Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
435 kB
Datum
11.06.2008
Erstellt
01.05.08, 04:24
Aktualisiert
01.05.08, 04:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1a zu V 424/2008
DER LANDRAT
KREIS EUSKIRCHEN
Landschaftsplan
04 “Bad Münstereifel“
Anregungen und / oder Bedenken sowie Stellungnahmen der
Verwaltung und Beschlussvorschläge
aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Abs. 1 LG NW
in der Zeit vom 11.02. bis 10.03.2008
Kreis Euskirchen
Jülicher Ring 32
53879 EuskirchenAbt. 60 – Umwelt und Planung
LP 04 “Bad Münstereifel“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 11.02. bis einschließlich. 10.03.2008 Abwägungsergebnis
Einwendungen
der Träger öffentlicher Belange
(TöB)
1
Einwender Wehrbereichsverwaltung West III 4
TÖB-Nr:
005
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
mit Schreiben vom 25.01.2008 wurde der Einwender
über die öffentliche Auslegung der o.a. Planung
benachrichtigt. Zu der Planung hat er bereits am
27.07.2007
Stellung
genommen.
Die
vorgenommenen Änderungen
zur erstmaligen
Beteiligung haben seinerseits zu keinem anderen
Prüfergebnis geführt.
Die Stellungnahme vom 27.07.2007 in dieser
Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter.
Stellungnahme vom 27.07.2007
Innerhalb des Plangebietes verläuft eine militärisch
genutzte Fernmeldetrasse. Die Trasse ist in dem
beigefügten Kartenausschnitt „blau“ skizziert. Um die
Funktionsfähigkeit
dieser
FM-Trasse
zu
gewährleisten, soll ein seitlicher Abstand von 50 m
rechts und links dieser Trasse freigehalten werden. Ist
dies nicht möglich, so soll in diesem Bereich die
Bauhöhe von 101 m über Grund nicht überschritten
werden.
Ferner
bestehen
Schutzbereiche
für
die
Richtfunkstellen Mahlberg und Fanisberg. Diese
gelten weiterhin.
Sofern der o.a. Einwand berücksichtigt wird, bestehen
seitens der Einwenderin grundsätzlich keine
Bedenken gegen die Planung.
Schreiben vom 25.02.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Weiterhin sind keine Anpflanzungen im
betreffenden Bereich geplant. Sollten sich
Änderungen ergeben, werden die Belange der
Einwenderin im Rahmen der Durchführung
beachtet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich.
Aktuell
sind
keine
Anpflanzungen
im
betreffenden Bereich geplant. Sollten sich
Änderungen ergeben, werden die Belange der
Einwenderin beachtet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich.
Einwender: Stadt Bad Münstereifel
TÖB-Nr:
038
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
2.1-1
S. 19ff
2.1-3
S. 34
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen wurden vom
Einwender im Rahmen der TöB-Beteiligung
vorgebracht, die nun im Rahmen der Offenlage
geprüft wurden:
Die Einwenderin hat keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die Planungen vorgetragen. Folgende
Anregungen werden mitgeteilt:
Die
Auswirkungen
der
Naturschutzgebietsfestsetzungen auf den Forstbetrieb sind im
Forstausschuss zu erörtern.
Die Naturschutzwürdigkeit einzelner Flächen am
Ortsrand von Iversheim (Festsetzung Ziffer 2.1-3)
sind zu überprüfen.
Schreiben vom 20.11.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Behandlung
Planverfahren
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Dem Forstbetrieb wurde der aktuelle Erlass zur
Umsetzung der Ziele des Naturschutzes im
Wald überlassen. Auch für die Forstflächen,
welche als NSG festgesetzt werden sollen und
überwiegend bereits heute NSG sind, gilt die
Aussage, dass die Bewirtschaftung in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang
fortgesetzt werden kann (Sicherung des status
quo).
Die Anregung bezieht sich auf 2 Flächen am
Ortsrand, die teils gehölzbestanden sind, teils
als Grünland genutzt werden. Die Überprüfung
hat ergeben, dass für die Parzelle Gemarkung
Iversheim, Flur 7, Flurstück 360 eine von der
ULB positiv beschiedene Bauvoranfrage vorlag.
Die Verwaltung erachtet die vorhandene
Situation daher vergleichbar der sog. „Natur auf
Zeit“-Regelung und räumt der Bebauung
Vorrang ein. Die Abgrenzung des NSG soll
daher für die Parzelle Iversheim, 7/360
zurückgenommen werden.
Die Anregung
genommen.
im
wird
weiteren
zur
Kenntnis
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die Abgrenzung des NSG
wird entsprechend der Einwendung
zurückgenommen.
Auf
die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Ziffern
2.1 und
4.0
S. 19/102
Auf den neuen Erlass zur Umsetzung der FFH-RL im
Wald. der ausdrücklich vertragliche Regelungen zur
Umsetzung
der
Schutzziele
vorsieht,
wird
hingewiesen. Dies sollte auch Eingang in den
Landschaftsplan finden.
Umweltberticht
S. 8
Es wird auf den Widerspruch zwischen den Aussagen
bzgl. Totholzerhalt im Umweltbericht und den
Festsetzungen nach Ziffer 4 des Landschaftsplanes
hingewiesen.
Der Erlass sieht aus der Sicht der Verwaltung
keine Änderungen gegenüber der bisherigen
Erlasslage vor. Bereits heute ist es möglich,
bestimmte Verbote für den Waldbesitzer durch
vertragliche Regelungen zu ersetzen. Die
Festsetzung Naturschutz stellt dann den sog.
Drittschutz, also die Wirkung der Verbote
gegenüber jedermann sicher.
Bereits unter Ziffer 2.1.0 weist der Kreis auf die
Möglichkeit des Abschlusses von vertraglichen
Regelungen hin. Dabei ist die gültige
Erlasslage zu beachten. Im Hinblick auf die
beschränkte zeitliche Gültigkeit von Erlassen
sollen diese jedoch nicht konkret in die Satzung
Landschaftsplan aufgenommen werden.
Der Umweltbericht stellt lediglich in allgemeiner
Form
Ziele
und
Auswirkungen
der
Landschaftsplanung dar. Der vermeintliche
Widerspruch auf Seite 8 Absatz 2 des
Umweltberichtes ergibt sich lediglich aus einer
unvollständigen
Übernahme
der
Formulierungen zur Festsetzung Ziffer 4. Dies
soll im endgültigen Satzungstext korrigiert
werden.
Die Stellungnahme
genommen.
zur
Kenntnis
Der Anregung wird im Rahmen der
abschließenden
Erstellung
des
Umweltberichtes durch redaktionelle
Ergänzung gefolgt. Die geänderte
Formulierung lautet:
Innerhalb der FFH-Lebensräume werden
Kahlschläge begrenzt und in über 120jährigen
Laubbaumbeständen
sind
durchschnittlich 5-10 Bäume/ha des
Oberstandes als Altholz im Wald für die
Zerfallsphase zu belassen.
Einwender Landwirtschaftskammer NRW
TÖB-Nr:
072
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Naturschutzgebiete
Intensiv genutzte Flächen in NSG
In verschiedenen Bereichen von Naturschutzgebieten
befinden sich immer noch intensiv genutzte Ackerund
Grünlandflächen
innerhalb
der
Naturschutzgebiete,
bzw.
sind
zu
diesem
Verfahrensschritt neu unter Schutz gestellt worden.
Diese Flächen erfüllen nicht die Voraussetzungen zur
Unterschutzstellung.
Es wird gefordert, dass dieses nur bei solchen
Flächen erfolgt, die im Einzelnen mit dem
Eigentümer/Bewirtschafter abgesprochen sind.
Schreiben vom 06.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Festsetzungen wurden nicht zuletzt
aufgrund
verschiedener
Einwendungen
landwirtschaftlicher
Betriebe
nochmals
sorgfältig geprüft. Hierdurch ergaben sich
örtlich Rücknahmen der NSG-Festsetzungen.
Den
Bedenken
wird
insoweit
Rechnung
getragen,
als
in
verschiedenen
geplanten
NSGFestsetzungen einzelne Flächen mit
lediglich geringer Schutzwürdigkeit
und
nicht
absehbarer
Entwicklungsperspektive künftig der
Festsetzung LSG zugeordnet werden.
Gebietsspezifische Verbote
Die textlichen Festsetzungen verschiedener NSG´s
beinhalten das gebietsspezifische Verbot des
Abschleppens und des Walzens des Grünlandes in
einem
festgelegten
Zeitraum;
für
einzelne
Naturschutzgebiete ist dieser Verbotstatbestand neu
aufgenommen oder sogar verschärft worden.
Abläufe in der Natur spielen sich bekanntlich nicht
nach dem Kalender ab, sondern folgen eigenen
Gesetzmäßigkeiten. Aus diesem Grund sind auch die
am Kalender orientierten Verbotstatbestände nicht
realistisch nachzuvollziehen.
Das Abschleppen des Grünlandes erfolgt spätestens
(unabhängig vom Kalender) kurz nach Beginn der
Wachstumsperiode. Zu diesem Zeitpunkt finden die
zu schützenden Lebewesen (z.B. bodenbrütende
Vögel) noch keine Deckung im Gras und beginnen
daher auch noch nicht mit ihrem Brutgeschäft.
Besonders im Fall der Schädigung der Grasnarbe
durch Wildschweine ist eine Orientierung am
Kalender unmöglich.
Gegen das Abschlepp- und Walzverbot bestehen
erhebliche Bedenken. Es wird daher gefordert
dieses Verbot zu streichen, da es nicht mit den
natürlichen Abläufen in Übereinstimmung zu
bringen ist.
Sollten sich auf einzelnen Flächen Tatbestände
ergeben, die einen besonderen Schutz begründen, so
ist dieses über vertragliche Regelungen im Einzelfall
abzuwickeln.
Mit zahlreichen Haupterwerbsbetrieben wurde
der von der LWK vorgetragene Sachverhalt
ausführlich erörtert. Die bisherige Regelung aus
dem Vorentwurf sah hier Fristen vor, die den
Betrieben Probleme bereiteten. Außerdem war
das Grünland vollständig vom Verbot des
Abschleppens betroffen.
Dies wurde mit der Fassung zur öffentlichen
Auslegung korrigiert. Die jetzt genannten
Fristen sehen nur noch ein Verbot vom 01.05
bis zum 30.06 eines Jahres vor. Außerdem
wurden reine Weideflächen, die bereits im
Frühjahr kurz beweidet und anschließend
abgeschleppt werden, von der Regelung
ausgenommen.
Hierdurch wird den Belangen der Landwirte
wesentlich Rechnung getragen. Darüber hinaus
besteht
die
Möglichkeit,
abweichende
Einzelfälle in Abstimmung mit der ULB zu
regeln
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Erarbeitung
der
Pflegeund
Entwicklungskonzepte
Von Seiten des Kreises Euskirchen ist es
vorgesehen, dass für alle Naturschutzgebiete die
Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungskonzepten
erfolgt.
Die Stellungnahme wird begrüßt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen, eine Planänderung ist
nicht erforderlich.
Aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der
Trägerbeteiligung wurden bereits zahlreiche
Flächen
geprüft
und
vom
Grünlandumbruchverbot
ausgenommen.
Zusätzliche Bedenken der landwirtschaftlichen
Betriebe wurden darüber hinaus nur noch in
wenigen Fällen vorgetragen. Hier erfolgte eine
sorgfältige Abwägung mit den Belangen des
Gewässer-,
Erosionsund
Trinkwasserschutzes.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Landwirtschaftskammer bietet bereits jetzt die
Mitarbeit daran an.
Landschaftsschutzgebiete mit Grünlandumbruchverbot
Das
Grünlandumbruchverbot
behindert
die
landwirtschaftlichen Bewirtschafter im Allgemeinen in
ihrem
Recht
auf
die
unterschiedliche
Nutzungsmöglichkeit der Fläche. Sollte in dieses
Recht eingegriffen werden, so muss dieses schonend
erfolgen.
Innerhalb gesetzlich festgelegter Überschwemmungsgebiete besteht ein gesetzliches Umbruchverbot,
sodass
die
Ausweisung
innerhalb
des
Landschaftsplanes nicht notwendig ist und entfallen
sollte.
Die Ausweisung eines Umbruchverbotes darf daher
nur in begründeten Ausnahmefällen eng entlang
sonstiger Gewässer oder in Gebieten mit höchster
ökologischer Grünlandqualität erfolgen.
Einwender Stiftung Haniel
TÖB-Nr:
297
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Rechtsanwaltskanzlei Zenk zeigt an, dass sie von
der Franz Haniel Stiftung sowie Herrn Hans-Jakob
Haniel persönlich mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen beauftragt worden sind.
Namens und im Auftrag ihrer Mandantschaft nehmen
die Rechtsanwälte zu dem Entwurf des Landschaftsplans 04 "Bad Münstereifel", Stand Oktober
2007, wie folgt Stellung:
Die Haniel'sche Forstverwaltung setzt sich aus den
Eigentumsflächen der Franz Haniel Stiftung und des
Herrn
Hans-Jakob
Haniel
zusammen.
Die
Forstverwaltung umfasst landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Flächen mit einer Gesamtgröße
von 1.104,04 ha der Franz Haniel Stiftung und 185,3
ha des Herrn Hans-Jakob Haniel im Bereich der
Gemeinden Euskirchen und Bad Münstereifel. Von
dem derzeit vorliegenden Entwurf des Landschaftsplans 04 "Bad Münstereifel" sind die Mandanten mit
über 1000 ha ihrer Flächen unmittelbar betroffen.
Schreiben vom 10.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die vorbezeichneten Flächen befinden sich seit
Jahrzehnten im Familienbesitz. Die bisherige
Bewirtschaftungsweise hat dazu geführt, dass neben
dem wirtschaftlichen Interesse der Eigentümer auch
den Sozialverpflichtungen in hohem Maße Rechnung
getragen wurde. Die Forstverwaltung der Flächen
beider Eigentümer ist wirtschaftlich ausgerichtet und
trägt
mit
ihrer
Holzproduktion
(ca.
7.000
Festmeter/Jahr) dazu bei, dass 3 Festangestellte,
kleinere
und
mittlere
Unternehmen
als
Subunternehmer und auch die verarbeitende
Holzindustrie Beschäftigung und Lohn finden. Die
Haniel'sche Forstverwaltung ist im Rahmen der
PEFC-Richtlinien zertifiziert und hat sich damit
verpflichtet, hohe ökologische und soziale Standards
einzuhalten.
Durch die nunmehr vorgesehenen Regelungen des
Landschaftsplanes Bad Münstereifel wird die
wirtschaftliche Tätigkeit der Forstverwaltung erheblich
eingeschränkt. Im einzelnen gilt:
1.
Landschaftsschutzgebiet
Praktisch die gesamte Fläche des von dem Plan
erfassten Eigentums der Mandanten wird von dem
Entwurf
des
Landschaftsplanes
mit
Landschaftsschutz
belegt,
soweit
nicht
Naturschutzgebiete vorgesehen oder Biotope gem. §
62 LG NW aufgenommen sind.
Zwar stehen die Flächen der Mandantschaft bereits
jetzt unter Landschaftsschutz. Bei der Ausgestaltung
des
Landschaftsschutzes
im
Entwurf
des
Landschaftsplanes ist jedoch festzustellen, dass
gravierende Unterschiede zwischen diesem und dem
"herkömmlichen"
Schutz
der
Landschaftsschutzgebiete im Kreis Euskirchen
bestehen.
Die Auffassung der Einwenderin, der Betrieb
würde durch die geplanten Festsetzungen in
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit wesentlich
eingeschränkt, wird für unzutreffend erachtet:
Es trifft zu, dass wesentliche Teile des Kreises
Euskirchen bereits seit mehr als 20 Jahren als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Im
Rahmen der Erarbeitung der Landschaftspläne
erfolgte eine enge Kooperation mit der Unteren
Forstbehörde/dem LB Wald und Holz und dem
Waldbauernverband
einerseits
und
der
Landwirtschaftskammer
sowie
der
Kreisbauernschaft andererseits. Ziel war es, die
Regelungen der Landschaftsschutz-VO der
Bezirksregierung zu modernisieren, ohne
zusätzliche Einschränkungen für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe zu bewirken. Der
vorliegende
Plantext
enthält
allgemeine
Regelungen zu Ver- und Geboten sowie
Unberührtheitstatbeständen und Befreiungen
und Ausnahmen, die einvernehmlich mit den
v.g. Behörden und Institutionen abgestimmt
sind.
Diese neuen Verbote stellen eine zusätzliche
Belastung des forstwirtschaftlichen Betriebes der
Mandantschaft dar. Auch die Landwirtschaft wird
durch diese Regelungen erheblich eingeschränkt.
Insgesamt muss festgestellt werden, dass der
Verbotskatalog der Ziff. 2.2.0 des Entwurfs eher
einem
Verbotskatalog
für
Naturschutzgebiete
entspricht als Regelungen des Landschaftsschutzes.
Insoweit werden hier überzogene Anforderungen an
den Schutz des Landschaftsschutzgebietes gestellt.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
gesamte nicht bebaute Fläche des Kreises
Euskirchen,
die
nicht
strengeren
Schutzanforderungen
unterliegt,
dem
Landschaftsschutz unterworfen wird. Da auf der
Grundlage der vorliegenden Landschaftsplanung
keinerlei
Freiflächen
für
die
Durchführung
entsprechender Vorhaben und Maßnahmen mehr zur
Verfügung stehen, gebietet es der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, in einem vernünftigen Rahmen
die Nutzung des Landschaftsschutzgebietes auch für
privilegierte Bauvorhaben, Veranstaltungen und
Bewirtschaftungsmaßnahmen
zuzulassen.
Andernfalls werden diese Vorhaben im Kreisgebiet
gänzlich
ausgeschlossen;
denn
Ausweichmöglichkeiten
bestehen
nach
der
vorliegenden Planung nicht. Ein solcher vollständiger
Ausschluss bestimmter Nutzungen im gesamten
Kreisgebiet kann jedoch schwerlich mit Natur- bzw.
Landschaftsschutzgründen gerechtfertigt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - aufgrund der
Großflächigkeit
der
vorgesehenen
Landschaftsschutzgebiete bereits sehr zweifelhaft ist,
ob eine Landschaftsschutzqualität auf der gesamten
betroffenen Fläche überhaupt vorliegt.
Vor diesem Hintergrund gelten folgende konkrete
Anregungen:
Insofern kann davon ausgegangen werden,
dass
diese
keine
erheblichen
und
unzumutbaren Einschränkungen der Betriebe
bewirken.
Insbesondere ist es auch falsch, dass die
jetzigen Festsetzungen eine Verschärfung
gegenüber der bisherigen LandschaftsschutzVO darstellen. Schließlich ist auch die
Feststellung falsch, die Regelungen im
Landschaftsschutzgebiet entsprächen in ihrer
Wirkung
tendenziell
denen
sonstiger
Naturschutzverordnungen. Hierzu reicht allein
ein Blick in die geplanten Festsetzungen für
NSG
sowie
entsprechende
ordnungsbehördliche
Verordnungen
der
Bezirksregierung
a) Ziff. 6: "Stehende oder fließende Gewässer
einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern,
zu beseitigen oder deren Böschungen zu
beeinträchtigen (durch Beweidung oder Tritt von
Weidetieren)." ist ersatzlos zu streichen.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein allgemeines Verbot
der
Anlegung
von
Fischteichen
im
Landschaftsschutzgebiet fachlich oder rechtlich
gerechtfertigt wäre. Vielmehr muss dem Eigentümer
die Möglichkeit bleiben, auch durch die Anlegung von
Fischteichen zu der wirtschaftlichen Nutzung seiner
Flächen beizutragen. Ein allgemeines Verbot dieser
Eigentumsnutzung verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Verbot ist bereits in der VO von 1984
enthalten. Die Anlage von Fischteichen stellt
regelmäßig einen erheblichen Eingriff in Natur
und Landschaft, also den Naturhaushalt oder
das Landschaftsbild, dar, aus topografischen
Gründen i.d.R. in den Auen. Die Bestimmungen
des § 21 LG NW, wonach die Festsetzung
insbesondere zur Erhaltung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (lit a)
bzw. wegen der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit des Landschaftsbildes (lit. b) erfolgt,
sind insofern einschlägig..
b) Ziff. 8 : "Feste oder flüssige Stoffe (inklusive
Bioziden, Pflanzenschutzmitteln, organischer oder
mineralischer
Dünger,
Jauche,
Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden
oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern
oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen." ist
ersatzlos zu streichen.
Ein allgemeines Verbot dieser Tätigkeiten verletzt das
Übermaßverbot. Es ist nicht nachzuvollziehen, aus
welchen Gründen die Lagerung von Stoffen, die in der
Landwirtschaft
bzw.
Forstwirtschaft
allgemein
entstehen, auf diesen Flächen nicht zugelassen
werden
soll.
Hierin
liegt
eine
erhebliche
Einschränkung
der
landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsfreiheit. Auch die Forstwirtschaft
würde durch eine entsprechende Bestimmung
eingeschränkt. Auch diese Ziffer ist somit ersatzlos zu
streichen.
Handlungen nach Ziffer 8 sind Bestandteil der
Unberührtheitsklausel für LSG.
c)
Ziff.
9:
"Verfestigungen,
Versiegelungen,
Aufschüttungen,
Verfüllungen,
Abgrabungen,
Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige
Veränderungen
der
Fels-,
Bodenoder
Geländegestalt vorzunehmen." ist wie folgt zu
ergänzen: "Die Materialentnahme für den Wegebau in
der Land- und Forstwirtschaft bleibt hiervon unberührt."
