Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
16 kB
Datum
10.12.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.11.2009
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-131/2009
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2009
Gemeinderat am 10.12.2009
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1)
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2010 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten
(Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten (Erstattung für Leistungen
anderer Verwaltungseinheiten).
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten 2010 wurde wie bereits in den letzten Jahren
teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen
(Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III,
Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TVUntersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen, Betriebskosten der RÜB) und teilweise
auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die
Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B.
TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen
15% der ansatzfähigen Personalkosten.
Die Abschreibungen wurden wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten vorgenommen. Die kalkulatorische Verzinsung wurde wie bisher mit 5%
errechnet. Aufgrund einer Prüfung/Berichtigung des Anlagevermögens im Zusammenhang
mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz 2008 haben sich die Beträge für Abschreibung und
Verzinsung im Gegensatz zu den Vorjahren deutlicher verändert. Die Werte für die
Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen nicht unbedingt
gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt daraus,
dass für die für die kalkulatorische Abschreibung (sowie auch für Gebührenkalkulation im
Allgemeinen) andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen
Abschreibungen.
Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 64,06 % den größten Anteil an den
Gesamtkosten dar.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen. Die "Gebühren
für die Straßenentwässerung" finden sich ab 2009 nicht mehr in der Aufstellung der
ansatzfähigen Kosten als Abzugsposition. Bis 2008 wurden pauschal 20% der
Gesamtkosten als Einnahmen gebührenmindernd angesetzt. Ab 2009 wird dieser Betrag aus
den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung errechnet.
Die Rücklage Abwasserbeseitigung hat zum 01.01.2009 einen Bestand von 107.756,29
Euro. Da dies bereits bei der Kalkulation 2009 voraussehbar war, wurde dort bereits eine
Entnahme aus der Rücklage in Höhe von 80.000,-- Euro eingeplant. In die Kalkulation 2010
wurden daher die restlichen 27.000,-- Euro aus der Rücklage mit eingebracht.
Diese Änderung wirkt sich anteilig auf die Schmutzwassergebühr und auf die
Niederschlagswassergebühr aus, da die vorhandene Rücklage aufgrund des errechneten
Gesamtschlüssels auf beide Bereiche verteilt wird.
Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraum innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, dass heißt, sie
müssen in die Kalkulation eingebracht werden und dürfen nicht länger als drei Jahre in der
Rücklage bestehen bleiben.
Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation
nicht ansatzfähig, da die Hausanschlussleitung laut Definition der Entwässerungssatzung
nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Da bislang die Kosten für Reparaturen an
Hausanschlüssen nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position
Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Die Kosten und die Erträge neutralisieren sich
jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem
Grunde sind auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation
eingeflossen.
2)
Kostentrennung
Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche
Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die
prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger
& Jansen für das Anlagegut Kanal (Abschreibung und Verzinsung) und eine
Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur
bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem
jeweiligen Bereich zugeordnet (Betriebskosten RÜB, Überlassung Hebedienstdaten).
Durch diese Aufteilung können insgesamt 87,67% der Kosten sicher zugeordnet werden.
Die verbleibenden 12,33% der Kosten, sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach
einem Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden
Positionen ergibt.
3) Kalkulation der Gebührensätze
Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz
errechnet.
Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist wie bisher der voraussichtliche
Frischwasserverbrauch des Jahres 2010 abzüglich der lt. § 11, Absatz 5 und 7 der Satzung
über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß absetzbaren Wassermengen.
Der Jahresdurchschnitt aus dem Gesamtverbrauch lt. Ablesung durch den WZV aus den
Jahren 2003-2008 wird abzüglich der durchschnittlichen jährlichen Abzugsmengen
(Gartenzähler, Landwirte, Rohrbrüche) zugrunde gelegt. Die Gesamtkosten dividiert durch
den Gesamtverbrauch ergibt den kostendeckenden Gebührensatz.
Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen
mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem normalen
Gebührensatz für Dachflächen und stark versiegelte Flächen
einen ermäßigten
Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen und einen Gesamtbetrag für die
Straßenentwässerung zu errechnen.
Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete
Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die
Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergibt den "normalen" Gebührensatz.
Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50%
reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert
mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten
Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte
Flächen.
Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die ÄQZ 1,25 festgelegt. Dies wird dadurch
begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser,
dass von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei
Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser
von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von Grundstücken.
Der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der ÄQZ ergibt den fiktiven Gebührensatz für
Straßenentwässerung. Die Errechnung des Gebührensatzes für die Straßenentwässerung
erfolgt dabei nur zur Ermittlung des Gesamtbetrages, der aus allgemeinen Haushaltsmitteln
für die Straßenunterhaltung aufzubringen ist.
Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen
versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche
Gewichtung in der vorliegenden Kalkulation geht darüber hinaus und kommt dem
Gebührenzahler zugute.
Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für das Jahr 2010 folgende Gebührensätze:
Gebühr für Schmutzwasser je m³
3,43 Euro
Gebühr für Niederschlagswasser je m² Dachfläche, stark versiegelte Fläche
Gebühr für Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche
0,61 Euro
0,30 Euro
Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln)
234.671,58 Euro
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation
zu beschliessen.
Auswirkungen auf den Haushalt: