Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
66 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
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Anlage 3 zu V 390/2008
Gesellschaftsvertrag
der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
§1
Firma und Sitz
(1)
Die Firma der Gesellschaft lautet: „ Energie Nordeifel GmbH & Co. KG “.
(2)
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
Gegenstand des Unternehmens sind
a)
das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Energieversorgung
auf dem Gebiet des ehemaligen Kreises Schleiden, wie zum Beispiel:
Energielieferungen, die Planung, der Erwerb, die Anpachtung, Anmietung,
Wartung, Instandhaltung, der Bau von Energieversorgungs- und
-verbrauchsanlagen einschließlich auch der Vermietung, Verpachtung von
Transformatorenstationen, Schaltanlagen und das Energiecontrakting.
b)
das Halten einer Beteiligung an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und deren
Verwaltung,
(2)
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die
der Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
2
§3
Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
(1)
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
(2)
Jeder
Gesellschafter
kann
die
Gesellschaft
unter
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.
Die Kündigung hat zur Folge, dass die Gesellschaft nicht unter den
verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird, sondern mit Ablauf der
Kündigungsfrist aufgelöst ist und gemäß § 14 liquidiert wird. Sie ist nur zulässig,
wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Energie
Nordeifel Beteiligungs-GmbH kündigt.
(3)
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit
Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden
Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der
Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend.
(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten
(1)
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Energie Nordeifel BeteiligungsGmbH mit Sitz in Kall/Eifel. Zur Leistung einer Kapitaleinlage ist die persönlich
haftende Gesellschafterin – auch bei einer etwaigen Heraufsetzung der
Kommanditeinlagen – weder berechtigt noch verpflichtet. Sie hält keinen
Kapitalanteil und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.
(2)
Das Festkapital der Gesellschaft beträgt
Am Festkapital sind als Kommanditisten wie folgt beteiligt:
Euro
25.000,00
3
a)
der Kreis Euskirchen
mit einem Kommanditanteil von
b)
12.500,00
Euro
12.500,00
die RWE Rhein-Ruhr AG, Essen
mit einem Kommanditanteil von
(3)
Euro
Für jeden Kommanditisten werden zwei feste Kapitalkonten und ein variables
Kapitalkonto geführt, die nicht verzinst werden.
(4)
Auf
das
Festkapitalkonto
I
werden
die
Hafteinlagen
verbucht.
Das
Festkapitalkonto I weist die Quote der Beteiligung der Kommanditisten am
Gesellschaftsvermögen aus.
(5)
Auf das Festkapitalkonto II werden zusätzlich gebucht:
-
Sonstige Einlagen der Gesellschafter,
-
die nach Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht entnahmefähigen
Teile des Gewinns und Verlusts bis zur Höhe eines Guthabens.
(6)
Über das variable Kapitalkonto sind entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen
und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den
Kommanditisten zu buchen.
§5
Übertragung von Kommanditanteilen
(1)
Die
Verfügung über Kommanditanteile
oder Teile derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet.
Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener
Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG.
4
(2)
Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil desselben ist nur
zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Geschäftsanteil des Veräußerers
an
der
Energie
Nordeifel
Beteiligungs-GmbH
bzw.
den
entsprechenden Teil desselben erwirbt.
§6
Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1.
die Geschäftsführung,
2.
die Gesellschafterversammlung,
3.
der Aufsichtsrat.
§7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
Zur
Geschäftsführung
und
Vertretung
ist
die
persönlich
haftende
Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte zwischen der
Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der Energie Nordeifel GmbH & Co.
KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2)
Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
(3)
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch
die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür erhält sie eine
pauschale Vergütung von Euro 3.000,00 jährlich, fällig und zahlbar am Ende
eines Jahres. Höhere Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die
Vergütung ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung
der Leistungen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Ertragslage
der
Gesellschaft
neu
Gesellschafterbeschluss.
festzusetzen.
Die
Festsetzung
geschieht
durch
5
Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ferner
eine jährliche, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende
Vergütung in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn
des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist.
(4)
Die Ausübung der der Gesellschaft aus ihrer Beteiligung an der Kreis-EnergieVersorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustehenden
Rechte bedarf in den in § 12 (7) aufgeführten Angelegenheiten der vorherigen
Zustimmung des Aufsichtsrates. Eine entsprechende Beschlussfassung des
Aufsichtsrates
der
Gesellschaft
hat
der
Geschäftsführer
rechtzeitig
herbeizuführen.
(5)
Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des
§ 51a Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung zu.
§8
Gesellschafterversammlung
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich
nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder
mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
(2)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der
ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
(3)
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen Wechsel
gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch die RWE RheinRuhr AG und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen durch den Kreis
Euskirchen.
(4)
Die
Einberufung
Geschäftsführung.
der
Gesellschafterversammlung
erfolgt
durch
die
6
(5)
Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein
anderer Ort bestimmt werden.
(6)
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in dringenden
Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter Mitteilung der
Tagesordnung mindestens acht Tage - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht
mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der
Gesellschafter zu erfolgen.
(7)
Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(8)
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend
eine höhere Mehrheit vor.
(9)
Je hundert Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme. Jeder
Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen
nur einheitlich abgeben.
(10) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter
vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von
einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht
Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter
beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.
(11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu
unterzeichnen ist.
7
(12) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung
teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes
bestimmt.
§9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die
Gesellschafterversammlung
nimmt
die
ihr
gesetzlich
und
in
diesem
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere
über folgende Angelegenheiten:
a)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Ergebnisses,
b)
die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates,
c)
die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen,
d)
die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile,
e)
die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung
und Kapitalherabsetzung,
f)
die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft,
g)
der
Abschluss,
die
Änderung
und
die
Aufhebung
von
Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des
Aktiengesetzes,
h)
der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an
anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen/
Unternehmsteilen.
§ 10
Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, von denen je zwei von dem Kreis
Euskirchen und der RWE Rhein-Ruhr AG entsandt werden.
8
(2)
Der Vorsitz im Aufsichtsrat wird im jährlichen Wechsel jeweils durch einen Vertreter des Kreises Euskirchen und einen Vertreter der RWE Rhein-Ruhr AG
geführt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird in Jahren mit geraden
Endzahlen durch den Kreis Euskirchen, in denen mit ungeraden Endzahlen
durch die RWE Rhein-Ruhr AG gestellt.
(3)
Der Gesellschafter, der nicht den Vorsitz im Aufsichtsrat innehat, stellt in
diesem Jahr jeweils den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
(4)
Die Aufsichtsratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit entsandt. Ihr Amt üben
sie aus bis zum Widerruf durch den jeweiligen Gesellschafter. Bei Ausscheiden
eines Aufsichtsratsmitgliedes ist unverzüglich durch den Gesellschafter, der das
Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, ein neues Mitglied zu entsenden.
(5)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen
hat. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe (Umlaufbeschlüsse)
sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Sachverständige und Auskunftspersonen können vom Vorsitzenden zur Beratung
über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(6)
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin können nicht
Aufsichtsratsmitglied sein. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu deren
Geschäftsführern bestellt werden,
(7)
Die Vertreter des Kreises Euskirchen im Aufsichtsrat haben die Interessen des
Kreises zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Kreistages gebunden und
haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen. Satz 1
und Satz 2 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
9
§ 11
Beschlüsse des Aufsichtsrates
(1)
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,
beruft die Aufsichtsratssitzungen ein. Verlangt ein Aufsichtsratsmitglied die
Einberufung, so hat der Vorsitzende diesem Verlangen innerhalb drei Wochen
zu entsprechen. Die Geschäftsführung ist nach vorheriger Rücksprache mit
dem Aufsichtsratsvorsitzenden von sich aus befugt, eine Sitzung des
Aufsichtsrates einzuberufen. Die Einberufung hat nach Maßgabe des § 8
Absatz (6) zu erfolgen. Im übrigen findet eine Sitzung des Aufsichtsrates im
Hinblick auf § 7 Absatz (4) stets vor einer Gesellschafterversammlung der
Kreis-Energie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
statt.
(2)
Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der nach dem
Gesellschaftsvertrag entsandten Mitglieder erforderlich und genügend. Ein
Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der
Stimme enthält.
(3)
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung
des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder
schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe
gilt auch eine durch Fernkopie oder ein anderes gebräuchliches
Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe.
(4)
Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung die zur Beschlussfassung erforderliche
Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht erschienen, so kann binnen einer
Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberaumt werden. In
dieser erneuten Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Tagesordnung
hinzweisen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der von den erschienenen
Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst.
10
(5)
Der Aufsichtsratsvorsitzende kann von dem in Absatz 4 beschriebenen
Verfahren nur dann Gebrauch machen, wenn die Aufsichtsratsmitglieder in der
schriftlichen Einberufung zur Aufsichtsratssitzung darauf hingewiesen worden
sind.
§ 12
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1)
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Auf Grund eines förmlichen
Beschlusses des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat von der
Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die
Vermögensgegenstände einsehen und prüfen.
(2)
Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor
und gibt Beschlussempfehlungen ab.
(3)
Der Aufsichtsrat prüft und beschließt über den jährlich von der
Geschäftsführung vorzulegenden Finanz- und Investitionsplan.
(4)
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag
zur Ergebnisverwendung zu prüfen und darüber der
Gesellschafterversammlung Bericht zu erstatten.
(5)
Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen ferner:
a) die Wahl des Abschlussprüfers,
b) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
c) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag
in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem
Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
11
d) die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und Aufhebung von
Rechten an Grundstücken,
e) die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen und die Übernahme von
Bürgschaften,
f) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten
am Vermögen der Gesellschaft,
g) die Festlegung der Vergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin
nach § 7 Absatz 3,
h) die Zustimmungen gemäß vorstehendem § 7 Absatz (4).
(6)
Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates für
alle Geschäfte, für welche die Zuständigkeit des Aufsichtsrates gemäß
vorstehendem Absatz (5) begründet ist.
