Daten
Kommune
                    Wesseling
                Größe
                        10 kB
                    Datum
                        17.04.2007
                    Erstellt
                        23.06.10, 17:43
                    Aktualisiert
                        23.06.10, 17:43
                    Stichworte
Inhalt der Datei
                Sitzungsvorlage Nr.:
78/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauaufsicht und -verwaltung
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Widmung der Stichstraße „Im kleinen Mölchen“ – diese zweigt östlich vom Hauptzug „Im kleinen
Mölchen“ (zwischen der Hauptstraße und dem Palmersdorfer Bach) ab – in Wesseling-Berzdorf als
städtische Straße für den öffentlichen Verkehr
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
29.03.2007
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 78/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hospes
29.03.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Widmung der Stichstraße „Im kleinen Mölchen“ – diese zweigt östlich vom Hauptzug „Im kleinen Mölchen“
(zwischen der Hauptstraße und dem Palmersdorfer Bach) ab – in Wesseling-Berzdorf als städtische Straße
für den öffentlichen Verkehr
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen, die östlich vom Hauptzug „Im kleinen Mölchen“ (zwischen der Hauptstraße und dem
Palmersdorfer Bach) abzweigende Stichstraße „Im kleinen Mölchen“ in Wesseling-Berzdorf, Gemarkung
Berzdorf Flur 1 Flurstück 396 als städtische Straße (Gemeindestraße) gemäß § 6 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung – (SGV NW 91) dem
öffentlichen Verkehr zu widmen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die im Beschlussentwurf genannte Straße wird entsprechend dem hergestellten straßenbautechnischen
Ausbau als städtische Straße genutzt. Das diesbezügliche Straßenland ist Eigentum der Stadt Wesseling.
Der Straßenbaulastträger, die Stadt Wesseling, verfügt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen die Widmung für den öffentlichen Verkehr.
2. Lösung
Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine