Daten
Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
23.11.11, 18:04
Aktualisiert
29.11.11, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8231/2011
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
29.11.2011
Rat der Stadt Bedburg
13.12.2011
Betreff:
Vorberatung der Fünften Änderungssatzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und
Unterhaltung von Übergangswohnheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern,
ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die im Entwurf
vorgelegte Fünfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung
und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern,
ausländischen
Flüchtlingen,
Asylberechtigten
und
sonstigen
nach
§
1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen zu beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Gebührensatz für die Nutzung der Übergangsheime ändert sich gegenüber dem Jahr 2011
nicht. Dennoch wird verwaltungsseitig empfohlen, eine Änderung des § 5 der Satzung über die
Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für die Unterbringung von
Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen zuzustimmen.
Bislang gilt folgender Wortlaut:
§ 5 Gebührenberechnung
1) Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und den
Nebenkosten. Der Satz der monatlichen Grundgebühr ist der jeweils gültigen Anlage zu § 5
zu entnehmen.
2) Nebenkosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllgebühren, Schornsteinfeger,
Straßenreinigungsgebühren usw.) werden in Form einer Pauschale erhoben, die sich an
den Verbräuchen des Vorvorjahres orientiert. Diese sind gleichfalls der Anlage zu § 5 zu
entnehmen.
3) Die Höhe der Beträge nach Abs. eins und zwei wird jährlich angepasst.
Da lediglich ein Gebührensatz festgesetzt wird, erübrigt sich die Splittung in eine Grundgebühr und
eine Pauschale für die Nebenkosten. Es wird daher vorgeschlagen, § 5 der o. g. Satzung wie folgt
neu zu formulieren:
§ 5 Gebührensatz
Die Gebühr für die Nutzung der Übergangswohnheime wird auf monatlich 160 € pro Person
festgesetzt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
Beschlussvorlage WP8-231/2011
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
50181 Bedburg, 16.11.2011
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-231/2011
Seite 3