Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Anlage 1a zur Beschlussvorlage GB V 424/2008)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
435 kB
Datum
11.06.2008
Erstellt
01.05.08, 04:24
Aktualisiert
01.05.08, 04:24

Inhalt der Datei

Anlage 1a zu V 424/2008 DER LANDRAT KREIS EUSKIRCHEN Landschaftsplan 04 “Bad Münstereifel“ Anregungen und / oder Bedenken sowie Stellungnahmen der Verwaltung und Beschlussvorschläge aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Abs. 1 LG NW in der Zeit vom 11.02. bis 10.03.2008 Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 EuskirchenAbt. 60 – Umwelt und Planung LP 04 “Bad Münstereifel“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 11.02. bis einschließlich. 10.03.2008 Abwägungsergebnis Einwendungen der Träger öffentlicher Belange (TöB) 1 Einwender Wehrbereichsverwaltung West III 4 TÖB-Nr: 005 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: mit Schreiben vom 25.01.2008 wurde der Einwender über die öffentliche Auslegung der o.a. Planung benachrichtigt. Zu der Planung hat er bereits am 27.07.2007 Stellung genommen. Die vorgenommenen Änderungen zur erstmaligen Beteiligung haben seinerseits zu keinem anderen Prüfergebnis geführt. Die Stellungnahme vom 27.07.2007 in dieser Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter. Stellungnahme vom 27.07.2007 Innerhalb des Plangebietes verläuft eine militärisch genutzte Fernmeldetrasse. Die Trasse ist in dem beigefügten Kartenausschnitt „blau“ skizziert. Um die Funktionsfähigkeit dieser FM-Trasse zu gewährleisten, soll ein seitlicher Abstand von 50 m rechts und links dieser Trasse freigehalten werden. Ist dies nicht möglich, so soll in diesem Bereich die Bauhöhe von 101 m über Grund nicht überschritten werden. Ferner bestehen Schutzbereiche für die Richtfunkstellen Mahlberg und Fanisberg. Diese gelten weiterhin. Sofern der o.a. Einwand berücksichtigt wird, bestehen seitens der Einwenderin grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung. Schreiben vom 25.02.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Weiterhin sind keine Anpflanzungen im betreffenden Bereich geplant. Sollten sich Änderungen ergeben, werden die Belange der Einwenderin im Rahmen der Durchführung beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Aktuell sind keine Anpflanzungen im betreffenden Bereich geplant. Sollten sich Änderungen ergeben, werden die Belange der Einwenderin beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Einwender: Stadt Bad Münstereifel TÖB-Nr: 038 P-Nr.: Ziffer / Seite 2.1-1 S. 19ff 2.1-3 S. 34 Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen wurden vom Einwender im Rahmen der TöB-Beteiligung vorgebracht, die nun im Rahmen der Offenlage geprüft wurden: Die Einwenderin hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungen vorgetragen. Folgende Anregungen werden mitgeteilt: Die Auswirkungen der Naturschutzgebietsfestsetzungen auf den Forstbetrieb sind im Forstausschuss zu erörtern. Die Naturschutzwürdigkeit einzelner Flächen am Ortsrand von Iversheim (Festsetzung Ziffer 2.1-3) sind zu überprüfen. Schreiben vom 20.11.2007 Stellungnahme der Verwaltung Behandlung Planverfahren Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Dem Forstbetrieb wurde der aktuelle Erlass zur Umsetzung der Ziele des Naturschutzes im Wald überlassen. Auch für die Forstflächen, welche als NSG festgesetzt werden sollen und überwiegend bereits heute NSG sind, gilt die Aussage, dass die Bewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang fortgesetzt werden kann (Sicherung des status quo). Die Anregung bezieht sich auf 2 Flächen am Ortsrand, die teils gehölzbestanden sind, teils als Grünland genutzt werden. Die Überprüfung hat ergeben, dass für die Parzelle Gemarkung Iversheim, Flur 7, Flurstück 360 eine von der ULB positiv beschiedene Bauvoranfrage vorlag. Die Verwaltung erachtet die vorhandene Situation daher vergleichbar der sog. „Natur auf Zeit“-Regelung und räumt der Bebauung Vorrang ein. Die Abgrenzung des NSG soll daher für die Parzelle Iversheim, 7/360 zurückgenommen werden. Die Anregung genommen. im wird weiteren zur Kenntnis Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die Abgrenzung des NSG wird entsprechend der Einwendung zurückgenommen. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Ziffern 2.1 und 4.0 S. 19/102 Auf den neuen Erlass zur Umsetzung der FFH-RL im Wald. der ausdrücklich vertragliche Regelungen zur Umsetzung der Schutzziele vorsieht, wird hingewiesen. Dies sollte auch Eingang in den Landschaftsplan finden. Umweltberticht S. 8 Es wird auf den Widerspruch zwischen den Aussagen bzgl. Totholzerhalt im Umweltbericht und den Festsetzungen nach Ziffer 4 des Landschaftsplanes hingewiesen. Der Erlass sieht aus der Sicht der Verwaltung keine Änderungen gegenüber der bisherigen Erlasslage vor. Bereits heute ist es möglich, bestimmte Verbote für den Waldbesitzer durch vertragliche Regelungen zu ersetzen. Die Festsetzung Naturschutz stellt dann den sog. Drittschutz, also die Wirkung der Verbote gegenüber jedermann sicher. Bereits unter Ziffer 2.1.0 weist der Kreis auf die Möglichkeit des Abschlusses von vertraglichen Regelungen hin. Dabei ist die gültige Erlasslage zu beachten. Im Hinblick auf die beschränkte zeitliche Gültigkeit von Erlassen sollen diese jedoch nicht konkret in die Satzung Landschaftsplan aufgenommen werden. Der Umweltbericht stellt lediglich in allgemeiner Form Ziele und Auswirkungen der Landschaftsplanung dar. Der vermeintliche Widerspruch auf Seite 8 Absatz 2 des Umweltberichtes ergibt sich lediglich aus einer unvollständigen Übernahme der Formulierungen zur Festsetzung Ziffer 4. Dies soll im endgültigen Satzungstext korrigiert werden. Die Stellungnahme genommen. zur Kenntnis Der Anregung wird im Rahmen der abschließenden Erstellung des Umweltberichtes durch redaktionelle Ergänzung gefolgt. Die geänderte Formulierung lautet: Innerhalb der FFH-Lebensräume werden Kahlschläge begrenzt und in über 120jährigen Laubbaumbeständen sind durchschnittlich 5-10 Bäume/ha des Oberstandes als Altholz im Wald für die Zerfallsphase zu belassen. Einwender Landwirtschaftskammer NRW TÖB-Nr: 072 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Naturschutzgebiete Intensiv genutzte Flächen in NSG In verschiedenen Bereichen von Naturschutzgebieten befinden sich immer noch intensiv genutzte Ackerund Grünlandflächen innerhalb der Naturschutzgebiete, bzw. sind zu diesem Verfahrensschritt neu unter Schutz gestellt worden. Diese Flächen erfüllen nicht die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung. Es wird gefordert, dass dieses nur bei solchen Flächen erfolgt, die im Einzelnen mit dem Eigentümer/Bewirtschafter abgesprochen sind. Schreiben vom 06.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Festsetzungen wurden nicht zuletzt aufgrund verschiedener Einwendungen landwirtschaftlicher Betriebe nochmals sorgfältig geprüft. Hierdurch ergaben sich örtlich Rücknahmen der NSG-Festsetzungen. Den Bedenken wird insoweit Rechnung getragen, als in verschiedenen geplanten NSGFestsetzungen einzelne Flächen mit lediglich geringer Schutzwürdigkeit und nicht absehbarer Entwicklungsperspektive künftig der Festsetzung LSG zugeordnet werden. Gebietsspezifische Verbote Die textlichen Festsetzungen verschiedener NSG´s beinhalten das gebietsspezifische Verbot des Abschleppens und des Walzens des Grünlandes in einem festgelegten Zeitraum; für einzelne Naturschutzgebiete ist dieser Verbotstatbestand neu aufgenommen oder sogar verschärft worden. Abläufe in der Natur spielen sich bekanntlich nicht nach dem Kalender ab, sondern folgen eigenen Gesetzmäßigkeiten. Aus diesem Grund sind auch die am Kalender orientierten Verbotstatbestände nicht realistisch nachzuvollziehen. Das Abschleppen des Grünlandes erfolgt spätestens (unabhängig vom Kalender) kurz nach Beginn der Wachstumsperiode. Zu diesem Zeitpunkt finden die zu schützenden Lebewesen (z.B. bodenbrütende Vögel) noch keine Deckung im Gras und beginnen daher auch noch nicht mit ihrem Brutgeschäft. Besonders im Fall der Schädigung der Grasnarbe durch Wildschweine ist eine Orientierung am Kalender unmöglich. Gegen das Abschlepp- und Walzverbot bestehen erhebliche Bedenken. Es wird daher gefordert dieses Verbot zu streichen, da es nicht mit den natürlichen Abläufen in Übereinstimmung zu bringen ist. Sollten sich auf einzelnen Flächen Tatbestände ergeben, die einen besonderen Schutz begründen, so ist dieses über vertragliche Regelungen im Einzelfall abzuwickeln. Mit zahlreichen Haupterwerbsbetrieben wurde der von der LWK vorgetragene Sachverhalt ausführlich erörtert. Die bisherige Regelung aus dem Vorentwurf sah hier Fristen vor, die den Betrieben Probleme bereiteten. Außerdem war das Grünland vollständig vom Verbot des Abschleppens betroffen. Dies wurde mit der Fassung zur öffentlichen Auslegung korrigiert. Die jetzt genannten Fristen sehen nur noch ein Verbot vom 01.05 bis zum 30.06 eines Jahres vor. Außerdem wurden reine Weideflächen, die bereits im Frühjahr kurz beweidet und anschließend abgeschleppt werden, von der Regelung ausgenommen. Hierdurch wird den Belangen der Landwirte wesentlich Rechnung getragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, abweichende Einzelfälle in Abstimmung mit der ULB zu regeln Die Bedenken zurückgewiesen. werden Erarbeitung der Pflegeund Entwicklungskonzepte Von Seiten des Kreises Euskirchen ist es vorgesehen, dass für alle Naturschutzgebiete die Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungskonzepten erfolgt. Die Stellungnahme wird begrüßt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Planänderung ist nicht erforderlich. Aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der Trägerbeteiligung wurden bereits zahlreiche Flächen geprüft und vom Grünlandumbruchverbot ausgenommen. Zusätzliche Bedenken der landwirtschaftlichen Betriebe wurden darüber hinaus nur noch in wenigen Fällen vorgetragen. Hier erfolgte eine sorgfältige Abwägung mit den Belangen des Gewässer-, Erosionsund Trinkwasserschutzes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landwirtschaftskammer bietet bereits jetzt die Mitarbeit daran an. Landschaftsschutzgebiete mit Grünlandumbruchverbot Das Grünlandumbruchverbot behindert die landwirtschaftlichen Bewirtschafter im Allgemeinen in ihrem Recht auf die unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit der Fläche. Sollte in dieses Recht eingegriffen werden, so muss dieses schonend erfolgen. Innerhalb gesetzlich festgelegter Überschwemmungsgebiete besteht ein gesetzliches Umbruchverbot, sodass die Ausweisung innerhalb des Landschaftsplanes nicht notwendig ist und entfallen sollte. Die Ausweisung eines Umbruchverbotes darf daher nur in begründeten Ausnahmefällen eng entlang sonstiger Gewässer oder in Gebieten mit höchster ökologischer Grünlandqualität erfolgen. Einwender Stiftung Haniel TÖB-Nr: 297 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Rechtsanwaltskanzlei Zenk zeigt an, dass sie von der Franz Haniel Stiftung sowie Herrn Hans-Jakob Haniel persönlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt worden sind. Namens und im Auftrag ihrer Mandantschaft nehmen die Rechtsanwälte zu dem Entwurf des Landschaftsplans 04 "Bad Münstereifel", Stand Oktober 2007, wie folgt Stellung: Die Haniel'sche Forstverwaltung setzt sich aus den Eigentumsflächen der Franz Haniel Stiftung und des Herrn Hans-Jakob Haniel zusammen. Die Forstverwaltung umfasst landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen mit einer Gesamtgröße von 1.104,04 ha der Franz Haniel Stiftung und 185,3 ha des Herrn Hans-Jakob Haniel im Bereich der Gemeinden Euskirchen und Bad Münstereifel. Von dem derzeit vorliegenden Entwurf des Landschaftsplans 04 "Bad Münstereifel" sind die Mandanten mit über 1000 ha ihrer Flächen unmittelbar betroffen. Schreiben vom 10.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die vorbezeichneten Flächen befinden sich seit Jahrzehnten im Familienbesitz. Die bisherige Bewirtschaftungsweise hat dazu geführt, dass neben dem wirtschaftlichen Interesse der Eigentümer auch den Sozialverpflichtungen in hohem Maße Rechnung getragen wurde. Die Forstverwaltung der Flächen beider Eigentümer ist wirtschaftlich ausgerichtet und trägt mit ihrer Holzproduktion (ca. 7.000 Festmeter/Jahr) dazu bei, dass 3 Festangestellte, kleinere und mittlere Unternehmen als Subunternehmer und auch die verarbeitende Holzindustrie Beschäftigung und Lohn finden. Die Haniel'sche Forstverwaltung ist im Rahmen der PEFC-Richtlinien zertifiziert und hat sich damit verpflichtet, hohe ökologische und soziale Standards einzuhalten. Durch die nunmehr vorgesehenen Regelungen des Landschaftsplanes Bad Münstereifel wird die wirtschaftliche Tätigkeit der Forstverwaltung erheblich eingeschränkt. Im einzelnen gilt: 1. Landschaftsschutzgebiet Praktisch die gesamte Fläche des von dem Plan erfassten Eigentums der Mandanten wird von dem Entwurf des Landschaftsplanes mit Landschaftsschutz belegt, soweit nicht Naturschutzgebiete vorgesehen oder Biotope gem. § 62 LG NW aufgenommen sind. Zwar stehen die Flächen der Mandantschaft bereits jetzt unter Landschaftsschutz. Bei der Ausgestaltung des Landschaftsschutzes im Entwurf des Landschaftsplanes ist jedoch festzustellen, dass gravierende Unterschiede zwischen diesem und dem "herkömmlichen" Schutz der Landschaftsschutzgebiete im Kreis Euskirchen bestehen. Die Auffassung der Einwenderin, der Betrieb würde durch die geplanten Festsetzungen in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit wesentlich eingeschränkt, wird für unzutreffend erachtet: Es trifft zu, dass wesentliche Teile des Kreises Euskirchen bereits seit mehr als 20 Jahren als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Im Rahmen der Erarbeitung der Landschaftspläne erfolgte eine enge Kooperation mit der Unteren Forstbehörde/dem LB Wald und Holz und dem Waldbauernverband einerseits und der Landwirtschaftskammer sowie der Kreisbauernschaft andererseits. Ziel war es, die Regelungen der Landschaftsschutz-VO der Bezirksregierung zu modernisieren, ohne zusätzliche Einschränkungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu bewirken. Der vorliegende Plantext enthält allgemeine Regelungen zu Ver- und Geboten sowie Unberührtheitstatbeständen und Befreiungen und Ausnahmen, die einvernehmlich mit den v.g. Behörden und Institutionen abgestimmt sind. Diese neuen Verbote stellen eine zusätzliche Belastung des forstwirtschaftlichen Betriebes der Mandantschaft dar. Auch die Landwirtschaft wird durch diese Regelungen erheblich eingeschränkt. Insgesamt muss festgestellt werden, dass der Verbotskatalog der Ziff. 2.2.0 des Entwurfs eher einem Verbotskatalog für Naturschutzgebiete entspricht als Regelungen des Landschaftsschutzes. Insoweit werden hier überzogene Anforderungen an den Schutz des Landschaftsschutzgebietes gestellt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die gesamte nicht bebaute Fläche des Kreises Euskirchen, die nicht strengeren Schutzanforderungen unterliegt, dem Landschaftsschutz unterworfen wird. Da auf der Grundlage der vorliegenden Landschaftsplanung keinerlei Freiflächen für die Durchführung entsprechender Vorhaben und Maßnahmen mehr zur Verfügung stehen, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in einem vernünftigen Rahmen die Nutzung des Landschaftsschutzgebietes auch für privilegierte Bauvorhaben, Veranstaltungen und Bewirtschaftungsmaßnahmen zuzulassen. Andernfalls werden diese Vorhaben im Kreisgebiet gänzlich ausgeschlossen; denn Ausweichmöglichkeiten bestehen nach der vorliegenden Planung nicht. Ein solcher vollständiger Ausschluss bestimmter Nutzungen im gesamten Kreisgebiet kann jedoch schwerlich mit Natur- bzw. Landschaftsschutzgründen gerechtfertigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - aufgrund der Großflächigkeit der vorgesehenen Landschaftsschutzgebiete bereits sehr zweifelhaft ist, ob eine Landschaftsschutzqualität auf der gesamten betroffenen Fläche überhaupt vorliegt. Vor diesem Hintergrund gelten folgende konkrete Anregungen: Insofern kann davon ausgegangen werden, dass diese keine erheblichen und unzumutbaren Einschränkungen der Betriebe bewirken. Insbesondere ist es auch falsch, dass die jetzigen Festsetzungen eine Verschärfung gegenüber der bisherigen LandschaftsschutzVO darstellen. Schließlich ist auch die Feststellung falsch, die Regelungen im Landschaftsschutzgebiet entsprächen in ihrer Wirkung tendenziell denen sonstiger Naturschutzverordnungen. Hierzu reicht allein ein Blick in die geplanten Festsetzungen für NSG sowie entsprechende ordnungsbehördliche Verordnungen der Bezirksregierung a) Ziff. 6: "Stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren)." ist ersatzlos zu streichen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein allgemeines Verbot der Anlegung von Fischteichen im Landschaftsschutzgebiet fachlich oder rechtlich gerechtfertigt wäre. Vielmehr muss dem Eigentümer die Möglichkeit bleiben, auch durch die Anlegung von Fischteichen zu der wirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen beizutragen. Ein allgemeines Verbot dieser Eigentumsnutzung verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Verbot ist bereits in der VO von 1984 enthalten. Die Anlage von Fischteichen stellt regelmäßig einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft, also den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild, dar, aus topografischen Gründen i.d.R. in den Auen. Die Bestimmungen des § 21 LG NW, wonach die Festsetzung insbesondere zur Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (lit a) bzw. