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Beschlussvorlage GB (Anlage 1a zur Beschlussvorlage GB V 323/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
223 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
06.11.07, 11:12
Aktualisiert
06.11.07, 11:12

Inhalt der Datei

Anlage 1a zu V 323/2007 DER LANDRAT KREIS EUSKIRCHEN Landschaftsplan 08 “Blankenheim“ Anregungen und / oder Bedenken sowie Stellungnahmen der Verwaltung und Beschlussvorschläge aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Abs. 1 LG NW in der Zeit vom 15.01.2007 bis 14.02.2007 Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 EuskirchenAbt. 60 – Umwelt und Planung Einwendungen der Träger öffentlicher Belange (TöB) Einwender Wehrbereichsverwaltung III, Düsseldorf TÖB-Nr: 005 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 14.03.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von der Verwaltung zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte inzwischen fristgerecht abgeschlossen werden. Die von der Einwenderin vorgetragenen Sachverhalte sind im Landschaftsplan von den Unberührtheitsklauseln zu den verschiedenen Schutzgebietskategorien abgedeckt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Durchführung beachtet. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Innerhalb des betroffenen Gebietes befinden sich Richtfunkverbindungen der Bundeswehr. Deren Funktionsfähigkeit ist auch weiterhin zu gewährleisten. Dies bedeutet im Einzelnen: Die von der Einwenderin erbetene Beteiligung bei der Planung von Maßnahmen wird zugesagt, soweit Auswirkungen auf die vorgetragenen Belange nicht ausgeschlossen werden können. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Zwischen den Richtfunkstationen muss hindernisfreie optische Sicht bestehen, d.h. Bäume und andere Hindernisse sind unzulässig. Im Nahbereich, im Radius von 100m um den jeweiligen Antennenfußpunkt, bedarf die Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher oder anderer Anlagen/Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche der Genehmigung durch die Schutzbereichsbehörde (§ 3 Abs. 1 Schutzbereichsgesetz). • Bei zukünftigen Planungen im Bereich der Richtfunktrassen wird um rechtzeitige Beteiligung unter Beifügung exakter Planungsunterlagen mit Koordinatenangaben gebeten, da Stellungnahmen militärischer Fachdienststellen einzuholen sind. Die beigefügten Karten werden nur zur Information übersandt, und dürfen nicht in weiteren Plänen oder im Internet veröffentlicht werden. Einwender Straßen NRW TÖB-Nr: 036 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 12.02.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die betreffende Unberührtheitsklausel wurde irrtümlich nicht in den Textteil zur öffentlichen Auslegung aufgenommen. Dies soll aber im Satzungsexemplar erfolgen. Der Plantext ist entsprechend der Beschlusslage zur öffentlichen Auslegung zu ergänzen. Der Anregung wird gefolgt. In allen von der linienbestimmten Trasse der A1 betroffenen Festsetzungen ist folgende Unberührtheitsklausel aufzunehmen: „Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben.“ Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Mit den auf Grundlage seines Schreibens vom 20.07.2006 vorgeschlagenen Änderungen ist der Einwender im Grundsatz einverstanden. Die seitens des Kreises vorgeschlagene Unberührtheitsklausel zur rechtlichen Einordnung der BAB 1 konnte er leider in den Unterlagen nicht finden. Er bittet sicherzustellen, dass die Klausel sämtlichen von der BAB 1 berührten Schutzgebieten zugeordnet wird. Einwender Gemeinde Blankenheim (Bauleitplanung u. Tourismus, Forstbetrieb, Wasser/Abwasser) TÖB-Nr: 039, 316 und 201 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Die Gemeinde erwähnt, dass sie zum Vorentwurf des Landschaftsplans im Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a Landschaftsgesetz NW (LG NW) mit Schreiben vom 13.07.2006 bereits Stellung genommen hat. Die Stellungnahme erfasste die Bereiche Bauleitplanung, Tourismus (ToeB-Nr. 039), Forstbetrieb (Nr. 316), Wasser / Abwasser (Nr. 201). Den Anregungen der Gemeinde hinsichtlich der Bauleitplanung wurde weitestgehend entsprochen bzw. die entsprechenden Hinweise der Gemeinde zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde führte die einzelnen Punkte, die bei der Überarbeitung des Landschaftsplanentwurfs Berücksichtung fanden, zum Teil in ihrem Schreiben auf. Die wiederholte Aufnahme in dieser Tabelle erfolgt nicht. Die Gemeinde wendet ein, dass der Anregung im Bereich Tourismus im Rahmen der Trägerbeteiligung nicht gefolgt wurde. Die Gemeinde hatte gefordert, die Verbotsregelungen für den Bereich des „Freilinger Sees“ einzuschränken bzw. zurückzunehmen, da hierdurch die Entwicklungsmöglichkeiten stark in Frage gestellt würden (z.B. durch Ausschluss von Veranstaltungen). Obwohl die Stellungnahme des Kreises zu dieser Forderung nachvollziehbar ist, wird die Anregung der Gemeinde (Schreiben vom 13.07.2006, Buchstabe D. Tourismus) erneut und mit gleichem Wortlaut gestellt. (Auszug aus der Abwägungstabelle der Trägerbeteiligung, siehe unten!) Stellungnahme der Verwaltung Schreiben vom 27.02.2007 Beschlussvorschlag der Verwaltung: Grund hierfür ist, dass die Gemeinde die touristischen Entwicklungsmöglichkeiten auch im Landschaftsplan selbst, sei es in der Karte oder in der Satzung, sichergestellt wissen will. Eine entsprechende textliche Berücksichtigung an geeigneter Stelle, sei es bei den Unberührtheitsklauseln oder als selbständige Regelung, wäre hier ausreichend. Auszug aus der Abwägungstabelle der Trägerbeteiligung Tourismus: Nach den Ausführungen im Satzungsentwurf zum Landschaftsplan sollen zum Landschaftsschutzgebiet „Freilinger See" (LSG mit besonderer Zweckbindung) nach 2.2.0 die Verbote 1,3,8,9,12-17 gelten. Durch diese Verbote wird selbst eine naturverträgliche Entwicklung des Freizeit- und Erholungsbereiches Freilinger See stark in Frage gestellt. Daher sollten die lfd. Nr. 1, 3, 9 und 14 aus dem Verbotskatalog gestrichen werden. W eiterhin schließen die Ziffern 2-5 der Allgemeinen Verbote zu den Landschaftsschutzgebieten Veranstaltungen jeder Art generell aus. Hier ist eine spürbare Abschwächung der Verbote im Interesse einer touristischen Entwicklung „geboten". Die im reduzierten Verbotskatalog aufgeführten Verbote dienen dazu, unerwünschte Entwicklungen zu verhindern und im Fall von Verstößen auch landschaftsrechtlich ahnden zu können. Es kann auch nicht im Interesse der Kommune sein, jegliche bauliche Anlagen, auch solche nach § 65 BauO NW, im Außenbereich zuzulassen. Die ULB ist bereit, abgestimmte Besucherlenkungskonzepte und gezielte Infrastruktureinrichtungen mitzutragen und hierfür zu einem späteren Zeitpunkt eine Generalbefreiung zu erteilen. Insofern soll zum jetzigen Zeitpunkt an der Festsetzung festgehalten werden. Veranstaltungen im Wald sind durch § 2 Abs. 4 LaFoG geregelt. Sie werden vom Verbot nicht erfasst. Der Anregung wird nicht gefolgt. Forstbetrieb (TOEB 316) Zu dem Entwurf des v. g. Landschaftsplanes wird aus forstlicher Sicht zu folgenden Punkten wie folgt Stellung genommen bzw. werden folgende Anregungen vorgetragen: 1. Naturschutzgebiet „Westliches Ahrgebirge“ (2.1-10) Nach den textlichen Festsetzungen (Schutzzweck) erfolgt die Festsetzung als Naturschutzgebiet gem. § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung der Population bestimmter nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten. Genannt ist hier u. a. das Haselhuhn (A104) als Brutvogel. Zuvor war das Haselhuhn als Nahrungsgast aufgeführt. Nach unserer Kenntnis ist bis zum heutigen Tag das Haselhuhn als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Das Haselhuhn als Brutvogel ist zu streichen und wieder durch den Begriff „Nahrungsgast“ zu ersetzen. Der Kreis war ursprünglich derselben Auffassung wie der Forstbetrieb der Gemeinde. Aufgrund von anderweitigen Stellungnahmen, insbesondere des LB Straßen, wurde die Frage der Einordnung des Haselhuhn-Lebensraumes nochmals rechtlich geprüft. Maßgeblich ist aktuell das Meldedokument für das Vogelschutzgebiet. In diesem wird als Schutzgrund ausdrücklich das Vorkommen der Art als Brutvogel beschrieben. Mit dieser formalen Definition setzt sich auch der LB Straßen im Rahmen der Planfeststellung zur A1 auseinander, unabhängig von aktuellen Nachweisen. Daher soll auch der Landschaftsplan die Meldung formal korrekt nachvollziehen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Anregung sollte gefolgt werden. Der Anregung wird gefolgt, der Erläuterungsbericht zu Ziffer 4 wird um folgende Formulierung ergänzt: „Der gemeindliche Forstbetrieb kann auch zukünftig mit Maßnahmen im Gemeindewald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt.“ In der Spalte „Erläuterungsbericht“ ist die Streichung der Wörter „als Nahrungsraum“ rückgängig zu machen. Es muss heißen: „Das Aulbachtal bildet im Vogelschutzgebiet ein wichtiges Lebensraumelement, vor allem als Nahrungsraum für Haselhuhn und Schwarzstorch.“ 2. Übertragung forstlicher Maßnahmen auf die Forstbehörde Der Erläuterungsbericht zu „Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25 LG NW)“ legt unter Ziffer 4 fest, die forstlichen Maßnahmen nach § 36 Abs. 1 LG NW vertraglich auf die Forstbehörde zu übertragen und die Vorschriften des § 11 LFoG NW über die tätige Mithilfe sinngemäß anzuwenden. Im § 36 Abs. 1 LG NW ist festgelegt, dass die Durchführung forstlicher Maßnahmen vertraglich auf die Forstbehörde übertragen werden soll. Die Gemeinde Blankenheim verfügt als zweitgrößter kommunaler Waldbesitzer in NRW über eigenes Forstpersonal und ist in der Lage, die forstlichen Arbeiten auf gemeindeeigenen Flächen auf vertraglicher Basis selbst durchzuführen. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf die Forstbehörde ist nach Auffassung der Gemeinde nicht zwingend notwendig. Der Forstbetrieb der Gemeinde Blankenheim hat jahrelange Erfahrung bei der Durchführung von forstlichen Maßnahmen in Naturschutzgebieten. Verwiesen wird auf die biotopersteinrichtenden Maßnahmen und Pflegemaßnahmen im Rahmen des Projektes „Ahr 2000“ sowie auf eine Vielzahl von durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Stellungnahme des Kreises Euskirchen im Rahmen ihrer Abwägung mit dem Ergebnis, dass der gemeindliche Forstbetrieb auch zukünftig mit Maßnahmen im Gemeindewald durch die ULB beauftragt werden kann, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt, wird begrüßt. Es wird empfohlen, diese Absichtserklärung in den Erläuterungsbericht zu 4.0 „Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25 LG NW)“ aufzunehmen. 3. Kartenmäßige Darstellung der Kompensationssowie Alt- und Totholzflächen Seitens der Gemeinde wurde angeregt, in den Festsetzungskarten die Kompensationsflächen und die ausgewiesenen Altund Totholzflächen darzustellen. Nach dem der Gemeinde zur Verfügung gestellten Kartenmaterial (Festsetzungskarte Maßstab 1:20.000) ist dies noch nicht vollständig umgesetzt worden. Die Gemeinde hält die Empfehlung aufrecht, eine entsprechende Darstellung vorzunehmen. Nach einer ersten Prüfung waren verschiedene Flächen aus maßstäblichen Gründen für die Gemeinde nicht zu erkennen. Es erfolgt aber nochmals eine Abstimmung mit dem Forstbetrieb, bei Bedarf werden bisher noch nicht dargestellte Bereiche ergänzt. Wasser/ Abwasser (TOEB 201) Zu dem Entwurf des v. g. Landschaftsplans wird aus Sicht des Wasser- und Abwasserwerkes zu folgenden Punkten wie folgt Stellung genommen bzw. werden folgende Anregungen vorgetragen: 1. Darstellung der wasser- und abwassertechnischen Anlagen in der Festsetzungskarte Die wasser- und abwassertechnischen Anlagen sind in der Regel als Naturschutz– bzw. Landschaftsschutzgebietsfläche dargestellt. Teilweise erfolgt zusätzlich eine Darstellung als FFHGebietsfläche. Im Rahmen der bereits erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde angeregt, die wichtigsten wasser- und abwassertechnischen Anlagen aus allen Schutzgebietsfestsetzungen des Landschaftsplanes herauszunehmen. In Frage kommen hier insbesondere die Kläranlage Freilingen (Kläranlage Blankenheim ist weder als NSGnoch als LSG festgesetzt) , die Teichkläranlagen in Ahrmühle, Ahrdorf, Ahrhütte, Hüngersdorf, Nonnenbach, Reetz und Rohr, den Zentralhochbehälter in Blankenheim, die Wassergewinnungsanlagen in Blankenheim (Seidenbach) und Blankenheimerdorf (Olbrück), die Hochbehälter in Uedelhoven und Waldorf sowie die Aufbereitung in Waldorf. In der Stellungnahme der Kreises Euskirchen wird ausgeführt, dass zur Vermeidung eines „Flickenteppichs“ unterschiedlicher Schutzkategorien der Weg über die Unberührtheitsklausel gewählt wurde. Nach nochmaliger Überprüfung werden künftig alle Teich-Kläranlagen als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Die Wassergewinnungsanlage im Seidenbachtal wird von der Unberührtheitsklausel erfasst, eine Festsetzung als NSG muss jedoch aufgrund der Kartierung als FFH-Lebensraumtyp bestehen bleiben. Im Olbrück soll ebenfalls die NSG-Festsetzung erhalten bleiben, weil die kleinflächige Anlage innerhalb eines Buchaltholzes liegt. Auch hier greift die Unberührtheitsklausel. Die übrigen genanten Anlagen liegen wie bereits in der Verordnung von 1984 im Landschaftsschutzgebiet. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die Teichkläranlagen werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Diese Abwägung ist nicht nachzuvollziehen, da schon der jetzige Status in unterschiedlichen Schutzfestsetzungen (z. B. Kläranlage Blankenheim = keine Schutzgebietsfestsetzung, Kläranlage Ahrdorf = Landschaftsschutzund FFH-Gebiet, Zentralhochbehälter Blankenheim = Landschaftsschutzgebiet) besteht. Insofern macht es erst recht Sinn, hier eine Vereinheitlichung vorzunehmen, indem alle zumindest v. g. wichtigen wasser- und abwassertechnischen Anlagen als Flächen ohne Festsetzungen ausgewiesen werden. Die Anregung, die v. g. Anlagen aus der FFHGebiets-kulisse herauszunehmen wird aufrecht erhalten. Dies gilt auch für das Grundstück in der Gemarkung Dollendorf, Flur 6, Flurstück 171, auf dem zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung für den Ort Dollendorf ein offenes Erdbecken zur Erweiterung der Rückhaltung aus dem vorhandenen Mischsystem errichtet werden soll. Die Gemeinde unterstützt ausdrücklich die Bemühungen der ULB, im Rahmen einer Planüberarbeitung einen Vorschlag zur Rücknahme des FFH-Gebietes für kleinere Teilflächen ohne hinreichende Schutzwürdigkeit zu erarbeiten und mit der LÖBF abzustimmen. 2. Unberührtheitsklausel Die Unberührtheitsklauseln im Landschaftsplan regeln, dass sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes von den allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten ausgenommen sind. Im Rahmen der bereits erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hatte die Einwenderin ausgeführt, dass das Abwasserwerk über eine Vielzahl von befristeten Einleitungserlaubnissen verfügt, die in der Regel nach 20 Jahren neu beantragt werden müssen. Das Abwasserwerk hatte empfohlen, diese Anlagen und Einleitungsstellen für den Fall des Ablaufs der Erlaubnisfrist und gleichzeitiger Neubeantragung unter „rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen“ zu subsumieren mit der Folge, dass die Unberührtheitsklausel greift. Dieser Empfehlung hat der Kreis Euskirchen nicht entsprochen. Es wird an der vorgenannten Empfehlung für bestehende Anlagen festgehalten, da durch die Beteiligung der Bezirksregierung und der Umweltbehörden (ehem. StUA, LUA) die Anforderungen vorgegeben werden und somit automatisch die Belange des Landschafts- und Naturschutzes Berücksichtigung finden. Eine Beteiligung der ULB bei der Errichtung von neuen Anlagen hält die Einwenderin für gerechtfertigt. Der Landschaftsplan hebt grundsätzlich auf bestehende rechtmäßige Genehmigungen ab. Eine Entscheidung über die Verlängerung von Einleitungserlaubnissen erfolgt im wasserrechtlichen Verfahren, an dem die ULB beteiligt wird. Dieser Entscheidung soll nicht vorgegriffen werden. Der Anregung wird nicht gefolgt. 3. Ehemalige Bahntrasse zwischen Blankenheim und Blankenheimerdorf In der als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Bahntrasse zwischen Blankenheim und Blankenheimerdorf wurde Anfang der 80iger Jahre ein Kanal-Verbindungssammler zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers der Ortschaft Blankenheimerdorf in die Kläranlage Blankenheim gebaut. Die Gemeinde geht davon aus, dass die Unterhaltung dieser „genehmigten Anlage“ über die Unberührtheitsklausel zulässig ist. Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften muss der Kanal regelmäßig gespült und mittels Kanalfernsehuntersuchung begutachtet werden. Hierfür ist es erforderlich, die Trasse weitgehend von Bewuchs freizustellen und Kanalschächte freizulegen. Für diese Maßnahmen und zusätzlich im Falle der Sanierungsbedürftigkeit, ist ein Befahren der Trasse mit Baufahrzeugen erforderlich. Je nach Kanalzustand kommt eine geschlossene (Inliner/Partliner) oder offene Sanierung durch Austausch des Sammlers in Betracht. Der Anregung, die ehemalige Bahntrasse zwischen Blankenheim und Blankenheimerdorf aus der Naturschutzgebietsfestsetzung herauszunehmen, wurde nicht entsprochen. Nach der Stellungnahme des Kreises Euskirchen fallen notwendige Unterhaltungsund Instandsetzungs-maßnahmen (Befahren der Trasse mit Fahrzeugen zum Zwecke der Kanalspülung und inspektion sowie Kanalsanierung in geschlossener Bauweise) unter die Unberührtheitsklausel. Hierdurch ergibt sich zwangsläufig, dass die Trasse regelmäßig mittels Mulcher (z. B. in einem Fünfjahresrhythmus) von Bewuchs freizustellen ist. Die Einwenderin geht davon aus, dass auch Unterhaltungsund Instandsetzungsmaßnahmen in offener Bauweise unter die Unberührtheitsklausel fallen. Eine Beteiligung der ULB hält die Gemeinde in diesem Falle für angemessen. Die Unterhaltungsmaßnahmen wurden zwischenzeitlich einvernehmlich mit der ULB abgestimmt. Sie sind von der Unberührtheitsklausel abgedeckt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einwender LWK NRW TÖB-Nr: 072 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 13.02.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Hofstellen werden im baulichen Außenbereich grundsätzlich nur mit der Festsetzung Landschaftsschutzgebiet überzogen. Freigestellt bleibt die übliche Nutzung der Haus- und Hofstellen. Diese Formulierung wurde mit der LWK abgestimmt. Der Kreis ist der Auffassung, dass dies eine weitgehende Gleichbehandlung aller Hofstellen gewährleistet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Zu dem o.a. Vorhaben nimmt die LWK zum derzeitigen Planungsstand als Fachbehörde, auch im Namen der Kreisstelle des Kreises Euskirchen der Landwirtschaftskammer NRW, wie folgt Stellung: Landwirtschaftliche Hofstellen in Schutzgebieten In der Stellungnahme vom 31.07.2006 ist die Position der Landwirtschaft ausführlich beschrieben. Die Forderung nach der „Gleichstellung“ von Hofstellen, die sich innerhalb oder außerhalb der Schutzgebiete befinden wird ausdrücklich noch einmal bekräftigt. Im Gegenzug hat sich die Landwirtschaftskammer bereit erklärt, keine Forderung nach Ausgrenzung der Hofstellen zu erheben. Zwar ist es richtig, dass die derzeitige Formulierung mit der Landwirtschaft abgestimmt wurde, allerdings sind schon verschiedene abgestimmte Formulierungen zu Lasten der Landwirtschaft verändert worden. (siehe z.B. auch unten zu 5.0) Der Verweis auf die Regelungen im Rahmen der derzeitigen Schutzgebietsverordnungen der höheren Landschaftsbehörde sollte dem Satzungsgeber einen Hinweis geben auf eine Möglichkeit der Regelung. Nicht das „Wie“ der Regelung ist der Kern des Anliegens der Landwirtschaft, Kern ist unsere Forderung: Landwirtschaftliche Hofstellen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten sind gleichzustellen. Die Unterschiede in der Behandlung von Vorhaben auf landwirtschaftlichen Hofstellen ergibt sich dann gänzlich aus dem Baurecht o.ä., ein sich aus dem Landschaftsplan ergebender zusätzlicher Regelungsbedarf wird abgelehnt. Zu 5.0; S.109 Hinter Absatz 3 der Erläuterungen ist folgender Absatz (wie in den anderen LP´s erfolgt) einzufügen: „Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert werden. Auch mit diesen muss eine Abstimmung erfolgen.“ Diese Forderung wurde bereits mit der Stellungnahme vom 31.07.2006 erhoben. Die dazu ergangene Stellungnahme der Verwaltung ist von hier aus nicht nachzuvollziehen. Genau die von uns geforderte Formulierung ist Inhalt des gültigen Landschaftsplanes „Mechernich“. Im Verfahren zu diesem Landschaftsplan wurde diese Formulierung einvernehmlich mit der unteren Landschaftsbehörde so aufgenommen, um das Interesse des Kreises an einvernehmlichen Lösungen zu verdeutlichen. Unter 5.1 ist eine solche Formulierung nicht notwendig, wenn sie unter 5.0, und damit für das gesamte Kapitel aufgenommen wird. Die unter 5,1 gewählten Formulierungen sind aus unserer Sicht nicht ausreichend. (siehe folgende Anmerkung) Der Kreis prüft im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen alle möglichen Auswirkungen. In die diesbezüglichen Abstimmungen werden neben den Fachbehörden auch alle Grundeigentümer und Bewirtschafter eingebunden, soweit sie von den Planungen betroffen sind. Hierbei sind auch mögliche Bewirtschaftungserschwernisse zu thematisieren, nicht aber von vornherein auszuschließen. Ein spezieller Hinweis erübrigt sich daher. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Zu 5.1; S.110 Es sind verschiedene Maßnahmen an den Gewässern in den unterschiedlichen Schutzgebieten vorgesehen. Diese Maßnahmen (Rückbau von Uferund Sohlbefestigungen, Zulassen natürlicher Fließgewässerdynamik, u.a.) können auch den Wasserhaushalt der landwirtschaftlichen Flächen beeinflussen, die weiter vom Gewässer entfernt liegen. Um diese Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss der Kreis Euskirchen im Vorfeld prüfen, inwieweit eventuell entfernt liegende Flächen aufgrund der Grundwasser- und Vorflutbeeinflussung betroffen sind. Maßnahmen dürfen dann nicht durchgeführt werden, wenn eine solche Betroffenheit nicht auszuschließen ist. Es wird gefordert, den ersten Abschnitt der Erläuterungen zu 5.1 (S.110) entsprechend zu erweitern. Vorgeschlagen wird folgende Formulierung: „Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt nur nach erfolgter Prüfung der Auswirkungen geplanter Maßnahmen auf die Vorflut - und Grundwasserverhältnisse auch entfernt liegender Grundstücke. Eine Bewirtschaftungserschwernis darf sich durch die Maßnahme nicht ergeben.“ Mit Überraschung wird festgestellt, dass sogar die (wesentlich engeren) Formulierungen aus der Textfassung, Stand April 2006, zwischenzeitlich gestrichen wurden. Diese Forderung entspricht der Forderung aus der Stellungnahme vom 31.07.2006. Der Erwiderung der Verwaltung kann nicht gefolgt werden. Die geforderte Formulierung soll sicherstellen, dass neben den notwendigen Prüfungen in Gewässernähe eben auch die Vorflutverhältnisse entfernt liegender Parzellen geprüft werden. Zumindest wird die Wiederaufnahme der Formulierung aus dem Vorentwurf des Landschaftsplanes gefordert: „Die Bewirtschafter angrenzender Flächen sind in die Abstimmung mit einzubeziehen.“ Einwender RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice TÖB-Nr: 191 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 25.01.2007 Stellungnahme der Verwaltung Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Einwenderin teilt mit, dass sie weiterhin ihr Schreiben vom 23.06.2006, Az.. ERNN-HLP/Lim/53.373/Lw, mit den genannten Anregungen und Hinweisen aufrecht hält. Schreiben vom 23.06.2006 Die Einwenderin bedankt sich für die Zusendung der o. g. Verfahrensunterlagen und weist im Rahmen dieser Beteiligung anhand der beigefügten Festsetzungskarte (Anlage 1) und der beigefügten Auflistung (Anlage 2) auf ihre bestehende380-kVLeitung Oberzier - Niederstedem, Bl. 4527 hin. Die Leitungsführung ist dem beigefügten Plan zu entnehmen, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergibt. Die in der Karte genannte Kurzbezeichnung Bl. (= Bauleitnummer) hat RWE-interne Bedeutung. In der Anlage 2 hat die Einwenderin die Berührungspunkte ihrer Hochspannungsfreileitung zu den Ausweisungen und Festsetzungen nochmals tabellarisch aufgelistet. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Stellungnahme aus der TöB-Beteiligung Bei künftigen Maßnahmen zur Umsetzung des Landschaftsplanes werden die Belange der Versorgungsträger beachtet. Sie bittet in diesem Verfahren, folgend genannte Anregungen und Hinweise zu berücksichtigen: Die bestehende Hochspannungsfreileitung ist durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert. In den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechenden Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Hochspannungsfreileitungen mit dazugehörigen Masten und ihrem Zubehör einschließlich Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und betreten werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die Errichtung von Bauwerken unstatthaft. Bäume und Sträucher dürfen die Leitung nicht gefährden, auch Montage- und Unterhaltungsarbeiten sowie Arbeitsfahrzeuge nicht behindern. Entfernung und Kurzhaltung der die Leitung gefährdenden Bäume und Sträucher ist zulässig, auch so weit sie in den Schutzstreifen hineinragen. Die Ausübung dieses Rechts kann einem Dritten übertragen werden. Leitungsgefährdende Verrichtungen oberund unterirdisch müssen unterbleiben. Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der RWEHochspannungsfreileitung sind rechtzeitig mit ihr abzustimmen. Insbesondere sind die in den DIN VDEBestimmungen festgelegten Mindestabstände einzuhalten. Das Regionalzentrum Westliches Rheinland wurde bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannungsbzw. Fernmeldenetz) direkt angeschrieben. Einwendungen Privater (P) Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 001 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 12.02.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Verwaltung hat bereits im Rahmen der vorzeitigen Bürgerbeteiligung zu den vorgetragenen Einwendungen Stellung genommen. Änderungen hinsichtlich der Sachlage haben sich seitdem nicht ergeben. In dem von der Schutzausweisung betroffenen Waldflächen der Einwenderin ist trotz der NSG-Festsetzung die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang zulässig. Dies bedeutet, dass mit Nadelholz bestockte Bereiche weiterhin als Nadelholzbestände bewirtschaftet werden können. Laubholzflächen müssen dauerhaft mit Laubholz bestockt bleiben. Es handelt sich um einen kürzeren Abschnitt eines Siefens einschließlich des Talmuldenbereiches. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Einwenderin erhebt form- und fristgerecht Bedenken und Anregungen zum Entwurf des öffentlich ausliegenden Landschaftsplanes Blankenheim. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die in Kopie beiliegende Eingabe vom 27.06.2006 im Rahmen der vorzeitigen Bürgerbeteiligung, die sie vollumfänglich zum Gegenstand dieser Offenlage macht. Zugleich bittet sie die Mitglieder des Fachausschusses sowie des Kreistages ausdrücklich um gerechte Abwägung, wie das Gesetz es fordert. Es geht nicht an, eine offenbar rein unter Landschafts- und Naturschutzaspekten geleitet Behandlung der Eingabe nachteilig betroffener Grundstückseigentümer durchzuführen und das auch noch unter unrichtigen Verwaltungsangaben sowie Ausblendung unbequemer Einwendungspunkte. werden Zur Verdeutlichung: Die Stellungnahme der Verwaltung zum Einwendungspunkt 2 lautet einleitend: „Dies soll wie bisher auch auf vertraglicher Basis erfolgen.“ Richtig ist vielmehr, dass es weder für Eigentumsflächen der Einwenderin auf dem Gebiet der Gemeinde Blankenheim noch auf Gebiet anderer Städte und Gemeinden im Südkreis irgendeine vertragliche Regelung gibt. Noch nicht einmal Entwurfsfassungen sind durch die ULB präsentiert! Die angestrebte Entwicklung zielt auf eine reine Laubholzbestockung mit standortgerechten Arten. Grundsätzlich stehen hierfür die vom Land NRW angebotenen vertraglichen Fördermaßnahmen bereit. Die Bedingungen sind der Einwenderin aus den intensiven Verhandlungen zum Nationalpark Eifel bekannt. Der ebenfalls in der Stellungnahme zu Punkt 2 ihrer Einwendungen zu findende Hinweis auf Kaufverhandlungen kann missverständlich oder falsch interpretiert werden. Daher sei klargestellt, dass die öffentliche Hand seit 2003 offensichtlich jegliches Ankaufinteresse aufgegeben hat, da dieser Vorgang seither vollständig ruht. Der Erwerb des gesamten Eigentums erscheint unter den heutigen wirtschaftlichen Bedingungen unrealistisch, zumal nur ein geringer Teil von der NSG-Festsetzung betroffen ist. Inwieweit ein Ringtausch unter Einbeziehung der Gemeinde Blankenheim in Betracht käme, müsste die Einwenderin unmittelbar mit dieser klären. Die seinerzeit von der Bezirksregierung erlassene NSG-Verordnung stimmt in ihrer Zielsetzung in vollem Umfang mit der Festsetzung des Kreises Euskirchen überein. Auch diese Verordnung beinhaltete bereits einen Verweis auf vertragliche Regelungen. In diesen wären auch finanzielle Ausgleiche für entstehende Nachteile zu regeln. - - Die Einwendungspunkte 3, 4, 5 und 6 sind überhaupt nicht gewürdigt worden. Der Kreis als ULB beabsichtigt derzeit nicht, den im Besitz der Eigentümerin befindlichen größeren Teich zu beseitigen. Demgegenüber erscheint es sinnvoll, die seit Jahren verfallenden kleineren Teiche auf Dauer aufzugeben und durch geringfügige Maßnahmen ein ökologische Durchgängigkeit im Gewässer wieder herzustellen. Mit Interesse wird die Einwenderin verfolgen, wie die ULB und die Vertretungsgremien des Kreises mit den Bedenken eines im Kreis ansässigen, langjährig Forstwirtschaft ausübenden Unternehmen umgehen. Sollte die Kreisverwaltung tatsächlich Rechtsregelungen auf vertraglicher Basis oder den Abschluss eines Grundstücksgeschäftes wünschen, wäre zweckmäßig, anstelle bisher inhaltsleeren Ankündigungen konkrete Taten folgen zu lassen. Ausfertigungen dieses Schreibens erhalten mit gleicher Post zur Mitkenntnis: - Bezirksregierung Köln, Obere Landschaftsbehörde, Zeughausstr. 2 – 10, 50667 Köln - Arenbergisches Forstamt Eifel, Arenbergstr. 11, 53937 Schleiden. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 002 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 09.02.2007 (e-mail) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Flächen wurden gemeinsam mit dem LANUV besichtigt. Im Ergebnis soll aber wegen der überwiegend bestehenden Naturschutzwürdigkeit (Kalkmagerrasen im FFH-Gebiet) an der Festsetzung NSG festgehalten werden. Die bisherige Nutzung kann auch im NSG fortgesetzt werden. Weitergehende Überlegungen zur Nutzung im Rahmen des Kompensationskonzeptes A1 bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass verschiedene andere Flächen des Einwenders künftig nicht mehr als NSG, sonder als LSG festgesetzt werden. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Gemarkung: Lommersdorf Flur: 8 Flurstück/e: 156,157,158,248 geplante Festetzung: NSG Die o.a. Flurstücke sind Teil des FFH-Gebietes und sollen nach bisheriger Planung als NSG festgesetzt werden. Der Einwender bittet um Überprüfung der gut zu bewirtschaftenden, ebenen Bereiche (nur Teilflächen der o.a. Flurstücke) und ggf. Rücknahme der geplanten Festsetzung. Mit der momentanen Festsetzung ist er nicht einverstanden, da er befürchte, die Festsetzung NSG wird für die angesprochenen Teilflächen mittel- bis langfristig zusätzliche Auflagen/Bewirtschaftungseinschränkungen nach sich ziehen. werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P008 Ziffer / Seite Schreiben vom 17.01.2007 (Email) Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Nach Einsicht des Kartenmaterials des o.g. Landschaftsplanes stellt der Einwender fest, dass zwei Flurstücke in direkter Nähe zu seiner landwirtschaftlichen Hofstelle als Flächen für den Naturschutz vorgesehen sind. Hierdurch sieht er sich in seiner betrieblichen Entwicklung eingeschränkt. Da sich die Flächen in seinem Eigentum befinden, lehnt er eine Umwandlung in Naturschutzflächen kategorisch ab. Es handelt sich um folgende Flurstücke: Gemarkung Freilingen, Flur 7, Flurstück 74 und Flur 7, Nr. 42. Der Einwender Bedenken. bittet um Anerkennung seiner Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die genanten Flächen liegen zum einen unmittelbar am Weilerbach (Talaue) sowie oberhalb der Hofanlage (Steilhänge). Die Festsetzung verfolgt das Ziel, das Fließgewässersystem der Ahr und Nebenbäche einschließlich der Auen zu entwickeln. Die betroffene Fläche am Weilerbach gehört eindeutig in diese Zielkulisse (auch FFH). Sie kann bis zu einer abweichenden vertraglichen Regelung wie bisher bewirtschaftet werden. Die übrigen Bereiche befinden sich angrenzend an die Hofstelle und stellen felsige, von Magerrasen, Gebüschen und Brachen geprägte Steilhangpartien dar. Der Betrieb ist aufgrund der topografischen Lage auf den jetzigen Standort festgelegt. Eine Beeinträchtigung der betrieblichen Belange ist dadurch nicht erkennbar. Eine mögliche Erweiterung könnte auf Flächen außerhalb des Schutzgebietes erfolgen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 009 Ziffer / Seite 2.2-8 Niederschrift vom 25.01.2007 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender bittet darum, das LSG 2.2-8 im Bereich der Hofstelle / hofnahe Flächen an der heutigen Abgrenzung des FFH-Gebietes zu orientieren. Teile der Parzelle sollen einem Pflegeumbruch unterzogen werden. Die Flächen wurden gemeinsam mit der LANUV bereist. Im Ergebnis sollen die hofnahen Flächen als LSG festgesetzt werden, im Bereich der eigentlichen Talmulde mit einem zusätzlichen Grünlandumbruchverbot. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die Flächen des Einwenders werden als LSG festgesetzt, im Bereich der Talmulde (FFH-Gebiet) mit einem ergänzenden Grünlandumbruchverbot. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 010 Ziffer / Seite 2.1-11 Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die Bewertung der Intensivweiden als NSG / FFH-Gebiet. Dies gilt auch für die FFH-Ausweisung von LSGFlächen. Die Abgrenzung des NSG sollte im Bereich Andreashof enger am Siefen liegen. Teilweise wurde Acker einbezogen. Niederschrift vom 25.01.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Flächen des Einwenders wurden gemeinsam mit einem Vertreter des LANUV nochmals besichtigt. Im Ergebnis sind Teile als nicht naturschutzwürdig zu bewerten und sollten daher als LSG festgesetzt werden. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Teile der Flächen des Einwenders werden von der Festsetzung NSG ausgenommen und künftig als LSG festgesetzt. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Dies trifft neben den hofnahen Mähweiden auch auf die Bereiche in der Nähe des Andreashofes zu. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 011 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender erhebt Einspruch gegen die Unterschutzstellung (Vogelschutzgebiete und FFHGebiete) seiner Ackerflächen in der Gemeinde Blankenheim, Gemarkung Ahrdorf, Flur 22, Nr. 11, 112 und 125. Schreiben vom 03.02.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Flächen wurden gemeinsam mit dem LANUV besichtigt. Im Ergebnis sollen die Ackerflächen als LSG festgesetzt werden. Die als Grünland genutzten Bereiche des Trockentales sollen weiterhin im NSG verbleiben. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die genannten Ackerflächen werden künftig nicht als NSG, sondern als LSG festgesetzt. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P012 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: im Rahmen der Offenlage des Landschaftsplans 08 Blankenheim wird der Einwender durch die Rechtanwälte Engels pp. anwaltlich vertreten. Im Rahmen der Akteneinsicht zum Entwurf des vorliegenden Landschaftsplans musste der Einwender feststellen, dass einige vorgesehene Festsetzungen seine fundamentalen Interessen tangieren und als solche abgelehnt werden. Insbesondere werden durch die Rechtsanwälte namens und in Vollmacht ihres Mandanten folgende Anregungen und Bedenken vorgetragen: 1) Es wurde festgestellt, dass das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus des Einwenders befindet und welches zu einem Teil mit etwa einer Größenordnung von 500 qm in den Ahr - Bogen hineinreicht, insofern mit diesen ca. 500 qm in das Naturschutzgebiet aufgenommen worden ist. Um eine Einheitlichkeit des Hausgrundstücks herzustellen, wird beantragt, diese Fläche aus dem Naturschutzgebiet herauszunehmen, so dass die Parzelle des Hausgrundstückes in Gänze aus dem Naturschutz herausfällt. Festzustellen ist, dass auch an dieser Stelle eine genehmigte Werbeanlage vorhanden ist, deren Erneuerung bzw. andere Gestaltung dann wegen der bestehenden Naturschutzfestsetzung nicht mehr möglich wäre. Schreiben vom 12.02.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Einwendung ist zutreffend. Die Fläche sollte aus dem LSG ausgenommen werden. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die betreffende Fläche wird von der Festsetzung NSG ausgenommen. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. 2) Der Betrieb des Campingplatzes steht und fällt mit dem werblichen Hinweis auf diese Anlage. Der aus Blankenheim kommende Verkehr wird durch die Werbeanlage auf dem eben genannten Grundstück im Ahr - Bogen entsprechend beworben. Hinsichtlich des fließenden Verkehrs auf der B 258 aus Rheinland- Pfalz aus Richtung Müsch ist es ebenfalls notwendig, eine entsprechende werbende Maßnahme als Hinweis auf den Campingplatz zu schaffen. Wenn die gesamte, ca. 35.000 qm umfassende Fläche zwischen Ahr und der B 258, die im Eigentum der Familie Frings steht, von jeder Nutzung freizuhalten ist und praktisch als Naturschutz ausgewiesen ist, sieht die Familie Frings hierin eine besondere über den Rahmen des Normalen hinausgehende Beeinträchtigung . Diese Flächen sind seinerzeit als Arrondierungsflächen für gewisse Aktivitäten der Besucher des Campingplatzes erworben worden. Nunmehr ist jedwede Nutzungsmöglichkeit verboten. Daher wird beantragt, zumindest auf dieser Fläche die Möglichkeit einer Werbeanlage notfalls per Ausnahme zuzulassen und zwar im Rahmen der üblichen Bewerbung, die in angemessener Entfernung von der Bundesstraße errichtet werden sollte und daher die Größenordnung von mindestens 2 x 3 m umfassen muss, um in entsprechender Entfernung von der Bundesstraße als Hinweis auf den Campingplatz überhaupt wahrgenommen zu werden. Hinsichtlich dieser Größenordnung trägt der Vorschlag der Rechtsanwälte der Tatsache Rechnung, dass an der freien Strecke aus den einschränkenden Gesichtspunkten des Bundesfernstraßengesetzes in der Nähe der Bundesstraße jedwede Bebauung ausgeschlossen ist. Insofern wird diese Werbemaßnahme als kleine Kompensation für die Inanspruchnahme dieser großen Fläche im Rahmen des Landschaftsplanes gefordert. Ggf. ist eine minimale Fläche aus der Naturschutzfestsetzung herauszunehmen, wenn sichergestellt ist, dass hier eine Werbeanlage genehmigt werden kann. Die Werbeanlage stellt eine bauliche Anlage dar und bedarf der Baugenehmigung. Die Verwaltung erkennt die Bemühungen des Einwenders an, die touristische Entwicklung seines Betriebes zu fördern. Die Errichtung einer angemessenen Werbeanlage wird naturschutzfachlich grundsätzlich für vertretbar erachtet. Die abschließende Entscheidung bleibt aber dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Bemerkt werden muss an dieser Stelle auch , dass generell beabsichtigte und zugelassene Werbemaßnahmen an dem Ahr-Radweg für den Campinglatz wenig Bedeutung haben, da sich über diesen Radweg Campingplatzbesucher, d. h. Automobilisten bzw. Gespannfahrer oder Fahrer von Wohnmobilen nicht bewegen können und dieser Weg für den Radverkehr freigehalten werden muss. 3) Auf dem gesamten Gelände, sowohl auf dem Gelände, welches den Campingplatz und die übrigen Wirtschaftsgebäude des Einwenders umfasst, als auch teilweise in dem nunmehr festzusetzenden Naturschutzgebiet ist erheblicher Aufwuchs vorhanden, insbesondere Fichten, alte Weiden und Erlen. Es handelt sich um einen Baumbestand, der wegen seines Alters und einer entsprechenden Anfälligkeit besonders bei Sturmeinwirkungen stark gefährdet ist. Wenn solche Sturmereignisse stattfinden, muss der Einwender die Möglichkeit haben, die gefallenen Bäume entsprechend zu bergen und das entsprechende Astwerk ortsnah zu verbrennen. In der Gemeinde Blankenheim ist durch Allgemeinverfügung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen vom 22. Juli 2004 die Möglichkeit geschaffen worden, Kleinmengen pflanzlicher Herkunft entsprechend vor Ort zu verbrennen. Den entsprechenden Text der Allgemeinverfügung füge ich diesem Antrag bei. Wenn Sturmereignisse besonderer Art mit erheblichem Windwurf stattfinden, muss dem Einwender die Möglichkeit geboten werden, die Bäume entsprechend zu bergen und das anfallende Astwerk ortsnah zu verbrennen. Es soll gemeinsam mit der Gemeinde nach Möglichkeiten gesucht werden, die Pflanzenabfälle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Ein Verbrennen im NSG ist allerdings ausgeschlossen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Angesichts der Tatsache, dass der Familie des Einwenders durch die starke Einschränkung der bis dahin normal nutzbaren Wiesenflächen in einer Größenordnung von ca. 35.000 qm nunmehr auch die Möglichkeit genommen wird, von der Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Allgemeinverfügung der Gemeinde Blankenheim zum Verbrennen von angefallenem Astwerk Gebrauch zu machen, wird beantragt, innerhalb der ca. 35.000 qm großen Naturschutzfläche zumindest eine Fläche von ca. 400 qm auszuweisen, um hier anfallendes Astwerk entsprechend den Vorgaben der Allgemeinverfügung der Gemeinde Blankenheim verbrennen zu können. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass wegen der bereits eingetretenen Einschränkungen der gesamte anfallende Grasschnitt in der Anlage des Einwenders und den dazu gehörenden Wiesen, der früher auf den Flächen kompostiert wurde, nunmehr aufgrund der Maßgaben des Kreises Euskirchen wegen der Naturschutzfestsetzung nach Blankenheim-Rohr verbracht werden muss. Allein die Aufwendungen für diese Investition betragen ca. 30.000,00 € für die Anschaffung eines entsprechenden Traktors und eines Anhängers. Hinzu kommen erhebliche Aufwendungen für den eigentlichen Transportbetrieb. Angesichts der hohen Belastungen, die durch die Ausweisung des Naturschutzgebietes in diesem Bereich auf den Einwender zugekommen sind und weiter zuzukommen drohen, wird darauf verwiesen, dass hier insbesondere hinsichtlich des Platzes zum Zwecke der Verbrennung von anfallendem Astwerk eine entsprechende Möglichkeit zum Verbrennen geschaffen werden muss. Es wird beantragt, diese Argumentation im Rahmen unseres Petitums entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts der rigorosen Einschränkung dieser großen Fläche von 35.000 qm, die quasi enteignungsgleichen Charakter aufweist, muss die Familie des Einwenders darauf bestehen, hier entsprechend ortsnah im Bedarfsfall im Rahmen der Vorgaben der Allgemeinverfügung Astwerk verbrennen zu können. 4). Hinsichtlich der Maßnahme B 51/2.1-9- "Rückbau des Wehres" wird darauf verwiesen, dass sich der Einwender nicht sperrt, hier im Rahmen einer generellen Einigung für beide Parteien eine sinnvolle Lösung herbeizuführen, die jedoch nicht in einem einseitigen Nehmen seitens des Landes NRW angesichts der bestehenden Wasserrechte gesehen werden kann. Das Verfahren zur Überprüfung des Wasserrechtes wird derzeit von der Bezirksregierung Köln betrieben. Soweit erforderlich, wird sich die Verwaltung hierbei einbringen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 013 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 12.02.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Im Rahmen der Offenlage des Landschaftsplanes 08 Blankenheim zeigen die Rechtsanwälte Engels pp. an, dass die Einwender sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben. Im Rahmen der durchgeführten Akteneinsicht zum Entwurf des vorliegenden Landschaftsplans mussten die Einwender feststellen, dass einige vorgesehene Festsetzungen die fundamentalen wirtschaftlichen Interessen ihres Betriebes tangieren und als solche abgelehnt werden. Insbesondere werden namens und in Vollmacht ihrer Mandanten folgende Anregungen und Bedenken vorgetragen: 1.) Am Junkerberg ist eine im Eigentum der Einwender stehende Fläche, und zwar die Fläche Flur 1 Nr. 73, seit 30 Jahren als Ackerfläche bewirtschaftet. Es wird daher b e a n t r a g t , diese Fläche aus den Festsetzungen als Naturschutz und FFH herauszunehmen. Den Bedenken werden. sollte Rechnung getragen Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die Ackerfläche am Junkerberg wird künftig als LSG festgesetzt. Auf die zeichnerische Darstellung wir hingewiesen. 2.) Im Hofbereich der Einwender ist eine Fläche von ca. 5.000 qm aus den Festsetzungen FFH und Naturschutz herauszunehmen. An dieser Stelle sollen die in der Landschaft verstreut angesiedelten Fahrsilos, die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der Einwender genutzt werden, an dem Hof konzentriert werden. Es ist geplant, hier drei Fahrsilos in einer Mindestabgrenzung von 35 x 8 Metern zu errichten. Dazu sind entsprechende Zuwegungen und Abwegungen sowie die notwendigen Rangierflächen entsprechend zu installieren. Es ist aus betrieblichen Gründen notwendig, die Fahrsilos an einer Stelle im Hofbereich zu konzentrieren, da die bisherige Praxis, die einzelnen Fahrsilos in der weiteren Umgebung zu betreiben, sich als nicht wirtschaftlich gestaltet und auch eine entsprechende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die vorhandenen Fahrsilos in der freien Landschaft festzustellen ist. Es wird zugesagt, dass die derzeitig in der freien Landschaft befindlichen Fahrsilos mit der Errichtung der neuen geplanten Fahrsilos ersatzlos in Fortfall kommen werden. Die Stelle, an der die Fahrsilos errichtet werden sollen und die aus den Festsetzungen von Naturschutz und FFH herauszunehmen beantragt wird, ist in der beiliegenden Karte entsprechend markiert. Es ist vorgegeben, diese Fahrsilos an dieser Stelle zu errichten, da wegen der Windrichtung und der damit verbundenen Geruchsbelästigungen die Fahrsilos abwärts vom Hof gesehen in östlicher Richtung positioniert werden müssen. Die Situation wurde gemeinsam mit dem Eigentümer und einem Vertreter der Unteren Wasserbehörde vor Ort erörtert. Im Ergebnis erscheint eine Herausnahme der für die Fahrsilos erforderlichen Fläche in einem deutlich geringeren Umfang vertretbar. Es handelt sich nicht um einen FFHLebensraumtyp, und die Flächen liegen außerhalb des Überschwemmungsgebietes. Durch die Wahl des konkreten Standortes können Eingriffe deutlich reduziert werden. Gleichzeitig kann den nachvollziehbaren betrieblichen Belangen Rechnung getragen werden. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die betreffende hofnahe Teilfläche wird künftig als LSG festgesetzt. Auf die zeichnerische Darstellung wir hingewiesen. 