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Beschlussvorlage GB (Benennung von Vertretern des Kreises Euskirchen in die Gremien der KEV)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
61 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
16.11.07, 04:10
Aktualisiert
16.11.07, 04:10
Beschlussvorlage GB (Benennung von Vertretern des Kreises Euskirchen in die Gremien der KEV) Beschlussvorlage GB (Benennung von Vertretern des Kreises Euskirchen in die Gremien der KEV) Beschlussvorlage GB (Benennung von Vertretern des Kreises Euskirchen in die Gremien der KEV)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 385/2007 14.11.2007 Az.: 60.13 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 03.12.2007 Kreistag 11.12.2007 Benennung von Vertretern des Kreises Euskirchen in die Gremien der KEV Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke Tel.: 02251/15-537 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert. Begründung: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der KVE vom 14.12.2004 wurden folgende Vertreter in die Gremien der KEV gewählt. 2 1a. Gesellschafterversammlung der Kreis-Energie-Versorung Schleiden GmbH ordentliche Mitglieder Stellvertreter Vertreter) 1. Landrat Günter Rosenke Poth, Manfred CDU 2. Caspers, Franz Schmitz, Peter CDU 3. Mertens, Johannes Harder, Eckard CDU 4. Reidt, Josef Ronig, Willi CDU 5. Schmitz, Helmut Vogelsberg, Matthias CDU 6. Stentrup, Gerhard Hürten, Matthias SPD 7. Gerth, Axel Pick, Thomas UWV 1b. (gebundene Aufsichtsrat der Kreis-Energie-Versorung Schleiden GmbH ordentliche Mitglieder 1. Landrat Günter Rosenke CDU 2. Pick, Clemens CDU 2. 1. 3. 1. Gesellschafterversammlung der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) ordentliche Mitglieder Stellvertreter Vertreter) Josef Reidt Peter Schmitz (gebundene CDU Gesellschafterversammlung der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH ordentliche Mitglieder Stellvertreter Vertreter) Josef Reidt Peter Schmitz (gebundene CDU Am 20.08.2007 wurde die Umwandlung der KVE mbH in einen Betrieb gewerblicher Art des Kreises Euskirchen vollzogen. Die GmbH ist damit aufgelöst. Somit muss die Besetzung der o.a. Gremien durch den Kreistag neu geregelt bzw. bestätigt werden. Gem. § 113 Abs. 1 GO (neue Fassung – gilt gemäß § 26 Abs. 4 S.1 KrO entsprechend) haben die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Nach § 113 Abs. 2 GO (neue Fassung), vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in Absatz 1 genannten Gremien. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Bezogen auf die Kreise, ist es Aufgabe des Kreistages, den/die Vertreter zu bestellen (§ 26 Abs. 4 S. 2 KrO). 3 Für die Bestellung der Vertreter/innen oder den Vorschlag des Kreises gelten die Vorschriften der §§ 26 Abs. 4 und 5 sowie 35 Abs. 2 bis 5 KrO. Gemäß § 26 Abs. 4 KrO werden die Vertreter/innen des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter/innen des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen. Diese Bestimmungen gelten nur, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie gelten entsprechend, wenn dem Kreis das Recht eingeräumt wird, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen (§ 26 Abs. 5 KrO). Nach § 35 Abs. 2 KrO werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Hat der Kreistag in diesen Fällen zwei oder mehr Vertreter/innen oder Mitglieder zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, richtet sich das Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 Kreisordnung). Ist mehr als ein Vertreter/eine Vertreterin des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazuzählen (§ 26 Abs. 3 KrO). gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)