Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
69 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
27.11.07, 04:13
Aktualisiert
27.11.07, 04:13
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Anlage zur Vorlage V 387/2007
Satzung
des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen
Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB
VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in
der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 11.12.2007 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Elternbeiträge
(1)
Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 1 KiBiz werden gemäß
§ 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind erhoben.
(2)
Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr.
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
(3)
Die Elternbeiträge dienen neben den Landeszuschüssen ausschließlich der
Finanzierung der für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehenden Kosten.
§2
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches eine Kindertageseinrichtung
nach § 1 Abs. 1 besucht.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern. Wird bei Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Geschwisterkinder
(1)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 S.
2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, so
reduzieren sich die Beiträge für das zweite Kind auf die Hälfte. Beiträge für das dritte
und jedes weitere Kind entfallen.
(2)
Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 wird kein Beitrag erhoben.
(3)
Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
Anlage zur Vorlage V 387/2007
§4
Einkommen
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt
wird, hinzuzurechnen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Elterngeld nach dem
Bundeselterngeldgesetz bleibt bis zu einer Höhe von 300 € monatlich
anrechnungsfrei.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund
der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung
zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII).
(2)
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das Einkommen des der
Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als
das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die
zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das
zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen
können, sind unverzüglich anzugeben.
(3)
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur
Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
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Anlage zur Vorlage V 387/2007
§5
Beitragshöhe
(1)
Die Beitragshöhe richtet sich nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten
Betreuungszeiten und Gruppenformen. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach
Einkommensstufen.
Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit und Gruppenform sind die Angaben
des Trägers (Betreuungsvertrag) sowie die Förderungshöhe (Kindpauschale).
(2)
Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende
Elternbeiträge zu entrichten:
Für die in der Anlage zu § 19 Abs. KiBiz genannten Gruppenform I (Kinder im Alter
von zwei Jahren bis zur Einschulung) und Gruppenform III (Kinder im Alter von drei
Jahren und älter):
25 Stunden
Betreuung
35 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Geschwister
Einkommen
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Geschwister Elternbeitrag Geschwister
50%
50%
50%
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
27,00
13,50
30,00
15,00
46,00
23,00
bis 37.000 €
45,00
22,50
50,00
25,00
77,00
38,50
bis 50.000 €
74,00
37,00
82,00
41,00
124,00
62,00
bis 62.000 €
116,00
58,00
128,00
64,00
191,00
95,50
über 62.000 €
152,00
76,00
168,00
84,00
252,00
126,00
Für die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannte Gruppenform II (Kinder im Alter
von unter drei Jahren):
25 Stunden
Betreuung
Einkommen
35 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Geschwister
50%
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Geschwister Elternbeitrag Geschwister
50%
50%
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
68,00
34,00
75,00
37,50
91,00
45,50
bis 37.000 €
142,00
71,00
157,00
78,50
184,00
92,00
bis 50.000 €
209,00
104,50
230,00
115,00
272,00
136,00
bis 62.000 €
277,00
138,50
305,00
152,50
368,00
184,00
über 62.000 €
313,00
156,50
345,00
172,50
429,00
214,50
3
Anlage zur Vorlage V 387/2007
(3)
Elternbeiträge für Kinder, die in einer Gruppe mit ausschließlich Kindern im
schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden, richten sich nach den in Abs. 2
festgesetzten Elternbeiträge für den Besuch der Gruppenform III.
(5)
Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII.
§6
Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem das Kind in die
Kindertageseinrichtung für Kinder aufgenommen wird und endet mit Ablauf des
Kindergartenjahres, in dem die Betreuung endet.
(2)
Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht kommt ausnahmsweise
in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund
sowie in der Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem
Einzugsgebiet des Kindergartens,
b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht
die notwendige Reife besitzt,
c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das
Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres rechtswirksam
gekündigt wird.
Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des
jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung.
§7
Fälligkeit
(1)
Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zum 1. eines
Monats fällig.
§8
Übertragung
(1)
Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen
gemäß § 23 Abs. 5 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung.
Die Übertragung umfasst auch die Entscheidung über den Erlass von Elternbeiträgen
im Sinne von § 5 Abs. 5.
(2)
Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und Gemeinden alle Ansprüche
des Kreises Euskirchen gegen Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im
Zwangswege.
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Anlage zur Vorlage V 387/2007
(3)
Die Städte und Gemeinden leiten die monatlich erhobenen Elternbeiträge wie folgt an
die Kreiskasse weiter:
a)
für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb der
ersten 5 Werktage nach Ablauf des Quartals,
b)
für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres.
Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist
der Kreis berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr zu erheben.
(4)
Aufsichtsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe.
§9
Auskunftspflichten
(1)
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern/Pflegeeltern den
Städten und Gemeinden schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags
notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und
entsprechende Nachweise zu erbringen.
(2)
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind den Städten und Gemeinden unaufgefordert
unverzüglich anzugeben.
(3)
Die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder teilen den Städten und Gemeinden die
Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern/Pflegeeltern
unverzüglich mit.
§ 10
Richtlinien, Prüfung
(1)
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens kann der Kreis Euskirchen
Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(2)
Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der nach dieser Satzung
übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der/dem mit
der Prüfung beauftragten Stelle bzw. Bediensteten alle für die Prüfung notwendigen
Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige Unterlagen sowie
elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder
zugänglich zu machen.
§ 11
Erhöhung der Elternbeiträge
Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der
Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2009/2010 um 1,5 %.
Die Elternbeiträge für das erste Kind werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge
aufgerundet, die Elternbeiträge für Geschwisterkinder werden auf halbe Euro-Beträge
aufgerundet.
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Anlage zur Vorlage V 387/2007
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen
für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder vom 14.06.2006 außer Kraft.
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