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Beschlussvorlage GB (Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung hier: Beschluss über die Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 36a LG NW)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Beschlussvorlage GB (Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung 
hier: Beschluss über die Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 36a LG NW) Beschlussvorlage GB (Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung 
hier: Beschluss über die Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 36a LG NW)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 398/2008 30.01.2008 Az.: 60.3/ 629-61 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 20.02.2008 Kreisausschuss 04.03.2008 Kreistag 03.04.2008 Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung hier: Beschluss über die Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 36a LG NW Sachbearbeiter/in: Herr Persch Tel.: 320 Abt.: 60.3 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt: Der Kreis Euskirchen als Träger der Landschaftsplanung beschränkt bis auf weiteres das ihm nach § 36a LG NW zustehende Vorkaufsrecht auf Festsetzungen nach § 20 LG NW (Naturschutzgebiete) sowie FFH- und Vogelschutzgebiete. Die Ausübung erfolgt nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Kreis verzichtet auf sein Vorkaufsrecht, soweit es sich um Flächen in den nach §§ 22 und 23 LG NW bzw. ohne jegliche Schutzvorschrift festgesetzten Gebieten bzw. um Flächen außerhalb der NSG-, FFH- und Vogelschutzgebiet handelt, für welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 LG festsetzt sind. 2 Begründung: Gemäß § 36a LG NW steht dem Kreis Euskirchen als Träger der Landschaftsplanung ein Vorkaufsrecht zur Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20 (NSG), 22 (ND), 23 (GLB) und 26 (Entwicklungs-, Pflege- oder Erschließungsmaßnahmen) getroffenen Festsetzungen beim Kauf von Grundstücken zu. In der Vergangenheit kam es somit zu einer Vielzahl von gebührenpflichtigen Anfragen (mehr als 500 pro Jahr) seitens der an den Grundstücksveräußerungen mitwirkenden Notare. Das Landschaftsgesetz sieht grundsätzlich eine vorrangige Umsetzung der Naturschutzziele im Wege vertraglicher Vereinbarungen vor. Grunderwerb soll demnach nur in begründeten Ausnahmen erfolgen. Dies hat bereits dazu geführt, dass in den letzten Jahren kaum noch Fördermittel für diesen Zweck bewilligt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine ausgedehnte Beteiligung bei Grundstücksverkäufen unangemessen. Der Kreis hatte dies bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des LG NW 2007 vorgetragen. Der Gesetzgeber war dieser Position jedoch nicht in vollem Umfang gefolgt. Den Trägern der Landschaftsplanung wurde allerdings die Möglichkeit eingeräumt, in eigener Zuständigkeit das Vorkaufsrecht einzuschränken. Hiervon soll entsprechend dem Beschussentwurf Gebrauch gemacht werden. Eine Prüfung soll danach ausschließlich in den hochwertigen Schutzgebieten (NSG, FFH- und Vogelschutzgebieten) erfolgen, wobei die tatsächliche Wahrnehmung auf besondere Fälle beschränkt bleibt und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel steht. Die Notare haben die Möglichkeit, sich im Internet über die Landschaftspläne und deren Festsetzungen zu informieren. Darüber hinaus wird der Kreis in Bälde ein GIS-Portal im Internet präsentieren, welches eine flurstücksbezogene Recherche u.a. von Umweltdaten und Schutzvorschriften ermöglicht. Der bürokratische Aufwand für den Bürger wird hierdurch deutlich reduziert. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)