dd,
Bb,
Cb,
Db,
Ea,
−
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 „Blankenheimer Kalkrücken“
5.1/ 2.2-3-1
−
5.1/ 2.2-3-2
−
5.1/ 2.2-3-3
−
5.1/ 2.2-3-4
−
5.1/ 2.2-3-5
−
5.1/ 2.2-3-6
−
Eb, Ec, Ed,
Fa, Fb, Fc,
Ga, Gb, Gc,
Hb
−
5.1/ 2.2-4-2
−
5.1/ 2.2-4-3
−
5.1/ 2.2-4-4
−
5.1/ 2.2-4-5
−
5.1/ 2.2-4-6
−
Be,
Ce,
Ee,
Fe,
Bf,
Ec,
Fc,
Gd,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes,
Extensivierung der Nutzung in Bereichen der
Quellen, Siefen und Bachauen,
Erhaltung und Anlage von Feldrainen und
Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen,
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln,
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 „Rohrer Kalkmulde“
5.1/ 2.2-4-1
Af,
Cd,
Ed,
Fd,
Ge
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln.
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes,
Extensivierung der Nutzung in Bereichen der
Quellen, Siefen und Bachauen,
Erhaltung und Anlage von Feldrainen und
Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen,
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln,
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-5 „Eichholzrücken“
Stand: November 2006Mai 2007
121
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
−
5.1/ 2.2-5-2
−
5.1/ 2.2-5-3
−
5.1/ 2.2-5-4
−
5.1/ 2.2-5-5
−
5.1/ 2.2-5-6
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes,
Extensivierung der Nutzung in Bereichen der
Quellen, Siefen und Bachauen,
Erhaltung und Anlage von Feldrainen und
Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen,
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln,
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-6 „Dollendorfer Kalkmulde“
5.1/ 2.2-6-1
−
5.1/ 2.2-6-2
−
5.1/ 2.2-6-3
−
5.1/ 2.2-6-4
−
5.1/ 2.2-6-5
−
5.1/ 2.2-6-6
−
Gf, Gg, Hf,
Hg, If, Ig
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-7 „Ahrdorfer Kalkmulde“
5.1/ 2.2-7-1
−
5.1/ 2.2-7-2
−
5.1/ 2.2-7-3
−
Extensivierung der Nutzung in Bereichen der
Quellen, Siefen und Bachauen,
5.1/ 2.2-7-4
−
Erhaltung und Anlage von Feldrainen und
Krautsäumen als vernetzende Biotopstruktu-
122
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.2-5-1
Bf, Ce, Cf,
Cg, Ch, De,
Df, Dg, Dh,
Ee, Ef, Eg,
Eg, Eh, Fe,
Ff, Fg, Gc,
Gd, Ge, Gf,
Hc, Hd, He
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes,
Extensivierung der Nutzung in Bereichen der
Quellen, Siefen und Bachauen,
Erhaltung und Anlage von Feldrainen und
Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen,
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes,
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen,
5.1/ 2.2-7-5
−
5.1/ 2.2-7-6
−
Bb, Bc, Cb,
Cc, Db, Ea,
Eb, Fb, Ga,
Gb, Gc, Hc
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln,
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-8 „Fließgewässer, Auen und
steile Hangbereiche“
5.1/ 2.2-8-1
−
5.1/ 2.2-8-2
−
5.1/ 2.2-8-3
−
5.1/ 2.2-8-4
−
5.1/ 2.2-8-5
−
Extensivierung der Nutzung in den Quellmulden,
Schutz und Entwicklung von standorttypischen
Gehölzsäumen auf Standorten in der Aue, ggf.
Umwandlung von Flächen die derzeit mit Fichten bestockt sind, durch natürliche Sukzession,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden und des Nass- und Feuchtgrünlandes
in den Auenbereichen und Bachtälern,
Wiederherstellung naturnaher, durchgehender
Bachbetten durch Beseitigung von Bachverrohrungen,
Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung naturnaher Uferbereiche.
Maßnahmen im Bereich der flächigen Geschützten Landschaftsbestandteile 2.4-1 „Magergrünland und Gebüsche nördlich Reetz“,
„Magergrünland und Gebüsche am Kalkofen
zwischen Rohr und Lindweiler“ sowie „Magergrünland und Gebüsche am Schützenplatz südlich von Rohr“
5.1/2.4-1-1*
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG geschützten Magerwiesen und -weiden.