(7)
Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte Vertreter
ist ferner verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechtes in den
Gesellschafterversammlungen der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Beschlussfassungen in folgenden
Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages, einschließlich Kapitalerhöhung und
Kapitalherabsetzungen,
b) Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung,
c) Entlastung der Geschäftsführung,
d) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
12
e) Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern,
f) Erlass der Dienstanweisung für die Geschäftsführer,
g) Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-,
Finanz- und Personalplanung und entsprechende 5-Jahres-Planung),
h) strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
i) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie die
Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen,
j) Teilung von und Verfügung über Geschäftsanteile,
k) Wahl des Abschussprüfers,
l) Der von der Geschäftsführung jährlich vorzulegende Finanz- und
Investitionsplan,
m) Vornahme von Investitionen, so weit sie nicht Gegenstand des
festgestellten Investitionsplans sind und einen von der
Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie
absehbare Überschreitungen des genehmigten
Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der
Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
n) Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
o) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im
Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
p) in den in § 8 Ziffern 3. und 4. des Gesellschaftsvertrages der „ KreisEnergie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung „
genannten Angelegenheiten.
13
§ 13
Jahresabschluss
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
aufzustellen.
(2) Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin haben den
Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht
des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem
Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
(3) Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht
Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind
bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(4) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches zu prüfen.
(5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
14
§ 14
Ergebnisverteilung
(1)
An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter unter
Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 16 im Verhältnis ihrer
Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 teil; §§ 120 bis 122 HGB werden
abbedungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung
der Kommanditisten bleiben unberührt.
(2)
Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft
durch die Gesellschafter Auswirkungen für die Gesellschaft in der Weise
ergeben, dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht bzw. vermindert
und dadurch das bilanzielle Jahresergebnis verändert wird, hat dies
folgende Auswirkungen auf die Verteilung des bilanziellen
Jahresergebnisses:
Diejenigen Gesellschafter, deren Übertragung von Anteilen an der
Gesellschaft einen das bilanzielle Jahresergebnis verringernden zusätzlichen
Gewerbesteueraufwand der Gesellschaft zur Folge hat, werden vorab
verursachungsgemäß mit dem vorgenannten Gewerbesteueraufwand im
Rahmen der Gewinnverteilung belastet.
Diejenigen Gesellschafter, deren Übertragung von Anteilen an der
Gesellschaft einen das bilanzielle Jahresergebnis erhöhende zusätzliche
Gewerbesteuerersparnis der Gesellschaft zur Folge hat, erhalten vorab
verursachungsgemäß die vorgenannte Gewerbesteuerersparnis im Rahmen
der Gewinnverteilung zugewiesen.
§ 15
Entnahmen
Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto von
diesem entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur auf Grund eines
Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig.
15
§ 16
Ausgleich von Vor- und Nachteilen
Die Gesellschafter sind sich einig, dass der RWE Rhein-Ruhr AG durch den
Abschluss, die Durchführung sowie die Beendigung dieses Vertrages keine Vor- und
Nachteile (insbesondere die dabei entstehenden Kosten und die Kosten der
Einbringung sowie einer späteren Ausbringung der Geschäftsanteile an der KreisEnergie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die bzw. aus
der Gesellschaft) im Vergleich zu der Situation entstehen sollen, die bestünde, wenn
dieser Vertrag nicht existierte und die RWE Rhein-Ruhr AG weiterhin direkt mit 50 %
an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung
beteiligt wäre. Sollte der RWE Rhein-Ruhr AG dennoch ein Nachteil entstehen, ist
der Kreis Euskirchen verpflichtet, der RWE Rhein-Ruhr AG den entstandenen
Nachteil auszugleichen.
§ 17
Liquidation
(1)
Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag
genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es gemeinsam
beschließen.
(2)
Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe
vorzunehmen, dass die seitens der Gesellschafter in die Gesellschaft
eingebrachten Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
Gesellschaft
mit
beschränkter
Haftung
an
den
jeweils
einbringenden
Gesellschafter bzw. seinen Rechtsnachfolger rückzuübertragen sind. Soweit die
Gesellschaft
darüber
hinaus
zum
Zeitpunkt
der
Liquidation
weitere
Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit
beschränkter Haftung hält, sind diese entsprechend der Beteiligungsquote der
Gesellschafter an der Gesellschaft auf diese zu übertragen. Die vorstehenden
Regelungen gelten nicht, wenn die Gesellschafter gemeinsam eine andere Art
der Abwicklung beschließen.
16
(3)
Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation der
Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen.
§ 18
Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im
elektronischen Bundesanzeiger, sonstige Veröffentlichungen in den beiden meist
verbreiteten Tageszeitungen innerhalb des Versorgungsgebietes.
§ 19
Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder
werden, bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die
Gesellschafter
sind
sich
darüber
einig,
dass
solche
rechtsunwirksamen
Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem
beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.
§ 20
Gründungsaufwand
Der Kreis Euskirchen trägt sämtliche mit dem Abschluss dieses Vertrages
verbundenen Kosten.
53925 Kall, den
17
______________________________
Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH
_____________________________
Kreis Euskirchen
____________________________
RWE Rhein-Ruhr AG