Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
52 kB
Datum
14.11.2007
Erstellt
14.11.07, 04:10
Aktualisiert
14.11.07, 04:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1/F 22/2007
Datum: 08.11.2007
Az.: 60.3
Abteilung: 60.3
Planungsausschuss am 14.11. Vorlage 374/07
hier: Anfrage der FDP-Fraktion
Zu den aufgeworfenen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1) Der Kreis Euskirchen hat in den vergangenen Jahren das Angebot des Vertragsnaturschutzes
konsequent ausgebaut. Parallel hierzu erfolgte die zügige Abwicklung der Landschaftsplanverfahren
sowie die verbindliche Benennung von nach § 62 LG NW gesetzlich geschützten Biotopen. Beide
Sachverhalte haben dazu beigetragen, dass der auf den Kreis entfallende Eigenanteil an den
Fördermaßnahmen deutlich reduziert werden konnte, da Vertragsflächen in Naturschutzgebieten und
§ 62 Biotopen zu 100% vom Land gefördert werden. Eine Aufstellung der Fördersituation ist der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Förderzeitraum
2003
2004
2005
2006
2007
geförderte
Fläche (ha)
2.307,39
2.307,83
2.374,94
2.379,25
1.957,75
Anzahl
Verträge
289
391
383
495
464
Auszahlungssumme
590.494,24 €
770.381,35 €
682.822,51 €
936.817,26 €
854.117,57 €
Kreisanteil
90.038,80 €
58.164,80 €
31.551,58 €
22.264,28 €
18.085,78 €
Anteil
in %
15,25
7,55
4,62
2,38
2,12
2) Die genaue Entwicklung des Vertragsnaturschutzes ist bezogen auf die jeweiligen Jahre nicht
vorhersehbar. Einerseits werden die Fördersätze im Bereich der Agrarsubventionen bis 2013
insgesamt reduziert. Im Vertragsnaturschutz belaufen sich die Kürzungen der Hektarsätze
durchschnittlich auf ca. 10%. Andererseits werden sonstige Förderpakete wie die über die LWK
bewilligte Grundextensivierung deutlich stärker abgeschmolzen, so dass der Vertragsnaturschutz an
Attraktivität gewinnen könnte. Allerdings hat die Landesregierung die Förderung insgesamt
zurückgefahren. Insofern geht die Verwaltung von einer Verstetigung der künftigen Zahlungen und
des auf den Kreis entfallenden Anteils aus. Der Abschluss der laufenden LP-Verfahren kann hier u.U.
sogar noch zu einer leichten Verringerung des Kreisanteils führen.
3) Eine Beteiligung der politischen Gremien wird immer dann für erforderlich erachtet, wenn
Änderungen der Förderrichtlinie zu einer Überschreitung der entsprechenden Haushaltsansätze
führen oder die allgemeinen Fördersätze seitens des Landes oder der EU zu Lasten des Kreises
geändert werden. Hingegen wird eine Anpassung der Richtlinie als Geschäft der laufenden
Verwaltung erachtet, wenn nur geringfügige Änderungen bei einzelnen Vertragspaketen vorgegeben
werden und nicht zu einer Überschreitung der Haushaltsansätze führen.
gez. I. V. Poth