Daten
Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Beschlussvorlage 128/2007
Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Auszug)
bisheriger Wortlaut
vorgeschlagener Wortlaut
§2
Elternbeitragspflicht
§2
Elternbeitragspflicht
(2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege
der Bewilligungszeitraum und bei den Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr (1.8 bis
31.7. des Folgejahres). Die Beitragspflicht wird
durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht
berührt. Bei der Kindertagespflege wird die
Beitragspflicht durch einen Erholungsurlaub der
Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch
krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer
oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt.
(2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege
der Bewilligungszeitraum und bei den Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr (1.8 bis
31.7. des Folgejahres). Für das Kindergartenjahr,
das dem Besuch der Grundschule vorausgeht,
werden Beiträge von den in Wesseling mit
Hauptwohnsitz gemeldeten Eltern oder Personen,
die an die Stelle der Eltern treten, allerdings nicht
erhoben Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei der
Kindertagespflege wird die Beitragspflicht durch
einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis
zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte
Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis
zu einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die
durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden
können, nicht berührt.
§3
Beitragsermäßigung
§3
Beitragsermäßigung
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder
von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die Stelle
der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt
Wesseling oder auf Grund einer Vermittlung der
Stadt Wesseling eine Kindertagespflegestelle,
eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene
Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind
erhoben, und zwar der jeweils höchste.
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder
von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die Stelle
der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt
Wesseling oder auf Grund einer Vermittlung der
Stadt Wesseling eine Kindertagespflegestelle,
eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene
Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind
erhoben, und zwar der jeweils höchste.
Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege
und eines Angebotes nach dem GTK bzw. der
Offenen Ganztagsschule für ein Kind, ist für die
Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in
diesem Fall die Summe der Beiträge für die
Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als
ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen.
Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege
und eines Angebotes nach dem GTK bzw. der
Offenen Ganztagsschule für ein Kind, ist für die
Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in
diesem Fall die Summe der Beiträge für die
Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als
ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen.
Kinder, für die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 ein
Beitrag nicht erhoben wird, werden bei der
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zur
Beitragsermäßigung weiterhin so berücksichtigt,
als ob für sie ein Beitrag erhoben würde.