Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
31 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu V 390/2008
Anlage zur Urkunde des Notars Dr. Wilhelm Thubauville in Schleiden/Eifel vom
(UR.-Nr.
/2007)
Gesellschaftsvertrag
§1
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Kreis-Energie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
§2
Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung des ehemaligen Kreises
Schleiden mit Energie.
§3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
1. Das Stammkapital beträgt 3,1 Millionen EURO.
2. Hieran sind beteiligt:
a) die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, Kall
mit einem Geschäftsanteil von
und mit einem weiteren Geschäftsanteil von
1.472.450,00 €
1.472.450,00 €
b) der Kreis Euskirchen
mit einem Geschäftsanteil von
77.550,00 €
c) die RWE Rhein-Ruhr AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
77.550,00 €
= 3.100.000,00 €
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§5
Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der
Zustimmung bedarf nicht die Abtretung an verbundene Unternehmen der
Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG bzw. die vollständige oder teilweise
Rückübertragung der von der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG gehaltenen
Geschäftsanteile auf deren Gesellschafter.
§6
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit
einem Prokuristen vertreten.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch ihn allein vertreten.
§7
1. Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und
abberufen.
2. Vergütung, Beschäftigungsdauer, Altersversorgung und weitere mit dem Anstellungsvertrag der Geschäftsführer zusammenhängende Fragen werden in einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung geregelt.
3. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann vor Ablauf des Anstellungsvertrages
nur aus einem wichtigen Grunde widerrufen werden. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung anzusehen.
§8
1. Die Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern regelt die
Gesellschafterversammlung.
2. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die sich aus diesem Vertrag sowie aus der von der
Gesellschafterversammlung zu erlassenden Dienstanweisung ergeben.
3. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung durch die
Gesellschafterversammlung in folgenden Fällen:
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a) zum Abschluss von Energiebezugsverträgen, außer vom Gesetz bestimmten
Einspeiseverträgen,
b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und
Tarife,
c) Bestellung von Prokuristen,
d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Betrieben und
Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € und die
Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt,
e) Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
f) Erwerb, Veräußerung und Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die
Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen.
4. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, vor Ausübung ihres Stimmrechtes in den
Gesellschafterversammlungen der Kreis-Energie-Verteilnetz GmbH zu
Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung
der Gesellschafterversammlung einzuholen:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages, einschließlich Kapitalerhöhung und
Kapitalherabsetzungen sowie Abschluss, Änderung und Aufhebung von
Unternehmensverträgen,
b) Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung,
c) Entlastung der Geschäftsführung,
d) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
e) Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-,
Finanz- und Personalplanung und entsprechende 5-Jahres-Planung),
f) strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
g) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
h) Verfügung über Geschäftsanteile,
i) Bestellung des Abschlussprüfers,
j) Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten
Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung
festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen
des genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der
Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
k) Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
l) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne
der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes.
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§9
Die Gesellschafterversammlung nimmt die gesetzlich und in diesem
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere über
folgende Angelegenheiten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses,
Entlastung der Geschäftsführung,
Teilung von und Verfügung über Geschäftsanteile,
Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen
Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanzund Personalplanung und entsprechende 5-Jahres-Planung),
strategische Ausrichtung der Gesellschaft
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
der von der Geschäftsführung jährlich vorzulegende Finanz- und
Investitionsplan,
die Wahl des Abschlussprüfers,
die Dienstanweisung für die Geschäftsführer,
Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten
Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung
festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des
genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der
Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes
Angelegenheiten gemäß § 8 Ziffern 3. und 4. des Gesellschaftsvertrages.
§ 10
1. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der
ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
2. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen Wechsel
gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch die RWE RheinRuhr AG und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen durch den Kreis
Euskirchen.
3. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung.
4. Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein
anderer Ort bestimmt werden.
5. Die Einberufung der Versammlung hat schriftlich unter Bekanntmachung der
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Tagesordnung acht Tage - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet
- vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter
zu erfolgen.
§ 11
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und der
Lagebericht sind nach den Vorschriften im dritten Buch des Handelsgesetzbuches
aufzustellen, durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und alsdann der
Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 12
1. Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter aus dem
Gesellschaftsvertrag wird ein Schiedsgericht gebildet.
2. Der Schiedsgerichtsvertrag wird in besonderer Urkunde geschlossen.
§ 13
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführung, wenn sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
§ 14
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger
sowie in den beiden meist verbreiteten Tageszeitungen innerhalb des
Versorgungsgebietes.
§ 15
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein, so
soll dieser Vertrag so ausgelegt werden, dass der mit den betreffenden Bestimmungen verbundene wirtschaftliche Zweck im Rahmen des gesetzlich Möglichen erreicht
wird.
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages.