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Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
12 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 128/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement - 51 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006 Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 21.05.2007 Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 51 - Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 128/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 21.05.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006 Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), in Verbindung mit dem 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV NRW S. 380/SGV NRW 216), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und zur Bereinigung des Haushaltsrechts (Haushaltsbegleitgesetz 2007) vom 21.12.2006 (GV NRW S.631) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ________ folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) beschlossen: Artikel 1 In § 2 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Für das Kindergartenjahr, das dem Besuch der Grundschule vorausgeht, werden Beiträge von den in Wesseling mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eltern oder Personen, die an die Stelle der Eltern treten, allerdings nicht erhoben.“ In § 3 wird hinter den 2. Absatz folgender neuer Absatz angefügt: „Kinder, für die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 ein Beitrag nicht erhoben wird, werden bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zur Beitragsermäßigung weiterhin so berücksichtigt, als ob für sie ein Beitrag erhoben würde.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem In seiner Sitzung vom 17.04.2007 hat der Rat der Stadt beschlossen, auf die Erhebung von Elternbeiträgen für das letzte Kindergartenjahr, d.h. für das Jahr, das dem Besuch der Grundschule vorausgeht, zu verzichten 2. Lösung Die Verwaltung schlägt vor, § 2 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) wie im Beschlussentwurf unter Artikel 1 formuliert, zu ergänzen. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Beitragsfreiheit nur für Eltern und Personen, die nach § 2 Absatz 1 der Satzung an die Stelle der Eltern treten, gelten soll, die in Wesseling mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die bloße Ergänzung des § 2 Absatz 2 in der im Beschlussentwurf vorgeschlagenen Fassung würde zum Teil mit den Vorschriften zur Beitragsermäßigung in § 3 der Beitragssatzung kollidieren und unter bestimmten Voraussetzungen zu ungewollten Ergebnissen führen. Wenn nämlich zwei oder mehr Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder offene Ganztagsschule besuchen und bisher ein Beitrag für das Kind erhoben wurde, das sich im letzten Kindergartenjahr befindet, führt die Neuregelung des § 2 Absatz 2 zwar dazu, dass für dieses Kind ein Beitrag nicht mehr festgesetzt wird, aufgrund des § 3 müsste dann allerdings ein Beitrag für das andere oder eines der anderen Kinder erhoben werden. Die Regelung zur Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr liefe in diesen Fällen ins Leere. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, § 3 der Beitragssatzung wie im Beschlussentwurf formuliert zu ergänzen. Den Begriff „Familie“ in § 3 der Beitragssatzung legt die Verwaltung dahingehend aus, dass auch „Patchwork-Familien“ unter den Voraussetzungen der Bestimmung Beitragsermäßigungen erhalten. Der bisherige und der vorgeschlagene Wortlaut des § 2 Absatz 2 und des § 3 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind in der Form einer Synopse in der Anlage beigefügt. Die vorgenommenen Ergänzungen wurden kenntlich gemacht. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Gemäß den Ermittlungen der Verwaltung ist der Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen für das letzte Kindergartenjahr mit dem Ausfall von Erträgen im Umfang von rd. 277.000 € jährlich verbunden. Auf die Vorlage-Nr. 245/2006 wird verwiesen. Im Zuge der Haushaltsplanberatungen wurde der Haushaltsansatz „Elternbeiträge“ für das laufende Haushaltsjahr bereits anteilig reduziert.