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Beschlussvorlage (Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
16 kB
Datum
22.05.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 86/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 11.04.2007 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 86/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hadel / Herr Esser 11.04.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling in der Fassung vom Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), sowie des § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV NRW. S. 644), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Betriebssatzung beschlossen: §1 Gegenstand des Betriebes Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt für die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung sowie das Abwasserwerk und der Betriebshof werden zu einer öffentlichen Einrichtung, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt wird, zusammengefasst. §2 Name des Betriebes Die Einrichtung führt den Namen „Entsorgungsbetriebe Wesseling“. §3 Stammkapital Es wird kein Stammkapital gebildet. §4 Betriebsleitung Die Betriebsleitung besteht aus den jeweiligen Mitgliedern der Geschäftsführung der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH. §5 Betriebsausschuss Der Betriebsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Rat bestellt werden. Der Rat bestellt stellvertretende Ausschussmitglieder. §6 Aufgaben des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern sie nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW), sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für die nach der vom Rat vorgenommenen Zuständigkeitsbegrenzung der Bürgermeister zuständig wäre, gäbe es nicht die Einrichtung Entsorgungsbetriebe. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss. (4) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling entsprechend Anwendung. §7 Rat Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind. §8 Vertretung der Entsorgungsbetriebe (1) In den Angelegenheiten der Entsorgungsbetriebe vertritt die Betriebsleitung die Stadt, sofern die GO NW oder die EigVO NRW keine andere Regelung trifft. (2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen der Entsorgungsbetriebe. §9 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. § 10 Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Betriebsausschuss zuzuleiten, dass eine zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der Haushaltssatzung der Stadt erfolgen kann. § 11 Vermögensplan Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die den Betrag von 20.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, wenn keine Deckung durch Wenigerauszahlungen für andere Einzelvorhaben im Vermögensplan besteht. § 12 Jahresabschluss Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. § 13 Bekanntmachungen Für die Bekanntmachungen der Entsorgungsbetriebe gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Wesseling. § 14 Kasse Die Kassengeschäfte der Entsorgungsbetriebe werden unter Beachtung der Bestimmungen des § 79 GO NW auf die Stadtwerke Wesseling GmbH übertragen. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Im Zuge der Novellierung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) wurde die Eigenbetriebsverordnung EigVO NRW NRW) geändert. Wesentliche Änderungen sind: - Die Bezeichnungen „Werksausschuss“ und „Werkleitung“ lauten nunmehr „Betriebsausschuss“ und „Betriebsleitung“. - Die Vorschriften über den Wirtschaftsplan, der weiterhin aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan besteht, sind neu gefasst; die neuen Vorschriften (§ 14 bis 16) sind als Anlage 1 abgedruckt. Es bedarf der Anpassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe – sie ist als Anlage 2 beigefügt – an die geänderten Vorschriften der EigVO NRW. 2. Lösung Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die notwendigen Änderungen zum Anlass genommen, die Betriebssatzung neu zu fassen. Gemessen an der bisherigen Fassung sind im Beschlussentwurf folgende Änderungsvorschläge enthalten: 2.1 § 4: neuer Begriff „Betriebsleitung“ statt „Werkleitung“ 2.2 § 5: neuer Begriff „Betriebsausschuss“ statt „Werksausschuss“ 2.3 § 6: a) b) neuer Begriff „Betriebsausschuss“ statt „Werksausschuss“ Wegfall des Absatzes 3, nachdem die EigVO NRW selbst - abschließend regelt, dass erfolggefährdende Mehraufwendungen stets der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen, es sei denn, dass sie unabweisbar sind; in diesem Fall sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss zu unterrichten; - 2.4 auch für den Vermögensplan detaillierter als die bisherige Satzung Vorgaben setzt, so dass auch insoweit für die jetzige Satzungsregelung kein Raum mehr ist. Allerdings verlangt § 16 Abs. 5 EigVO NRW, dass in der Betriebssatzung für Mehrauszahlungen zu Einzelvorhaben gegenüber einem im Vermögensplan enthaltenen Ansatz eine Wertgrenze festzusetzen ist, nach deren Überschreitung die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich ist. Die vorgeschlagene Neufassung des § 12 der Betriebssatzung entspricht der bisherigen Regelung. § 8: Die Neufassung entspricht den Regelungen des § 3 EigVO NRW; sachlich ergibt sich keine Änderung. § 10: sprachliche Korrektur, § 11: Wegfall, s. Ausführungen zu § 6 unter b), § 12: jetzt § 11, s. Ausführungen zu § 6 unter b), §§ 13 bis 16: jetzt §§ 12 bis 15. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine