Daten
Kommune
Wesseling
Größe
13 kB
Datum
17.04.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 58/2007
Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
bisheriger Wortlaut
vorgeschlagener Wortlaut
§5
Berechnungsweise
§5
Berechnungsweise
(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die
Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie
die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das
Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandates und steht ihm aufgrund
dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle
eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen
ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen. Für das
dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32
Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.
(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die
Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie
die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das
Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Elterngeld nach dem Gesetz zum
Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bis zu einer
Höhe von 300 € im Monat, in den Fällen des § 6
Satz 2 BEEG bis zu einer Höhe von 150 € im
Monat sind nicht hinzuzurechnen. In voller Höhe
hinzuzurechnen ist das Elterngeld allerdings
dann, wenn das Kind, für das Elterngeld bezogen
wird, selbst eine Kindertageseinrichtung oder
eine Kindertagespflegestelle besucht Bezieht ein
Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines
Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den
Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu
oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag
von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandates hinzuzurechnen. Für das dritte und
jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten
Einkommen abzuziehen.