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Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Datum
14.06.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 95/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung - 230/Liegenschaften Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betrifft: Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 07.05.2007 Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 230 - Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 95/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Bongartz 07.05.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betreff: Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB Beschlussentwurf: Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 wird zum Zweck der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 ( 1) BauGB beschlossen; der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf der Begründung wird gebilligt. Sachdarstellung: 1. Problem Der für den Bereich Siegstraße/Erftstraße im Ortsteil Wesseling seit 16.01.1969 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1/ 39 trifft für den Geltungsbereich sehr dezidierte und restriktive Festsetzungen. Seinerzeit wurden Baulinien direkt um die vorhandenen und geplanten Baukörper gelegt. In Verbindung mit damals üblichen sehr geringen Bautiefen führt dies heute zu einer baurechtlichen Situation, die hinter den tatsächlichen Bedürfnissen nach gesundem und zeitgemäßem Wohnen zurückbleibt. Maßgebliche bauliche Veränderungen und Erweiterungen waren bisher im gesamten Plangebiet auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechtes nicht realisierbar. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist in dem erforderlichen Umfang nicht möglich, da ansonsten die Grundzüge dieser veralteten Planung gemäß § 31 (2) BauGB berührt wären. Die Grund und Boden Baubetreuung (GRUBO) beabsichtigt im südlichen Bereich der Siegstraße eine Neubebauung der im Besitz der GAG Immobilien AG befindlichen Flächen. Bei der bisherigen Bestandsbebauung handelt es sich um Geschosswohnungsbau aus den sechziger Jahren. Diese war lt. Aussage der GAG in einem so schlechten baulichen Zustand, dass eine Sanierung unrentabel gewesen wäre. Die Gebäude sind daher zwischenzeitlich entmietet und abgebrochen worden. Die von der GRUBO in Abstimmung mit den Fachbereichen Stadtplanung und Liegenschaften entwickelten Überlegungen sehen den Neubau von Einfamilien-Reihenhäusern und –Doppelhäusern als Eigentumsbaumaßnahme vor. Die Umgebungsbebauung der vorhandenen Siedlungsbereiche - nördlich der Siegstraße sowie südlich der Erftstraße - sind bereits durch Reihenhaus- bzw. Doppelhausbebauung geprägt. Die Grundstücke der GAG sind daher aus städtebaulicher Sicht für das geplante Nutzungskonzept ein geeigneter Standort, da das Konzept die vorhandenen Strukturen aufnimmt und sinnvoll weiterentwickelt. Dieses städtebaulich sinnvolle Konzept ist aufgrund der restriktiven Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 mit dem derzeit verbindlichen Planungsrecht nicht umzusetzen. Aufgrund der eingangs geschilderten baurechtlichen Situation im o.g. Plangebiet wie auch in Bezug auf die Neubauabsichten der GRUBO besteht nach § 1 (3) BauGB Planungserfordernis; nach Abwägung der inhaltlichen und rechtlichen Problemstellung soll der Bebauungsplan Nr. 1/ 39 für seinen gesamten Geltungsbereich aufgehoben werden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 24.01.2007 den Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 gefasst. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 07.02.2007 ortsüblich bekannt gemacht worden. Die im Aufstellungsbeschluss dargelegte Absicht, ein vereinfachtes Planverfahren mit Verzicht auf frühzeitige Unterrichtung und Erörterung anzuwenden, wird nicht weiter verfolgt. Aufgrund der Größe des Plangebietes ist bei der Planaufhebung ein entsprechendes Interesse bzw. Informationbedürfnis der Bürger zu erwarten, dem entsprochen werden soll. 2. Lösung Eine aus heutiger Sicht sinnvolle städtebauliche Entwicklung ist nach derzeit gültigem Baurecht aufgrund der restriktiven Festsetzungen innerhalb des B-Plan-Gebietes nicht zu realisieren. In der Vergangenheit sind vor allem für den Bereich nördlich der Siegstraße Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans erteilt worden, um den veränderten Vorstellungen der Grundstückseigentümer gerecht zu werden. Im Plangebiet sollen künftig jedoch auch bauliche Veränderungen, die zu einer Optimierung der Wohnsituation beitragen und sich in die städtebauliche Umgebungsstruktur einfügen, ermöglicht werden. Daher wird eine Aufhebung für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 / 39 angestrebt. Nachteile in Form von bodenrechtlichen Spannungen für die Grundstückseigentümer entstehen hierdurch nicht. Die vorhandene baurechtliche Situation wird im Gegenteil für die Grundstückseigentümer verbessert. Das vorgenannte Planverfahren soll mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB weitergeführt werden. Bei dem geplanten Konzept der GRUBO wird sich der Zulässigkeitsmaßstab gegenüber der bisherigen Bebauung im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise sowie Überbaubarkeit der Grundstücke nicht wesentlich verändern. Die GRUBO wird das beabsichtigte Bebauungskonzept im Rahmen einer Sitzung des Fachausschusses vorstellen, wenn der entsprechende Planungsstand aus Sicht der GRUBO als Bauherrin/Vorhabenträgerin erreicht ist. In diesem Zusammenhang wird die Frage der Genehmigungsfähigkeit der geplanten Neubebauung nach § 34 BauGB bzw. durch Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB geprüft. Unabhängig davon besteht aus den vorgenannten Gründen das Erfordernis zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Keine Anlage: Kartenausschnitt – Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 Kopie des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 – Vorentwurf