Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
49 kB
Datum
11.06.2008
Erstellt
08.04.08, 04:12
Aktualisiert
08.04.08, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Z 1 / A 131/2008
27.03.2008
Az.: I/15/063-11/09
Abteilung: GB I/15
Verkleinerung des Kreistages
hier: Gemeinsamer Antrag der FDP-Fraktion und der UWV-Fraktion
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 15 Monate vor Ablauf
der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier oder sechs, davon je zur Hälfte in
Wahlbezirken, verringern. Dabei ist auf den mit Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes neu eingefügten Satz 3
hinzuweisen, der nunmehr vorsieht, dass bestehende Satzungen bestehen bleiben, sofern sie nicht bis spätestens 15
Monate vor Ablauf einer Wahlperiode verändert werden.
Damit eine Verkleinerung des Kreistages für die Kommunalwahl 2009 wirksam werden kann, muss eine entsprechende
Satzung spätestens bis zum 20.07.2008 (15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode) in Kraft getreten sein.
Sofern der Kreistag eine Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl beschließen möchte, empfiehlt die Verwaltung,
folgenden Satzungsbeschluss zu fassen:
Der Kreistag beschließt die Satzung über die Zahl der zu wählenden Vertreter des Kreises
Euskirchen vom ___ April 2008 gemäß Anlage 1. Dadurch wird gegenüber der gesetzlichen Anzahl
die Zahl der Mitglieder des Kreistages verringert auf ___ (46, 44, 42), wovon ___ (23, 22, 21) in
Wahlbezirken zu wählen sind. § 33 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (Bildung von Überhangmandaten)
bleibt hiervon unberührt.
gez. Rosenke