Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
24 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
30.09.10, 12:34
Aktualisiert
18.10.10, 15:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 22.09.2010
Fachbereich: II
Az.: II/Wr
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-110/2010
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 07.10.2010
Gemeinderat am 27.10.2010
- öffentlich -
Änderung der Hundesteuersatzung
Begründung:
Abschaffung von Hundesteuermarken
Die derzeit in Umlauf befindlichen Hundesteuermarken sind für den Zeitraum 2008-2010
gültig. Neue Marken müssten wie schon 2008 separat versandt werden, da eine Versendung
zusammen mit dem Steuerbescheid (Kuvertierung und Versand durch die KDVZ) technisch
nicht möglich ist.
Durch Abschaffung der Hundesteuermarken ließen sich Verwaltungsaufwand und Kosten
reduzieren. Bestellung der Marken (Kosten ca. 500,-- €), Druck der Anschreiben, Versand
und Kuvertierung (von Hand), bei ca. 1.000 gemeldeten Hunden (Kosten ca. 500,-- €), sowie
das Führen einer Liste mit allen Marken und die Ausgabe bzw. Einzug von Marken bei
Neuanmeldung bzw. Abmeldung würde zukünftig entfallen.
Die Stadt Düren hat die Hundesteuermarke bereits ab dem Jahr 2009 abgeschafft, laut
Aussage des Steueramtes mit durchweg guten Erfahrungen.
Als Nachweis über die Veranlagung zur Hundesteuer gilt zukünftig der Steuerbescheid, der
für jede Anmeldung zur Hundesteuer auch jetzt schon erstellt wird. Mit dem neuen
Finanzprogramm wird ab 2011 für Hundesteuer grundsätzlich ein eigener Abgabenbescheid
erstellt.
Eine bessere Kontrolle der Steuerehrlichkeit ist durch den Einsatz von Hundesteuermarken
nicht gegeben, zumal die Steuermarken oftmals nicht am Halsband getragen werden. Im
Streitfall, beispielsweise bei einer Kontrolle durch das Ordnungsamt, erfolgt bereits jetzt
grundsätzlich die Nachfrage beim Steueramt, ob der betreffende Hund steuerlich gemeldet
ist.
Selten (geschätzt 2 mal jährlich) kommt es vor, dass aufgrund der Steuermarke (falls der
Hund eine trägt) ein entlaufener Hund seinem Halter zugeordnet werden soll. Dies ist
einerseits nicht Sinn und Zweck der Hundesteuermarke, und kann heutzutage in den
meisten Fällen durch das TASSO Haustierregister oder bei großen Hunden durch die
Landeshundedatenbank erfolgen.
Die Hundesteuersatzung ist daher entsprechend abzuändern (§ 8 Absatz 3 entfällt künftig).
Steuerermäßigung für Hundezüchter
Bei Überprüfung der Hundesteuersatzung ist dann außerdem aufgefallen, dass in § 4 a
(Steuerermäßigung für Hundezüchter) eine Einschränkung für gefährliche Hunde fehlt.
Für die vier in § 3 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) benannten gefährlichen
Hunderassen (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen
Hunden) gilt ein gesetzliches Zuchtverbot nach § 9 LHundG NRW. Für die anderen
Hunderassen, für die laut Hundesteuersatzung ein erhöhter Steuersatz vorgesehen ist
(=“Hunde bestimmter Rassen“, § 10 LHundG NRW, z.B. Rottweiler, American Bulldog,
Bullmastiff, und andere), gilt dieses Zuchtverbot nicht. Daher wäre es gesetzlich möglich,
beispielsweise eine Rottweilerzucht zu betreiben.
Die Hundesteuer für jemanden, der eine solche Zucht betreibt, beträgt nach § 4a der
Hundesteuersatzung als Zwingersteuer nur 66,-- Euro, im Gegensatz zu 409,-- Euro bei der
Anmeldung eines einzelnen Hundes solcher Rassen.
Es wird daher noch ein Absatz eingefügt, der die Steuerermäßigung für Halter bzw. Züchter
von gefährlichen Hunden ausschließt (wie in § 4 Absatz 3).
Steuerermäßigung bei Hilfe zum Lebensunterhalt u.a.
Die Hundesteuersatzung enthält in § 4 Absatz 2 b) die Formulierung, dass Personen, die
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, eine Steuerermäßigung erhalten.
Das Bundessozialhilfegesetz ist zwischenzeitlich außer Kraft, die Formulierung wurde
entsprechend den jetzigen Gesetzesgrundlagen angepasst.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende 3. Satzung zur
Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Vettweiß vom 28.09.2000 zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: