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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 128/2007)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 128/2007)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Beschlussvorlage 128/2007 Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Auszug) bisheriger Wortlaut vorgeschlagener Wortlaut §2 Elternbeitragspflicht §2 Elternbeitragspflicht (2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege der Bewilligungszeitraum und bei den Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr (1.8 bis 31.7. des Folgejahres). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei der Kindertagespflege wird die Beitragspflicht durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt. (2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege der Bewilligungszeitraum und bei den Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr (1.8 bis 31.7. des Folgejahres). Für das Kindergartenjahr, das dem Besuch der Grundschule vorausgeht, werden Beiträge von den in Wesseling mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eltern oder Personen, die an die Stelle der Eltern treten, allerdings nicht erhoben Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei der Kindertagespflege wird die Beitragspflicht durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt. §3 Beitragsermäßigung §3 Beitragsermäßigung Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling oder auf Grund einer Vermittlung der Stadt Wesseling eine Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar der jeweils höchste. Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling oder auf Grund einer Vermittlung der Stadt Wesseling eine Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar der jeweils höchste. Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege und eines Angebotes nach dem GTK bzw. der Offenen Ganztagsschule für ein Kind, ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall die Summe der Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen. Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege und eines Angebotes nach dem GTK bzw. der Offenen Ganztagsschule für ein Kind, ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall die Summe der Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen. Kinder, für die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 ein Beitrag nicht erhoben wird, werden bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zur Beitragsermäßigung weiterhin so berücksichtigt, als ob für sie ein Beitrag erhoben würde.