Gem. § 4 LG NW sind Abgrabungen für den
land- und forstwirtschaftlichen Wegebau kein
Eingriff, soweit sie in geringem Umfang
vorgenommen werden. Der Festsetzung kommt
insofern lediglich steuernde Wirkung zu, die
aber auch ausgeübt werden soll.
d) Ziff. 12: "Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in
anderen Nutzungen zu überführen (auch durch
Beweidung oder Tritt von Weidevieh)" ist wie folgt zu
ändern: "Quellen, Quellsümpfe zu verändern, zu
zerstören oder in anderen Nutzungen zu überführen."
Hier
findet
eine
naturschutzfachlich
nicht
nachvollziehbare Gleichstellung von Seggenrieder
und
Hochstaudenfluren
mit
Quellen
und
Quellsümpfen statt. Die Ausdehnung des strengen
Schutzes auch im Hinblick auf mögliche Beweidung
auf Seggenrieder und Hochstaudenfluren ist nicht
gerechtfertigt. Darüber hinaus ist ein allgemeines
Verbot der Beweidung bzw. des Tritts durch
Weidevieh unverhältnismäßig und naturschutzfachlich
nicht geboten.
Eine allgemeine Verbotsverfügung kann allenfalls in
der vorgeschlagenen Formulierung Bestand haben.
Die genannten Biotoptypen werden von § 62
LG NW erfasst. Ihr Schutz ist insofern auch
gesetzlich geregelt.
e) Ziff. 13 ist ersatzlos zu streichen.
Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im
Landschaftsschutzgebiet
Erstaufforstungen,
Weihnachtsbaumoder
Schmuckreisigkulturen
ausgeschlossen sein sollen. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass aufgrund der vorgesehenen
Schutzgebietsausweisungen
im
Landschaftsplanentwurf keinerlei Flächen mehr zur
Verfügung stünden, um derartige Wirtschaftsformen
vorzunehmen.
Das
Verbot
dient
der
Steuerung
entsprechender
Vorhaben.
Es
soll
insbesondere ausgeschlossen werden, dass
entsprechende Kulturen auf solchen Flächen
vorgenommen werden, deren Schutzwürdigkeit
oder Schutzbedürftigkeit hoch ist. Dies gilt
sowohl aus landschaftsökologischen als auch
aus landschaftsästhetischen Gründen, z:B. bei
Anträgen in Bachauen oder auf artenreichen
Magerstandorten.
Im
Falle
der
Unbedenklichkeit wird eine Befreiung im
Einzelfall erteilt.
f) Ziff. 15 bis 17 werden um den ausdrücklichen
Hinweis ergänzt, dass sie für die ordnungsgemäße
Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung finden.
Es liegt in der Natur der Land- und Forstwirtschaft, mit
Fauna und Flora umzugehen, diese einzubringen und
zu entfernen.
2.
Naturschutzgebiete
Die Mandantschaft ist von dem Naturschutzgebiet Nr.
2.1-4 "NSG Bad Münstereifeler Wald" und dem
Naturschutzgebiet Nr. 2.1-5 "Houverather Bach und
Nebenbäche" räumlich betroffen. Im Wege der
fachlichen Abstimmung im Vorfeld zu dem nun vorliegenden
Entwurf
konnte
bereits
eine
den
Anforderungen des Naturschutzgesetzes hinsichtlich
der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der
Flächen
entsprechende
Abgrenzung
des
vorgesehenen
Naturschutzgebietes
"Bad
Münstereifeler Wald" erreicht werden.
Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen.
Die
geplante
Festsetzung
von
Naturschutzgebieten
im
Bereich
des
Münstereifler Waldes sowie am Geisenbach
wurde ausführlich mit der Einwenderin in einem
persönlichen Gespräch erörtert, an dem auch
Vertreter
des
MUNLV
sowie
des
Landesbetriebes Wald und Holz teilnahmen.
Hierbei wurde seitens des MUNLV nochmals
die Position der Landesregierung bestätigt, in
FFH-Gebieten Naturschutzfestsetzungen zu
treffen und diese soweit möglich durch eine
vertragliche Regelung mit dem Eigentümer zu
ergänzen. Hierzu wurde zwischenzeitlich im
Auftrag des Eigentümers ein Vorschlag
erarbeitet, der vom Landesamt für Natur und
Umwelt, dem Kreis sowie dem Landesbetrieb
Wald und Holz akzeptiert wurde. Der Vorschlag
ist Teil der Stellungnahme. Derzeit erarbeitet
der Landesbetrieb einen Vertragsentwurf, der
mit der Einwenderin kurzfristig erörtert werden
soll. Die von der Einwenderin zum Thema
Naturschutzgebiete
vorgetragenen
Sachverhalte sollen in diese Erörterung
einfließen. Es ist davon auszugehen, dass der
Vertrag noch in 2008 unterzeichnet wird.
Den
Bedenken
wird
insoweit
Rechnung getragen. als für die im
FFH-Gebiet „Bad Münstereifler Wald“
gelegenen Eigentumsflächen die NSGFestsetzung durch eine vertragliche
Regelung
entsprechend
den
Musterverträgen des Landes NRW
zum Interessensausgleich bei NSGFestsetzungen
in
Waldnaturschuztgebieten ergänzt wird.
Für
die
im
geplanten
NSG
„Houverather
Bach“,
Teilbereich
Geisenbach,
gelegenen
Eigentumsflächen wird der Kreis
Euskirchen eine vertragliche Regelung
zur Umsetzung der Naturschutzziele
und zum Gebietsschutz treffen. Für
die Laufzeit des Vertrages wird von
der Festsetzung NSG abgesehen und
der
bereich
als
LSG
mit
Grünlandumbruchverbot festsgesetzt.
Gleichwohl ist hinsichtlich des verbleibenden
Naturschutzgebietes "Bad Münstereifeler Wald" und
für das Naturschutzgebiet "Houverather Bach und
Nebenbäche" zu beachten, dass die angestrebten
Schutzzwecke nicht nur formell formuliert, sondern
auch tatsächlich erreicht werden sollten. Dies kann
dauerhaft nur durch ein Miteinander des betroffenen
Eigentümers und der Naturschutzbehörde erfolgen.
Dies gilt insbesondere für Schutzzwecke, die zwar
grundsätzlich erreicht werden könnten, die jedoch
einen
erheblichen
Wiederherstellungsund
Pflegeaufwand erfordern. Zum einen müssten die
gewünschten Pflanzenarten wieder angesiedelt
werden. Zum anderen müsste sichergestellt werden,
dass
die
im
Zuge
der
Naturverjüngung
allgegenwärtige Fichte entfernt wird. Für die
Einzelheiten der erforderlichen Maßnahmen wird auf
die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme des
Kölner Büro für Faunistik verwiesen.
Für den Bereich des Geisenbaches wird der
hohe ökologische Wert auch seitens des vom
Eigentümer beauftragten Fachbüros bestätigt,
ebenso die Qualitäten verschiedener dort
vorhandener Biotope nach § 62 LG NW. Im
Hinblick auf die besondere Eigentumssituation
schlägt die Verwaltung vor, in diesem Fall einen
die NSG-Festsetzung ersetzenden Vertrag mit
dem Eigentümer zu schließen, in dem die
Naturschutzziele und Maßnahmen verbindlich
geregelt sind. Der Eigentümer hat seine
Bereitschaft
erklärt,
in
diesem
Fall
entsprechende
Maßnahmen
auf
seinen
Flächen in Abstimmung mit der ULB
durchzuführen. Hierbei wird er von einem
kompetenten Fachbüro beraten.
Die bisherige Festsetzung NSG würde für die
Laufzeit des Vertrages durch die Festsetzung
„LSG mit Grünlandumbruchverbot“ ersetzt.
Ferner sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer
Unterschutzstellung auch die Belange anderer
Nutzungsinteressen,
wie
beispielsweise
der
Nutzungsintereressen des Eigentümers, zu beachten.
So ist beispielsweise zu prüfen, ob es ein milderes
Mittel gibt, das ggf. einen gleichen oder ähnlichen
Zweck erreichen könnte. Dies könnte im vorliegenden
Fall durch den Abschluss eines Vertrages über die
Anforderungen an die Bewirtschaftung der Fläche mit
dem Eigentümer möglich sein. Dabei kommt
einerseits
in
Betracht,
die
Naturschutzgebietsausweisung -jedenfalls bezogen
auf die Eigentumsflächen der Mandantschaft - durch
einen entsprechenden Vertrag zu ersetzen. Andererseits könnte daran gedacht werden, die Inhalte
der Naturschutzgebietsausweisung bezogen auf die
Eigentumsflächen der Mandantschaft durch einen
Vertrag abschließend zu bestimmen.
Es wird nachdrücklich angeregt, im vorliegenden Fall
bezogen auf die Flächen der Mandantschaft die
Inhalte der Naturschutzgebiete Bad Münstereifeler
Wald und Houverather Bach und Nebenläufe im
Wege des Vertragsnaturschutzes umzusetzen. Diese
Möglichkeit sieht das LG NW, auch für FFH-Gebiete,
ausdrücklich vor, vgl. § 3 a und § 48 c) Abs. 3 LG
NW.
Verbote - und Gebote für Naturschutzgebiete
Für den Fall, dass unserer Anregung, die
Naturschutzgebiete Nr. 2.1-4 und 2.1-5 -jedenfalls
bezogen auf die Eigentumsflächen der Mandantschaft
- durch einen Vertrag zu ersetzen, nicht oder nicht
vollständig gefolgt würde, wird aus Gründen
äußerster Vorsicht angeregt, die Verbote und Gebote
unter Ziff. 2.1.0 des Landschaftsplanentwurfes wie
folgt zu streichen bzw. zu ändern:
a) Ziff. 1 wird wie folgt ergänzt: "Ausgenommen
hiervon bleibt der Wegebau im Rahmen der landund forstwirtschaftlichen Nutzung der Flächen."
Die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft
muss weiterhin gewährleistet sein.
b) Ziff. 2 bis 7 und 9 werden wie folgt ergänzt: "Die
Verbote gelten nicht für den Eigentümer und
seine Beauftragten."
Die Verbote stellen eine unzumutbare Belastung
der Eigentümer dar. Die Ausnahme zugunsten
der Eigentümer oder ihrer Beauftragung ist
erforderlich, um nicht beabsichtigte Härten zu
vermeiden.
c) Die Erläuterungen zu Ziff. 10 bis 12 sind wie folgt
zu ergänzen: "Diese Verbote gelten nicht für die
maßvolle Nutzung durch den Eigentümer oder
seine Beauftragten."
Die Verbote stellen eine unzumutbare Belastung
der Eigentümer dar. Die Ausnahme zugunsten
der Eigentümer oder ihrer Beauftragung ist
erforderlich, um nicht beabsichtigte Härten zu
vermeiden.
d) Ziff. 12 ist wie folgt zu ergänzen: "Die Verlegung,
Unterhalt und der Betrieb von Drainageleitungen
ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und
Forstwirtschaft zugelassen."
Die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft
muss weiterhin gewährleistet sein.
e) Ziff. 14 wird ersatzlos gestrichen.
Es ist keine fachliche Rechtfertigung dafür
ersichtlich, die Lagerung von landwirtschaftlichen
Produkten auszuschließen und die Betriebe
dadurch zusätzlich zu belasten.
f)
Ziff. 15 wird wie folgt ergänzt: "Ausgenommen ist
die Gewinnung von Materialien zum Wegebau
aus land- und forstwirtschaftlichen Gründen." Die
ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft
muss weiterhin gewährleistet sein.
g) Ziff. 16 wird wie folgt ergänzt: "Ausgenommen
sind notwendige Leitungen für die Ver- und
Entsorgung bestehender Gebäude".
Der Bestandsschutz dieser Gebäude erfordert
die Ausnahme zugunsten der für die Ver- und
Entsorgung dieser Gebäude notwendigen
Leitungen.
h) Ziff. 18 "Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder
oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu
zerstören oder in anderen Nutzungen zu
überführen (auch durch Bewei-dung oder Tritt
von Weidevieh)" ist wie folgt zu ändern:" Quellen,
Quellsümpfe zu verändern, zu zerstören oder in
anderen Nutzungen zu überführen."
Hier findet eine naturschutzfachlich nicht
nachvollziehbare
Gleichstellung
von
Seggenrieder und Hochstaudenfluren mit
Quellen
und
Quellsümpfen
statt.
Die
Ausdehnung des strengen Schutzes auch im
Hinblick auf mögliche Beweidung dieser Flächen
auf Seggenrieder und Hochstaudenfluren ist
nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist ein
allgemeines Verbot der Beweidung bzw. des
Tritts durch Weidevieh unverhältnismäßig und
naturschutzfachlich nicht geboten. Gegebenenfalls kann hier in Einzelfällen eine Abstimmung
über das Maß der Beweidung im Einzelfall
vorgenommen werden.
Eine
allgemeine
Verbotsverfügung
kann
allenfalls in der vorgeschlagenen Formulierung
Bestand haben.
i)
Ziff. 20 ist ersatzlos zu streichen.
Der Ausschluss dieser Bewirtschaftungsformen
schränkt unsere Mandantschaft wesentlich ein.
Ohne
die
Möglichkeit,
auch
Weihnachtsbaumkulturen
oder
Schmuckreisigkulturen
einzurichten
bzw.
Erstaufforstungen
vorzunehmen,
sind
wesentliche
forstliche
Einnahmequellen
entzogen. Eine fachliche Rechtfertigung hierfür
ist nicht ersichtlich.
j)
Ziff. 21 ist ersatzlos zu streichen.
Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen
diese Bestimmung hier zu einer Verbesserung
möglicher
Naturschutzqualitäten
der
betreffenden Bereiche führen könnte.
k)
Ziff. 22 ist ersatzlos zu streichen.
Wildäsungsflächen und ggf. Wildfütterungen sind
notwendig, um Forstkulturen vor Wildschaden zu
schützen. Insbesondere in ökologisch sensiblen
Bereichen
ist
es
notwendig,
derartige
Maßnahmen zu ergreifen.
Da die entsprechenden Praktiken bereits in der
Vergangenheit
eingesetzt
wurden,
ist
gewährleistet, dass es insoweit zu keinen
Beeinträchtigungen des Wildes oder der Flora
kommt.
I)
Ziff. 23 ist ersatzlos zu streichen.
Es kann erforderlich werden, zum Zwecke der
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auch neue
Wege und Rückgasse mit Maschinenfahrzeugen
zu schaffen und zu nutzen.
m) Ziff. 24 "Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze
ist nach Zustimmung durch die Untere
Landschaftsbehörde zulässig" ist ersatzlos zu
streichen.
Der Vorbehalt, die Beseitigung abgängiger
Obstgehölze von der Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde abhängig zu machen, ist
aus wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar und aus
naturschutzfachlicher
Sicht
nicht
nachzuvollziehen. Es bestehen lediglich kleinere
Vorkommen von Obstgehölzen. Sollte hier der
Abtransport abgängiger Gehölze nicht zulässig
sein, bzw. von der Landschaftsschutzbehörde
nicht zugelassen werden, so entsteht auf den zur
Zeit beweideten Flächen ein erheblicher
wirtschaftlicher Schaden. Die Flächen können
bei dem Beibehalten von Totholz nicht mehr
beweidet werden. Insoweit ist eine wesentliche
Einschränkung
der
ordnungsgemäßen
Landwirtschaft mit dem Verbot verbunden. Da
dieses auch durch die Ausnahmen zugunsten
der Landwirtschaft nicht erfasst. Aus diesem
Grund ist der 2. Satz der Ziff. 14 ersatzlos zu
streichen.
n)
Ziff. 26 ist wie folgt zu ergänzen: „Dieses Verbot
gilt nicht für die ordnungsgemäße Land- und
Forstwirtschaft, wenn andernfalls ein erheblicher
Schaden an den land- und forstwirtschaftlichen
Bestand zu befürchten ist (Kalamitätenfall)."
o)
Ziff. 27: Hier als Erläuterungen aufzunehmen,
dass dieses Verbot für die Land- und
Forstwirtschaft nicht gilt.
Besondere Festsetzungen für die Forstliche
Nutzung
Ziff. 4.0 - Besondere Festsetzungen für die forstliche
Nutzung sind ersatzlos zu streichen.
a) Die
forstlichen
Festsetzungen
enthalten
Vorgaben, die das Überleben des Betriebes
erheblich gefährden. Insbesondere das Verbot
der
Nichtwiederaufforstung
von
Nadelwaldbeständen stellt einen massiven
Einschnitt
in
die
wirtschaftliche
Betätigungsfreiheit und wirtschaftliche Führung
des Betriebes dar.
Nach alle dem ist die Ziff. 4.1 ersatzlos zu
streichen.
b)
Auch die Ziff. 4.2 ist ersatzlos zu streichen. Für
die räumliche Ordnung des Forstes und seine
Struktur ist es notwendig, Altholz aus dem Wald
zu entfernen und nicht jedes Altholz zu erhalten
und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen.
Eine Bewirtschaftung dieser Flächen wird bei
einer entsprechenden Vorgehensweise - gerade
bei Altbäumen, die eine gewisse Größe
überschreiten - so erschwert, dass eine
wirtschaftliche Betriebsführung nicht mehr
möglich sein wird.
Insbesondere in Abwägung mit den durch diese
Maßnahmen verbundenen Erschwernissen für
den fortwirtschaftlichen Betrieb, dies gilt
insbesondere auch für einzelne Laubbäume auf
Waldflächen mit anderen Baumbestand, werden
derartige Schwierigkeiten ausgelöst, dass die
wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung
bzw. ihrer Umsetzung heute nur schwer
abzuschätzen sind. Es muss jedoch damit
gerechnet werden, dass möglicherweise die
Überlebensfähigkeit des Betriebes bei einer
Einhaltung der entsprechenden Regelungen
nicht gewährleistet werden kann.
c)
Ziff.
4.3
ist
nicht
geeignet,
die
Verhältnismäßigkeit der in dem Entwurf
enthaltenen Ver- und Gebote zu garantieren.
Insbesondere muss festgestellt werden, dass
auch im Falle einer Entschädigung nach dem
Landesforstgesetz 20 % des Schadens beim
Eigentümer verbleiben. Schon aus diesem Grund
kann die Regelung nicht geeignet sein, hier die
Verhältnismäßigkeit der gravierenden Einschnitte
im Verbots- und Gebotsbereich auszugleichen.
Die Anwälte bitten, diese Anregungen umzusetzen.
Aufgrund der Eigentümerstellung der Mandantschaft
sollte ein Gespräch darüber geführt werden, die
Schutzzwecke, die in dem Entwurf für die geplanten
Naturschutzgebiete vorgesehen sind, aufgrund einer
vertraglichen
Vereinbarung
im
Betrieb
zu
verwirklichen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch der
Verzicht
auf
eine
förmliche
Naturschutzgebietsausweisung. Mit dem Instrument
eines gemeinsamen Vertrages könnten in der hier
vorliegenden
Konstellation
die
angestrebten
Schutzzwecke tatsächlich umgesetzt und erreicht
werden. Dies ist im Falle einer förmlichen Schutzgebietsausweisung keinesfalls gewährleistet.
Die möglichen Inhalte einer solchen vertraglichen
Vereinbarung sind in der als Anlage beigefügten
Stellungnahme des Kölner Büros für Faunistik
aufgeführt. Gern sind die Anwälte bereit, auf dieser
Grundlage ein fachliches Gespräch über die konkrete
Ausgestaltung zu führen.
Einwender Kanu-Verband NRW e.V.
TÖB-Nr:
489
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 14.02.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Erft ist zwischen Bad Münstereifel und der
nördlichen Grenze des Stadtgebiets lediglich
als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. In den
diesbezüglichen Verbotsvorschriften sind keine
enthalten, die das Kanufahren auf der Erft
grundsätzlich einschränken würden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender bedankt sich für die Information über
den Entwurf des Landschaftsplanes 04 „Bad
Münstereifel“ und dessen öffentliche Auslegung. Nach
Durchsicht der entsprechenden Unterlagen gibt er
folgende Anregungen:
Unter den Verboten 2.1-10 ist unter anderem
aufgeführt,
dass
jegliche
Wassernutzung
(Schwimmen, Baden, Kanufahren) untersagt ist.
Durch dieses aufgeführte Verbot wird eine Nutzung
der Erft zu Zwecken des Kanusportes unmöglich.
Dieses generelle Befahrungsverbot erscheint dem
Einwender
unter
naturschutzfachlichen
Gesichtspunkten nicht zwingend erforderlich. Er regt
daher an, dass das Verbot dahingehend geändert
wird, dass das Kanufahren auf der Erft zwischen Bad
Münstereifel und Arloff untersagt ist, wenn der Pegel
in Arloff weniger als 60 cm anzeigt. Mit dieser
pegelstandsabhängigen Regelung wird gewährleistet,
dass
Befahrungen
nur
bei
ausreichendem
Wasserstand stattfinden und damit erhebliche
Störungen des Naturhaushaltes unterbleiben. Der
Einwender hofft, dass seine Anregung befolgt wird
und steht bei Bedarf für weitere Gespräche gerne zur
Verfügung.
werden
Einwendungen Privater (P)
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 002
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 28.01.2008 (E-Mail)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Gemäß den der Verwaltung zur Verfügung
stehenden Unterlagen liegt der überwiegende
Teil der vom Einwender benannten Fläche im
Überschwemmungsgebiet. Insofern soll die
Festsetzung „LSG mit Grünlandumbruchverbot“
beibehalten werden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Teile der Wiese, die an der Münstereifeler Straße
liegen, sollten aus dem vorgesehenen Status
herausgenommen und für eine evtl. Bebauung
freigegeben werden. Das Hochwasser vom Sept. 07
hat gezeigt, dass dieser Teil absolut nicht
hochwassergefährdet ist (im Gegensatz zu Teilen der
Hammerwerkflächen).
Zusammen
mit
der
gegenüberliegenden älteren Bebauung an der
Münstereifeler Straße würde die Dorffläche arrondiert
werden. Ein Grünlandumbruchverbot für die kleine
private Fläche lehnt der Einwender auf alle Fälle ab.
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 003
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 02.03.2008 (E-Mail)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Einwendung ist zutreffend, es handelt sich
um Gartengrundstücke ohne besondere
Schutzwürdigkeit. Die Abgrenzung des LSG
soll entsprechend zurückgenommen werden.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die Abgrenzung des LSG
wird entsprechend der Einwendung
zurückgenommen.
Auf
die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Gemarkung: Nöthen
Flur: 2
Flurstück/e: 110 und 65
geplante Festsetzung: Landschaftsschutzgebiet mit
Grünlandumbruchverbot
Es handelt sich hier um Gartengrundstücke
Es müsste sich hier um Flächen gemäß §§ 30, 34
handeln die nicht zum Geltungsbereich des
Landschaftsplan gehören.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P010
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 11.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Einwendung ist zutreffend. Die Abgrenzung
des NSG soll auf die Aue beschränkt werden.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die Abgrenzung des NSG
wird entsprechend der Einwendung
zurückgenommen.
Auf
die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender ist Eigentümer der Fläche Gemarkung
Mutscheid, Flur 10, Flurstück 3.
Die o.a. Fläche liegt im LSG. Lediglich im
südöstlichen Randbereich befindet sich eine
„Restzwickel“ im Naturschutzgebiet. Da die Gehölze
auch im Landschaftsschutzgebiet geschützt wären,
wird angeregt, die Festsetzung NSG auf die
Wegparzelle am Rand der Aue des Liersbaches
zurückzunehmen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P011
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Als Eigentümer der dort gelegenen nachstehenden
Parzellen erhebt der Einwender frist- und formgerecht
Einspruch gegen die Ausweisung Auf Homerich als
Naturschutzgebiet.
Gemarkung Houverath, Flur 31, Flurstück 12
Der Einwender bittet um Bestätigung des Eingangs
und der Kenntnisnahme des Einspruchs.
Schreiben vom 10.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die betroffene Fläche liegt im geplanten NSG
„Auf der Heide“. Es handelt sich i.w. um
extensiv genutztes artenreiches Grünland. Die
Naturschutzwürdigkeit ist weiterhin gegeben.
Nutzungskonflikte
werden
aktuell
nicht
gesehen, da nicht beabsichtigt ist, die Fläche
zu intensivieren. Ggf. kann ein Angebot auf
Vertragsnaturschutz unterbreitet werden.
Die Bedenken sollten daher zurückgewiesen
werden.
Ferner hat der Einwender in einem Gespräch
darauf
hingewiesen,
dass
er
Haupterwerbslandwirt ist und auch im
Liersbachtal wirtschaftet, teils auf eigenen, teils
auf Pachtflächen. Insofern sei die seitens der
Verwaltung erfolgte Einschätzung, die dortigen
Flächen würden nur noch im Nebenerwerb
bewirtschaftet, falsch.
Die Verwaltung hat dem Einwender nochmals
versichert,
dass
auch
in
den
Naturschutzgebieten die aktuelle Nutzung in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang
fortgeführt werden kann. Die angesprochenen
möglichen Maßnahmen zur Bodenordnung
erforderten in jedem Fall eine Beteiligung der
Grundeigentümer und Pächter.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Erl. mit Schreiben vom 11.03.2008
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 029
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Einwenderin nimmt Bezug auf das Telefonat ihres
Vaters mit Herrn Oeliger in dieser Sache.
Hierbei ging es speziell um ihr Grundstück
Gemarkung Iversheim, Flur 7, Flurstück 360,
Grundbuchblatt 0143. Sie beabsichtigt dieses
Grundstück in 2 – 3 Jahren zu bebauen, außerdem
war
dieses
Grundstück
ein
wesentlicher
Vermögenswert
bei
der
Vermögensaufteilung
anlässlich ihrer Ehescheidung.
Nun muss die Einwenderin feststellen, dass im
Vorentwurf zum LP Bad Münstereifel beabsichtigt ist,
dieses
Grundstück
als
Naturschutzgebiet
auszuweisen.
Sie bittet darum, den Entwurf zu ändern und ihr
Grundstück aus dem Naturschutzgebiet zu nehmen,
ansonsten entstünde ihr ein großer finanzieller
Schaden, da sie dann nicht mehr bauen kann und sie
keine Finanzmittel hat, um ein neues Baugrundstück
zu erwerben.
Schreiben vom 19.11.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Behandlung
Planverfahren
im
weiteren
Die Situation wurde in der Örtlichkeit geprüft.
Es handelt sich um ein Eckgrundstück
zwischen 2 bebauten Bereichen, für das bereits
zu einem früheren Zeitpunkt eine von der ULB
positiv beschiedene Bauvoranfrage vorlag.
Diese wurde aufgrund persönlicher Umstände
aber nicht verlängert. Gleichzeitig entwickelten
sich
Gehölzstrukturen
als
natürliche
Sukzession.
Die Verwaltung erachtet die vorhandene
Situation daher vergleichbar der sog. „Natur auf
Zeit“-Regelung und räumt der Bebauung
Vorrang ein. Die Abgrenzung des NSG soll
daher zurückgenommen werden.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die Abgrenzung des NSG
wird entsprechend der Einwendung
zurückgenommen.
Auf
die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P030
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 04.02.2008 (E-Mail)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Es handelt sich um ein bebautes Grundstück
am Ortsrand von Wittscheiderhof, welches
unmittelbar an den Satzungsbereich angrenzt.
Den Bedenken soll daher vergleichbar anderen
Fällen im Stadtgebiet durch Herausnahme aus
dem LSG Rechnung getragen werden.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die Abgrenzung des LSG
wird entsprechend der Einwendung
zurückgenommen.
Auf
die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die
Flurstücke
waren
bisher
nicht
als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Grundstück
ist seit 1958 bebaut. Es grenzt unmittelbar an die als
Innenbereich festgesetzte Fläche Wittscheider Hof.
Es ist für den Einwender schon nicht nachvollziehbar,
warum
diese
Fläche
nicht
mit
in
die
Innenbereichssatzung aufgenommen wurde. Die
Grundstücksfläche wird als zum Hause gehörende
Gartenfläche genutzt. Da diese Nutzung nicht ohne
weiteres mit dem Landschaftsschutz verträglich ist,
würde eine Neufestsetzung als Landschaftsschutzgebiet s.E. einen enteignungsgleichen Eingriff
darstellen, mit dem er nicht einverstanden sein kann.
Der Einwender bittet und beantragt daher, für die
genannten Parzellen auf den Landschaftsschutz zu
verzichten.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 031
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 05.02.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Festsetzung betrifft den prägenden
Bestand an alten Obstgehölzen (i.w Pflaumen),
Schutzzweck und Schutzwürdigkeit sind
unverändert gegeben. Die landwirtschaftliche
Nutzung des Grünlandes wird durch die
Festsetzung nicht beeinträchtigt.
Die Bedenken sollen daher zurückgewiesen
werden.
Allerdings weist der Bestand ein höheres Alter
auf, und der Pflegezustand könnte verbessert
werden. Daher soll hierüber mit der
Einwenderin gesprochen werden. Um auch
mittelfristig
einen
ortsbildprägenden
Gehölzgürtel
zu
erhalten,
wären
Ersatzpflanzungen für abgängige Bäume am
Rande der Parzelle denkbar. Hierdurch würde
den Belangen der Einwenderin auf Dauer
Rechnung getragen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Einwenderin erhebt form- und fristgerecht
Bedenken gegen die Ausweisung der Obstwiese im
Bereich 2.4-3 bei Gilsdorf als geschützter
Landschaftsbestandteil.
Gründe:
Die Fläche (Teilfläche der Parzelle Gemarkung
Nöthen, Flur 2, Flurstück 104 tw.) befindet sich im
Eigentum der Einwenderin. Die Fläche wird derzeit
landwirtschaftlich genutzt (Wiese/Weide) mit Heuernte
bzw. Viehauftritt (Kälber, Rinder, Kühe, Esel, Pferde).
Es handelt sich bei dieser Fläche um eine der
wenigen Flächen in ihrem Eigentum, die aus
landwirtschaftlicher Sicht gesehen als intensiv nutzbar
bezeichnet werden kann. Nahezu sämtliche anderen
Flächen in ihrem Eigentum liegen in Naturschutzbzw. Landschaftsschutzgebieten und können folglich
auch nur eingeschränkt extensiv genutzt werden.
werden
Die besagte Fläche grenzt unmittelbar an Haus, Hof,
Stall und Scheune an, so dass diese als ideal für die
Einwenderin landwirtschaftlich nutzbar bezeichnet
werden kann. Mitten in der Fläche stehen rund 35
Bäume (überwiegend Pflaumenbäume). Diese Bäume
wurden nach familiärer Recherche ca. um 1920
gepflanzt. Die Bäume haben somit heute ein Alter von
über 80 Jahren! Die Bäume wurden bis vor ca. 20
Jahren z.T. regelmäßig beerntet (was man so
beernten im Privatbereich bezeichnen kann); dies ist
zwischenzeitlich jedoch nicht mehr möglich.
Mittlerweile sind bereits einige dieser Bäume
altersbedingt abgestorben und diese Bäume wurden
entsprechend entsorgt. Nahezu alljährlich ist nunmehr
zu erkennen, dass weitere Bäume altersbedingt
regelmäßig absterben bzw. bei starkem Wind oder
Sturm umfallen. Es ist davon auszugehen, dass der
gesamte z.Zt. noch bestehende Baumbestand in rund
10-15 Jahren naturbedingt nicht mehr existent ist.
Hinzuweisen ist ferner darauf, dass der gesamte
Baumbestand nie fachgerecht beschnitten wurde.
Daher ist der gesamte Baumbestand „verwildert“. Die
Bäume sind hochgewachsen, was ein echtes Nutzen
unmöglich macht. Hinzu kommen “Verdornungen“, die
ebenfalls ein Ernten der nunmehr noch ganz wenigen
Pflaumen verhindert.
Derzeit wird die gesamte Fläche, also auch die Fläche
unterhalb des Baumbestandes, wie bereits zuvor
erwähnt, noch landwirtschaftlich genutzt (auch durch
Viehbestand). Daher kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das Vieh durch Scheuern und
Anfressen den Baumbestand zusätzlich gefährdet.
Alle
Bäume
(Stämme)
sind
mit
keinerlei
Schutzvorkehrungen versehen.
Da die Fläche ist nicht weiter parzelliert und auch
nicht weiter abgezäunt, entstünde durch die
Ausweisung der Teilfläche des Baumbestandes eine
Wertminderung der gesamten landwirtschaftlichen
Fläche. Die Fläche unterhalb des Baumbestandes
wäre nicht mehr landwirtschaftlich intensiv nutzbar.
Sie befindet sich jedoch mitten in einer z.Zt. intensiv
genutzten landwirtschaftlichen Fläche. Nur durch
zusätzliche Vorkehrungen könnten die Bäume z.B.
vor Scheuern der Tiere geschützt werden. Sofern eine
intensive Nutzung der gesamten Fläche weiter
erfolgen wird, müsste u.U. parzellenweise diese
Obstwiese dem Pachtvertrag (Nutzen) ausgegliedert
werden, was ebenfalls eine Wertminderung zur Folge
hat. Schutzvorkehrungen sind von der Einwenderin
derzeit nicht beabsichtigt und würden Kosten
verursachen.
Nutzungsausfälle
(Pachtpreisminderungen) kämen ebenfalls hinzu.
Grundsätzlich ist die Einwenderin für den Erhalt von
Bäumen und naturschutzwürdigen Flächen und ist
auch bereit aktiv Landschaftsschutz zu betreiben. Bei
einigen ihrer Flächen handelt es sich nach Aussage
von Experten um hoch schützenswerte Flächen und
bilden Besonderheiten in ganz NRW (über 30
verschiedene Orchideenarten). Insbesondere zählen
Teilflächen des Grundstücks Gemarkung Nöthen, Flur
1, Flurstück 58 hierzu. Zu diesen hoch
Schützenswerten zählt zweifelsohne die besagte
Obstwiese nicht. Dennoch ist die Einwenderin
bestrebt, die besagte Fläche so lange wie möglich,
wie im aktuellen Zustand, zu erhalten. Wie bereits
erwähnt, wird sich jedoch naturbedingt (z.B.
insbesondere wegen Überalterung der Bäume) dieser
aktuelle Zustand der Obstwiese in absehbarer Zeit
verändern; dann kann nicht mehr von einem
geschützten
Landschaftsbestandteil
gesprochen
werden.
Aus Gründen der grundsätzlichen Wertminderung der
Fläche, der möglichen Pachtpreisminderung, der
möglichen Kosten durch Schutzvorkehrungen am
Stamm, der möglichen Kosten für Nachpflanzungen
sowie
aus
Gründen
der
naturbedingten,
selbstständigen
und
nicht
beeinflussbaren
Überalterung der Obstbäume, widerspricht die
Einwenderin der Ausweisung der besagten Fläche als
geschützter Landschaftsbestandteil und bekundet ihre
Bedenken.
Sie bittet um Prüfung und Bescheiderteilung.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P032
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender ist Pächter von im Liersbachtal
gelegenen Weiden (Mähweiden etc.) und Wiesen. Die
genauen Flächenangaben erfolgen später.
Er ist in der Bewirtschaftung der Flächen gehalten,
bereits nach jedem Weidegang abzuschleppen, wobei
das Verbot des LP, dieses nur zu bestimmten Zeiten
durchführen zu dürfen, für ihn ein erhebliches
Problem darstellt. Das Abschleppen ist zudem auch
aus
Gründen
der
Vorbeugung
hinsichtlich
Wildschäden
erforderlich
(Wildschweinaktivitäten
etc.).
Außerdem ist er in der Situation, die benötigten
Futtermittel nicht in Gänze am Hof lagern zu können,
wodurch sich eine Notwendigkeit ergibt, Silage auf
den von ihm gepachteten Flächen vorhalten zu
müssen.
Die Eigentümer der Flächen sind damit
einverstanden,
dass
er
seine
Bewirtschaftungserschwernisse
im
LPOffenlegungsverfahren gegenüber der ULB
vorträgt und versucht, Ausnahmeregelungen zu
erreichen, ggf. generelle Befreiung für bestimmte
Zeiten mit der ULB zu vereinbaren.
Niederschrift vom 07.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die gebietsspezifische Festsetzung schränkt
lediglich das Abschleppen und Walzen von
Wiesen und Mähweiden ein. Da der erste
Schnitt bei normaler Nutzung außerhalb der
vorgegebenen
Zeiten
liegt,
ist
eine
Beeinträchtigung nicht zu erwarten. Reine
Weidenutzung, also eine Grünlandnutzung, die
mit einem ersten frühen Weidegang beginnt, ist
hiervon nicht betroffen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Das Verbot der Lagerung von Siloballen soll
grundsätzlich beibehalten werden. Für den
betroffenen Fall, soll nach einer Möglichkeit
gesucht werden, im Wege einer Befreiung eine
Lagerung außerhalb der Aue zu erreichen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Der Einwender macht daher aus formellen Gründen
(Frist der Offenlegung läuft am 10.03.2008 aus)
Bedenken und Anregungen geltend und bittet,
diesbezügliches Entgegenkommen seitens der ULB
zu erfahren.
Er regt auch an, ggf. in Erfahrung zu bringen, ob die
von ihm genutzten Wiesen und Weiden geeignet sein
können,
in
Pflegeprogramme
i.R.d.
Vertragsnaturschutzes aufgenommen werden zu
können.
Auf die bereits mit den zuständigen Mitarbeitern der
Kreisverwaltung vor Ort geführten Gespräche nimmt
er insofern Bezug.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P033
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
bekanntlich vertreten die Rechtsanwälte die
rechtlichen Interessen des Einwenders. Eine
ausreichende Bevollmächtigung wird zunächst anwaltlich versichert. Für den Einwender geben die
Rechtsanwälte zum Entwurf des obigen Landschaftsplans folgende Stellungnahme ab. Die bereits
vorliegende Stellungnahme vom 11.04.2008 bitten sie
als gegenstandslos zu betrachten. Sie musste
insofern ergänzt werden, als erst mit Übersendung
kopierter
Karten
der
Landschaftsschutzgebietsverordnung
des
Regierungspräsidenten Köln vom 12.12.1984 deutlich
wurde, dass die dortigen Festsetzungen wesentliche
Teile des nach dem Entwurf des Landschaftsplans als
Naturschutzgebiet ausgewiesenen Bereichs „Auf der
Heide" ausschließen und nicht einschließen, wie
ursprünglich angenommen.
Der Mandant ist Eigentümer bestimmter Grundstücke
in der Gemarkung Houverath, nämlich zum einen des
Flurstücks 19, Flur 31 und des Flurstücks 14 der Flur
48 sowie zum anderen des Flurstücks 75 der Flur 39.
Die erstgenannten Flächen sind von der Festsetzung
des Naturschutzgebietes „Auf der Heide" (Nr. 2.1-6
des Planentwurfs) und die übrige Fläche ist von der
Festsetzung des Naturschutzgebietes „Houverather
Bach und Nebenbäche" (Nr. 2.1-5 des Planentwurfs)
betroffen.
Schreiben vom 21.04.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Entwurf des Landschaftsplans ist hinsichtlich der
vorbezeichneten Festsetzungen rechtswidrig, so dass
der Landschaftsplan nicht entsprechend erlassen
werden darf. Dies betrifft jedenfalls bestimmte
Festsetzungen, die den Mandanten anbelangen.
1.
Schutzwürdigkeit
Es fehlt an der Schutzwürdigkeit der betreffenden
Gebiete. Die Festsetzung eines Naturschutzgebietes
ist nach § 20 LG NRW u.a. nur zulässig, soweit dies
zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder
Biotopen bestimmter wildlebender Tier- oder
Pflanzenarten erforderlich ist. Es fehlt vorliegend
jedoch an der nötigen Schutzwürdigkeit.
Erforderlich ist eine Schutzmaßnahme nach
allgemeiner Auffassung nur dann, wenn das Gebiet,
das geschützt werden soll, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege tatsächlich schutzwürdig
und
schutzbedürftig
ist
(siehe
Stollmann,
Landschaftsgesetz NRW, Kommentar, § 19, Nr. 3 mit
weiteren Nachweisen).
Die Aussage, der Planentwurf sei im Hinblick
auf die in Rede stehende Festsetzung
rechtswidrig,
wird
als
unzutreffend
zurückgewiesen.
Die Textliche Festsetzung enthält sehr wohl
Angaben zur Schutzwürdigkeit des Gebietes.
Insbesondere wird auf im Gebiet vorkommende
schutzwürdige Biotoptypen wie Feucht- und
Nassgrünland hingewiesen, allerdings fehlt der
Hinweis auf das ebenfalls vorkommende
Magergrünland mit typischen Arteninventar,
was jedoch redaktionell korrigiert werden kann.
Darüber
hinaus
wird
beispielhaft
das
Schwarzkehlchen als örtlich vorkommende
Tierart benannt. Allerdings können bei
detaillierter Kartierung sicherlich weitere
schutzwürdige Tierarten nachgewiesen werden,
da die Biotopausstattung dies indiziert.
Dies gilt zunächst für das Naturschutzgebiet „Auf der
Heide" insgesamt. Der Erläuterungsbericht liefert
keine ausreichenden Hinweise für eine sinnvolle und
widerspruchsfreie Eingrenzung des Bereiches. Dies
ist insofern erforderlich, als das Naturschutzgebiet
auch ungewöhnlich klein ist. Zudem ist seine
Begrenzung unregelmäßig und „zerklüftet". Weshalb
es in dieser Gestalt zwischen den nicht erfassten
Wald- und Weideflächen herausgegriffen werden soll,
lässt sich weder der Karte noch dem Text des
Planentwurfes entnehmen. Ein tragfähiger Sachgrund
für den herausgehobenen Schutz gerade des kleinen
und „zerklüfteten" Gebiets „Auf der Heide" ist nicht
ersichtlich. Auch eine Begehung sowie eine
Auswertung
von
Luftbildern
liefert
keine
entsprechenden Anhaltspunkte. Dieser Eindruck setzt
sich fort, wenn die räumlichen Festsetzungen
hinsichtlich der betreffenden Grundstücke betrachtet
werden. Das Flurstück 19 der Flur 31 ist Teil eines
Grünlandgebietes. Im südlichen Bereich schließt sich
jedoch Bebauung in Form von Wohnhäusern an.
Hinsichtlich des Grundstücks des Mandanten steht die
Schutzbedürftigkeit auch insofern in Frage, als das
Grundstück auch in Ansehung der bisherigen
Festsetzungen
durch
die
Verordnung
über
Landschaftsschutzgebiete im Kreis Euskirchen vom
12. Dezember 1984 ganz überwiegend nicht unter
Schutz gestellt wurde. Das Grundstück war lediglich
zu einem geringen Teil als Landschaftsschutzgebiet
festgesetzt worden. Auch hinsichtlich des Flurstücks
14 der Flur 48 ist der Zusammenhang nicht
erkennbar, da sich dem Grundstück sowohl
unmittelbar als auch in größerer Entfernung
Grünlandflächen anschließen.
Der Schutzzweck ist damit eindeutig gegeben.
Die Schutzkategorie ist ebenfalls korrekt
benannt. Da der Schutzzweck eindeutig auf
den Arten- und Biotopschutz abzielt, stehen
allgemeine Belange des Naturhaushalts zurück.
§ 20 a LG NW sieht hier eindeutig die Kategorie
des NSG vor. Diese Kategorie ermöglicht es
außerdem, als Schutzzweck auch die
Wiederherstellung von Lebensstätten und
Lebensgemeinschaften aufzunehmen, was
ebenfalls im Schutzzweck benannt ist.
Im Erläuterungsbereicht wird zusätzlich darauf
hingewiesen, dass Teile des Schutzgebietes
die Kriterien des § 62 LG NW erfüllen, viele
Flächen darüber hinaus im Biotopkataster NRW
aufgeführt sind.
Der Zuschnitt eines Gebietes ist für die
Ausweisung unerheblich. Maßgeblich ist, ob die
beabsichtigten Ziele sowie der Zweck innerhalb
des Gebietes verwirklicht werden können. Bei
den betroffenen Flächen handelt es sich um
Reste ehemals großflächig vorhandener
Feucht- und Magerwiesen und –weiden auf
staufeuchten
Böden.
Die
typischen
Vegetationseinheiten liegen heute zum einen
noch als größerer Komplex vor (hier liegen
auch die Flächen des Einwenders), aber auch
als isolierte Teilflächen. Im Hinblick auf die
Trittsteinfunktion und das hiervon ausgehende
Ausbreitungspotenzial
kommt
auch
letztgenannten
Flächen
eine
erhebliche
Bedeutung zu. Dass die Flächen des
Einwenders hinzugezogen wurden, liegt
ausschließlich an der auf den Parzellen
vorhandenen Vegetation.
Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang
schließlich
der
Umstand,
dass
sich
das
Naturschutzgebiet in seinem zentralen Bereich im
Wesentlichen aus Grundflächen zusammensetzt, die
nach der bisherigen Festsetzung nicht etwa als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt waren, sondern
keiner Festsetzung unterlagen. Dieser Teil wurde
daher in der Vergangenheit im Gegensatz zu seiner
Umgebung als nicht schutzwürdig betrachtet,
wahrscheinlich deshalb, weil sie einer intensiven
Nutzung unterlagen. Insofern ist in der aktuellen
Landschaftsplanung auch keine zielgerichtete Aufwertung eines ohnehin bereits als schützenswert
erkannten Teil der Landschaft erkennbar.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die
Frage, warum der Mandant besonders belastet wird,
indem seine beiden Grundstücke wie zufällig am
linken und am rechten Rand der Festsetzungen
eingeschlossen sind.
Über die seinerzeitige ökologische Situation,
wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses der
ordnungsbehördlichen
Verordnung
der
Bezirksregierung vorlag, kann derzeit nur
spekuliert werden. Die Beurteilungsgrundlagen
wie
auch
die
Entwicklung
auf
den
landwirtschaftlichen Flächen hat sich seitdem
erheblich geändert. Insofern ist es natürlich,
dass für die Festsetzung im Landschaftsplan
die aktuelle Situation maßgeblich ist.
Die seinerzeitige Abgrenzung des LSG erfolgte
vor dem Hintergrund der damals geltenden
Sichtweise, einen „Puffer“ um bestehende
Siedlungsbereiche und Siedlungsansätze zu
legen, oft unabhängig von ökologischen
Kriterien.
Diese
Vorstellung
ist
aber
zwischenzeitlich sowohl regionalplanerisch als
auch
bauleitplanerisch
überholt.
Der
angesprochene
Bereich
stellt
eine
Splittersiedlung dar, deren Verfestigung und
Entwicklung nicht mehr zulässig ist.
Auf Grund der gesamten Umstände entspricht das
Gebiet
„Auf
der
Heide"
nicht
dem
Schutzwürdigkeitsprofil
eines
Naturschutzgebiets.
Dabei ist wesentlich, dass für die Kategorie der
Naturschutzgebiete grundsätzlich das „absolute
Veränderungsverbot" nach § 23 Abs. 2 Satz 1
BNatSchG und § 34 Abs. 1 LG NRW charakteristisch
und prägend ist (Kloepfer, Umweltrecht, 3. Auflage
2004, § n Rn. 127; Gellermann, in: Hansmann/Sellner
(Hrsg.), Grundzüge des Umweltrechts, 3. Auflage
2007, § 10 Rn. 61). Dies setzt voraus, dass das
betreffende Gebiet in seiner Gesamtheit oder
zumindest in Teilen einen erhaltenswürdigen und
gegen Veränderungen abzuschirmenden Bestand von
Natur und Landschaft bildet. Zwar brauchen
Naturschutzgebiete
nicht
gänzlich
frei
von
menschlichen Einwirkungen zu sein. Prägend und
wesensbestimmend ist jedoch ihre spezifische und
dominierende Funktion für den Naturhaushalt.
Dagegen kommen Kulturlandschaften, die durch
menschliche,
insbesondere
landwirtschaftliche
Nutzungen geprägt sind, nicht als Naturschutzgebiete,
sondern allenfalls als Landschaftsschutzgebiete in
Betracht (Kloepfer, a.a.O. § n Rn. 139). In diesem gilt
demgemäß in situations- und funktionsadäquater
Weise nur ein relatives Veränderungsverbot mit der
Maßgabe, dass ein Ausgleich zwischen der überkommenen
Nutzung
und
den
Belangen
der
schützenswerten Landschaft herzustellen ist; insoweit
werden lediglich schützenswerte Teile der Kulturlandschaft vor unerwünschten Veränderungen bewahrt
(Kloepfer, a.a.O., § n Rn. 140; Gellermann, a.a.O., § 10
Rn. 64).
Mit der Unterschutzstellung ist in der Tat ein
absolutes Veränderungsverbot verbunden. Dies
dient notwendiger Weise dem Schutz der v.g.
Arten und Lebensgemeinschaften und ist
insofern beabsichtigt.
Im vorliegenden Fall weist das Gebiet „Auf der Heide"
keinesfalls die Merkmale eines Naturschutzgebietes,
sondern
allenfalls
einzelne
Merkmale
eines
Landschaftsschutzgebiets auf. Dies entspräche auch
jedenfalls in Teilen seiner bisherigen Festsetzung. Für
seine
Aufstufung
in
die
Kategorie
eines
Naturschutzgebietes ist kein sachlicher Grund
erkennbar, auch weil zentrale Bereiche wie
beschrieben bislang keinen Festsetzungen unterlagen.
Darüber hinaus ist wie ausgeführt wegen der
kleinräumigen und zerklüfteten Gestalt dieses Gebiets
überhaupt seine Funktionsfähigkeit als Schutzgebiet
und somit seine Schutzwürdigkeit im Rahmen der §§
22 ff. BNatSchG und der §§ 19 ff. LG NRW zu
verneinen.
2.
Schutzbedürftigkeit
Es
fehlt
ferner
an
der
erforderlichen
Schutzbedürftigkeit. Eine Unterschutzstellung muss als
vernünftig geboten erscheinen, weil Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass ihnen ohne eine Inschutznahme
Handlungen drohen, die eine nachteilige Veränderung
des Schutzgebietes zur Folge haben und die den
beabsichtigten
Schutzzweck
vereiteln
könnten
(Stollmann, a.a.O., Rn. 3.1.2 mit weiteren
Nachweisen). Inwieweit dies für die beiden
Naturschutzgebiete vor dem Hintergrund der
bisherigen Festsetzungen der Fall sein soll, lässt sich
den Unterlagen nicht abschließend entnehmen. Schon
beim gegenwärtigen Informationsstand steht indessen
fest, dass im Fall des Gebiets „Auf der Heide" die
Schutzbedürftigkeit auf der Stufe eines Naturschutzgebiets nicht dargetan ist und offenbar auch
nicht dargetan werden kann. Es fehlt jede Begründung
dafür,
weshalb
das
bisher
festgesetzte
Landschaftsschutzgebiet unzureichend sein sollte und
an dessen Stelle nunmehr ein Naturschutzgebiet
festgesetzt werden müsste. Dies betrifft insbesondere
den
zentralen
Bereich
des
geplanten
Naturschutzgebietes,
der
bislang
keinen
Festsetzungen unterlag und daher auch seitens der zuständigen Behörden nicht als schutzbedürfig
angesehen wurde.
3.
Verhältnismäßigkeit
Die Festsetzungen sind schließlich auch nicht
verhältnismäßig. Im Rahmen der Festsetzungen des
Landschaftsplans sind nach § 16 Abs. 1 LG NRW die
sich aus den Grundsätzen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege nach § 2 LG NRW ergebenden
Anforderungen untereinander und gegenüber den
sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht
abzuwägen. Daher müssen die Festsetzungen auch
verhältnismäßig sein. Wie noch zu zeigen sein wird,
sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
a)
Es fällt auf, dass eine Abwägung mit den Interessen
der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
augenscheinlich nicht stattgefunden hat. Es geht
jedenfalls aus dem Entwurf des Landschaftsplans nicht
hervor, dass die Interessen im Einzelnen abgewogen
wurden. Der Normsetzer muss jedoch das für seine
Entscheidung in Frage kommende Abwägungsmaterial
umfassend zusammenstellen sowie richtig bewerten
(vgl. VGH Mannheim, NuR 1993, S. 322) und
anschließend alle für oder gegen die geplante Unterschutzstellung sprechenden öffentlichen Belange und
privaten
Interessen
unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegeneinander
abwägen.
Wenn
eine
sachgerechte
Interessensabwägung nicht stattgefunden hat, liegt ein
Abwägungsausfall vor, so dass die Abwägung nicht
ordnungsgemäß ist (Stollmann, a.a.O., Nr. 3.2, S. n).
Die Einschätzungen müssen ferner nachvollziehbar
sein (Stollmann, a.a.O., Nr. 3.2., S. 12). Diese
Nachvollziehbarkeit lässt sich den Unterlagen für die
betreffenden Naturschutzgebiete nicht entnehmen.
b)
Das Flurstück 19 der Flur 31 sowie das Flurstück 14
der Flur 48 werden derzeit als Weideland genutzt. Es
wird dort Heu gewonnen und Vieh gehalten.
Die Festsetzung bedeutet keinesfalls eine
erzwungene Nutzungsaufgabe. Vielmehr darf
auch im Naturschutzgebiet die Nutzung in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang
fortgeführt werden. Sie können also auch
künftig wie bisher verpachtet werden.
Insofern
erfolgte
durchaus
eine
Berücksichtigung
der
Belange
der
Grundeigentümer und/oder Bewirtschafter. Die
Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
Diese Nutzungen werden künftig empfindlich
eingeschränkt: Nach Nr. 2.1.0, 2 des Planentwurfs ist
es verboten, Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu
reiten oder zu fahren. Nach Nr. 2.1.0, 9 ist es verboten,
Hunde unangeleint mit sich geführt werden. Nach Nr.
2.1.0, 13 darf die Fläche nicht mehr gedüngt werden.
Nach Nr. 2.1.0, 14 dürfen landwirtschaftliche Produkte
nicht mehr gelagert werden (Strohlager, Mieten). Nach
Nr. 2.1.0, 17 dürfen Dauergrünlandflächen oder
Brachflächen nicht umgebrochen oder in eine andere
Nutzung umgewandelt werden. Nach Nr. 2.1.0, 20
dürfen Erstaufforstungen nicht vorgenommen werden
und
Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisigoder
Baumschulkulturen nicht angelegt werden. Nach Nr.
2.1.0., 24 dürfen Bäume außerhalb des Waldes,
Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume,
wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten nicht
ganz oder teilweise beseitigt, beschädigt, ausgerissen,
ausgegraben, abgetrennt oder in sonstiger Weise in
ihrem Bestand gefährdet werden. Nach Nr. 2.1.0., 26
dürfen Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
nicht zerstört, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige
Entwicklungsformen nicht fortgenommen, gesammelt,
beschädigt, entfernt oder in sonstiger Weise deren
Fortpflanzung behindert werden. Nach Nr. 2.1.0, 27
dürfen Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie
Tiere nicht eingebracht, ausgesetzt oder angesiedelt
werden. Ferner dürfen nach Nr. 2.1-6 Wiesen und
Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06 nicht
abgeschleppt oder gewalzt werden. Sofern die
Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten
Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung getroffen werden. Grünland darf mit
Pferden lediglich bis 2 GVE vom 01.11. bis zum 31.03
des Folgejahres gehalten werden. Eine gleiche
Regelung gilt für Schafe in Koppelschafhaltung, wobei
Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche ausgenommen sind.
Die Zufütterung auf Flächen ist bei der Schafhaltung
verboten. Wenn sich zeigen sollte, dass diese
Regelungen dem Schutzzweck zuwiderlaufen, ist die
Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.
Diese
Nutzungsbeschränkungen
betreffen
den
Mandanten besonders stark, weil er befürchten muss,
dass er die Wiesen nicht mehr sinnvoll verpachten
kann. Dies gilt insbesondere für das Flurstück 19 der
Flur 31, das bislang überwiegend frei von jeglichen
Nutzungsbeschränkungen war. Auch im Verhältnis zur
bisher nach der alten Schutzgebietsverordnung
zulässigen Nutzung bedeuten diese Beschränkungen
eine
deutliche
Verschärfung.
Diese
haben
insbesondere keine Vorgaben über das Abschleppen
oder das Walzen oder die Düngung enthalten. Ferner
konnten die Flächen in eine andere Nutzung
umgewandelt werden. Angesichts des Düngeverbotes
haben die Pächter bereits signalisiert, dass die Flächen
zur Heugewinnung nicht mehr verwendet werden
können. Auch durch die Vorgaben zum Walzen und
Abschleppen wird eine Verpachtung gefährdet. Es
zeichnet sich bereits ab, dass ein Abschleppen
witterungsbedingt häufig innerhalb des dort genannten
Zeitraums nötig werden wird. Aus Erfahrung ist eine
kurzfristige Abstimmung mit dem Kreis als
Voraussetzung einer Ausnahme jedoch nicht immer
möglich. Ferner steht diese Ausnahme ihrerseits unter
Vorgehalt und ist damit unsicher.
Es trifft zu, dass Teile der betreffenden Flächen
bis dato lediglich als Landschaftsschutzgebiet,
teils ohne einen Schutzstatus vorlagen. Die
bisherige Landschaftsschutzverordnung der
Bezirksregierung Köln stammt aus dem Jahr
1984 und wurde lediglich aus formellen
Gründen in 1991 neu verkündet. Die
Kenntnisse
über
die
ökologischen
Gegebenheiten, aber auch die heutigen
regionalplanerischen Vorgaben haben zu einer
Überarbeitung der naturschutzrechtlichen und
bauleitplanerischen
Festsetzung
bzw.
Darstellung geführt. Insofern sind heute
Verfestigungen
von
ehemaligen
Splittersiedlungen im baulichen Außenbereich
nicht mehr zulässig, was im aktuellen
Flächennutzungsplan
der
Stadt
Bad
Münstereifel zum Ausdruck kommt. Die
Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und
des Landschaftsgesetzes erfordern ebenfalls
eine geänderte Beurteilung. Die genannten
Verbotsvorschriften werden zur Erfüllung des
Schutzzecks
für
erforderlich
erachtet.
Eingeräumte Spielräume hinsichtlich der
naturschutzfachlich zulässigen Bewirtschaftung
kommen dem Bewirtschafter entgegen, lassen
aber auch keine Unklarheiten über mögliche
Änderungen.
Das Flurstück 19 der Flur 31 soll darüber hinaus zur
Pferdehaltung genutzt werden. Dem Eigentümer liegt
ein konkretes Angebot vor. Dies ist nur noch sehr
beschränkt möglich. Auf dem Flurstück 14 der Flur 48
sollen Weihnachtsbäume angepflanzt werden. Die
Pläne dazu sind ebenfalls konkret. Dies wird ebenfalls
verboten.
Die Rechtsprechung garantiert dem Eigentümer
lediglich eine entschädigungslose Fortführung
der Nutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen
Umfang.
Weitergehende
Einschränkungen, wie sie die Festsetzung
vorsieht,
sind
dem
Grundsatz
der
Sozialpflichtigkeit des Eigentums geschuldet.
Insofern besteht auch kein Anrecht auf eine
Nutzung,
die
dem
Eigentümer
einen
möglicherweise höheren wirtschaftlichen Ertrag
bringen würde.
Auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit (i.e.S.) stellt sich ferner die Frage,
warum der Mandant besonders belastet wird, in dem
seine beiden Grundstücke wie zufällig am linken und
am rechten Rand der Festsetzungen eingeschlossen
sind. Eine tragfähige Begründung ist hierfür nicht
ersichtlich.
Die seitens des Kreises beabsichtigten
weitergehenden Ziele, insbesondere zur
Extensivierung
bisher
konventionell
bearbeiteter Flächen, sollen auf vertraglichem
Wege umgesetzt werden. Darüber hinaus
beabsichtigt der Kreis, Zielkonflikte auch mittels
Flächentausch oder –erwerb im Rahmen eines
Bodenordnungsverfahrens zu lösen.
Zwischenzeitlich hat der Eigentümer hiezu über
seinen
Rechtsbeistand
erklärt,
diesem
Gedanken aufgeschlossen gegenüber zu
stehen.
Das Flurstück 75 der Flur 39 wird derzeit zur
Heugewinnung und als Viehweide genutzt. Das
Grundstück ist eingezäunt. Es gelten die gleichen Festsetzungen.
Auch
insoweit
sind
empfindliche
Nutzungsbeschränkungen zu befürchten. Dies folgt
aus den obigen Ausführungen.
Der Mandant weist abschließend daraufhin, dass es
nicht sein Bestreben ist, die Festsetzung der
Naturschutzgebiete als solche zu verhindern. Ihm ist
lediglich daran gelegen, seine bisherigen und
geplanten Nutzungen möglichst unberührt weiterführen
bzw. realisieren zu können. Er ist daher insofern auch
gerne bereit, die weitere Vorgehensweise in einem
Gespräch zu erörtern, um insoweit eine gemeinsame
Lösung zu finden.
Dem Einwender wird diese Option ausdrücklich
angeboten.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P034
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Als Eigentümer der dort gelegenen nachstehenden
Parzellen erhebt der Einwender frist- und formgerecht
Einspruch gegen die Ausweisung Auf Homerich als
Naturschutzgebiet.
Gemarkung Houverath, Flur 31, Flurstück 11
Der Einwender bittet um Bestätigung des Eingangs
und der Kenntnisnahme des Einspruchs.
Schreiben vom 10.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die betroffene Fläche liegt im geplanten NSG
„Auf der Heide“. Es handelt sich i.w. um
extensiv genutztes artenreiches Grünland. Die
Naturschutzwürdigkeit ist weiterhin gegeben.
Nutzungskonflikte
werden
aktuell
nicht
gesehen, da nicht beabsichtigt ist, die Fläche
zu intensivieren. Ggf. kann ein Angebot auf
Vertragsnaturschutz unterbreitet werden.
Es wird darauf verwiesen, dass die Nutzung der
Fläche in der bisherigen Art und in bisherigem
Umfang von den allgemeinen Verboten im
Naturschutzgebiet ausgenommen ist
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Erl. mit Schreiben vom 11.03.2008
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P035
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Als Eigentümer der dort gelegenen nachstehenden
Parzellen erhebt der Einwender frist- und formgerecht
Einspruch gegen die Ausweisung Auf Homerich als
Naturschutzgebiet.
Gemarkung Houverath, Flur 31, Flurstück 17
Der Einwender bittet um Bestätigung des Eingangs
und der Kenntnisnahme des Einspruchs.
Schreiben vom 09.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die betroffene Fläche liegt im geplanten NSG
„Auf der Heide“. Es handelt sich i.w. um
extensiv genutztes artenreiches Grünland. Die
Naturschutzwürdigkeit ist weiterhin gegeben.
Nutzungskonflikte
werden
aktuell
nicht
gesehen, da nicht beabsichtigt ist, die Fläche
zu intensivieren. Ggf. kann ein Angebot auf
Vertragsnaturschutz unterbreitet werden.
Es wird darauf verwiesen, dass die Nutzung der
Fläche in der bisherigen Art und in bisherigem
Umfang von den allgemeinen Verboten im
Naturschutzgebiet ausgenommen ist
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Erl. mit Schreiben vom 11.03.2008
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P036
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Als Eigentümer der dort gelegenen nachstehenden
Parzellen erhebt die Einwenderin frist- und
formgerecht Einspruch gegen die Ausweisung Auf
Homerich als Naturschutzgebiet.
Gemarkung Houverath, Flur 31, Flurstück 18
Die Einwenderin bittet um Bestätigung des Eingangs
und der Kenntnisnahme des Einspruchs.
Ergänzung per E-Mail am 20.03.2008:
Die Einwenderin wendet sich gegen die Einbeziehung
in das Naturschutzgebiet, da das Flurstück ans
Bauland grenzt. Falls die Fläche hinzugezogen wird,
kann es nie als Bauland ausgewiesen werden.
