Daten
Kommune
Wesseling
Größe
81 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Beitragssatzung Offene Ganztagsschule
bisheriger Wortlaut
vorgeschlagener Wortlaut
§ 1 - Offene Ganztagsschule
§ 1 - Offene Ganztagsschule
(4) Im Zusammenhang mit dem Betrieb der
„Offenen Ganztagsschule“ erhebt die Stadt
Wesseling gemäß § 3 dieser Satzung einen
sozial gestaffelten Elternbeitrag in Anlehnung an
die Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen.
(4) Im Zusammenhang mit dem Betrieb der
„Offenen Ganztagsschule“ erhebt die Stadt
Wesseling gemäß § 3 dieser Satzung einen
sozial gestaffelten Elternbeitrag
§ 3 – Höhe und Berechnung des Elternbeitrages
§ 3 – Höhe und Berechnung des Elternbeitrages
(4) Einkommen ist die Summe der positiven
Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammen veranlagten Gatten ist
nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des
Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen,
insbesondere auch Leistungen nach SGB II und
SGB XII, für die Eltern und das Kind, für das der
Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und den entsprechenden Vorschriften, und das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht
ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung
eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für
den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche
Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung
zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist den nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag
von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung
des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und
jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten
Einkommen abzuziehen.
(4) Einkommen ist die Summe der positiven
Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammen veranlagten Gatten ist
nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des
Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen,
insbesondere auch Leistungen nach SGB II und
SGB XII, für die Eltern und das Kind, für das der
Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und den entsprechenden Vorschriften, und das
Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und
zur Elternzeit (BEEG) bis zu einer Höhe von 300
€ im Monat, in den Fällen des § 6 Satz 2 BEEG
bis zu einer Höhe von 150 € im Monat, sind nicht
hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte
aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht
ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist den nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis
oder aufgrund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere
Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen
abzuziehen.
§ 4 – Mitteilungspflichten
Alle Änderungen der Einkommensverhältnisse,
die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich
mitzuteilen.