Daten
Kommune
Wesseling
Größe
12 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
128/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement
- 51 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
21.05.2007
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 51 -
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 128/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
21.05.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.05.2005 (GV NRW S. 498), in Verbindung mit dem 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK) vom 29.
Oktober 1991 (GV NRW S. 380/SGV NRW 216), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und zur Bereinigung des Haushaltsrechts (Haushaltsbegleitgesetz 2007)
vom 21.12.2006 (GV NRW S.631) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
________ folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling
(Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) beschlossen:
Artikel 1
In § 2 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Für das Kindergartenjahr, das dem Besuch der Grundschule vorausgeht, werden Beiträge von den in
Wesseling mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eltern oder Personen, die an die Stelle der Eltern treten,
allerdings nicht erhoben.“
In § 3 wird hinter den 2. Absatz folgender neuer Absatz angefügt:
„Kinder, für die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 ein Beitrag nicht erhoben wird, werden bei der Anwendung der
vorstehenden Bestimmungen zur Beitragsermäßigung weiterhin so berücksichtigt, als ob für sie ein Beitrag
erhoben würde.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
In seiner Sitzung vom 17.04.2007 hat der Rat der Stadt beschlossen, auf die Erhebung von Elternbeiträgen
für das letzte Kindergartenjahr, d.h. für das Jahr, das dem Besuch der Grundschule vorausgeht, zu verzichten
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt vor, § 2 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) wie im Beschlussentwurf unter Artikel 1 formuliert, zu
ergänzen. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Beitragsfreiheit nur für Eltern und Personen, die nach §
2 Absatz 1 der Satzung an die Stelle der Eltern treten, gelten soll, die in Wesseling mit Hauptwohnsitz
gemeldet sind.
Die bloße Ergänzung des § 2 Absatz 2 in der im Beschlussentwurf vorgeschlagenen Fassung würde zum
Teil mit den Vorschriften zur Beitragsermäßigung in § 3 der Beitragssatzung kollidieren und unter
bestimmten Voraussetzungen zu ungewollten Ergebnissen führen. Wenn nämlich zwei oder mehr Kinder
einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder offene Ganztagsschule besuchen und bisher ein Beitrag für
das Kind erhoben wurde, das sich im letzten Kindergartenjahr befindet, führt die Neuregelung des § 2
Absatz 2 zwar dazu, dass für dieses Kind ein Beitrag nicht mehr festgesetzt wird, aufgrund des § 3 müsste
dann allerdings ein Beitrag für das andere oder eines der anderen Kinder erhoben werden. Die Regelung
zur Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr liefe in diesen Fällen ins Leere. Die Verwaltung schlägt
deshalb vor, § 3 der Beitragssatzung wie im Beschlussentwurf formuliert zu ergänzen.
Den Begriff „Familie“ in § 3 der Beitragssatzung legt die Verwaltung dahingehend aus, dass auch „Patchwork-Familien“ unter den Voraussetzungen der Bestimmung Beitragsermäßigungen erhalten.
Der bisherige und der vorgeschlagene Wortlaut des § 2 Absatz 2 und des § 3 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind in der Form einer Synopse in der Anlage beigefügt. Die vorgenommenen Ergänzungen wurden kenntlich gemacht.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Gemäß den Ermittlungen der Verwaltung ist der Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen für das letzte
Kindergartenjahr mit dem Ausfall von Erträgen im Umfang von rd. 277.000 € jährlich verbunden. Auf die
Vorlage-Nr. 245/2006 wird verwiesen. Im Zuge der Haushaltsplanberatungen wurde der Haushaltsansatz
„Elternbeiträge“ für das laufende Haushaltsjahr bereits anteilig reduziert.