Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
61 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
16.11.07, 04:10
Aktualisiert
16.11.07, 04:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 385/2007
14.11.2007
Az.: 60.13
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
03.12.2007
Kreistag
11.12.2007
Benennung von Vertretern des Kreises Euskirchen in die Gremien der KEV
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
Tel.: 02251/15-537
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.
Begründung:
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der KVE vom 14.12.2004 wurden folgende
Vertreter in die Gremien der KEV gewählt.
2
1a.
Gesellschafterversammlung der Kreis-Energie-Versorung Schleiden GmbH
ordentliche Mitglieder
Stellvertreter
Vertreter)
1.
Landrat Günter Rosenke
Poth, Manfred
CDU
2.
Caspers, Franz
Schmitz, Peter
CDU
3.
Mertens, Johannes
Harder, Eckard
CDU
4.
Reidt, Josef
Ronig, Willi
CDU
5.
Schmitz, Helmut
Vogelsberg, Matthias
CDU
6.
Stentrup, Gerhard
Hürten, Matthias
SPD
7.
Gerth, Axel
Pick, Thomas
UWV
1b.
(gebundene
Aufsichtsrat der Kreis-Energie-Versorung Schleiden GmbH
ordentliche Mitglieder
1.
Landrat Günter Rosenke
CDU
2.
Pick, Clemens
CDU
2.
1.
3.
1.
Gesellschafterversammlung der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene)
ordentliche Mitglieder
Stellvertreter
Vertreter)
Josef Reidt
Peter Schmitz
(gebundene
CDU
Gesellschafterversammlung der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH
ordentliche Mitglieder
Stellvertreter
Vertreter)
Josef Reidt
Peter Schmitz
(gebundene
CDU
Am 20.08.2007 wurde die Umwandlung der KVE mbH in einen Betrieb gewerblicher Art des Kreises
Euskirchen vollzogen. Die GmbH ist damit aufgelöst.
Somit muss die Besetzung der o.a. Gremien durch den Kreistag neu geregelt bzw. bestätigt werden.
Gem. § 113 Abs. 1 GO (neue Fassung – gilt gemäß § 26 Abs. 4 S.1 KrO entsprechend) haben die
Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten
oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die
Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen.
Nach § 113 Abs. 2 GO (neue Fassung), vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter
Vertreter die Gemeinde in den in Absatz 1 genannten Gremien. Sofern weitere Vertreter zu benennen
sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde
dazuzählen.
Bezogen auf die Kreise, ist es Aufgabe des Kreistages, den/die Vertreter zu bestellen (§ 26 Abs. 4 S.
2 KrO).
3
Für die Bestellung der Vertreter/innen oder den Vorschlag des Kreises gelten die Vorschriften der
§§ 26 Abs. 4 und 5 sowie 35 Abs. 2 bis 5 KrO.
Gemäß § 26 Abs. 4 KrO werden die Vertreter/innen des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in
Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen
wahrnehmen, vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter/innen des Kreises sind an die
Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss
des Kreistages jederzeit niederzulegen. Diese Bestimmungen gelten nur, sofern durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist. Sie gelten entsprechend, wenn dem Kreis das Recht eingeräumt wird,
Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder
vorzuschlagen (§ 26 Abs. 5 KrO).
Nach § 35 Abs. 2 KrO werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn
niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat.
Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so
findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere
Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Hat der Kreistag in diesen Fällen zwei oder mehr Vertreter/innen oder Mitglieder zu bestellen oder
vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, richtet sich das Wahlverfahren nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 Kreisordnung).
Ist mehr als ein Vertreter/eine Vertreterin des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder ein von
ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazuzählen (§ 26 Abs. 3 KrO).
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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