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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
16 kB
Datum
10.12.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 11.11.2009 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-131/2009 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2009 Gemeinderat am 10.12.2009 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1) Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2010 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten (Erstattung für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten). Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten 2010 wurde wie bereits in den letzten Jahren teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TVUntersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen, Betriebskosten der RÜB) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Die Abschreibungen wurden wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten vorgenommen. Die kalkulatorische Verzinsung wurde wie bisher mit 5% errechnet. Aufgrund einer Prüfung/Berichtigung des Anlagevermögens im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz 2008 haben sich die Beträge für Abschreibung und Verzinsung im Gegensatz zu den Vorjahren deutlicher verändert. Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen nicht unbedingt gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt daraus, dass für die für die kalkulatorische Abschreibung (sowie auch für Gebührenkalkulation im Allgemeinen) andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen Abschreibungen. Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 64,06 % den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen. Die "Gebühren für die Straßenentwässerung" finden sich ab 2009 nicht mehr in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten als Abzugsposition. Bis 2008 wurden pauschal 20% der Gesamtkosten als Einnahmen gebührenmindernd angesetzt. Ab 2009 wird dieser Betrag aus den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung errechnet. Die Rücklage Abwasserbeseitigung hat zum 01.01.2009 einen Bestand von 107.756,29 Euro. Da dies bereits bei der Kalkulation 2009 voraussehbar war, wurde dort bereits eine Entnahme aus der Rücklage in Höhe von 80.000,-- Euro eingeplant. In die Kalkulation 2010 wurden daher die restlichen 27.000,-- Euro aus der Rücklage mit eingebracht. Diese Änderung wirkt sich anteilig auf die Schmutzwassergebühr und auf die Niederschlagswassergebühr aus, da die vorhandene Rücklage aufgrund des errechneten Gesamtschlüssels auf beide Bereiche verteilt wird. Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraum innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, dass heißt, sie müssen in die Kalkulation eingebracht werden und dürfen nicht länger als drei Jahre in der Rücklage bestehen bleiben. Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation nicht ansatzfähig, da die Hausanschlussleitung laut Definition der Entwässerungssatzung nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Da bislang die Kosten für Reparaturen an Hausanschlüssen nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Die Kosten und die Erträge neutralisieren sich jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem Grunde sind auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation eingeflossen. 2) Kostentrennung Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger & Jansen für das Anlagegut Kanal (Abschreibung und Verzinsung) und eine Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem jeweiligen Bereich zugeordnet (Betriebskosten RÜB, Überlassung Hebedienstdaten). Durch diese Aufteilung können insgesamt 87,67% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die verbleibenden 12,33% der Kosten, sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden Positionen ergibt. 3) Kalkulation der Gebührensätze Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz errechnet. Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist wie bisher der voraussichtliche Frischwasserverbrauch des Jahres 2010 abzüglich der lt. § 11, Absatz 5 und 7 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß absetzbaren Wassermengen. Der Jahresdurchschnitt aus dem Gesamtverbrauch lt. Ablesung durch den WZV aus den Jahren 2003-2008 wird abzüglich der durchschnittlichen jährlichen Abzugsmengen (Gartenzähler, Landwirte, Rohrbrüche) zugrunde gelegt. Die Gesamtkosten dividiert durch den Gesamtverbrauch ergibt den kostendeckenden Gebührensatz. Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem normalen Gebührensatz für Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen und einen Gesamtbetrag für die Straßenentwässerung zu errechnen. Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergibt den "normalen" Gebührensatz. Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50% reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte Flächen. Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die ÄQZ 1,25 festgelegt. Dies wird dadurch begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser, dass von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von Grundstücken. Der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der ÄQZ ergibt den fiktiven Gebührensatz für Straßenentwässerung. Die Errechnung des Gebührensatzes für die Straßenentwässerung erfolgt dabei nur zur Ermittlung des Gesamtbetrages, der aus allgemeinen Haushaltsmitteln für die Straßenunterhaltung aufzubringen ist. Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche Gewichtung in der vorliegenden Kalkulation geht darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute. Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für das Jahr 2010 folgende Gebührensätze: Gebühr für Schmutzwasser je m³ 3,43 Euro Gebühr für Niederschlagswasser je m² Dachfläche, stark versiegelte Fläche Gebühr für Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche 0,61 Euro 0,30 Euro Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln) 234.671,58 Euro Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation zu beschliessen. Auswirkungen auf den Haushalt: