Daten
Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Datum
14.06.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
95/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 230/Liegenschaften
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
07.05.2007
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 230 -
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 95/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Bongartz
07.05.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 wird zum Zweck
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (1) und § 4 ( 1) BauGB
beschlossen; der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf der Begründung wird gebilligt.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der für den Bereich Siegstraße/Erftstraße im Ortsteil Wesseling seit 16.01.1969 rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 1/ 39 trifft für den Geltungsbereich sehr dezidierte und restriktive Festsetzungen.
Seinerzeit wurden Baulinien direkt um die vorhandenen und geplanten Baukörper gelegt. In Verbindung mit
damals üblichen sehr geringen Bautiefen führt dies heute zu einer baurechtlichen Situation, die hinter den
tatsächlichen Bedürfnissen nach gesundem und zeitgemäßem Wohnen zurückbleibt. Maßgebliche bauliche
Veränderungen und Erweiterungen waren bisher im gesamten Plangebiet auf der Grundlage des
bestehenden Planungsrechtes nicht realisierbar.
Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist in dem erforderlichen Umfang nicht möglich, da ansonsten die
Grundzüge dieser veralteten Planung gemäß § 31 (2) BauGB berührt wären.
Die Grund und Boden Baubetreuung (GRUBO) beabsichtigt im südlichen Bereich der Siegstraße eine
Neubebauung der im Besitz der GAG Immobilien AG befindlichen Flächen. Bei der bisherigen
Bestandsbebauung handelt es sich um Geschosswohnungsbau aus den sechziger Jahren. Diese war lt.
Aussage der GAG in einem so schlechten baulichen Zustand, dass eine Sanierung unrentabel gewesen
wäre. Die Gebäude sind daher zwischenzeitlich entmietet und abgebrochen worden.
Die von der GRUBO in Abstimmung mit den Fachbereichen Stadtplanung und Liegenschaften entwickelten
Überlegungen sehen den Neubau von Einfamilien-Reihenhäusern und –Doppelhäusern als
Eigentumsbaumaßnahme vor. Die Umgebungsbebauung der vorhandenen Siedlungsbereiche - nördlich der
Siegstraße sowie südlich der Erftstraße - sind bereits durch Reihenhaus- bzw. Doppelhausbebauung
geprägt. Die Grundstücke der GAG sind daher aus städtebaulicher Sicht für das geplante Nutzungskonzept
ein geeigneter Standort, da das Konzept die vorhandenen Strukturen aufnimmt und sinnvoll weiterentwickelt.
Dieses städtebaulich sinnvolle Konzept ist aufgrund der restriktiven Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 1/ 39 mit dem derzeit verbindlichen Planungsrecht nicht umzusetzen.
Aufgrund der eingangs geschilderten baurechtlichen Situation im o.g. Plangebiet wie auch in Bezug auf die
Neubauabsichten der GRUBO besteht nach § 1 (3) BauGB Planungserfordernis; nach Abwägung der
inhaltlichen und rechtlichen Problemstellung soll der Bebauungsplan Nr. 1/ 39 für seinen gesamten
Geltungsbereich aufgehoben werden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
24.01.2007 den Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 gefasst. Der
Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 07.02.2007 ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die im Aufstellungsbeschluss dargelegte Absicht, ein vereinfachtes Planverfahren mit Verzicht auf
frühzeitige Unterrichtung und Erörterung anzuwenden, wird nicht weiter verfolgt. Aufgrund der Größe des
Plangebietes ist bei der Planaufhebung ein entsprechendes Interesse bzw. Informationbedürfnis der Bürger
zu erwarten, dem entsprochen werden soll.
2. Lösung
Eine aus heutiger Sicht sinnvolle städtebauliche Entwicklung ist nach derzeit gültigem Baurecht aufgrund der
restriktiven Festsetzungen innerhalb des B-Plan-Gebietes nicht zu realisieren. In der Vergangenheit sind vor
allem für den Bereich nördlich der Siegstraße Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans erteilt
worden, um den veränderten Vorstellungen der Grundstückseigentümer gerecht zu werden. Im Plangebiet
sollen künftig jedoch auch bauliche Veränderungen, die zu einer Optimierung der Wohnsituation beitragen
und sich in die städtebauliche Umgebungsstruktur einfügen, ermöglicht werden.
Daher wird eine Aufhebung für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 / 39 angestrebt.
Nachteile in Form von bodenrechtlichen Spannungen für die Grundstückseigentümer entstehen hierdurch
nicht. Die vorhandene baurechtliche Situation wird im Gegenteil für die Grundstückseigentümer verbessert.
Das vorgenannte Planverfahren soll mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB weitergeführt werden.
Bei dem geplanten Konzept der GRUBO wird sich der Zulässigkeitsmaßstab gegenüber der bisherigen
Bebauung im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise sowie Überbaubarkeit der
Grundstücke nicht wesentlich verändern. Die GRUBO wird das beabsichtigte Bebauungskonzept im
Rahmen einer Sitzung des Fachausschusses vorstellen, wenn der entsprechende Planungsstand aus Sicht
der GRUBO als Bauherrin/Vorhabenträgerin erreicht ist. In diesem Zusammenhang wird die Frage der
Genehmigungsfähigkeit der geplanten Neubebauung nach § 34 BauGB bzw. durch Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB geprüft.
Unabhängig davon besteht aus den vorgenannten Gründen das Erfordernis zur Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 39.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine
Anlage:
Kartenausschnitt – Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39
Kopie des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39
Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 – Vorentwurf