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Beschlussvorlage GB (Neues Kommunales Finanzmanagement hier: Beschluss über die Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Beschlussvorlage GB (Neues Kommunales Finanzmanagement
hier: Beschluss über die Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW) Beschlussvorlage GB (Neues Kommunales Finanzmanagement
hier: Beschluss über die Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 409/2008 18.02.2008 Az.: 20/912 – 05 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 04.03.2008 Kreistag 03.04.2008 Neues Kommunales Finanzmanagement hier: Beschluss über die Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW Sachbearbeiter/in: Frau Huthmacher-Schmitz Tel.: 424 Abt.: 20.1 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Die Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan B wird gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW auf 50.000 € festgesetzt. 2 Begründung: Im Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) ist der Haushaltsplan in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan zu gliedern. Er wird in weitere produktorientierte Teilpläne untergliedert, die u.a. Teilergebnispläne und Teilfinanzpläne enthalten. Im Teilfinanzplan sind die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen gesondert darzustellen. Der Teilfinanzplan gliedert sich in einen Teil A (Zahlungsübersicht) und in einen Teil B (Planung einzelner Investitionen). Der Teilfinanzplan A beinhaltet die Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie damit verbundene Verpflichtungsermächtigungen gegliedert nach Arten. Der Teilfinanzplan B beinhaltet eine konkrete Planung der einzelnen Investitionsmaßnahmen oberhalb der vom Kreistag beschlossenen Wertgrenze (§ 4 Abs. 4 GemHVO NRW). Gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW hat der Kreistag die Wertgrenze festzulegen, oberhalb derer die Investitionen als Einzelmaßnahmen auszuweisen sind. Diese Regelung stellt sicher, dass die erforderlichen Informationen über die einzelnen Investitionen im Haushaltsplan unmittelbar erkennbar sind. Bei jeder einzelnen im Teilfinanzplan darzustellenden Investitionsmaßnahme sind zusätzlich zu den maßnahmebezogenen Jahresbeträgen auch die Investitionssumme und die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre anzugeben. Als Wertgrenze wird ein Betrag von 50.000 € vorgeschlagen. Die von der Verwaltung vorgeschlagene Wertgrenze hat sich bei anderen Kreisen, die bereits auf NKF umgestellt haben, als praktikabel herausgestellt. Auf die in den vergangenen Jahren im Haushaltsplan enthaltenen ausführlichen Erläuterungen für Investitionen, die unter der vorgeschlagenen Wertgrenze liegen, soll auch künftig nicht verzichtet werden. Gleichwohl ist eine Betragsfestlegung über die Einzelausweisung durch den Kreistag vor der Aufstellung des Haushaltsentwurfs erforderlich. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)