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Beschlussvorlage GB (Erlass einer Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die berufsbildenden Schulen des Kreises Euskirchen in Euskirchen und Kall vom 18.01.1993 in der Fassung vom 08.01.2000 sowie der Rechtsverordnung vom 24.06.1993 über die Bildung des Schuleinzugsbereichs der Fachoberschule – Fachrichtung Technik –)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Beschlussvorlage GB (Erlass einer Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die berufsbildenden Schulen des Kreises Euskirchen in Euskirchen und Kall vom 18.01.1993 in der Fassung vom 08.01.2000 sowie der Rechtsverordnung vom 24.06.1993 über die Bildung des Schuleinzugsbereichs der Fachoberschule – Fachrichtung Technik –) Beschlussvorlage GB (Erlass einer Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die berufsbildenden Schulen des Kreises Euskirchen in Euskirchen und Kall vom 18.01.1993 in der Fassung vom 08.01.2000 sowie der Rechtsverordnung vom 24.06.1993 über die Bildung des Schuleinzugsbereichs der Fachoberschule – Fachrichtung Technik –)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 394/2008 24.01.2008 Az.: 40/251 - 01 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 19.02.2008 Kreisausschuss 04.03.2008 Kreistag 03.04.2008 Erlass einer Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die berufsbildenden Schulen des Kreises Euskirchen in Euskirchen und Kall vom 18.01.1993 in der Fassung vom 08.01.2000 sowie der Rechtsverordnung vom 24.06.1993 über die Bildung des Schuleinzugsbereichs der Fachoberschule – Fachrichtung Technik – Sachbearbeiter: Herr Ney Tel.: 15 531 Abt.: 50 / 20 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung ./. Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt den Erlass einer Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die berufsbildenden Schulen des Kreises Euskirchen in Euskirchen und Kall vom 18.01.1993 in der Fassung vom 08.11.2000 sowie der Rechtsverordnung vom 24.06.1993 über die Bildung des Schuleinzugsbereichs der Fachoberschule – Fachrichtung Technik – zum 01.08.2008 in der als Anlage beigefügten Fassung. 2 Begründung: Am 23.12.1992 beschloss der Kreistag die Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die berufsbildenden Schulen des Kreises Euskirchen in Euskirchen und Kall vom 18.01.1993. Am 14.06.2000 beschloss der Kreistag die Änderung dieser Rechtsverordnung. Die Rechtsverodnungen enthalten eine Abgrenzung der Schulbezirke nach fachlichen Gesichtspunkten. Demnach erfolgt die Ausbildung in den einzelnen Berufsfeldern nur an einem Berufskolleg. So erfolgt z. B. die Ausbildung im Berufsfeld Metalltechnik ausschließlich am Thomas-Eßer-Berufskolleg in Euskirchen oder für die Ausbildung im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft ist nur das Berufskolleg Eifel in Kall zuständig. Mit der Rechtsverordnung über die Bildung des Schuleinzugsbereichs der Fachoberschule Fachrichtung Technik - vom 24.06.1993 legte der Kreistag das gesamte Kreisgebiet als Schuleinzugsbereich fest. Gemäß § 84 Schulgesetz (SchulG) in der Fassung vom 15.02.2005 wird für jede öffentliche Grundschule und jede öffentliche Berufsschule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet. Für andere Schulen kann der Schulträger durch Rechtsverordnung Schuleinzugsbereiche bilden. Diese Bestimmung gilt übergangsweise bis zum 31.07.2008. § 84 SchulG in der Fassung vom 27.06.2006 sieht die Bildung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen ab dem 01.08.2008 nicht mehr vor. Die vom Kreistag beschlossenen o. g. Rechtsverordnungen verstoßen somit ab 01.08.2008 gegen geltendes Recht. Zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind die v. g. Rechtsverordnungen deshalb aufzuheben. Die hierzu erforderliche Rechtsverordnung ist als Anlage beigefügt. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)