Schreiben vom 10.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die betroffene Fläche liegt im geplanten NSG
„Auf der Heide“. Es handelt sich i.w. um
extensiv genutztes artenreiches Grünland. Die
Naturschutzwürdigkeit ist weiterhin gegeben.
Nutzungskonflikte
werden
aktuell
nicht
gesehen, da nicht beabsichtigt ist, die Fläche
zu intensivieren. Ggf. kann ein Angebot auf
Vertragsnaturschutz unterbreitet werden.
Es wird darauf verwiesen, dass die Nutzung der
Fläche in der bisherigen Art und in bisherigem
Umfang von den allgemeinen Verboten im
Naturschutzgebiet ausgenommen ist
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Erl. mit Schreiben vom 11.03.2008
Bei den bebauten Grundstücken handelt es
sich um eine Splittersiedlung, deren Bestand
zwar
abgesichert
ist,
aber
keine
Erweiterungsmöglichkeit beinhaltet. Dieses ist
sowohl auf der Ebene des Regionalplanes als
auch des Flächennutzungsplanes geregelt.
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P037
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Als Eigentümer der dort gelegenen nachstehenden
Parzellen erhebt der Einwender frist- und formgerecht
Einspruch gegen die Ausweisung Auf Homerich als
Naturschutzgebiet.
Gemarkung Houverath, Flur 31, Flurstück 10
Der Einwender bittet um Bestätigung des Eingangs
und der Kenntnisnahme des Einspruchs.
Schreiben vom 05.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die betroffene Fläche liegt im geplanten NSG
„Auf der Heide“. Es handelt sich i.w. um
extensiv genutztes artenreiches Grünland. Die
Naturschutzwürdigkeit ist weiterhin gegeben.
Ggf. kann ein Angebot auf Vertragsnaturschutz
unterbreitet werden. Auch ist beabsichtigt,
Möglichkeiten des Flächentausches bzw. –
erwerbs
im
Rahmen
eines
Bodenordnungsverfahrens zu schaffen.
Es wird darauf verwiesen, dass die Nutzung der
Fläche in der bisherigen Art und in bisherigem
Umfang von den allgemeinen Verboten im
Naturschutzgebiet ausgenommen ist
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Erl. mit Schreiben vom 11.03.2008
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P038
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Im
Hinblick
auf
den
oben
angegebenen
Landschaftsplan wendet der Einwender sich im
Namen
seiner Frau und im eigenen Namen an den Kreis.
Er und seine Frau sind Eigentümer von vier im
Liersbachtal gelegenen Grundstücken Gemarkung
„Auf den Burgbenden“, Flur 9, Flurstücke 49, 140, 141
und 142, insgesamt 1,781 ha groß. Zu dem derzeit
ausliegenden
Entwurf
eines
Landschaftsplans
möchten sie Anregungen und Bedenken vorbringen.
Vorausschicken möchte er, dass es sich bei den
vorgenannten Parzellen um Wiesengrundstücke, die
vor einigen Jahren noch als Viehweide genutzt
wurden, handelt.
Vor allem die in Bachnähe liegenden Grundstücksteile
sind - insbesondere im Winter - feucht, wobei
allerdings die feuchten und die trockenen Bereiche
nicht scharf voneinander abzugrenzen sind. Genutzt
werden
die
Grundstücke
derzeit
zur
Koppelschafhaltung durch einen Pächter. Diese
Koppelschafhaltung hat sich – auch im Vergleich zur
Viehhaltung
für
diese
Grundstücke
als
ausgesprochen positiv ausgewirkt.
Schreiben vom 10.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Einwender sind Eigentümer von 4 Parzellen
im Liersbachtal. Die Einwendungen beziehen
sich auf die verschiedenen, für das NSG „Liersund Letherter Bachtal“ formulierten allgemeinen
und gebietsspezifischen Verbotsvorschriften,
die s.E. unvereinbar sind mit der bisher dort
ausgeübten Nutzung.
Den Bedenken wird durch Abschluss
einer vertraglichen Regelung zur
Sicherung der bisher auf den Flächen
des Einwenders erfolgten Nutzung
Rechnung getragen.
Wie von den Eigentümern auch in Form von
Bildnachweisen belegt, werden Teile der
Flächen regelmäßig bei Starkregenereignissen
überflutet, da der Liesrbach selbst vom Profil
her nicht leistungsfähig genug ist. Insofern
handelt es sich zweifelsfrei um Feucht- und
Nasswiesen, die lediglich in den hängigeren
Partien trockener sind. Hier haben die
Eigentümer auch Obstbäume angepflanzt, die
sie regelmäßig schneiden.
Ein Grundstücksteil, und zwar die Parzelle Flur 9,
Flurstück 49 ist seit vielen Jahren mit Obstbäumen
bepflanzt, und zwar seinerzeit in bewusster
Entscheidung zugunsten des Landschaftsschutzes
mit Hochstämmen. Diese Parzelle ist, weil am Hang
gelegen und wegen der Obstbäume, nur mit großem
Aufwand mit Maschinen zu mähen. Durch die
Schafhaltung ist deshalb sichergestellt, dass dieses
Gelände nicht verwildert und verbuscht.
Die Koppelschafhaltung wird nicht von den
Einwendern selber betrieben, sondern durch einen
Pächter. Dieser Pächter kümmert sich allerdings nicht
– so ist es zwischen ihnen vereinbart – um die
Obstbäume. Deren Pflege haben allein die Einwender
übernommen.
Die Einwendungen sind nachvollziehbar, weil
die Verbotsvorschriften offenkundig mit der
Bewirtschaftung durch den Pächter kollidieren.
Dies gilt insbesondere für die mit der
Winterbeweidung
verbundene
Zufütterung
sowie die Lagerung im Bereich des Stalles.
Auch werden bestimmte Zielvorstellungen, die
der Kreis im LP formuliert hat, von den
Einwendern nicht mitgetragen, so z.B. das
Auszäunen von Uferrandstreifen.
Die von den Einwendern aufgelisteten und
monierten
Regelungsinhalte
des
Landschaftsplanes sind aus der Sicht des
Kreises
für
die
Gesamtsituation
im
Schutzgebiet erforderlich und zielführend. So
ist in der Tat angestrebt, die Bewirtschaftung im
Talsystem so zu gestalten, dass diese lediglich
in extensiver Weise und weitestgehend unter
Ausschluss einer Nutzung im Winter erfolgt.
Auch die Auszäunung des Gewässers und
damit dessen Schutz vor Stoffeinträgen soll
durchgängig erreicht werden. Dies kann im
Einzelfall dazu führen, dass Restflächen einer
natürlichen Sukzession überlassen werden,
weil
ihre
Bewirtschaftung
nicht
mehr
wirtschaftlich ist. Auch kann sich so eine
durchgängige Erlengalerie entwickeln, die
naturnahe
Gewässer
in
den
Mittelgebirgsregionen
prägt.
Gehölzfrei
Uferbereich sind vielmehr ein Indiz für
unnatürliche Störungen und eine Beweidung
der Ufer bis unmittelbar an das Gewässer.
Zu dem Landschaftsplan bringen sie folgende
Anregungen und Bedenken vor, wobei sich die
Angaben zu den Seitenzahlen auf die textlichen
Festsetzungen / Erläuterungen des Landschaftsplans
beziehen:
1. Nach dem Entwurf des Landschaftsplans (dort
Seite
45)
soll
im
Bereich
des
Naturschutzgebietes „Liers- und Letherter Bach“
das gebietsspezifische Verbot gelten,
„Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung
mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11.
bis zum 31.03. des Folgejahres zu beweiden“.
Da sich aus dem Landschaftsplan nicht ergibt, wie
ein Schaf in Großvieheinheiten zu bewerten ist
(hier werden im Internet teilweise unterschiedliche
Werte genannt) geht der Einwender davon aus,
dass für ein Schaf 0,1 GVE / ha anzusetzen sind.
Er bezieht sich insoweit auf das Stichwort
„Viehbesatz“ in www.wikipedia.de. Nach dem
Landschaftsplan wären danach also in der Zeit
vom 01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres
maximal 20 Schafe / ha zulässig.
Vor dem Hintergrund, dass nach dem
Landschaftsplan Einschränkungen nur für die
Pferdehaltung
und
die
Koppelschafhaltung
bestehen sollen, ist den Einwendern diese
Beschränkung nicht verständlich. Vor allem
leuchtet es nicht ein, dass es für alle andere
Tierarten keinerlei Beschränkungen geben soll,
obwohl die nachteiligen Folgen der Beweidung
durch andere Tierarten im Winter weit
nachteiligere Folgen haben dürften.
Es sollte deshalb die aus ihrer Sicht nicht
nachzuvollziehende Benachteiligung der Schafund Pferdehalter aus dem Landschaftsplan
gestrichen
werden
und
auch
eine
Winterbeweidung ohne Einschränkung möglich
sein.
Zur Umsetzung dieser Ziele beabsichtigt der
Kreis Euskirchen, verschiedene Möglichkeiten
zur
Lösung
von
Interessenskonflikten
anzubieten. Neben dem Flächentausch und
dem Flächenerwerb kommen auch vertragliche
Regelungen in Betracht. Flankierend soll ein
Bodenordnungsverfahren die Chancen für eine
zusammenhängende Besitzstruktur verbessern,
die wirtschaftliche und naturschutzverträgliche
Nutzungen gleichermaßen ermöglicht. So ist
z.B. denkbar, dass auch eine lokale
Koppelschafhaltung auf hängigen Flächen im
NSG zweckdienlich ist. Hier ergäben sich keine
Kollisionen mit dem Gewässerschutz bzw. der
Gewässerentwicklung.
Da die von den Einwendern geschilderten
Probleme lediglich die von ihnen bzw. ihrem
Pächter ausgeübte aktuelle Nutzung betreffen,
soll unter dem Aspekt der Bestandssicherung
eine vertragliche Regelung für die betreffende
Nutzung erfolgen, ohne die Regelungen für das
NSG insgesamt ändern zu müssen.
2. Nach dem die Koppelschafhaltung betreffenden
Verbot (Seite 45) sollen
„Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche“
ausgenommen sein. Was mit dieser Ausnahme
gemeint ist, wird nicht hinreichend klar.
3. Insbesondere
ist
in
der
vorgenannten
Formulierung der Begriff „Feuchtbereiche“ nicht
klar genug bestimmt, weil große Teile der Wiesen
im Liersbachtal zumindest zeitweise, und in jedem
Fall im Winter, feucht bzw. nass sind.
4. Weiter heißt es (Seite 45)
„Verboten ist hierbei jegliche Form der
Zufütterung auf den Flächen“.
Für die Einwender ist es ein nicht aufzulösender
Widerspruch im Entwurf des Landschaftsplans,
einerseits die Koppelschafhaltung im Umfang bis
zu 2 GVE/ha, also 20 Schafe / ha in der Zeit vom
01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres zu
gestatten, andererseits aber jegliche Form der
Zufütterung zu untersagen.
Dieses Verbot der Zufütterung darf auf keinen Fall
in dieser Form zur Geltung kommen. Praktisch
kommt dieses Verbot nämlich einem Verbot der
Koppelschafhaltung im Winter gleich, denn es ist
völlig ausgeschlossen, dass 20 Schafe pro Hektar
in dieser Zeit auf den Wiesen im Liersbachtal ein
ausreichendes Nahrungsangebot vorfinden. Vor
allem gilt dies natürlich dann, wenn in der Eifel
über längere Zeit Schnee liegt.
Für die auf ihrer Wiese befindlichen Schafe würde
das Verbot der Zufütterung mit Sicherheit die
„biologische Lösung“ bedeuten, das heißt die
Schafe würden schlichtweg verhungern und den
Winter nicht überstehen.
Die Zufütterung ist deshalb unabdingbar, wenn wie der Entwurf des Landschaftsplanes vorsieht die Koppelschafhaltung mit 2 GVE/ha in der Zeit
vom 01.11. bis 31.03. des Folgejahres möglich
sein soll.
Keine Bedenken bestehen dagegen, wenn ein
Verbot der Zufütterung auf die Zeit beschränkt
wird, in der ein ausreichendes Nahrungsangebot
für Schafe in einer Größenordnung von 2 GVE /
ha zur Verfügung steht, also in der Zeit ab etwa
vom 01.05. des Jahres bis zum 30.09. des Jahres.
5. Im Hinblick auf die im Eigentum der Einwender
stehenden Grundstücke dürfte feststehen, dass
ohne
Zufütterung
eine
Verpachtung
zur
Schafhaltung nicht mehr möglich sein wird. Ihnen
stehen auch keine Alternativflächen außerhalb des
Naturschutzgebietes zur Verfügung, auf denen die
Schafe in der Zwischenzeit untergebracht werden
könnten.
Eine Verpachtung an einen Viehhalter ist für sie –
auch im Hinblick auf den Schutz der Obstbäume keine Alternative.
Die Regelungen über das Verbot der Zufütterung
wirken sich deshalb praktisch für uns wie eine
Enteignung aus.
6. Den Einwendern scheint an dieser Stelle der
Hinweis wichtig, dass eine völlige Verdrängung
der Koppelschafhaltung im Liersbachtal den
Schutzzwecken
des
beabsichtigten
Naturschutzgebietes nicht entspricht, sondern
diesen gerade zuwider laufen dürfte. Der Preis für
eine Verdrängung der Koppelschafhaltung aus
dem Liersbachtal dürfte nämlich sein, dass immer
größerer Flächen im Liersbachtal verwildern und
verbuschen.
7. Im Entwurf des Landschaftsplans ist weiterhin
geregelt (Seite 45)
„Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.“
Nach Meinung der Einwender ist eine solche
Regelung, die es - über eine Generalklausel ganz weitgehend der Unteren Landschaftsbehörde
freistellt, die Winterbeweidung wieder rückgängig
zu machen, viel zu unbestimmt, um als
ausreichende
Grundlage
einer
konkreten
Untersagungsverfügung zu dienen.
Sollte sich tatsächlich Handlungsbedarf ergeben,
sollte im Hinblick auf die weitreichenden Folgen auch für die Landwirtschaft - eine solche
Entscheidung dem Satzungsgeber vorbehalten
bleiben.
Diese Regelung sollte deshalb ersatzlos
gestrichen werden.
8. Nach Ziffer 14 der allgemeinen Verbote (Seite 22)
ist es verboten
„Landwirtschaftliche Produkte zu lagern
(Strohlager / Mieten)“.
Auf den im Eigentum der Einwender stehenden
Grundstücken im Liersbachtal ist bisher Futter /
Stroh in den Schafsschuppen – unerreichbar für
die Schafe – gelagert worden. Es ist in keiner
Weise erkennbar, dass eine solche Lagerung mit
den Schutzzwecken des Naturschutzgebietes in
Widerspruch steht.
Dieses Verbot sollte entweder ganz gestrichen
oder dahingehend eingeschränkt werden, dass
zumindest die Lagerung von Futter zulässig ist.
Gegebenenfalls kann hier auch im Hinblick auf die
Lagerung von Futter eine mengenmäßige
Beschränkung vorgesehen werden, und zwar in
der Art, dass maximal der Futterbedarf gelagert
werden darf, der zur Zufütterung in der
nahrungsarmen Zeit benötigt wird.
9. Nach Ziffer 1 der allgemeinen Verbote (Seite 21)
ist es unter anderem verboten, bauliche Anlagen
zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu
ändern.
Hier sollte zumindest klargestellt werden, dass
Schuppen (Schafschuppen /Tierschuppen) wie sie
sich bereits derzeit auf dem Grundstück befinden,
nicht unter diese Regelung fallen sollen. Für die
Koppelschafhaltung,
die
nach
dem
Landschaftsplan erlaubt ist, sind derartige
Schuppen notwendig und absolut üblich.
10. Nach Ziffer 1 der allgemeinen Verbote (Seite 21)
ist auch verboten
„Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen“
zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu
ändern.
Nach der „Unberührtheitsklausel“ – (Seite 25) soll
es dann aber zulässig sein
„ortsübliche Weidezäune und Tierfanggatter
bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen,
ferner Elektrozäune“
zu errichten. Ich verstehe diese Ausnahme – da
sie bei den Bestimmungen zur „Unberührtheit“
aufgenommen wurde – so, dass sie nur für die
„ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang“
(Seite 25)
gelten soll.
Hier müsste klargestellt werden, dass auch der
Grundeigentümer, der keine Landwirtschaft
betreibt, berechtigt ist, derartige Abgrenzungen /
Zäune anzubringen. Zum Beispiel muss auch der
Pferdehalter, der sein Grundstück als Weide für
seine Pferde benutzt, die Möglichkeit der
Einzäunung haben.
11. Nach Ziffer 2 der allgemeinen Verbote ist es
verboten,
„Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf
ihnen zu reiten oder zu fahren.“
Dem Wortlaut nach gilt diese Einschränkung auch
für den Grundstückseigentümer eines im
Naturschutzgebiet gelegenen Grundstücks.
Hier
müsste
die
Selbstverständlichkeit
festgehalten werden, dass das Verbot nicht gilt
für
den
Grundstückseigentümer
und
diejenigen Personen,
denen
aufgrund
Zustimmung des
Grundstückseigentümers das
Betreten und der
Aufenthalt
auf
dem
Grundstück gestattet ist, und auch nicht für
Bedienstete und Beauftragte der Behörden in
Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.
Wäre den Einwendern selber oder den von ihnen
Beauftragten ein Betreten ihrer Grundstücks nicht
möglich, könnten sie noch nicht einmal einen
Dritten beauftragen, ihre Wiese zu mähen oder
etwa ihre Obstbäume zu beschneiden.
Er geht nicht davon aus, dass das wirklich gewollt
ist.
12. Nach Ziffer 11 der allgemeinen Verbote (Seite 22)
ist es verboten, bei stehenden oder fließenden
Gewässern einschließlich
Fischteichen
die
Böschungen zu beeinträchtigen, und zwar
„auch durch Beweidung und Tritt durch
Weidetieren“.
Dieses Verbot ist, zumindest wenn die Beweidung
durch Schafe erfolgt, unverhältnismäßig, da bei
einer
Beweidung
durch
Schafe
Beeinträchtigungen
der Uferbereiche kaum eintreten, wie die
Erfahrungen auf der Wiese der Einwender zeigen.
Dieses Verbot müsste zwangsläufig dazu führen,
dass alle Uferbereiche eingezäunt werden
müssen, wenn eine Wiese zur Koppelschafhaltung
benutzt wird. Folge wäre für die in ihrem Eigentum
stehenden Grundstücke, dass die Schafe nicht
mehr zwischen den verschiedenen Bereichen ihrer
Wiese wechseln könnten.
Es ist auch nicht sinnvoll, dass den Schafen dann
jeglicher Zugang zum Bach versperrt wäre.
Zumindest zum Trinken müsste Ihnen ein oder
mehrere Zugänge zum Bach eröffnet werden.
Eine Einzäunung des Liersbaches würde das
Landschaftsbild auch alles andere als bereichern.
Der Zusatz „auch durch Beweidung und Tritt durch
Weidetieren“ sollte deshalb ersatzlos gestrichen
werden oder zumindest bei der Beweidung durch
Schafe eine Ausnahme gemacht werden, und
zwar dahingehend, dass dieses Verbot bei der
Beweidung durch Schafe nicht gilt.
13. Soweit Ziffer 13 der allgemeinen Verbote (Seite
22) das generelle Verbot enthalten soll,
mineralischen
Dünger
aufzubringen
und
Pflanzenschutzmitteln einzusetzen, ist dies dann
unangemessen und unverhältnismäßig, wenn es
nur darum geht, einzelne Bäume / Pflanzen zu
düngen bzw. mittels Pflanzenschutzmitteln zu
schützen, der Einsatz von Dünger und
Pflanzenschutzmitteln also nicht großflächig,
sondern nur ganz lokal erfolgt.
Die Einwender halten es insoweit auch für einen
Wertungswiderspruch, wenn andererseits im
Rahmen
der
„Unberührtheitsklausel“
der
großflächige
Einsatz
von
Dünger
und
Pflanzenschutzmitteln
unter
bestimmten
Voraussetzungen zulässig sein soll („Trotz der
auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote
bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen
Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv
gedüngten und / oder Pflanzenschutzmittel
behandelten Flächen erlaubt“ – Seite 25).
Auf Dauer werden die von ihnen seinerzeit
angepflanzten
Obstbäume nicht
überleben
können, wenn nicht zwischenzeitlich auch einmal
eine Düngung bzw. – soweit notwendig – die
Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt.
Eine Düngung der Obstbäume kann insbesondere
auch deshalb notwendig werden, weil es sich bei
den in ihrem Eigentum stehenden Flächen um
sogenanntes „Grenzertragsland“ handelt.
Aber auch der auf die Obstbäume beschränkte
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln muss zulässig
bleiben. Bei der derzeitigen Formulierung im
Landschaftsplan bleibt sogar unklar, ob die
Einwender in Zukunft überhaupt noch nach dem
Obstbaumschnitt die Bäume mit Mitteln zur
„Wundversorgung“ schützen oder etwa Leimringe
anbringen dürfen.
Es sollte deshalb klargestellt werden, dass eine
bloß lokale, auf den Bereich einzelner Bäume /
Pflanzen beschränkte Düngung bzw. Behandlung
mit Pflanzenschutzmitteln zulässig bleibt.
14. Nach Ziffer 18 der allgemeinen Verbote ist es
auch verboten - insoweit greift auch keine
Unberührtheitsklausel ein -, Quellsümpfe
„auch durch übermäßige Beweidung / Tritt
von
Weidetieren“
zu verändern oder zu zerstören.
Rein praktisch ist es schon auf der Wiese der
Einwender im Liersbachtal nicht möglich, diese
Feuchtbereiche klar einzugrenzen. Vor dem Tritt
von Weidetieren könnten diese Feuchtbereiche im
Übrigen dann auch nur durch Einzäunung
geschützt werden, was aus den oben genannten
Gründen nicht sinnvoll ist.
Der Zusatz „auch durch übermäßige Beweidung /
Tritt von Weidetieren“ sollte deshalb ersatzlos
gestrichen werden.
15. Nach Ziffer 24 der allgemeinen Verbote ist es
schließlich verboten, Obstbäume gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, auszugraben, wobei die
Beseitigung abgängiger Obstgehölze erst
„nach Zustimmung durch die untere
Landschaftsbehörde“
zulässig ist.
Die Einwender meinen, dass zumindest die
Beseitigung einzelner, völlig abgestorbener
Obstbäume ohne das vorgesehene bürokratische
Verfahren zulässig sein müsste, und zwar
zumindest dann, wenn eine Neuanpflanzung
erfolgt.
16. Nach der „Unberührtheitsklausel“ bleibt von den
allgemeinen Verboten unberührt insbesondere
„die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang“.
Hier sollte klargestellt werden, was mit
„ordnungsgemäße Landwirtschaft“ gemeint ist.
Insbesondere sollte klargestellt werden, ob damit
nur die Tätigkeiten „im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebes“ gemeint sind.
Soweit sie selber ihre Grundstücke im Liersbachtal
„landwirtschaftlich“
nutzen
–
etwa
im
Zusammenhang mit den von ihnen angepflanzten
Obstbäumen – kann es ihres Erachtens keinen
Unterschied machen, ob sie selber einen
landwirtschaftlichen Betrieb führen oder nicht.
Die erweiterten Befugnisse, die über die
Unberührtheitsklausel bestehen, sollten deshalb
auch zur Anwendung kommen, wenn der private
Grundstückseigentümer – ohne selber Inhaber
eines landwirtschaftlichen Betriebes zu sein – das
Grundstück ganz oder teilweise wie ein Landwirt
nutzt.
Dies sollte so klargestellt werden.
17. Nach dem Entwurf des Landschaftsplans sind im
Bereich des Naturschutzgebietes „Liers- und
Letherter Bach“ auch die
„Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des
Biotopverbundes“ (Seite 112) vorgesehen.
Hierzu heißt es auf Seite 108
„Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zur
Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund
der
Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für
die erforderliche Breite des Uferrandstreifens
soll der Abstand zwischen den beidseitigen
Böschungsoberkanten dienen, aber nicht
weniger als 5 m auf jeder Seite ab
Böschungsoberkante.“
Bei dem derzeitigen Lauf des Liersbaches ist die
Anlage von Uferrandstreifen - jedenfalls soweit die
Grundstücke der Einwender betroffen sind – nach
ihrer Ansicht keine sinnvolle Maßnahme:
Bedauerlicherweise ist der Liersbach Anfang der
60-er Jahre auf ihrem Grundstücken „begradigt“
worden, während er zuvor durch unsere Wiese
mäanderte. Wie es einmal war, möchten wir mit
dem Ausschnitt einer uns vorliegenden Karte aus
dem Jahr 1847, die ich Ihnen noch per email
zukommen lassen werde, verdeutlichen. Danach
mäanderte der Liersbach früher auch auf unserem
Grundstück. Hier wäre auf Dauer eine
Renaturierung des Baches notwendig.
Die Einwender halten es für ausgeschlossen, dass
sich der Liersbach auf ihrem Grundstück, soweit
er begradigt wurde, von selber verlagert und mit
dem Mäandern beginnt. Bezeichnenderweise hat
der Liersbach seit der Begradigung sein Bett auch
so gut wie nicht mehr verändert.
Die Begradigung und weitere danach erfolgte
Maßnahmen haben im Übrigen dazu geführt, dass
der Liersbach vor allem nach Starkregen zu einem
reißenden Gewässer werden kann. Per Email
werde ich Ihnen insoweit noch ein Photo
übermitteln, dass dies verdeutlicht. Auch dies
verhindert, dass der Liersbach auf ihren
Grundstücken in absehbarer Zeit wieder von sich
aus zu einem natürlichen Fließgewässer wird.
Inzwischen
wird
auch
noch
anfallendes
Regenwasser – teilweise kanalisiert unter dem
Weg „Zum Rosensiefen“ - in den Liersbach
geleitet. Dadurch sind die Probleme des
Liersbachs bei Starkregen noch vergrößert
worden.
Will der Kreis mit dem Liersbach ein naturnahes
Fließgewässer wiederherstellen – unter anderem
im Hinblick auf diesen Schutzzweck erfolgt die
Festsetzung als Naturschutzgebiet (Seite 44) müsste auf Dauer auch auf ihrem Grundstück der
ursprüngliche Bachverlauf wieder hergestellt
werden. Erst dann macht die Anlage von
Uferrandstreifen Sinn.
Einem naturnahen Rückbau des Liersbachs auf
ihrem Grundstück würden sich die Einwender als
Eigentümer auch nicht verschließen.
18. Wird der Landschaftsplan so beschlossen, wie er
jetzt vorliegt, ist für die Einwender eine sinnvolle
Nutzung ihrer Grundstücke im Liersbachtal kaum
noch möglich. Die Wiese wird auch nicht mehr zur
Koppelschafhaltung verpachtbar sein. Sie bringt
ihnen dann nur noch Lasten, aber keinerlei Nutzen
mehr.
Das Übermaß von Einschränkungen, die der
Landschaftsplan nach dem derzeitigen Entwurf für
uns mit sich bringt, bewegt sich ihres Erachtens
auch nicht mehr im Rahmen einer zulässigen
Sozialbindung des Eigentums, sondern bedeutet
für sie praktisch eine Enteignung. Dabei wirken
sich vor allem die Regelungen nachteilig für sie
aus, die die Koppelschafhaltung auf ihren
Grundstücken massiv einschränken, insbesondere
das Verbot der Zufütterung und das Verbot,
Futtermittel auf den Grundstücken zu lagern.
Da die Einwender im Hinblick auf die im
Landschaftsplan vorgesehenen Regelungen soviel
Konfliktpotential sehen, möchten sie vorschlagen, die
angesprochenen Punkte in einem gemeinsamen
Gespräch – dann auch mit dem Pächter - zu erörtern,
und zwar nach Möglichkeit vor Ort im Liersbachtal.
Dieses Gespräch sollte in jedem Fall stattfinden,
bevor der Entwurf des Landschaftsplanes dem
Kreistag vorgelegt wird.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P039a
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 04.03.2008
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Einwenderin ist Miteigentümerin in der
Eigentümergemeinschaft mit P039b.
Die Einwender haben sich im Rahmen der
öffentlichen Auslegung über die Veränderungen im
Rahmen des Landschaftsplanes Bad Münstereifel
informiert.
Dabei haben sie festgestellt, dass zu dem in ihrem
Eigentum stehenden Grundstück
Gemarkung Effelsberg, Flur 5, Nr. 343
Veränderungen im Landschaftsplan vorgesehen sind.
Zu diesen vorgesehenen Veränderungen machen sie
ihre Bedenken geltend und legen form- und
fristgerecht Einspruch ein. Eine künftige Nutzung des
Grundstücks wird durch die Veränderungen
eingeschränkt. Dies werden sie nicht hinnehmen und
ggf. Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Sie
bitten
daher,
von
den
Veränderungen
bezüglich
des
Grundstücks Abstand zu nehmen.
vorgesehenen
vorgenannten
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die betreffende Fläche liegt im LSG 2.2.-1
(Landschaftsschutzgebiet
mit
Grünlandumbruchverbot). Es handelt sich um
Grünland am Rötzelbach oberhalb des
Radioteleskops, also in der Bachaue. Das
Verbot, Grünland in den Bach- und Talauen
umzubrechen, war bereits Bestandteil der
Verbote nach der Landschaftsschutz-VO. Eine
Änderung der rechtlichen Situation hat sich
hierdurch nicht ergeben. Die Einschränkung
wird auch weiterhin aus Gründen des Erosionsund
Gewässerschutzes
für
erforderlich
erachtet.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P039b
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 04.03.2008
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der
Einwender
ist
Miteigentümer
in
der
Eigentümergemeinschaft mit P039a.
Die Einwender haben sich im Rahmen der
öffentlichen Auslegung über die Veränderungen im
Rahmen des Landschaftsplanes Bad Münstereifel
informiert.
Dabei haben sie festgestellt, dass zu dem in ihrem
Eigentum stehenden Grundstück
Gemarkung Effelsberg, Flur 5, Nr. 343
Veränderungen im Landschaftsplan vorgesehen sind.
Zu diesen vorgesehenen Veränderungen machen sie
ihre Bedenken geltend und legen form- und
fristgerecht Einspruch ein. Eine künftige Nutzung des
Grundstücks wird durch die Veränderungen
eingeschränkt. Dies werden sie nicht hinnehmen und
ggf. Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Sie
bitten
daher,
von
den
Veränderungen
bezüglich
des
Grundstücks Abstand zu nehmen.
vorgesehenen
vorgenannten
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die betreffende Fläche liegt im LSG 2.2.-1
(Landschaftsschutzgebiet
mit
Grünlandumbruchverbot“. Es handelt sich um
Grünland am Rötzelbach oberhalb des
Radioteleskops, also in der Bachaue. Das
Verbot, Grünland in den Bach- und Talauen
umzubrechen, war bereits Bestandteil der
Verbote nach der Landschaftsschutz-VO. Eine
Änderung der rechtlichen Situation hat sich
hierdurch nicht ergeben. Die Einschränkung
wird auch weiterhin aus Gründen des Erosionsund
Gewässerschutzes
für
erforderlich
erachtet.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P040
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 05.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft
Euskirchen vertreten, die für ihn folgende
Stellungnahme abgibt:
Der Einwender ist Eigentümer und Bewirtschafter der
in der Gemarkung Nöthen unter Flur 1 gelegenen
Flurstücke 32 und 66. Weiterhin bewirtschaftet er als
Pächter das in der Gemarkung Nöthen unter Flur 1
gelegene Flurstück 58 sowie das unter Flur 4
gelegene Flurstück 119. Besagte Grundstücke liegen
in der Kulisse des geplanten Naturschutzgebietes 2.13 „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“.
Besagte Flächen werden intensiv ackerbaulich
genutzt, so dass eine besondere Schutzwürdigkeit
nicht gegeben ist. Der Einwender wendet sich daher
gegen
deren
Einbeziehung
in
das
o.g.
Naturschutzgebiet.
Die Einwendung wurde in der Örtlichkeit
überprüft. In Abwägung zwischen den Belangen
des Betriebes und den naturschutzfachlichen
Erfordernissen schlägt die Verwaltung folgende
Änderungen vor:
Die Parzellen Nr. 32, 66 und 119 werden
ackerbaulich genutzt und liegen in einem
Taleinschnitt,
der
lediglich
periodisch
wasserführend
ist.
Entsprechend
der
vergleichbaren Situation an der Nöthener Mühle
sollen diese Flächen künftig nicht mehr als
NSG,
sondern
als
LSG
mit
Grünlandumbruchverbot festgesetzt werden.
Die bisherige ackerbauliche Nutzung unterliegt
ohnehin dem Bestandsschutz.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Weiterhin ist er Eigentümer und Bewirtschafter der
Grundstücke der Gemarkung Nöthen, Flur 2,
Flurstück 109 sowie Flur 4 Flurstück 55, beide
gelegen im geplanten Landschaftsschutzgebiet 2.2-6
„Fließgewässer, Auen und Hangbereiche im Bad
Münstereifeler Tal“. Diese Flächen sind hofnahe
Parzellen des landwirtschaftlichen Betriebes und
sollen der Erweiterung der Wirtschaftsgebäude
dienen. Insoweit wird die Herausnahme der Flächen
aus dem Landschaftsschutz beantragt.
Die Parzelle 58 wird teilw4eise ackerbaulich
genutzt,
liegt
aber
inmitten
eines
geschlossenen
NSG.
Hier
wird
eine
Rücknahme
im
Hinblick
auf
möglich
Entwicklungsmaßnahmen nicht für zweckmäßig
erachtet. Auch hier genießt die bisherige
Nutzung Bestandsschutz.
Die Parzelle 109 (LSG) soll wie bisher
festgesetzt werden. Betriebliche Erweiterungen
sind im Wege der Ausnahme als privilegierte
Vorhaben möglich. Die Parzelle 55 grenzt
unmittelbar an das Wasserschutzgebiet an.
Auch hier soll die bisherige Festsetzung
beibehalten werden.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P041
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 08.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender übersendet in der Anlage ein
Schreiben seines Verpächters, in dem dieser
Anregungen
und
Bedenken
gegen
den
Landschaftsplan 04 „Bad Münstereifel“ vorbringt.
Den Bedenken wird durch Abschluss
einer vertraglichen Regelung zur
Sicherung der bisher auf den Flächen
des Einwenders erfolgten Nutzung
Rechnung getragen.
Er macht sich diese Ausführungen voll inhaltlich zu
eigen und ist- wie auch aus dem Schreiben
hervorgehtgesprächsbereit
und
an
einer
vernünftigen Lösung interessiert.
Ausführungen der Verpächter: (P038)
Im
Hinblick
auf
den
oben
angegebenen
Landschaftsplan wendet der Einwender sich im
Namen
seiner Frau) und im eigenen Namen an den Kreis.
Er und seine Frau sind Eigentümer von vier im
Liersbachtal gelegenen Grundstücken Gemarkung
„Auf den Burgbenden“, Flur 9, Flurstücke 49, 140, 141
und 142, insgesamt 1,781 ha groß. Zu dem derzeit
ausliegenden
Entwurf
eines
Landschaftsplans
möchten sie Anregungen und Bedenken vorbringen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Einwender sind Eigentümer von 4 Parzellen
im Liersbachtal. Die Einwendungen beziehen
sich auf die verschiedenen, für das NSG „Liersund Letherter Bachtal“ formulierten allgemeinen
und gebietsspezifischen Verbotsvorschriften,
die s.E. unvereinbar sind mit der bisher dort
ausgeübten Nutzung.
Vorausschicken möchte er, dass es sich bei den
vorgenannten Parzellen um Wiesengrundstücke, die
vor einigen Jahren noch als Viehweide genutzt
wurden, handelt.
Vor allem die in Bachnähe liegenden Grundstücksteile
sind - insbesondere im Winter - feucht, wobei
allerdings die feuchten und die trockenen Bereiche
nicht scharf voneinander abzugrenzen sind. Genutzt
werden
die
Grundstücke
derzeit
zur
Koppelschafhaltung durch einen Pächter. Diese
Koppelschafhaltung hat sich – auch im Vergleich zur
Viehhaltung
für
diese
Grundstücke
als
ausgesprochen positiv ausgewirkt.
Wie von den Eigentümern auch in Form von
Bildnachweisen belegt, werden Teile der
Flächen regelmäßig bei Starkregenereignissen
überflutet, da der Liesrbach selbst vom Profil
her nicht leistungsfähig genug ist. Insofern
handelt es sich zweifelsfrei um Feucht- und
Nasswiesen, die lediglich in den hängigeren
Partien trockener sind. Hier haben die
Eigentümer auch Obstbäume angepflanzt, die
sie regelmäßig schneiden.
Ein Grundstücksteil, und zwar die Parzelle Flur 9,
Flurstück 49 ist seit vielen Jahren mit Obstbäumen
bepflanzt, und zwar seinerzeit in bewusster
Entscheidung zugunsten des Landschaftsschutzes
mit Hochstämmen. Diese Parzelle ist, weil am Hang
gelegen und wegen der Obstbäume, nur mit großem
Aufwand mit Maschinen zu mähen. Durch die
Schafhaltung ist deshalb sichergestellt, dass dieses
Gelände nicht verwildert und verbuscht.
Die Koppelschafhaltung wird nicht von den
Einwendern selber betrieben, sondern durch einen
Pächter. Dieser Pächter kümmert sich allerdings nicht
– so ist es zwischen ihnen vereinbart – um die
Obstbäume. Deren Pflege haben allein die Einwender
übernommen.
Die Einwendungen sind nachvollziehbar, weil
die Verbotsvorschriften offenkundig mit der
Bewirtschaftung durch den Pächter kollidieren.
Dies gilt insbesondere für die mit der
Winterbeweidung
verbundene
Zufütterung
sowie die Lagerung im Bereich des Stalles.
Auch werden bestimmte Zielvorstellungen, die
der Kreis im LP formuliert hat, von den
Einwendern nicht mitgetragen, so z.B. das
Auszäunen von Uferrandstreifen.
Die von den Einwendern aufgelisteten und
monierten
Regelungsinhalte
des
Landschaftsplanes sind aus der Sicht des
Kreises
für
die
Gesamtsituation
im
Schutzgebiet erforderlich und zielführend. So
ist in der Tat angestrebt, die Bewirtschaftung im
Talsystem so zu gestalten, dass diese lediglich
in extensiver Weise und weitestgehend unter
Ausschluss einer Nutzung im Winter erfolgt.
Auch die Auszäunung des Gewässers und
damit dessen Schutz vor Stoffeinträgen soll
durchgängig erreicht werden. Dies kann im
Einzelfall dazu führen, dass Restflächen einer
natürlichen Sukzession überlassen werden,
weil
ihre
Bewirtschaftung
nicht
mehr
wirtschaftlich ist. Auch kann sich so eine
durchgängige Erlengalerie entwickeln, die
naturnahe
Gewässer
in
den
Mittelgebirgsregionen
prägt.
Gehölzfrei
Uferbereich sind vielmehr ein Indiz für
unnatürliche Störungen und eine Beweidung
der Ufer bis unmittelbar an das Gewässer.
Zu dem Landschaftsplan bringen sie folgende
Anregungen und Bedenken vor, wobei sich die
Angaben zu den Seitenzahlen auf die textlichen
Festsetzungen / Erläuterungen des Landschaftsplans
beziehen:
3. Nach dem Entwurf des Landschaftsplans (dort
Seite
45)
soll
im
Bereich
des
Naturschutzgebietes „Liers- und Letherter Bach“
das gebietsspezifische Verbot gelten,
„Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung
mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11.
bis zum 31.03. des Folgejahres zu beweiden“.
Da sich aus dem Landschaftsplan nicht ergibt, wie
ein Schaf in Großvieheinheiten zu bewerten ist
(hier werden im Internet teilweise unterschiedliche
Werte genannt) geht der Einwender davon aus,
dass für ein Schaf 0,1 GVE / ha anzusetzen sind.
Er bezieht sich insoweit auf das Stichwort
„Viehbesatz“ in www.wikipedia.de. Nach dem
Landschaftsplan wären danach also in der Zeit
vom 01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres
maximal 20 Schafe / ha zulässig.
Vor dem Hintergrund, dass nach dem
Landschaftsplan Einschränkungen nur für die
Pferdehaltung
und
die
Koppelschafhaltung
bestehen sollen, ist den Einwendern diese
Beschränkung nicht verständlich. Vor allem
leuchtet es nicht ein, dass es für alle andere
Tierarten keinerlei Beschränkungen geben soll,
obwohl die nachteiligen Folgen der Beweidung
durch andere Tierarten im Winter weit
nachteiligere Folgen haben dürften.
Es sollte deshalb die aus ihrer Sicht nicht
nachzuvollziehende Benachteiligung der Schafund Pferdehalter aus dem Landschaftsplan
gestrichen
werden
und
auch
eine
Winterbeweidung ohne Einschränkung möglich
sein.
Zur Umsetzung dieser Ziele beabsichtigt der
Kreis Euskirchen, verschiedene Möglichkeiten
zur
Lösung
von
Interessenskonflikten
anzubieten. Neben dem Flächentausch und
dem Flächenerwerb kommen auch vertragliche
Regelungen in Betracht. Flankierend soll ein
Bodenordnungsverfahren die Chancen für eine
zusammenhängende Besitzstruktur verbessern,
die wirtschaftliche und naturschutzverträgliche
Nutzungen gleichermaßen ermöglicht. So ist
z.B. denkbar, dass auch eine lokale
Koppelschafhaltung auf hängigen Flächen im
NSG zweckdienlich ist. Hier ergäben sich keine
Kollisionen mit dem Gewässerschutz bzw. der
Gewässerentwicklung.
Da die von den Einwendern geschilderten
Probleme lediglich die von ihnen bzw. ihrem
Pächter ausgeübte aktuelle Nutzung betreffen,
soll unter dem Aspekt der Bestandssicherung
eine vertragliche Regelung für die betreffende
Nutzung erfolgen, ohne die Regelungen für das
NSG insgesamt ändern zu müssen.
4. Nach dem die Koppelschafhaltung betreffenden
Verbot (Seite 45) sollen
„Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche“
ausgenommen sein. Was mit dieser Ausnahme
gemeint ist, wird nicht hinreichend klar.
3. Insbesondere
ist
in
der
vorgenannten
Formulierung der Begriff „Feuchtbereiche“ nicht
klar genug bestimmt, weil große Teile der Wiesen
im Liersbachtal zumindest zeitweise, und in jedem
Fall im Winter, feucht bzw. nass sind.
4. Weiter heißt es (Seite 45)
„Verboten ist hierbei jegliche Form der
Zufütterung auf den Flächen“.
Für die Einwender ist es ein nicht aufzulösender
Widerspruch im Entwurf des Landschaftsplans,
einerseits die Koppelschafhaltung im Umfang bis
zu 2 GVE/ha, also 20 Schafe / ha in der Zeit vom
01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres zu
gestatten, andererseits aber jegliche Form der
Zufütterung zu untersagen.
Dieses Verbot der Zufütterung darf auf keinen Fall
in dieser Form zur Geltung kommen. Praktisch
kommt dieses Verbot nämlich einem Verbot der
Koppelschafhaltung im Winter gleich, denn es ist
völlig ausgeschlossen, dass 20 Schafe pro Hektar
in dieser Zeit auf den Wiesen im Liersbachtal ein
ausreichendes Nahrungsangebot vorfinden. Vor
allem gilt dies natürlich dann, wenn in der Eifel
über längere Zeit Schnee liegt.
Für die auf ihrer Wiese befindlichen Schafe würde
das Verbot der Zufütterung mit Sicherheit die
„biologische Lösung“ bedeuten, das heißt die
Schafe würden schlichtweg verhungern und den
Winter nicht überstehen.
Die Zufütterung ist deshalb unabdingbar, wenn wie der Entwurf des Landschaftsplanes vorsieht die Koppelschafhaltung mit 2 GVE/ha in der Zeit
vom 01.11. bis 31.03. des Folgejahres möglich
sein soll.
Keine Bedenken bestehen dagegen, wenn ein
Verbot der Zufütterung auf die Zeit beschränkt
wird, in der ein ausreichendes Nahrungsangebot
für Schafe in einer Größenordnung von 2 GVE /
ha zur Verfügung steht, also in der Zeit ab etwa
vom 01.05. des Jahres bis zum 30.09. des Jahres.
5. Im Hinblick auf die im Eigentum der Einwender
stehenden Grundstücke dürfte feststehen, dass
ohne
Zufütterung
eine
Verpachtung
zur
Schafhaltung nicht mehr möglich sein wird. Ihnen
stehen auch keine Alternativflächen außerhalb des
Naturschutzgebietes zur Verfügung, auf denen die
Schafe in der Zwischenzeit untergebracht werden
könnten.
Eine Verpachtung an einen Viehhalter ist für sie –
auch im Hinblick auf den Schutz der Obstbäume keine Alternative.
Die Regelungen über das Verbot der Zufütterung
wirken sich deshalb praktisch für uns wie eine
Enteignung aus.
7. Den Einwendern scheint an dieser Stelle der
Hinweis wichtig, dass eine völlige Verdrängung
der Koppelschafhaltung im Liersbachtal den
Schutzzwecken
des
beabsichtigten
Naturschutzgebietes nicht entspricht, sondern
diesen gerade zuwider laufen dürfte. Der Preis für
eine Verdrängung der Koppelschafhaltung aus
dem Liersbachtal dürfte nämlich sein, dass immer
größerer Flächen im Liersbachtal verwildern und
verbuschen.
7. Im Entwurf des Landschaftsplans ist weiterhin
geregelt (Seite 45)
„Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.“
Nach Meinung der Einwender ist eine solche
Regelung, die es - über eine Generalklausel ganz weitgehend der Unteren Landschaftsbehörde
freistellt, die Winterbeweidung wieder rückgängig
zu machen, viel zu unbestimmt, um als
ausreichende
Grundlage
einer
konkreten
Untersagungsverfügung zu dienen.
Sollte sich tatsächlich Handlungsbedarf ergeben,
sollte im Hinblick auf die weitreichenden Folgen auch für die Landwirtschaft - eine solche
Entscheidung dem Satzungsgeber vorbehalten
bleiben.
Diese Regelung sollte deshalb ersatzlos
gestrichen werden.
8. Nach Ziffer 14 der allgemeinen Verbote (Seite 22)
ist es verboten
„Landwirtschaftliche Produkte zu lagern
(Strohlager / Mieten)“.
Auf den im Eigentum der Einwender stehenden
Grundstücken im Liersbachtal ist bisher Futter /
Stroh in den Schafsschuppen – unerreichbar für
die Schafe – gelagert worden. Es ist in keiner
Weise erkennbar, dass eine solche Lagerung mit
den Schutzzwecken des Naturschutzgebietes in
Widerspruch steht.
Dieses Verbot sollte entweder ganz gestrichen
oder dahingehend eingeschränkt werden, dass
zumindest die Lagerung von Futter zulässig ist.
Gegebenenfalls kann hier auch im Hinblick auf die
Lagerung von Futter eine mengenmäßige
Beschränkung vorgesehen werden, und zwar in
der Art, dass maximal der Futterbedarf gelagert
werden darf, der zur Zufütterung in der
nahrungsarmen Zeit benötigt wird.
9. Nach Ziffer 1 der allgemeinen Verbote (Seite 21)
ist es unter anderem verboten, bauliche Anlagen
zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu
ändern.
Hier sollte zumindest klargestellt werden, dass
Schuppen (Schafschuppen /Tierschuppen) wie sie
sich bereits derzeit auf dem Grundstück befinden,
nicht unter diese Regelung fallen sollen. Für die
Koppelschafhaltung,
die
nach
dem
Landschaftsplan erlaubt ist, sind derartige
Schuppen notwendig und absolut üblich.
10. Nach Ziffer 1 der allgemeinen Verbote (Seite 21)
ist auch verboten
„Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen“
zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu
ändern.
Nach der „Unberührtheitsklausel“ – (Seite 25) soll
es dann aber zulässig sein
„ortsübliche Weidezäune und Tierfanggatter
bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen,
ferner Elektrozäune“
zu errichten. Ich verstehe diese Ausnahme – da
sie bei den Bestimmungen zur „Unberührtheit“
aufgenommen wurde – so, dass sie nur für die
„ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang“
(Seite 25)
gelten soll.
Hier müsste klargestellt werden, dass auch der
Grundeigentümer, der keine Landwirtschaft
betreibt, berechtigt ist, derartige Abgrenzungen /
Zäune anzubringen. Zum Beispiel muss auch der
Pferdehalter, der sein Grundstück als Weide für
seine Pferde benutzt, die Möglichkeit der
Einzäunung haben.
11. Nach Ziffer 2 der allgemeinen Verbote ist es
verboten,
„Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf
ihnen zu reiten oder zu fahren.“
Dem Wortlaut nach gilt diese Einschränkung auch
für den Grundstückseigentümer eines im
Naturschutzgebiet gelegenen Grundstücks.
Hier
müsste
die
Selbstverständlichkeit
festgehalten werden, dass das Verbot nicht gilt
für
den
Grundstückseigentümer
und
diejenigen Personen,
denen
aufgrund
Zustimmung des
Grundstückseigentümers das
Betreten und der
Aufenthalt
auf
dem
Grundstück gestattet ist, und auch nicht für
Bedienstete und Beauftragte der Behörden in
Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.
Wäre den Einwendern selber oder den von ihnen
Beauftragten ein Betreten ihrer Grundstücks nicht
möglich, könnten sie noch nicht einmal einen
Dritten beauftragen, ihre Wiese zu mähen oder
etwa ihre Obstbäume zu beschneiden.
Er geht nicht davon aus, dass das wirklich gewollt
ist.
12. Nach Ziffer 11 der allgemeinen Verbote (Seite 22)
ist es verboten, bei stehenden oder fließenden
Gewässern einschließlich
Fischteichen
die
Böschungen zu beeinträchtigen, und zwar
„auch durch Beweidung und Tritt durch
Weidetieren“.
Dieses Verbot ist, zumindest wenn die Beweidung
durch Schafe erfolgt, unverhältnismäßig, da bei
einer
Beweidung
durch
Schafe
Beeinträchtigungen
der Uferbereiche kaum eintreten, wie die
Erfahrungen auf der Wiese der Einwender zeigen.
Dieses Verbot müsste zwangsläufig dazu führen,
dass alle Uferbereiche eingezäunt werden
müssen, wenn eine Wiese zur Koppelschafhaltung
benutzt wird. Folge wäre für die in ihrem Eigentum
stehenden Grundstücke, dass die Schafe nicht
mehr zwischen den verschiedenen Bereichen ihrer
Wiese wechseln könnten.
Es ist auch nicht sinnvoll, dass den Schafen dann
jeglicher Zugang zum Bach versperrt wäre.
Zumindest zum Trinken müsste Ihnen ein oder
mehrere Zugänge zum Bach eröffnet werden.
Eine Einzäunung des Liersbaches würde das
Landschaftsbild auch alles andere als bereichern.
Der Zusatz „auch durch Beweidung und Tritt durch
Weidetieren“ sollte deshalb ersatzlos gestrichen
werden oder zumindest bei der Beweidung durch
Schafe eine Ausnahme gemacht werden, und
zwar dahingehend, dass dieses Verbot bei der
Beweidung durch Schafe nicht gilt.
13. Soweit Ziffer 13 der allgemeinen Verbote (Seite
22) das generelle Verbot enthalten soll,
mineralischen
Dünger
aufzubringen
und
Pflanzenschutzmitteln einzusetzen, ist dies dann
unangemessen und unverhältnismäßig, wenn es
nur darum geht, einzelne Bäume / Pflanzen zu
düngen bzw. mittels Pflanzenschutzmitteln zu
schützen, der Einsatz von Dünger und
Pflanzenschutzmitteln also nicht großflächig,
sondern nur ganz lokal erfolgt.
Die Einwender halten es insoweit auch für einen
Wertungswiderspruch, wenn andererseits im
Rahmen
der
„Unberührtheitsklausel“
der
großflächige
Einsatz
von
Dünger
und
Pflanzenschutzmitteln
unter
bestimmten
Voraussetzungen zulässig sein soll („Trotz der
auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote
bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen
Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv
gedüngten und / oder Pflanzenschutzmittel
behandelten Flächen erlaubt“ – Seite 25).
Auf Dauer werden die von ihnen seinerzeit
angepflanzten
Obstbäume nicht
überleben
können, wenn nicht zwischenzeitlich auch einmal
eine Düngung bzw. – soweit notwendig – die
Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt.
Eine Düngung der Obstbäume kann insbesondere
auch deshalb notwendig werden, weil es sich bei
den in ihrem Eigentum stehenden Flächen um
sogenanntes „Grenzertragsland“ handelt.
Aber auch der auf die Obstbäume beschränkte
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln muss zulässig
bleiben. Bei der derzeitigen Formulierung im
Landschaftsplan bleibt sogar unklar, ob die
Einwender in Zukunft überhaupt noch nach dem
Obstbaumschnitt die Bäume mit Mitteln zur
„Wundversorgung“ schützen oder etwa Leimringe
anbringen dürfen.
Es sollte deshalb klargestellt werden, dass eine
bloß lokale, auf den Bereich einzelner Bäume /
Pflanzen beschränkte Düngung bzw. Behandlung
mit Pflanzenschutzmitteln zulässig bleibt.
15. Nach Ziffer 18 der allgemeinen Verbote ist es
auch verboten - insoweit greift auch keine
Unberührtheitsklausel ein -, Quellsümpfe
„auch durch übermäßige Beweidung / Tritt
von
Weidetieren“
zu verändern oder zu zerstören.
Rein praktisch ist es schon auf der Wiese der
Einwender im Liersbachtal nicht möglich, diese
Feuchtbereiche klar einzugrenzen. Vor dem Tritt
von Weidetieren könnten diese Feuchtbereiche im
Übrigen dann auch nur durch Einzäunung
geschützt werden, was aus den oben genannten
Gründen nicht sinnvoll ist.
Der Zusatz „auch durch übermäßige Beweidung /
Tritt von Weidetieren“ sollte deshalb ersatzlos
gestrichen werden.
15. Nach Ziffer 24 der allgemeinen Verbote ist es
schließlich verboten, Obstbäume gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, auszugraben, wobei die
Beseitigung abgängiger Obstgehölze erst
„nach Zustimmung durch die untere
Landschaftsbehörde“
zulässig ist.
Die Einwender meinen, dass zumindest die
Beseitigung einzelner, völlig abgestorbener
Obstbäume ohne das vorgesehene bürokratische
Verfahren zulässig sein müsste, und zwar
zumindest dann, wenn eine Neuanpflanzung
erfolgt.
16. Nach der „Unberührtheitsklausel“ bleibt von den
allgemeinen Verboten unberührt insbesondere
„die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang“.
Hier sollte klargestellt werden, was mit
„ordnungsgemäße Landwirtschaft“ gemeint ist.
Insbesondere sollte klargestellt werden, ob damit
nur die Tätigkeiten „im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebes“ gemeint sind.
Soweit sie selber ihre Grundstücke im Liersbachtal
„landwirtschaftlich“
nutzen
–
etwa
im
Zusammenhang mit den von ihnen angepflanzten
Obstbäumen – kann es ihres Erachtens keinen
Unterschied machen, ob sie selber einen
landwirtschaftlichen Betrieb führen oder nicht.
Die erweiterten Befugnisse, die über die
Unberührtheitsklausel bestehen, sollten deshalb
auch zur Anwendung kommen, wenn der private
Grundstückseigentümer – ohne selber Inhaber
eines landwirtschaftlichen Betriebes zu sein – das
Grundstück ganz oder teilweise wie ein Landwirt
nutzt.
Dies sollte so klargestellt werden.
18. Nach dem Entwurf des Landschaftsplans sind im
Bereich des Naturschutzgebietes „Liers- und
Letherter Bach“ auch die
„Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des
Biotopverbundes“ (Seite 112) vorgesehen.
Hierzu heißt es auf Seite 108
„Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zur
Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund
der
Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für
die erforderliche Breite des Uferrandstreifens
soll der Abstand zwischen den beidseitigen
Böschungsoberkanten dienen, aber nicht
weniger als 5 m auf jeder Seite ab
Böschungsoberkante.“
Bei dem derzeitigen Lauf des Liersbaches ist die
Anlage von Uferrandstreifen - jedenfalls soweit die
Grundstücke der Einwender betroffen sind – nach
ihrer Ansicht keine sinnvolle Maßnahme:
Bedauerlicherweise ist der Liersbach Anfang der
60-er Jahre auf ihrem Grundstücken „begradigt“
worden, während er zuvor durch unsere Wiese
mäanderte. Wie es einmal war, möchten wir mit
dem Ausschnitt einer uns vorliegenden Karte aus
dem Jahr 1847, die ich Ihnen noch per email
zukommen lassen werde, verdeutlichen. Danach
mäanderte der Liersbach früher auch auf unserem
Grundstück. Hier wäre auf Dauer eine
Renaturierung des Baches notwendig.
Die Einwender halten es für ausgeschlossen, dass
sich der Liersbach auf ihrem Grundstück, soweit
er begradigt wurde, von selber verlagert und mit
dem Mäandern beginnt. Bezeichnenderweise hat
der Liersbach seit der Begradigung sein Bett auch
so gut wie nicht mehr verändert.
Die Begradigung und weitere danach erfolgte
Maßnahmen haben im Übrigen dazu geführt, dass
der Liersbach vor allem nach Starkregen zu einem
reißenden Gewässer werden kann. Per Email
werde ich Ihnen insoweit noch ein Photo
übermitteln, dass dies verdeutlicht. Auch dies
verhindert, dass der Liersbach auf ihren
Grundstücken in absehbarer Zeit wieder von sich
aus zu einem natürlichen Fließgewässer wird.
Inzwischen
wird
auch
noch
anfallendes
Regenwasser – teilweise kanalisiert unter dem
Weg „Zum Rosensiefen“ - in den Liersbach
geleitet. Dadurch sind die Probleme des
Liersbachs bei Starkregen noch vergrößert
worden.
Will der Kreis mit dem Liersbach ein naturnahes
Fließgewässer wiederherstellen – unter anderem
im Hinblick auf diesen Schutzzweck erfolgt die
Festsetzung als Naturschutzgebiet (Seite 44) müsste auf Dauer auch auf ihrem Grundstück der
ursprüngliche Bachverlauf wieder hergestellt
werden. Erst dann macht die Anlage von
Uferrandstreifen Sinn.
Einem naturnahen Rückbau des Liersbachs auf
ihrem Grundstück würden sich die Einwender als
Eigentümer auch nicht verschließen.
18. Wird der Landschaftsplan so beschlossen, wie er
jetzt vorliegt, ist für die Einwender eine sinnvolle
Nutzung ihrer Grundstücke im Liersbachtal kaum
noch möglich. Die Wiese wird auch nicht mehr zur
Koppelschafhaltung verpachtbar sein. Sie bringt
ihnen dann nur noch Lasten, aber keinerlei Nutzen
mehr.
Das Übermaß von Einschränkungen, die der
Landschaftsplan nach dem derzeitigen Entwurf für
uns mit sich bringt, bewegt sich ihres Erachtens
auch nicht mehr im Rahmen einer zulässigen
Sozialbindung des Eigentums, sondern bedeutet
für sie praktisch eine Enteignung. Dabei wirken
sich vor allem die Regelungen nachteilig für sie
aus, die die Koppelschafhaltung auf ihren
Grundstücken massiv einschränken, insbesondere
das Verbot der Zufütterung und das Verbot,
Futtermittel auf den Grundstücken zu lagern.
Da die Einwender im Hinblick auf die im
Landschaftsplan vorgesehenen Regelungen soviel
Konfliktpotential sehen, möchten sie vorschlagen, die
angesprochenen Punkte in einem gemeinsamen
Gespräch – dann auch mit dem Pächter - zu erörtern,
und zwar nach Möglichkeit vor Ort im Liersbachtal.
Dieses Gespräch sollte in jedem Fall stattfinden,
bevor der Entwurf des Landschaftsplanes dem
Kreistag vorgelegt wird.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P042
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender ist Eigentümer von mehreren
Grundstücken im Liersbachtal, und zwar der
Grundstücke
Gemarkung Effelsberg, Flur 9, Flurstücke 64 und 66
und
Gemarkung Mutscheid, Flur 9, Flurstück 93.
Beide Grundstücke hat er verpachtet.
Wie ihm bekannt geworden ist, soll nach dem neuen
Landschaftsplan
das
Liersbachtal
zum
Naturschutzgebiet erklärt werden. Auch seine
Grundstücke sind davon betroffen.
Hierzu möchte der Einwender Bedenken vorbringen.
Er wendet sich dagegen, dass nach dem
beabsichtigten Landschaftsplan in Zukunft die
Uferböschungen des Liersbaches vor Tritt von
Weidetieren geschützt werden müssen, was auch zur
Folge hat, dass zum Bach hin abgezäunt werden
muss und die Weidetiere deshalb nicht mehr zum
Bach hin gelangen können.
Schreiben vom 06.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Es handelt sich um z.T. schmale Parzellen im
Liers- und Letherterbachtal, die als Weiden
genutzt werden. Die Bedeutung der Talauen
und teilweise auch –flanken ist außerordentlich
groß. Die Naturschutz-Festsetzung räumt dem
Eigentümer und Bewirtschafter die Fortsetzung
der Nutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang ein. Gleichwohl wird die
aktuelle Nutzung im Hinblick auf die Ziele des
Naturschutzes als ungünstig angesehen.
Insbesondere die Beweidung bis unmittelbar an
das Gewässer heran bzw. mit großer
Beweidungsdichte sollte langfristig geändert
werden. Dies kann aber nur im Wege einer
einvernehmlichen
Regelung
mit
den
betroffenen Eigentümern und Bewirtschaftern
erfolgen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Der Kreis beabsichtigt, zur Lösung der
absehbaren Konflikte im o.g. Gewässersystem
Möglichkeiten des Flächentausches und –
erwerbs zu schaffen, die es ermöglichen,
Naturschutzziele in den Talauen zu realisieren
und gleichzeitig die wirtschaftliche Basis der
Betrieb zu berücksichtigen.
werden
Außerdem wendet er sich dagegen, dass in Zukunft
im Liersbachtal Uferrandstreifen vorgesehen sind.
Diese Uferrandstreifen würden die beweidbare Fläche
deutlich herabsetzen.
Der Pächter des Einwenders hat ihm bereits erklärt,
er könne in Zukunft auf den von ihm gepachteten
Grundstücken nicht mehr so arbeiten, wie er es will.
Er beabsichtigt deshalb in Zukunft den Pachtvertrag
zu kündigen. Dies ist für den Einwender ein
erheblicher Nachteil, weil ein anderer Pächter nicht
ohne weiteres zu finden sein wird.
Auf den Schutz der Uferböschungen durch den Tritt
von Weidetieren und die Anlage von Uferrandstreifen
sollte deshalb im Landschaftsplan verzichtet werden.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P043
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender legt Einspruch gegen die nachstehend
aufgeführten
Punkte,
die
im
Entwurf
des
Landschaftsplanes 04 Bad Münstereifel dokumentiert
sind, ein; damit diese komplett rausgenommen
werden.
Am 10.03.08 wurde im Vorfeld mit Herrn Oeliger dies
persönlich bekundet. Ferner sollte eine schriftliche
Begründung zum 20.03.08 erfolgen.
Punkt1:
Landschaftsschutzgebiet Fließgewässer 2.2.-1
evtl. Option Randschutzstreifen entlang des
Holzbaches bzw. des Parallelbachlaufes:
Die angrenzenden Flächen werden zum größten Teil
ackerbaulich genutzt und haben ein sehr geringes
bzw. gar kein Gefälle zum Bachlauf hin. Die
Wasserführung in diesen Gräben ist nur temporär.
Diese Bäche führten bei Frühjahres- bzw.
Sommertrockenheit kein Wasser. Es kommt hinzu,
dass der Gewässerschutz ein anderes Rechtsgebiet
ist und dass derartig auftretende Belange dort
abzuklären sind. Es ist nicht Sache des
Landschaftsschutzes.
