Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 409/2008
18.02.2008
Az.: 20/912 – 05
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
04.03.2008
Kreistag
03.04.2008
Neues Kommunales Finanzmanagement
hier: Beschluss über die Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner
Investitionsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW
Sachbearbeiter/in: Frau Huthmacher-Schmitz
Tel.: 424
Abt.: 20.1
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Die Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen im
Teilfinanzplan B wird gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW auf 50.000 € festgesetzt.
2
Begründung:
Im Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) ist der Haushaltsplan in einen Ergebnisplan und
einen Finanzplan zu gliedern. Er wird in weitere produktorientierte Teilpläne untergliedert, die u.a.
Teilergebnispläne und Teilfinanzpläne enthalten. Im Teilfinanzplan sind die Einzahlungen und
Auszahlungen für Investitionen gesondert darzustellen. Der Teilfinanzplan gliedert sich in einen Teil A
(Zahlungsübersicht) und in einen Teil B (Planung einzelner Investitionen). Der Teilfinanzplan A
beinhaltet die Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie damit verbundene
Verpflichtungsermächtigungen gegliedert nach Arten. Der Teilfinanzplan B beinhaltet eine konkrete
Planung der einzelnen Investitionsmaßnahmen oberhalb der vom Kreistag beschlossenen
Wertgrenze (§ 4 Abs. 4 GemHVO NRW).
Gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW hat der Kreistag die Wertgrenze festzulegen, oberhalb
derer die Investitionen als Einzelmaßnahmen auszuweisen sind. Diese Regelung stellt sicher, dass
die erforderlichen Informationen über die einzelnen Investitionen im Haushaltsplan unmittelbar
erkennbar sind. Bei jeder einzelnen im Teilfinanzplan darzustellenden Investitionsmaßnahme sind
zusätzlich zu den maßnahmebezogenen Jahresbeträgen auch die Investitionssumme und die bisher
bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre
anzugeben.
Als Wertgrenze wird ein Betrag von 50.000 € vorgeschlagen. Die von der Verwaltung vorgeschlagene
Wertgrenze hat sich bei anderen Kreisen, die bereits auf NKF umgestellt haben, als praktikabel
herausgestellt. Auf die in den vergangenen Jahren im Haushaltsplan enthaltenen ausführlichen
Erläuterungen für Investitionen, die unter der vorgeschlagenen Wertgrenze liegen, soll auch künftig
nicht verzichtet werden. Gleichwohl ist eine Betragsfestlegung über die Einzelausweisung durch den
Kreistag vor der Aufstellung des Haushaltsentwurfs erforderlich.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)