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Info GB (Landschaftsplan 36 a "Schleiden" hier: Vorstellung des Konzeptes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Datum
14.05.2008
Erstellt
29.04.08, 12:21
Aktualisiert
29.04.08, 12:21
Info GB (Landschaftsplan 36 a "Schleiden"
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hier: Vorstellung des Konzeptes)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 167/2008 25.04.2008 Az.: 60.3 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 14.05.2008 Landschaftsplan 36 a "Schleiden" hier: Vorstellung des Konzeptes Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 13.09.2006 den Beschluss zur Neuaufstellung des Landschaftsplanes Schleiden gefasst und die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt (V255/2006). Der Weg der Neuaufstellung wurde notwendig, weil das Plangebiet des rechtkräftigen Landschaftsplanes Schleiden den Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Vogelsang nicht umfasste und nunmehr eine flächendeckende Landschaftsplanung für das Stadtgebiet Schleiden erfolgen soll. Folgende Inhalte werden im Neuaufstellungsverfahren bearbeitet: 1) Plangebiet Das Plangebiet umfasst künftig auch den Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Vogelsang, heute Nationalpark. Der Landschaftsplan verweist hier auf die Regelungen der Nationalparkverordnung. 2) Bauleitplanung Der aktuelle Stand der Bauleitplanung wird bei der Abgrenzung des Geltungsbereiches berücksichtigt. Die mit der Stadt Schleiden abgestimmte Bauleitplanung wird beachtet. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes umfasst wie bisher den baulichen Außenbereich, im Flächennutzungsplan dargestellte Siedlungsbereiche werden dem Entwicklungsziel „temporärer Erhalt bis zur baulichen Nutzung“ bzw. der gleichgerichteten Festsetzung „Temporäres Landschaftsschutzgebiet“ zugeordnet. Es gelten die Regelungen des § 29 Abs. 4 LG NW. 3) Entwicklungsziele Die Entwicklungsziele werden redaktionell aktualisiert und hinsichtlich der Abgrenzungen an die naturräumlichen Einheiten angepasst. Neu aufgenommen werden Formulierungen für den Bereich des Nationalparks. Dabei werden die Inhalte und Zielsetzungen der Nationalparkverordnung beachtet. Ähnlich wurde bereits bei den in den Landschaftsplänen Hellenthal, Kall und Mechernich gelegenen Teilflächen des Nationalparks verfahren. 4) Festsetzungen a) Verbote und Gebote Der Landschaftsplan Schleiden wurde Ende 1999 rechtskräftig. Seitdem hat der Kreis Euskirchen eine Vielzahl von Landschaftsplänen aufgestellt und als Satzung beschlossen, das Ziel der flächendeckenden Landschaftsplanung wird in Kürze erreicht sein. 2 Insbesondere bei den neueren Landschaftsplänen erfolgte eine intensive Vorabstimmung mit der Land- und Forstwirtschaft. Die Vorschriften zu den allgemeinen Ver- und Geboten wurden gegenüber denjenigen im aktuell rechtskräftigen LP Schleiden grundlegend überarbeitet und neu geordnet. Hierdurch wurde eine deutlich höhere Akzeptanz für die Betroffenen erreicht und eine bessere Lesbarkeit erzielt. Sie sollen in dieser Form auch Eingang in den neuen Landschaftsplan 36a Schleiden finden. Auf die diesbezüglichen Formulierungen zu den Ziffern 2.1.0 (Naturschutzgebiete), 2.2.0 (Landschaftsschutzgebiete), 2.3.0 (Naturdenkmale), 2.4.0 (geschützte Landschaftsbestandteile), 4.0 (forstliche Festsetzungen) sowie 5.1.0 und 5.2.0 (Pflegemaßnahmen) in den vom Kreistag beschlossenen Landschaftsplänen wird hingewiesen. b) Naturschutzgebiete Die bisherigen Naturschutzgebiete aus dem LP Schleiden werden nahezu unverändert in den neuen LP übernommen. Lediglich diejenigen Gebiete, die heute Teil des Nationalparks Eifel sind, werden zusammengefasst und nur noch als Teil des NLP nachrichtlich dargestellt. Eine Festsetzung als NSG findet für diese Flächen im neuen Landschaftsplan nicht mehr statt. Neu aufgenommen wird u.a. ein NSG im Bereich östlich der Ortslage Winzen. Hier hatte die Bezirksregierung Köln im seinerzeitigen Genehmigungsverfahren zum LP Schleiden aus fachlichen Gründen eine Überarbeitung der Schutzgebietskategorie aufgegeben, die nunmehr vollzogen wird. Inhaltlich werden die Festsetzungen aktualisiert. c) Landschaftsschutzgebiete Der bisherige Landschaftsplan enthält insgesamt 22 verschiedene Landschaftsschutzgebiete. Diese orientierten sich ausschließlich an kleinräumigen Gegebenheiten und beinhalteten entsprechende Festsetzungen. In den angrenzenden Landschaftsplänen wurde die Systematik der Abgrenzung von LSG grundsätzlich geändert. Nunmehr werden lediglich wenige großräumige LSG festgesetzt, die der naturräumlichen Gliederung in zusammenhängende Waldbereiche, Offenlandbereiche sowie Auenbereiche in den Bach- und Tallagen folgen (Grünland-Umbruchverbot). c) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile Die Schutzobjekte wurden nochmals überprüft und soweit erforderlich angepasst. d) Forstliche Festsetzungen Auch hier erfolgte im Vorfeld eine intensive Abstimmung mit dem zuständigen Regionalforstamt Hocheifel-Zülpicher Börde bzgl. der textlichen Inhalte. Künftig werden gebietsbezogene Aussagen die bisherige Auflistung der mehr als 180 Einzelflächen, die noch aus dem alten forstlichen Fachbeitrag resultieren, ersetzen. e) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Wie in den anderen Landschaftsplänen soll auch im LP Schleiden künftig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Maßnahmen überwiegend gebietsspezifisch festzusetzen. Die flächenscharfe Darstellung insbesondere von Anpflanzungsfestsetzungen wird hiermit zurückgenommen. Dies schafft Spielräume bei der künftigen Umsetzung des Planes. f) nachrichtliche Darstellungen Der Landschaftsplan wird wie bisher die nach § 47 LG NW geschützten Objekte nachrichtlich darstellen. Neu aufgenommen werden Darstellungen der nach § 62 LG NW gesetzlich geschützten Biotope, die das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in 2008 aktualisiert hat. Soweit noch nicht erfolgt, wird das Beteiligungsverfahren nach § 62 (3) LG NW im Rahmen der öffentlichen Auslegung des LP Schleiden durchgeführt. g) Nach den Vorschriften des § 17 LG NW ist bei wesentlichen Änderungen und Neuaufstellung von Landschaftsplänen eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Diese erfolgt wie in den kürzlich abgeschlossenen Planverfahren im Rahmen der üblichen Verfahrensschritte. 3 Auf der Grundlage des im Fachausschuss vorgestellten Konzeptes soll der Vorentwurf des Landschaftsplanes erarbeitet und mit den wesentlichen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt werden. Im Anschluss daran erfolgen die Bürgerbeteiligung nach § 27b LG NW sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 27a LG NW. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)