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Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 "Wiesenweg" gem. den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
79 kB
Datum
18.06.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 "Wiesenweg" gem. den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 "Wiesenweg" gem. den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 "Wiesenweg" gem. den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 119/2008 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betrifft: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 "Wiesenweg" gem. den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter Leiterin Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 20.05.2008 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 119/2008 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Gregor Nachtwey 20.05.2008 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 "Wiesenweg" gem. den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 „Wiesenweg“ gem. den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB. Sachdarstellung: 1. Problem Für das Wiesengelände in Verlängerung des Naturschutzgebietes Entenfang zwischen der Rodenkirchener Straße, Keldenicher Straße und dem Wiesenweg („Thelens Wiese“) sind im Jahr 2005 die Bebauungspläne Nr. 2/ 10 „Wiesenweg/ Klobbotzstraße“, Nr. 2/ 54 „Ortsmitte Keldenich“ - Teilbereich „Wiesenweg/ Keldenicher Straße“ und Nr. 2/ 99 „Wiesenweg“ rechtsverbindlich aufgehoben worden. Das Gelände beurteilt sich nunmehr nach den Planersatzvorschriften des Baugesetzbuches und ist bauplanungsrechtlich als Außenbereich einzustufen (§ 35 BauGB). Die Gesamtfläche, die sich im Besitz der Stadt Wesseling befindet, soll zukünftig im Landschaftsplan des Rhein- Erft- Kreises als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und integrativer Bestandteil des angrenzenden Naherholungsgebietes Entenfang werden. Das Gelände soll durch landschaftsplanerische Maßnahmen, die derzeit vom Landschaftsplanungsbüro Prof. Aufmkolk erarbeitet werden (vgl. Vorlage 341/2007), aufgewertet werden und künftig den südlichen Eingangsbereich des Naherholungsgebietes definieren. Im engen räumlichen Zusammenhang mit der Einbindung des Wiesengeländes in das Naherholungsgebiet Entenfang steht auch die verkehrliche Umgestaltung der Kreuzung Rodenkirchener/ Eichholzer Straße und Keldenicher Straße zu einem Kreisverkehrsplatz. Straßenbaulastträger dieser Maßnahme ist der Rhein- ErftKreis, so dass bei der Gestaltungsplanung des Wiesengeländes bereits die Planungsüberlegungen der verkehrlichen Situation Berücksichtigung finden müssen. 2. Lösung Um diese Zielsetzungen zu verfolgen und planungsrechtlich zu sichern, soll der Bebauungsplan Nr. 2/ 113 „Wiesenweg“ aufgestellt werden, der neben der Ausweisung „öffentliche Grünfläche“ auch nachrichtlich die Ausweitung des Landschaftsschutzes, entsprechend dem zu ändernden Landschaftsplan, übernehmen soll. Hierdurch wird sichergestellt, dass keine baulichen Anlagen auf der Wiesenfläche entstehen können und das Gebiet nur entsprechend dem auszuweisenden Nutzungszweck des Bebauungsplanes (z.B. öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Naherholungsgebiet) sowie den Ge- und Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes genutzt werden kann. Für die Darstellung der öffentlichen Verkehrsfläche ist das Plangebiet so abgegrenzt, dass der künftige Kreisverkehr von seiner Dimensionierung ausreichend Fläche zur Verfügung hat. Entsprechend den Planungsüberlegungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes muss parallel hierzu der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling für den Bereich der Wiesenfläche angepasst werden. Hier bedarf es einer FNP- Änderung von Wohnbaufläche in Grünfläche. Ein erneuter Aufstellungsbeschluss muss jedoch nicht gefasst werden, da bereits im Jahr 2003 ein Aufstellungsbeschluss mit der o. g. Zielsetzung gefasst worden ist (vgl. Vorlage Nr. 269/2003). Insofern wird die 43. FNP- Änderung „Wiesenweg“ nunmehr parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes fortgeführt. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine Anlage Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses