Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 398/2008
30.01.2008
Az.: 60.3/ 629-61
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
20.02.2008
Kreisausschuss
04.03.2008
Kreistag
03.04.2008
Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung
hier: Beschluss über die Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 36a LG NW
Sachbearbeiter/in: Herr Persch
Tel.: 320
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt:
Der Kreis Euskirchen als Träger der Landschaftsplanung beschränkt bis auf weiteres das ihm nach §
36a LG NW zustehende Vorkaufsrecht auf Festsetzungen nach § 20 LG NW (Naturschutzgebiete)
sowie FFH- und Vogelschutzgebiete. Die Ausübung erfolgt nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Kreis verzichtet auf sein
Vorkaufsrecht, soweit es sich um Flächen in den nach §§ 22 und 23 LG NW bzw. ohne jegliche
Schutzvorschrift festgesetzten Gebieten bzw. um Flächen außerhalb der NSG-, FFH- und
Vogelschutzgebiet handelt, für welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 LG festsetzt
sind.
2
Begründung:
Gemäß § 36a LG NW steht dem Kreis Euskirchen als Träger der Landschaftsplanung ein
Vorkaufsrecht zur Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20 (NSG), 22 (ND), 23 (GLB) und 26
(Entwicklungs-, Pflege- oder Erschließungsmaßnahmen) getroffenen Festsetzungen beim Kauf von
Grundstücken zu. In der Vergangenheit kam es somit zu einer Vielzahl von gebührenpflichtigen
Anfragen (mehr als 500 pro Jahr) seitens der an den Grundstücksveräußerungen mitwirkenden
Notare. Das Landschaftsgesetz sieht grundsätzlich eine vorrangige Umsetzung der Naturschutzziele
im Wege vertraglicher Vereinbarungen vor. Grunderwerb soll demnach nur in begründeten
Ausnahmen erfolgen. Dies hat bereits dazu geführt, dass in den letzten Jahren kaum noch
Fördermittel für diesen Zweck bewilligt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine ausgedehnte
Beteiligung bei Grundstücksverkäufen unangemessen. Der Kreis hatte dies bereits im
Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des LG NW 2007 vorgetragen. Der Gesetzgeber war dieser
Position jedoch nicht in vollem Umfang gefolgt. Den Trägern der Landschaftsplanung wurde
allerdings die Möglichkeit eingeräumt, in eigener Zuständigkeit das Vorkaufsrecht einzuschränken.
Hiervon soll entsprechend dem Beschussentwurf Gebrauch gemacht werden. Eine Prüfung soll
danach ausschließlich in den hochwertigen Schutzgebieten (NSG, FFH- und Vogelschutzgebieten)
erfolgen, wobei die tatsächliche Wahrnehmung auf besondere Fälle beschränkt bleibt und unter dem
Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel steht.
Die Notare haben die Möglichkeit, sich im Internet über die Landschaftspläne und deren
Festsetzungen zu informieren. Darüber hinaus wird der Kreis in Bälde ein GIS-Portal im Internet
präsentieren, welches eine flurstücksbezogene Recherche u.a. von Umweltdaten und
Schutzvorschriften ermöglicht. Der bürokratische Aufwand für den Bürger wird hierdurch deutlich
reduziert.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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