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Beschlussvorlage (Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die 2009 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters gemäß § 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG -))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
86 kB
Datum
05.06.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Beschlussvorlage (Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die 2009 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters gemäß § 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG -)) Beschlussvorlage (Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die 2009 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters gemäß § 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG -)) Beschlussvorlage (Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die 2009 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters gemäß § 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG -)) Beschlussvorlage (Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die 2009 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters gemäß § 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG -))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 115/2008 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen Vorlage für Wahlausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die 2009 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters gemäß § 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG -) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 06.05.2008 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 115/2008 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Meschede 06.05.2008 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Wahlausschuss Betreff: Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die 2009 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters gemäß § 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG -) Beschlussentwurf: Der Wahlausschuss beschließt die Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die 2009 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters gemäß der Anlage zur Vorlage Nr. 115/2008. Sachdarstellung: 1. Problem Nach § 4 Abs. 1 KWahlG teilt der Wahlausschuss der Gemeinde spätestens acht Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter (Stadtverordnete) gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind. Die derzeit gültige – vom Wahlausschuss der Stadt Wesseling am 22.07.2003 beschlossene – Wahlbezirkseinteilung kann nahezu unverändert beibehalten werden, weil der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom 22.04.2008 wiederum von der ihm in § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die vorgeschriebene Zahl von 44 zu wählenden Stadtverordneten um 6 auf 38 und die Zahl der Wahlbezirke von 22 um 3 auf 19 zu reduzieren. 2. Lösung Damit sichergestellt ist, dass in Wesseling bei allen in den Jahren 2009 und 2010 anstehenden Wahlen - Europawahl (Sommer 2009) - Stadtratswahl, Bürgermeisterwahl, Kreistagswahl, Landratswahl (voraussichtlich Sommer 2009) - Bundestagswahl (Herbst 2009) - Landtagswahl (Frühjahr 2010) in denselben Wahl-/Stimmbezirken gewählt wird und damit die Ergebnisse dieser Wahlen besser miteinander verglichen werden können, legt die Verwaltung bereits jetzt den dieser Vorlage als Anlage beigefügten „Vorschlag zur Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke“ dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. Dieser Vorschlag entspricht im Wesentlichen der Einteilung der Wahlbezirke für die Stadtratswahl 2004. Im Folgenden wird der Vorschlag erläutert: a) Zahl der zu wählenden Vertreter (Stadtverordnete) Nach § 3 Abs. 2 KWahlG beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für die Gemeinden/Städte mit einer Bevölkerungszahl von „über 30.000, aber nicht über 50.000: 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken“ (die restlichen 22 Stadtverordneten werden aus den Reservelisten gewählt). Die Stadt kann dabei bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern, wobei die Zahl von 20 Vertretern nicht unterschritten werden darf. Für die Kommunalwahlen 2009 sind die Bevölkerungszahlen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen nach dem Stand vom 30.06.2007 maßgeblich. Zu diesem Stichtag betrug die Bevölkerungszahl für Wesseling 35.302. Der Rat der Stadt Wesseling hat von der vorstehend aufgeführten Möglichkeit, die Zahl der zu wählenden Vertreter zu verringern, Gebrauch gemacht, indem er mit Beschluss vom 22.04.2008 dem § 9 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling folgende Fassung gegeben hat: „(1) Die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Mindestzahl der zu wählenden Stadtverordneten beträgt 44 und die Mindestzahl der Wahlbezirke 22. (2) Zur Kommunalwahl 2009 wird die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlwahlgesetzes vorgeschriebene Zahl von 44 zu wählenden Stadtverordneten gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 des Kommunalwahlgesetzes um 6 auf 38 und die Zahl der Wahlbezirke von 22 um 3 auf 19 reduziert. b) Grundsätze der Wahlbezirkseinteilung Die Grundsätze für die Einteilung der Wahlbezirke ergeben sich aus § 4 Abs. 2 KWahlG. Danach ist bei der Abgrenzung der Wahlbezirke darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Aus der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen nach dem Stande vom 30.06.2007 veröffentlichten Bevölkerungszahl (35.302 Einwohner mit Hauptwohnsitz) ergibt sich für die Stadt Wesseling Folgendes: - Die durchschnittliche Einwohnerzahl in jedem der zu bildenden 19 Wahlbezirke beträgt 1.858. - Die zulässige Mindestgrenze für die Einwohnerzahl eines Wahlbezirks (minus 25 vom Hundert) liegt bei 1.393. - Die zulässige Höchstgrenze für die Einwohnerzahl eines Wahlbezirks (plus 25 vom Hundert) liegt bei 2.322. Die bestehende Wahlbezirkseinteilung muss unter Berücksichtigung dieser Zahlen nur geringfügig geändert werden. Handlungsbedarf ergibt sich für die Wahlbezirke 10 und 16. Der Wahlbezirk 10 liegt mit 1.355 Einwohnern unter der Mindestgrenze von 1.393 Einwohnern. Die Verwaltung schlägt vor, aus dem Wahlbezirk 9 die Straßen Auf dem Eichholzer Acker (75 Einwohner), Brüsseler Straße (9 Einwohner), Luxemburger Straße (6 Einwohner) sowie einen Teilbereich der Eichholzer Straße (Hausnummern 109 bis Ende und 110 bis Ende; 9 Einwohner), insgesamt 99 Einwohner, in den Wahlbezirk 10 einzugliedern. Die Wahllokale für die Wahlbezirke 9 und 10 befinden sich beide im Katholischen Kindergarten St. Andreas in der Cranachstraße. Der Wahlbezirk 16 liegt mit 2.518 Einwohnern über der Höchstgrenze von 2.322 Einwohnern. Die Verwaltung schlägt vor, aus dem Wahlbezirk 16 die Sechtemer Straße (279 Einwohner) in den Wahlbezirk 12 einzugliedern. Die Wahllokale für die Wahlbezirke 12 und 16 befinden sich beide in den Grundschulen Keldenich in der Schulstraße. Des weiteren sind einige Straßen neu einzugliedern, die bei der Kommunalwahl 2004 noch nicht bewohnt waren. Hierzu schlägt die Verwaltung vor, diese wie folgt zuzuordnen: - in den Wahlbezirk 8 die Straßen An der Meile (11 Einwohner), Am Felde (20 Einwohner) und Am Forst (63 Einwohner) sowie - in den Wahlbezirk 17 der Keldenicher Weg (7 Einwohner) und der Asternweg (19 Einwohner) Die räumlichen Zusammenhänge werden bei allen Änderungen beachtet. Außerdem liegen die Einwohnerzahlen in den einzelnen Wahlbezirken jeweils über der zulässigen Mindestgrenze und unter der zulässigen Höchstgrenze. 3. Alternativen Alternativen sind – z.B. durch Straßenaustausch zwischen einzelnen Wahlbezirken – denkbar. Die Verwaltung sieht aber einen großen Vorteil in dem erarbeiteten Vorschlag darin, dass die von den Änderungen betroffenen Wahlberechtigten sich nicht an neue Wahllokalstandorte gewöhnen müssen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Entscheidung über die Einteilung der Wahlbezirke für die Stadt Wesseling ist kostenneutral.