Die nach § 62 LG geschützten Biotope
werden in der Festsetzungskarte nachrichtlich dargestellt.
Maßnahmen im Bereich des Geschützten
Landschaftsbestandteils 2.4-4 „Feuchtlinsen
auf dem Froschberg bei Blankenheim“
5.1/2.4-4-1
−
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des schutzwürdigen Nassund Feuchtgrünlandes.
Auszäunen der zwei östlichen Feuchtlinsen
aus dem Grünland.
Stand: November 2006Mai 2007
123
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5.2
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG
VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC.
Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten
gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es
soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
Bei der Ergänzung oder Erweiterung vorhandener
Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden.
Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue
Lebensräume für Tiere und Pflanzen
geschaffen werden. Ferner wird die
landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht.
Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen:
−
−
−
−
−
−
bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand
der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten,
Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist
nach Möglichkeit im Einvernehmen mit
den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der direkt angrenzenden Parzellen abzustimmen. Lässt die Wegbreite
keine Anpflanzung zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen.
Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden.
bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und
nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern,
wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil soweit für die
angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar,
Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken
sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten
Strukturen können die Gehölze auf den Stock
gesetzt werden,
Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art
oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind.
der Schutzstreifen bestehender 110KV-,
20KV- und 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist
zu beachten.
Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 LG
NW werden die Maßnahmen 5.2/2.2-6-1 bis
5.2/2.2-6-2 festgesetzt:
Ff, Ge, Gf
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-6 „Dollendorfer Kalkmulde“
5.2/ 2.2-6-1*
−
5.2/ 2.2-6-2*
−
124
Anlage einer Allee/ Baumreihe entlang des
Kreuzweges zwischen Dollendorf und Schloßthal.
Anlage einer Allee / Baumreihe entlang der
ehemaligen „Provinzialstraße“ zwischen Neuhof und Lommersdorf.
Das Land NRW hat das Förderprogramm „100 Alleen“ aufgelegt, das vorsieht, die Neuanlage von Alleen zu fördern.
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5.3
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND
BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN
ENTFÄLLT
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG
ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW)
ENTFÄLLT
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW)
ENTFÄLLT
5.6
LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN
ENTFÄLLT
Stand: November 2006Mai 2007
125
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
ANHANG I:
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NACH § 62 LG GESCHÜTZTE BIOTOPE IN
DEN NATURSCHUTZGEBIETEN
Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope
liegen innerhalb der Schutzgebiete:
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET
„HAUBACHTAL,
DIETRICHSEIFFEN MIT URFTAUE BEI BLANKENHEIM-WALD“
GB-5505-066,
GB-5505-072,
GB-5505-078,
GB-5505-079,
GB-5505-087,
GB-5505-088,
GB-5505-129,
GB-5505-130,
GB-5505-137,
GB-5505-138,
GB-5505-439,
GB-5505-443,
GB-5505-447,
GB-5505-501,
GB-5505-503,
GB-5505-504,
GB-5505-723,
GB-5505-724,
GB-5505-736,
GB-5505-738,
GB-5505-801,
GB-5505-927,
GB-5505-929,
GB-5505-932,
GB-5505-934, GB-5505-935.
2.1-6
GB-5505-073,
GB-5505-081,
GB-5505-127,
GB-5505-136,
GB-5505-436,
GB-5505-446,
GB-5505-502,
GB-5505-506,
GB-5505-725,
GB-5505-739,
GB-5505-928,
GB-5505-933,
NATURSCHUTZGEBIET „NONNENBACHTAL
UND SEITENTÄLER MIT FROSCHBERG UND
GILLENBERG“
GB-5505-054,
GB-5505-059,
GB-5505-226,
GB-5505-227,
GB-5505-228,
GB-5505-229,
GB-5505-230,
GB-5505-231,
GB-5505-232,
GB-5505-233,
GB-5505-234,
GB-5505-235,
GB-5505-236,
GB-5505-237,
GB-5505-238,
GB-5505-239,
GB-5505-249,
GB-5505-250,
GB-5505-251,
GB-5505-252,
GB-5505-253,
GB-5505-254,
GB-5505-255,
GB-5505-256,
GB-5505-257,
GB-5505-258,
GB-5505-259,
GB-5505-260,
GB-5505-261,
GB-5505-262,
GB-5505-263,
GB-5505-264,
GB-5505-265,
GB-5505-269,
GB-5505-270,
GB-5505-271,
GB-5505-272,
GB-5505-276,
GB-5505-277,
GB-5505-278,
GB-5505-279,
GB-5505-280,
GB-5505-281,
GB-5505-282,
GB-5505-283,
GB-5505-284,
GB-5505-285,
GB-5505-286,
GB-5505-287,
GB-5505-289,
GB-5505-290,
GB-5505-291,
GB-5505-292,
GB-5505-294,
GB-5505-295,
GB-5505-296,
GB-5505-297,
GB-5505-298,
GB-5505-299,
GB-5505-300,
GB-5505-301, GB-5505-302, GB-5505-303.
126
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
2.1-7
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET „SCHAAFBACHTAL
MIT SEITENTÄLERN UND STROMBERG“
GB-5505-310,
GB-5505-311,
GB-5505-313,
GB-5505-314,
GB-5505-324,
GB-5505-327,
GB-5505-330,
GB-5505-335,
GB-5505-337,
GB-5505-338,
GB-5505-340,
GB-5505-341,
GB-5505-352,
GB-5506-095,
GB-5506-097,
GB-5506-098,
GB-5506-113,
GB-5506-114,
GB-5506-116,
GB-5506-117,
GB-5506-120,
GB-5506-121,
GB-5506-198,
GB-5506-199,
GB-5506-201,
GB-5506-202,
GB-5506-204,
GB-5506-206,
GB-5506-208,
GB-5506-209,
GB-5506-211,
GB-5605-013,
GB-5605-015,
GB-5605-016,
GB-5605-018,
GB-5605-020,
GB-5605-022,
GB-5605-023,
GB-5605-026,
GB-5605-027,
GB-5605-029,
GB-5605-030,
GB-5605-041,
GB-5605-042,
GB-5605-044,
GB-5605-045,
GB-5605-062,
GB-5605-065,
GB-5605-067,
GB-5605-068,
GB-5605-070,
GB-5605-071,
GB-5605-073,
GB-5605-074,
GB-5605-076,
GB-5605-077,
GB-5605-079,
GB-5605-080,
GB-5605-082,
GB-5605-083,
GB-5605-086,
GB-5605-088,
GB-5605-090,
GB-5605-091,
GB-5605-123,
GB-5605-124,
GB-5605-126,
GB-5605-127,
GB-5605-129,
GB-5605-130,
GB-5605-132,
GB-5605-133,
GB-5605-135,
GB-5605-136,
GB-5605-138, GB-5606-145.
2.1-8
GB-5505-312,
GB-5505-315,
GB-5505-328,
GB-5505-336,
GB-5505-339,
GB-5505-348,
GB-5506-096,
GB-5506-099,
GB-5506-115,
GB-5506-118,
GB-5506-122,
GB-5506-200,
GB-5506-203,
GB-5506-207,
GB-5506-210,
GB-5605-014,
GB-5605-017,
GB-5605-021,
GB-5605-024,
GB-5605-028,
GB-5605-034,
GB-5605-043,
GB-5605-055,
GB-5605-066,
GB-5605-069,
GB-5605-072,
GB-5605-075,
GB-5605-078,
GB-5605-081,
GB-5605-084,
GB-5605-089,
GB-5605-092,
GB-5605-125,
GB-5605-128,
GB-5605-131,
GB-5605-134,
GB-5605-137,
NATURSCHUTZGEBIET
„LAMPERTSTAL
UND ALENDORFER KALKTRIFTEN MIT
FUHRBACH UND MACKENTAL“
GB-5605-035,
GB-5605-038,
GB-5605-301,
GB-5605-304,
GB-5605-307,
GB-5605-310,
GB-5605-313,
GB-5605-316,
GB-5605-319,
GB-5605-322,
GB-5605-325,
GB-5605-328,
GB-5605-331,
GB-5605-334,
GB-5605-337,
Stand: November 2006Mai 2007
GB-5605-036,
GB-5605-039,
GB-5605-302,
GB-5605-305,
GB-5605-308,
GB-5605-311,
GB-5605-314,
GB-5605-317,
GB-5605-320,
GB-5605-323,
GB-5605-326,
GB-5605-329,
GB-5605-332,
GB-5605-335,
GB-5605-338,
GB-5605-037,
GB-5605-040,
GB-5605-303,
GB-5605-306,
GB-5605-309,
GB-5605-312,
GB-5605-315,
GB-5605-318,
GB-5605-321,
GB-5605-324,
GB-5605-327,
GB-5605-330,
GB-5605-333,
GB-5605-336,
GB-5605-339,
127
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GB-5605-340,
GB-5605-341,
GB-5605-342,
GB-5605-343,
GB-5605-344,
GB-5605-345,
GB-5605-346,
GB-5605-347,
GB-5605-348,
GB-5605-349,
GB-5606-013,
GB-5606-015,
GB-5606-016,
GB-5606-018,
GB-5606-019,
GB-5606-035,
GB-5606-036,
GB-5606-037,
GB-5606-038,
GB-5606-301,
GB-5606-302,
GB-5606-303,
GB-5606-304,
GB-5606-305,
GB-5606-306,
GB-5606-307,
GB-5606-308,
GB-5606-309,
GB-5606-310,
GB-5606-311,
GB-5606-312
GB-5606-313,
GB-5606-314,
GB-5606-315,
GB-5606-316,
GB-5606-317,
GB-5606-318,
GB-5606-319,
GB-5606-320,
GB-5606-321,
GB-5606-322,
GB-5606-323,
GB-5606-324,
GB-5606-325,
GB-5606-326,
GB-5606-327,
GB-5606-328,
GB-5606-329,
GB-5606-330,
GB-5606-331,
GB-5606-332,
GB-5606-333,
GB-5606-334,
GB-5606-335,
GB-5606-336,
GB-5606-337,
GB-5606-338,
GB-5606-339,
GB-5606-340,
GB-5606-341,
GB-5606-342,
GB-5606-343,
GB-5606-344,
GB-5606-345,
GB-5606-346,
GB-5606-347,
GB-5606-348, GB-5606-349, GB-5606-401.
2.1-9
NATURSCHUTZGEBIET „OBERE AHR MIT
MÜLHEIMER BACH, REETZER BACH UND
MÜHLENBACHSYSTEM“
GB-5505-059,
GB-5506-023,
GB-5506-026,
GB-5506-029,
GB-5506-036,
GB-5506-040,
GB-5506-056,
GB-5506-059,
GB-5506-158,
GB-5506-161,
GB-5506-164,
GB-5506-167,
GB-5506-170,
GB-5506-173,
GB-5506-176,
GB-5506-179,
GB-5506-182,
GB-5506-185,
GB-5506-188,
GB-5506-191,
GB-5506-194,
GB-5506-197,
GB-5606-134,
GB-5606-137,
GB-5606-140,
GB-5606-148,
GB-5606-413,
GB-5606-416,
GB-5606-420,
GB-5606-423,
GB-5606-426,
128
GB-5505-304,
GB-5506-024,
GB-5506-027,
GB-5506-030,
GB-5506-037,
GB-5506-052,
GB-5506-057,
GB-5506-060,
GB-5506-159,
GB-5506-162,
GB-5506-165,
GB-5506-168,
GB-5506-171,
GB-5506-174,
GB-5506-177,
GB-5506-180,
GB-5506-183,
GB-5506-186,
GB-5506-189,
GB-5506-192,
GB-5506-195,
GB-5605-081,
GB-5606-135,
GB-5606-138,
GB-5606-141,
GB-5606-388,
GB-5606-414,
GB-5606-417,
GB-5606-421,
GB-5606-424,
GB-5606-427,
GB-5505-305,
GB-5506-025,
GB-5506-028,
GB-5506-035,
GB-5506-038,
GB-5506-053,
GB-5506-058,
GB-5506-157,
GB-5506-160,
GB-5506-163,
GB-5506-166,
GB-5506-169,
GB-5506-172,
GB-5506-175,
GB-5506-178,
GB-5506-181,
GB-5506-184,
GB-5506-187,
GB-5506-190,
GB-5506-193,
GB-5506-196,
GB-5606-027,
GB-5606-136,
GB-5606-139,
GB-5606-142,
GB-5606-412,
GB-5606-415,
GB-5606-418,
GB-5606-422,
GB-5606-425,
GB-5606-428,
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GB-5606-429, GB-5606-430.
2.1-11
NATURSCHUTZGEBIET
„MICHELSBACH,
AHBACH UND AULBACH MIT NEBENBÄCHEN“
GB-5506-061,
GB-5606-001,
GB-5606-007,
GB-5606-143,
GB-5606-147,
GB-5606-150,
GB-5606-352,
GB-5606-355,
GB-5606-358,
GB-5606-361,
GB-5606-364,
GB-5606-367,
GB-5606-370,
GB-5606-373,
GB-5606-376,
GB-5606-382,
GB-5606-385,
GB-5606-388,
GB-5606-391,
GB-5606-394,
GB-5606-397,
GB-5606-400,
GB-5606-405,
GB-5606-408,
GB-5606-411.
Stand: November 2006Mai 2007
GB-5506-062,
GB-5606-002,
GB-5606-020,
GB-5606-144,
GB-5606-148,
GB-5606-350,
GB-5606-353,
GB-5606-356,
GB-5606-359,
GB-5606-362,
GB-5606-365,
GB-5606-368,
GB-5606-371,
GB-5606-374,
GB-5606-377,
GB-5606-383,
GB-5606-386,
GB-5606-389,
GB-5606-392,
GB-5606-395,
GB-5606-398,
GB-5606-402,
GB-5606-406,
GB-5606-409,
GB-5506-100,
GB-5606-005,
GB-5606-142,
GB-5606-146,
GB-5606-149,
GB-5606-351,
GB-5606-354,
GB-5606-357,
GB-5606-360,
GB-5606-363,
GB-5606-366,
GB-5606-369,
GB-5606-372,
GB-5606-375,
GB-5606-381,
GB-5606-384,
GB-5606-387,
GB-5606-390,
GB-5606-393,
GB-5606-396,
GB-5606-399,
GB-5606-404,
GB-5606-407,
GB-5606-410,
129
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
ANHANG II:
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ZU
VERWENDENDE
STRAUCHARTEN
BAUM-
UND
Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen
folgende Baum- und Straucharten zu verwenden:
Gruppe 1:
Gehölze nasser bis frischer Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)
Betula pubescens (Moor-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Populus tremula (Espe)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Salix fragilis (Bruch-Weide)
Salix caprea (Sal-Weide)
Sträucher:
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Frangula alnus (Faulbaum)
Salix aurita (Ohr-Weide)
Salix cinerea (Grau-Weide)
Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)
Gruppe 2:
Gehölze frischer bis mäßig trockener
Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fagus sylvatica (Rot-Buche)
Populus tremula (Espe)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Quercus petraea (Trauben-Eiche)
Sorbus aucuparia (Vogelbeere)
Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)
130
Stand: November 2006Mai 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Ilex acquifolium (Stechpalme)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Gruppe 3:
Gehölze mäßig trockener bis trockener Standorte
Bäume:
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Acer platanoides (Spitz-Ahorn)
Betula pendula (Sand-Birke)
Sorbus aria (Mehlbeere)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Viburnum lantana (Wolliger Schneeball)
Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten)
Gruppe I)
Sorten-Empfehlungen für höher gelegene
Standorte
Äpfel:
Apfel von Croncels
Danziger Kantapfel
Gelber Edelapfel
Grahams Jubiläumsapfel
Landsberger Renette
Luxemburger Renette
(Rheinischer) Krummstiel
Riesenboikenapfel
Roter Eiserapfel
Schöner aus Nordhausen
Eifeler Rambour
Harberts Renette
Stand: November 2006Mai 2007
131
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Blankenheim“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Gravensteiner
Geheimrat Dr. Oldenburg
Rheinischer Bohnapfel
Roter Boskoop
Roter Bellefleur
Birnen:
Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne
Gute Graue
Gellerts Butterbirne
Gute Luise
Köstliche von Charneaux
Pastorenbirne
Stuttgarter Geißhirtle
Pflaumen/ Zwetschgen:
Ontariopflaume
Bühler Frühzwetschge
Gr. Grüne Reneklode
Graf Althanns Reneklode
Mirabelle v. Nancy
Gruppe II)
Zusätzliche Sorten-Empfehlungen für tiefer gelegene Standorte
Äpfel:
Ananasrenette
Freiherr von Berlepsch
Dülmener Rosenapfel
Birnen:
Gräfin von Paris (nur in wärmeren Lagen ausreifend)
Süßkirschen:
Kassins Frühe
Große schwarze Knorpelkirsche
Hedelfinger Riesenkirsche
Dönissens gelbe Knorpelkirsche
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Stand: November 2006Mai 2007