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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 108/2008)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
81 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 108/2008)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 Beitragssatzung Offene Ganztagsschule bisheriger Wortlaut vorgeschlagener Wortlaut § 1 - Offene Ganztagsschule § 1 - Offene Ganztagsschule (4) Im Zusammenhang mit dem Betrieb der „Offenen Ganztagsschule“ erhebt die Stadt Wesseling gemäß § 3 dieser Satzung einen sozial gestaffelten Elternbeitrag in Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen. (4) Im Zusammenhang mit dem Betrieb der „Offenen Ganztagsschule“ erhebt die Stadt Wesseling gemäß § 3 dieser Satzung einen sozial gestaffelten Elternbeitrag § 3 – Höhe und Berechnung des Elternbeitrages § 3 – Höhe und Berechnung des Elternbeitrages (4) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Gatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen, insbesondere auch Leistungen nach SGB II und SGB XII, für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften, und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist den nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (4) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Gatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen, insbesondere auch Leistungen nach SGB II und SGB XII, für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften, und das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bis zu einer Höhe von 300 € im Monat, in den Fällen des § 6 Satz 2 BEEG bis zu einer Höhe von 150 € im Monat, sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist den nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. § 4 – Mitteilungspflichten Alle Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen.