Daten
Kommune
Bedburg
Größe
83 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:03
Aktualisiert
01.02.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster, 6. vereinfachte Änderung
Gebiet zwischen K 36 und „Am Heidklift“ in Königshoven
Begründung zum Satzungsbeschluss
(Stand: 24.01.2012)
Der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 27 / Kaster – Gebiet
zwischen K 36 und „Am Heidklift“ in Königshoven – wird gemäß § 9 Abs. 8
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli
2011 (BGBl. I S. 1509), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
1.2
Übergeordnete Planungen
1.3
Bebauungsplan Nr. 27
1.4
Planungsstand
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
3.2
Maß der baulichen Nutzung
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
3.4
Erschließung und ruhender Verkehr
3.5
Grünordnung
3.6
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
3.7
Immissionsschutz
3.8
Boden- und Wasserschutz
3.9
Artenschutz
3.10
Sonstige Hinweise
4.
Bodenordnung
5.
Kosten
6.
Städtebauliche Kennwerte
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 27, 6. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Das Plangebiet der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 liegt an
der Südgrenze des Ortsteils Bedburg-Königshoven und wird im Süden
von der K 36 St.-Rochus-Straße, im Westen von der Pannengasse, im
Norden von der Straße ‚Heidklift’ und im Osten von der JosefSchnitzler-Straße begrenzt. Die Plangebietsgröße beträgt insgesamt
ca. 1,3 ha. Das Plangebiet besteht aus den Flurstücken 195, 196, 200,
273 – 281, 285, 316 und 317 und aus Teilen des Flurstückes 377, alle
Flur 6, Gemarkung Kaster. Bei den Flurstücken 200 und 377 handelt
es sich um öffentliche Flächen. Die sonstigen Flurstücke sind bis auf
das Flurstück 285 im Osten des Plangebietes bereits bebaut. Insgesamt haben sich hier fünf Gewerbebetriebe mit sechs separaten Büround Wohngebäuden niedergelassen. Das Plangebiet wird zur JosefSchnitzler-Straße von einer ca. 720 m² großen öffentlichen Grünfläche
begrenzt. Die Grünfläche wird nahezu flächendeckend von großkronigen Laubbäumen überdeckt. Diese Baumkulisse setzt sich über die
angrenzende Verkehrsfläche Richtung Norden fort.
Die im Nordosten des Plangebietes gelegene öffentliche Verkehrsfläche diente ursprünglich als Wendeanlage für den Verkehr aus der
Straße ‚Heidklift’. Eine Anbindung der Straße ‚Heidklift’ an die JosefSchnitzler-Straße war im Ursprungsplan des Bebauungsplanes Nr. 27
zunächst nicht vorgesehen, um die gewerblichen Verkehre über die
westlich gelegene Pannengasse der übergeordneten K 36 zuzuführen.
Die heutige Anbindung wurde 1976 durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht. Die Wendeanlage wird heute als öffentlicher
Parkplatz genutzt.
Die nördlich der Straße ‚Heidklift’ gelegenen Flächen werden wie das
Bebauungsplangebiet als Gewebegebiet mit allgemein zulässigen Betriebswohnungen genutzt. Unmittelbar östlich der Josef-SchnitzlerStraße schließt sich Wohnbebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusern an. Westlich des Plangebietes befindet sich im Anschluss an
eine parallel zur Pannengasse gelegene landwirtschaftliche Fläche ein
Gewerbebetrieb, der unmittelbar von der K 36 angefahren wird. Der
Bereich südlich des Plangebietes und der K 36 wird heute landwirtschaftlich genutzt. Diagonal zur K 36 verläuft die A 61. Die Autobahn
wird auf der Nordostseite von einem Lärmschutzwall begleitet. Der kürzeste Abstand der A 61 zum Plangebiet beträgt ca. 160 m.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg werden der Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 27, 6. Änderung, der nördlich der Straße
‚Heidklift’ gelegene Bereich und der Bereich westlich der Pannengasse
als Gewerbliche Bauflächen dargestellt. Pannengasse und St.Rochus-Straße werden als örtliche und überörtliche Hauptverkehrs3
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 27, 6. Änderung
Begründung
straßen ausgewiesen.