Die
Gewässerrandstreifen
werden vom Grabenkamm gemessen max. 0,80 1,00 m. Die Arbeit der Landwirtschaft erfolgt nach der
guten fachlichen Praxis.
Schreiben vom 20.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Einwendungen wurden in der Örtlichkeit
nochmals überprüft.
Die
Ausweisung
von
Auen
bzw.
Uferrandstreifen
als
Flächen
mit
Grünlandumbruchverbot sind durchaus auch
Aufgabe landschaftsrechtlicher Planungen und
Festsetzungen,
da
insbesondere
im
Landschaftsschutzgebiet
Belange
des
Naturhaushalts allgemein zu berücksichtigen
sind. Daher soll diese Festsetzung in der
bisherigen Art beibehalten werden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Punkt 2:
An der ehemaligen Tongrube in Kirspenich
(Parzellenbezeichnung:
Auf
der
Heide
am
Holzapfelbaum) wird diese große Parzelle durch eine
Pappelgruppe im Halbkreis stehend durchtrennt,
welches
zu
erheblichen
Bewirtschaftungseinschränkungen führt. Das Gleiche gilt für eine
Hecke
auf
derselben
Fläche
am
Wende-Wirtschaftsweg entlang.
Punkt 3:
Im Naturschutzgebiet Watzenberg liegt angrenzend
eine intensiv genutzte Grünlandfläche, die zum Teil in
das Naturschutzgebiet aufgenommen wurde. Diese
Fläche sollte auch ausgegrenzt werden, da der
Einwender auf diese Futterfläche angewiesen ist.
Punkt 4:
Zwischen dem Neubaugebiet Hardtburgstraße Ost
und dem Hardtwald (Parzellenname: Stotzheimer
Weg) liegt eine Grünlandfläche mit Hecken als
geschützer Landschaftsbestandteil 2.4.2 LB.
Das was die Oberwiese und die Unterwiese trennt,
bittet der Einwender zu begradigen. Hier liegt eine
Bearbeitungserschwernis aufgrund immer größer
werdender Erntemaschinen vor. Er ist gerne bereit,
die alte Steingrube als LB zu erhalten.
Er möchte anmerken, dass in seiner Gemarkung noch
viele kleine Parzellen bestehen, die sehr unrentabel
zu bewirtschaften sind, welches eine Flurbereinigung
erforderlich machen würde. Durch die Vorgaben des
Landschaftsplanes würde eine Flurbereinigung
teilweise blockiert bzw. behindert werden. Ein großer
Bestand an bedingtem Grünland sowie Hecken,
Baumkulturen und Waldflächen sorgen für eine
aufgelockerte Landschaft.
Aufgrund der stetig wachsenden Landwirtschaft
möchte er auch weiterhin als selbständiger Landwirt
wettbewerbsfähig
bleiben
und
bittet
um
Berücksichtigung seines Einspruches in den oben
genannten Punkten, diese komplett zu streichen.
Die Fläche liegt innerhalb eines LSG. Der
betreffende Sachverhalt soll unabhängig von
der Festsetzung nochmals landschaftsrechtlich
geprüft und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet
werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Feststellung trifft zu, die Abgrenzung des
NSG wird auf den schutzwürdigen Bereich
zurückgenommen.
Der Einwendung wird Rechnung
getragen. Auf die zeichnerische
Darstellung
der
Änderung
wird
hingewiesen.
Der Einwendung soll entsprochen und die
Abgrenzung korrigiert werden.
Der Einwendung wird Rechnung
getragen. Auf die zeichnerische
Darstellung
der
Änderung
wird
hingewiesen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P044
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 12.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die genannte Grünlandfläche grenzt an das
Wasserschutzgebiet Nöthen-Gilsdorf an. Durch
die
Beibehaltung
des
Grünlandumbruchverbotes
sollen
Beeinträchtigungen des WSG verhindert
werden.
Der
Einwendung
wird
teilweise
Rechnung
getragen.
Auf
die
zeichnerische
Darstellung
der
Änderung wird hingewiesen.
Im übrigen werden die Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Betroffen als Pächter / Eigentümer:
Pächter
Gemarkung:
Nöthen Flur4 Flurstück 170
geplante Festetzung:
LSG mit Grünland-Umbruchverbot
Die geplante Festsetzung LSG mit GrünlandUmbruchverbot
umfasst
eine
als
intensive
Grünlandfläche genutzte Parzelle. Die Parzelle soll
vom Weg aus bis zur Geländekante zur Aue des
Eschweiler Baches aus der LSG GLUV-Festsetzung
herausgenommen werden, da die Bewirtschaftung
ansonsten festgeschrieben wird und eine Rückkehr
zur Ackernutzung in diesem Bereich ausgeschlossen
würde. Dadurch würde dem Eigentümer wie auch
dem Pächter ggf. ein finanzieller Schaden entstehen,
da die Fläche nur noch beschränkt nutzbar wäre
(Wertverlust der Fläche).
Lediglich der höher gelegene Bereich der Fläche
wäre demnach zur Ackernutzung nutzbar, der Rest
könnte im LSG GLUV verbleiben.
Außerdem bittet der Einwender um Überprüfung der
Schutzbedürftigkeit der im NSG gelegenen und von
ihm
bewirtschafteten
Ackerflächen
(mündl.
Einlassung)
Nach Überprüfung der übrigen Einwendungen
schlägt die Verwaltung vor, die betroffenen
Ackerflächen im Bereich Bachtales nördlich
Gilsdorf
von
der
Festsetzung
NSG
auszunehmen und der Festsetzung LSG mit
Grünlandumbruchverbot
zuzuordnen.
Die
bisherige ackerbauliche Nutzung genießt
ohnehin Bestandsschutz. Auch für das hofnahe
Flurstück wird eine Änderung der NSGAbgrenzung vorgeschlagen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P045
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 10.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Situation wurde nochmals vor Ort geprüft
und innerhalb der Verwaltung abgestimmt. Die
Errichtung des Wohnhauses war seinerzeit
Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches
zwischen dem Mandanten und dem Kreis
Euskirchen. Im Rahmen der Verhandlung
wurden die ablehnenden Gründe für die
Erteilung einer Baugenehmigung auf dem
Flurstück 24 vom Gericht bestätigt. Dabei
spielten die Belange von Natur und Landschaft
eine bedeutende Rolle. Die jetzt beabsichtigte
Erschließung des auf dem Flurstück 25
geplanten Wohnhauses über die Parzelle 24
unmittelbar
an
die
Straße
„An
der
Hubertuskapelle“ wäre ebenfalls nur mit
erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft
verbunden.
Insbesondere
müssten
zur
Herstellung einer Baustraße und der Verlegung
von Ver- und Entsorgungseinrichtungen nicht
nur Gehölze beseitigt, sondern auch Teile des
Teiches verfüllt werden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Die Einwender werden durch die Rechtsanwälte
Engels pp. Vertreten. Diese geben für ihre Mandanten
folgende Stellungnahme ab:
Bedenken und Anregungen gegen den Entwurf
betreffend
Festsetzungen
eines
geschützten
Landschaftsbestandteiles auf den Grundstücken Bad
Münstereifel-Arloff, Flur 6, Flurstücke 24 und 25
Die Rechtsanwälte zeigen an, dass die Einwender sie
in obiger Angelegenheit mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen beauftragt haben.
Kopie der legitimierenden Vollmacht ist anliegend
beigefügt.
Der Landschaftsplan Bad Münstereifel liegt derzeitig
öffentlich aus. Die Einwendungsfrist läuft am heutigen
Tage ab.
Die ULB hat der Kanzlei liebenswürdigerweise einen
Ausstand von einer Woche gewährt, um ihre
Bedenken dezidiert vorzutragen.
Hierfür bedankt sich der Rechtsanwalt auf diesem
Wege auch im Namen der Mandantschaft herzlich.
werden
Es musste festgestellt werden, dass auf den beiden
Grundstücken der Mandantschaft ein sogenannter
geschützter
Landschaftsbestandteil
festgesetzt
werden soll.
Hiergegen wenden sich die Mandanten. In einem
Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Aachen wurde
die Bebaubarkeit des Grundstücks, auf dem sich der
Schafstall befindet, sichergestellt.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Erschließung
gesichert ist.
Die Mandanten beabsichtigen, die Erschließung des
zu errichtenden Einfamilienhauses, bezogen auf den
Schafstall, so durchzuführen, dass die straßenmäßige
Anbindung über ihre Grundstücke, Flurstücke 24 und
25, verläuft und eine Erschließung über den Feldweg,
der von der Straße Hubertuskapelle abzweigt, für
dieses Bauvorhaben entfällt.
Die Bebauung der Grundstücke auf der anderen
Straßenseite der Straße Hubertuskapelle steht bevor.
Damit ist hier eine geschlossene Bebauung gegeben.
Da durch die häufigen Viehtriebe der Schafe vom
Schafstall in die öffentliche Feldflur und den Einsatz
von schwerem Gerät dieser gesamte Verkehr über
den auszubauenden Feldweg und dann durch das
bebaute Gebiet laufen wird, beabsichtigt die
Mandantschaft, auf ihren Grundstücken Flur 6,
Flurstücke 24 und 25 auf eigene Kosten eine
entsprechende
wasser-,
abwasserund
straßenmäßige
Verbindung
zu
der
Straße
Hubertuskapelle zu schaffen.
Dadurch wird sie durch die vorgesehene Ausweisung
des dort vorhandenen Restes einer alten Tongrube,
der sich als größerer Tümpel darstellt, als geschützter
Landschaftsbestandteil behindert.
Es wird beantragt, hier eine 5 m breite Trasse zum
Nachbargrundstück an der Straße Hubertuskapelle
entsprechend aus der Festsetzung "geschützter
Landschaftsbestandteil" herauszunehmen, damit die
Erschließung des Areals auf diese Weise gesichert
werden kann.
Dies ist mit den Belangen von Natur und
Landschaft nicht vereinbar. Die geplante
Festsetzung
des
geschützten
Landschaftsbestandteils
hat
gerade
die
Sicherung sowie den Erhalt der prägenden
Gehölzstrukturen und des Kleingewässers zum
Ziel.
Der gerichtliche Vergleich sieht vielmehr eine
Erschließung über den am Grundstück 25
vorbei führenden Wirtschaftsweg in Form eines
verlängerten Hausanschlusses vor, was ohne
Eingriff in Natur und Landschaft möglich wäre.
Die Vertragsmodalitäten sind Sache der
Vertragsparteien.
Zu der Festsetzung des sogenannten geschützten
Landschaftsbestandteiles ist festzustellen, dass es
sich hierbei um eine der vielen stillgelegten
Tongruben handelt, die im Bereich Arloff-Kirspenich
vorhanden waren.
Bis auf eine im Privatbesitz stehende Tongrube und
die hier noch in Resten erkennbare alte Tongrube
sind sämtliche Tongruben verfüllt worden.
Bei dem hier anstehenden Wasser handelt es sich um
Grundwasser, welches wegen der eingebauten
Tonmassen nicht oder nur verzögert zum Abfluss
bzw. zur Versickerung gelangt.
Da es sich um einen künstlichen See handelt, der
aufgrund
menschlicher
Einwirkung
und
der
geschaffenen
Untergrundverhältnisse
je
nach
Niederschlägen mehr oder weniger Wasser aufweist,
ist angesichts der Betriebsnotwendigkeit der
Erschließung des Geländes hier entsprechend auf die
persönlichen Bedürfnisse der Eigentümer abzustellen.
Die Intention der Landschaftsbehörde, je nach
Niederschlagsintensität
offene
Gewässer
zu
schützen, wird auch dann voll erreicht, wenn dem
obigen Antrag stattgegeben wird und sich die
Antragsteller mit der Ausweisung des Restgewässers
als
geschützten
Landschaftsbestandteil
einverstanden erklären.
Aus diesem Grunde wird beantragt, hier zum
Nachbargrundstück hin eine entsprechende Trasse
von 5 m aus dieser Festsetzung "geschützter
Landschaftsbestandteil" herauszunehmen, damit die
Erschließung auf diese Weise gewährleistet wird.
Für Rückfragen steht der Rechtsanwalt jederzeit
gerne zur Verfügung.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 046
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Einwender haben den ausgelegten „Entwurf des
Landschaftsplans 04 - Bad Münstereifel" gesehen,
sich im Kreishaus in einem Gespräch kundig gemacht
und Erläuterungen dazu angehört.
Ihr Grundstück im Flur Arloff 2/528 ist vom
Landschaftsplan betroffen und deshalb wenden sie
sich an die ULB. Da sie zu Ende Januar und in der 1.
Märzwoche auf Dienstreisen waren, konnten sie ihr
Anliegen in den Sprechstunden in Bad Münstereifel
am 21. und 28. 2. nicht vorbringen. Sie nutzen die
ihnen gegebene Verlängerung der Einwendefrist für
ihre Eingabe.
Die das Grundstück der Einwender betreffenden Teile
des Landschaftsplans 04 stoßen bei ihnen auf starke
Bedenken. Die Entwicklungs- und Festsetzungskarte
des Landschaftsplans sieht vor, dass die zu ihrem
bebauten Grundstück gehörende Grünfläche teilweise
dem Landschaftsschutz unterworfen wird. Sie soll
teilweise
zu
einem
geschützten
Landschaftsbestandteil (Gehölzbestand) werden. Sie
begründen ihre Einwendung bzw. ihren Einspruch und
bitten zu ihren Gunsten zu prüfen und zu entscheiden.
Beim Kauf des Wohnhauses + Grundstücksfläche
(1983) war im Auszug des Bebauungsplans eine
landwirtschaftliche
Grünfläche/als
landw.
Nebenerwerbsstelle von 5000 m2 eingetragen
worden. Die Grünfläche wurde von den Einwendern
als Grünfläche, Weide, Obstbaumwiese, Gemüseland
und Nutzgarten bebaut und genutzt.
Schreiben vom 12.03.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Es handelt sich um einen aufgelassenen
Obstgarten
mit
Gehölzbestand
ohne
besondere Schutzwürdigkeit. Die Festsetzung
soll entfallen.
Der Einwendung wird Rechnung
getragen. Auf die zeichnerische
Darstellung
der
Änderung
wird
hingewiesen.
Ab 1984-85 haben sie einen Teil der Grünfläche von
2
etwa
500-650
m
mit
Obstbäumen
und
Nutzbäumen/Klein-Gehölzen
und
Nutzsträuchern
(Himbeeren, Brombeeren, Quitten, etc.) bepflanzt um
alte Nutzbäume, Nutzsträucher zu ersetzen. Dieser
Teil ist von ihnen gärtnerisch geplant, wird in den
nächsten Jahren so genutzt und kein schützenswerter
Landschaftsbestandteil.
Es
sind
typische
Standardgehölze und immergrüne Sträucher/Gehölze.
Es handelt sich aus ihrer Sicht um eine gärtnerische
Gestaltung mit immergrünem Unterwuchs als SchallWindschutz, wie es für größere Bad Münstereifeler
Gärten/Grundstücke typisch und üblich ist. Aus ihrer
Sicht ist eine Anpflanzung in dieser geringen
Flächengröße
kein
schützenswerter
Landschaftsbestandteil.
Ein weiterer Teil der Grünfläche als Kernfläche von
etwa 25x30 m ist locker mit Gehölzen mit Zielsetzung
als Sicht-, Schall- und Wetterschutz (gegen stärker
werdenden Verkehrslärm der Strasse L-11 und gegen
Nord-Ost-Stürme + Regen) bepflanzt worden. Ein
wichtiger Grund zum Anbau von Gehölzen war der
Schutz der Grünfläche/Wiese/Weideland zu intensiv
genutzten Ackerflächen hin in Richtung Kirchheim
(Düngung, Pflanzenschutzmaßnahmen etc.) z.B. an
den Randzonen des Geländes. das Gehölzareal der
Einwender mit Obstbäumen und auch Nutzsträuchern
ist viel zu klein für einen gesetzlich festgelegten
Schutz vor allem wenn die viel größeren und
naheliegenden Schutzzonen in Richtung Kirchheim,
Bad Münstereifel, Euskirchen (Hardtwald) in einem
ganzen Landschaftsschutz gesehen werden.
Ein Grund zum Schutz ihrer Gehölzfläche sollte eine
Verbindung zum größeren Landschaftsschutzgebiet
Flettenberg sein. Dies ist aus ihrer Sicht nicht
stichhaltig, da der allergrößte Teil des Flettenbergs
nach 1983 + Folgejahre mit schnellwachsenden
Weichhölzern wie Birken/Ahorn/Wildkirschen auf einer
Aufschüttung/Steinbruch aufgeforstet wurde.
Der Gehölzbestand der Einwender ist über 150-450 m
(Luftlinie) von dieser Bepflanzung entfernt und gibt
aus ihrer Sicht gar keine naturnahe schützenswerte
Verbindung zum Schutzgebiet Flettenberg her. Wenn
dann müssen alle Gärten im Umkreis von 150-450 m
vom
Schutzgebiet
Flettenberg
(FlettenbergKirspenich) landschaftlich geschützt und das so
gegenüber den Anwohnern geschrieben, begründet
und im Landschaftsplan 04 festgelegt werden.
Eine
Festsetzung
als
schützenswerter
Landschaftsbestandteil würde ihre gärtnerische
Gestaltung und Planung und ihre private Nutzung der
Obstbäume/Beerengehölze/Nutzsträucher
der
Grünfläche bzw. ihres Flurstücks unmöglich machen.
Die Festlegung des Landschaftsplans würde den Wert
ihres
Grundstücks
(Verkauf,
Vermietung,
Verpachtung) wesentlich mindern. Vor allem wenn
Veränderungssperren eintreten oder Schutzzonen in
Verwaltungsverfahren geändert oder aufgehoben
werden müssten.
Die Einwender bitten ihr Flurstück 528 aus der
geplanten
Landschaftsplanung/geschützter
Landschaftsbestandteil - Gehölze herauszunehmen
und ihnen die Entscheidung zu überlassen wie sie die
weitere private Nutzung bzw. Bepflanzung mit
Obstbäumen/Nutzgehölzen/Nutzsträuchern/
planen
und umsetzen.
Kurz: Wir haben ein begründetes und sichtbares
Eigeninteresse an einer grünen Schutzzone als
Schall-, Sicht- und Wetterschutz aber keinesfalls an
einem gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteils
zu Lasten ihres Eigentums und ihrer Eigeninitiativen.
Sie bitten den Schutz ihrer Grünfläche und Gehölze
ihnen zu überlassen. Eine langjährige Festlegung über
das Landschaftsschutzgesetz würde ihre gärtnerische
Gestaltung, ihre private Nutzung der Grünfläche und
des Gartens mit Nutzgehölzen und Nutzsträuchern
unmöglich machen. Eine klare und sehr langfristige
Wertminderung des Grundstücks wäre die Folge.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 047
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 01.04.2008
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Einwender ist Haupterwerbslandwirt und
bewirtschaftet u.a. Flächen in den NSG „Auf der
Heide“ sowie „Houverather Bach“. Die Nutzung
erfolgt als Wiese in konventioneller Weise.
Dennoch enthalten die Flächen noch Reste des
ehemals vorhandenen Arteninventars der
Feucht- und Frischwiesen und sind insofern
entwicklungsfähig für den Naturschutz. Der
Bewirtschafter ist nicht grundsätzlich auf die
konkreten Flächen angewiesen, sondern
benötigt Flächen, die ohne Einschränkung,
insbesondere hinsichtlich der Düngung und des
Bewirtschaftungszeitraumes, nutzbar sind. Dies
gilt für die Mehrzahl der in den Gebieten
wirtschaftenden Betriebe. Die Verwaltung
beabsichtigt daher, gemeinsam mit der Stadt
Bad Münstereifel Möglichkeiten des Tausches
bzw. Erwerbs anzubieten und hierfür ein
Bodenordnungsverfahren einzuleiten. Bis zu
einer
anderweitigen
einvernehmlichen
Regelung können die Flächen im NSG in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang weiter
bewirtschaftet werden.
Den
Bedenken
wird
insoweit
Rechnung getragen, als bestätigt wird,
dass die Flächen im NSG bis zu einer
anderweitigen
einvernehmlichen
Regelung in der bisherigen Art und im
bisherigen
Umfang
weiter
bewirtschaftet werden können.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Betroffen als Pächter der Flächen
Gem. Houverath, Flur 5, Flst. 24/2, 24/1, 23
Gem. Houverath, Flur 48, Flst. 16, 17, 18, 25/1 u.
25/2
Gem. Houverath, Flur 6, Flst. 3, 4, 5, 6, 33/1
Folgenden Anregungen
vorgebracht:
/
Bedenken
werden
Der Einwerder bewirtschaftet verschiedene Flächen
im Bereich der geplanten Naturschutzgebiete im
Höhengebiet der Stadt Bad Münstereifel. Diese sind
der ULB in mehreren Ortsterminen in Luftbildkarten
dargestellt worden.
Die Bewirtschaftung erfolgt konventionell, einschl.
Düngung und Silonutzung. Durch die geplante
Unterschutzstellung sieht der Einwender sich in
seiner Betriebsführung unzumutbar beeinträchtigt und
bittet um Rücknahme der NSG-Festsetzung oder
Bestätigung, dass die von ihm ausgeübte
Bewirtschaftung
auf
seinen
Pachtbzw.
Eigentumsflächen ohne Einschränkung fortgeführt
werden kann.