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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
07.12.11, 18:04
Aktualisiert
13.12.11, 11:28
Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2012) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2012) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2012) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2012) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2012) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2012)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8256/2011 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 29.11.2011 Rat der Stadt Bedburg 13.12.2011 Betreff: Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2012 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung der Abwassergebühren. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen sieht eine Änderung des § 6 Abs. 2 KAG vor, wonach jetzt Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre (bisheriger Zeitraum waren 3 Jahre) auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet (Vorjahr 5,33%). Die Erhöhung erfolgt aufgrund der von der Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft getroffenen Feststellung (Teilberichtsentwurf Finanzen), dass der höchste kalkulatorische Zinssatz, den die Rechtsprechung derzeit noch als zulässig einstuft, 7% beträgt. Beschlussvorlage WP8-256/2011 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten sind auch Umlage der Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG. In den Umlagen sind anteilig die umlagefähigen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Umlagen erfolgten nach verschiedenen Verteilungskriterien (s. Anlage). Aufgrund der Rechtsprechung werden seit dem Jahr 2008 die gemäß § 6 KAG zu erhebenden Gebühren der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ über die Gebührentatbestände Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt: Kostenarten Personalkosten Unterhaltungs- und Betriebskosten Beiträge an den Erftverband Kalkulatorische Kosten Umlagen Zwischensumme Fehlbetrag 2010 SUMME Kalkulation 2012 Kalkulation 2011 Differenz [EUR] [EUR] [EUR] Anteil Schmutzwasser [%] [EUR] Anteil Niederschlagswasser [%] [EUR] 79.200 82.700 -3.500 45% 35.640 55% 43.560 305.000 266.000 39.000 45% 137.250 55% 167.750 2.400.000 2.400.000 0 67% 1.608.000 33% 792.000 2.068.810 1.884.000 184.810 45% 930.965 55% 1.137.846 253.100 139.900 113.200 45% 113.895 55% 5.106.110 4.772.600 333.510 2.825.750 2.280.361 217.684 119.794 97.890 78.532 139.152 5.323.794 4.892.394 431.400 2.904.282 2.419.512 139.205 Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg befassten Mitarbeiter des Geschäftsbereichs 8 – Tiefbau. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im Jahr 2012 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum Betrieb von Pumpstationen etc. Der Anstieg ist bedingt durch die steigenden Kosten für die Inanspruchnahme für Rechte und Dienste u.a. aufgrund der planerischen Überrechnung des Regenüberlaufbeckens in Kirchtroisdorf. Der Beitrag an den Erftverband bleibt lt. Prognose des Erftverbands vom 18.10.2011 und dem vom Wirtschaftsplanausschuss empfohlenen Entwurf des Wirtschaftsplanes 2012 konstant. In den kalkulatorischen Kosten sind 100 T€ für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten. Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der Stadt Bedburg werden diese als Rückstellungen verbucht. Der Betrag resultiert aus der Erfahrung der letzten Jahre. Beschlussvorlage WP8-256/2011 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Der Anstieg der kalkulatorischen Kosten (+ 185 T€) ist einerseits bedingt durch die Aktivierung der Kanalanlagen des Baugebietes „Im Spless“ und andererseits der Anhebung des kalkulatorischen Zinssatzes geschuldet. Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8 sowie den über Stundenaufzeichnungen ermittelten Arbeitsaufwand der Mitarbeiter/innen des Bauhofes. Hier wurden erstmals die wechselseitigen Beziehungen der Organisationseinheiten/Kostenstellen untereinander berücksichtigt. Die kalkulierten ansatzfähigen Kosten steigen gegenüber dem Vorjahr um rd. 334 T€. Aus der Abrechnung des Jahres 2010 resultierte insgesamt ein Fehlbetrag in Höhe von rd. 218 T€, der gemäß § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig ist. Dieser Fehlbetrag verteilt sich wie folgt: • auf die Kostenstelle „Schmutzwasser“ entfällt ein Fehlbetrag von 79 T€ • auf die Kostenstelle „Niederschlagswasser“ entfällt ein Fehlbetrag von 139 T€. Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,90 Mio. € verteilen sich auf einen Frischwasserverbrauch von 1.087.000 Kubikmeter. Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,42 Mio. € verteilen sich auf 3.426.000 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,2 Mio. Quadratmeter auf die Straßenflächen entfallen. Im Laufe des Jahres 2011 mussten einige Korrekturen bei den veranlagten versiegelten Flächen vorgenommen werden, so dass die zu berücksichtigende Fläche um rd. 24.000 m² niedriger ist. In Anwendung Gebührensätze: der gebührenrelevanten • Schmutzwasser 2,67 €/cbm • Niederschlagswasser 0,70 €/qm Parameter ergeben sich folgende (+ 0,13 € gegenüber dem Vorjahr) (+ 0,06 € gegenüber dem Vorjahr) Der Gebührensatz entwickelte sich in den letzten 5 Jahren wie folgt: Beschlussvorlage WP8-256/2011 Seite 4 STADT BEDBURG 2,67 € 2,54 € 3,00 € 2,65 € 3,10 € 3,05 € 3,50 € Seite: 5 Sitzungsvorlage 2,50 € 0,70 € 0,64 € 1,00 € 0,62 € 0,64 € 1,50 € 0,63 € 2,00 € 0,50 € 0,00 € Schmutzwasser 2008 Niederschlagswasser 2009 2010 2011 2012 Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2012 werden Kostendeckungsgrade erreicht: • Schmutzwasser • Niederschlagswasser folgende planerischen 99,9 % 99,1 % Für einen durchschnittlichen Drei-Personen-Privathaushalt bedeutet der Gebührenanstieg eine jährliche Mehrbelastung in Höhe von 27,72 €. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 01.12.2011 ----------------------------------Bremer ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-256/2011 Seite 5 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP8-256/2011 Sitzungsvorlage Seite: 6 Seite 6