1.3
Bebauungsplan Nr. 27
Die Bereiche Kaster-Neu und Königshoven wurden ursprünglich als
Umsiedlungsstandorte konzipiert. Daraus resultierte das Ziel, innerhalb
des Bebauungsplanes Nr. 27 eine Nutzungsvielfalt anzubieten, die
auch Handwerksbetriebe und Nebenerwerbsstellen die Ansiedlung
ermöglichte. Gewerbe- und Handwerksbetriebe wurden folgerichtig an
der Südgrenze des Plangebietes festgesetzt, um den notwendigen
Abstand zu den nördlich gelegenen Reinen Wohngebieten einhalten
zu können. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27
wurde der ursprünglich als MI-Gebiet konzipierte Bereich südlich und
nördlich der Straße Heidklift zu einem Gewerbegebiet mit entsprechenden Zonierungen geändert. Der nördlich angrenzende Bereich
wurde anstelle eine WA-Gebietes als MD-Gebiet ausgewiesen, um
hier auch Nebenerwerbsstellen zu ermöglichen. Der Bereich östlich
der Josef-Schnitzler-Straße wurde von einem WR-Gebiet zu einem
WA-Gebiet geändert. Durch die vorgenannten Änderungen wurde das
Abstandserfordernis der Betriebe und Anlagen innerhalb der GEFlächen zur Wohnbebauung eingehalten.
Innerhalb des Geltungsbereiches der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 wurden die überbaubaren Flächen großzügig festgesetzt
und das Gewerbegebiet in insgesamt drei Zonen gegliedert.
1.4
Planungsstand
Der Rat der Stadt Bedburg hat am 11.04.2000 den Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 / Kaster gefasst. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom
27.09.2000 bis zum 12.10.2000. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.09.2000 über die beabsichtigte Änderung
unterrichtet und um Stellungnahme bis zum 25.10.2000 gebeten.
Am 17.11.2000 entschied der Rat der Stadt Bedburg über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Zur Offenlage wurde die östlich angrenzende Grünfläche und die sich
nördlich daran anschließenden öffentlichen Verkehrsflächen in das
Plangebiet einbezogen, um innerhalb des Bebauungsplanverfahrens
die Überplanung dieser Flächen prüfen zu können. Die ursprünglich in
das Plangebiet einbezogene St.-Rochus-Straße wird im weiteren Verfahren ausgeklammert, weil keine Konflikte abzusehen sind, die durch
die Einbeziehung gelöst werden können und somit für die Einbeziehung keine planerische Notwendigkeit besteht.
Weil durch die beabsichtigte Änderung die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden, soll im weiteren Verlauf das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Gemäß § 13 (1) BauGB kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und wenn
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgebiete von gemeinschaftlicher
4
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 27, 6. Änderung
Begründung
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete bestehen. Beide
vorgenannten Bedingungen werden durch die geplante 6. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 27 erfüllt.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung gemäß § 2 (4)
BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet.
Des Weiteren kann auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
gemäß § 3 (1) BauGB verzichtet werden. Demnach ist eine Umstellung
trotz bereits durchgeführter frühzeitiger Unterrichtung rechtlich unerheblich.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Wesentliches Planungsziel der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
27 ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Expansionsmöglichkeit der dort ansässigen Gewerbebetriebe. Diese
Möglichkeit soll durch die Erweiterung der überbaubaren Flächen generell in südliche und punktuell in nördliche Richtung angeboten werden.
Eine parallele Erhöhung der Grundflächenzahl ist ausgeschlossen,
weil hier bereits der Maximalwert gemäß § 17 BauNVO festgesetzt
wurde.
