Daten
Kommune
Wesseling
Größe
16 kB
Datum
22.05.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
86/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
11.04.2007
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 86/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hadel / Herr Esser
11.04.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling in der Fassung vom
Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), sowie des § 1 der
Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV NRW. S. 644), hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Betriebssatzung beschlossen:
§1
Gegenstand des Betriebes
Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt für die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung sowie das Abwasserwerk und der Betriebshof werden zu einer öffentlichen Einrichtung, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt wird, zusammengefasst.
§2
Name des Betriebes
Die Einrichtung führt den Namen „Entsorgungsbetriebe Wesseling“.
§3
Stammkapital
Es wird kein Stammkapital gebildet.
§4
Betriebsleitung
Die Betriebsleitung besteht aus den jeweiligen Mitgliedern der Geschäftsführung der Eigengesellschaft
Stadtwerke Wesseling GmbH.
§5
Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Rat bestellt werden. Der Rat bestellt stellvertretende Ausschussmitglieder.
§6
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern sie nicht durch die
Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW), sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Betriebsführung handelt.
(2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für die nach der vom
Rat vorgenommenen Zuständigkeitsbegrenzung der Bürgermeister zuständig wäre, gäbe es nicht die Einrichtung Entsorgungsbetriebe.
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss.
(4) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling
entsprechend Anwendung.
§7
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NW, die EigVO NRW oder die
Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind.
§8
Vertretung der Entsorgungsbetriebe
(1) In den Angelegenheiten der Entsorgungsbetriebe vertritt die Betriebsleitung die Stadt, sofern die GO NW
oder die EigVO NRW keine andere Regelung trifft.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis
werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen der Entsorgungsbetriebe.
§9
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Betriebsausschuss zuzuleiten, dass eine zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der Haushaltssatzung der Stadt erfolgen kann.
§ 11
Vermögensplan
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die den Betrag von 20.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, wenn keine Deckung durch Wenigerauszahlungen für andere Einzelvorhaben im Vermögensplan besteht.
§ 12
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen.
§ 13
Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen der Entsorgungsbetriebe gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung
der Stadt Wesseling.
§ 14
Kasse
Die Kassengeschäfte der Entsorgungsbetriebe werden unter Beachtung der Bestimmungen des § 79 GO
NW auf die Stadtwerke Wesseling GmbH übertragen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Im Zuge der Novellierung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) wurde die Eigenbetriebsverordnung EigVO NRW NRW) geändert.
Wesentliche Änderungen sind:
-
Die Bezeichnungen „Werksausschuss“ und „Werkleitung“ lauten nunmehr „Betriebsausschuss“ und „Betriebsleitung“.
-
Die Vorschriften über den Wirtschaftsplan, der weiterhin aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan
besteht, sind neu gefasst; die neuen Vorschriften (§ 14 bis 16) sind als Anlage 1 abgedruckt.
Es bedarf der Anpassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe – sie ist als Anlage 2 beigefügt –
an die geänderten Vorschriften der EigVO NRW.
2. Lösung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die notwendigen Änderungen zum Anlass genommen, die
Betriebssatzung neu zu fassen. Gemessen an der bisherigen Fassung sind im Beschlussentwurf folgende
Änderungsvorschläge enthalten:
2.1
§ 4:
neuer Begriff „Betriebsleitung“ statt „Werkleitung“
2.2
§ 5:
neuer Begriff „Betriebsausschuss“ statt „Werksausschuss“
2.3
§ 6:
a)
b)
neuer Begriff „Betriebsausschuss“ statt „Werksausschuss“
Wegfall des Absatzes 3, nachdem die EigVO NRW selbst
- abschließend regelt, dass erfolggefährdende Mehraufwendungen stets der Zustimmung
des Betriebsausschusses bedürfen, es sei denn, dass sie unabweisbar sind; in diesem
Fall sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss zu unterrichten;
-
2.4
auch für den Vermögensplan detaillierter als die bisherige Satzung Vorgaben setzt, so
dass auch insoweit für die jetzige Satzungsregelung kein Raum mehr ist. Allerdings verlangt § 16 Abs. 5 EigVO NRW, dass in der Betriebssatzung für Mehrauszahlungen zu
Einzelvorhaben gegenüber einem im Vermögensplan enthaltenen Ansatz eine Wertgrenze festzusetzen ist, nach deren Überschreitung die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich ist. Die vorgeschlagene Neufassung des § 12 der Betriebssatzung
entspricht der bisherigen Regelung.
§ 8:
Die Neufassung entspricht den Regelungen des § 3 EigVO NRW; sachlich ergibt sich keine
Änderung.
§ 10:
sprachliche Korrektur,
§ 11:
Wegfall, s. Ausführungen zu § 6 unter b),
§ 12:
jetzt § 11, s. Ausführungen zu § 6 unter b),
§§ 13 bis 16: jetzt §§ 12 bis 15.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine