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Beschlussvorlage Stab (Anlage 1 zur V 407/2008)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
71 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36

Inhalt der Datei

ANLAGE 1 Rahmenvereinbarung über die weitere Entwicklung des Konversionsstandortes „Vogelsang“ zwischen 1. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Ellerstraße 56, 53119 Bonn, diese vertreten durch den Vorstand („Bundesanstalt“), und 2. dem Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch seine Landesregierung („Landesregierung“), diese vertreten durch die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, Haroldstraße 4, 40190 Düsseldorf („Land“), und 3. den Kreisen Euskirchen, Aachen und Düren, jeweils vertreten durch ihren Landrat, sowie der Stadt Schleiden, diese vertreten durch ihren Bürgermeister (zusammenfassend „Region“), - die Parteien zu 1. bis 3. zusammenfassend „Partner“ genannt - T1465.doc 1/1 Präambel Die Regierung des Königreichs Belgien hat im Jahr 2001 beschlossen, die ehemalige NSOrdensburg Vogelsang als Teil des früheren Truppenübungsplatzes Camp Vogelsang aufzugeben. Seit dem Jahr 2002 arbeitet die Region, federführend vertreten durch den Kreis Euskirchen, mit Unterstützung der Bundes- und der Landesregierung an Konzeptionen, um die Anlage einer zivilen Nachnutzung zuzuführen. Seit Mai 2005 wird dieser Prozess in der Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang GmbH („SEV“) organisiert. Gesellschafter der SEV sind die LEG Stadtentwicklung GmbH + Co. KG für das Land, die Kreise Euskirchen, Aachen und Düren, die Stadt Schleiden sowie der Förderverein Nationalpark Eifel e.V. Die Laufzeit der SEV ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet. Sämtliche Entscheidungen zur Entwicklung des Standortes erfolgten bisher im Konsens. Parallel dazu wurde nach entsprechenden Entscheidungen des Landtags und der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen am 01. Januar 2004 der Nationalpark Eifel eröffnet. Die vorliegende Rahmenvereinbarung bezieht sich auf den gesamten Konversionsstandort Vogelsang. Das ca. 100 ha große Gelände („Gesamtimmobilie“) liegt mitten im Nationalpark Eifel und befindet sich im Eigentum der Bundesanstalt. Das Interesse der Bundesanstalt an einer positiven Entwicklung von Vogelsang ergibt sich aus ihrer Eigentümer-Stellung. Das Land will die Region bei der Entwicklung Vogelsangs zum Zentrum des Nationalparks Eifel und zu einer internationalen Tourismus- und Bildungsdestination unterstützen und hat diese Absicht mit der Entscheidung der Landesregierung vom 12. Dezember 2006 („Erste Leitentscheidung“) dokumentiert. Für die Erstellung der Nutzungskonzepte sowie die Einrichtung der Besucherinformation auf Vogelsang wurden landesseitig bereits erhebliche Fördermittel bereitgestellt. Die bisher entwickelten Konzepte münden in einer „Ersten Entwicklungsstufe“, die auf einer Fläche von ca. 10 ha realisiert werden soll und auf deren Kernnutzungen sich die Partner wie folgt verständigt haben: • Nationalparkzentrum • Informations-, Ausstellungs- und Bildungszentrum/Gastronomie • Regionalgeschichtliche Ausstellung • Dokumentationszentrum NS- und Nachkriegsgeschichte T1465.doc 2/2 • Jugendherberge mit integriertem Gästehaus und Jugendwaldheim • Nationalparkverwaltung Die Partner sind bereit, für die Realisierung dieser Ersten Entwicklungsstufe öffentliche Mittel bereit zu stellen. Diese Entwicklungsstufe dient vor allem auch dazu, die notwendigen Voraussetzungen für eine Verwertung der Restfläche von ca. 90 ha zu schaffen. Dieser Verwertung soll ein europaweites Markterkundungsverfahren vorgeschaltet werden. Nach Auffassung der Partner wird damit die Perspektive für weitere standortverträgliche Nutzungen und private Investitionen eröffnet. Die Region wird das Informations-, Ausstellungs- und Bildungszentrum im Adlerhof nach Umbau und Einrichtung als standortprägende Kernnutzung übernehmen und auf eigene Kosten betreiben. Zu diesem Zweck wird sie die vogelsang ip GmbH („vogelsang ip“) als Betreibergesellschaft gründen. Die entsprechenden Überlegungen zum Betrieb des Adlerhofes, zum Betrieb des Gesamtgeländes sowie zur weiteren Standortentwicklung und Vermarktung sind im „Träger- und Betreiberkonzept“ festgelegt, welches am 22. Mai 2007 im Aufsichtsrat der SEV beschlossen wurde und eine Grundlage dieser Vereinbarung bildet (Anlage 1). Dies vorausschickend wird vereinbart: §1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung Diese Rahmenvereinbarung betrifft die Gesamtimmobilie Vogelsang, wie in beigefügtem Lageplan (Anlage 2) gekennzeichnet. §2 Zweck der Rahmenvereinbarung Diese Rahmenvereinbarung dient der Vorbereitung der zweiten und abschließenden Entscheidung der Landesregierung zur Konversion der Gesamtimmobilie (Zweite Leitentscheidung), mit der die in der Ersten Leitentscheidung festgelegten Ziele konkretisiert werden sollen. Soweit deren Umsetzung geplant oder bereits begonnen ist, ist mit der Zweiten Leitentscheidung die Weiterführung sicherzustellen. T1465.doc 3/3 Diese Rahmenvereinbarung legt die von den Partnern im Rahmen des Konversionsprozesses zugesagten Beiträge fest. §3 Grundstücksübertragungen und -nutzungen Im Rahmen der Ersten Entwicklungsstufe beabsichtigen das Land und die Region folgende Transaktionen vorzunehmen: 1. Die Bundesanstalt wird das Grundstück des Adlerhofes inkl. aller aufstehenden Gebäude altlasten- und kampfmittelfrei an die vogelsang ip zum symbolischen Preis von 1 € übertragen. Grundlage bildet der als Anlage 3 beigefügte Lageplan. Die Übertragung wird mit separatem Notarvertrag erfolgen. Bis zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzen und Lasten übergehen sollen, wird zwischen der Bundesanstalt und vogelsang ip eine Nutzungsvereinbarung geschlossen. 2. Die Bundesanstalt wird das Grundstück der Redoute inkl. aller aufstehenden Gebäude an das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Rheinland e.V. („DJH“) mit separatem Notarvertrag unentgeltlich übertragen. Grundlage bildet der als Anlage 4 beigefügte Lageplan als Orientierungshilfe. Über den endgültigen Grundstückszuschnitt sowie die Lage wird auf Grundlage einer konkreteren Planung zwischen der SEV, dem DJH und der Bundesanstalt eine Einigung herbeigeführt. Soweit die Nutzung bereits vor dem im Notarvertrag festgelegten Zeitpunkt zum Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgen soll, wird eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bundesanstalt und DJH abgeschlossen. Das DJH wird das Grundstück zur Errichtung eines „Europazentrums für Jugend und Familie“ nutzen und langfristig betreiben. Dieser Jugendherberge mit integriertem Gästehaus wird das Jugendwaldheim als Landeseinrichtung angegliedert. Das genaue Rechtsverhältnis zwischen DJH und dem Landesbetrieb Wald und Forst wird noch geklärt. 3. Auf Wunsch der Region soll das Schwimmbad auf Vogelsang durch den „Schwimm- und Sportverein Vogelsang e.V.“ betrieben werden. Die Bundesanstalt befürwortet das Vorhaben und wird das weitere Vorgehen nach Erlass der Zweiten Leitentscheidung mit dem Schwimm- und Sportverein Vogelsang e.V. und den Partnern vereinbaren. Die Region hat sich bereit erklärt, die Zuwegung sicherzustellen (Anlage 5). T1465.doc 4/4 4. Für die restliche Fläche des Geländes (ca. 90 ha) sollen Nutzungsmöglichkeiten ausgewiesen werden, die mit den vorgenannten Nutzungen verträglich sind und der Bundesanstalt sinnvolle Verwertungsmöglichkeiten eröffnen. §4 Finanzielle Beiträge der Partner 1. Das Land unterstützt die Konversion durch die Zweite Leitentscheidung der Landesregierung und die darin festgelegten Finanzierungsbeiträge in einer Größenordnung von voraussichtlich 17 Mio. €. 2. Die Bundesanstalt ist, unter Wahrnehmung des mit den oben genannten Nutzungen verbundenen Bundesinteresses, bereit, Mittel in Höhe des durch die Nutzungskonzeption für sie realisierbaren Erlöses aus der Verwertung der Restfläche in die Entwicklung zu investieren („Investitionssumme“). Die Investitionssumme beträgt voraussichtlich bis zu 6 Mio. €. 3. Die Region übernimmt die in dieser Rahmenvereinbarung dargestellten Beiträge. . § 5 Erschließung Die verkehrs- und versorgungsmäßige Erschließung der Gesamtimmobilie ist den geplanten Nutzungszwecken der Ersten Entwicklungsstufe nicht angemessen und muss daher angepasst werden. 