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Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Datum
17.04.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 58/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement 51 Vorlage für Jugendhilfeausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 28.02.2007 Namenszeichen Beteiligte Bereiche 51 Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 58/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 28.02.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Rat Betreff: 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), in Verbindung mit dem 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV NRW S. 380/SGV NRW 216), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und zur Bereinigung des Haushaltsrechts (Haushaltsbegleitgesetz 2007) vom 21. Dezember 2006 (GV NRW S. 631) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ________ folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) beschlossen: Artikel 1 1. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz“ ersetzt durch die Wörter „das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bis zu einer Höhe von 300 € im Monat, in den Fällen des § 6 Satz 2 BEEG bis zu einer Höhe von 150 € im Monat“ 2. In § 5 Absatz 1 wird hinter Satz 4 folgender Satz eingefügt: „In voller Höhe hinzuzurechnen ist das Elterngeld allerdings dann, wenn das Kind, für das Elterngeld bezogen wird, selbst eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besucht.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft. TUIV 08/1998 ..... ..... ..... ..... ..... ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) enthielt in § 8 Absatz 1 eine Regelung nach der das Erziehungsgeld als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleibt. Anknüpfend an diese Regelung hatte das Land im § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) ausdrücklich festgelegt, dass das Erziehungsgeld bei der Ermittlung des Elterneinkommens im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen nicht hinzuzurechnen ist. Diese Regelung wurde auch in die Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege übernommen. Zum 1. Januar 2007 wurde das Bundeserziehungsgeldgesetz durch das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) ersetzt. Es ist nun zu entscheiden, ob auch das Elterngeld bei der Festsetzung von Beiträgen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege unberücksichtigt bleiben soll. 2. Lösung Das BEEG enthält in § 10 Absatz 1 eine Regelung, die der in § 8 Absatz 1 BErzGG entspricht. Die Vorschrift lautet: „Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt.“ Anknüpfend an diese Vorschrift schlägt die Verwaltung vor, auch das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 € im Monat, bei der Ermittlung des Elterneinkommens im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen nicht zu berücksichtigen. Sofern das Elterngeld gemäß § 6 Satz 2 BEEG in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt wird, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt, sollte das Elterngeld bis zu einem Betrag von 150 € im Monat unberücksichtigt bleiben. Die Regelung, Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 € bzw. 150 € monatlich bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Festsetzung von Elternbeiträgen unberücksichtigt zu lassen, sollte allerdings dann nicht gelten, wenn das Kind, für das das Elterngeld bezogen wird, eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besucht. In diesen Fällen sollte das Elterngeld bei der Ermittlung der Elternbeiträge in voller Höhe angerechnet werden. Dafür sprechen folgende Gründe: Mit dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit wurde vor allem das Ziel verfolgt, die Rahmenbedingungen für Familien zu verbessern und Eltern die Möglichkeit zu geben, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, um ihr Kind selbst betreuen zu können. Dies verdeutlichen auch die Regelungen zur Elternzeit. Elternzeit können nämlich nur Eltern zur Betreuung ihres Kindes geltend machen. Voraussetzung ist u.a., dass der Berechtigte mit dem Kind im selben Haushalt lebt und es überwiegend selbst betreut. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 € bzw. 150 € bei der Ermittlung des Einkommens zur Festsetzung von Elternbeiträgen unberücksichtigt zu lassen, wenn die Eltern ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle unterbringen und es insoweit eben nicht selbst betreuen. Der bisherige und der vorgeschlagene Wortlaut des § 5 Absatz 1 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind in der Form einer Synopse in der Anlage beigefügt. Die vorgeschlagenen Änderungen sind kenntlich gemacht. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. TUIV 08/1998 4. Finanzielle Auswirkungen Da die vorgeschlagene Regelung im Wesentlichen der bisher für das Erziehungsgeld getroffenen Regelung entspricht (das Erziehungsgeld betrug im Regelfall ebenfalls 300 €), werden Auswirkungen auf das Elternbeitragsaufkommen nicht erwartet. TUIV 08/1998