Daten
Kommune
Wesseling
Größe
101 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
108/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
- 40 -
Vorlage für
Schulausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesselling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 40 -
02.05.2008
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 108/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Her Hummelsheim
02.05.2008
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Schulausschuss
Rat
Betreff:
2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an
der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesselling
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV
NRW S. 380), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.
April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ________ folgende 2.
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der
Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling (Beitragssatzung OGS)
beschlossen:
Artikel 1
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „in Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen“ ersatzlos gestrichen.
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz“ ersetzt
durch den Wortlaut „das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bis zu
einer Höhe von 300 € im Monat, in den Fällen des § 6 Satz 2 BEEG bis zu einer Höhe von 150 € im
Monat,“.
3. Nach § 3 wird eine neue Vorschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„§ 4 – Mitteilungspflichten
Alle Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen.“
4. Die Nummern der nachfolgenden Vorschriften verschieben sich entsprechend.
5. Die Anlage zu § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Elternbeiträge für den Besuch der Offenen Ganztagsschule in der Regelbetreuungszeit (8.00 bis 16.00
Uhr) werden nach folgender Staffel erhoben:
Jahreseinkommen
bis 15.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500
über 77.500 €
Beitrag je Monat
0€
0€
40 €
60 €
80 €
110 €
150 €“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
In seiner Sitzung vom 11.03.2008 hat der Rat der Stadt Wesseling die 4. Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)
beschlossen. Mit dieser Änderungssatzung wurden neben einer Anpassung der Beitragssätze die Einkommensgrenzen neu gestaffelt. Dabei wurde berücksichtigt, dass selbst Alleinerziehende mit einem Kind bei
einem Einkommen unter 15.000 € im Jahr Anspruch auf Erlass der Elternbeiträge haben. Zur Reduzierung
der Erlassvorgänge war daher die Anhebung der ersten Einkommensgrenze geboten. Beginnend bei 15.000
€ wurden in Schritten von 12.500 € die neuen Einkommensgrenzen bestimmt. Der Rat hat zudem beschlossen, bis zu einer Einkommensgrenze von 27.500 € keine Elternbeiträge zu erheben.
Da sich die Regelungen in der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und in der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträge für
die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule ergänzen, so. z.B. hinsichtlich der Beitragsfreiheit
für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie, das eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene
Ganztagsschule besucht, ist es geboten, durch eine Änderung der Beitragssatzung OGS die Staffelung der
Einkommensgrenzen zu harmonisieren.
In seiner Sitzung vom 22.04.2008 hat der Rat der Stadt Wesseling mit den Leitentscheidungen für die
Ausgestaltung der Haushaltssatzung und des Ergebnisplans für 2008 beschlossen, bis zu einer Einkommensgrenze von 27.500 € auch keine Beiträge für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule zu erheben.
Zur Umsetzung dieses Beschlusses bedarf es ebenfalls einer Änderung der Beitragssatzung.
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt die im Beschlussentwurf dargestellten Änderungen der Beitragssatzung OGS sowie
eine Neufassung der Anlage zur Beitragssatzung vor. In Form einer Synopse sind die bisherigen und die
künftigen Regelungen in der Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellt. Die bisherigen und die vorgeschlagenen
Beitragssätze sind als Anlage 2 gegenübergestellt.
Die Satzungsänderungen werden wie folgt begründet:
zu 1.
Redaktionelle Änderung, weil das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK
NRW) zwischenzeitlich durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) ersetzt wurde.
zu 2.
Am 1. Januar 2007 wurde das Bundeserziehungsgeldgesetz durch das Gesetz zum Elterngeld und zur
Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) ersetzt. Die nun vorgeschlagene Formulierung
entspricht der für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
getroffenen Regelung.
zu. 3.
Es wird vorgeschlagen, die in der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege enthaltene Formulierung zu übernehmen; sie ist
eindeutiger als die bisherige Regelung.
zu 4.
Bedingt durch das Einfügen einer neuen Vorschrift, verschiebt sich die Nummerierung der nachfolgenden
Vorschriften.
zu. 5.
Mit dem Ziel, die Erhebung von Beiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen zu harmonisieren, wird vorgeschlagen, die Staffelung der Einkommensgrenzen in der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in die Beitragssatzung OGS zu übernehmen. In
Verfolg des Ratsbeschlusses vom 22.04.2008 wurde der Beitragssatz für die Einkommensstufe bis 27.500 €
auf 0 € gesetzt. Der im Zuge der Harmonisierung neu eingeführten Einkommensstufe „über 77.500 €“ wird
ein Beitrag entsprechend der Staffelung der übrigen Beiträge zugeordnet.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen der Neuordnung der Beitragssätze sind nur schwer einzuschätzen, weil derzeit
noch nicht absehbar ist, wie viele Fälle durch die Verschiebung der Einkommensgrenzen einer niedrigeren
Beitragsstufe zuzuordnen sind. Noch nicht absehbar ist ferner, wie sich die Fälle, für die bisher der höchste
Beitrag zu zahlen war, auf die neuen Beitragsstufen bis 65.000 €, bis 77.500 € und über 77.500 € verteilen.
Die Verwaltung hat das künftige Beitragsaufkommen im Rahmen einer Modellrechnung hochgerechnet. Wie
bereits zum Haushaltsentwurf 2008 mitgeteilt, führt die Harmonisierung der Einkommensstufen und der
Beitragsstaffelung zu Mindererträgen (und damit zu Entlastungen der Eltern) von rd. 33.400 €.