Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
60 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
06.03.08, 04:08
Aktualisiert
06.03.08, 04:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
D 81/2008
07.02.2008
Az.: 60.11
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
20.02.2008
Kreisausschuss
04.03.2008
Kreistag
03.04.2008
Neubesetzung der Delegiertenversammlung bzw. des Verbandsrates des Erftverbandes
Sachbearbeiter/in: Frau Adams
Tel.: 15 229
Abt.: 60.11
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1.
Der Kreistag entsendet aufgrund der vollen Beitragseinheiten .... in die Delegiertenversammlung des
Erftverbandes.
2.
Der Kreistag beschließt für die Mitgliedergruppe 4 – Kreise – entsprechend der Beitragsteileinheiten
einen einheitlichen Wahlvorschlag wie folgt:
2
a) Der Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss und der Kreis Euskirchen entsenden für ihre vollen
Beitragseinheiten je 1 Delegierten.
b) Die zwei zu wählenden Delegierten stellen der Kreis Düren und der Rhein-Sieg-Kreis mit jeweils 1
Delegiertensitz.
c) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten stellt der Rhein-Erft-Kreis den 1.
Nachfolger und der Kreis Euskirchen den 2. Nachfolger. Als 2. Nachfolger wird ... benannt.
d) Aufgrund des vereinbarten Rotationsverfahrens stellt der Rhein-Erft-Kreis für die kommende
Legislaturperiode das Mitglied für den Verbandsrat. Der Vertreter dieses Mitgliedes wird vom RheinKreis-Neuss gestellt.
Begründung:
Die Amtszeit der derzeitigen Delegierten in der Delegiertenversammlung läuft am 30.04.2008 aus.
Gem. § 16 Abs. 4 Erftverbandsgesetz werden die Delegierten für 5 Jahre in die
Delegiertenversammlung gewählt. In den letzten 3 Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die
Delegierten für die nächste Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.
Gem. § 16 Abs. 5 Erftverbandsgesetz dürfen nicht mehr Vertreter der Verwaltung einer
Gebietskörperschaft als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt bzw. gewählt
werden. Die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung ist in § 15 des Erftverbandsgesetzes
geregelt. Hiernach entfallen auf die Mitgliedergruppe 4 (Kreise) nach wie vor 5 Delegiertensitze. Die
Zuordnung dieser 5 Delegiertensitze auf die einzelnen Mitglieder einer Mitgliedergruppe regelt § 15
Abs. 3 Erftverbandsgesetz. Hiernach sind sog. Beitragseinheiten zu ermitteln. Sie wurden vom
Erftverband für die einzelnen Mitglieder der Mitgliedergruppe 4 (Kreise) wie folgt festgesetzt:
Kreis Düren
Rhein-Erft-Kreis
Rhein-Kreis Neuss
Rhein-Sieg-Kreis
Kreis Euskrichen
0,5214 Beitragseinheiten
1,5165 Beitragseinheiten
1,0922 Beitragseinheiten
0,4939 Beitragseinheiten
1,3760 Beitragseinheiten
Die auf den Rhein-Erft-Kreis, den Rhein-Kreis Neuss und den Kreis Euskirchen entfallenden vollen
Beitragseinheiten berechtigen diese Kreise zur Entsendung jeweils einer/eines Delegierten. Diese
sind dem Erftverband spätestens bis zum 14.03.2008 mitzuteilen.
Die der Mitgliedergruppe 4 dann noch verbleibenden 2 Delegiertensitze sowie ein/e 1. und 2.
Nachfolger/in für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer/eines Delegierten sind von allen
Mitgliedern mit Beitragsteileinheiten, also von allen 5 Kreisen, in einer Wahlversammlung gem. § 15
Abs. 4 Erftverbandsgesetz zu wählen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn von einer
Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag, der von allen Mitgliedern getragen wird, eingereicht wird.
Der von der Verwaltung im Beschlussentwurf vorgestellte Wahlvorschlag wird von den anderen
beteiligten Kreisen – vorbehaltlich der politischen Beschlussfasung – unterstützt.
Es wird daher vorgeschlagen, diesen einheitlichen Wahlvorschlag zu beschließen.
Bei den Personenentscheidungen ist darauf zu achten, dass gem. § 24 Abs. 3 Erftverbandsgesetz
Mitglied des Verbandsrates nicht sein kann, wer Delegierter in der Delegiertenversammlung ist.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Da der Name der Delegierten/des Delegierten aufgrund der vollen Beitragseinheit bis zum 14.03.2008
dem Erftverband bekannt gegeben werden muss und der einheitliche Wahlvorschlag aufgrund der
Beitragsteileinheiten spätestens bis zum 03.03.2008 beim Erftverband einzureichen ist, kann eine
3
Entscheidung des Kreistages am 03.04.2008 nicht abgewartet werden, sondern muss im Wege der
Dringlichkeit entschieden werden.
gez. Reidt
gez. Uwe Schmitz
gez. Reiff
gez. Grutke
gez. I. V. Poth
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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