Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
223 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
06.11.07, 11:12
Aktualisiert
06.11.07, 11:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1a zu V 323/2007
DER LANDRAT
KREIS EUSKIRCHEN
Landschaftsplan
08 “Blankenheim“
Anregungen und / oder Bedenken sowie Stellungnahmen der
Verwaltung und Beschlussvorschläge
aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Abs. 1 LG NW
in der Zeit vom 15.01.2007 bis 14.02.2007
Kreis Euskirchen
Jülicher Ring 32
53879
EuskirchenAbt.
60
–
Umwelt
und
Planung
Einwendungen
der Träger öffentlicher Belange
(TöB)
Einwender Wehrbereichsverwaltung III, Düsseldorf
TÖB-Nr:
005
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 14.03.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische
Belange durch die von der Verwaltung zugeleiteten
Unterlagen betroffen sind, konnte inzwischen
fristgerecht abgeschlossen werden.
Die von der Einwenderin vorgetragenen
Sachverhalte sind im Landschaftsplan von den
Unberührtheitsklauseln zu den verschiedenen
Schutzgebietskategorien abgedeckt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der
Durchführung beachtet.
Eine
Planänderung
ist
nicht
erforderlich.
Innerhalb des betroffenen Gebietes befinden sich
Richtfunkverbindungen der Bundeswehr. Deren
Funktionsfähigkeit
ist
auch
weiterhin
zu
gewährleisten. Dies bedeutet im Einzelnen:
Die von der Einwenderin erbetene Beteiligung
bei der Planung von Maßnahmen wird
zugesagt, soweit Auswirkungen auf die
vorgetragenen Belange nicht ausgeschlossen
werden können.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Zwischen den Richtfunkstationen muss hindernisfreie
optische Sicht bestehen, d.h. Bäume und andere
Hindernisse sind unzulässig.
Im Nahbereich, im Radius von 100m um den
jeweiligen
Antennenfußpunkt,
bedarf
die
Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher
oder anderer Anlagen/Vorrichtungen über oder
unter der Erdoberfläche der Genehmigung durch
die Schutzbereichsbehörde (§ 3 Abs. 1
Schutzbereichsgesetz).
•
Bei zukünftigen Planungen im Bereich der
Richtfunktrassen wird um rechtzeitige Beteiligung
unter Beifügung exakter Planungsunterlagen mit
Koordinatenangaben gebeten, da Stellungnahmen
militärischer Fachdienststellen einzuholen sind.
Die beigefügten Karten werden nur zur Information
übersandt, und dürfen nicht in weiteren Plänen oder
im Internet veröffentlicht werden.
Einwender Straßen NRW
TÖB-Nr:
036
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 12.02.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die betreffende Unberührtheitsklausel wurde
irrtümlich nicht in den Textteil zur öffentlichen
Auslegung aufgenommen. Dies soll aber im
Satzungsexemplar erfolgen.
Der
Plantext
ist
entsprechend
der
Beschlusslage zur öffentlichen Auslegung zu
ergänzen.
Der Anregung wird gefolgt. In allen
von der linienbestimmten Trasse der
A1 betroffenen Festsetzungen ist
folgende
Unberührtheitsklausel
aufzunehmen:
„Unberührt bleiben Sachverhalte, die
sich aus der rechtlichen Einordnung
der linienbestimmten Trasse der A1
ergeben.“
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Mit den auf Grundlage seines Schreibens vom
20.07.2006 vorgeschlagenen Änderungen ist der
Einwender im Grundsatz einverstanden. Die seitens
des Kreises vorgeschlagene Unberührtheitsklausel
zur rechtlichen Einordnung der BAB 1 konnte er leider
in den Unterlagen nicht finden. Er bittet
sicherzustellen, dass die Klausel sämtlichen von der
BAB 1 berührten Schutzgebieten zugeordnet wird.
Einwender Gemeinde Blankenheim (Bauleitplanung u. Tourismus, Forstbetrieb, Wasser/Abwasser)
TÖB-Nr:
039, 316 und 201
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Die Gemeinde erwähnt, dass sie zum Vorentwurf des
Landschaftsplans im Verfahren zur Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a
Landschaftsgesetz NW (LG NW) mit Schreiben vom
13.07.2006 bereits Stellung genommen hat. Die
Stellungnahme erfasste die Bereiche Bauleitplanung,
Tourismus (ToeB-Nr. 039), Forstbetrieb (Nr. 316),
Wasser / Abwasser (Nr. 201). Den Anregungen der
Gemeinde hinsichtlich der Bauleitplanung wurde
weitestgehend entsprochen bzw. die entsprechenden
Hinweise der Gemeinde zur Kenntnis genommen. Die
Gemeinde führte die einzelnen Punkte, die bei der
Überarbeitung
des
Landschaftsplanentwurfs
Berücksichtung fanden, zum Teil in ihrem Schreiben
auf. Die wiederholte Aufnahme in dieser Tabelle
erfolgt nicht.
Die Gemeinde wendet ein, dass der Anregung im
Bereich Tourismus im Rahmen der Trägerbeteiligung
nicht gefolgt wurde. Die Gemeinde hatte gefordert,
die Verbotsregelungen für den Bereich des „Freilinger
Sees“ einzuschränken bzw. zurückzunehmen, da
hierdurch die Entwicklungsmöglichkeiten stark in
Frage gestellt würden (z.B. durch Ausschluss von
Veranstaltungen). Obwohl die Stellungnahme des
Kreises zu dieser Forderung nachvollziehbar ist, wird
die Anregung der Gemeinde (Schreiben vom
13.07.2006, Buchstabe D. Tourismus) erneut und mit
gleichem Wortlaut gestellt. (Auszug aus der
Abwägungstabelle der Trägerbeteiligung, siehe
unten!)
Stellungnahme der Verwaltung
Schreiben vom 27.02.2007
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Grund hierfür ist, dass die Gemeinde die touristischen
Entwicklungsmöglichkeiten auch im Landschaftsplan
selbst, sei es in der Karte oder in der Satzung,
sichergestellt wissen will. Eine entsprechende
textliche Berücksichtigung an geeigneter Stelle, sei es
bei den Unberührtheitsklauseln oder als selbständige
Regelung, wäre hier ausreichend.
Auszug
aus
der
Abwägungstabelle
der
Trägerbeteiligung
Tourismus:
Nach den Ausführungen im Satzungsentwurf zum
Landschaftsplan sollen zum Landschaftsschutzgebiet
„Freilinger See" (LSG mit besonderer Zweckbindung)
nach 2.2.0 die Verbote 1,3,8,9,12-17 gelten. Durch
diese Verbote wird selbst eine naturverträgliche
Entwicklung des Freizeit- und Erholungsbereiches
Freilinger See stark in Frage gestellt. Daher sollten
die lfd. Nr. 1, 3, 9 und 14 aus dem Verbotskatalog
gestrichen werden.
W eiterhin schließen die Ziffern 2-5 der
Allgemeinen
Verbote
zu
den
Landschaftsschutzgebieten Veranstaltungen jeder Art
generell aus. Hier ist eine spürbare Abschwächung der
Verbote im Interesse einer touristischen Entwicklung
„geboten".
Die im reduzierten Verbotskatalog aufgeführten
Verbote
dienen
dazu,
unerwünschte
Entwicklungen zu verhindern und im Fall von
Verstößen auch landschaftsrechtlich ahnden zu
können. Es kann auch nicht im Interesse der
Kommune sein, jegliche bauliche Anlagen,
auch solche nach § 65 BauO NW, im
Außenbereich zuzulassen. Die ULB ist bereit,
abgestimmte Besucherlenkungskonzepte und
gezielte Infrastruktureinrichtungen mitzutragen
und hierfür zu einem späteren Zeitpunkt eine
Generalbefreiung zu erteilen. Insofern soll zum
jetzigen Zeitpunkt an der Festsetzung
festgehalten werden.
Veranstaltungen im Wald sind durch § 2 Abs. 4
LaFoG geregelt. Sie werden vom Verbot nicht
erfasst.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Forstbetrieb (TOEB 316)
Zu dem Entwurf des v. g. Landschaftsplanes wird
aus forstlicher Sicht zu folgenden Punkten wie
folgt Stellung genommen bzw. werden folgende
Anregungen vorgetragen:
1.
Naturschutzgebiet
„Westliches
Ahrgebirge“
(2.1-10)
Nach den textlichen Festsetzungen (Schutzzweck)
erfolgt die Festsetzung als Naturschutzgebiet gem. §
20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere
zur Erhaltung und Entwicklung der Population
bestimmter
nach
der
EG-Vogelschutzrichtlinie
geschützten Arten. Genannt ist hier u. a. das
Haselhuhn (A104) als Brutvogel. Zuvor war das
Haselhuhn als Nahrungsgast aufgeführt.
Nach unserer Kenntnis ist bis zum heutigen Tag das
Haselhuhn als Brutvogel nicht nachgewiesen worden.
Das Haselhuhn als Brutvogel ist zu streichen und
wieder durch den Begriff „Nahrungsgast“ zu
ersetzen.
Der
Kreis
war
ursprünglich
derselben
Auffassung wie der Forstbetrieb der Gemeinde.
Aufgrund von anderweitigen Stellungnahmen,
insbesondere des LB Straßen, wurde die Frage
der Einordnung des Haselhuhn-Lebensraumes
nochmals rechtlich geprüft. Maßgeblich ist
aktuell
das
Meldedokument
für
das
Vogelschutzgebiet. In diesem wird als
Schutzgrund ausdrücklich das Vorkommen der
Art als Brutvogel beschrieben.
Mit dieser formalen Definition setzt sich auch
der LB Straßen im Rahmen der Planfeststellung
zur A1 auseinander, unabhängig von aktuellen
Nachweisen.
Daher
soll
auch
der
Landschaftsplan die Meldung formal korrekt
nachvollziehen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Anregung sollte gefolgt werden.
Der Anregung wird gefolgt, der
Erläuterungsbericht zu Ziffer 4 wird
um folgende Formulierung ergänzt:
„Der gemeindliche Forstbetrieb kann
auch zukünftig mit Maßnahmen im
Gemeindewald
durch
die
ULB
beauftragt werden, soweit dieser seine
Bereitschaft dazu erklärt.“
In der Spalte „Erläuterungsbericht“ ist die Streichung
der Wörter „als Nahrungsraum“ rückgängig zu
machen. Es muss heißen: „Das Aulbachtal bildet im
Vogelschutzgebiet ein wichtiges Lebensraumelement,
vor allem als Nahrungsraum für Haselhuhn und
Schwarzstorch.“
2. Übertragung forstlicher Maßnahmen auf die
Forstbehörde
Der
Erläuterungsbericht
zu
„Besondere
Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25 LG
NW)“ legt unter Ziffer 4 fest, die forstlichen
Maßnahmen nach § 36 Abs. 1 LG NW vertraglich auf
die Forstbehörde zu übertragen und die Vorschriften
des § 11 LFoG NW über die tätige Mithilfe sinngemäß
anzuwenden.
Im § 36 Abs. 1 LG NW ist festgelegt, dass die
Durchführung forstlicher Maßnahmen vertraglich auf
die Forstbehörde übertragen werden soll.
Die Gemeinde Blankenheim verfügt als zweitgrößter
kommunaler Waldbesitzer in NRW über eigenes
Forstpersonal und ist in der Lage, die forstlichen
Arbeiten auf gemeindeeigenen Flächen auf
vertraglicher Basis selbst durchzuführen. Eine
Übertragung dieser Aufgabe auf die Forstbehörde ist
nach Auffassung der Gemeinde nicht zwingend
notwendig.
Der Forstbetrieb der Gemeinde Blankenheim hat
jahrelange Erfahrung bei der Durchführung von
forstlichen Maßnahmen in Naturschutzgebieten.
Verwiesen wird auf die biotopersteinrichtenden
Maßnahmen und Pflegemaßnahmen im Rahmen des
Projektes „Ahr 2000“ sowie auf eine Vielzahl von
durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Die Stellungnahme des Kreises Euskirchen im
Rahmen ihrer Abwägung mit dem Ergebnis, dass der
gemeindliche Forstbetrieb auch zukünftig mit
Maßnahmen im Gemeindewald durch die ULB
beauftragt werden kann, soweit dieser seine
Bereitschaft dazu erklärt, wird begrüßt.
Es wird empfohlen, diese Absichtserklärung in den
Erläuterungsbericht zu 4.0 „Besondere Festsetzungen
für die forstliche Nutzung (§ 25 LG NW)“
aufzunehmen.
3. Kartenmäßige Darstellung der Kompensationssowie Alt- und Totholzflächen
Seitens der Gemeinde wurde angeregt, in den
Festsetzungskarten die Kompensationsflächen und
die
ausgewiesenen
Altund
Totholzflächen
darzustellen.
Nach dem der Gemeinde zur Verfügung gestellten
Kartenmaterial (Festsetzungskarte Maßstab 1:20.000)
ist dies noch nicht vollständig umgesetzt worden.
Die Gemeinde hält die Empfehlung aufrecht, eine
entsprechende Darstellung vorzunehmen.
Nach einer ersten Prüfung waren verschiedene
Flächen aus maßstäblichen Gründen für die
Gemeinde nicht zu erkennen.
Es erfolgt aber nochmals eine Abstimmung mit
dem Forstbetrieb, bei Bedarf werden bisher
noch nicht dargestellte Bereiche ergänzt.
Wasser/ Abwasser (TOEB 201)
Zu dem Entwurf des v. g. Landschaftsplans wird aus
Sicht des Wasser- und Abwasserwerkes zu folgenden
Punkten wie folgt Stellung genommen bzw. werden
folgende Anregungen vorgetragen:
1. Darstellung der wasser- und abwassertechnischen
Anlagen in der Festsetzungskarte
Die wasser- und abwassertechnischen Anlagen sind
in
der
Regel
als
Naturschutz–
bzw.
Landschaftsschutzgebietsfläche dargestellt. Teilweise
erfolgt zusätzlich eine Darstellung als FFHGebietsfläche.
Im Rahmen der bereits erfolgten Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange wurde angeregt, die
wichtigsten wasser- und abwassertechnischen
Anlagen aus allen Schutzgebietsfestsetzungen des
Landschaftsplanes herauszunehmen.
In Frage kommen hier insbesondere die Kläranlage
Freilingen (Kläranlage Blankenheim ist weder als
NSGnoch
als
LSG
festgesetzt)
,
die
Teichkläranlagen in Ahrmühle, Ahrdorf, Ahrhütte,
Hüngersdorf, Nonnenbach, Reetz und Rohr, den
Zentralhochbehälter
in
Blankenheim,
die
Wassergewinnungsanlagen
in
Blankenheim
(Seidenbach) und Blankenheimerdorf (Olbrück), die
Hochbehälter in Uedelhoven und Waldorf sowie die
Aufbereitung in Waldorf.
In der Stellungnahme der Kreises Euskirchen wird
ausgeführt,
dass
zur
Vermeidung
eines
„Flickenteppichs“ unterschiedlicher Schutzkategorien
der Weg über die Unberührtheitsklausel gewählt
wurde.
Nach nochmaliger Überprüfung werden künftig
alle Teich-Kläranlagen als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
Die
Wassergewinnungsanlage
im
Seidenbachtal
wird
von
der
Unberührtheitsklausel erfasst, eine Festsetzung
als NSG muss jedoch aufgrund der Kartierung
als FFH-Lebensraumtyp bestehen bleiben. Im
Olbrück soll ebenfalls die NSG-Festsetzung
erhalten bleiben, weil die kleinflächige Anlage
innerhalb eines Buchaltholzes liegt. Auch hier
greift die Unberührtheitsklausel.
Die übrigen genanten Anlagen liegen wie
bereits in der Verordnung von 1984 im
Landschaftsschutzgebiet.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Die Teichkläranlagen werden als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
Diese Abwägung ist nicht nachzuvollziehen, da schon
der
jetzige
Status
in
unterschiedlichen
Schutzfestsetzungen (z. B. Kläranlage Blankenheim =
keine Schutzgebietsfestsetzung, Kläranlage Ahrdorf =
Landschaftsschutzund
FFH-Gebiet,
Zentralhochbehälter
Blankenheim
=
Landschaftsschutzgebiet) besteht. Insofern macht es
erst recht Sinn, hier eine Vereinheitlichung
vorzunehmen, indem alle zumindest v. g. wichtigen
wasser- und abwassertechnischen Anlagen als
Flächen ohne Festsetzungen ausgewiesen werden.
Die Anregung, die v. g. Anlagen aus der FFHGebiets-kulisse herauszunehmen wird aufrecht
erhalten.
Dies gilt auch für das Grundstück in der Gemarkung
Dollendorf, Flur 6, Flurstück 171, auf dem zur
Sicherstellung
der
ordnungsgemäßen
Abwasserbeseitigung für den Ort Dollendorf ein
offenes Erdbecken zur Erweiterung der Rückhaltung
aus dem vorhandenen Mischsystem errichtet werden
soll.
Die
Gemeinde
unterstützt
ausdrücklich
die
Bemühungen der ULB, im
Rahmen einer
Planüberarbeitung einen Vorschlag zur Rücknahme
des FFH-Gebietes für kleinere Teilflächen ohne
hinreichende Schutzwürdigkeit zu erarbeiten und mit
der LÖBF abzustimmen.
2. Unberührtheitsklausel
Die Unberührtheitsklauseln im Landschaftsplan
regeln, dass sonstige rechtmäßig ausgeübte
Nutzungen
aufgrund
bestandskräftiger
Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes
von
den
allgemeinen
und
gebietsspezifischen Verboten ausgenommen sind.
Im Rahmen der bereits erfolgten Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange hatte die Einwenderin
ausgeführt, dass das Abwasserwerk über eine
Vielzahl von befristeten Einleitungserlaubnissen
verfügt, die in der Regel nach 20 Jahren neu
beantragt werden müssen.
Das Abwasserwerk hatte empfohlen, diese Anlagen
und Einleitungsstellen für den Fall des Ablaufs der
Erlaubnisfrist und gleichzeitiger Neubeantragung
unter „rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund
bestandskräftiger Genehmigungen“ zu subsumieren
mit der Folge, dass die Unberührtheitsklausel greift.
Dieser Empfehlung hat der Kreis Euskirchen nicht
entsprochen.
Es wird an der vorgenannten Empfehlung für
bestehende Anlagen festgehalten, da durch die
Beteiligung
der
Bezirksregierung
und
der
Umweltbehörden
(ehem.
StUA,
LUA)
die
Anforderungen vorgegeben werden und somit
automatisch die Belange des Landschafts- und
Naturschutzes Berücksichtigung finden.
Eine Beteiligung der ULB bei der Errichtung von
neuen
Anlagen
hält
die
Einwenderin
für
gerechtfertigt.
Der Landschaftsplan hebt grundsätzlich auf
bestehende rechtmäßige Genehmigungen ab.
Eine Entscheidung über die Verlängerung von
Einleitungserlaubnissen
erfolgt
im
wasserrechtlichen Verfahren, an dem die ULB
beteiligt wird. Dieser Entscheidung soll nicht
vorgegriffen werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
3. Ehemalige Bahntrasse zwischen Blankenheim und
Blankenheimerdorf
In der als Naturschutzgebiet ausgewiesenen
Bahntrasse
zwischen
Blankenheim
und
Blankenheimerdorf wurde Anfang der 80iger Jahre ein
Kanal-Verbindungssammler
zur
Ableitung
des
Schmutz- und Niederschlagswassers der Ortschaft
Blankenheimerdorf in die Kläranlage Blankenheim
gebaut. Die Gemeinde geht davon aus, dass die
Unterhaltung dieser „genehmigten Anlage“ über die
Unberührtheitsklausel zulässig ist.
Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften muss der
Kanal
regelmäßig
gespült
und
mittels
Kanalfernsehuntersuchung
begutachtet
werden.
Hierfür ist es erforderlich, die Trasse weitgehend von
Bewuchs freizustellen und Kanalschächte freizulegen.
Für diese Maßnahmen und zusätzlich im Falle der
Sanierungsbedürftigkeit, ist ein Befahren der Trasse
mit
Baufahrzeugen
erforderlich.
Je
nach
Kanalzustand kommt eine geschlossene (Inliner/Partliner) oder offene Sanierung durch Austausch
des Sammlers in Betracht. Der Anregung, die
ehemalige Bahntrasse zwischen Blankenheim und
Blankenheimerdorf
aus
der
Naturschutzgebietsfestsetzung
herauszunehmen,
wurde nicht entsprochen.
Nach der Stellungnahme des Kreises Euskirchen
fallen
notwendige
Unterhaltungsund
Instandsetzungs-maßnahmen (Befahren der Trasse
mit Fahrzeugen zum Zwecke der Kanalspülung und inspektion sowie Kanalsanierung in geschlossener
Bauweise) unter die
Unberührtheitsklausel.
Hierdurch
ergibt
sich
zwangsläufig, dass die Trasse regelmäßig mittels
Mulcher (z. B. in einem Fünfjahresrhythmus) von
Bewuchs freizustellen ist. Die Einwenderin geht davon
aus,
dass
auch
Unterhaltungsund
Instandsetzungsmaßnahmen in offener Bauweise
unter
die
Unberührtheitsklausel
fallen.
Eine
Beteiligung der ULB hält die Gemeinde in diesem
Falle für angemessen.
Die
Unterhaltungsmaßnahmen
wurden
zwischenzeitlich einvernehmlich mit der ULB
abgestimmt.
Sie
sind
von
der
Unberührtheitsklausel abgedeckt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einwender LWK NRW
TÖB-Nr:
072
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 13.02.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Hofstellen werden im baulichen Außenbereich
grundsätzlich nur mit der Festsetzung
Landschaftsschutzgebiet
überzogen.
Freigestellt bleibt die übliche Nutzung der
Haus- und Hofstellen. Diese Formulierung
wurde mit der LWK abgestimmt. Der Kreis ist
der Auffassung, dass dies eine weitgehende
Gleichbehandlung
aller
Hofstellen
gewährleistet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Zu dem o.a. Vorhaben nimmt die LWK zum
derzeitigen Planungsstand als Fachbehörde, auch im
Namen der Kreisstelle des Kreises Euskirchen der
Landwirtschaftskammer NRW, wie folgt Stellung:
Landwirtschaftliche Hofstellen in Schutzgebieten
In der Stellungnahme vom 31.07.2006 ist die Position
der Landwirtschaft ausführlich beschrieben. Die
Forderung nach der „Gleichstellung“ von Hofstellen,
die sich innerhalb oder außerhalb der Schutzgebiete
befinden wird ausdrücklich noch einmal bekräftigt.
Im Gegenzug hat sich die Landwirtschaftskammer
bereit erklärt, keine Forderung nach Ausgrenzung der
Hofstellen zu erheben.
Zwar ist es richtig, dass die derzeitige Formulierung
mit der Landwirtschaft abgestimmt wurde, allerdings
sind
schon
verschiedene
abgestimmte
Formulierungen zu Lasten der Landwirtschaft
verändert worden. (siehe z.B. auch unten zu 5.0)
Der Verweis auf die Regelungen im Rahmen der
derzeitigen Schutzgebietsverordnungen der höheren
Landschaftsbehörde sollte dem Satzungsgeber einen
Hinweis geben auf eine Möglichkeit der Regelung.
Nicht das „Wie“ der Regelung ist der Kern des
Anliegens der Landwirtschaft, Kern ist unsere
Forderung:
Landwirtschaftliche Hofstellen innerhalb und
außerhalb
von
Schutzgebieten
sind
gleichzustellen.
Die Unterschiede in der Behandlung von Vorhaben
auf landwirtschaftlichen Hofstellen ergibt sich dann
gänzlich aus dem Baurecht o.ä., ein sich aus dem
Landschaftsplan
ergebender
zusätzlicher
Regelungsbedarf wird abgelehnt.
Zu 5.0; S.109
Hinter Absatz 3 der Erläuterungen ist folgender
Absatz (wie in den anderen LP´s erfolgt) einzufügen:
„Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch
eine
Beeinträchtigung
der
anliegend
Wirtschaftenden verhindert werden. Auch mit
diesen muss eine Abstimmung erfolgen.“
Diese
Forderung
wurde
bereits
mit
der
Stellungnahme vom 31.07.2006 erhoben. Die dazu
ergangene Stellungnahme der Verwaltung ist von hier
aus nicht nachzuvollziehen.
Genau die von uns geforderte Formulierung ist Inhalt
des gültigen Landschaftsplanes „Mechernich“. Im
Verfahren zu diesem Landschaftsplan wurde diese
Formulierung einvernehmlich mit der unteren
Landschaftsbehörde so aufgenommen, um das
Interesse des Kreises an einvernehmlichen Lösungen
zu verdeutlichen.
Unter 5.1 ist eine solche Formulierung nicht
notwendig, wenn sie unter 5.0, und damit für das
gesamte Kapitel aufgenommen wird.
Die unter 5,1 gewählten Formulierungen sind aus
unserer Sicht nicht ausreichend. (siehe folgende
Anmerkung)
Der Kreis prüft im Rahmen der Durchführung
von Maßnahmen alle möglichen Auswirkungen.
In die diesbezüglichen Abstimmungen werden
neben
den
Fachbehörden
auch
alle
Grundeigentümer
und
Bewirtschafter
eingebunden, soweit sie von den Planungen
betroffen sind. Hierbei sind auch mögliche
Bewirtschaftungserschwernisse
zu
thematisieren, nicht aber von vornherein
auszuschließen.
Ein spezieller Hinweis erübrigt sich daher.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Zu 5.1; S.110
Es sind verschiedene Maßnahmen an den
Gewässern in den unterschiedlichen Schutzgebieten
vorgesehen. Diese Maßnahmen (Rückbau von Uferund
Sohlbefestigungen,
Zulassen
natürlicher
Fließgewässerdynamik, u.a.) können auch den
Wasserhaushalt der landwirtschaftlichen Flächen
beeinflussen, die weiter vom Gewässer entfernt
liegen.
Um diese Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss
der Kreis Euskirchen im Vorfeld prüfen, inwieweit
eventuell entfernt liegende Flächen aufgrund der
Grundwasser- und Vorflutbeeinflussung betroffen
sind. Maßnahmen dürfen dann nicht durchgeführt
werden, wenn eine solche Betroffenheit nicht
auszuschließen ist.
Es wird gefordert, den ersten Abschnitt der
Erläuterungen zu 5.1 (S.110) entsprechend zu
erweitern.
Vorgeschlagen wird folgende Formulierung:
„Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt nur
nach erfolgter Prüfung der Auswirkungen
geplanter Maßnahmen auf die Vorflut - und
Grundwasserverhältnisse auch entfernt liegender
Grundstücke. Eine Bewirtschaftungserschwernis
darf sich durch die Maßnahme nicht ergeben.“
Mit Überraschung wird festgestellt, dass sogar die
(wesentlich engeren) Formulierungen aus der
Textfassung, Stand April 2006, zwischenzeitlich
gestrichen wurden.
Diese Forderung entspricht der Forderung aus der
Stellungnahme vom 31.07.2006. Der Erwiderung der
Verwaltung kann nicht gefolgt werden.