1. Der Kreis Euskirchen wird die Zufahrtstrasse von der B 266 bis zum Adlerhof als Kreisstrasse widmen und damit in seine Baulast übernehmen. Gleichfalls plant der Kreis Euskirchen eine Radund Gehwegverbindung vom Adlerhof bis zur geplanten Urftseebrücke als Lückenschluss im Kreisradwegeplan (Anlage 5). Die Bundesanstalt wird dem Kreis Euskirchen die hierfür erforderlichen Verkehrsflächen unentgeltlich übertragen. Hierzu wird zwischen der Bundesanstalt und dem Kreis Euskirchen eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen. 2. Die Bundesanstalt wird die Versorgung mit den Medien Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation für die geplanten Nutzungen der ersten Entwicklungsstufe sicherstellen. Nach derzeitigem Stand eines Gutachtens betragen die Gesamtkosten ca. 1,9 Mio. €. Die Maßnahmen sind zu konkretisieren und mit der SEV abzustimmen. Die dafür aufzuwendenden Mittel werden von der Bundesanstalt verauslagt und auf die Investitionssumme angerechnet. T1465.doc 5/5 3. Im denkmalgeschützten Bereich sind im vordringlichen Bedarf auf Grundlage einer Kostenschätzung Verkehrssicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in Höhe von rund. 1,4 Mio. € erforderlich, ohne die sich die jeweiligen Geschäftszwecke der Kernnutzungen nicht umsetzen lassen. Die Bundesanstalt wird auf den nicht nach dieser Vereinbarung zu übertragenden Liegenschaftsteilen entsprechende Maßnahmen durchführen, soweit dies der Konversionszweck erfordert. Die Maßnahmen werden im Einzelnen zwischen der SEV und der Bundesanstalt abgestimmt. Die Kosten werden auf die Investitionssumme angerechnet. 4. Für die im Rahmen dieser Vereinbarung angesprochenen Erschließungsmaßnahmen fallen keine regionalen Erschließungskosten an, die dem jeweiligen Eigentümer gegenüber geltend gemacht werden könnten. § 6 Weitere Standortentwicklung Die Partner verpflichten sich, ihre partnerschaftliche Zusammenarbeit über das Jahr 2008 hinaus für mindestens fünf weitere Jahre (2009 bis 2013) fortzusetzen. Gesellschafter der SEV werden ab dem Jahr 2009 mit jeweils einem Drittel der Anteile die Bundesanstalt, das Land (dieses vertreten durch die LEG Stadtentwicklung GmbH & Co.KG) und die Region. Der SEV wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein jährliches Budget von 450.000 € zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung der Geschäftstätigkeit erfolgt entsprechend zu je einem Drittel durch die Partner. § 7 Markterkundungsverfahren Die Bundesanstalt wird nach erfolgter Zweiter Leitentscheidung ein europaweites Markterkundungsverfahren zur Suche privater Investoren für den Standort einleiten. Diesem sind die nach der Schaffung des Planungsrechtes möglichen künftigen Nutzungen zugrunde zu legen. Die Durchführung des Verfahrens und dessen Konzeptionierung erfolgt in Zusammenarbeit mit der SEV. § 8 Schaffung von Planungsrecht Zuständiger Träger der Planungshoheit für die gesamte Konversionsfläche ist die Stadt Schleiden. Die Stadt Schleiden verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen Schritte eingeleitet werden, um die planungsrechtlichen Vorraussetzungen zur Umsetzung der Ersten Entwicklungsstufe sowie für künftige Nutzungen am Standort zu schaffen. Als ersten Schritt hat die Stadt Schleiden bereits ein Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplanes eingeleitet. Die T1465.doc 6/6 Festsetzungen im Flächennutzungsplan und den weiteren Bauleitverfahren werden zwischen Bundesanstalt, SEV und Stadt Schleiden einvernehmlich festgelegt. Damit wird für die Bundesanstalt die Voraussetzung geschaffen, Erlöse aus Grundstücksverkäufen am Standort zu erzielen. Die künftigen Nutzungen müssen im Sinne des Leitbildes vogelsang ip und in direkter Nachbarschaft zum Nationalpark Eifel geschichts-, denkmal- und nationalparkverträglich sein. § 9 Schlussbestimmungen Die Partner verstehen diese Vereinbarung als Rahmenvertrag, welcher näherer Absprachen zu den einzelnen Positionen bedarf. Sie erklären sich bereit, diese weiteren Abstimmungen und Verträge im Geiste dieser Vereinbarung zeitnah durchzuführen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Partner, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem Vertragszweck insgesamt entspricht und die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich möglichst gleichkommt. Im gleichen Sinne sind etwaige Vertragslücken auszufüllen. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in schriftlicher Form wirksam. T1465.doc 7/7