Daten
Kommune
Wesseling
Größe
12 kB
Datum
22.05.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
80/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 300 - / Recht
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
04.04.2007
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 300 - /
Recht
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 80/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Ahlfänger
04.04.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Beschlussentwurf:
- Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der
Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom
12.06.2007, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
•
•
01.07.2007
02.12.2007
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen
Geschäftszeiten offen hält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in den
Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 mit einer Geldbuße bis fünfhundert EUR und nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis
zu fünftausend EUR geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling
vom 20.12.2006 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 02.04.2007 beantragt der PRO Wesseling e.V. die Durchführung von zwei
verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen:
Termine 2007
Sonntag, 01.07.2007
Sonntag, 02.12.2007
Öffnungszeiten
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
Anlässe
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
2. Lösung
Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage bedarf es des Erlasses einer Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass.
Auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt,
die verkaufsoffenen Sonntage gem. § 6 Abs. 1 und 2 durch Verordnung freizugeben. Die Städte und
Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden
Ladenöffnungsgesetzes folgendes beachtet werden:
An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.
Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. Weihnachtstag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag und drei Adventssonntage. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen.
3. Alternativen
Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich.
4. Finanzielle Auswirkungen
- keine -