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Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass )

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
12 kB
Datum
22.05.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 80/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 300 - / Recht Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 04.04.2007 Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - / Recht Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 80/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Ahlfänger 04.04.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Beschlussentwurf: - Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 12.06.2007, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein: • • 01.07.2007 02.12.2007 Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 mit einer Geldbuße bis fünfhundert EUR und nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis zu fünftausend EUR geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 20.12.2006 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 02.04.2007 beantragt der PRO Wesseling e.V. die Durchführung von zwei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen: Termine 2007 Sonntag, 01.07.2007 Sonntag, 02.12.2007 Öffnungszeiten 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr Anlässe Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt 2. Lösung Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage bedarf es des Erlasses einer Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass. Auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage gem. § 6 Abs. 1 und 2 durch Verordnung freizugeben. Die Städte und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden Ladenöffnungsgesetzes folgendes beachtet werden: An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und drei Adventssonntage. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen. 3. Alternativen Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich. 4. Finanzielle Auswirkungen - keine -