Daten
Kommune
Wesseling
Größe
79 kB
Datum
18.06.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
119/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 "Wiesenweg" gem. den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter
Leiterin
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
20.05.2008
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 119/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Gregor Nachtwey
20.05.2008
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 "Wiesenweg" gem. den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling beschließt die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 „Wiesenweg“ gem. den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB.
Sachdarstellung:
1. Problem
Für das Wiesengelände in Verlängerung des Naturschutzgebietes Entenfang zwischen der Rodenkirchener
Straße, Keldenicher Straße und dem Wiesenweg („Thelens Wiese“) sind im Jahr 2005 die Bebauungspläne
Nr. 2/ 10 „Wiesenweg/ Klobbotzstraße“, Nr. 2/ 54 „Ortsmitte Keldenich“ - Teilbereich „Wiesenweg/ Keldenicher Straße“ und Nr. 2/ 99 „Wiesenweg“ rechtsverbindlich aufgehoben worden. Das Gelände beurteilt sich
nunmehr nach den Planersatzvorschriften des Baugesetzbuches und ist bauplanungsrechtlich als Außenbereich einzustufen (§ 35 BauGB).
Die Gesamtfläche, die sich im Besitz der Stadt Wesseling befindet, soll zukünftig im Landschaftsplan des
Rhein- Erft- Kreises als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und integrativer Bestandteil des angrenzenden Naherholungsgebietes Entenfang werden. Das Gelände soll durch landschaftsplanerische Maßnahmen,
die derzeit vom Landschaftsplanungsbüro Prof. Aufmkolk erarbeitet werden (vgl. Vorlage 341/2007), aufgewertet werden und künftig den südlichen Eingangsbereich des Naherholungsgebietes definieren.
Im engen räumlichen Zusammenhang mit der Einbindung des Wiesengeländes in das Naherholungsgebiet
Entenfang steht auch die verkehrliche Umgestaltung der Kreuzung Rodenkirchener/ Eichholzer Straße und
Keldenicher Straße zu einem Kreisverkehrsplatz. Straßenbaulastträger dieser Maßnahme ist der Rhein- ErftKreis, so dass bei der Gestaltungsplanung des Wiesengeländes bereits die Planungsüberlegungen der verkehrlichen Situation Berücksichtigung finden müssen.
2. Lösung
Um diese Zielsetzungen zu verfolgen und planungsrechtlich zu sichern, soll der Bebauungsplan Nr. 2/ 113
„Wiesenweg“ aufgestellt werden, der neben der Ausweisung „öffentliche Grünfläche“ auch nachrichtlich die
Ausweitung des Landschaftsschutzes, entsprechend dem zu ändernden Landschaftsplan, übernehmen soll.
Hierdurch wird sichergestellt, dass keine baulichen Anlagen auf der Wiesenfläche entstehen können und das
Gebiet nur entsprechend dem auszuweisenden Nutzungszweck des Bebauungsplanes (z.B. öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Naherholungsgebiet) sowie den Ge- und Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes genutzt werden kann.
Für die Darstellung der öffentlichen Verkehrsfläche ist das Plangebiet so abgegrenzt, dass der künftige
Kreisverkehr von seiner Dimensionierung ausreichend Fläche zur Verfügung hat.
Entsprechend den Planungsüberlegungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes muss parallel hierzu der
wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling für den Bereich der Wiesenfläche angepasst werden.
Hier bedarf es einer FNP- Änderung von Wohnbaufläche in Grünfläche. Ein erneuter Aufstellungsbeschluss
muss jedoch nicht gefasst werden, da bereits im Jahr 2003 ein Aufstellungsbeschluss mit der o. g. Zielsetzung gefasst worden ist (vgl. Vorlage Nr. 269/2003). Insofern wird die 43. FNP- Änderung „Wiesenweg“
nunmehr parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes fortgeführt.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlage
Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses