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Verwaltungsergänzung (Verkleinerung des Kreistages hier: Gemeinsamer Antrag der FDP-Fraktion und der UWV-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
49 kB
Datum
11.06.2008
Erstellt
08.04.08, 04:12
Aktualisiert
08.04.08, 04:12
Verwaltungsergänzung (Verkleinerung des Kreistages
hier: Gemeinsamer Antrag der FDP-Fraktion und der UWV-Fraktion)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Z 1 / A 131/2008 27.03.2008 Az.: I/15/063-11/09 Abteilung: GB I/15 Verkleinerung des Kreistages hier: Gemeinsamer Antrag der FDP-Fraktion und der UWV-Fraktion Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier oder sechs, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Dabei ist auf den mit Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes neu eingefügten Satz 3 hinzuweisen, der nunmehr vorsieht, dass bestehende Satzungen bestehen bleiben, sofern sie nicht bis spätestens 15 Monate vor Ablauf einer Wahlperiode verändert werden. Damit eine Verkleinerung des Kreistages für die Kommunalwahl 2009 wirksam werden kann, muss eine entsprechende Satzung spätestens bis zum 20.07.2008 (15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode) in Kraft getreten sein. Sofern der Kreistag eine Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl beschließen möchte, empfiehlt die Verwaltung, folgenden Satzungsbeschluss zu fassen: Der Kreistag beschließt die Satzung über die Zahl der zu wählenden Vertreter des Kreises Euskirchen vom ___ April 2008 gemäß Anlage 1. Dadurch wird gegenüber der gesetzlichen Anzahl die Zahl der Mitglieder des Kreistages verringert auf ___ (46, 44, 42), wovon ___ (23, 22, 21) in Wahlbezirken zu wählen sind. § 33 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (Bildung von Überhangmandaten) bleibt hiervon unberührt. gez. Rosenke