3.) Im Rahmen der auf dem Hof der Einwender betriebenen Pferde- und Rinderhaltung findet eine Querung der Ahr durch mehrere bestehende Furten statt. Es wird seitens der Einwender darauf bestanden und beantragt, dass diese Furten auch künftig hin nicht durch Maßnahmen des Naturund Landschaftsschutzes aufgehoben werden bzw. in ihrer Nutzung beschränkt werden. Insofern wird beantragt, im Rahmen des Landschaftsplanes hier eine entsprechende Festschreibung des Bestandes dieser Furten zu gewährleisten. 4.) Abschleppen von Wiesenflächen: Auf Seite 57 des Erläuterungsberichtes gilt als gebietsspezifisches Verbot, Grünland in der Zeit vom 01. April bis zum 30. Juni (über 400 m über NN vom 01. Mai bis zum 15. Juli) abzuschleppen und zu walzen. Da die Fläche des Hofes der Einwender in der Höhenlage differiert und teilweise über der Höhenlage von 400 m liegt, teilweise unter dieser Größenordnung, ist es erforderlich, dass hier eine Einheitlichkeit hinsichtlich der auf Seite 57 festgelegten Regelung zum Abschleppen der Wiesen festgelegt wird, da nicht mit ständigen Unterbrechungen wegen der variierenden Höhenlage gearbeitet werden kann. Es wird daher beantragt, da die Mehrzahl der Flächen über 400 m Höhenlage liegt, das Abschleppverbot in der Zeit vom 01.05. bis zum 15.07. für die Flächen unserer Mandanten einheitlich festzulegen. Zielsetzung der Festsetzung ist die Erhaltung bzw. Herstellung eines naturnahen Gewässersystems einschließlich der Auen. Hierzu zählt auch die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Gewässers und der angrenzenden Uferbereiche durch Weidetritt oder Exkremente. Diese Ziele decken sich auch mit wasserwirtschaftlichen Zielen bzw. gesetzlichen Vorgaben. Insofern kann der Landschaftsplan keine abweichenden Regelungen treffen. Allerdings werden auch künftig bei der Umsetzung betriebliche Belange in die Abwägung eingestellt. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Stellungnahme des Einwenders ist nachvollziehbar und soll in Sinne des Vortrags praktiziert werden, Dies soll im Wege einer schriftlichen Erklärung der Verwaltung erfolgen, ohne den Plan zu ändern. Der Anregung wird im Wege einer verwaltungsseitigen Erklärung gefolgt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 5.) Uferrandstreifen und Mäander: Es ist festzustellen, dass der Uferrandstreifen im Bereich des Eigentums der Einwender eine Gesamtlänge von 3.500 m aufweist. Bei einer entsprechenden freizuhaltenden Fläche von 3 m ergibt sich hier etwa eine Fläche von 1 ha, die praktisch für die Einwender völlig ungenutzt bleiben muss. Es wird seitens der Einwender zugesagt, dass diese Flächen unbewirtschaftet bleiben. Gleiches gilt auch für die in diesem Bereich befindlichen Mäanderflächen, die etwa eine Größenordnung von ca. 5.000 qm umfassen. Um in diesen Bereichen das Ausufern von Brennnesseln und Pestwurz zu verhindern und den Bewuchs kurz zu halten, muss die Möglichkeit gegeben werden, dass sie als Eigentümer etwa alle drei Jahre einmal diese Flächen mit eigenem Gerät mulchen. Es wird zugesagt, dass in diesem Bereich keine Herbizide oder Pestizide eingebracht werden. Lediglich das Ausufern von Brennnesseln und Pestwurz muss verhindert werden. Als Gegenleistung für die praktisch 1,5 ha nicht nutzbare Fläche (Uferrandstreifen und Mäanderflächen), die in der natürlichen Art von den Einwendern belassen werden, wird beantragt, andere Flächen, die im Eigentum des Kreises Euskirchen stehen, kostenlos den Einwendern zur Bewirtschaftung als Ersatz auf Dauer zu überlassen. Insofern wird seitens unserer Mandanten darum gebeten, hier eine entsprechende Lösung herbeizuführen. Eine Regelung hinsichtlich der Auszäunung und Unterhaltung des Uferrandstreifens soll zu einem späteren Zeitpunkt im Wege eines Vertrages erfolgen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 014 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 14.02.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Fläche war bislang Teil des ausgewiesenen NSG. Nach Überprüfung in der Örtlichkeit stellt der überwiegende Teil konventionell bewirtschaftetes Grünland dar. Lediglich ein kleinerer Teil ist Kalkmagerrasen und naturschutzwürdig. Die NSG-Festsetzung sollte auf diesen Teil beschränkt werden. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Die Festsetzung NSG wird, bezogen auf die genannten Flächen des Einwenders, auf den Biotop Kalkmagerrasen beschränkt. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender legt gegen das Landschaftsplanverfahren 08 „Blankenheim“ und den Entwurf des Landschaftsplanes Widerspruch ein. Bei dem Grundstück Gemarkung Alendorf Flur 16, Nr. 16 handelt es sich um eine Privatfläche. Er kann keinen Sinn darin sehen, dass dieser kleine Zipfel unbedingt in das Landschaftsplanverfahren aufgenommen wird. Er bittet um Terminabsprache, damit dieses Grundstück gemeinsam besichtigt werden kann. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 015 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender legt gegen das Landschaftsplanverfahren 08 „Blankenheim“ und den Entwurf des Landschaftsplanes Widerspruch ein. Es handelt sich hier in der Gemarkung Alendorf um Flur 14, Nr. 31 – Privatfläche. Schreiben vom 14.02.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Bei der Fläche handelt es sich um eine nicht naturschutzwürdige Fichtenschonung, die entsprechend der Festsetzung LSG zugeordnet werden kann. Im Umfeld befinden sich darüber hinaus weitere konventionell genutzte Grünlandbereiche, die ebenfalls als LSG festgesetzt werden sollten. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die betreffende Fläche wird als LSG festsgesetzt. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Einwender: TÖB-Nr: P-Nr.: Ziffer / Seite Schreiben vom 23.02.2007 zum Gespräch vom 14. und 23.02.2007 P 016 Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Im Rahmen der Beratungsgespräche vom 14.02. und 23.02.2007 wurde nach Einsichtnahme in die Festsetzungskarte des Planentwurfs festgestellt, dass die im Privateigentum befindlichen Grundstücke (Gemarkung Dollendorf /Stahlhof, Flur 13, Flurstücke 11 und 12) als Naturschutzgebiet und zum Teil als schutzwürdige Biotope gem. § 62 LG NW festgesetzt wurden. Der Miteigentümer erhebt gegen die Festsetzungen Bedenken und bittet, die Fläche nochmals auf Ihre Schutzwürdigkeit hin zu überprüfen. Eine Teilfläche ist sehr dicht mit alten, hohen Fichten bewachsen, die dringend durchforstet werden müssen. Die Festsetzung als Biotopfläche nach § 62 LG NW erstreckt sich wahrscheinlich auch auf diesen Waldbereich. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Bei den Flächen handelt es sich im Wesentlichen um artenreiche extensiv genutzte Grünlandflächen, deren Schutzwürdigkeit nach § 62 LG NW gegeben ist. Die Waldflächen sind mit Fichte bestockt. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft bleibt auf diesen Flächen uneingeschränkt möglich. Die mittelfristige Entwicklung hin zu Laubholzbeständen wird wie auf der Nachbarparzelle realisiert, angestrebt. Insofern sollen die Flächen auch in Gänze dem NSG zugeordnet werden. Die Darstellung als § 62 Biotop ist falsch. Das LANUV wird um Korrektur gebeten. Korrekturbedarf besteht hingegen auf der teilweise als Acker genutzten Nachbarparzelle. Hier wird die Festsetzung LSG für gerechtfertigt erachtet. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Auf die aufgrund sonstiger Sachverhalte erforderlichen Korrektur der Gebietsabgrenzung (zeichnerische Darstellung) wird hingewiesen. Der überwiegende Teil der Grundstücke wird seit 2 Jahren vom Pächter als Grünland genutzt und jährlich gemäht. Zuvor wurde dieser Teil auch wie die gegenüberliegenden, nicht im LP-Entwurf als NSG festgesetzte Flächen, als Ackerland mit der Möglichkeit des Getreide- bzw. Maisanbaus genutzt. Der Einwender ist der Auffassung, dass es nicht unbedingt zweckmäßig und erforderlich ist, die Fläche insgesamt unter Naturschutz zu stellen. Die Entscheidung über die Bewirtschaftungsform wird durch die Festsetzung als NSG sehr eingeschränkt; zudem resultieren hieraus auch Einschränkungen, die dem Pächter bei der Bewirtschaftung auferlegt werden müssen, daher bittet der Einwender, den überwiegenden Teil der Fläche von der NSGFestsetzung auszugrenzen. Im Gespräch mit Herrn Persch und Herrn Oeliger wurde zugesichert, dass sowieso Bedarf besteht, sich diese Flächen vor Ort anzusehen, um Schutzwürdigkeit und genaue Abgrenzung der 62iger Biotopgebiete zu prüfen. Der Einwender möchte ggf. an dem Termin nach Absprache teilnehmen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P017 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 08.03.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Einwender ist Eigentümer der in der Gemarkung Rohr, Flur 10, Nr. 91 und Flur 13, Nr. 19 gelegenen Grundstücke. Außerdem ist er Pächter des ebenfalls in der Gemarkung Rohr gelegenen Grundstücks der Flur 5, Nr. 30. Sämtliche Grundstücke sind im Naturschutzgebiet 2.1-5 „Armutsbach und Nebenbäche“ gelegen. Die Festsetzung verfolgt das Ziel, das Gewässersystem des Armutsbaches und seiner Nebensiefen mit seiner Vielzahl schutzwürdiger Grünland- und Gehölzbiotope zu erhalten und naturschutzorientiert zu entwickeln. Die Bedenken zurückgewiesen. Der Einwender spricht sich gegen die Einbeziehung der Grundstücke in das genannte Naturschutzgebiet aus, da er die weitere Bewirtschaftung auch in bisheriger Weise und bisherigem Umfang fortsetzen möchte. Bei Einbeziehung der Flächen in das Naturschutzgebiet wäre jedoch eine Einzäunung der Bachläufe vorzunehmen. Da die Grundstücke teilweise so schmal sind, dass diese nach einer Ausgrenzung der Bachläufe nicht mehr mit Maschinen und Gerätschaften bewirtschaftet werden können, bittet er um Herausnahme der Flächen aus dem o.g. Naturschutzgebiet. Bei den Grundstücken handelt es sich durchweg um Gewässer begleitende Parzellen. Der Ausschluss der Nutzung des unmittelbaren Uferbereiches ergibt sich bereits aus wasserrechtlichen Vorschriften. Die Auszäunung kann auch mit vertretbarem Aufwand mittels Elektrozaun erfolgen. Soweit schmale Parzellen und v.a. Quellbereiche innerhalb des NSG liegen, bemüht sich die ULB um die vollständige oder teilweise Nutzungsaufgabe unter Vermittlung von Tauschflächen. Gegebenenfalls sind diese Maßnahmen auch im Rahmen von Kompensationsverpflichtungen zu realisieren. Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten, die in seinem Namen folgende Anregungen und Bedenken geltend macht: Nötigenfalls wäre er auch zu einem Tausch gegen Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes bereit. werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P018 Ziffer / Seite Schreiben vom 08.03.2007 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Einwender ist Eigentümer der in der Gemarkung Lindweiler gelegenen Fläche Flur 6, Nr. 15. Diese Fläche ist im Landschaftsplanentwurf mit einem Umbruchverbot belegt, obschon diese bereits mehr als 10 Jahre als Ackerland benutzt wurde. Es wird insoweit um eine Berichtigung gebeten. Die vom Einwender dargelegte Auffassung ist zutreffend. Daher soll das das Grundstück tangierende Gewässer aus Gründen des Gewässerschutzes lediglich mit einem 5 Meter breiten Schutzstreifen versehen werden. Im Übrigen wird das Grünlandumbruchverbot zurückgenommen. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Im Bereich des Flurstücks 15 und angrenzender Parzellen wird das LSG mit Grünlandumbruchverbot auf einen 5 Meter breiten Streifen entlang des Gewässers beschränkt. Auf die zeichnerischen Darstellungen wird hingewiesen. Im übrigen werden die Bedenken zurückgewiesen. Der Einwender ist weiterhin Pächter der Fläche in der Gemarkung Lindweiler, Flur 3, Flurstück 38. Diese Fläche ist gelegen im Natusschutzgebiet 2.1-5 „Armutsbach und Nebenbäche“. Hinsichtlich der am Armutsbach gelegenen Parzelle (Feuchtgrünland mit angrenzenden Heckenstrukturen) bemüht sich die ULB um die dauerhafte extensive Nutzung unter Vermittlung von Tauschflächen. Gegebenenfalls sind diese Maßnahmen auch im Rahmen von Kompensationsverpflichtungen zu realisieren. Bis zu einer entsprechenden Regelung kann die Fläche in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang fortgesetzt werden. Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten, die in seinem Namen folgende Anregungen und Bedenken geltend macht: Der Einwender wendet sich hier gegen die Einzäunung der Bachläufe, da eine derartige Maßnahme aufgrund des Bachverlaufs sowie des Bewuchses der Böschung nur schwer durchführbar ist. Darüber hinaus verblieben nach einer Einzäunung mit verschiedenen Gerätschaften nur schwer oder gar nicht bewirtschaftbare Restflächen. Insoweit wird um Herausnahme Naturschutzgebiet gebeten. aus dem Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P019 Ziffer / Seite Schreiben vom 08.03.2007 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Einwender ist Pächter des in der Gemarkung Lindweiler gelegenen Grundstücks der Flur 6, Nr. 17/2. Laut Festsetzungen des Landschaftsplanentwurfes besteht für dieses Grundstück ein Umbruchverbot, obschon dieses nach der Erinnerung des Einwenders stets als Ackerland bewirtschaftet wurde. Insoweit wird um Aufhebung des Umbruchverbotes bezüglich dieser Parzelle gebeten. Die vom Einwender dargelegte Auffassung ist zutreffend. daher soll das das Grundstück tangierende Gewässer aus Gründen des Gewässerschutzes lediglich mit einem 5 Meter breiten Schutzstreifen versehen werden. Im Übrigen wird das Grünlandumbruchverbot zurückgenommen. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Im Bereich des Flurstücks 17/2 und angrenzender Parzellen wird das LSG mit Grünlandumbruchverbot auf einen 5 Meter breiten Streifen entlang des Gewässers beschränkt. Auf die zeichnerischen Darstellungen wird hingewiesen. Im übrigen werden die Bedenken zurückgewiesen. Weiterhin bewirtschaftet der Einwender die im Bereich des Landschaftsplanverfahrens Blankenheim gelegenen nachstehenden Grundstücke: Bei den Grundstücken handelt es sich durchweg um Gewässer begleitende Parzellen. Der Ausschluss der Nutzung des unmittelbaren Uferbereiches ergibt sich bereits aus wasserrechtlichen Vorschriften. Die Auszäunung kann auch mit vertretbarem Aufwand mittels Elektrozaun erfolgen. Soweit schmale Parzellen und v.a. Quellbereiche innerhalb des NSG liegen, bemüht sich die ULB um die vollständige oder teilweise Nutzungsaufgabe unter Vermittlung von Tauschflächen. Gegebenenfalls sind diese Maßnahmen auch im Rahmen von Kompensationsverpflichtungen zu realisieren. Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten, die in seinem Namen folgende Anregungen und Bedenken geltend macht: Gemarkung Rohr Rohr Rohr Rohr Rohr Rohr Rohr Rohr Rohr Rohr Rohr Flur 2 2 3 3 15 13 13 13 12 12 10 Flurstück 31 32 15 35 52 12 13 16 3 54 25/2 Eigentum Eigentum Die Grundstücke sind überwiegend in Landschaftsschutzgebieten gelegen, teilweise allerdings auch im ausgewiesenen Naturschutzgebiet 2.1-5 „Armutsbach und Nebenbäche“. Der Einwender wendet sich in erster Linie gegen die vorgeschriebene Einzäunung der Bachläufe. Dieses ist zum einen aufgrund des unregelmäßigen Laufes sowie des Böschungsbewuchses teilweise nur schwer umsetzbar. Darüber hinaus sind die Grundstücke auch so schmal, dass nach einer erfolgten Ausgrenzung der Bachläufe mittels eines Zaunes eine Bewirtschaftung der Restflächen mit Hilfe von Maschinen und Gerätschaften nicht mehr oder nur noch beschwerlich möglich ist. Insoweit wird insbesondere an den fraglichen Stellen um eine Herausnahme der Flächen ersucht. Im übrigen ist der Einwender auch zum Tausch von Flächen gegen unbeplante Flächen bereit.