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Beschlussvorlage GB (Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit" hier: Schulverpflegung an der Hans-Verbeek-Schule in Euskirchen und an der St.-Nikolaus-Schule in Kall)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
08.11.07, 04:10
Aktualisiert
08.11.07, 04:10
Beschlussvorlage GB (Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit"
hier: Schulverpflegung an der Hans-Verbeek-Schule in Euskirchen und an der St.-Nikolaus-Schule in Kall) Beschlussvorlage GB (Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit"
hier: Schulverpflegung an der Hans-Verbeek-Schule in Euskirchen und an der St.-Nikolaus-Schule in Kall) Beschlussvorlage GB (Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit"
hier: Schulverpflegung an der Hans-Verbeek-Schule in Euskirchen und an der St.-Nikolaus-Schule in Kall)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 370/2007 08.10.2007 Az.: 40/223-00 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 13.11.2007 Kreisausschuss 03.12.2007 Kreistag 11.12.2007 Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit" hier: Schulverpflegung an der Hans-Verbeek-Schule in Euskirchen und an der St.-NikolausSchule in Kall Sachbearbeiter/in: Frau Steinhausen Tel.: 02251/15 191 Abt.: 40 Die Vorlage berührt nicht den Etat X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite - PSK 221 01 2 414200 PSK 221 02 2 414200 Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: I. V. gez. Steffens Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Kreiskämmerer Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: um um € € Der Kreistag beschließt: 1. Aufgrund geänderter Fördervoraussetzungen (Ausführungsbestimmungen des Landes NRW vom 28.09.2007 zum Erlass vom 08.08.2007) beantragt der Kreis Euskirchen die Gewährung einer Zuwendung aus dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ für die Schulverpflegung an den kreiseigenen Ganztagsschulen Hans-Verbeek-Schule in Euskirchen und St.-NikolausSchule in Kall. 2 2. Die Erziehungsberechtigten, die im Sinne des Erlasses des Landes NRW vom 08.08.2007 und dessen Ausführungsbestimmungen vom 28.09.2007 einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen oder sich in einer finanziellen Notlage befinden,. Alternative a): zahlen lediglich einen Euro pro Mitagessen. Alternative b): werden über den bisher freigestellten Personenkreis hinaus ebenfalls von der Zahlung eines Elternbeitrags befreit. Begründung: Mit Erlass vom 08.08.2007 hat das Land NRW den Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ mit dem Ziel eingerichtet, Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus finanziell bedürftigen Familien bei der Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen des Primarbereichs und der Sekundarstufe I zu fördern und Ihnen somit die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in den Schulen zu ermöglichen (siehe V 346/2007 vom 05.09.2007). Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach § 6a BKGG (Kinderzuschlag) beziehen oder deren Elternbeiträge bei Besuch einer offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt übernommen werden. Im Ausnahmefall kann auch eine Einbeziehung derer erfolgen, die sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinden. Von den in Kreisträgerschaft stehenden Schulen kommen nur die Hans-Verbeek-Schule und die St.Nikolaus-Schule für eine Teilnahme an diesem Landesprogramm in Betracht, da hier eine Mittagsverpflegung angeboten wird. Wesentlicher Bestandteil der Fördervoraussetzungen gem. Erlass vom 08.08.2007 war bisher, dass die Schulträger von den bedürftigen Eltern einen Eigenanteil in Höhe von 1,00 EUR je Mahlzeit hätten fordern müssen. Gegenüber der beim Kreis seit Jahren praktizierten Freistellungsregelung, wonach Eltern bei Nachweis einer finanziellen Notlage ganz – ohne einen Eigenanteil zahlen zu müssen – von der Zahlung des Elternbeitrages befreit werden, hätte die Teilnahme am Landesfonds eine finanzielle Schlechterstellung der bedürftigen Eltern bedeutet. Der Kreisausschuss hat daher in seiner Sitzung am 05.09.2007 die Teilnahme am Landesfonds abgelehnt und beschlossen, die bisherige großzügige Befreiungsregelung weiterhin anzuwenden (V 346/2007 vom 05.09.2007). Mit den Ausführungsbestimmungen vom 28.09.2007 hat das Land nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, auch die Kommunen in die Förderung einzuschließen, deren System in der Vergangenheit keinen Elternbeitrag auswies und auch in Zukunft keine Elternbeiträge vorsieht. Durch den Landesfonds sollen bewährte Regelungen einzelner Schulträger nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus besteht im Ausnahmefall sogar die Möglichkeit, solche Kinder in die Förderung einzubeziehen, deren Erziehungsberechtigte sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinden. Dies können zum Beispiel Personen sein, die zwar nicht Leistungsempfänger im o. g. Sinne sind, jedoch nur über finanzielle Mittel in vergleichbarem Umfang verfügen oder diesen nur geringfügig überschreiten. Das gilt ebenfalls für Personen, die zwar über ein höheres nominales Einkommen verfügen, denen aber tatsächlich z. B. aufgrund von Verschuldung nur eine geringe Summe zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Damit wird dem Zuwendungsempfänger, also dem Kreis, ein größerer Spielraum bei der Feststellung des bezugsberechtigten Personenkreises eingeräumt. Zurzeit erfolgt die Befreiung vom Elternanteil (derzeitiger Jahresbeitrag in Höhe von 347,10 EUR) an der Mittagsverpflegung auf der Grundlage der Kreistagsbeschlüsse vom 23.02.1994 und 15.02.1977 sowie des Kreisausschussbeschlusses vom 05.09.2007. Hiernach werden auf Antrag Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Elternanteil an der Mittagsverpflegung befreit. Würde nun im Ausnahmefall der bezugsberechtigte Personenkreises um die in einer aktuellen finanziellen Notlage befindlichen Erziehungsberechtigten erweitert - wobei zunächst hier von insgesamt 10 Fällen ausgegangen wird - so ergäben sich für den Kreis Euskirchen zwei Alternativen: 3 a) Es erfolgt keine Freistellung dieses Personenkreises, aber die Berücksichtigung bei der Förderung durch den Landesfonds, wobei der Elternanteil pro Essen 1,00 EUR betragen würde und somit die Eltern einen Jahresbeitrag von 160,00 EUR ( 40 Schulwochen à 4 Tage x 1,00 EUR) zu leisten hätten. Dadurch würde dem Kreis pro Jahr ein Einnahmeverlust entstehen: - derzeitiger Eltern-Eigenanteil (Jahresbeitrag) - abzüglich Eltern-Eigenanteil bei Teilnahme am Landesprogramm (40 Wochen x 4 Essenstage/Woche x 1,00 EUR) - abzüglich Förderung durch Landesfonds (40 Wochen x 4 Essenstage/Woche x 1,00 EUR) Verlust pro Kind - bezogen auf die Annahme von insgesamt 10 Fällen pro Jahr 347,10 EUR - 160,00 EUR - 160,00 EUR 27,10 EUR 271,00 EUR. b) Der Personenkreis wird im Sinne der Kreistagsbeschlüsse vom 23.02.1994 und 15.02.1977 sowie des Kreisausschussbeschlusses vom 05.09.2007 ebenfalls generell von der Zahlung des Eltern-Eigenanteils befreit. Der Einnahmeverlust des Kreises würde sich hierbei pro Jahr folgendermaßen darstellen: - derzeitiger Eltern-Eigenanteil (Jahresbeitrag) - abzüglich Förderung durch Landesfonds (40 Wochen x 4 Essenstage/Woche x 1,00 EUR) Verlust pro Kind - bezogen auf die Annahme von insgesamt 10 Fällen pro Jahr 347,10 EUR - 160,00 EUR 187,10 EUR 1.871,00 EUR Da durch die v. g. Ausführungsbestimmungen die Fördervoraussetzungen nun auch für den Kreis Euskirchen gegeben sind, wird vorgeschlagen, die Teilnahme am Landesprogramm zu beantragen, um die finanziellen Möglichkeiten des Fonds zu nutzen und eine Zuwendung zu erhalten. Hierzu ist jedoch ein Beschluss des Schulträgers erforderlich. Derzeit liegen dem Kreis 35 Fälle vor, in denen die Eltern aufgrund der geltenden Beschlusslage von der Zahlung des Eigenanteils am Mittagessen in der Hans-Verbeek-Schule (26 Fälle) bzw. in der St.Nikolaus-Schule (9 Fälle) befreit sind. Für diese Fälle kann ein maximaler Zuwendungsbetrag in Höhe von 5.600 EUR beim Land beantragt werden: 40 (Wochen) x 4 Essenstage/Woche x 1 € (Landeszuweisung/Tag/Schüler) x 35 Schüler = 5.600 €. Der Zuwendungsantrag wurde vorsorglich zur Fristwahrung bereits an die Bezirksregierung Köln übersandt. Der erforderliche Beschluss des Schulträgers kann nachgereicht werden. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)