Daten
Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
43/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Schule und Sport
Vorlage für
Schulausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Finanzielle Unterstützung individueller Förderung am Käthe-Kollwitz-Gymnasium
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
12.02.2007
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 43/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Jürgen Marx
12.02.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Schulausschuss
Betreff:
Finanzielle Unterstützung individueller Förderung am Käthe-Kollwitz-Gymnasium
Beschlussentwurf:
nach Beratungsergebnis.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Das Käthe-Kollwitz-Gymnasium hat mit Schreiben vom 05.02.07 (siehe Anlage) beantragt, aus städtischen Haushaltsmitteln jährlich bis zu 15.000 € für Maßnahmen familienunabhängiger individueller
Förderung für versetzungsgefährdete Schülerinnen und Schüler bereitzustellen.
Nötig wären
im Bereich der Sekundarstufe I
a) ein Angebot von bezahlten Lehrkräften, die zusätzlich in den der individuellern Förderung gewidmeten Ergänzungsstunden die unterrichtende Lehrkraft unterstützen, und
b) ein Angebot von bezahlten Lehrkräften für das Nachmittagsprojekt „Schüler helfen Schülern“,
im Bereich der Sekundarstufe II
ein Angebot von bezahlten Lehrkräften, die in den Fachbereichen Mathematik, Deutsch,
Fremdsprache, Naturwissenschaft vor allem in der Jahrgangsstufe 11 die nötigen unterrichtlichen Grundlagen sichern müssten.
2. Lösung
In § 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchG) hat jeder junge Mensch ohne
Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische
Bildung, Erziehung und individuelle Förderung.
Das neue Schulgesetz ist damit um das Recht aller junger Menschen auf individuelle Förderung in
der Schule ergänzt worden.
§ 50 SchG ergänzt in Absatz 3 die bisherige Fassung dahingehend, dass die Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten sollen mit dem Ziel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben.
Es wird hiermit klargestellt, dass die Versetzung der Regelfall ist, und Schule wie Eltern auf dieses
Ziel hinwirken sollen.
Die Schulen sollen hiermit künftig noch stärker als bisher Förderkonzepte und schulische Förderangebote zur Verhinderung von Nichtversetzungen entwickeln.
Unter diesem Hintergrund ist der Antrag des Käthe-Kollwitz-Gymnasiums nachvollziehbar.
Eine bereits bestehende erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Hochbegabtenzentrum in Brühl (HBZ)
soll auf die allgemeine individuelle Förderung ausgedehnt werden, wobei das HBZ wertvolle Hilfestellung im Bereich der Lehrerfortbildung für das Kollegium am Käthe-Kollwitz-Gymnasium leisten könnte.
Die Kostenkalkulation des Projektes der individuellen Förderung von leistungsschwachen Schülerinnen und Schülern ist dem Antrag des Käthe-Kollwitz-Gymnasiums beigefügt.
3. Alternativen
Werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die erbetenen Mittel müssten zusätzlich bereitgestellt werden.
TUIV 08/1998