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (lit. b) erfolgt, sind insofern einschlägig.. b) Ziff. 8 : "Feste oder flüssige Stoffe (inklusive Bioziden, Pflanzenschutzmitteln, organischer oder mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen." ist ersatzlos zu streichen. Ein allgemeines Verbot dieser Tätigkeiten verletzt das Übermaßverbot. Es ist nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Lagerung von Stoffen, die in der Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft allgemein entstehen, auf diesen Flächen nicht zugelassen werden soll. Hierin liegt eine erhebliche Einschränkung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsfreiheit. Auch die Forstwirtschaft würde durch eine entsprechende Bestimmung eingeschränkt. Auch diese Ziffer ist somit ersatzlos zu streichen. Handlungen nach Ziffer 8 sind Bestandteil der Unberührtheitsklausel für LSG. c) Ziff. 9: "Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen." ist wie folgt zu ergänzen: "Die Materialentnahme für den Wegebau in der Land- und Forstwirtschaft bleibt hiervon unberührt." Gem. § 4 LG NW sind Abgrabungen für den land- und forstwirtschaftlichen Wegebau kein Eingriff, soweit sie in geringem Umfang vorgenommen werden. Der Festsetzung kommt insofern lediglich steuernde Wirkung zu, die aber auch ausgeübt werden soll. d) Ziff. 12: "Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in anderen Nutzungen zu überführen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidevieh)" ist wie folgt zu ändern: "Quellen, Quellsümpfe zu verändern, zu zerstören oder in anderen Nutzungen zu überführen." Hier findet eine naturschutzfachlich nicht nachvollziehbare Gleichstellung von Seggenrieder und Hochstaudenfluren mit Quellen und Quellsümpfen statt. Die Ausdehnung des strengen Schutzes auch im Hinblick auf mögliche Beweidung auf Seggenrieder und Hochstaudenfluren ist nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist ein allgemeines Verbot der Beweidung bzw. des Tritts durch Weidevieh unverhältnismäßig und naturschutzfachlich nicht geboten. Eine allgemeine Verbotsverfügung kann allenfalls in der vorgeschlagenen Formulierung Bestand haben. Die genannten Biotoptypen werden von § 62 LG NW erfasst. Ihr Schutz ist insofern auch gesetzlich geregelt. e) Ziff. 13 ist ersatzlos zu streichen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im Landschaftsschutzgebiet Erstaufforstungen, Weihnachtsbaumoder Schmuckreisigkulturen ausgeschlossen sein sollen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der vorgesehenen Schutzgebietsausweisungen im Landschaftsplanentwurf keinerlei Flächen mehr zur Verfügung stünden, um derartige Wirtschaftsformen vorzunehmen. Das Verbot dient der Steuerung entsprechender Vorhaben. Es soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass entsprechende Kulturen auf solchen Flächen vorgenommen werden, deren Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit hoch ist. Dies gilt sowohl aus landschaftsökologischen als auch aus landschaftsästhetischen Gründen, z:B. bei Anträgen in Bachauen oder auf artenreichen Magerstandorten. Im Falle der Unbedenklichkeit wird eine Befreiung im Einzelfall erteilt. f) Ziff. 15 bis 17 werden um den ausdrücklichen Hinweis ergänzt, dass sie für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung finden. Es liegt in der Natur der Land- und Forstwirtschaft, mit Fauna und Flora umzugehen, diese einzubringen und zu entfernen. 2. Naturschutzgebiete Die Mandantschaft ist von dem Naturschutzgebiet Nr. 2.1-4 "NSG Bad Münstereifeler Wald" und dem Naturschutzgebiet Nr. 2.1-5 "Houverather Bach und Nebenbäche" räumlich betroffen. Im Wege der fachlichen Abstimmung im Vorfeld zu dem nun vorliegenden Entwurf konnte bereits eine den Anforderungen des Naturschutzgesetzes hinsichtlich der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flächen entsprechende Abgrenzung des vorgesehenen Naturschutzgebietes "Bad Münstereifeler Wald" erreicht werden. Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Festsetzung von Naturschutzgebieten im Bereich des Münstereifler Waldes sowie am Geisenbach wurde ausführlich mit der Einwenderin in einem persönlichen Gespräch erörtert, an dem auch Vertreter des MUNLV sowie des Landesbetriebes Wald und Holz teilnahmen. Hierbei wurde seitens des MUNLV nochmals die Position der Landesregierung bestätigt, in FFH-Gebieten Naturschutzfestsetzungen zu treffen und diese soweit möglich durch eine vertragliche Regelung mit dem Eigentümer zu ergänzen. Hierzu wurde zwischenzeitlich im Auftrag des Eigentümers ein Vorschlag erarbeitet, der vom Landesamt für Natur und Umwelt, dem Kreis sowie dem Landesbetrieb Wald und Holz akzeptiert wurde. Der Vorschlag ist Teil der Stellungnahme. Derzeit erarbeitet der Landesbetrieb einen Vertragsentwurf, der mit der Einwenderin kurzfristig erörtert werden soll. Die von der Einwenderin zum Thema Naturschutzgebiete vorgetragenen Sachverhalte sollen in diese Erörterung einfließen. Es ist davon auszugehen, dass der Vertrag noch in 2008 unterzeichnet wird. Den Bedenken wird insoweit Rechnung getragen. als für die im FFH-Gebiet „Bad Münstereifler Wald“ gelegenen Eigentumsflächen die NSGFestsetzung durch eine vertragliche Regelung entsprechend den Musterverträgen des Landes NRW zum Interessensausgleich bei NSGFestsetzungen in Waldnaturschuztgebieten ergänzt wird. Für die im geplanten NSG „Houverather Bach“, Teilbereich Geisenbach, gelegenen Eigentumsflächen wird der Kreis Euskirchen eine vertragliche Regelung zur Umsetzung der Naturschutzziele und zum Gebietsschutz treffen. Für die Laufzeit des Vertrages wird von der Festsetzung NSG abgesehen und der bereich als LSG mit Grünlandumbruchverbot festsgesetzt. Gleichwohl ist hinsichtlich des verbleibenden Naturschutzgebietes "Bad Münstereifeler Wald" und für das Naturschutzgebiet "Houverather Bach und Nebenbäche" zu beachten, dass die angestrebten Schutzzwecke nicht nur formell formuliert, sondern auch tatsächlich erreicht werden sollten. Dies kann dauerhaft nur durch ein Miteinander des betroffenen Eigentümers und der Naturschutzbehörde erfolgen. Dies gilt insbesondere für Schutzzwecke, die zwar grundsätzlich erreicht werden könnten, die jedoch einen erheblichen Wiederherstellungsund Pflegeaufwand erfordern. Zum einen müssten die gewünschten Pflanzenarten wieder angesiedelt werden. Zum anderen müsste sichergestellt werden, dass die im Zuge der Naturverjüngung allgegenwärtige Fichte entfernt wird. Für die Einzelheiten der erforderlichen Maßnahmen wird auf die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme des Kölner Büro für Faunistik verwiesen. Für den Bereich des Geisenbaches wird der hohe ökologische Wert auch seitens des vom Eigentümer beauftragten Fachbüros bestätigt, ebenso die Qualitäten verschiedener dort vorhandener Biotope nach § 62 LG NW. Im Hinblick auf die besondere Eigentumssituation schlägt die Verwaltung vor, in diesem Fall einen die NSG-Festsetzung ersetzenden Vertrag mit dem Eigentümer zu schließen, in dem die Naturschutzziele und Maßnahmen verbindlich geregelt sind. Der Eigentümer hat seine Bereitschaft erklärt, in diesem Fall entsprechende Maßnahmen auf seinen Flächen in Abstimmung mit der ULB durchzuführen. Hierbei wird er von einem kompetenten Fachbüro beraten. Die bisherige Festsetzung NSG würde für die Laufzeit des Vertrages durch die Festsetzung „LSG mit Grünlandumbruchverbot“ ersetzt. Ferner sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Unterschutzstellung auch die Belange anderer Nutzungsinteressen, wie beispielsweise der Nutzungsintereressen des Eigentümers, zu beachten. So ist beispielsweise zu prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, das ggf. einen gleichen oder ähnlichen Zweck erreichen könnte. Dies könnte im vorliegenden Fall durch den Abschluss eines Vertrages über die Anforderungen an die Bewirtschaftung der Fläche mit dem Eigentümer möglich sein. Dabei kommt einerseits in Betracht, die Naturschutzgebietsausweisung -jedenfalls bezogen auf die Eigentumsflächen der Mandantschaft - durch einen entsprechenden Vertrag zu ersetzen. Andererseits könnte daran gedacht werden, die Inhalte der Naturschutzgebietsausweisung bezogen auf die Eigentumsflächen der Mandantschaft durch einen Vertrag abschließend zu bestimmen. Es wird nachdrücklich angeregt, im vorliegenden Fall bezogen auf die Flächen der Mandantschaft die Inhalte der Naturschutzgebiete Bad Münstereifeler Wald und Houverather Bach und Nebenläufe im Wege des Vertragsnaturschutzes umzusetzen. Diese Möglichkeit sieht das LG NW, auch für FFH-Gebiete, ausdrücklich vor, vgl. § 3 a und § 48 c) Abs. 3 LG NW. Verbote - und Gebote für Naturschutzgebiete Für den Fall, dass unserer Anregung, die Naturschutzgebiete Nr. 2.1-4 und 2.1-5 -jedenfalls bezogen auf die Eigentumsflächen der Mandantschaft - durch einen Vertrag zu ersetzen, nicht oder nicht vollständig gefolgt würde, wird aus Gründen äußerster Vorsicht angeregt, die Verbote und Gebote unter Ziff. 2.1.0 des Landschaftsplanentwurfes wie folgt zu streichen bzw. zu ändern: a) Ziff. 1 wird wie folgt ergänzt: "Ausgenommen hiervon bleibt der Wegebau im Rahmen der landund forstwirtschaftlichen Nutzung der Flächen." Die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft muss weiterhin gewährleistet sein. b) Ziff. 2 bis 7 und 9 werden wie folgt ergänzt: "Die Verbote gelten nicht für den Eigentümer und seine Beauftragten." Die Verbote stellen eine unzumutbare Belastung der Eigentümer dar. Die Ausnahme zugunsten der Eigentümer oder ihrer Beauftragung ist erforderlich, um nicht beabsichtigte Härten zu vermeiden. c) Die Erläuterungen zu Ziff. 10 bis 12 sind wie folgt zu ergänzen: "Diese Verbote gelten nicht für die maßvolle Nutzung durch den Eigentümer oder seine Beauftragten." Die Verbote stellen eine unzumutbare Belastung der Eigentümer dar. Die Ausnahme zugunsten der Eigentümer oder ihrer Beauftragung ist erforderlich, um nicht beabsichtigte Härten zu vermeiden. d) Ziff. 12 ist wie folgt zu ergänzen: "Die Verlegung, Unterhalt und der Betrieb von Drainageleitungen ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft zugelassen." Die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft muss weiterhin gewährleistet sein. e) Ziff. 14 wird ersatzlos gestrichen. Es ist keine fachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, die Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten auszuschließen und die Betriebe dadurch zusätzlich zu belasten. f) Ziff. 15 wird wie folgt ergänzt: "Ausgenommen ist die Gewinnung von Materialien zum Wegebau aus land- und forstwirtschaftlichen Gründen." Die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft muss weiterhin gewährleistet sein. g) Ziff. 16 wird wie folgt ergänzt: "Ausgenommen sind notwendige Leitungen für die Ver- und Entsorgung bestehender Gebäude". Der Bestandsschutz dieser Gebäude erfordert die Ausnahme zugunsten der für die Ver- und Entsorgung dieser Gebäude notwendigen Leitungen. h) Ziff. 18 "Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in anderen Nutzungen zu überführen (auch durch Bewei-dung oder Tritt von Weidevieh)" ist wie folgt zu ändern:" Quellen, Quellsümpfe zu verändern, zu zerstören oder in anderen Nutzungen zu überführen." Hier findet eine naturschutzfachlich nicht nachvollziehbare Gleichstellung von Seggenrieder und Hochstaudenfluren mit Quellen und Quellsümpfen statt. Die Ausdehnung des strengen Schutzes auch im Hinblick auf mögliche Beweidung dieser Flächen auf Seggenrieder und Hochstaudenfluren ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist ein allgemeines Verbot der Beweidung bzw. des Tritts durch Weidevieh unverhältnismäßig und naturschutzfachlich nicht geboten. Gegebenenfalls kann hier in Einzelfällen eine Abstimmung über das Maß der Beweidung im Einzelfall vorgenommen werden. Eine allgemeine Verbotsverfügung kann allenfalls in der vorgeschlagenen Formulierung Bestand haben. i) Ziff. 20 ist ersatzlos zu streichen. Der Ausschluss dieser Bewirtschaftungsformen schränkt unsere Mandantschaft wesentlich ein. Ohne die Möglichkeit, auch Weihnachtsbaumkulturen oder Schmuckreisigkulturen einzurichten bzw. Erstaufforstungen vorzunehmen, sind wesentliche forstliche Einnahmequellen entzogen. Eine fachliche Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich. j) Ziff. 21 ist ersatzlos zu streichen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Bestimmung hier zu einer Verbesserung möglicher Naturschutzqualitäten der betreffenden Bereiche führen könnte. k) Ziff. 22 ist ersatzlos zu streichen. Wildäsungsflächen und ggf. Wildfütterungen sind notwendig, um Forstkulturen vor Wildschaden zu schützen. Insbesondere in ökologisch sensiblen Bereichen ist es notwendig, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Da die entsprechenden Praktiken bereits in der Vergangenheit eingesetzt wurden, ist gewährleistet, dass es insoweit zu keinen Beeinträchtigungen des Wildes oder der Flora kommt. I) Ziff. 23 ist ersatzlos zu streichen. Es kann erforderlich werden, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auch neue Wege und Rückgasse mit Maschinenfahrzeugen zu schaffen und zu nutzen. m) Ziff. 24 "Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig" ist ersatzlos zu streichen. Der Vorbehalt, die Beseitigung abgängiger Obstgehölze von der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde abhängig zu machen, ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar und aus naturschutzfachlicher Sicht nicht nachzuvollziehen. Es bestehen lediglich kleinere Vorkommen von Obstgehölzen. Sollte hier der Abtransport abgängiger Gehölze nicht zulässig sein, bzw. von der Landschaftsschutzbehörde nicht zugelassen werden, so entsteht auf den zur Zeit beweideten Flächen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Die Flächen können bei dem Beibehalten von Totholz nicht mehr beweidet werden. Insoweit ist eine wesentliche Einschränkung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft mit dem Verbot verbunden. Da dieses auch durch die Ausnahmen zugunsten der Landwirtschaft nicht erfasst. Aus diesem Grund ist der 2. Satz der Ziff. 14 ersatzlos zu streichen. n) Ziff. 26 ist wie folgt zu ergänzen: „Dieses Verbot gilt nicht für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft, wenn andernfalls ein erheblicher Schaden an den land- und forstwirtschaftlichen Bestand zu befürchten ist (Kalamitätenfall)." o) Ziff. 27: Hier als Erläuterungen aufzunehmen, dass dieses Verbot für die Land- und Forstwirtschaft nicht gilt. Besondere Festsetzungen für die Forstliche Nutzung Ziff. 4.0 - Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung sind ersatzlos zu streichen. a) Die forstlichen Festsetzungen enthalten Vorgaben, die das Überleben des Betriebes erheblich gefährden. Insbesondere das Verbot der Nichtwiederaufforstung von Nadelwaldbeständen stellt einen massiven Einschnitt in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und wirtschaftliche Führung des Betriebes dar. Nach alle dem ist die Ziff. 4.1 ersatzlos zu streichen. b) Auch die Ziff. 4.2 ist ersatzlos zu streichen. Für die räumliche Ordnung des Forstes und seine Struktur ist es notwendig, Altholz aus dem Wald zu entfernen und nicht jedes Altholz zu erhalten und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Eine Bewirtschaftung dieser Flächen wird bei einer entsprechenden Vorgehensweise - gerade bei Altbäumen, die eine gewisse Größe überschreiten - so erschwert, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung nicht mehr möglich sein wird. Insbesondere in Abwägung mit den durch diese Maßnahmen verbundenen Erschwernissen für den fortwirtschaftlichen Betrieb, dies gilt insbesondere auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit anderen Baumbestand, werden derartige Schwierigkeiten ausgelöst, dass die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung bzw. ihrer Umsetzung heute nur schwer abzuschätzen sind. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass möglicherweise die Überlebensfähigkeit des Betriebes bei einer Einhaltung der entsprechenden Regelungen nicht gewährleistet werden kann. c) Ziff. 4.3 ist nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der in dem Entwurf enthaltenen Ver- und Gebote zu garantieren. Insbesondere muss festgestellt werden, dass auch im Falle einer Entschädigung nach dem Landesforstgesetz 20 % des Schadens beim Eigentümer verbleiben. Schon aus diesem Grund kann die Regelung nicht geeignet sein, hier die Verhältnismäßigkeit der gravierenden Einschnitte im Verbots- und Gebotsbereich auszugleichen. Die Anwälte bitten, diese Anregungen umzusetzen. Aufgrund der Eigentümerstellung der Mandantschaft sollte ein Gespräch darüber geführt werden, die Schutzzwecke, die in dem Entwurf für die geplanten Naturschutzgebiete vorgesehen sind, aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Betrieb zu verwirklichen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch der Verzicht auf eine förmliche Naturschutzgebietsausweisung. Mit dem Instrument eines gemeinsamen Vertrages könnten in der hier vorliegenden Konstellation die angestrebten Schutzzwecke tatsächlich umgesetzt und erreicht werden. Dies ist im Falle einer förmlichen Schutzgebietsausweisung keinesfalls gewährleistet. Die möglichen Inhalte einer solchen vertraglichen Vereinbarung sind in der als Anlage beigefügten Stellungnahme des Kölner Büros für Faunistik aufgeführt. Gern sind die Anwälte bereit, auf dieser Grundlage ein fachliches Gespräch über die konkrete Ausgestaltung zu führen. Einwender Kanu-Verband NRW e.V. TÖB-Nr: 489 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 14.02.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Erft ist zwischen Bad Münstereifel und der nördlichen Grenze des Stadtgebiets lediglich als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. In den diesbezüglichen Verbotsvorschriften sind keine enthalten, die das Kanufahren auf der Erft grundsätzlich einschränken würden. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender bedankt sich für die Information über den Entwurf des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“ und dessen öffentliche Auslegung. Nach Durchsicht der entsprechenden Unterlagen gibt er folgende Anregungen: Unter den Verboten 2.1-10 ist unter anderem aufgeführt, dass jegliche Wassernutzung (Schwimmen, Baden, Kanufahren) untersagt ist. Durch dieses aufgeführte Verbot wird eine Nutzung der Erft zu Zwecken des Kanusportes unmöglich. Dieses generelle Befahrungsverbot erscheint dem Einwender unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten nicht zwingend erforderlich. Er regt daher an, dass das Verbot dahingehend geändert wird, dass das Kanufahren auf der Erft zwischen Bad Münstereifel und Arloff untersagt ist, wenn der Pegel in Arloff weniger als 60 cm anzeigt. Mit dieser pegelstandsabhängigen Regelung wird gewährleistet, dass Befahrungen nur bei ausreichendem Wasserstand stattfinden und damit erhebliche Störungen des Naturhaushaltes unterbleiben. Der Einwender hofft, dass seine Anregung befolgt wird und steht bei Bedarf für weitere Gespräche gerne zur Verfügung. werden Einwendungen Privater (P) Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 002 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 28.01.2008 (E-Mail) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Gemäß den der Verwaltung zur Verfügung stehenden Unterlagen liegt der überwiegende Teil der vom Einwender benannten Fläche im Überschwemmungsgebiet. Insofern soll die Festsetzung „LSG mit Grünlandumbruchverbot“ beibehalten werden. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Teile der Wiese, die an der Münstereifeler Straße liegen, sollten aus dem vorgesehenen Status herausgenommen und für eine evtl. Bebauung freigegeben werden. Das Hochwasser vom Sept. 07 hat gezeigt, dass dieser Teil absolut nicht hochwassergefährdet ist (im Gegensatz zu Teilen der Hammerwerkflächen). Zusammen mit der gegenüberliegenden älteren Bebauung an der Münstereifeler Straße würde die Dorffläche arrondiert werden. Ein Grünlandumbruchverbot für die kleine private Fläche lehnt der Einwender auf alle Fälle ab. werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 003 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 02.03.2008 (E-Mail) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Einwendung ist zutreffend, es handelt sich um Gartengrundstücke ohne besondere Schutzwürdigkeit. Die Abgrenzung des LSG soll entsprechend zurückgenommen werden. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die Abgrenzung des LSG wird entsprechend der Einwendung zurückgenommen. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Gemarkung: Nöthen Flur: 2 Flurstück/e: 110 und 65 geplante Festsetzung: Landschaftsschutzgebiet mit Grünlandumbruchverbot Es handelt sich hier um Gartengrundstücke Es müsste sich hier um Flächen gemäß §§ 30, 34 handeln die nicht zum Geltungsbereich des Landschaftsplan gehören. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P010 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 11.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Einwendung ist zutreffend. Die Abgrenzung des NSG soll auf die Aue beschränkt werden. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die Abgrenzung des NSG wird entsprechend der Einwendung zurückgenommen. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender ist Eigentümer der Fläche Gemarkung Mutscheid, Flur 10, Flurstück 3. Die o.a. Fläche liegt im LSG. Lediglich im südöstlichen Randbereich befindet sich eine „Restzwickel“ im Naturschutzgebiet. Da die Gehölze auch im Landschaftsschutzgebiet geschützt wären, wird angeregt, die Festsetzung NSG auf die Wegparzelle am Rand der Aue des Liersbaches zurückzunehmen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P011 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Als Eigentümer der dort gelegenen nachstehenden Parzellen erhebt der Einwender frist- und formgerecht Einspruch gegen die Ausweisung Auf Homerich als Naturschutzgebiet. Gemarkung Houverath, Flur 31, Flurstück 12 Der Einwender bittet um Bestätigung des Eingangs und der Kenntnisnahme des Einspruchs. Schreiben vom 10.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die betroffene Fläche liegt im geplanten NSG „Auf der Heide“. Es handelt sich i.w. um extensiv genutztes artenreiches Grünland. Die Naturschutzwürdigkeit ist weiterhin gegeben. Nutzungskonflikte werden aktuell nicht gesehen, da nicht beabsichtigt ist, die Fläche zu intensivieren. Ggf. kann ein Angebot auf Vertragsnaturschutz unterbreitet werden. Die Bedenken sollten daher zurückgewiesen werden. Ferner hat der Einwender in einem Gespräch darauf hingewiesen, dass er Haupterwerbslandwirt ist und auch im Liersbachtal wirtschaftet, teils auf eigenen, teils auf Pachtflächen. Insofern sei die seitens der Verwaltung erfolgte Einschätzung, die dortigen Flächen würden nur noch im Nebenerwerb bewirtschaftet, falsch. Die Verwaltung hat dem Einwender nochmals versichert, dass auch in den Naturschutzgebieten die aktuelle Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang fortgeführt werden kann. Die angesprochenen möglichen Maßnahmen zur Bodenordnung erforderten in jedem Fall eine Beteiligung der Grundeigentümer und Pächter. Die Bedenken zurückgewiesen. Erl. mit Schreiben vom 11.03.2008 werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 029 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Einwenderin nimmt Bezug auf das Telefonat ihres Vaters mit Herrn Oeliger in dieser Sache. Hierbei ging es speziell um ihr Grundstück Gemarkung Iversheim, Flur 7, Flurstück 360, Grundbuchblatt 0143. Sie beabsichtigt dieses Grundstück in 2 – 3 Jahren zu bebauen, außerdem war dieses Grundstück ein wesentlicher Vermögenswert bei der Vermögensaufteilung anlässlich ihrer Ehescheidung. Nun muss die Einwenderin feststellen, dass im Vorentwurf zum LP Bad Münstereifel beabsichtigt ist, dieses Grundstück als Naturschutzgebiet auszuweisen. Sie bittet darum, den Entwurf zu ändern und ihr Grundstück aus dem Naturschutzgebiet zu nehmen, ansonsten entstünde ihr ein großer finanzieller Schaden, da sie dann nicht mehr bauen kann und sie keine Finanzmittel hat, um ein neues Baugrundstück zu erwerben. Schreiben vom 19.11.2007 Stellungnahme der Verwaltung Behandlung Planverfahren im weiteren Die Situation wurde in der Örtlichkeit geprüft. Es handelt sich um ein Eckgrundstück zwischen 2 bebauten Bereichen, für das bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine von der ULB positiv beschiedene Bauvoranfrage vorlag. Diese wurde aufgrund persönlicher Umstände aber nicht verlängert. Gleichzeitig entwickelten sich Gehölzstrukturen als natürliche Sukzession. Die Verwaltung erachtet die vorhandene Situation daher vergleichbar der sog. „Natur auf Zeit“-Regelung und räumt der Bebauung Vorrang ein. Die Abgrenzung des NSG soll daher zurückgenommen werden. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die Abgrenzung des NSG wird entsprechend der Einwendung zurückgenommen. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P030 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 04.02.2008 (E-Mail) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Es handelt sich um ein bebautes Grundstück am Ortsrand von Wittscheiderhof, welches unmittelbar an den Satzungsbereich angrenzt. Den Bedenken soll daher vergleichbar anderen Fällen im Stadtgebiet durch Herausnahme aus dem LSG Rechnung getragen werden. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die Abgrenzung des LSG wird entsprechend der Einwendung zurückgenommen. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Flurstücke waren bisher nicht als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Grundstück ist seit 1958 bebaut. Es grenzt unmittelbar an die als Innenbereich festgesetzte Fläche Wittscheider Hof. Es ist für den Einwender schon nicht nachvollziehbar, warum diese Fläche nicht mit in die Innenbereichssatzung aufgenommen wurde. Die Grundstücksfläche wird als zum Hause gehörende Gartenfläche genutzt. Da diese Nutzung nicht ohne weiteres mit dem Landschaftsschutz verträglich ist, würde eine Neufestsetzung als Landschaftsschutzgebiet s.E. einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen, mit dem er nicht einverstanden sein kann. Der Einwender bittet und beantragt daher, für die genannten Parzellen auf den Landschaftsschutz zu verzichten. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 031 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 05.02.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Festsetzung betrifft den prägenden Bestand an alten Obstgehölzen (i.w Pflaumen), Schutzzweck und Schutzwürdigkeit sind unverändert gegeben. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grünlandes wird durch die Festsetzung nicht beeinträchtigt. Die Bedenken sollen daher zurückgewiesen werden. Allerdings weist der Bestand ein höheres Alter auf, und der Pflegezustand könnte verbessert werden. Daher soll hierüber mit der Einwenderin gesprochen werden. Um auch mittelfristig einen ortsbildprägenden Gehölzgürtel zu erhalten, wären Ersatzpflanzungen für abgängige Bäume am Rande der Parzelle denkbar. Hierdurch würde den Belangen der Einwenderin auf Dauer Rechnung getragen. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Einwenderin erhebt form- und fristgerecht Bedenken gegen die Ausweisung der Obstwiese im Bereich 2.4-3 bei Gilsdorf als geschützter Landschaftsbestandteil. Gründe: Die Fläche (Teilfläche der Parzelle Gemarkung Nöthen, Flur 2, Flurstück 104 tw.) befindet sich im Eigentum der Einwenderin. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt (Wiese/Weide) mit Heuernte bzw. Viehauftritt (Kälber, Rinder, Kühe, Esel, Pferde). Es handelt sich bei dieser Fläche um eine der wenigen Flächen in ihrem Eigentum, die aus landwirtschaftlicher Sicht gesehen als intensiv nutzbar bezeichnet werden kann. Nahezu sämtliche anderen Flächen in ihrem Eigentum liegen in Naturschutzbzw. Landschaftsschutzgebieten und können folglich auch nur eingeschränkt extensiv genutzt werden. werden Die besagte Fläche grenzt unmittelbar an Haus, Hof, Stall und Scheune an, so dass diese als ideal für die Einwenderin landwirtschaftlich nutzbar bezeichnet werden kann. Mitten in der Fläche stehen rund 35 Bäume (überwiegend Pflaumenbäume). Diese Bäume wurden nach familiärer Recherche ca. um 1920 gepflanzt. Die Bäume haben somit heute ein Alter von über 80 Jahren! Die Bäume wurden bis vor ca. 20 Jahren z.T. regelmäßig beerntet (was man so beernten im Privatbereich bezeichnen kann); dies ist zwischenzeitlich jedoch nicht mehr möglich. Mittlerweile sind bereits einige dieser Bäume altersbedingt abgestorben und diese Bäume wurden entsprechend entsorgt. Nahezu alljährlich ist nunmehr zu erkennen, dass weitere Bäume altersbedingt regelmäßig absterben bzw. bei starkem Wind oder Sturm umfallen. Es ist davon auszugehen, dass der gesamte z.Zt. noch bestehende Baumbestand in rund 10-15 Jahren naturbedingt nicht mehr existent ist. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass der gesamte Baumbestand nie fachgerecht beschnitten wurde. Daher ist der gesamte Baumbestand „verwildert“. Die Bäume sind hochgewachsen, was ein echtes Nutzen unmöglich macht. Hinzu kommen “Verdornungen“, die ebenfalls ein Ernten der nunmehr noch ganz wenigen Pflaumen verhindert. Derzeit wird die gesamte Fläche, also auch die Fläche unterhalb des Baumbestandes, wie bereits zuvor erwähnt, noch landwirtschaftlich genutzt (auch durch Viehbestand). Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Vieh durch Scheuern und Anfressen den Baumbestand zusätzlich gefährdet. Alle Bäume (Stämme) sind mit keinerlei Schutzvorkehrungen versehen. Da die Fläche ist nicht weiter parzelliert und auch nicht weiter abgezäunt, entstünde durch die Ausweisung der Teilfläche des Baumbestandes eine Wertminderung der gesamten landwirtschaftlichen Fläche. Die Fläche unterhalb des Baumbestandes wäre nicht mehr landwirtschaftlich intensiv nutzbar. Sie befindet sich jedoch mitten in einer z.Zt. intensiv genutzten landwirtschaftlichen Fläche. Nur durch zusätzliche Vorkehrungen könnten die Bäume z.B. vor Scheuern der Tiere geschützt werden. Sofern eine intensive Nutzung der gesamten Fläche weiter erfolgen wird, müsste u.U. parzellenweise diese Obstwiese dem Pachtvertrag (Nutzen) ausgegliedert werden, was ebenfalls eine Wertminderung zur Folge hat. Schutzvorkehrungen sind von der Einwenderin derzeit nicht beabsichtigt und würden Kosten verursachen. Nutzungsausfälle (Pachtpreisminderungen) kämen ebenfalls hinzu. Grundsätzlich ist die Einwenderin für den Erhalt von Bäumen und naturschutzwürdigen Flächen und ist auch bereit aktiv Landschaftsschutz zu betreiben. Bei einigen ihrer Flächen handelt es sich nach Aussage von Experten um hoch schützenswerte Flächen und bilden Besonderheiten in ganz NRW (über 30 verschiedene Orchideenarten). Insbesondere zählen Teilflächen des Grundstücks Gemarkung Nöthen, Flur 1, Flurstück 58 hierzu. Zu diesen hoch Schützenswerten zählt zweifelsohne die besagte Obstwiese nicht. Dennoch ist die Einwenderin bestrebt, die besagte Fläche so lange wie möglich, wie im aktuellen Zustand, zu erhalten. Wie bereits erwähnt, wird sich jedoch naturbedingt (z.B. insbesondere wegen Überalterung der Bäume) dieser aktuelle Zustand der Obstwiese in absehbarer Zeit verändern; dann kann nicht mehr von einem geschützten Landschaftsbestandteil gesprochen werden. Aus Gründen der grundsätzlichen Wertminderung der Fläche, der möglichen Pachtpreisminderung, der möglichen Kosten durch Schutzvorkehrungen am Stamm, der möglichen Kosten für Nachpflanzungen sowie aus Gründen der naturbedingten, selbstständigen und nicht beeinflussbaren Überalterung der Obstbäume, widerspricht die Einwenderin der Ausweisung der besagten Fläche als geschützter Landschaftsbestandteil und bekundet ihre Bedenken. Sie bittet um Prüfung und Bescheiderteilung. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P032 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender ist Pächter von im Liersbachtal gelegenen Weiden (Mähweiden etc.) und Wiesen. Die genauen Flächenangaben erfolgen später. Er ist in der Bewirtschaftung der Flächen gehalten, bereits nach jedem Weidegang abzuschleppen, wobei das Verbot des LP, dieses nur zu bestimmten Zeiten durchführen zu dürfen, für ihn ein erhebliches Problem darstellt. Das Abschleppen ist zudem auch aus Gründen der Vorbeugung hinsichtlich Wildschäden erforderlich (Wildschweinaktivitäten etc.). Außerdem ist er in der Situation, die benötigten Futtermittel nicht in Gänze am Hof lagern zu können, wodurch sich eine Notwendigkeit ergibt, Silage auf den von ihm gepachteten Flächen vorhalten zu müssen. Die Eigentümer der Flächen sind damit einverstanden, dass er seine Bewirtschaftungserschwernisse im LPOffenlegungsverfahren gegenüber der ULB vorträgt und versucht, Ausnahmeregelungen zu erreichen, ggf. generelle Befreiung für bestimmte Zeiten mit der ULB zu vereinbaren. Niederschrift vom 07.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die gebietsspezifische Festsetzung schränkt lediglich das Abschleppen und Walzen von Wiesen und Mähweiden ein. Da der erste Schnitt bei normaler Nutzung außerhalb der vorgegebenen Zeiten liegt, ist eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten. Reine Weidenutzung, also eine Grünlandnutzung, die mit einem ersten frühen Weidegang beginnt, ist hiervon nicht betroffen. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Das Verbot der Lagerung von Siloballen soll grundsätzlich beibehalten werden. Für den betroffenen Fall, soll nach einer Möglichkeit gesucht werden, im Wege einer Befreiung eine Lagerung außerhalb der Aue zu erreichen. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Der Einwender macht daher aus formellen Gründen (Frist der Offenlegung läuft am 10.03.2008 aus) Bedenken und Anregungen geltend und bittet, diesbezügliches Entgegenkommen seitens der ULB zu erfahren. Er regt auch an, ggf. in Erfahrung zu bringen, ob die von ihm genutzten Wiesen und Weiden geeignet sein können, in Pflegeprogramme i.R.d. Vertragsnaturschutzes aufgenommen werden zu können. Auf die bereits mit den zuständigen Mitarbeitern der Kreisverwaltung vor Ort geführten Gespräche nimmt er insofern Bezug. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P033 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: bekanntlich vertreten die Rechtsanwälte die rechtlichen Interessen des Einwenders. Eine ausreichende Bevollmächtigung wird zunächst anwaltlich versichert. Für den Einwender geben die Rechtsanwälte zum Entwurf des obigen Landschaftsplans folgende Stellungnahme ab. Die bereits vorliegende Stellungnahme vom 11.04.2008 bitten sie als gegenstandslos zu betrachten. Sie musste insofern ergänzt werden, als erst mit Übersendung kopierter Karten der Landschaftsschutzgebietsverordnung des Regierungspräsidenten Köln vom 12.12.1984 deutlich wurde, dass die dortigen Festsetzungen wesentliche Teile des nach dem Entwurf des Landschaftsplans als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Bereichs „Auf der Heide" ausschließen und nicht einschließen, wie ursprünglich angenommen. Der Mandant ist Eigentümer bestimmter Grundstücke in der Gemarkung Houverath, nämlich zum einen des Flurstücks 19, Flur 31 und des Flurstücks 14 der Flur 48 sowie zum anderen des Flurstücks 75 der Flur 39. Die erstgenannten Flächen sind von der Festsetzung des Naturschutzgebietes „Auf der Heide" (Nr. 2.1-6 des Planentwurfs) und die übrige Fläche ist von der Festsetzung des Naturschutzgebietes „Houverather Bach und Nebenbäche" (Nr. 2.1-5 des Planentwurfs) betroffen. Schreiben vom 21.04.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Der Entwurf des Landschaftsplans ist hinsichtlich der vorbezeichneten Festsetzungen rechtswidrig, so dass der Landschaftsplan nicht entsprechend erlassen werden darf. Dies betrifft jedenfalls bestimmte Festsetzungen, die den Mandanten anbelangen. 1. Schutzwürdigkeit Es fehlt an der Schutzwürdigkeit der betreffenden Gebiete. Die Festsetzung eines Naturschutzgebietes ist nach § 20 LG NRW u.a. nur zulässig, soweit dies zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten erforderlich ist. Es fehlt vorliegend jedoch an der nötigen Schutzwürdigkeit. Erforderlich ist eine Schutzmaßnahme nach allgemeiner Auffassung nur dann, wenn das Gebiet, das geschützt werden soll, unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist (siehe Stollmann, Landschaftsgesetz NRW, Kommentar, § 19, Nr. 3 mit weiteren Nachweisen). Die Aussage, der Planentwurf sei im Hinblick auf die in Rede stehende Festsetzung rechtswidrig, wird als unzutreffend zurückgewiesen. Die Textliche Festsetzung enthält sehr wohl Angaben zur Schutzwürdigkeit des Gebietes. Insbesondere wird auf im Gebiet vorkommende schutzwürdige Biotoptypen wie Feucht- und Nassgrünland hingewiesen, allerdings fehlt der Hinweis auf das ebenfalls vorkommende Magergrünland mit typischen Arteninventar, was jedoch redaktionell korrigiert werden kann. Darüber hinaus wird beispielhaft das Schwarzkehlchen als örtlich vorkommende Tierart benannt. Allerdings können bei detaillierter Kartierung sicherlich weitere schutzwürdige Tierarten nachgewiesen werden, da die Biotopausstattung dies indiziert. Dies gilt zunächst für das Naturschutzgebiet „Auf der Heide" insgesamt. Der Erläuterungsbericht liefert keine ausreichenden Hinweise für eine sinnvolle und widerspruchsfreie Eingrenzung des Bereiches. Dies ist insofern erforderlich, als das Naturschutzgebiet auch ungewöhnlich klein ist. Zudem ist seine Begrenzung unregelmäßig und „zerklüftet". Weshalb es in dieser Gestalt zwischen den nicht erfassten Wald- und Weideflächen herausgegriffen werden soll, lässt sich weder der Karte noch dem Text des Planentwurfes entnehmen. Ein tragfähiger Sachgrund für den herausgehobenen Schutz gerade des kleinen und „zerklüfteten" Gebiets „Auf der Heide" ist nicht ersichtlich. Auch eine Begehung sowie eine Auswertung von Luftbildern liefert keine entsprechenden Anhaltspunkte. Dieser Eindruck setzt sich fort, wenn die räumlichen Festsetzungen hinsichtlich der betreffenden Grundstücke betrachtet werden. Das Flurstück 19 der Flur 31 ist Teil eines Grünlandgebietes. Im südlichen Bereich schließt sich jedoch Bebauung in Form von Wohnhäusern an. Hinsichtlich des Grundstücks des Mandanten steht die Schutzbedürftigkeit auch insofern in Frage, als das Grundstück auch in Ansehung der bisherigen Festsetzungen durch die Verordnung über Landschaftsschutzgebiete im Kreis Euskirchen vom 12. Dezember 1984 ganz überwiegend nicht unter Schutz gestellt wurde. Das Grundstück war lediglich zu einem geringen Teil als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt worden. Auch hinsichtlich des Flurstücks 14 der Flur 48 ist der Zusammenhang nicht erkennbar, da sich dem Grundstück sowohl unmittelbar als auch in größerer Entfernung Grünlandflächen anschließen. Der Schutzzweck ist damit eindeutig gegeben. Die Schutzkategorie ist ebenfalls korrekt benannt. Da der Schutzzweck eindeutig auf den Arten- und Biotopschutz abzielt, stehen allgemeine Belange des Naturhaushalts zurück. § 20 a LG NW sieht hier eindeutig die Kategorie des NSG vor. Diese Kategorie ermöglicht es außerdem, als Schutzzweck auch die Wiederherstellung von Lebensstätten und Lebensgemeinschaften aufzunehmen, was ebenfalls im Schutzzweck benannt ist. Im Erläuterungsbereicht wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Teile des Schutzgebietes die Kriterien des § 62 LG NW erfüllen, viele Flächen darüber hinaus im Biotopkataster NRW aufgeführt sind. Der Zuschnitt eines Gebietes ist für die Ausweisung unerheblich. Maßgeblich ist, ob die beabsichtigten Ziele sowie der Zweck innerhalb des Gebietes verwirklicht werden können. Bei den betroffenen Flächen handelt es sich um Reste ehemals großflächig vorhandener Feucht- und Magerwiesen und –weiden auf staufeuchten Böden. Die typischen Vegetationseinheiten liegen heute zum einen noch als größerer Komplex vor (hier liegen auch die Flächen des Einwenders), aber auch als isolierte Teilflächen. Im Hinblick auf die Trittsteinfunktion und das hiervon ausgehende Ausbreitungspotenzial kommt auch letztgenannten Flächen eine erhebliche Bedeutung zu. Dass die Flächen des Einwenders hinzugezogen wurden, liegt ausschließlich an der auf den Parzellen vorhandenen Vegetation. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang schließlich der Umstand, dass sich das Naturschutzgebiet in seinem zentralen Bereich im Wesentlichen aus Grundflächen zusammensetzt, die nach der bisherigen Festsetzung nicht etwa als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt waren, sondern keiner Festsetzung unterlagen. Dieser Teil wurde daher in der Vergangenheit im Gegensatz zu seiner Umgebung als nicht schutzwürdig betrachtet, wahrscheinlich deshalb, weil sie einer intensiven Nutzung unterlagen. Insofern ist in der aktuellen Landschaftsplanung auch keine zielgerichtete Aufwertung eines ohnehin bereits als schützenswert erkannten Teil der Landschaft erkennbar. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, warum der Mandant besonders belastet wird, indem seine beiden Grundstücke wie zufällig am linken und am rechten Rand der Festsetzungen eingeschlossen sind. Über die seinerzeitige ökologische Situation, wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung vorlag, kann derzeit nur spekuliert werden. Die Beurteilungsgrundlagen wie auch die Entwicklung auf den landwirtschaftlichen Flächen hat sich seitdem erheblich geändert. Insofern ist es natürlich, dass für die Festsetzung im Landschaftsplan die aktuelle Situation maßgeblich ist. Die seinerzeitige Abgrenzung des LSG erfolgte vor dem Hintergrund der damals geltenden Sichtweise, einen „Puffer“ um bestehende Siedlungsbereiche und Siedlungsansätze zu legen, oft unabhängig von ökologischen Kriterien. Diese Vorstellung ist aber zwischenzeitlich sowohl regionalplanerisch als auch bauleitplanerisch überholt. Der angesprochene Bereich stellt eine Splittersiedlung dar, deren Verfestigung und Entwicklung nicht mehr zulässig ist. Auf Grund der gesamten Umstände entspricht das Gebiet „Auf der Heide" nicht dem Schutzwürdigkeitsprofil eines Naturschutzgebiets. Dabei ist wesentlich, dass für die Kategorie der Naturschutzgebiete grundsätzlich das „absolute Veränderungsverbot" nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und § 34 Abs. 1 LG NRW charakteristisch und prägend ist (Kloepfer, Umweltrecht, 3. Auflage 2004, § n Rn. 127; Gellermann, in: Hansmann/Sellner (Hrsg.), Grundzüge des Umweltrechts, 3. Auflage 2007, § 10 Rn. 61). Dies setzt voraus, dass das betreffende Gebiet in seiner Gesamtheit oder zumindest in Teilen einen erhaltenswürdigen und gegen Veränderungen abzuschirmenden Bestand von Natur und Landschaft bildet. Zwar brauchen Naturschutzgebiete nicht gänzlich frei von menschlichen Einwirkungen zu sein. Prägend und wesensbestimmend ist jedoch ihre spezifische und dominierende Funktion für den Naturhaushalt. Dagegen kommen Kulturlandschaften, die durch menschliche, insbesondere landwirtschaftliche Nutzungen geprägt sind, nicht als Naturschutzgebiete, sondern allenfalls als Landschaftsschutzgebiete in Betracht (Kloepfer, a.a.O. § n Rn. 139). In diesem gilt demgemäß in situations- und funktionsadäquater Weise nur ein relatives Veränderungsverbot mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich zwischen der überkommenen Nutzung und den Belangen der schützenswerten Landschaft herzustellen ist; insoweit werden lediglich schützenswerte Teile der Kulturlandschaft vor unerwünschten Veränderungen bewahrt (Kloepfer, a.a.O., § n Rn. 140; Gellermann, a.a.O., § 10 Rn. 64). Mit der Unterschutzstellung ist in der Tat ein absolutes Veränderungsverbot verbunden. Dies dient notwendiger Weise dem Schutz der v.g. Arten und Lebensgemeinschaften und ist insofern beabsichtigt. Im vorliegenden Fall weist das Gebiet „Auf der Heide" keinesfalls die Merkmale eines Naturschutzgebietes, sondern allenfalls einzelne Merkmale eines Landschaftsschutzgebiets auf. Dies entspräche auch jedenfalls in Teilen seiner bisherigen Festsetzung. Für seine Aufstufung in die Kategorie eines Naturschutzgebietes ist kein sachlicher Grund erkennbar, auch weil zentrale Bereiche wie beschrieben bislang keinen Festsetzungen unterlagen. Darüber hinaus ist wie ausgeführt wegen der kleinräumigen und zerklüfteten Gestalt dieses Gebiets überhaupt seine Funktionsfähigkeit als Schutzgebiet und somit seine Schutzwürdigkeit im Rahmen der §§ 22 ff. BNatSchG und der §§ 19 ff. LG NRW zu verneinen. 2. Schutzbedürftigkeit Es fehlt ferner an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit. Eine Unterschutzstellung muss als vernünftig geboten erscheinen, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihnen ohne eine Inschutznahme Handlungen drohen, die eine nachteilige Veränderung des Schutzgebietes zur Folge haben und die den beabsichtigten Schutzzweck vereiteln könnten (Stollmann, a.a.O., Rn. 3.1.2 mit weiteren Nachweisen). Inwieweit dies für die beiden Naturschutzgebiete vor dem Hintergrund der bisherigen Festsetzungen der Fall sein soll, lässt sich den Unterlagen nicht abschließend entnehmen. Schon beim gegenwärtigen Informationsstand steht indessen fest, dass im Fall des Gebiets „Auf der Heide" die Schutzbedürftigkeit auf der Stufe eines Naturschutzgebiets nicht dargetan ist und offenbar auch nicht dargetan werden kann. Es fehlt jede Begründung dafür, weshalb das bisher festgesetzte Landschaftsschutzgebiet unzureichend sein sollte und an dessen Stelle nunmehr ein Naturschutzgebiet festgesetzt werden müsste. Dies betrifft insbesondere den zentralen Bereich des geplanten Naturschutzgebietes, der bislang keinen Festsetzungen unterlag und daher auch seitens der zuständigen Behörden nicht als schutzbedürfig angesehen wurde. 3. Verhältnismäßigkeit Die Festsetzungen sind schließlich auch nicht verhältnismäßig. Im Rahmen der Festsetzungen des Landschaftsplans sind nach § 16 Abs. 1 LG NRW die sich aus den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 2 LG NRW ergebenden Anforderungen untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abzuwägen. Daher müssen die Festsetzungen auch verhältnismäßig sein. Wie noch zu zeigen sein wird, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. a) Es fällt auf, dass eine Abwägung mit den Interessen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten augenscheinlich nicht stattgefunden hat. Es geht jedenfalls aus dem Entwurf des Landschaftsplans nicht hervor, dass die Interessen im Einzelnen abgewogen wurden. Der Normsetzer muss jedoch das für seine Entscheidung in Frage kommende Abwägungsmaterial umfassend zusammenstellen sowie richtig bewerten (vgl. VGH Mannheim, NuR 1993, S. 322) und anschließend alle für oder gegen die geplante Unterschutzstellung sprechenden öffentlichen Belange und privaten Interessen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegeneinander abwägen. Wenn eine sachgerechte Interessensabwägung nicht stattgefunden hat, liegt ein Abwägungsausfall vor, so dass die Abwägung nicht ordnungsgemäß ist (Stollmann, a.a.O., Nr. 3.2, S. n). Die Einschätzungen müssen ferner nachvollziehbar sein (Stollmann, a.a.O., Nr. 3.2., S. 12). Diese Nachvollziehbarkeit lässt sich den Unterlagen für die betreffenden Naturschutzgebiete nicht entnehmen. b) Das Flurstück 19 der Flur 31 sowie das Flurstück 14 der Flur 48 werden derzeit als Weideland genutzt. Es wird dort Heu gewonnen und Vieh gehalten. Die Festsetzung bedeutet keinesfalls eine erzwungene Nutzungsaufgabe. Vielmehr darf auch im Naturschutzgebiet die Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang fortgeführt werden. Sie können also auch künftig wie bisher verpachtet werden. Insofern erfolgte durchaus eine Berücksichtigung der Belange der Grundeigentümer und/oder Bewirtschafter. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Diese Nutzungen werden künftig empfindlich eingeschränkt: Nach Nr. 2.1.0, 2 des Planentwurfs ist es verboten, Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Nach Nr. 2.1.0, 9 ist es verboten, Hunde unangeleint mit sich geführt werden. Nach Nr. 2.1.0, 13 darf die Fläche nicht mehr gedüngt werden. Nach Nr. 2.1.0, 14 dürfen landwirtschaftliche Produkte nicht mehr gelagert werden (Strohlager, Mieten). Nach Nr. 2.1.0, 17 dürfen Dauergrünlandflächen oder Brachflächen nicht umgebrochen oder in eine andere Nutzung umgewandelt werden. Nach Nr. 2.1.0, 20 dürfen Erstaufforstungen nicht vorgenommen werden und Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen nicht angelegt werden. Nach Nr. 2.1.0., 24 dürfen Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten nicht ganz oder teilweise beseitigt, beschädigt, ausgerissen, ausgegraben, abgetrennt oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand gefährdet werden. Nach Nr. 2.1.0., 26 dürfen Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere nicht zerstört, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen nicht fortgenommen, gesammelt, beschädigt, entfernt oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung behindert werden. Nach Nr. 2.1.0, 27 dürfen Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere nicht eingebracht, ausgesetzt oder angesiedelt werden. Ferner dürfen nach Nr. 2.1-6 Wiesen und Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06 nicht abgeschleppt oder gewalzt werden. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Grünland darf mit Pferden lediglich bis 2 GVE vom 01.11. bis zum 31.03 des Folgejahres gehalten werden. Eine gleiche Regelung gilt für Schafe in Koppelschafhaltung, wobei Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche ausgenommen sind. Die Zufütterung auf Flächen ist bei der Schafhaltung verboten. Wenn sich zeigen sollte, dass diese Regelungen dem Schutzzweck zuwiderlaufen, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Diese Nutzungsbeschränkungen betreffen den Mandanten besonders stark, weil er befürchten muss, dass er die Wiesen nicht mehr sinnvoll verpachten kann. Dies gilt insbesondere für das Flurstück 19 der Flur 31, das bislang überwiegend frei von jeglichen Nutzungsbeschränkungen war. Auch im Verhältnis zur bisher nach der alten Schutzgebietsverordnung zulässigen Nutzung bedeuten diese Beschränkungen eine deutliche Verschärfung. Diese haben insbesondere keine Vorgaben über das Abschleppen oder das Walzen oder die Düngung enthalten. Ferner konnten die Flächen in eine andere Nutzung umgewandelt werden. Angesichts des Düngeverbotes haben die Pächter bereits signalisiert, dass die Flächen zur Heugewinnung nicht mehr verwendet werden können. Auch durch die Vorgaben zum Walzen und Abschleppen wird eine Verpachtung gefährdet. Es zeichnet sich bereits ab, dass ein Abschleppen witterungsbedingt häufig innerhalb des dort genannten Zeitraums nötig werden wird. Aus Erfahrung ist eine kurzfristige Abstimmung mit dem Kreis als Voraussetzung einer Ausnahme jedoch nicht immer möglich. Ferner steht diese Ausnahme ihrerseits unter Vorgehalt und ist damit unsicher. Es trifft zu, dass Teile der betreffenden Flächen bis dato lediglich als Landschaftsschutzgebiet, teils ohne einen Schutzstatus vorlagen. Die bisherige Landschaftsschutzverordnung der Bezirksregierung Köln stammt aus dem Jahr 1984 und wurde lediglich aus formellen Gründen in 1991 neu verkündet. Die Kenntnisse über die ökologischen Gegebenheiten, aber auch die heutigen regionalplanerischen Vorgaben haben zu einer Überarbeitung der naturschutzrechtlichen und bauleitplanerischen Festsetzung bzw. Darstellung geführt. Insofern sind heute Verfestigungen von ehemaligen Splittersiedlungen im baulichen Außenbereich nicht mehr zulässig, was im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel zum Ausdruck kommt. Die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes erfordern ebenfalls eine geänderte Beurteilung. Die genannten Verbotsvorschriften werden zur Erfüllung des Schutzzecks für erforderlich erachtet. Eingeräumte Spielräume hinsichtlich der naturschutzfachlich zulässigen Bewirtschaftung kommen dem Bewirtschafter entgegen, lassen aber auch keine Unklarheiten über mögliche Änderungen. Das Flurstück 19 der Flur 31 soll darüber hinaus zur Pferdehaltung genutzt werden. Dem Eigentümer liegt ein konkretes Angebot vor. Dies ist nur noch sehr beschränkt möglich. Auf dem Flurstück 14 der Flur 48 sollen Weihnachtsbäume angepflanzt werden. Die Pläne dazu sind ebenfalls konkret. Dies wird ebenfalls verboten. Die Rechtsprechung garantiert dem Eigentümer lediglich eine entschädigungslose Fortführung der Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Weitergehende Einschränkungen, wie sie die Festsetzung vorsieht, sind dem Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums geschuldet. Insofern besteht auch kein Anrecht auf eine Nutzung, die dem Eigentümer einen möglicherweise höheren wirtschaftlichen Ertrag bringen würde. Auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (i.e.S.) stellt sich ferner die Frage, warum der Mandant besonders belastet wird, in dem seine beiden Grundstücke wie zufällig am linken und am rechten Rand der Festsetzungen eingeschlossen sind. Eine tragfähige Begründung ist hierfür nicht ersichtlich. Die seitens des Kreises beabsichtigten weitergehenden Ziele, insbesondere zur Extensivierung bisher konventionell bearbeiteter Flächen, sollen auf vertraglichem Wege umgesetzt werden. Darüber hinaus beabsichtigt der Kreis, Zielkonflikte auch mittels Flächentausch oder –erwerb im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens zu lösen. Zwischenzeitlich hat der Eigentümer hiezu über seinen Rechtsbeistand erklärt, diesem Gedanken aufgeschlossen gegenüber zu stehen. Das Flurstück 75 der Flur 39 wird derzeit zur Heugewinnung und als Viehweide genutzt. Das Grundstück ist eingezäunt. Es gelten die gleichen Festsetzungen. Auch insoweit sind empfindliche Nutzungsbeschränkungen zu befürchten. Dies folgt aus den obigen Ausführungen. Der Mandant weist abschließend daraufhin, dass es nicht sein Bestreben ist, die Festsetzung der Naturschutzgebiete als solche zu verhindern. Ihm ist lediglich daran gelegen, seine bisherigen und geplanten Nutzungen möglichst unberührt weiterführen bzw. realisieren zu können. Er ist daher insofern auch gerne bereit, die weitere Vorgehensweise in einem Gespräch zu erörtern, um insoweit eine gemeinsame Lösung zu finden. Dem Einwender wird diese Option ausdrücklich angeboten. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P034 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Als Eigentümer der dort gelegenen nachstehenden Parzellen erhebt der Einwender frist- und formgerecht Einspruch gegen die Ausweisung Auf Homerich als Naturschutzgebiet. Gemarkung Houverath, Flur 31, Flurstück 11 Der Einwender bittet um Bestätigung des Eingangs und der Kenntnisnahme des Einspruchs. Schreiben vom 10.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die betroffene Fläche liegt im geplanten NSG „Auf der Heide“. Es handelt sich i.w. um extensiv genutztes artenreiches Grünland. Die Naturschutzwürdigkeit ist weiterhin gegeben. Nutzungskonflikte werden aktuell nicht gesehen, da nicht beabsichtigt ist, die Fläche zu intensivieren. Ggf. kann ein Angebot auf Vertragsnaturschutz unterbreitet werden. Es wird darauf verwiesen, dass die Nutzung der Fläche in der bisherigen Art und in bisherigem Umfang von den allgemeinen Verboten im Naturschutzgebiet ausgenommen ist Die Bedenken zurückgewiesen. Erl. mit Schreiben vom 11.03.2008 werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P035 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Als Eigentümer der dort gelegenen nachstehenden Parzellen erhebt der Einwender frist- und formgerecht Einspruch gegen die Ausweisung Auf Homerich als Naturschutzgebiet. Gemarkung Houverath, Flur 31, Flurstück 17 Der Einwender bittet um Bestätigung des Eingangs und der Kenntnisnahme des Einspruchs. Schreiben vom 09.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die betroffene Fläche liegt im geplanten NSG „Auf der Heide“. Es handelt sich i.w. um extensiv genutztes artenreiches Grünland. Die Naturschutzwürdigkeit ist weiterhin gegeben. Nutzungskonflikte werden aktuell nicht gesehen, da nicht beabsichtigt ist, die Fläche zu intensivieren. Ggf. kann ein Angebot auf Vertragsnaturschutz unterbreitet werden. Es wird darauf verwiesen, dass die Nutzung der Fläche in der bisherigen Art und in bisherigem Umfang von den allgemeinen Verboten im Naturschutzgebiet ausgenommen ist Die Bedenken zurückgewiesen. Erl. mit Schreiben vom 11.03.2008 werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P036 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Als Eigentümer der dort gelegenen nachstehenden Parzellen erhebt die Einwenderin frist- und formgerecht Einspruch gegen die Ausweisung Auf Homerich als Naturschutzgebiet. Gemarkung Houverath, Flur 31, Flurstück 18 Die Einwenderin bittet um Bestätigung des Eingangs und der Kenntnisnahme des Einspruchs. Ergänzung per E-Mail am 20.03.2008: Die Einwenderin wendet sich gegen die Einbeziehung in das Naturschutzgebiet, da das Flurstück ans Bauland grenzt. Falls die Fläche hinzugezogen wird, kann es nie als Bauland ausgewiesen werden. Schreiben vom 10.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die betroffene Fläche liegt im geplanten NSG „Auf der Heide“. Es handelt sich i.w. um extensiv genutztes artenreiches Grünland. Die Naturschutzwürdigkeit ist weiterhin gegeben. Nutzungskonflikte werden aktuell nicht gesehen, da nicht beabsichtigt ist, die Fläche zu intensivieren. Ggf. kann ein Angebot auf Vertragsnaturschutz unterbreitet werden. Es wird darauf verwiesen, dass die Nutzung der Fläche in der bisherigen Art und in bisherigem Umfang von den allgemeinen Verboten im Naturschutzgebiet ausgenommen ist Die Bedenken zurückgewiesen. Erl. mit Schreiben vom 11.03.2008 Bei den bebauten Grundstücken handelt es sich um eine Splittersiedlung, deren Bestand zwar abgesichert ist, aber keine Erweiterungsmöglichkeit beinhaltet. Dieses ist sowohl auf der Ebene des Regionalplanes als auch des Flächennutzungsplanes geregelt. werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P037 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Als Eigentümer der dort gelegenen nachstehenden Parzellen erhebt der Einwender frist- und formgerecht Einspruch gegen die Ausweisung Auf Homerich als Naturschutzgebiet. Gemarkung Houverath, Flur 31, Flurstück 10 Der Einwender bittet um Bestätigung des Eingangs und der Kenntnisnahme des Einspruchs. Schreiben vom 05.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die betroffene Fläche liegt im geplanten NSG „Auf der Heide“. Es handelt sich i.w. um extensiv genutztes artenreiches Grünland. Die Naturschutzwürdigkeit ist weiterhin gegeben. Ggf. kann ein Angebot auf Vertragsnaturschutz unterbreitet werden. Auch ist beabsichtigt, Möglichkeiten des Flächentausches bzw. – erwerbs im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens zu schaffen. Es wird darauf verwiesen, dass die Nutzung der Fläche in der bisherigen Art und in bisherigem Umfang von den allgemeinen Verboten im Naturschutzgebiet ausgenommen ist Die Bedenken zurückgewiesen. Erl. mit Schreiben vom 11.03.2008 werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P038 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Im Hinblick auf den oben angegebenen Landschaftsplan wendet der Einwender sich im Namen seiner Frau und im eigenen Namen an den Kreis. Er und seine Frau sind Eigentümer von vier im Liersbachtal gelegenen Grundstücken Gemarkung „Auf den Burgbenden“, Flur 9, Flurstücke 49, 140, 141 und 142, insgesamt 1,781 ha groß. Zu dem derzeit ausliegenden Entwurf eines Landschaftsplans möchten sie Anregungen und Bedenken vorbringen. Vorausschicken möchte er, dass es sich bei den vorgenannten Parzellen um Wiesengrundstücke, die vor einigen Jahren noch als Viehweide genutzt wurden, handelt. Vor allem die in Bachnähe liegenden Grundstücksteile sind - insbesondere im Winter - feucht, wobei allerdings die feuchten und die trockenen Bereiche nicht scharf voneinander abzugrenzen sind. Genutzt werden die Grundstücke derzeit zur Koppelschafhaltung durch einen Pächter. Diese Koppelschafhaltung hat sich – auch im Vergleich zur Viehhaltung für diese Grundstücke als ausgesprochen positiv ausgewirkt. Schreiben vom 10.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Einwender sind Eigentümer von 4 Parzellen im Liersbachtal. Die Einwendungen beziehen sich auf die verschiedenen, für das NSG „Liersund Letherter Bachtal“ formulierten allgemeinen und gebietsspezifischen Verbotsvorschriften, die s.E. unvereinbar sind mit der bisher dort ausgeübten Nutzung. Den Bedenken wird durch Abschluss einer vertraglichen Regelung zur Sicherung der bisher auf den Flächen des Einwenders erfolgten Nutzung Rechnung getragen. Wie von den Eigentümern auch in Form von Bildnachweisen belegt, werden Teile der Flächen regelmäßig bei Starkregenereignissen überflutet, da der Liesrbach selbst vom Profil her nicht leistungsfähig genug ist. Insofern handelt es sich zweifelsfrei um Feucht- und Nasswiesen, die lediglich in den hängigeren Partien trockener sind. Hier haben die Eigentümer auch Obstbäume angepflanzt, die sie regelmäßig schneiden. Ein Grundstücksteil, und zwar die Parzelle Flur 9, Flurstück 49 ist seit vielen Jahren mit Obstbäumen bepflanzt, und zwar seinerzeit in bewusster Entscheidung zugunsten des Landschaftsschutzes mit Hochstämmen. Diese Parzelle ist, weil am Hang gelegen und wegen der Obstbäume, nur mit großem Aufwand mit Maschinen zu mähen. Durch die Schafhaltung ist deshalb sichergestellt, dass dieses Gelände nicht verwildert und verbuscht. Die Koppelschafhaltung wird nicht von den Einwendern selber betrieben, sondern durch einen Pächter. Dieser Pächter kümmert sich allerdings nicht – so ist es zwischen ihnen vereinbart – um die Obstbäume. Deren Pflege haben allein die Einwender übernommen. Die Einwendungen sind nachvollziehbar, weil die Verbotsvorschriften offenkundig mit der Bewirtschaftung durch den Pächter kollidieren. Dies gilt insbesondere für die mit der Winterbeweidung verbundene Zufütterung sowie die Lagerung im Bereich des Stalles. Auch werden bestimmte Zielvorstellungen, die der Kreis im LP formuliert hat, von den Einwendern nicht mitgetragen, so z.B. das Auszäunen von Uferrandstreifen. Die von den Einwendern aufgelisteten und monierten Regelungsinhalte des Landschaftsplanes sind aus der Sicht des Kreises für die Gesamtsituation im Schutzgebiet erforderlich und zielführend. So ist in der Tat angestrebt, die Bewirtschaftung im Talsystem so zu gestalten, dass diese lediglich in extensiver Weise und weitestgehend unter Ausschluss einer Nutzung im Winter erfolgt. Auch die Auszäunung des Gewässers und damit dessen Schutz vor Stoffeinträgen soll durchgängig erreicht werden. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass Restflächen einer natürlichen Sukzession überlassen werden, weil ihre Bewirtschaftung nicht mehr wirtschaftlich ist. Auch kann sich so eine durchgängige Erlengalerie entwickeln, die naturnahe Gewässer in den Mittelgebirgsregionen prägt. Gehölzfrei Uferbereich sind vielmehr ein Indiz für unnatürliche Störungen und eine Beweidung der Ufer bis unmittelbar an das Gewässer. Zu dem Landschaftsplan bringen sie folgende Anregungen und Bedenken vor, wobei sich die Angaben zu den Seitenzahlen auf die textlichen Festsetzungen / Erläuterungen des Landschaftsplans beziehen: 1. Nach dem Entwurf des Landschaftsplans (dort Seite 45) soll im Bereich des Naturschutzgebietes „Liers- und Letherter Bach“ das gebietsspezifische Verbot gelten, „Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres zu beweiden“. Da sich aus dem Landschaftsplan nicht ergibt, wie ein Schaf in Großvieheinheiten zu bewerten ist (hier werden im Internet teilweise unterschiedliche Werte genannt) geht der Einwender davon aus, dass für ein Schaf 0,1 GVE / ha anzusetzen sind. Er bezieht sich insoweit auf das Stichwort „Viehbesatz“ in www.wikipedia.de. Nach dem Landschaftsplan wären danach also in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres maximal 20 Schafe / ha zulässig. Vor dem Hintergrund, dass nach dem Landschaftsplan Einschränkungen nur für die Pferdehaltung und die Koppelschafhaltung bestehen sollen, ist den Einwendern diese Beschränkung nicht verständlich. Vor allem leuchtet es nicht ein, dass es für alle andere Tierarten keinerlei Beschränkungen geben soll, obwohl die nachteiligen Folgen der Beweidung durch andere Tierarten im Winter weit nachteiligere Folgen haben dürften. Es sollte deshalb die aus ihrer Sicht nicht nachzuvollziehende Benachteiligung der Schafund Pferdehalter aus dem Landschaftsplan gestrichen werden und auch eine Winterbeweidung ohne Einschränkung möglich sein. Zur Umsetzung dieser Ziele beabsichtigt der Kreis Euskirchen, verschiedene Möglichkeiten zur Lösung von Interessenskonflikten anzubieten. Neben dem Flächentausch und dem Flächenerwerb kommen auch vertragliche Regelungen in Betracht. Flankierend soll ein Bodenordnungsverfahren die Chancen für eine zusammenhängende Besitzstruktur verbessern, die wirtschaftliche und naturschutzverträgliche Nutzungen gleichermaßen ermöglicht. So ist z.B. denkbar, dass auch eine lokale Koppelschafhaltung auf hängigen Flächen im NSG zweckdienlich ist. Hier ergäben sich keine Kollisionen mit dem Gewässerschutz bzw. der Gewässerentwicklung. Da die von den Einwendern geschilderten Probleme lediglich die von ihnen bzw. ihrem Pächter ausgeübte aktuelle Nutzung betreffen, soll unter dem Aspekt der Bestandssicherung eine vertragliche Regelung für die betreffende Nutzung erfolgen, ohne die Regelungen für das NSG insgesamt ändern zu müssen. 2. Nach dem die Koppelschafhaltung betreffenden Verbot (Seite 45) sollen „Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche“ ausgenommen sein. Was mit dieser Ausnahme gemeint ist, wird nicht hinreichend klar. 3. Insbesondere ist in der vorgenannten Formulierung der Begriff „Feuchtbereiche“ nicht klar genug bestimmt, weil große Teile der Wiesen im Liersbachtal zumindest zeitweise, und in jedem Fall im Winter, feucht bzw. nass sind. 4. Weiter heißt es (Seite 45) „Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen“. Für die Einwender ist es ein nicht aufzulösender Widerspruch im Entwurf des Landschaftsplans, einerseits die Koppelschafhaltung im Umfang bis zu 2 GVE/ha, also 20 Schafe / ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres zu gestatten, andererseits aber jegliche Form der Zufütterung zu untersagen. Dieses Verbot der Zufütterung darf auf keinen Fall in dieser Form zur Geltung kommen. Praktisch kommt dieses Verbot nämlich einem Verbot der Koppelschafhaltung im Winter gleich, denn es ist völlig ausgeschlossen, dass 20 Schafe pro Hektar in dieser Zeit auf den Wiesen im Liersbachtal ein ausreichendes Nahrungsangebot vorfinden. Vor allem gilt dies natürlich dann, wenn in der Eifel über längere Zeit Schnee liegt. Für die auf ihrer Wiese befindlichen Schafe würde das Verbot der Zufütterung mit Sicherheit die „biologische Lösung“ bedeuten, das heißt die Schafe würden schlichtweg verhungern und den Winter nicht überstehen. Die Zufütterung ist deshalb unabdingbar, wenn wie der Entwurf des Landschaftsplanes vorsieht die Koppelschafhaltung mit 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. des Folgejahres möglich sein soll. Keine Bedenken bestehen dagegen, wenn ein Verbot der Zufütterung auf die Zeit beschränkt wird, in der ein ausreichendes Nahrungsangebot für Schafe in einer Größenordnung von 2 GVE / ha zur Verfügung steht, also in der Zeit ab etwa vom 01.05. des Jahres bis zum 30.09. des Jahres. 5. Im Hinblick auf die im Eigentum der Einwender stehenden Grundstücke dürfte feststehen, dass ohne Zufütterung eine Verpachtung zur Schafhaltung nicht mehr möglich sein wird. Ihnen stehen auch keine Alternativflächen außerhalb des Naturschutzgebietes zur Verfügung, auf denen die Schafe in der Zwischenzeit untergebracht werden könnten. Eine Verpachtung an einen Viehhalter ist für sie – auch im Hinblick auf den Schutz der Obstbäume keine Alternative. Die Regelungen über das Verbot der Zufütterung wirken sich deshalb praktisch für uns wie eine Enteignung aus. 6. Den Einwendern scheint an dieser Stelle der Hinweis wichtig, dass eine völlige Verdrängung der Koppelschafhaltung im Liersbachtal den Schutzzwecken des beabsichtigten Naturschutzgebietes nicht entspricht, sondern diesen gerade zuwider laufen dürfte. Der Preis für eine Verdrängung der Koppelschafhaltung aus dem Liersbachtal dürfte nämlich sein, dass immer größerer Flächen im Liersbachtal verwildern und verbuschen. 7. Im Entwurf des Landschaftsplans ist weiterhin geregelt (Seite 45) „Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.“ Nach Meinung der Einwender ist eine solche Regelung, die es - über eine Generalklausel ganz weitgehend der Unteren Landschaftsbehörde freistellt, die Winterbeweidung wieder rückgängig zu machen, viel zu unbestimmt, um als ausreichende Grundlage einer konkreten Untersagungsverfügung zu dienen. Sollte sich tatsächlich Handlungsbedarf ergeben, sollte im Hinblick auf die weitreichenden Folgen auch für die Landwirtschaft - eine solche Entscheidung dem Satzungsgeber vorbehalten bleiben. Diese Regelung sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden. 8. Nach Ziffer 14 der allgemeinen Verbote (Seite 22) ist es verboten „Landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager / Mieten)“. Auf den im Eigentum der Einwender stehenden Grundstücken im Liersbachtal ist bisher Futter / Stroh in den Schafsschuppen – unerreichbar für die Schafe – gelagert worden. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass eine solche Lagerung mit den Schutzzwecken des Naturschutzgebietes in Widerspruch steht. Dieses Verbot sollte entweder ganz gestrichen oder dahingehend eingeschränkt werden, dass zumindest die Lagerung von Futter zulässig ist. Gegebenenfalls kann hier auch im Hinblick auf die Lagerung von Futter eine mengenmäßige Beschränkung vorgesehen werden, und zwar in der Art, dass maximal der Futterbedarf gelagert werden darf, der zur Zufütterung in der nahrungsarmen Zeit benötigt wird. 9. Nach Ziffer 1 der allgemeinen Verbote (Seite 21) ist es unter anderem verboten, bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Hier sollte zumindest klargestellt werden, dass Schuppen (Schafschuppen /Tierschuppen) wie sie sich bereits derzeit auf dem Grundstück befinden, nicht unter diese Regelung fallen sollen. Für die Koppelschafhaltung, die nach dem Landschaftsplan erlaubt ist, sind derartige Schuppen notwendig und absolut üblich. 10. Nach Ziffer 1 der allgemeinen Verbote (Seite 21) ist auch verboten „Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen“ zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nach der „Unberührtheitsklausel“ – (Seite 25) soll es dann aber zulässig sein „ortsübliche Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune“ zu errichten. Ich verstehe diese Ausnahme – da sie bei den Bestimmungen zur „Unberührtheit“ aufgenommen wurde – so, dass sie nur für die „ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang“ (Seite 25) gelten soll. Hier müsste klargestellt werden, dass auch der Grundeigentümer, der keine Landwirtschaft betreibt, berechtigt ist, derartige Abgrenzungen / Zäune anzubringen. Zum Beispiel muss auch der Pferdehalter, der sein Grundstück als Weide für seine Pferde benutzt, die Möglichkeit der Einzäunung haben. 11. Nach Ziffer 2 der allgemeinen Verbote ist es verboten, „Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren.“ Dem Wortlaut nach gilt diese Einschränkung auch für den Grundstückseigentümer eines im Naturschutzgebiet gelegenen Grundstücks. Hier müsste die Selbstverständlichkeit festgehalten werden, dass das Verbot nicht gilt für den Grundstückseigentümer und diejenigen Personen, denen aufgrund Zustimmung des Grundstückseigentümers das Betreten und der Aufenthalt auf dem Grundstück gestattet ist, und auch nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Wäre den Einwendern selber oder den von ihnen Beauftragten ein Betreten ihrer Grundstücks nicht möglich, könnten sie noch nicht einmal einen Dritten beauftragen, ihre Wiese zu mähen oder etwa ihre Obstbäume zu beschneiden. Er geht nicht davon aus, dass das wirklich gewollt ist. 12. Nach Ziffer 11 der allgemeinen Verbote (Seite 22) ist es verboten, bei stehenden oder fließenden Gewässern einschließlich Fischteichen die Böschungen zu beeinträchtigen, und zwar „auch durch Beweidung und Tritt durch Weidetieren“. Dieses Verbot ist, zumindest wenn die Beweidung durch Schafe erfolgt, unverhältnismäßig, da bei einer Beweidung durch Schafe Beeinträchtigungen der Uferbereiche kaum eintreten, wie die Erfahrungen auf der Wiese der Einwender zeigen. Dieses Verbot müsste zwangsläufig dazu führen, dass alle Uferbereiche eingezäunt werden müssen, wenn eine Wiese zur Koppelschafhaltung benutzt wird. Folge wäre für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, dass die Schafe nicht mehr zwischen den verschiedenen Bereichen ihrer Wiese wechseln könnten. Es ist auch nicht sinnvoll, dass den Schafen dann jeglicher Zugang zum Bach versperrt wäre. Zumindest zum Trinken müsste Ihnen ein oder mehrere Zugänge zum Bach eröffnet werden. Eine Einzäunung des Liersbaches würde das Landschaftsbild auch alles andere als bereichern. Der Zusatz „auch durch Beweidung und Tritt durch Weidetieren“ sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden oder zumindest bei der Beweidung durch Schafe eine Ausnahme gemacht werden, und zwar dahingehend, dass dieses Verbot bei der Beweidung durch Schafe nicht gilt. 13. Soweit Ziffer 13 der allgemeinen Verbote (Seite 22) das generelle Verbot enthalten soll, mineralischen Dünger aufzubringen und Pflanzenschutzmitteln einzusetzen, ist dies dann unangemessen und unverhältnismäßig, wenn es nur darum geht, einzelne Bäume / Pflanzen zu düngen bzw. mittels Pflanzenschutzmitteln zu schützen, der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln also nicht großflächig, sondern nur ganz lokal erfolgt. Die Einwender halten es insoweit auch für einen Wertungswiderspruch, wenn andererseits im Rahmen der „Unberührtheitsklausel“ der großflächige Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein soll („Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und / oder Pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt“ – Seite 25). Auf Dauer werden die von ihnen seinerzeit angepflanzten Obstbäume nicht überleben können, wenn nicht zwischenzeitlich auch einmal eine Düngung bzw. – soweit notwendig – die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt. Eine Düngung der Obstbäume kann insbesondere auch deshalb notwendig werden, weil es sich bei den in ihrem Eigentum stehenden Flächen um sogenanntes „Grenzertragsland“ handelt. Aber auch der auf die Obstbäume beschränkte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln muss zulässig bleiben. Bei der derzeitigen Formulierung im Landschaftsplan bleibt sogar unklar, ob die Einwender in Zukunft überhaupt noch nach dem Obstbaumschnitt die Bäume mit Mitteln zur „Wundversorgung“ schützen oder etwa Leimringe anbringen dürfen. Es sollte deshalb klargestellt werden, dass eine bloß lokale, auf den Bereich einzelner Bäume / Pflanzen beschränkte Düngung bzw. Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln zulässig bleibt. 14. Nach Ziffer 18 der allgemeinen Verbote ist es auch verboten - insoweit greift auch keine Unberührtheitsklausel ein -, Quellsümpfe „auch durch übermäßige Beweidung / Tritt von Weidetieren“ zu verändern oder zu zerstören. Rein praktisch ist es schon auf der Wiese der Einwender im Liersbachtal nicht möglich, diese Feuchtbereiche klar einzugrenzen. Vor dem Tritt von Weidetieren könnten diese Feuchtbereiche im Übrigen dann auch nur durch Einzäunung geschützt werden, was aus den oben genannten Gründen nicht sinnvoll ist. Der Zusatz „auch durch übermäßige Beweidung / Tritt von Weidetieren“ sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden. 15. Nach Ziffer 24 der allgemeinen Verbote ist es schließlich verboten, Obstbäume gänzlich oder teilweise zu beseitigen, auszugraben, wobei die Beseitigung abgängiger Obstgehölze erst „nach Zustimmung durch die untere Landschaftsbehörde“ zulässig ist. Die Einwender meinen, dass zumindest die Beseitigung einzelner, völlig abgestorbener Obstbäume ohne das vorgesehene bürokratische Verfahren zulässig sein müsste, und zwar zumindest dann, wenn eine Neuanpflanzung erfolgt. 16. Nach der „Unberührtheitsklausel“ bleibt von den allgemeinen Verboten unberührt insbesondere „die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang“. Hier sollte klargestellt werden, was mit „ordnungsgemäße Landwirtschaft“ gemeint ist. Insbesondere sollte klargestellt werden, ob damit nur die Tätigkeiten „im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes“ gemeint sind. Soweit sie selber ihre Grundstücke im Liersbachtal „landwirtschaftlich“ nutzen – etwa im Zusammenhang mit den von ihnen angepflanzten Obstbäumen – kann es ihres Erachtens keinen Unterschied machen, ob sie selber einen landwirtschaftlichen Betrieb führen oder nicht. Die erweiterten Befugnisse, die über die Unberührtheitsklausel bestehen, sollten deshalb auch zur Anwendung kommen, wenn der private Grundstückseigentümer – ohne selber Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes zu sein – das Grundstück ganz oder teilweise wie ein Landwirt nutzt. Dies sollte so klargestellt werden. 17. Nach dem Entwurf des Landschaftsplans sind im Bereich des Naturschutzgebietes „Liers- und Letherter Bach“ auch die „Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes“ (Seite 112) vorgesehen. Hierzu heißt es auf Seite 108 „Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zur Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante.“ Bei dem derzeitigen Lauf des Liersbaches ist die Anlage von Uferrandstreifen - jedenfalls soweit die Grundstücke der Einwender betroffen sind – nach ihrer Ansicht keine sinnvolle Maßnahme: Bedauerlicherweise ist der Liersbach Anfang der 60-er Jahre auf ihrem Grundstücken „begradigt“ worden, während er zuvor durch unsere Wiese mäanderte. Wie es einmal war, möchten wir mit dem Ausschnitt einer uns vorliegenden Karte aus dem Jahr 1847, die ich Ihnen noch per email zukommen lassen werde, verdeutlichen. Danach mäanderte der Liersbach früher auch auf unserem Grundstück. Hier wäre auf Dauer eine Renaturierung des Baches notwendig. Die Einwender halten es für ausgeschlossen, dass sich der Liersbach auf ihrem Grundstück, soweit er begradigt wurde, von selber verlagert und mit dem Mäandern beginnt. Bezeichnenderweise hat der Liersbach seit der Begradigung sein Bett auch so gut wie nicht mehr verändert. Die Begradigung und weitere danach erfolgte Maßnahmen haben im Übrigen dazu geführt, dass der Liersbach vor allem nach Starkregen zu einem reißenden Gewässer werden kann. Per Email werde ich Ihnen insoweit noch ein Photo übermitteln, dass dies verdeutlicht. Auch dies verhindert, dass der Liersbach auf ihren Grundstücken in absehbarer Zeit wieder von sich aus zu einem natürlichen Fließgewässer wird. Inzwischen wird auch noch anfallendes Regenwasser – teilweise kanalisiert unter dem Weg „Zum Rosensiefen“ - in den Liersbach geleitet. Dadurch sind die Probleme des Liersbachs bei Starkregen noch vergrößert worden. Will der Kreis mit dem Liersbach ein naturnahes Fließgewässer wiederherstellen – unter anderem im Hinblick auf diesen Schutzzweck erfolgt die Festsetzung als Naturschutzgebiet (Seite 44) müsste auf Dauer auch auf ihrem Grundstück der ursprüngliche Bachverlauf wieder hergestellt werden. Erst dann macht die Anlage von Uferrandstreifen Sinn. Einem naturnahen Rückbau des Liersbachs auf ihrem Grundstück würden sich die Einwender als Eigentümer auch nicht verschließen. 18. Wird der Landschaftsplan so beschlossen, wie er jetzt vorliegt, ist für die Einwender eine sinnvolle Nutzung ihrer Grundstücke im Liersbachtal kaum noch möglich. Die Wiese wird auch nicht mehr zur Koppelschafhaltung verpachtbar sein. Sie bringt ihnen dann nur noch Lasten, aber keinerlei Nutzen mehr. Das Übermaß von Einschränkungen, die der Landschaftsplan nach dem derzeitigen Entwurf für uns mit sich bringt, bewegt sich ihres Erachtens auch nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Sozialbindung des Eigentums, sondern bedeutet für sie praktisch eine Enteignung. Dabei wirken sich vor allem die Regelungen nachteilig für sie aus, die die Koppelschafhaltung auf ihren Grundstücken massiv einschränken, insbesondere das Verbot der Zufütterung und das Verbot, Futtermittel auf den Grundstücken zu lagern. Da die Einwender im Hinblick auf die im Landschaftsplan vorgesehenen Regelungen soviel Konfliktpotential sehen, möchten sie vorschlagen, die angesprochenen Punkte in einem gemeinsamen Gespräch – dann auch mit dem Pächter - zu erörtern, und zwar nach Möglichkeit vor Ort im Liersbachtal. Dieses Gespräch sollte in jedem Fall stattfinden, bevor der Entwurf des Landschaftsplanes dem Kreistag vorgelegt wird. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P039a Ziffer / Seite Schreiben vom 04.03.2008 Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Einwenderin ist Miteigentümerin in der Eigentümergemeinschaft mit P039b. Die Einwender haben sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung über die Veränderungen im Rahmen des Landschaftsplanes Bad Münstereifel informiert. Dabei haben sie festgestellt, dass zu dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Gemarkung Effelsberg, Flur 5, Nr. 343 Veränderungen im Landschaftsplan vorgesehen sind. Zu diesen vorgesehenen Veränderungen machen sie ihre Bedenken geltend und legen form- und fristgerecht Einspruch ein. Eine künftige Nutzung des Grundstücks wird durch die Veränderungen eingeschränkt. Dies werden sie nicht hinnehmen und ggf. Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Sie bitten daher, von den Veränderungen bezüglich des Grundstücks Abstand zu nehmen. vorgesehenen vorgenannten Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die betreffende Fläche liegt im LSG 2.2.-1 (Landschaftsschutzgebiet mit Grünlandumbruchverbot). Es handelt sich um Grünland am Rötzelbach oberhalb des Radioteleskops, also in der Bachaue. Das Verbot, Grünland in den Bach- und Talauen umzubrechen, war bereits Bestandteil der Verbote nach der Landschaftsschutz-VO. Eine Änderung der rechtlichen Situation hat sich hierdurch nicht ergeben. Die Einschränkung wird auch weiterhin aus Gründen des Erosionsund Gewässerschutzes für erforderlich erachtet. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P039b Ziffer / Seite Schreiben vom 04.03.2008 Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender ist Miteigentümer in der Eigentümergemeinschaft mit P039a. Die Einwender haben sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung über die Veränderungen im Rahmen des Landschaftsplanes Bad Münstereifel informiert. Dabei haben sie festgestellt, dass zu dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Gemarkung Effelsberg, Flur 5, Nr. 343 Veränderungen im Landschaftsplan vorgesehen sind. Zu diesen vorgesehenen Veränderungen machen sie ihre Bedenken geltend und legen form- und fristgerecht Einspruch ein. Eine künftige Nutzung des Grundstücks wird durch die Veränderungen eingeschränkt. Dies werden sie nicht hinnehmen und ggf. Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Sie bitten daher, von den Veränderungen bezüglich des Grundstücks Abstand zu nehmen. vorgesehenen vorgenannten Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die betreffende Fläche liegt im LSG 2.2.-1 (Landschaftsschutzgebiet mit Grünlandumbruchverbot“. Es handelt sich um Grünland am Rötzelbach oberhalb des Radioteleskops, also in der Bachaue. Das Verbot, Grünland in den Bach- und Talauen umzubrechen, war bereits Bestandteil der Verbote nach der Landschaftsschutz-VO. Eine Änderung der rechtlichen Situation hat sich hierdurch nicht ergeben. Die Einschränkung wird auch weiterhin aus Gründen des Erosionsund Gewässerschutzes für erforderlich erachtet. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P040 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 05.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten, die für ihn folgende Stellungnahme abgibt: Der Einwender ist Eigentümer und Bewirtschafter der in der Gemarkung Nöthen unter Flur 1 gelegenen Flurstücke 32 und 66. Weiterhin bewirtschaftet er als Pächter das in der Gemarkung Nöthen unter Flur 1 gelegene Flurstück 58 sowie das unter Flur 4 gelegene Flurstück 119. Besagte Grundstücke liegen in der Kulisse des geplanten Naturschutzgebietes 2.13 „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“. Besagte Flächen werden intensiv ackerbaulich genutzt, so dass eine besondere Schutzwürdigkeit nicht gegeben ist. Der Einwender wendet sich daher gegen deren Einbeziehung in das o.g. Naturschutzgebiet. Die Einwendung wurde in der Örtlichkeit überprüft. In Abwägung zwischen den Belangen des Betriebes und den naturschutzfachlichen Erfordernissen schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor: Die Parzellen Nr. 32, 66 und 119 werden ackerbaulich genutzt und liegen in einem Taleinschnitt, der lediglich periodisch wasserführend ist. Entsprechend der vergleichbaren Situation an der Nöthener Mühle sollen diese Flächen künftig nicht mehr als NSG, sondern als LSG mit Grünlandumbruchverbot festgesetzt werden. Die bisherige ackerbauliche Nutzung unterliegt ohnehin dem Bestandsschutz. Beschlussvorschlag der Verwaltung Weiterhin ist er Eigentümer und Bewirtschafter der Grundstücke der Gemarkung Nöthen, Flur 2, Flurstück 109 sowie Flur 4 Flurstück 55, beide gelegen im geplanten Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Fließgewässer, Auen und Hangbereiche im Bad Münstereifeler Tal“. Diese Flächen sind hofnahe Parzellen des landwirtschaftlichen Betriebes und sollen der Erweiterung der Wirtschaftsgebäude dienen. Insoweit wird die Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutz beantragt. Die Parzelle 58 wird teilw4eise ackerbaulich genutzt, liegt aber inmitten eines geschlossenen NSG. Hier wird eine Rücknahme im Hinblick auf möglich Entwicklungsmaßnahmen nicht für zweckmäßig erachtet. Auch hier genießt die bisherige Nutzung Bestandsschutz. Die Parzelle 109 (LSG) soll wie bisher festgesetzt werden. Betriebliche Erweiterungen sind im Wege der Ausnahme als privilegierte Vorhaben möglich. Die Parzelle 55 grenzt unmittelbar an das Wasserschutzgebiet an. Auch hier soll die bisherige Festsetzung beibehalten werden. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P041 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 08.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender übersendet in der Anlage ein Schreiben seines Verpächters, in dem dieser Anregungen und Bedenken gegen den Landschaftsplan 04 „Bad Münstereifel“ vorbringt. Den Bedenken wird durch Abschluss einer vertraglichen Regelung zur Sicherung der bisher auf den Flächen des Einwenders erfolgten Nutzung Rechnung getragen. Er macht sich diese Ausführungen voll inhaltlich zu eigen und ist- wie auch aus dem Schreiben hervorgehtgesprächsbereit und an einer vernünftigen Lösung interessiert. Ausführungen der Verpächter: (P038) Im Hinblick auf den oben angegebenen Landschaftsplan wendet der Einwender sich im Namen seiner Frau) und im eigenen Namen an den Kreis. Er und seine Frau sind Eigentümer von vier im Liersbachtal gelegenen Grundstücken Gemarkung „Auf den Burgbenden“, Flur 9, Flurstücke 49, 140, 141 und 142, insgesamt 1,781 ha groß. Zu dem derzeit ausliegenden Entwurf eines Landschaftsplans möchten sie Anregungen und Bedenken vorbringen. Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Einwender sind Eigentümer von 4 Parzellen im Liersbachtal. Die Einwendungen beziehen sich auf die verschiedenen, für das NSG „Liersund Letherter Bachtal“ formulierten allgemeinen und gebietsspezifischen Verbotsvorschriften, die s.E. unvereinbar sind mit der bisher dort ausgeübten Nutzung. Vorausschicken möchte er, dass es sich bei den vorgenannten Parzellen um Wiesengrundstücke, die vor einigen Jahren noch als Viehweide genutzt wurden, handelt. Vor allem die in Bachnähe liegenden Grundstücksteile sind - insbesondere im Winter - feucht, wobei allerdings die feuchten und die trockenen Bereiche nicht scharf voneinander abzugrenzen sind. Genutzt werden die Grundstücke derzeit zur Koppelschafhaltung durch einen Pächter. Diese Koppelschafhaltung hat sich – auch im Vergleich zur Viehhaltung für diese Grundstücke als ausgesprochen positiv ausgewirkt. Wie von den Eigentümern auch in Form von Bildnachweisen belegt, werden Teile der Flächen regelmäßig bei Starkregenereignissen überflutet, da der Liesrbach selbst vom Profil her nicht leistungsfähig genug ist. Insofern handelt es sich zweifelsfrei um Feucht- und Nasswiesen, die lediglich in den hängigeren Partien trockener sind. Hier haben die Eigentümer auch Obstbäume angepflanzt, die sie regelmäßig schneiden. Ein Grundstücksteil, und zwar die Parzelle Flur 9, Flurstück 49 ist seit vielen Jahren mit Obstbäumen bepflanzt, und zwar seinerzeit in bewusster Entscheidung zugunsten des Landschaftsschutzes mit Hochstämmen. Diese Parzelle ist, weil am Hang gelegen und wegen der Obstbäume, nur mit großem Aufwand mit Maschinen zu mähen. Durch die Schafhaltung ist deshalb sichergestellt, dass dieses Gelände nicht verwildert und verbuscht. Die Koppelschafhaltung wird nicht von den Einwendern selber betrieben, sondern durch einen Pächter. Dieser Pächter kümmert sich allerdings nicht – so ist es zwischen ihnen vereinbart – um die Obstbäume. Deren Pflege haben allein die Einwender übernommen. Die Einwendungen sind nachvollziehbar, weil die Verbotsvorschriften offenkundig mit der Bewirtschaftung durch den Pächter kollidieren. Dies gilt insbesondere für die mit der Winterbeweidung verbundene Zufütterung sowie die Lagerung im Bereich des Stalles. Auch werden bestimmte Zielvorstellungen, die der Kreis im LP formuliert hat, von den Einwendern nicht mitgetragen, so z.B. das Auszäunen von Uferrandstreifen. Die von den Einwendern aufgelisteten und monierten Regelungsinhalte des Landschaftsplanes sind aus der Sicht des Kreises für die Gesamtsituation im Schutzgebiet erforderlich und zielführend. So ist in der Tat angestrebt, die Bewirtschaftung im Talsystem so zu gestalten, dass diese lediglich in extensiver Weise und weitestgehend unter Ausschluss einer Nutzung im Winter erfolgt. Auch die Auszäunung des Gewässers und damit dessen Schutz vor Stoffeinträgen soll durchgängig erreicht werden. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass Restflächen einer natürlichen Sukzession überlassen werden, weil ihre Bewirtschaftung nicht mehr wirtschaftlich ist. Auch kann sich so eine durchgängige Erlengalerie entwickeln, die naturnahe Gewässer in den Mittelgebirgsregionen prägt. Gehölzfrei Uferbereich sind vielmehr ein Indiz für unnatürliche Störungen und eine Beweidung der Ufer bis unmittelbar an das Gewässer. Zu dem Landschaftsplan bringen sie folgende Anregungen und Bedenken vor, wobei sich die Angaben zu den Seitenzahlen auf die textlichen Festsetzungen / Erläuterungen des Landschaftsplans beziehen: 3. Nach dem Entwurf des Landschaftsplans (dort Seite 45) soll im Bereich des Naturschutzgebietes „Liers- und Letherter Bach“ das gebietsspezifische Verbot gelten, „Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres zu beweiden“. Da sich aus dem Landschaftsplan nicht ergibt, wie ein Schaf in Großvieheinheiten zu bewerten ist (hier werden im Internet teilweise unterschiedliche Werte genannt) geht der Einwender davon aus, dass für ein Schaf 0,1 GVE / ha anzusetzen sind. Er bezieht sich insoweit auf das Stichwort „Viehbesatz“ in www.wikipedia.de. Nach dem Landschaftsplan wären danach also in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres maximal 20 Schafe / ha zulässig. Vor dem Hintergrund, dass nach dem Landschaftsplan Einschränkungen nur für die Pferdehaltung und die Koppelschafhaltung bestehen sollen, ist den Einwendern diese Beschränkung nicht verständlich. Vor allem leuchtet es nicht ein, dass es für alle andere Tierarten keinerlei Beschränkungen geben soll, obwohl die nachteiligen Folgen der Beweidung durch andere Tierarten im Winter weit nachteiligere Folgen haben dürften. Es sollte deshalb die aus ihrer Sicht nicht nachzuvollziehende Benachteiligung der Schafund Pferdehalter aus dem Landschaftsplan gestrichen werden und auch eine Winterbeweidung ohne Einschränkung möglich sein. Zur Umsetzung dieser Ziele beabsichtigt der Kreis Euskirchen, verschiedene Möglichkeiten zur Lösung von Interessenskonflikten anzubieten. Neben dem Flächentausch und dem Flächenerwerb kommen auch vertragliche Regelungen in Betracht. Flankierend soll ein Bodenordnungsverfahren die Chancen für eine zusammenhängende Besitzstruktur verbessern, die wirtschaftliche und naturschutzverträgliche Nutzungen gleichermaßen ermöglicht. So ist z.B. denkbar, dass auch eine lokale Koppelschafhaltung auf hängigen Flächen im NSG zweckdienlich ist. Hier ergäben sich keine Kollisionen mit dem Gewässerschutz bzw. der Gewässerentwicklung. Da die von den Einwendern geschilderten Probleme lediglich die von ihnen bzw. ihrem Pächter ausgeübte aktuelle Nutzung betreffen, soll unter dem Aspekt der Bestandssicherung eine vertragliche Regelung für die betreffende Nutzung erfolgen, ohne die Regelungen für das NSG insgesamt ändern zu müssen. 