Durch die möglichen Betriebserweiterungen können gewachsene
Strukturen gesichert und die Mischung von Nutzungen, wie im Ursprungsplan beabsichtigt, erhalten werden. Die Mischung gewährleistet kurze Wege zwischen Wohnstandort und Arbeitsplatz und reduziert
die täglichen Verkehrsbewegungen. Die Sicherung der heutigen Betriebsstandorte verhindert, dass bei Erweiterungswünschen sonstige
gewerbliche Bauflächen im Gebiet der Stadt Bedburg in Anspruch genommen werden müssten.
Im Bereich der öffentlichen Grünfläche soll durch die 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 27 der vorhandene Baumbestand gesichert werden.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen werden entsprechend der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 als Gewerbegebiet festgesetzt. Die seinerzeit definierten Zonen für unterschiedliche Betriebsarten werden in der 6. Änderung in Teilabschnitten der heutigen Parzellierung angepasst.
Die festgesetzten Zonen werden entsprechend ihrem Abstand zur
Wohnbebauung an der Josef-Schnitzler-Straße definiert. Innerhalb der
GE 1 und GE 2 werden in einem Abstand unter 100 m zur Wohnbebauung nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen zugelassen.
Die innerhalb des GE 3 zugelassenen Betriebsarten entsprechen der
Abstandsklasse VII des Abstandserlasses vom 06.06.2007 und den
bereits in den GE 1 und GE 2 zulässigen Betriebsarten.
Aufgrund der fortgeschrittenen Technik wird die Anzahl der Arbeitnehmer nicht als Kriterium für die Zuordnung zu einer bestimmten Abstandszone herangezogen. Die innerhalb der 1. Änderung definierten
Betriebsarten der Zone 4 entsprachen in Teilen der Abstandsklasse
unter 100 m des Abstandserlasses vom 25.07.1974. Diese Abstands5
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 27, 6. Änderung
Begründung
klasse wird in der 6. Änderung durch die Abstandsklasse VII des Abstandserlasses vom 06.06.2007 ersetzt.
Die gemäß § 8 BauNVO in Gewebegebieten ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden wie innerhalb der 1. Änderung allgemein zugelassen. Damit soll die Absicht des Ursprungsplanes unterstrichen werden, die einzelnen Funktionen Wohnen und Arbeiten weitestgehend zu mischen.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird für das gesamte Gewerbegebiet
wie innerhalb der 1. Änderung einheitlich mit einer GRZ von 0,8 und
einer GFZ von 2,0 festgesetzt. Diese Werte entsprachen den Höchstwerten der BauNVO 1977 für eine maximal dreigeschossige Bebauung
und sollten eine optimale Nutzung der gewerblichen Flächen gewährleisten. Diese Werte haben innerhalb der 6. Änderung weiterhin Gültigkeit.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Entsprechend der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 wird auch
innerhalb der 6. Änderung die Kann-Vorschrift des § 22 BauNVO in
Anspruch genommen, die keine Festsetzung der Bauweise vorschreibt.
Die überbaubaren Flächen werden innerhalb der 6. Änderung vergrößert, um entsprechend dem Ziel der Bebauungsplanänderung Expansionsmöglichkeiten der vorhandenen Gewerbebetriebe zu ermöglichen. Die südliche Baugrenze wird bis auf 5,00 m parallel zur Straßenbegrenzungslinie der St.-Rochus-Straße verschoben. Im Norden
wird der westliche vorhandene Versatz der Baugrenze um ca. 25 m
Richtung Westen verlegt.
Der östliche Vorsprung der überbaubaren Flächen wird um 2,50 m
verbreitert. Durch die genannten Änderungen ergeben sich zusätzliche
überbaubaren Flächen in einer Größe von ca. 1.325 m².
3.4
Erschließung und ruhender Verkehr
Die im Nordosten des Plangebietes gelegenen Verkehrsflächen werden entsprechend der 1. Änderung als Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Im Gegensatz zum Ursprungsplan wird in der 6. Änderung explizit festgesetzt, dass der Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen
Verkehrsflächen über die Straße ‚Heidklift’ zu erfolgen hat. Damit soll
insbesondere vermieden werden, dass im Bereich Pannengasse Zufahrten vorgesehen werden, deren Nutzung aufgrund der Nähe zur
Einmündung in die St.-Rochus-Straße verkehrsbehindernd sein könnte. Im Bereich der St.-Rochus-Straße sind Zufahrten wegen der Lage
außerhalb der Ortsdurchfahrt ohnehin ausgeschlossen.
Die Flächen für Stellplätze werden entsprechend der bereits praktizierten Nutzung gegenüber der 1. Änderung im Norden auf den gesamten
Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und überbaubarer Fläche
ausgedehnt. Des Weiteren werden Stellplätze und Garagen innerhalb
der überbaubaren Flächen ermöglicht.
6
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 27, 6. Änderung
3.5
Begründung
Grünordnung
Gemäß Ursprungsplan wird der Bereich zwischen Gewebegebiet und
der Straßenverkehrsfläche der Josef-Schnitzler-Straße als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Zusätzlich wird normiert, dass der hier und innerhalb der nördlich angrenzenden Verkehrsfläche vorhandene Baumbestand dauerhaft zu erhalten
ist. Damit sollen die Grünstrukturen entlang der Josef-SchnitzlerStraße gesichert und die Vernetzung mit dem West-Ost verlaufenden
Grünzug nördlich des Gewerbegebietes nördlich der Straße Heidklift
aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus dienen die vorhandenen
Bäume und Gehölze als Sichtschutz zwischen dem Gewerbegebiet
und der östlich angrenzenden Wohnbebauung.
Für die im Süden der Grünfläche gelegene Fläche für einen vorhandenen Gasregler wird keine gesonderte Festsetzung getroffen, weil diese
Nutzung innerhalb von Baugebieten als Ausnahme zugelassen wäre
und somit innerhalb einer öffentlichen Grünfläche nicht regelbedürftig
ist.
3.6
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen dienen dem Ziel, architektonisch unharmonische Gestaltungen im städtebaulichen Maßstab zu
minimieren und ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen.
Zur Vereinheitlichung der Vorgartenbereiche zur Straße ‚Heidklift’ werden Einfriedungen hier ausgeschlossen. An sonstigen angrenzenden
Straßenverkehrsflächen können Einfriedungen in Holzbauweise, als
Stabgitter- oder Maschendrahtkonstruktion oder als begrünte Mauer
realisiert werden.
Im Bereich vorhandener Böschungen sind Abmauerungen bis maximal
50 cm Höhe zulässig. Einfriedungen zu Nachbargrundstücken sind
generell abzupflanzen bzw. einzugrünen.
Die darüber hinaus innerhalb der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 27 normierten bauordnungsrechtlichen Regelungen werden nicht in
die 6. Änderung übernommen, weil sie aufgrund der vorrangig gewerblichen Nutzung städtebaulich nicht relevant sind.
3.7
Immissionsschutz
Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung wurde das Gewerbegebiet wie in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 in drei Zonen gegliedert. Die Zone GE 3 entspricht der Abstandsklasse VII des
Abstandserlasses vom 06.06.2007 des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) des
Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Abstandsklasse sieht einen Abstand von mindestens 100 m bis zu einem Reinen Wohngebiet vor. Innerhalb der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 wird dieser Abstand bereits mit dem Allgemeinen Wohngebiet östlich der JosefSchnitzler-Straße eingehalten.
Der Abstandserlass und die in ihm definierten Abstandsklassen beruhen auf Verwaltungsvorschriften des Bundes wie TA-Luft und TA-Lärm
und des Landes wie z.B. der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL. Des
Weiteren werden die einschlägigen VDI-Richtlinien und DIN-Normen
7
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 27, 6. Änderung
Begründung
berücksichtigt. Um den Nutzungsgrad gewerblicher Bauflächen in allen
Baugebieten nicht einzuschränken, wurde in den letzten Fassungen
des Abstandserlasses auf die Festlegung von Betriebsarten für Bereiche unterhalb eines Abstandes von 100 m generell verzichtet.