Die geforderte Formulierung soll sicherstellen, dass
neben den notwendigen Prüfungen in Gewässernähe
eben auch die Vorflutverhältnisse entfernt liegender
Parzellen geprüft werden.
Zumindest
wird
die
Wiederaufnahme
der
Formulierung
aus
dem
Vorentwurf
des
Landschaftsplanes gefordert:
„Die Bewirtschafter angrenzender Flächen sind in
die Abstimmung mit einzubeziehen.“
Einwender RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
TÖB-Nr:
191
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 25.01.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Einwenderin teilt mit, dass sie weiterhin ihr
Schreiben
vom
23.06.2006,
Az..
ERNN-HLP/Lim/53.373/Lw, mit den genannten Anregungen
und Hinweisen aufrecht hält.
Schreiben vom 23.06.2006
Die Einwenderin bedankt sich für die Zusendung der
o. g. Verfahrensunterlagen und weist im Rahmen
dieser
Beteiligung
anhand
der
beigefügten
Festsetzungskarte (Anlage 1) und der beigefügten
Auflistung (Anlage 2) auf ihre bestehende380-kVLeitung Oberzier - Niederstedem, Bl. 4527
hin.
Die Leitungsführung ist dem beigefügten Plan zu
entnehmen, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich
die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit
auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit
ergibt.
Die in der Karte genannte Kurzbezeichnung Bl. (=
Bauleitnummer) hat RWE-interne Bedeutung.
In der Anlage 2 hat die Einwenderin die
Berührungspunkte ihrer Hochspannungsfreileitung zu
den Ausweisungen und Festsetzungen nochmals
tabellarisch aufgelistet.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich.
Stellungnahme aus der TöB-Beteiligung
Bei künftigen Maßnahmen zur Umsetzung des
Landschaftsplanes werden die Belange der
Versorgungsträger beachtet.
Sie bittet in diesem Verfahren, folgend genannte
Anregungen und Hinweise zu berücksichtigen:
Die bestehende Hochspannungsfreileitung ist durch
beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich
gesichert.
In den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die
entsprechenden Grundstücke für den Bau, den
Betrieb
und
die
Unterhaltung
von
Hochspannungsfreileitungen
mit
dazugehörigen
Masten
und
ihrem
Zubehör
einschließlich
Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und
betreten werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die
Errichtung von Bauwerken unstatthaft.
Bäume und Sträucher dürfen die Leitung nicht
gefährden, auch Montage- und Unterhaltungsarbeiten
sowie Arbeitsfahrzeuge nicht behindern. Entfernung
und Kurzhaltung der die Leitung gefährdenden Bäume
und Sträucher ist zulässig, auch so weit sie in den
Schutzstreifen hineinragen. Die Ausübung dieses
Rechts kann einem Dritten übertragen werden.
Leitungsgefährdende
Verrichtungen
oberund
unterirdisch müssen unterbleiben.
Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der RWEHochspannungsfreileitung sind rechtzeitig mit ihr
abzustimmen. Insbesondere sind die in den DIN VDEBestimmungen
festgelegten
Mindestabstände
einzuhalten.
Das Regionalzentrum Westliches Rheinland wurde
bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-,
Niederspannungsbzw.
Fernmeldenetz)
direkt
angeschrieben.
Einwendungen Privater (P)
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 001
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 12.02.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Verwaltung hat bereits im Rahmen der
vorzeitigen
Bürgerbeteiligung
zu
den
vorgetragenen
Einwendungen
Stellung
genommen. Änderungen hinsichtlich der
Sachlage haben sich seitdem nicht ergeben.
In dem von der Schutzausweisung betroffenen
Waldflächen der Einwenderin ist trotz der
NSG-Festsetzung
die
ordnungsgemäße
Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang zulässig. Dies bedeutet,
dass mit Nadelholz bestockte Bereiche
weiterhin als Nadelholzbestände bewirtschaftet
werden können. Laubholzflächen müssen
dauerhaft mit Laubholz bestockt bleiben. Es
handelt sich um einen kürzeren Abschnitt eines
Siefens einschließlich des Talmuldenbereiches.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Einwenderin erhebt form- und fristgerecht
Bedenken und Anregungen zum Entwurf des
öffentlich
ausliegenden
Landschaftsplanes
Blankenheim.
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die in
Kopie beiliegende Eingabe vom 27.06.2006 im
Rahmen der vorzeitigen Bürgerbeteiligung, die sie
vollumfänglich zum Gegenstand dieser Offenlage
macht. Zugleich bittet sie die Mitglieder des
Fachausschusses sowie des Kreistages ausdrücklich
um gerechte Abwägung, wie das Gesetz es fordert.
Es geht nicht an, eine offenbar rein unter
Landschafts- und Naturschutzaspekten geleitet
Behandlung der Eingabe nachteilig betroffener
Grundstückseigentümer durchzuführen und das auch
noch unter unrichtigen Verwaltungsangaben sowie
Ausblendung unbequemer Einwendungspunkte.
werden
Zur Verdeutlichung:
Die Stellungnahme der Verwaltung zum
Einwendungspunkt 2 lautet einleitend: „Dies soll
wie bisher auch auf vertraglicher Basis erfolgen.“
Richtig ist vielmehr, dass es weder für
Eigentumsflächen der Einwenderin auf dem
Gebiet der Gemeinde Blankenheim noch auf
Gebiet anderer Städte und Gemeinden im
Südkreis irgendeine vertragliche Regelung gibt.
Noch nicht einmal Entwurfsfassungen sind durch
die ULB präsentiert!
Die angestrebte Entwicklung zielt auf eine reine
Laubholzbestockung mit standortgerechten
Arten. Grundsätzlich stehen hierfür die vom
Land NRW
angebotenen vertraglichen
Fördermaßnahmen bereit. Die Bedingungen
sind der Einwenderin aus den intensiven
Verhandlungen zum Nationalpark Eifel bekannt.
Der ebenfalls in der Stellungnahme zu Punkt
2 ihrer Einwendungen zu findende Hinweis auf
Kaufverhandlungen kann missverständlich oder
falsch interpretiert werden. Daher sei klargestellt,
dass die öffentliche Hand seit 2003 offensichtlich
jegliches Ankaufinteresse aufgegeben hat, da
dieser Vorgang seither vollständig ruht.
Der Erwerb des gesamten Eigentums erscheint
unter
den
heutigen
wirtschaftlichen
Bedingungen unrealistisch, zumal nur ein
geringer Teil von der NSG-Festsetzung
betroffen ist. Inwieweit ein Ringtausch unter
Einbeziehung der Gemeinde Blankenheim in
Betracht käme, müsste die Einwenderin
unmittelbar mit dieser klären.
Die seinerzeit von der Bezirksregierung
erlassene NSG-Verordnung stimmt in ihrer
Zielsetzung in vollem Umfang mit der
Festsetzung des Kreises Euskirchen überein.
Auch diese Verordnung beinhaltete bereits
einen Verweis auf vertragliche Regelungen. In
diesen wären auch finanzielle Ausgleiche für
entstehende Nachteile zu regeln.
-
-
Die Einwendungspunkte 3, 4, 5 und 6 sind
überhaupt nicht gewürdigt worden.
Der Kreis als ULB beabsichtigt derzeit nicht,
den im Besitz der Eigentümerin befindlichen
größeren Teich zu beseitigen. Demgegenüber
erscheint es sinnvoll, die seit Jahren
verfallenden kleineren Teiche auf Dauer
aufzugeben
und
durch
geringfügige
Maßnahmen ein ökologische Durchgängigkeit
im Gewässer wieder herzustellen.
Mit Interesse wird die Einwenderin verfolgen, wie die
ULB und die Vertretungsgremien des Kreises mit den
Bedenken eines im Kreis ansässigen, langjährig
Forstwirtschaft ausübenden Unternehmen umgehen.
Sollte
die
Kreisverwaltung
tatsächlich
Rechtsregelungen auf vertraglicher Basis oder den
Abschluss eines Grundstücksgeschäftes wünschen,
wäre zweckmäßig, anstelle bisher inhaltsleeren
Ankündigungen konkrete Taten folgen zu lassen.
Ausfertigungen dieses Schreibens erhalten mit
gleicher Post zur Mitkenntnis:
- Bezirksregierung
Köln,
Obere
Landschaftsbehörde, Zeughausstr. 2 – 10,
50667 Köln
- Arenbergisches Forstamt Eifel, Arenbergstr.
11, 53937 Schleiden.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 002
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 09.02.2007 (e-mail)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Flächen wurden gemeinsam mit dem
LANUV besichtigt. Im Ergebnis soll aber wegen
der
überwiegend
bestehenden
Naturschutzwürdigkeit (Kalkmagerrasen im
FFH-Gebiet) an der Festsetzung NSG
festgehalten werden. Die bisherige Nutzung
kann auch im NSG fortgesetzt werden.
Weitergehende Überlegungen zur Nutzung im
Rahmen des Kompensationskonzeptes A1
bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass verschiedene andere
Flächen des Einwenders künftig nicht mehr als
NSG, sonder als LSG festgesetzt werden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Gemarkung:
Lommersdorf
Flur:
8
Flurstück/e:
156,157,158,248
geplante Festetzung:
NSG
Die o.a. Flurstücke sind Teil des FFH-Gebietes und
sollen nach bisheriger Planung als NSG festgesetzt
werden. Der Einwender bittet um Überprüfung der gut
zu bewirtschaftenden, ebenen Bereiche (nur
Teilflächen der o.a. Flurstücke) und ggf. Rücknahme
der geplanten Festsetzung. Mit der momentanen
Festsetzung ist er nicht einverstanden, da er
befürchte, die Festsetzung NSG wird für die
angesprochenen Teilflächen mittel- bis langfristig
zusätzliche
Auflagen/Bewirtschaftungseinschränkungen nach sich
ziehen.
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P008
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 17.01.2007 (Email)
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Nach Einsicht des Kartenmaterials des o.g.
Landschaftsplanes stellt der Einwender fest, dass
zwei Flurstücke in direkter Nähe zu seiner
landwirtschaftlichen Hofstelle als Flächen für den
Naturschutz vorgesehen sind. Hierdurch sieht er sich
in seiner betrieblichen Entwicklung eingeschränkt. Da
sich die Flächen in seinem Eigentum befinden, lehnt
er
eine
Umwandlung
in
Naturschutzflächen
kategorisch ab.
Es handelt sich um folgende Flurstücke: Gemarkung
Freilingen, Flur 7, Flurstück 74 und Flur 7, Nr. 42.
Der Einwender
Bedenken.
bittet
um
Anerkennung
seiner
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die genanten Flächen liegen zum einen
unmittelbar am Weilerbach (Talaue) sowie
oberhalb der Hofanlage (Steilhänge). Die
Festsetzung
verfolgt
das
Ziel,
das
Fließgewässersystem der Ahr und Nebenbäche
einschließlich der Auen zu entwickeln. Die
betroffene Fläche am Weilerbach gehört
eindeutig in diese Zielkulisse (auch FFH). Sie
kann bis zu einer abweichenden vertraglichen
Regelung wie bisher bewirtschaftet werden.
Die übrigen Bereiche befinden sich angrenzend
an die Hofstelle und stellen felsige, von
Magerrasen, Gebüschen und Brachen geprägte
Steilhangpartien dar. Der Betrieb ist aufgrund
der topografischen Lage auf den jetzigen
Standort festgelegt. Eine Beeinträchtigung der
betrieblichen Belange ist dadurch nicht
erkennbar.
Eine mögliche Erweiterung könnte auf Flächen
außerhalb des Schutzgebietes erfolgen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 009
Ziffer /
Seite
2.2-8
Niederschrift vom 25.01.2007
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender bittet darum, das LSG 2.2-8 im
Bereich der Hofstelle / hofnahe Flächen an der
heutigen Abgrenzung des FFH-Gebietes zu
orientieren. Teile der Parzelle sollen einem
Pflegeumbruch unterzogen werden.
Die Flächen wurden gemeinsam mit der
LANUV bereist. Im Ergebnis sollen die
hofnahen Flächen als LSG festgesetzt werden,
im Bereich der eigentlichen Talmulde mit einem
zusätzlichen Grünlandumbruchverbot.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die Flächen des Einwenders
werden als LSG festgesetzt, im
Bereich der Talmulde (FFH-Gebiet) mit
einem
ergänzenden
Grünlandumbruchverbot.
Auf
die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 010
Ziffer /
Seite
2.1-11
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die
Bewertung der Intensivweiden als NSG / FFH-Gebiet.
Dies gilt auch für die FFH-Ausweisung von LSGFlächen.
Die Abgrenzung des NSG sollte im Bereich
Andreashof enger am Siefen liegen. Teilweise wurde
Acker einbezogen.
Niederschrift vom 25.01.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die
Flächen
des
Einwenders
wurden
gemeinsam mit einem Vertreter des LANUV
nochmals besichtigt. Im Ergebnis sind Teile als
nicht naturschutzwürdig zu bewerten und
sollten daher als LSG festgesetzt werden.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Teile der Flächen des
Einwenders
werden
von
der
Festsetzung NSG ausgenommen und
künftig als LSG festgesetzt. Auf die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Dies trifft neben den hofnahen Mähweiden
auch auf die Bereiche in der Nähe des
Andreashofes zu.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 011
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender erhebt Einspruch gegen die
Unterschutzstellung (Vogelschutzgebiete und FFHGebiete) seiner Ackerflächen in der Gemeinde
Blankenheim, Gemarkung Ahrdorf, Flur 22, Nr. 11,
112 und 125.
Schreiben vom 03.02.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Flächen wurden gemeinsam mit dem
LANUV besichtigt. Im Ergebnis sollen die
Ackerflächen als LSG festgesetzt werden.
Die als Grünland genutzten Bereiche des
Trockentales sollen weiterhin im NSG
verbleiben.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die genannten Ackerflächen
werden künftig nicht als NSG, sondern
als
LSG
festgesetzt.
Auf
die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P012
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
im Rahmen der Offenlage des Landschaftsplans 08
Blankenheim wird der Einwender durch die
Rechtanwälte Engels pp. anwaltlich vertreten.
Im Rahmen der Akteneinsicht zum Entwurf des
vorliegenden Landschaftsplans musste der Einwender
feststellen, dass einige vorgesehene Festsetzungen
seine fundamentalen Interessen tangieren und als
solche abgelehnt werden.
Insbesondere werden durch die Rechtsanwälte namens
und in Vollmacht ihres Mandanten folgende
Anregungen und Bedenken vorgetragen:
1)
Es wurde festgestellt, dass das Grundstück, auf dem
sich das Wohnhaus des Einwenders befindet und
welches zu einem Teil mit etwa einer Größenordnung
von 500 qm in den Ahr - Bogen hineinreicht, insofern
mit diesen ca. 500 qm in das Naturschutzgebiet
aufgenommen worden ist.
Um
eine
Einheitlichkeit des Hausgrundstücks
herzustellen, wird beantragt, diese Fläche aus dem
Naturschutzgebiet herauszunehmen, so dass die
Parzelle des Hausgrundstückes in Gänze aus dem
Naturschutz herausfällt.
Festzustellen ist, dass auch an dieser Stelle eine
genehmigte Werbeanlage vorhanden ist, deren
Erneuerung bzw. andere Gestaltung dann wegen der
bestehenden Naturschutzfestsetzung nicht mehr
möglich wäre.
Schreiben vom 12.02.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Einwendung ist zutreffend. Die Fläche sollte
aus dem LSG ausgenommen werden.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die betreffende Fläche wird
von
der
Festsetzung
NSG
ausgenommen. Auf die zeichnerische
Darstellung wird hingewiesen.
2)
Der Betrieb des Campingplatzes steht und fällt mit dem
werblichen Hinweis auf diese Anlage. Der aus
Blankenheim kommende Verkehr wird durch die
Werbeanlage auf dem eben genannten Grundstück im
Ahr - Bogen entsprechend beworben.
Hinsichtlich des fließenden Verkehrs auf der B 258 aus
Rheinland- Pfalz aus Richtung Müsch ist es ebenfalls
notwendig, eine entsprechende werbende Maßnahme
als Hinweis auf den Campingplatz zu schaffen.
Wenn die gesamte, ca. 35.000 qm umfassende Fläche
zwischen Ahr und der B 258, die im Eigentum der
Familie Frings steht, von jeder Nutzung freizuhalten ist
und praktisch als Naturschutz ausgewiesen ist, sieht die
Familie Frings hierin eine besondere über den Rahmen
des Normalen hinausgehende Beeinträchtigung .
Diese Flächen sind seinerzeit als Arrondierungsflächen
für
gewisse
Aktivitäten
der
Besucher
des
Campingplatzes erworben worden.
Nunmehr ist jedwede Nutzungsmöglichkeit verboten.
Daher wird beantragt, zumindest auf dieser Fläche die
Möglichkeit einer Werbeanlage notfalls per Ausnahme
zuzulassen und zwar im Rahmen der üblichen
Bewerbung, die in angemessener Entfernung von der
Bundesstraße errichtet werden sollte und daher die
Größenordnung von mindestens 2 x 3 m umfassen
muss, um in entsprechender Entfernung von der
Bundesstraße als Hinweis auf den Campingplatz
überhaupt wahrgenommen zu werden.
Hinsichtlich dieser Größenordnung trägt der Vorschlag
der Rechtsanwälte der Tatsache Rechnung, dass an
der freien Strecke aus den einschränkenden
Gesichtspunkten des Bundesfernstraßengesetzes in
der Nähe der Bundesstraße jedwede Bebauung
ausgeschlossen ist.
Insofern wird diese Werbemaßnahme als kleine
Kompensation für die Inanspruchnahme dieser großen
Fläche im Rahmen des Landschaftsplanes gefordert.
Ggf.
ist
eine
minimale
Fläche
aus
der
Naturschutzfestsetzung
herauszunehmen,
wenn
sichergestellt ist, dass hier eine Werbeanlage
genehmigt werden kann.
Die Werbeanlage stellt eine bauliche Anlage dar
und
bedarf
der
Baugenehmigung.
Die
Verwaltung erkennt die Bemühungen des
Einwenders an, die touristische Entwicklung
seines Betriebes zu fördern. Die Errichtung einer
angemessenen
Werbeanlage
wird
naturschutzfachlich grundsätzlich für vertretbar
erachtet. Die abschließende Entscheidung bleibt
aber
dem
Baugenehmigungsverfahren
vorbehalten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich.
Bemerkt werden muss an dieser Stelle auch , dass
generell
beabsichtigte
und
zugelassene
Werbemaßnahmen an dem Ahr-Radweg für den
Campinglatz wenig Bedeutung haben, da sich über
diesen
Radweg
Campingplatzbesucher,
d.
h.
Automobilisten bzw. Gespannfahrer oder Fahrer von
Wohnmobilen nicht bewegen können und dieser Weg
für den Radverkehr freigehalten werden muss.
3)
Auf dem gesamten Gelände, sowohl auf dem Gelände,
welches den Campingplatz und die übrigen
Wirtschaftsgebäude des Einwenders umfasst, als auch
teilweise
in
dem
nunmehr
festzusetzenden
Naturschutzgebiet ist erheblicher Aufwuchs vorhanden,
insbesondere Fichten, alte Weiden und Erlen.
Es handelt sich um einen Baumbestand, der wegen
seines Alters und einer entsprechenden Anfälligkeit
besonders bei Sturmeinwirkungen stark gefährdet ist.
Wenn solche Sturmereignisse stattfinden, muss der
Einwender die Möglichkeit haben, die gefallenen
Bäume
entsprechend
zu
bergen
und
das
entsprechende Astwerk ortsnah zu verbrennen.
In
der
Gemeinde
Blankenheim
ist
durch
Allgemeinverfügung zum Verbrennen von pflanzlichen
Abfällen vom 22. Juli 2004 die Möglichkeit geschaffen
worden,
Kleinmengen
pflanzlicher
Herkunft
entsprechend vor Ort zu verbrennen.
Den entsprechenden Text der Allgemeinverfügung füge
ich diesem Antrag bei. Wenn Sturmereignisse
besonderer Art mit erheblichem Windwurf stattfinden,
muss dem Einwender die Möglichkeit geboten werden,
die Bäume entsprechend zu bergen und das
anfallende Astwerk ortsnah zu verbrennen.
Es soll gemeinsam mit der Gemeinde nach
Möglichkeiten
gesucht
werden,
die
Pflanzenabfälle entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften zu entsorgen. Ein Verbrennen im
NSG ist allerdings ausgeschlossen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich.
Angesichts der Tatsache, dass der Familie des
Einwenders durch die starke Einschränkung der bis
dahin normal nutzbaren Wiesenflächen in einer
Größenordnung von ca. 35.000 qm nunmehr auch die
Möglichkeit
genommen
wird,
von
der
Ausnahmegenehmigung
im
Rahmen
der
Allgemeinverfügung der Gemeinde Blankenheim zum
Verbrennen von angefallenem Astwerk Gebrauch zu
machen, wird beantragt, innerhalb der ca. 35.000 qm
großen Naturschutzfläche zumindest eine Fläche von
ca. 400 qm auszuweisen, um hier anfallendes Astwerk
entsprechend den Vorgaben der Allgemeinverfügung
der Gemeinde Blankenheim verbrennen zu können.
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass wegen
der bereits eingetretenen Einschränkungen der
gesamte anfallende Grasschnitt in der Anlage des
Einwenders und den dazu gehörenden Wiesen, der
früher auf den Flächen kompostiert wurde, nunmehr
aufgrund der Maßgaben des Kreises Euskirchen wegen
der Naturschutzfestsetzung nach Blankenheim-Rohr
verbracht werden muss.
Allein die Aufwendungen für diese Investition betragen
ca. 30.000,00 € für die Anschaffung eines
entsprechenden Traktors und eines Anhängers. Hinzu
kommen
erhebliche
Aufwendungen
für
den
eigentlichen Transportbetrieb.
Angesichts der hohen Belastungen, die durch die
Ausweisung des Naturschutzgebietes in diesem
Bereich auf den Einwender zugekommen sind und
weiter zuzukommen drohen, wird darauf verwiesen,
dass hier insbesondere hinsichtlich des Platzes zum
Zwecke der Verbrennung von anfallendem Astwerk
eine entsprechende Möglichkeit zum Verbrennen
geschaffen werden muss.
Es wird beantragt, diese Argumentation im Rahmen
unseres Petitums entsprechend zu berücksichtigen.
Angesichts der rigorosen Einschränkung dieser großen
Fläche von 35.000 qm, die quasi enteignungsgleichen
Charakter aufweist, muss die Familie des Einwenders
darauf bestehen, hier entsprechend ortsnah im
Bedarfsfall
im
Rahmen
der
Vorgaben
der
Allgemeinverfügung Astwerk verbrennen zu können.
4).
Hinsichtlich der Maßnahme B 51/2.1-9- "Rückbau des
Wehres" wird darauf verwiesen, dass sich der
Einwender nicht sperrt, hier im Rahmen einer
generellen Einigung für beide Parteien eine sinnvolle
Lösung herbeizuführen, die jedoch nicht in einem
einseitigen Nehmen seitens des Landes NRW
angesichts der bestehenden Wasserrechte gesehen
werden kann.
Das
Verfahren
zur
Überprüfung
des
Wasserrechtes
wird
derzeit
von
der
Bezirksregierung
Köln
betrieben.
Soweit
erforderlich, wird sich die Verwaltung hierbei
einbringen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 013
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 12.02.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Im Rahmen der Offenlage des Landschaftsplanes
08 Blankenheim zeigen die Rechtsanwälte Engels
pp. an, dass die Einwender sie mit der
Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben.
Im Rahmen der durchgeführten Akteneinsicht zum
Entwurf des vorliegenden Landschaftsplans mussten
die Einwender feststellen, dass einige vorgesehene
Festsetzungen die fundamentalen wirtschaftlichen
Interessen ihres Betriebes tangieren und als solche
abgelehnt werden.
Insbesondere werden namens und in Vollmacht ihrer
Mandanten folgende Anregungen und Bedenken
vorgetragen:
1.)
Am Junkerberg ist eine im Eigentum der Einwender
stehende Fläche, und zwar die Fläche Flur 1 Nr. 73,
seit 30 Jahren als Ackerfläche bewirtschaftet.
Es wird daher b e a n t r a g t , diese Fläche aus den
Festsetzungen
als
Naturschutz
und
FFH
herauszunehmen.
Den Bedenken
werden.
sollte
Rechnung
getragen
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen.
Die
Ackerfläche
am
Junkerberg wird künftig als LSG
festgesetzt. Auf die zeichnerische
Darstellung wir hingewiesen.
2.)
Im Hofbereich der Einwender ist eine Fläche von ca.
5.000 qm aus den Festsetzungen FFH und
Naturschutz herauszunehmen.
An dieser Stelle sollen die in der Landschaft verstreut
angesiedelten Fahrsilos, die im Rahmen des
landwirtschaftlichen Betriebes der Einwender genutzt
werden, an dem Hof konzentriert werden.
Es ist geplant, hier drei Fahrsilos in einer
Mindestabgrenzung von 35 x 8 Metern zu errichten.
Dazu sind entsprechende Zuwegungen und
Abwegungen sowie die notwendigen Rangierflächen
entsprechend zu installieren.
Es ist aus betrieblichen Gründen notwendig, die
Fahrsilos an einer Stelle im Hofbereich zu
konzentrieren, da die bisherige Praxis, die einzelnen
Fahrsilos in der weiteren Umgebung zu betreiben,
sich als nicht wirtschaftlich gestaltet und auch eine
entsprechende
Beeinträchtigung
des
Landschaftsbildes durch die vorhandenen Fahrsilos in
der freien Landschaft festzustellen ist.
Es wird zugesagt, dass die derzeitig in der freien
Landschaft befindlichen Fahrsilos mit der Errichtung
der neuen geplanten Fahrsilos ersatzlos in Fortfall
kommen werden.
Die Stelle, an der die Fahrsilos errichtet werden sollen
und die aus den Festsetzungen von Naturschutz und
FFH herauszunehmen beantragt wird, ist in der
beiliegenden Karte entsprechend markiert.
Es ist vorgegeben, diese Fahrsilos an dieser Stelle zu
errichten, da wegen der Windrichtung und der damit
verbundenen Geruchsbelästigungen die Fahrsilos
abwärts vom Hof gesehen in östlicher Richtung
positioniert werden müssen.
Die Situation wurde gemeinsam mit dem
Eigentümer und einem Vertreter der Unteren
Wasserbehörde vor Ort erörtert. Im Ergebnis
erscheint eine Herausnahme der für die
Fahrsilos erforderlichen Fläche in einem
deutlich geringeren Umfang vertretbar. Es
handelt
sich
nicht
um
einen
FFHLebensraumtyp, und die Flächen liegen
außerhalb des Überschwemmungsgebietes.
Durch die Wahl des konkreten Standortes
können Eingriffe deutlich reduziert werden.
Gleichzeitig kann den nachvollziehbaren
betrieblichen Belangen Rechnung getragen
werden.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die betreffende hofnahe
Teilfläche wird künftig als LSG
festgesetzt. Auf die zeichnerische
Darstellung wir hingewiesen.
3.)
Im Rahmen der auf dem Hof der Einwender
betriebenen Pferde- und Rinderhaltung findet eine
Querung der Ahr durch mehrere bestehende Furten
statt.
Es wird seitens der Einwender darauf bestanden und
beantragt, dass diese Furten auch künftig hin nicht
durch
Maßnahmen
des
Naturund
Landschaftsschutzes aufgehoben werden bzw. in
ihrer Nutzung beschränkt werden.
Insofern
wird
beantragt,
im
Rahmen
des
Landschaftsplanes
hier
eine
entsprechende
Festschreibung des Bestandes dieser Furten zu
gewährleisten.
4.)
Abschleppen von Wiesenflächen:
Auf Seite 57 des Erläuterungsberichtes gilt als
gebietsspezifisches Verbot, Grünland in der Zeit vom
01. April bis zum 30. Juni (über 400 m über NN vom
01. Mai bis zum 15. Juli) abzuschleppen und zu
walzen.
Da die Fläche des Hofes der Einwender in der
Höhenlage differiert und teilweise über der Höhenlage
von 400 m liegt, teilweise unter dieser
Größenordnung, ist es erforderlich, dass hier eine
Einheitlichkeit hinsichtlich der auf Seite 57
festgelegten Regelung zum Abschleppen der Wiesen
festgelegt
wird,
da
nicht
mit
ständigen
Unterbrechungen wegen der variierenden Höhenlage
gearbeitet werden kann.
Es wird daher beantragt, da die Mehrzahl der Flächen
über 400 m Höhenlage liegt, das Abschleppverbot in
der Zeit vom 01.05. bis zum 15.07. für die Flächen
unserer Mandanten einheitlich festzulegen.
Zielsetzung der Festsetzung ist die Erhaltung
bzw.
Herstellung
eines
naturnahen
Gewässersystems einschließlich der Auen.
Hierzu zählt auch die Vermeidung von
Beeinträchtigungen des Gewässers und der
angrenzenden Uferbereiche durch Weidetritt
oder Exkremente. Diese Ziele decken sich auch
mit
wasserwirtschaftlichen
Zielen
bzw.
gesetzlichen Vorgaben. Insofern kann der
Landschaftsplan
keine
abweichenden
Regelungen treffen. Allerdings werden auch
künftig bei der Umsetzung betriebliche Belange
in die Abwägung eingestellt.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die Stellungnahme des Einwenders ist
nachvollziehbar und soll in Sinne des Vortrags
praktiziert werden, Dies soll im Wege einer
schriftlichen Erklärung der Verwaltung erfolgen,
ohne den Plan zu ändern.
Der Anregung wird im Wege einer
verwaltungsseitigen Erklärung gefolgt.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
5.)
Uferrandstreifen und Mäander:
Es ist festzustellen, dass der Uferrandstreifen im
Bereich des Eigentums der Einwender eine
Gesamtlänge von 3.500 m aufweist.
Bei einer entsprechenden freizuhaltenden Fläche von
3 m ergibt sich hier etwa eine Fläche von 1 ha, die
praktisch für die Einwender völlig ungenutzt bleiben
muss.
Es wird seitens der Einwender zugesagt, dass diese
Flächen unbewirtschaftet bleiben.
Gleiches gilt auch für die in diesem Bereich
befindlichen Mäanderflächen, die etwa eine
Größenordnung von ca. 5.000 qm umfassen.
Um in diesen Bereichen das Ausufern von
Brennnesseln und Pestwurz zu verhindern und den
Bewuchs kurz zu halten, muss die Möglichkeit
gegeben werden, dass sie als Eigentümer etwa alle
drei Jahre einmal diese Flächen mit eigenem Gerät
mulchen.
Es wird zugesagt, dass in diesem Bereich keine
Herbizide oder Pestizide eingebracht werden.
Lediglich das Ausufern von Brennnesseln und
Pestwurz muss verhindert werden.
Als Gegenleistung für die praktisch 1,5 ha nicht
nutzbare
Fläche
(Uferrandstreifen
und
Mäanderflächen), die in der natürlichen Art von den
Einwendern belassen werden, wird beantragt, andere
Flächen, die im Eigentum des Kreises Euskirchen
stehen,
kostenlos
den
Einwendern
zur
Bewirtschaftung als Ersatz auf Dauer zu überlassen.
Insofern wird seitens unserer Mandanten darum
gebeten,
hier
eine
entsprechende
Lösung
herbeizuführen.
Eine Regelung hinsichtlich der Auszäunung und
Unterhaltung des Uferrandstreifens soll zu
einem späteren Zeitpunkt im Wege eines
Vertrages erfolgen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 014
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 14.02.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Fläche war bislang Teil des ausgewiesenen
NSG. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit stellt
der
überwiegende
Teil
konventionell
bewirtschaftetes Grünland dar. Lediglich ein
kleinerer Teil ist Kalkmagerrasen und
naturschutzwürdig. Die NSG-Festsetzung sollte
auf diesen Teil beschränkt werden.
Den
Bedenken
wird
teilweise
Rechnung getragen. Die Festsetzung
NSG wird, bezogen auf die genannten
Flächen des Einwenders, auf den
Biotop Kalkmagerrasen beschränkt.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der
Einwender
legt
gegen
das
Landschaftsplanverfahren 08 „Blankenheim“ und den
Entwurf des Landschaftsplanes Widerspruch ein.
Bei dem Grundstück Gemarkung Alendorf Flur 16, Nr.
16 handelt es sich um eine Privatfläche. Er kann
keinen Sinn darin sehen, dass dieser kleine Zipfel
unbedingt
in
das
Landschaftsplanverfahren
aufgenommen wird.
Er bittet um Terminabsprache, damit dieses
Grundstück gemeinsam besichtigt werden kann.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 015
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der
Einwender
legt
gegen
das
Landschaftsplanverfahren 08 „Blankenheim“ und den
Entwurf des Landschaftsplanes Widerspruch ein.
Es handelt sich hier in der Gemarkung Alendorf um
Flur 14, Nr. 31 – Privatfläche.
Schreiben vom 14.02.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Bei der Fläche handelt es sich um eine nicht
naturschutzwürdige
Fichtenschonung,
die
entsprechend der Festsetzung LSG zugeordnet
werden kann. Im Umfeld befinden sich darüber
hinaus
weitere
konventionell
genutzte
Grünlandbereiche, die ebenfalls als LSG
festgesetzt werden sollten.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die betreffende Fläche wird
als LSG festsgesetzt. Auf die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Einwender:
TÖB-Nr:
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 23.02.2007 zum
Gespräch vom 14. und 23.02.2007
P 016
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Im Rahmen der Beratungsgespräche vom 14.02. und
23.02.2007 wurde nach Einsichtnahme in die
Festsetzungskarte des Planentwurfs festgestellt, dass
die im Privateigentum befindlichen Grundstücke
(Gemarkung Dollendorf /Stahlhof, Flur 13, Flurstücke
11 und 12) als Naturschutzgebiet und zum Teil als
schutzwürdige Biotope gem. § 62 LG NW festgesetzt
wurden.
Der Miteigentümer erhebt gegen die Festsetzungen
Bedenken und bittet, die Fläche nochmals auf Ihre
Schutzwürdigkeit hin zu überprüfen. Eine Teilfläche ist
sehr dicht mit alten, hohen Fichten bewachsen, die
dringend
durchforstet
werden
müssen.
Die
Festsetzung als Biotopfläche nach § 62 LG NW
erstreckt sich wahrscheinlich auch auf diesen
Waldbereich.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Bei den Flächen handelt es sich im
Wesentlichen um artenreiche extensiv genutzte
Grünlandflächen, deren Schutzwürdigkeit nach
§ 62 LG NW gegeben ist. Die Waldflächen sind
mit Fichte bestockt. Die ordnungsgemäße
Forstwirtschaft bleibt auf diesen Flächen
uneingeschränkt möglich. Die mittelfristige
Entwicklung hin zu Laubholzbeständen wird wie
auf der Nachbarparzelle realisiert, angestrebt.
Insofern sollen die Flächen auch in Gänze dem
NSG zugeordnet werden. Die Darstellung als §
62 Biotop ist falsch. Das LANUV wird um
Korrektur gebeten.
Korrekturbedarf besteht hingegen auf der
teilweise als Acker genutzten Nachbarparzelle.
Hier wird die Festsetzung LSG für gerechtfertigt
erachtet.
Die
Bedenken
werden
zurückgewiesen. Auf die aufgrund
sonstiger Sachverhalte erforderlichen
Korrektur
der
Gebietsabgrenzung
(zeichnerische
Darstellung)
wird
hingewiesen.
Der überwiegende Teil der Grundstücke wird seit 2
Jahren vom Pächter als Grünland genutzt und jährlich
gemäht. Zuvor wurde dieser Teil auch wie die
gegenüberliegenden, nicht im LP-Entwurf als NSG
festgesetzte Flächen, als Ackerland mit der
Möglichkeit des Getreide- bzw. Maisanbaus genutzt.
Der Einwender ist der Auffassung, dass es nicht
unbedingt zweckmäßig und erforderlich ist, die Fläche
insgesamt unter Naturschutz zu stellen.
Die Entscheidung über die Bewirtschaftungsform wird
durch die Festsetzung als NSG sehr eingeschränkt;
zudem resultieren hieraus auch Einschränkungen, die
dem Pächter bei der Bewirtschaftung auferlegt werden
müssen, daher bittet der Einwender, den
überwiegenden Teil der Fläche von der NSGFestsetzung auszugrenzen.
Im Gespräch mit Herrn Persch und Herrn Oeliger
wurde zugesichert, dass sowieso Bedarf besteht, sich
diese
Flächen
vor
Ort
anzusehen,
um
Schutzwürdigkeit und genaue Abgrenzung der 62iger
Biotopgebiete zu prüfen.
Der Einwender möchte ggf. an dem Termin nach
Absprache teilnehmen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P017
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 08.03.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Einwender ist Eigentümer der in der Gemarkung
Rohr, Flur 10, Nr. 91 und Flur 13, Nr. 19 gelegenen
Grundstücke. Außerdem ist er Pächter des ebenfalls
in der Gemarkung Rohr gelegenen Grundstücks der
Flur 5, Nr. 30. Sämtliche Grundstücke sind im
Naturschutzgebiet
2.1-5
„Armutsbach
und
Nebenbäche“ gelegen.
Die Festsetzung verfolgt das Ziel, das
Gewässersystem des Armutsbaches und seiner
Nebensiefen mit seiner Vielzahl schutzwürdiger
Grünland- und Gehölzbiotope zu erhalten und
naturschutzorientiert zu entwickeln.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Der Einwender spricht sich gegen die Einbeziehung
der Grundstücke in das genannte Naturschutzgebiet
aus, da er die weitere Bewirtschaftung auch in
bisheriger Weise und bisherigem Umfang fortsetzen
möchte. Bei Einbeziehung der Flächen in das
Naturschutzgebiet wäre jedoch eine Einzäunung der
Bachläufe vorzunehmen. Da die Grundstücke
teilweise so schmal sind, dass diese nach einer
Ausgrenzung der Bachläufe nicht mehr mit
Maschinen und Gerätschaften bewirtschaftet werden
können, bittet er um Herausnahme der Flächen aus
dem o.g. Naturschutzgebiet.
Bei den Grundstücken handelt es sich
durchweg um Gewässer begleitende Parzellen.
Der Ausschluss der Nutzung des unmittelbaren
Uferbereiches
ergibt
sich
bereits
aus
wasserrechtlichen
Vorschriften.
Die
Auszäunung kann auch mit vertretbarem
Aufwand mittels Elektrozaun erfolgen. Soweit
schmale Parzellen und v.a. Quellbereiche
innerhalb des NSG liegen, bemüht sich die ULB
um
die
vollständige
oder
teilweise
Nutzungsaufgabe
unter
Vermittlung
von
Tauschflächen. Gegebenenfalls sind diese
Maßnahmen
auch
im
Rahmen
von
Kompensationsverpflichtungen zu realisieren.
Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft
Euskirchen vertreten, die in seinem Namen folgende
Anregungen und Bedenken geltend macht:
Nötigenfalls wäre er auch zu einem Tausch gegen
Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes bereit.
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P018
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 08.03.2007
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Einwender ist Eigentümer der in der Gemarkung
Lindweiler gelegenen Fläche Flur 6, Nr. 15. Diese
Fläche ist im Landschaftsplanentwurf mit einem
Umbruchverbot belegt, obschon diese bereits mehr
als 10 Jahre als Ackerland benutzt wurde. Es wird
insoweit um eine Berichtigung gebeten.
Die vom Einwender dargelegte Auffassung ist
zutreffend. Daher soll das das Grundstück
tangierende Gewässer aus Gründen des
Gewässerschutzes lediglich mit einem 5 Meter
breiten Schutzstreifen versehen werden. Im
Übrigen wird das Grünlandumbruchverbot
zurückgenommen.
Den
Bedenken
wird
teilweise
Rechnung getragen. Im Bereich des
Flurstücks 15 und angrenzender
Parzellen
wird
das
LSG
mit
Grünlandumbruchverbot auf einen 5
Meter breiten Streifen entlang des
Gewässers
beschränkt.
Auf
die
zeichnerischen Darstellungen wird
hingewiesen.
Im übrigen werden die Bedenken
zurückgewiesen.
Der Einwender ist weiterhin Pächter der Fläche in der
Gemarkung Lindweiler, Flur 3, Flurstück 38. Diese
Fläche ist gelegen im Natusschutzgebiet 2.1-5
„Armutsbach und Nebenbäche“.
Hinsichtlich der am Armutsbach gelegenen
Parzelle (Feuchtgrünland mit angrenzenden
Heckenstrukturen) bemüht sich die ULB um die
dauerhafte extensive Nutzung unter Vermittlung
von Tauschflächen. Gegebenenfalls sind diese
Maßnahmen
auch
im
Rahmen
von
Kompensationsverpflichtungen zu realisieren.
Bis zu einer entsprechenden Regelung kann
die Fläche in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang fortgesetzt werden.
Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft
Euskirchen vertreten, die in seinem Namen folgende
Anregungen und Bedenken geltend macht:
Der Einwender wendet sich hier gegen die
Einzäunung der Bachläufe, da eine derartige
Maßnahme aufgrund des Bachverlaufs sowie des
Bewuchses der Böschung nur schwer durchführbar
ist. Darüber hinaus verblieben nach einer Einzäunung
mit verschiedenen Gerätschaften nur schwer oder gar
nicht bewirtschaftbare Restflächen.
Insoweit wird um Herausnahme
Naturschutzgebiet gebeten.
aus
dem
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P019
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 08.03.2007
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Einwender ist Pächter des in der Gemarkung
Lindweiler gelegenen Grundstücks der Flur 6, Nr.
17/2.
Laut
Festsetzungen
des
Landschaftsplanentwurfes
besteht
für
dieses
Grundstück ein Umbruchverbot, obschon dieses nach
der Erinnerung des Einwenders stets als Ackerland
bewirtschaftet wurde. Insoweit wird um Aufhebung
des Umbruchverbotes bezüglich dieser Parzelle
gebeten.
Die vom Einwender dargelegte Auffassung ist
zutreffend. daher soll das das Grundstück
tangierende Gewässer aus Gründen des
Gewässerschutzes lediglich mit einem 5 Meter
breiten Schutzstreifen versehen werden. Im
Übrigen wird das Grünlandumbruchverbot
zurückgenommen.
Den
Bedenken
wird
teilweise
Rechnung getragen. Im Bereich des
Flurstücks 17/2 und angrenzender
Parzellen
wird
das
LSG
mit
Grünlandumbruchverbot auf einen 5
Meter breiten Streifen entlang des
Gewässers beschränkt. Auf die
zeichnerischen Darstellungen wird
hingewiesen.
Im übrigen werden die Bedenken
zurückgewiesen.
Weiterhin bewirtschaftet der Einwender die im Bereich
des
Landschaftsplanverfahrens
Blankenheim
gelegenen nachstehenden Grundstücke:
Bei den Grundstücken handelt es sich
durchweg um Gewässer begleitende Parzellen.
Der Ausschluss der Nutzung des unmittelbaren
Uferbereiches
ergibt
sich
bereits
aus
wasserrechtlichen
Vorschriften.
Die
Auszäunung kann auch mit vertretbarem
Aufwand mittels Elektrozaun erfolgen. Soweit
schmale Parzellen und v.a. Quellbereiche
innerhalb des NSG liegen, bemüht sich die
ULB um die vollständige oder teilweise
Nutzungsaufgabe
unter Vermittlung von
Tauschflächen. Gegebenenfalls sind diese
Maßnahmen
auch
im
Rahmen
von
Kompensationsverpflichtungen zu realisieren.
Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft
Euskirchen vertreten, die in seinem Namen folgende
Anregungen und Bedenken geltend macht:
Gemarkung
Rohr
Rohr
Rohr
Rohr
Rohr
Rohr
Rohr
Rohr
Rohr
Rohr
Rohr
Flur
2
2
3
3
15
13
13
13
12
12
10
Flurstück
31
32
15
35
52
12
13
16
3
54
25/2
Eigentum
Eigentum
Die
Grundstücke
sind
überwiegend
in
Landschaftsschutzgebieten
gelegen,
teilweise
allerdings auch im ausgewiesenen Naturschutzgebiet
2.1-5 „Armutsbach und Nebenbäche“.
Der Einwender wendet sich in erster Linie gegen die
vorgeschriebene Einzäunung der Bachläufe. Dieses
ist zum einen aufgrund des unregelmäßigen Laufes
sowie des Böschungsbewuchses teilweise nur schwer
umsetzbar. Darüber hinaus sind die Grundstücke
auch so schmal, dass nach einer erfolgten
Ausgrenzung der Bachläufe mittels eines Zaunes eine
Bewirtschaftung der Restflächen mit Hilfe von
Maschinen und Gerätschaften nicht mehr oder nur
noch beschwerlich möglich ist. Insoweit wird
insbesondere an den fraglichen Stellen um eine
Herausnahme der Flächen ersucht.
Im übrigen ist der Einwender auch zum Tausch von
Flächen gegen unbeplante Flächen bereit.