4. Nach dem die Koppelschafhaltung betreffenden Verbot (Seite 45) sollen „Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche“ ausgenommen sein. Was mit dieser Ausnahme gemeint ist, wird nicht hinreichend klar. 3. Insbesondere ist in der vorgenannten Formulierung der Begriff „Feuchtbereiche“ nicht klar genug bestimmt, weil große Teile der Wiesen im Liersbachtal zumindest zeitweise, und in jedem Fall im Winter, feucht bzw. nass sind. 4. Weiter heißt es (Seite 45) „Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen“. Für die Einwender ist es ein nicht aufzulösender Widerspruch im Entwurf des Landschaftsplans, einerseits die Koppelschafhaltung im Umfang bis zu 2 GVE/ha, also 20 Schafe / ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres zu gestatten, andererseits aber jegliche Form der Zufütterung zu untersagen. Dieses Verbot der Zufütterung darf auf keinen Fall in dieser Form zur Geltung kommen. Praktisch kommt dieses Verbot nämlich einem Verbot der Koppelschafhaltung im Winter gleich, denn es ist völlig ausgeschlossen, dass 20 Schafe pro Hektar in dieser Zeit auf den Wiesen im Liersbachtal ein ausreichendes Nahrungsangebot vorfinden. Vor allem gilt dies natürlich dann, wenn in der Eifel über längere Zeit Schnee liegt. Für die auf ihrer Wiese befindlichen Schafe würde das Verbot der Zufütterung mit Sicherheit die „biologische Lösung“ bedeuten, das heißt die Schafe würden schlichtweg verhungern und den Winter nicht überstehen. Die Zufütterung ist deshalb unabdingbar, wenn wie der Entwurf des Landschaftsplanes vorsieht die Koppelschafhaltung mit 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. des Folgejahres möglich sein soll. Keine Bedenken bestehen dagegen, wenn ein Verbot der Zufütterung auf die Zeit beschränkt wird, in der ein ausreichendes Nahrungsangebot für Schafe in einer Größenordnung von 2 GVE / ha zur Verfügung steht, also in der Zeit ab etwa vom 01.05. des Jahres bis zum 30.09. des Jahres. 5. Im Hinblick auf die im Eigentum der Einwender stehenden Grundstücke dürfte feststehen, dass ohne Zufütterung eine Verpachtung zur Schafhaltung nicht mehr möglich sein wird. Ihnen stehen auch keine Alternativflächen außerhalb des Naturschutzgebietes zur Verfügung, auf denen die Schafe in der Zwischenzeit untergebracht werden könnten. Eine Verpachtung an einen Viehhalter ist für sie – auch im Hinblick auf den Schutz der Obstbäume keine Alternative. Die Regelungen über das Verbot der Zufütterung wirken sich deshalb praktisch für uns wie eine Enteignung aus. 7. Den Einwendern scheint an dieser Stelle der Hinweis wichtig, dass eine völlige Verdrängung der Koppelschafhaltung im Liersbachtal den Schutzzwecken des beabsichtigten Naturschutzgebietes nicht entspricht, sondern diesen gerade zuwider laufen dürfte. Der Preis für eine Verdrängung der Koppelschafhaltung aus dem Liersbachtal dürfte nämlich sein, dass immer größerer Flächen im Liersbachtal verwildern und verbuschen. 7. Im Entwurf des Landschaftsplans ist weiterhin geregelt (Seite 45) „Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.“ Nach Meinung der Einwender ist eine solche Regelung, die es - über eine Generalklausel ganz weitgehend der Unteren Landschaftsbehörde freistellt, die Winterbeweidung wieder rückgängig zu machen, viel zu unbestimmt, um als ausreichende Grundlage einer konkreten Untersagungsverfügung zu dienen. Sollte sich tatsächlich Handlungsbedarf ergeben, sollte im Hinblick auf die weitreichenden Folgen auch für die Landwirtschaft - eine solche Entscheidung dem Satzungsgeber vorbehalten bleiben. Diese Regelung sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden. 8. Nach Ziffer 14 der allgemeinen Verbote (Seite 22) ist es verboten „Landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager / Mieten)“. Auf den im Eigentum der Einwender stehenden Grundstücken im Liersbachtal ist bisher Futter / Stroh in den Schafsschuppen – unerreichbar für die Schafe – gelagert worden. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass eine solche Lagerung mit den Schutzzwecken des Naturschutzgebietes in Widerspruch steht. Dieses Verbot sollte entweder ganz gestrichen oder dahingehend eingeschränkt werden, dass zumindest die Lagerung von Futter zulässig ist. Gegebenenfalls kann hier auch im Hinblick auf die Lagerung von Futter eine mengenmäßige Beschränkung vorgesehen werden, und zwar in der Art, dass maximal der Futterbedarf gelagert werden darf, der zur Zufütterung in der nahrungsarmen Zeit benötigt wird. 9. Nach Ziffer 1 der allgemeinen Verbote (Seite 21) ist es unter anderem verboten, bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Hier sollte zumindest klargestellt werden, dass Schuppen (Schafschuppen /Tierschuppen) wie sie sich bereits derzeit auf dem Grundstück befinden, nicht unter diese Regelung fallen sollen. Für die Koppelschafhaltung, die nach dem Landschaftsplan erlaubt ist, sind derartige Schuppen notwendig und absolut üblich. 10. Nach Ziffer 1 der allgemeinen Verbote (Seite 21) ist auch verboten „Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen“ zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nach der „Unberührtheitsklausel“ – (Seite 25) soll es dann aber zulässig sein „ortsübliche Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune“ zu errichten. Ich verstehe diese Ausnahme – da sie bei den Bestimmungen zur „Unberührtheit“ aufgenommen wurde – so, dass sie nur für die „ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang“ (Seite 25) gelten soll. Hier müsste klargestellt werden, dass auch der Grundeigentümer, der keine Landwirtschaft betreibt, berechtigt ist, derartige Abgrenzungen / Zäune anzubringen. Zum Beispiel muss auch der Pferdehalter, der sein Grundstück als Weide für seine Pferde benutzt, die Möglichkeit der Einzäunung haben. 11. Nach Ziffer 2 der allgemeinen Verbote ist es verboten, „Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren.“ Dem Wortlaut nach gilt diese Einschränkung auch für den Grundstückseigentümer eines im Naturschutzgebiet gelegenen Grundstücks. Hier müsste die Selbstverständlichkeit festgehalten werden, dass das Verbot nicht gilt für den Grundstückseigentümer und diejenigen Personen, denen aufgrund Zustimmung des Grundstückseigentümers das Betreten und der Aufenthalt auf dem Grundstück gestattet ist, und auch nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Wäre den Einwendern selber oder den von ihnen Beauftragten ein Betreten ihrer Grundstücks nicht möglich, könnten sie noch nicht einmal einen Dritten beauftragen, ihre Wiese zu mähen oder etwa ihre Obstbäume zu beschneiden. Er geht nicht davon aus, dass das wirklich gewollt ist. 12. Nach Ziffer 11 der allgemeinen Verbote (Seite 22) ist es verboten, bei stehenden oder fließenden Gewässern einschließlich Fischteichen die Böschungen zu beeinträchtigen, und zwar „auch durch Beweidung und Tritt durch Weidetieren“. Dieses Verbot ist, zumindest wenn die Beweidung durch Schafe erfolgt, unverhältnismäßig, da bei einer Beweidung durch Schafe Beeinträchtigungen der Uferbereiche kaum eintreten, wie die Erfahrungen auf der Wiese der Einwender zeigen. Dieses Verbot müsste zwangsläufig dazu führen, dass alle Uferbereiche eingezäunt werden müssen, wenn eine Wiese zur Koppelschafhaltung benutzt wird. Folge wäre für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, dass die Schafe nicht mehr zwischen den verschiedenen Bereichen ihrer Wiese wechseln könnten. Es ist auch nicht sinnvoll, dass den Schafen dann jeglicher Zugang zum Bach versperrt wäre. Zumindest zum Trinken müsste Ihnen ein oder mehrere Zugänge zum Bach eröffnet werden. Eine Einzäunung des Liersbaches würde das Landschaftsbild auch alles andere als bereichern. Der Zusatz „auch durch Beweidung und Tritt durch Weidetieren“ sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden oder zumindest bei der Beweidung durch Schafe eine Ausnahme gemacht werden, und zwar dahingehend, dass dieses Verbot bei der Beweidung durch Schafe nicht gilt. 13. Soweit Ziffer 13 der allgemeinen Verbote (Seite 22) das generelle Verbot enthalten soll, mineralischen Dünger aufzubringen und Pflanzenschutzmitteln einzusetzen, ist dies dann unangemessen und unverhältnismäßig, wenn es nur darum geht, einzelne Bäume / Pflanzen zu düngen bzw. mittels Pflanzenschutzmitteln zu schützen, der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln also nicht großflächig, sondern nur ganz lokal erfolgt. Die Einwender halten es insoweit auch für einen Wertungswiderspruch, wenn andererseits im Rahmen der „Unberührtheitsklausel“ der großflächige Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein soll („Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und / oder Pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt“ – Seite 25). Auf Dauer werden die von ihnen seinerzeit angepflanzten Obstbäume nicht überleben können, wenn nicht zwischenzeitlich auch einmal eine Düngung bzw. – soweit notwendig – die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt. Eine Düngung der Obstbäume kann insbesondere auch deshalb notwendig werden, weil es sich bei den in ihrem Eigentum stehenden Flächen um sogenanntes „Grenzertragsland“ handelt. Aber auch der auf die Obstbäume beschränkte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln muss zulässig bleiben. Bei der derzeitigen Formulierung im Landschaftsplan bleibt sogar unklar, ob die Einwender in Zukunft überhaupt noch nach dem Obstbaumschnitt die Bäume mit Mitteln zur „Wundversorgung“ schützen oder etwa Leimringe anbringen dürfen. Es sollte deshalb klargestellt werden, dass eine bloß lokale, auf den Bereich einzelner Bäume / Pflanzen beschränkte Düngung bzw. Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln zulässig bleibt. 15. Nach Ziffer 18 der allgemeinen Verbote ist es auch verboten - insoweit greift auch keine Unberührtheitsklausel ein -, Quellsümpfe „auch durch übermäßige Beweidung / Tritt von Weidetieren“ zu verändern oder zu zerstören. Rein praktisch ist es schon auf der Wiese der Einwender im Liersbachtal nicht möglich, diese Feuchtbereiche klar einzugrenzen. Vor dem Tritt von Weidetieren könnten diese Feuchtbereiche im Übrigen dann auch nur durch Einzäunung geschützt werden, was aus den oben genannten Gründen nicht sinnvoll ist. Der Zusatz „auch durch übermäßige Beweidung / Tritt von Weidetieren“ sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden. 15. Nach Ziffer 24 der allgemeinen Verbote ist es schließlich verboten, Obstbäume gänzlich oder teilweise zu beseitigen, auszugraben, wobei die Beseitigung abgängiger Obstgehölze erst „nach Zustimmung durch die untere Landschaftsbehörde“ zulässig ist. Die Einwender meinen, dass zumindest die Beseitigung einzelner, völlig abgestorbener Obstbäume ohne das vorgesehene bürokratische Verfahren zulässig sein müsste, und zwar zumindest dann, wenn eine Neuanpflanzung erfolgt. 16. Nach der „Unberührtheitsklausel“ bleibt von den allgemeinen Verboten unberührt insbesondere „die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang“. Hier sollte klargestellt werden, was mit „ordnungsgemäße Landwirtschaft“ gemeint ist. Insbesondere sollte klargestellt werden, ob damit nur die Tätigkeiten „im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes“ gemeint sind. Soweit sie selber ihre Grundstücke im Liersbachtal „landwirtschaftlich“ nutzen – etwa im Zusammenhang mit den von ihnen angepflanzten Obstbäumen – kann es ihres Erachtens keinen Unterschied machen, ob sie selber einen landwirtschaftlichen Betrieb führen oder nicht. Die erweiterten Befugnisse, die über die Unberührtheitsklausel bestehen, sollten deshalb auch zur Anwendung kommen, wenn der private Grundstückseigentümer – ohne selber Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes zu sein – das Grundstück ganz oder teilweise wie ein Landwirt nutzt. Dies sollte so klargestellt werden. 18. Nach dem Entwurf des Landschaftsplans sind im Bereich des Naturschutzgebietes „Liers- und Letherter Bach“ auch die „Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes“ (Seite 112) vorgesehen. Hierzu heißt es auf Seite 108 „Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zur Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante.“ Bei dem derzeitigen Lauf des Liersbaches ist die Anlage von Uferrandstreifen - jedenfalls soweit die Grundstücke der Einwender betroffen sind – nach ihrer Ansicht keine sinnvolle Maßnahme: Bedauerlicherweise ist der Liersbach Anfang der 60-er Jahre auf ihrem Grundstücken „begradigt“ worden, während er zuvor durch unsere Wiese mäanderte. Wie es einmal war, möchten wir mit dem Ausschnitt einer uns vorliegenden Karte aus dem Jahr 1847, die ich Ihnen noch per email zukommen lassen werde, verdeutlichen. Danach mäanderte der Liersbach früher auch auf unserem Grundstück. Hier wäre auf Dauer eine Renaturierung des Baches notwendig. Die Einwender halten es für ausgeschlossen, dass sich der Liersbach auf ihrem Grundstück, soweit er begradigt wurde, von selber verlagert und mit dem Mäandern beginnt. Bezeichnenderweise hat der Liersbach seit der Begradigung sein Bett auch so gut wie nicht mehr verändert. Die Begradigung und weitere danach erfolgte Maßnahmen haben im Übrigen dazu geführt, dass der Liersbach vor allem nach Starkregen zu einem reißenden Gewässer werden kann. Per Email werde ich Ihnen insoweit noch ein Photo übermitteln, dass dies verdeutlicht. Auch dies verhindert, dass der Liersbach auf ihren Grundstücken in absehbarer Zeit wieder von sich aus zu einem natürlichen Fließgewässer wird. Inzwischen wird auch noch anfallendes Regenwasser – teilweise kanalisiert unter dem Weg „Zum Rosensiefen“ - in den Liersbach geleitet. Dadurch sind die Probleme des Liersbachs bei Starkregen noch vergrößert worden. Will der Kreis mit dem Liersbach ein naturnahes Fließgewässer wiederherstellen – unter anderem im Hinblick auf diesen Schutzzweck erfolgt die Festsetzung als Naturschutzgebiet (Seite 44) müsste auf Dauer auch auf ihrem Grundstück der ursprüngliche Bachverlauf wieder hergestellt werden. Erst dann macht die Anlage von Uferrandstreifen Sinn. Einem naturnahen Rückbau des Liersbachs auf ihrem Grundstück würden sich die Einwender als Eigentümer auch nicht verschließen. 18. Wird der Landschaftsplan so beschlossen, wie er jetzt vorliegt, ist für die Einwender eine sinnvolle Nutzung ihrer Grundstücke im Liersbachtal kaum noch möglich. Die Wiese wird auch nicht mehr zur Koppelschafhaltung verpachtbar sein. Sie bringt ihnen dann nur noch Lasten, aber keinerlei Nutzen mehr. Das Übermaß von Einschränkungen, die der Landschaftsplan nach dem derzeitigen Entwurf für uns mit sich bringt, bewegt sich ihres Erachtens auch nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Sozialbindung des Eigentums, sondern bedeutet für sie praktisch eine Enteignung. Dabei wirken sich vor allem die Regelungen nachteilig für sie aus, die die Koppelschafhaltung auf ihren Grundstücken massiv einschränken, insbesondere das Verbot der Zufütterung und das Verbot, Futtermittel auf den Grundstücken zu lagern. Da die Einwender im Hinblick auf die im Landschaftsplan vorgesehenen Regelungen soviel Konfliktpotential sehen, möchten sie vorschlagen, die angesprochenen Punkte in einem gemeinsamen Gespräch – dann auch mit dem Pächter - zu erörtern, und zwar nach Möglichkeit vor Ort im Liersbachtal. Dieses Gespräch sollte in jedem Fall stattfinden, bevor der Entwurf des Landschaftsplanes dem Kreistag vorgelegt wird. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P042 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender ist Eigentümer von mehreren Grundstücken im Liersbachtal, und zwar der Grundstücke Gemarkung Effelsberg, Flur 9, Flurstücke 64 und 66 und Gemarkung Mutscheid, Flur 9, Flurstück 93. Beide Grundstücke hat er verpachtet. Wie ihm bekannt geworden ist, soll nach dem neuen Landschaftsplan das Liersbachtal zum Naturschutzgebiet erklärt werden. Auch seine Grundstücke sind davon betroffen. Hierzu möchte der Einwender Bedenken vorbringen. Er wendet sich dagegen, dass nach dem beabsichtigten Landschaftsplan in Zukunft die Uferböschungen des Liersbaches vor Tritt von Weidetieren geschützt werden müssen, was auch zur Folge hat, dass zum Bach hin abgezäunt werden muss und die Weidetiere deshalb nicht mehr zum Bach hin gelangen können. Schreiben vom 06.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Es handelt sich um z.T. schmale Parzellen im Liers- und Letherterbachtal, die als Weiden genutzt werden. Die Bedeutung der Talauen und teilweise auch –flanken ist außerordentlich groß. Die Naturschutz-Festsetzung räumt dem Eigentümer und Bewirtschafter die Fortsetzung der Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ein. Gleichwohl wird die aktuelle Nutzung im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes als ungünstig angesehen. Insbesondere die Beweidung bis unmittelbar an das Gewässer heran bzw. mit großer Beweidungsdichte sollte langfristig geändert werden. Dies kann aber nur im Wege einer einvernehmlichen Regelung mit den betroffenen Eigentümern und Bewirtschaftern erfolgen. Die Bedenken zurückgewiesen. Der Kreis beabsichtigt, zur Lösung der absehbaren Konflikte im o.g. Gewässersystem Möglichkeiten des Flächentausches und – erwerbs zu schaffen, die es ermöglichen, Naturschutzziele in den Talauen zu realisieren und gleichzeitig die wirtschaftliche Basis der Betrieb zu berücksichtigen. werden Außerdem wendet er sich dagegen, dass in Zukunft im Liersbachtal Uferrandstreifen vorgesehen sind. Diese Uferrandstreifen würden die beweidbare Fläche deutlich herabsetzen. Der Pächter des Einwenders hat ihm bereits erklärt, er könne in Zukunft auf den von ihm gepachteten Grundstücken nicht mehr so arbeiten, wie er es will. Er beabsichtigt deshalb in Zukunft den Pachtvertrag zu kündigen. Dies ist für den Einwender ein erheblicher Nachteil, weil ein anderer Pächter nicht ohne weiteres zu finden sein wird. Auf den Schutz der Uferböschungen durch den Tritt von Weidetieren und die Anlage von Uferrandstreifen sollte deshalb im Landschaftsplan verzichtet werden. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P043 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender legt Einspruch gegen die nachstehend aufgeführten Punkte, die im Entwurf des Landschaftsplanes 04 Bad Münstereifel dokumentiert sind, ein; damit diese komplett rausgenommen werden. Am 10.03.08 wurde im Vorfeld mit Herrn Oeliger dies persönlich bekundet. Ferner sollte eine schriftliche Begründung zum 20.03.08 erfolgen. Punkt1: Landschaftsschutzgebiet Fließgewässer 2.2.