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Dringlichkeitsentscheidung GB (Neubesetzung der Delegiertenversammlung bzw. des Verbandsrates des Erftverbandes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
60 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
06.03.08, 04:08
Aktualisiert
06.03.08, 04:08
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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: D 81/2008 07.02.2008 Az.: 60.11 Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 20.02.2008 Kreisausschuss 04.03.2008 Kreistag 03.04.2008 Neubesetzung der Delegiertenversammlung bzw. des Verbandsrates des Erftverbandes Sachbearbeiter/in: Frau Adams Tel.: 15 229 Abt.: 60.11 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Der Kreistag entsendet aufgrund der vollen Beitragseinheiten .... in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes. 2. Der Kreistag beschließt für die Mitgliedergruppe 4 – Kreise – entsprechend der Beitragsteileinheiten einen einheitlichen Wahlvorschlag wie folgt: 2 a) Der Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss und der Kreis Euskirchen entsenden für ihre vollen Beitragseinheiten je 1 Delegierten. b) Die zwei zu wählenden Delegierten stellen der Kreis Düren und der Rhein-Sieg-Kreis mit jeweils 1 Delegiertensitz. c) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten stellt der Rhein-Erft-Kreis den 1. Nachfolger und der Kreis Euskirchen den 2. Nachfolger. Als 2. Nachfolger wird ... benannt. d) Aufgrund des vereinbarten Rotationsverfahrens stellt der Rhein-Erft-Kreis für die kommende Legislaturperiode das Mitglied für den Verbandsrat. Der Vertreter dieses Mitgliedes wird vom RheinKreis-Neuss gestellt. Begründung: Die Amtszeit der derzeitigen Delegierten in der Delegiertenversammlung läuft am 30.04.2008 aus. Gem. § 16 Abs. 4 Erftverbandsgesetz werden die Delegierten für 5 Jahre in die Delegiertenversammlung gewählt. In den letzten 3 Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. Gem. § 16 Abs. 5 Erftverbandsgesetz dürfen nicht mehr Vertreter der Verwaltung einer Gebietskörperschaft als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt bzw. gewählt werden. Die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung ist in § 15 des Erftverbandsgesetzes geregelt. Hiernach entfallen auf die Mitgliedergruppe 4 (Kreise) nach wie vor 5 Delegiertensitze. Die Zuordnung dieser 5 Delegiertensitze auf die einzelnen Mitglieder einer Mitgliedergruppe regelt § 15 Abs. 3 Erftverbandsgesetz. Hiernach sind sog. Beitragseinheiten zu ermitteln. Sie wurden vom Erftverband für die einzelnen Mitglieder der Mitgliedergruppe 4 (Kreise) wie folgt festgesetzt: Kreis Düren Rhein-Erft-Kreis Rhein-Kreis Neuss Rhein-Sieg-Kreis Kreis Euskrichen 0,5214 Beitragseinheiten 1,5165 Beitragseinheiten 1,0922 Beitragseinheiten 0,4939 Beitragseinheiten 1,3760 Beitragseinheiten Die auf den Rhein-Erft-Kreis, den Rhein-Kreis Neuss und den Kreis Euskirchen entfallenden vollen Beitragseinheiten berechtigen diese Kreise zur Entsendung jeweils einer/eines Delegierten. Diese sind dem Erftverband spätestens bis zum 14.03.2008 mitzuteilen. Die der Mitgliedergruppe 4 dann noch verbleibenden 2 Delegiertensitze sowie ein/e 1. und 2. Nachfolger/in für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer/eines Delegierten sind von allen Mitgliedern mit Beitragsteileinheiten, also von allen 5 Kreisen, in einer Wahlversammlung gem. § 15 Abs. 4 Erftverbandsgesetz zu wählen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn von einer Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag, der von allen Mitgliedern getragen wird, eingereicht wird. Der von der Verwaltung im Beschlussentwurf vorgestellte Wahlvorschlag wird von den anderen beteiligten Kreisen – vorbehaltlich der politischen Beschlussfasung – unterstützt. Es wird daher vorgeschlagen, diesen einheitlichen Wahlvorschlag zu beschließen. Bei den Personenentscheidungen ist darauf zu achten, dass gem. § 24 Abs. 3 Erftverbandsgesetz Mitglied des Verbandsrates nicht sein kann, wer Delegierter in der Delegiertenversammlung ist. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Da der Name der Delegierten/des Delegierten aufgrund der vollen Beitragseinheit bis zum 14.03.2008 dem Erftverband bekannt gegeben werden muss und der einheitliche Wahlvorschlag aufgrund der Beitragsteileinheiten spätestens bis zum 03.03.2008 beim Erftverband einzureichen ist, kann eine 3 Entscheidung des Kreistages am 03.04.2008 nicht abgewartet werden, sondern muss im Wege der Dringlichkeit entschieden werden. gez. Reidt gez. Uwe Schmitz gez. Reiff gez. Grutke gez. I. V. Poth Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)