Insofern handelt es sich bei den in der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 in den Zonen GE 1 und GE 2 zugelassenen Betriebsarten, die unterhalb des 100 m Abstandes der Abstandsklasse VII gemäß Abstandserlass liegen, vorrangig um Betriebe des Handwerks
und andere nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, die auch innerhalb eines Misch- oder eines Dorfgebietes zulässig wären. Ein abschließender Nachweis des ausreichenden Immissionsschutzes erfolgt
für alle Betriebserweiterungen oder Neuanlagen innerhalb des Genehmigungsverfahrens. Zu bewältigende Konflikte durch die heutigen
gewerblichen Nutzungen sind nicht bekannt.
Auf der St.-Rochus-Straße ist von einem durchschnittlichen täglichen
Verkehrsaufkommen von ca. 3.200 Kfz/DTV auszugehen. Gemäß DIN
18005 ‚Schallschutz im Städtebau’ betragen die schalltechnischen Orientierungswerte für Gewerbegebiete tags 65 dB und nachts 50 dB.
Aufgrund des geringen LKW-Anteils und der reduzierten Geschwindigkeiten ist davon auszugehen, dass diese Werte innerhalb des Plangebietes eingehalten werden.
3.8
Boden- und Wasserschutz
Aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse wird das Plangebiet gemäß
§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind. Erdberührende Bauteile sind deswegen aufgrund des aufstauenden Sickerwassers druckwasserdicht auszubilden.
Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Tagebaus liegt der
derzeitige Grundwasserspiegel bei etwa 30,00 m über NN gegenüber
dem natürlichen Grundwasserspiegel von etwa 57,00 m über NN. Um
eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im Raum Bedburg zu vermeiden, soll der Grundwasserstand langfristig 5,00 m unter dem natürlichen Grundwasserstand gehalten werden. Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung erforderlich sind.
Wegen des bestehenden Baurechts und der bereits vorrangig bebauten Grundstücke wird § 51a Landeswassergesetz nicht angewendet.
Somit ist auch das einzige heute nicht bebaute Grundstück bezüglich
der Regenwasserableitung an den vorhandenen Kanal anzubinden.
3.9
Artenschutz
Aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes und der vorhandenen
Nutzungen ist nicht davon auszugehen, dass durch die Aufweitung der
überbaubaren Flächen innerhalb eines bereits bestehenden Baugebietes unter Beibehaltung der bisherigen Grundflächenzahl gesetzlich geschützte Arten beeinträchtigt werden. Auch die Beeinträchtigung sonstiger Schutzgüter durch die Änderung des Bebauungsplanes ist nahezu ausgeschlossen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich der Erhalt
und die planungsrechtliche Sicherung des Baumbestandes innerhalb
der öffentlichen Grünfläche positiv auf die Fauna auswirken werden.
8
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 27, 6. Änderung
3.10
Begründung
Sonstige Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen archäologische Funde nicht ausgeschlossen und die Bestimmungen des Denkmalschutzes NW, insbesondere die Anzeigenpflicht zu beachten sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln die Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelräumdienst zu verständigen sind.
Gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen’ der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NRW, Juni
2006 befindet sich das Plangebiet in der Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse S.
4.
Bodenordnung
Eventuelle Eigentumsregulierungen erfolgen auf privatrechtlicher Ebene.
5.
Kosten
Aufgrund der bestehenden Erschließungsflächen entstehen aus der
Bebauungsplanänderung keine Folgekosten. Die Stadt trägt lediglich
die für die Änderung des Bebauungsplanes notwendigen Planungsund Vermessungskosten.
6.
Städtebauliche Kennwerte
●
Plangebiet
13.438 m²
100,0 %
●
●
●
Gewerbegebiet
Verkehrsfläche
Öffentliche Grünfläche
12.318 m²
402 m²
718 m²
91,7 %
3,0 %
5,3 %
9