Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Datum
14.05.2008
Erstellt
29.04.08, 12:21
Aktualisiert
29.04.08, 12:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 167/2008
25.04.2008
Az.: 60.3
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
14.05.2008
Landschaftsplan 36 a "Schleiden"
hier: Vorstellung des Konzeptes
Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 13.09.2006 den Beschluss zur Neuaufstellung des
Landschaftsplanes Schleiden gefasst und die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens
beauftragt (V255/2006).
Der Weg der Neuaufstellung wurde notwendig, weil das Plangebiet des rechtkräftigen
Landschaftsplanes Schleiden den Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Vogelsang nicht
umfasste und nunmehr eine flächendeckende Landschaftsplanung für das Stadtgebiet Schleiden
erfolgen soll.
Folgende Inhalte werden im Neuaufstellungsverfahren bearbeitet:
1) Plangebiet
Das Plangebiet umfasst künftig auch den Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Vogelsang,
heute Nationalpark. Der Landschaftsplan verweist hier auf die Regelungen der
Nationalparkverordnung.
2) Bauleitplanung
Der aktuelle Stand der Bauleitplanung wird bei der Abgrenzung des Geltungsbereiches
berücksichtigt. Die mit der Stadt Schleiden abgestimmte Bauleitplanung wird beachtet. Der
Geltungsbereich des Landschaftsplanes umfasst wie bisher den baulichen Außenbereich, im
Flächennutzungsplan dargestellte Siedlungsbereiche werden dem Entwicklungsziel „temporärer
Erhalt bis zur baulichen Nutzung“ bzw. der gleichgerichteten Festsetzung „Temporäres
Landschaftsschutzgebiet“ zugeordnet. Es gelten die Regelungen des § 29 Abs. 4 LG NW.
3) Entwicklungsziele
Die Entwicklungsziele werden redaktionell aktualisiert und hinsichtlich der Abgrenzungen an die
naturräumlichen Einheiten angepasst. Neu aufgenommen werden Formulierungen für den Bereich
des Nationalparks. Dabei werden die Inhalte und Zielsetzungen der Nationalparkverordnung
beachtet. Ähnlich wurde bereits bei den in den Landschaftsplänen Hellenthal, Kall und Mechernich
gelegenen Teilflächen des Nationalparks verfahren.
4) Festsetzungen
a) Verbote und Gebote
Der Landschaftsplan Schleiden wurde Ende 1999 rechtskräftig. Seitdem hat der Kreis Euskirchen
eine Vielzahl von Landschaftsplänen aufgestellt und als Satzung beschlossen, das Ziel der
flächendeckenden Landschaftsplanung wird in Kürze erreicht sein.
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Insbesondere bei den neueren Landschaftsplänen erfolgte eine intensive Vorabstimmung mit der
Land- und Forstwirtschaft. Die Vorschriften zu den allgemeinen Ver- und Geboten wurden gegenüber
denjenigen im aktuell rechtskräftigen LP Schleiden grundlegend überarbeitet und neu geordnet.
Hierdurch wurde eine deutlich höhere Akzeptanz für die Betroffenen erreicht und eine bessere
Lesbarkeit erzielt. Sie sollen in dieser Form auch Eingang in den neuen Landschaftsplan 36a
Schleiden finden.
Auf die diesbezüglichen Formulierungen zu den Ziffern 2.1.0 (Naturschutzgebiete), 2.2.0
(Landschaftsschutzgebiete), 2.3.0 (Naturdenkmale), 2.4.0 (geschützte Landschaftsbestandteile), 4.0
(forstliche Festsetzungen) sowie 5.1.0 und 5.2.0 (Pflegemaßnahmen) in den vom Kreistag
beschlossenen Landschaftsplänen wird hingewiesen.
b) Naturschutzgebiete
Die bisherigen Naturschutzgebiete aus dem LP Schleiden werden nahezu unverändert in den neuen
LP übernommen. Lediglich diejenigen Gebiete, die heute Teil des Nationalparks Eifel sind, werden
zusammengefasst und nur noch als Teil des NLP nachrichtlich dargestellt. Eine Festsetzung als NSG
findet für diese Flächen im neuen Landschaftsplan nicht mehr statt.
Neu aufgenommen wird u.a. ein NSG im Bereich östlich der Ortslage Winzen. Hier hatte die
Bezirksregierung Köln im seinerzeitigen Genehmigungsverfahren zum LP Schleiden aus fachlichen
Gründen eine Überarbeitung der Schutzgebietskategorie aufgegeben, die nunmehr vollzogen wird.
Inhaltlich werden die Festsetzungen aktualisiert.
c) Landschaftsschutzgebiete
Der bisherige Landschaftsplan enthält insgesamt 22 verschiedene Landschaftsschutzgebiete. Diese
orientierten sich ausschließlich an kleinräumigen Gegebenheiten und beinhalteten entsprechende
Festsetzungen. In den angrenzenden Landschaftsplänen wurde die Systematik der Abgrenzung von
LSG grundsätzlich geändert. Nunmehr werden lediglich wenige großräumige LSG festgesetzt, die der
naturräumlichen Gliederung in zusammenhängende Waldbereiche, Offenlandbereiche sowie
Auenbereiche in den Bach- und Tallagen folgen (Grünland-Umbruchverbot).
c) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile
Die Schutzobjekte wurden nochmals überprüft und soweit erforderlich angepasst.
d) Forstliche Festsetzungen
Auch hier erfolgte im Vorfeld eine intensive Abstimmung mit dem zuständigen Regionalforstamt
Hocheifel-Zülpicher Börde bzgl. der textlichen Inhalte. Künftig werden gebietsbezogene Aussagen die
bisherige Auflistung der mehr als 180 Einzelflächen, die noch aus dem alten forstlichen Fachbeitrag
resultieren, ersetzen.
e) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Wie in den anderen Landschaftsplänen soll auch im LP Schleiden künftig von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden, Maßnahmen überwiegend gebietsspezifisch festzusetzen. Die
flächenscharfe Darstellung insbesondere von Anpflanzungsfestsetzungen wird hiermit
zurückgenommen. Dies schafft Spielräume bei der künftigen Umsetzung des Planes.
f) nachrichtliche Darstellungen
Der Landschaftsplan wird wie bisher die nach § 47 LG NW geschützten Objekte nachrichtlich
darstellen. Neu aufgenommen werden Darstellungen der nach § 62 LG NW gesetzlich geschützten
Biotope, die das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in 2008 aktualisiert hat. Soweit
noch nicht erfolgt, wird das Beteiligungsverfahren nach § 62 (3) LG NW im Rahmen der öffentlichen
Auslegung des LP Schleiden durchgeführt.
g) Nach den Vorschriften des § 17 LG NW ist bei wesentlichen Änderungen und Neuaufstellung von
Landschaftsplänen eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Diese erfolgt wie in den kürzlich
abgeschlossenen Planverfahren im Rahmen der üblichen Verfahrensschritte.
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Auf der Grundlage des im Fachausschuss vorgestellten Konzeptes soll der Vorentwurf des
Landschaftsplanes erarbeitet und mit den wesentlichen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt
werden. Im Anschluss daran erfolgen die Bürgerbeteiligung nach § 27b LG NW sowie die Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange nach § 27a LG NW.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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