-1 evtl. Option Randschutzstreifen entlang des Holzbaches bzw. des Parallelbachlaufes: Die angrenzenden Flächen werden zum größten Teil ackerbaulich genutzt und haben ein sehr geringes bzw. gar kein Gefälle zum Bachlauf hin. Die Wasserführung in diesen Gräben ist nur temporär. Diese Bäche führten bei Frühjahres- bzw. Sommertrockenheit kein Wasser. Es kommt hinzu, dass der Gewässerschutz ein anderes Rechtsgebiet ist und dass derartig auftretende Belange dort abzuklären sind. Es ist nicht Sache des Landschaftsschutzes. Die Gewässerrandstreifen werden vom Grabenkamm gemessen max. 0,80 1,00 m. Die Arbeit der Landwirtschaft erfolgt nach der guten fachlichen Praxis. Schreiben vom 20.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Einwendungen wurden in der Örtlichkeit nochmals überprüft. Die Ausweisung von Auen bzw. Uferrandstreifen als Flächen mit Grünlandumbruchverbot sind durchaus auch Aufgabe landschaftsrechtlicher Planungen und Festsetzungen, da insbesondere im Landschaftsschutzgebiet Belange des Naturhaushalts allgemein zu berücksichtigen sind. Daher soll diese Festsetzung in der bisherigen Art beibehalten werden. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Punkt 2: An der ehemaligen Tongrube in Kirspenich (Parzellenbezeichnung: Auf der Heide am Holzapfelbaum) wird diese große Parzelle durch eine Pappelgruppe im Halbkreis stehend durchtrennt, welches zu erheblichen Bewirtschaftungseinschränkungen führt. Das Gleiche gilt für eine Hecke auf derselben Fläche am Wende-Wirtschaftsweg entlang. Punkt 3: Im Naturschutzgebiet Watzenberg liegt angrenzend eine intensiv genutzte Grünlandfläche, die zum Teil in das Naturschutzgebiet aufgenommen wurde. Diese Fläche sollte auch ausgegrenzt werden, da der Einwender auf diese Futterfläche angewiesen ist. Punkt 4: Zwischen dem Neubaugebiet Hardtburgstraße Ost und dem Hardtwald (Parzellenname: Stotzheimer Weg) liegt eine Grünlandfläche mit Hecken als geschützer Landschaftsbestandteil 2.4.2 LB. Das was die Oberwiese und die Unterwiese trennt, bittet der Einwender zu begradigen. Hier liegt eine Bearbeitungserschwernis aufgrund immer größer werdender Erntemaschinen vor. Er ist gerne bereit, die alte Steingrube als LB zu erhalten. Er möchte anmerken, dass in seiner Gemarkung noch viele kleine Parzellen bestehen, die sehr unrentabel zu bewirtschaften sind, welches eine Flurbereinigung erforderlich machen würde. Durch die Vorgaben des Landschaftsplanes würde eine Flurbereinigung teilweise blockiert bzw. behindert werden. Ein großer Bestand an bedingtem Grünland sowie Hecken, Baumkulturen und Waldflächen sorgen für eine aufgelockerte Landschaft. Aufgrund der stetig wachsenden Landwirtschaft möchte er auch weiterhin als selbständiger Landwirt wettbewerbsfähig bleiben und bittet um Berücksichtigung seines Einspruches in den oben genannten Punkten, diese komplett zu streichen. Die Fläche liegt innerhalb eines LSG. Der betreffende Sachverhalt soll unabhängig von der Festsetzung nochmals landschaftsrechtlich geprüft und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Feststellung trifft zu, die Abgrenzung des NSG wird auf den schutzwürdigen Bereich zurückgenommen. Der Einwendung wird Rechnung getragen. Auf die zeichnerische Darstellung der Änderung wird hingewiesen. Der Einwendung soll entsprochen und die Abgrenzung korrigiert werden. Der Einwendung wird Rechnung getragen. Auf die zeichnerische Darstellung der Änderung wird hingewiesen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P044 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 12.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die genannte Grünlandfläche grenzt an das Wasserschutzgebiet Nöthen-Gilsdorf an. Durch die Beibehaltung des Grünlandumbruchverbotes sollen Beeinträchtigungen des WSG verhindert werden. Der Einwendung wird teilweise Rechnung getragen. Auf die zeichnerische Darstellung der Änderung wird hingewiesen. Im übrigen werden die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Betroffen als Pächter / Eigentümer: Pächter Gemarkung: Nöthen Flur4 Flurstück 170 geplante Festetzung: LSG mit Grünland-Umbruchverbot Die geplante Festsetzung LSG mit GrünlandUmbruchverbot umfasst eine als intensive Grünlandfläche genutzte Parzelle. Die Parzelle soll vom Weg aus bis zur Geländekante zur Aue des Eschweiler Baches aus der LSG GLUV-Festsetzung herausgenommen werden, da die Bewirtschaftung ansonsten festgeschrieben wird und eine Rückkehr zur Ackernutzung in diesem Bereich ausgeschlossen würde. Dadurch würde dem Eigentümer wie auch dem Pächter ggf. ein finanzieller Schaden entstehen, da die Fläche nur noch beschränkt nutzbar wäre (Wertverlust der Fläche). Lediglich der höher gelegene Bereich der Fläche wäre demnach zur Ackernutzung nutzbar, der Rest könnte im LSG GLUV verbleiben. Außerdem bittet der Einwender um Überprüfung der Schutzbedürftigkeit der im NSG gelegenen und von ihm bewirtschafteten Ackerflächen (mündl. Einlassung) Nach Überprüfung der übrigen Einwendungen schlägt die Verwaltung vor, die betroffenen Ackerflächen im Bereich Bachtales nördlich Gilsdorf von der Festsetzung NSG auszunehmen und der Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot zuzuordnen. Die bisherige ackerbauliche Nutzung genießt ohnehin Bestandsschutz. Auch für das hofnahe Flurstück wird eine Änderung der NSGAbgrenzung vorgeschlagen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P045 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 10.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Situation wurde nochmals vor Ort geprüft und innerhalb der Verwaltung abgestimmt. Die Errichtung des Wohnhauses war seinerzeit Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches zwischen dem Mandanten und dem Kreis Euskirchen. Im Rahmen der Verhandlung wurden die ablehnenden Gründe für die Erteilung einer Baugenehmigung auf dem Flurstück 24 vom Gericht bestätigt. Dabei spielten die Belange von Natur und Landschaft eine bedeutende Rolle. Die jetzt beabsichtigte Erschließung des auf dem Flurstück 25 geplanten Wohnhauses über die Parzelle 24 unmittelbar an die Straße „An der Hubertuskapelle“ wäre ebenfalls nur mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Insbesondere müssten zur Herstellung einer Baustraße und der Verlegung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen nicht nur Gehölze beseitigt, sondern auch Teile des Teiches verfüllt werden. Die Bedenken zurückgewiesen. Die Einwender werden durch die Rechtsanwälte Engels pp. Vertreten. Diese geben für ihre Mandanten folgende Stellungnahme ab: Bedenken und Anregungen gegen den Entwurf betreffend Festsetzungen eines geschützten Landschaftsbestandteiles auf den Grundstücken Bad Münstereifel-Arloff, Flur 6, Flurstücke 24 und 25 Die Rechtsanwälte zeigen an, dass die Einwender sie in obiger Angelegenheit mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben. Kopie der legitimierenden Vollmacht ist anliegend beigefügt. Der Landschaftsplan Bad Münstereifel liegt derzeitig öffentlich aus. Die Einwendungsfrist läuft am heutigen Tage ab. Die ULB hat der Kanzlei liebenswürdigerweise einen Ausstand von einer Woche gewährt, um ihre Bedenken dezidiert vorzutragen. Hierfür bedankt sich der Rechtsanwalt auf diesem Wege auch im Namen der Mandantschaft herzlich. werden Es musste festgestellt werden, dass auf den beiden Grundstücken der Mandantschaft ein sogenannter geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt werden soll. Hiergegen wenden sich die Mandanten. In einem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Aachen wurde die Bebaubarkeit des Grundstücks, auf dem sich der Schafstall befindet, sichergestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erschließung gesichert ist. Die Mandanten beabsichtigen, die Erschließung des zu errichtenden Einfamilienhauses, bezogen auf den Schafstall, so durchzuführen, dass die straßenmäßige Anbindung über ihre Grundstücke, Flurstücke 24 und 25, verläuft und eine Erschließung über den Feldweg, der von der Straße Hubertuskapelle abzweigt, für dieses Bauvorhaben entfällt. Die Bebauung der Grundstücke auf der anderen Straßenseite der Straße Hubertuskapelle steht bevor. Damit ist hier eine geschlossene Bebauung gegeben. Da durch die häufigen Viehtriebe der Schafe vom Schafstall in die öffentliche Feldflur und den Einsatz von schwerem Gerät dieser gesamte Verkehr über den auszubauenden Feldweg und dann durch das bebaute Gebiet laufen wird, beabsichtigt die Mandantschaft, auf ihren Grundstücken Flur 6, Flurstücke 24 und 25 auf eigene Kosten eine entsprechende wasser-, abwasserund straßenmäßige Verbindung zu der Straße Hubertuskapelle zu schaffen. Dadurch wird sie durch die vorgesehene Ausweisung des dort vorhandenen Restes einer alten Tongrube, der sich als größerer Tümpel darstellt, als geschützter Landschaftsbestandteil behindert. Es wird beantragt, hier eine 5 m breite Trasse zum Nachbargrundstück an der Straße Hubertuskapelle entsprechend aus der Festsetzung "geschützter Landschaftsbestandteil" herauszunehmen, damit die Erschließung des Areals auf diese Weise gesichert werden kann. Dies ist mit den Belangen von Natur und Landschaft nicht vereinbar. Die geplante Festsetzung des geschützten Landschaftsbestandteils hat gerade die Sicherung sowie den Erhalt der prägenden Gehölzstrukturen und des Kleingewässers zum Ziel. Der gerichtliche Vergleich sieht vielmehr eine Erschließung über den am Grundstück 25 vorbei führenden Wirtschaftsweg in Form eines verlängerten Hausanschlusses vor, was ohne Eingriff in Natur und Landschaft möglich wäre. Die Vertragsmodalitäten sind Sache der Vertragsparteien. Zu der Festsetzung des sogenannten geschützten Landschaftsbestandteiles ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine der vielen stillgelegten Tongruben handelt, die im Bereich Arloff-Kirspenich vorhanden waren. Bis auf eine im Privatbesitz stehende Tongrube und die hier noch in Resten erkennbare alte Tongrube sind sämtliche Tongruben verfüllt worden. Bei dem hier anstehenden Wasser handelt es sich um Grundwasser, welches wegen der eingebauten Tonmassen nicht oder nur verzögert zum Abfluss bzw. zur Versickerung gelangt. Da es sich um einen künstlichen See handelt, der aufgrund menschlicher Einwirkung und der geschaffenen Untergrundverhältnisse je nach Niederschlägen mehr oder weniger Wasser aufweist, ist angesichts der Betriebsnotwendigkeit der Erschließung des Geländes hier entsprechend auf die persönlichen Bedürfnisse der Eigentümer abzustellen. Die Intention der Landschaftsbehörde, je nach Niederschlagsintensität offene Gewässer zu schützen, wird auch dann voll erreicht, wenn dem obigen Antrag stattgegeben wird und sich die Antragsteller mit der Ausweisung des Restgewässers als geschützten Landschaftsbestandteil einverstanden erklären. Aus diesem Grunde wird beantragt, hier zum Nachbargrundstück hin eine entsprechende Trasse von 5 m aus dieser Festsetzung "geschützter Landschaftsbestandteil" herauszunehmen, damit die Erschließung auf diese Weise gewährleistet wird. Für Rückfragen steht der Rechtsanwalt jederzeit gerne zur Verfügung. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 046 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Einwender haben den ausgelegten „Entwurf des Landschaftsplans 04 - Bad Münstereifel" gesehen, sich im Kreishaus in einem Gespräch kundig gemacht und Erläuterungen dazu angehört. Ihr Grundstück im Flur Arloff 2/528 ist vom Landschaftsplan betroffen und deshalb wenden sie sich an die ULB. Da sie zu Ende Januar und in der 1. Märzwoche auf Dienstreisen waren, konnten sie ihr Anliegen in den Sprechstunden in Bad Münstereifel am 21. und 28. 2. nicht vorbringen. Sie nutzen die ihnen gegebene Verlängerung der Einwendefrist für ihre Eingabe. Die das Grundstück der Einwender betreffenden Teile des Landschaftsplans 04 stoßen bei ihnen auf starke Bedenken. Die Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplans sieht vor, dass die zu ihrem bebauten Grundstück gehörende Grünfläche teilweise dem Landschaftsschutz unterworfen wird. Sie soll teilweise zu einem geschützten Landschaftsbestandteil (Gehölzbestand) werden. Sie begründen ihre Einwendung bzw. ihren Einspruch und bitten zu ihren Gunsten zu prüfen und zu entscheiden. Beim Kauf des Wohnhauses + Grundstücksfläche (1983) war im Auszug des Bebauungsplans eine landwirtschaftliche Grünfläche/als landw. Nebenerwerbsstelle von 5000 m2 eingetragen worden. Die Grünfläche wurde von den Einwendern als Grünfläche, Weide, Obstbaumwiese, Gemüseland und Nutzgarten bebaut und genutzt. Schreiben vom 12.03.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Es handelt sich um einen aufgelassenen Obstgarten mit Gehölzbestand ohne besondere Schutzwürdigkeit. Die Festsetzung soll entfallen. Der Einwendung wird Rechnung getragen. Auf die zeichnerische Darstellung der Änderung wird hingewiesen. Ab 1984-85 haben sie einen Teil der Grünfläche von 2 etwa 500-650 m mit Obstbäumen und Nutzbäumen/Klein-Gehölzen und Nutzsträuchern (Himbeeren, Brombeeren, Quitten, etc.) bepflanzt um alte Nutzbäume, Nutzsträucher zu ersetzen. Dieser Teil ist von ihnen gärtnerisch geplant, wird in den nächsten Jahren so genutzt und kein schützenswerter Landschaftsbestandteil. Es sind typische Standardgehölze und immergrüne Sträucher/Gehölze. Es handelt sich aus ihrer Sicht um eine gärtnerische Gestaltung mit immergrünem Unterwuchs als SchallWindschutz, wie es für größere Bad Münstereifeler Gärten/Grundstücke typisch und üblich ist. Aus ihrer Sicht ist eine Anpflanzung in dieser geringen Flächengröße kein schützenswerter Landschaftsbestandteil. Ein weiterer Teil der Grünfläche als Kernfläche von etwa 25x30 m ist locker mit Gehölzen mit Zielsetzung als Sicht-, Schall- und Wetterschutz (gegen stärker werdenden Verkehrslärm der Strasse L-11 und gegen Nord-Ost-Stürme + Regen) bepflanzt worden. Ein wichtiger Grund zum Anbau von Gehölzen war der Schutz der Grünfläche/Wiese/Weideland zu intensiv genutzten Ackerflächen hin in Richtung Kirchheim (Düngung, Pflanzenschutzmaßnahmen etc.) z.B. an den Randzonen des Geländes. das Gehölzareal der Einwender mit Obstbäumen und auch Nutzsträuchern ist viel zu klein für einen gesetzlich festgelegten Schutz vor allem wenn die viel größeren und naheliegenden Schutzzonen in Richtung Kirchheim, Bad Münstereifel, Euskirchen (Hardtwald) in einem ganzen Landschaftsschutz gesehen werden. Ein Grund zum Schutz ihrer Gehölzfläche sollte eine Verbindung zum größeren Landschaftsschutzgebiet Flettenberg sein. Dies ist aus ihrer Sicht nicht stichhaltig, da der allergrößte Teil des Flettenbergs nach 1983 + Folgejahre mit schnellwachsenden Weichhölzern wie Birken/Ahorn/Wildkirschen auf einer Aufschüttung/Steinbruch aufgeforstet wurde. Der Gehölzbestand der Einwender ist über 150-450 m (Luftlinie) von dieser Bepflanzung entfernt und gibt aus ihrer Sicht gar keine naturnahe schützenswerte Verbindung zum Schutzgebiet Flettenberg her. Wenn dann müssen alle Gärten im Umkreis von 150-450 m vom Schutzgebiet Flettenberg (FlettenbergKirspenich) landschaftlich geschützt und das so gegenüber den Anwohnern geschrieben, begründet und im Landschaftsplan 04 festgelegt werden. Eine Festsetzung als schützenswerter Landschaftsbestandteil würde ihre gärtnerische Gestaltung und Planung und ihre private Nutzung der Obstbäume/Beerengehölze/Nutzsträucher der Grünfläche bzw. ihres Flurstücks unmöglich machen. Die Festlegung des Landschaftsplans würde den Wert ihres Grundstücks (Verkauf, Vermietung, Verpachtung) wesentlich mindern. Vor allem wenn Veränderungssperren eintreten oder Schutzzonen in Verwaltungsverfahren geändert oder aufgehoben werden müssten. Die Einwender bitten ihr Flurstück 528 aus der geplanten Landschaftsplanung/geschützter Landschaftsbestandteil - Gehölze herauszunehmen und ihnen die Entscheidung zu überlassen wie sie die weitere private Nutzung bzw. Bepflanzung mit Obstbäumen/Nutzgehölzen/Nutzsträuchern/ planen und umsetzen. Kurz: Wir haben ein begründetes und sichtbares Eigeninteresse an einer grünen Schutzzone als Schall-, Sicht- und Wetterschutz aber keinesfalls an einem gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteils zu Lasten ihres Eigentums und ihrer Eigeninitiativen. Sie bitten den Schutz ihrer Grünfläche und Gehölze ihnen zu überlassen. Eine langjährige Festlegung über das Landschaftsschutzgesetz würde ihre gärtnerische Gestaltung, ihre private Nutzung der Grünfläche und des Gartens mit Nutzgehölzen und Nutzsträuchern unmöglich machen. Eine klare und sehr langfristige Wertminderung des Grundstücks wäre die Folge. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 047 Ziffer / Seite Schreiben vom 01.04.2008 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Der Einwender ist Haupterwerbslandwirt und bewirtschaftet u.a. Flächen in den NSG „Auf der Heide“ sowie „Houverather Bach“. Die Nutzung erfolgt als Wiese in konventioneller Weise. Dennoch enthalten die Flächen noch Reste des ehemals vorhandenen Arteninventars der Feucht- und Frischwiesen und sind insofern entwicklungsfähig für den Naturschutz. Der Bewirtschafter ist nicht grundsätzlich auf die konkreten Flächen angewiesen, sondern benötigt Flächen, die ohne Einschränkung, insbesondere hinsichtlich der Düngung und des Bewirtschaftungszeitraumes, nutzbar sind. Dies gilt für die Mehrzahl der in den Gebieten wirtschaftenden Betriebe. Die Verwaltung beabsichtigt daher, gemeinsam mit der Stadt Bad Münstereifel Möglichkeiten des Tausches bzw. Erwerbs anzubieten und hierfür ein Bodenordnungsverfahren einzuleiten. Bis zu einer anderweitigen einvernehmlichen Regelung können die Flächen im NSG in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang weiter bewirtschaftet werden. Den Bedenken wird insoweit Rechnung getragen, als bestätigt wird, dass die Flächen im NSG bis zu einer anderweitigen einvernehmlichen Regelung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang weiter bewirtschaftet werden können. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Betroffen als Pächter der Flächen Gem. Houverath, Flur 5, Flst. 24/2, 24/1, 23 Gem. Houverath, Flur 48, Flst. 16, 17, 18, 25/1 u. 25/2 Gem. Houverath, Flur 6, Flst. 3, 4, 5, 6, 33/1 Folgenden Anregungen vorgebracht: / Bedenken werden Der Einwerder bewirtschaftet verschiedene Flächen im Bereich der geplanten Naturschutzgebiete im Höhengebiet der Stadt Bad Münstereifel. Diese sind der ULB in mehreren Ortsterminen in Luftbildkarten dargestellt worden. Die Bewirtschaftung erfolgt konventionell, einschl. Düngung und Silonutzung. Durch die geplante Unterschutzstellung sieht der Einwender sich in seiner Betriebsführung unzumutbar beeinträchtigt und bittet um Rücknahme der NSG-Festsetzung oder Bestätigung, dass die von ihm ausgeübte Bewirtschaftung auf seinen Pachtbzw. Eigentumsflächen ohne Einschränkung fortgeführt werden kann.